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Urteil

6 UE 2077/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1013.6UE2077.90.0A
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Entscheidungsgründe
Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger eine Neufestsetzung der Prüfungsnote begehrt, aber begründet, soweit er eine erneute Bescheidung hinsichtlich der Abschlußnote fordert. Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, in gemeinsamer mündlicher Beratung erneut über eine Hebung der Prüfungsnote des Klägers zu entscheiden. Anschließend ist die Abschlußnote neu festzusetzen. Der Beweisantrag, mit dem der Kläger erreichen wollte, daß ein anderer - unbefangener - Prüfer die Hausarbeit begutachtet, war abzulehnen. Die Frage, ob die Hausarbeit besser zu bewerten sei als geschehen, betrifft keine entscheidungserhebliche Tatsache, sondern eine Frage der Bewertung. Der Senat ist sachverständig genug zu beurteilen, ob die durch die Prüfer vorgenommenen Bewertungen rechtsfehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 414, S. 272 ff., 276). 1. a) Die Hausarbeitsaufgabe ist dem Kläger nicht verfahrensfehlerhaft zugeteilt worden. Da der damalige Präsident des Justizprüfungsamts am Tag der Zuteilung (11. Oktober 1985) wegen der Teilnahme an einem Kongreß ortsabwesend war, war es nicht zu beanstanden, daß sein allgemeiner Vertreter die Hausarbeit zuteilte (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 5. Juli 1990 - 6 UE 2275/89 NVwZ-RR 1991, 246, - 6 UE 1508/88 -). b) Die Bewertung der Hausarbeit ist nicht zu beanstanden. Zunächst begegnet es keinen Bedenken, daß der Zweit- und der Drittkorrektor die Hausarbeit - und dies gilt auch für die Bewertung der anderen schriftlichen Arbeiten - in Kenntnis der Bewertung der Vorkorrektoren beurteilt haben (vgl. § 12 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 JAG in der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982, GVBl. I S. 33 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, der Rechtsstaatsgrundsatz verbiete es nicht, daß bei schriftlichen Prüfungsarbeiten nachfolgende Prüfer von der Bewertung des vorangegangenen Kenntnis erhalten und sich dieser Bewertung mit kurzem Vermerk ("einverstanden") anschließen (BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1983 - 7 B 48.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, 1994, Rdnrn. 271 und 272). Auch inhaltlich ist die Bewertung der Hausarbeit nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht unter Verletzung des bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs."des Grundgesetzes - GG - folgenden allgemeinen Bewertungsgrundsatzes vorgenommen worden, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff., 53 ff NJW 1991, 2005 ; BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275, und vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 320; Hess. VGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 6 UE 1211/91 -, ESVGH 43, 171 f., und vom 18. August 1994 - 6 UE 848/93 -). Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß der noch verbleibende Teil des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums sich auf die prüfungsspezifischen Wertungen beschränkt, sich also nicht auf alle fachlichen Fragen erstreckt, die den Gegenstand der Prüfung bilden. Die Gewichtung einzelner Prüfungsteile und die Einschätzung der in den Prüfungsarbeiten zum Ausdruck gebrachten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings sind nach wie vor Wertungen, die dem Bewertungsvorrecht des Prüfers unterfallen. Dies gilt auch für die reine Benotungsfrage (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 57 f.). Zu 1.1. auf Seite 5 der Klageschrift vom 23. November 1986: Der Kläger geht unzutreffenderweise davon aus, daß der Erstkorrektor das Fehlen von Ausführungen zu den Sachurteilsvoraussetzungen Klageart, Antragserfordernis, Vorverfahren und Rechtsverletzung moniere. Tatsächlich hat der Erstkorrektor im Anschluß an den Satz auf Seite 2 unten der Hausarbeit "sein Klageziel ist somit auf die Übertragung eines (bestimmten) Amtes der Besoldungsgruppe C 3 an der Fachhochschule Fulda, Fachbereich Wirtschaft, gerichtet" in seiner Randbemerkung ausgeführt: "das ist im Ergebnis wohl richtig, hätte aber - da der Kläger nun einmal "Berufung auf" bzw. "Einweisung in" eine Planstelle C 3 beantragt, ausführlicher erläutert werden müssen! Die Erwägungen des Verf. tragen das vom ihm gefundene Ergebnis jedenfalls nicht hinreichend!" Auf Seite 2 seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19. Januar 1987 hat der Erstkorrektor im Hinblick auf seine Randbemerkung S. 3 Rückseite der Hausarbeit, die den Text der Hausarbeit S. 4 oben betrifft, plausibel dargelegt, der Kläger habe insoweit keine eigene Begründung geliefert. Daß er das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage im Rahmen seines Gutachtens untersucht habe, sei von ihm, dem Erstkorrektor, nicht bezweifelt worden. Zu 1.2. auf Seite 5 der Klageschrift vom 23. November 1986: In seiner Randbemerkung zu Seite 6 der Hausarbeit hat der Erstkorrektor unter anderem folgendes ausgeführt: "... da Rat zuvor beschlossen hatte, sich mit dem Berufungsvorschlag nicht zu befassen, und der Rektor die Berufungsakten dem Fachbereich daraufhin wieder zurückgereicht hatte (Bl. 39 GA)." Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Rat der Fachhochschule habe lediglich beschlossen, daß der Fachbereich eine Hausberufung nur nach Durchführung einer Fremdberufung beanspruchen könne. Zum Beleg verweist der Kläger auf Bl. 22 und 23 der Hausarbeitsakte. Es trifft zwar zu, daß in einer an den Rektor der Fachhochschule F. gerichteten Verfügung auf Bl. 22 der Hausarbeitsakte ein Beschluß des Rats der Fachhochschule F. zitiert wird, wonach unter anderem nur ein solcher Fachbereich einen Anspruch auf eine Hausberufung habe, der vorher eine Fremdberufung auf eine H 3/C 3-Stelle durchgeführt habe. Trotzdem ist der Einwand des Erstkorrektors berechtigt, denn es findet sich in einem an den Hessischen Kultusminister gerichteten Schreiben des Rektors der Fachhochschule vom 26. Januar 1979 auf Bl. 39 der Hausarbeitsakte der Hinweis, zur Ratssitzung am 12. Januar 1979 habe der Fachbereich Wirtschaft einen weiteren Hausberufungsvorschlag nach Besoldungsgruppe C 3 für das Fach "Recht der Wirtschaft" eingereicht. Der Rat habe Nichtbefassung beschlossen. Insofern wird auf ein in der Anlage beigefügtes Protokoll der 40. Sitzung Bezug genommen. Sodann heißt es, die Berufungsakten habe er, der Rektor, gleichfalls an den Fachbereich zurückgegeben. Angesichts dieser Ausführungen ist der Einwand des Klägers entkräftet. Zu 1.3. auf Seite 6 der Klageschrift vom 23. November 1986: Hier moniert der Kläger, daß der Prüfer feststelle, der Rektor habe die Berufungsakten nicht an den Hessischen Kultusminister weitergeleitet. Tatsächlich sei Bl. 38 der Hausarbeitsakte zu entnehmen, daß der Rektor der Fachhochschule mit Schreiben vom 26. Januar 1979 dem Kultusminister den Antrag des Fachbereichs als Anlage 5 seines Schreibens vorgelegt habe. Insofern ist jedoch die auf Seite 12 Rückseite der Hausarbeit festgehaltene Randbemerkung zu Seite 13 der Hausarbeit nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor führt dort nämlich überzeugend aus, der Rektor habe "lediglich als Anlage zu seinem Bericht vom 26.1.79 u.a. den Berufungsvorschlag ohne Berufungsakten und Personalunterlagen" übersandt. Dies ergibt sich in der Tat aus dem Schreiben vom 26. Januar 1979 Bl. 38 und 39 der Hausarbeitsakte .... Zu 1.4. auf Seite 6 der Klageschrift vom 23. November 1986: Auszugehen ist von Seite 28 der Hausarbeitsbearbeitung. Dort ist der Kläger zu dem Ergebnis gekommen, daß alle Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben sind. Der Erstkorrektor hat hierzu in seiner Randbemerkung die rhetorische Frage gestellt, ob der Verfasser wirklich der Auffassung sei, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise. In Klammern hat der Erstkorrektor hinzugefügt, seines Erachtens wäre es eher vertretbar, hier von einem Gerichtsbescheid abzusehen; aber "prüfungstaktisch" sei der Vorschlag des Klägers verständlich, da das Gericht nur in Dreierbesetzung beraten habe. Aus der Randbemerkung ergibt sich nicht, daß der Prüfer den Vorschlag, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, für nicht vertretbar hält. Er bringt lediglich zum Ausdruck, daß er selbst eher von einem Gerichtsbescheid absehen würde, äußert aber Verständnis für den Vorschlag des Klägers, da in der Hausarbeitsaufgabe die Vorgabe gemacht worden war, daß das Gericht in Dreierbesetzung beraten habe. Zu 2.1. auf Seite 6 der Klageschrift vom 23. November 1986: Hier moniert der Kläger, daß der Erstkorrektor die Frage gestellt hat, ob nicht eine Berufung im Sinne des § 30 des Fachhochschulgesetzes erfolgen müsse. Der Kläger trägt dazu vor, er schreibe ausdrücklich, daß der Kläger des Hausarbeitsfalls eine Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 begehre. Damit verkennt der Kläger den Einwand des Prüfers. Dieser führt in der Randbemerkung auf Seite 2 Rückseite zu Seite 3 der Hausarbeit überzeugend aus, der Kläger arbeite ausschließlich mit beamtenrechtlichen Begriffen, ohne den hochschulrechtlichen Besonderheiten Aufmerksamkeit zu schenken. Sodann stellt der Prüfer die Fragen, ob im Falle der Beförderung eines C 2-Professors zum C 3-Professor nicht eine Berufung im Sinne des § 30 FHG erfolgen mühte und wie diese sich zur beamtenrechtlichen Beförderung verhalten würde. Der Prüfer führt ergänzend aus, der Kläger hätte jedenfalls problembewußter argumentieren müssen. Die Wiedergabe zweier VGH-Entscheidungen reiche insoweit nicht aus. Sodann zitiert der Prüfer je eine Entscheidung des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Berufung und beamtenrechtlicher Ernennung. Angesichts dieser Prüferbemerkung kann dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden. Zu 2.2. auf Seite 6 der Klageschrift vom 23. November 1986: Hier wendet sich der Kläger dagegen, daß der Prüfer moniere, der Kläger trenne nicht genügend zwischen dem autonomen Bereich der Hochschule und dem staatlichen Bereich. Der Kläger meint hierzu, die an dieser Stelle (Seite 4 der Hausarbeitsbearbeitung) diskutierte Übertragung eines Amtes unterfalle gerade nicht dem autonomen Bereich der Hochschule. Er, der Kläger, gehe "eingehend auf die Trennung zwischen autonomen Bereich der Hochschule und staatlicher Verwaltung ein". Hierzu verweist der Kläger auf die Seiten 16 bis 18 der Hausarbeitsbearbeitung. Auch dieser Einwand des Klägers greift nicht durch. Die Prüferbemerkung bezieht sich auf Seite 4 der Hausarbeitsbearbeitung. Dort prüft der Kläger, ob der Kläger des Hausarbeitsfalls die Ernennung "wie erforderlich" beantragt habe. Dazu führt der Kläger auf Seite 4 der Hausarbeitsbearbeitung folgendes aus: "Die Aufnahme des Klägers in den Berufungsvorschlag des Fachbereichs Wirtschaft könnte als Antrag anzusehen sein. Der Kläger steht in dem Berufungsvorschlag des Fachbereichs Wirtschaft vom 21. Dezember 1978 für das Fach "Recht der Wirtschaft" auf Platz 1. Ein Berufungsvorschlag entsteht, indem der Fachbereich aus der Reihe der Personen, die sich auf die Ausschreibung hin bewerben und den Personen, die der Fachbereich selbst benannt hat, eine Auswahl trifft und sie in einer Vorschlagsliste aufführt (7). Selbst wenn sich vorliegend der Kläger nicht beworben haben sollte, worin zugleich der Ernennungsantrag liegen würde (8), so ist davon auszugehen, daß der Kläger vom Fachbereich befragt wurde und seine Zustimmung gegeben hat. In dieser Zustimmung liegt gleichzeitig das Begehren, die angestrebte Stelle zu erhalten. Wäre hier ein zusätzlicher Antrag des Vorgeschlagenen auf Übertragung des Amtes erforderlich, obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen, wäre dies ein bloßer Formalismus. In der Aufnahme des Klägers in den Berufungsvorschlag des Fachbereichs kann somit gleichzeitig der Antrag des Klägers auf Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe C 3 gesehen werden." Der Erstkorrektor hat hierzu in seiner Randbemerkung auf Seite 3 Rückseite der Hausarbeitsbearbeitung ausgeführt: "So ist das nicht überzeugend! Nach Ansicht des Verf. ist die Klage auf Beförderung in ein C 3-Amt gerichtet. Diese Beförderung könnte nur der HKM aussprechen, bei dem also auch zuvor ein entspr. Antrag gestellt worden sein mühte. Wenn Verf. die Bewerbung d. Kl. auf die Ausschreibung durch die Fachhochschule als Antrag ausreichend sein läßt, trennt er nicht genügend zwischen dem autonomen Bereich der Hochschule und dem staatlichen Bereich!" Es wird deutlich, daß der Kläger den Einwand zu 2.2. auf Seite 6 der Klageschrift aus dem Zusammenhang der gesamten Prüferbemerkung auf Seite 3 Rückseite der Hausarbeitsbearbeitung gerissen hat, denn aus der gesamten Randbemerkung ergibt sich, daß der Prüfer die Ausführungen des Klägers nicht für überzeugend hält, soweit der Kläger meint, auch ohne einen ausdrücklichen, an den Hessischen Kultusminister gerichteten Antrag müsse dieser darüber entscheiden, ob dem Kläger des Hausarbeitsfalls ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 übertragen wird. Welche Anforderungen an die Qualität und den Umfang von Begründungen zu stellen sind, unterfällt auch nach der oben genannten neueren Rechtsprechung dem spezifischen Bewertungsvorrecht des Prüfers. Zu 2.3. auf Seite 7 der Klageschrift vom 23. November 1986: Hier wendet sich der Kläger dagegen, daß der Erstkorrektor zu den Ausführungen auf Seite 8 der Hausarbeitsbearbeitung in seiner Randbemerkung auf Seite 7 Rückseite die Frage gestellt hat, ob Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes überhaupt einen Anspruch auf Beförderung begründet. Der Kläger verweist darauf, daß er auf den Seiten 9 ff. der Hausarbeitsbearbeitung Art. 33 Abs. 2 GG diskutiert habe. Auch insofern verkennt er die Prüferbemerkung, indem er sie aus dem Zusammenhang der gesamten Randbemerkung reibt. Der Kläger führt auf Seite 8 unten und Seite 9 der Hausarbeitsbearbeitung folgendes aus: "Der Kläger könnte einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 30 Abs. 1 FHG auf Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe C 3 im Fachbereich Wirtschaft haben." Hierzu lautet die Randbemerkung des Erstkorrektors wie folgt: "Begründet Art. 33 II GG denn überhaupt einen Anspruch des Bea. auf Beförderung? Bevor man - wie der Verf. - in den Subsumtionsvorgang eintritt, muß doch erst einmal der Charakter dieser Grundrechtsbestimmung untersucht und erläutert werden!". Aus der Prüferbemerkung ergibt sich, daß der Prüfer es für methodisch verfehlt hält, in die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG einzutreten, bevor man den "Charakter dieser Grundrechtsbestimmung untersucht und erläutert hat". Dieser Einwand des Prüfers ist nicht zu beanstanden. Zu 2.4. auf Seite 7 der Klageschrift vom 23. November 1986: Hier moniert der Kläger, daß der Erstkorrektor zu den Ausführungen des Klägers auf den Seiten 11, 24 und 25 der Hausarbeitsbearbeitung wiederholt von einem Anspruch auf Beförderung bzw. einem Beförderungsanspruch spricht, während er, der Kläger, in seinem Gutachten von Übertragung eines Amtes und nicht von einer Beförderung ausgehe. Dabei verkennt der Kläger die Zielrichtung dieser von ihm monierten Randbemerkungen des Erstkorrektors. Der Erstkorrektor vermißt auch auf den Seiten 11, 24, 25 eine klare Antwort auf die Frage, ob sich aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. der Fürsorgepflicht ein Anspruch des Klägers des Hausarbeitsfalls herleiten lasse. Dieser Einwand des Prüfers ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zu 2.5. auf Seite 7 der Klageschrift vom 23. November 1986: Der Kläger hatte auf Seite 10 der Hausarbeitsbearbeitung ausgeführt, mit Schreiben vom 20. Februar 1979 habe der Fachbereich den Rektor der Fachhochschule darauf hingewiesen, daß für den den Kläger betreffenden Berufungsvorschlag "Recht der Wirtschaft" eine für den Aufbau des Studienganges "Wirtschaftsinformatik" freigegebene C 3-Stelle in Anspruch genommen worden sei. Hierzu fragt der Erstkorrektor in seiner Randbemerkung, was der Kläger mit "Stelle" meine. Zuvor habe er von einem "Amt" gesprochen. Diese terminologische Unsicherheit verrate mangelnde rechtliche Durchdringung des Problems. Der Kläger verweist hierzu darauf, daß der Fachbereich mit Schreiben vom 20. Februar 1979 darauf hingewiesen habe, "C 3- Stellen" in die Planung für den Studiengang Betriebswirtschaft einbezogen zu haben. Auch dieser Einwand des Klägers geht im Ergebnis fehl. Da der Kläger das Wort "C 3-Stelle" nicht wörtlich zitiert - also in Anführungszeichen gesetzt - hat, mußte der Prüfer davon ausgehen, daß der Kläger sich die haushaltsrechtliche Bezeichnung "C 3-Stelle" zu eigen gemacht hatte. Da er jedoch im vorhergehenden Satz von einem "Amt der Besoldungsgruppe C 3" gesprochen hatte, stellte sich in der Tat die Frage, ob der Kläger ein "Amt" oder eine "Planstelle" meinte. Dies wird auch aus der Randbemerkung auf Seite 9 Rückseite der Hausarbeitsbearbeitung deutlich, die sich auf den vorhergehenden Satz auf Seite 10 der Hausarbeitsbearbeitung bezieht. Zu 2.6. auf Seite 8 der Klageschrift vom 23. November 1986: Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Erstkorrektor zu den Seiten 13 und 15 der Hausarbeitsbearbeitung das Fehlen einer rechtlichen Einordnung rüge. Er, der Kläger, prüfe auf den Seiten 13 bis 15 die Zulässigkeit der Aufnahme des Klägers der Hausarbeitsakte in die Berufungsliste. Er prüfe dabei den Erlaß des Kultusministers vom 12. September 1978 und den Beschluß des Rates der Fachhochschule, die jeweils für sich eine rechtliche Relevanz für die Tätigkeit des , Fachbereichs hätten. Auch hier verkennt der Kläger die Einwände des Erstkorrektors. Im zweiten Absatz auf Seite 13 der Hausarbeitsbearbeitung stellt der Kläger fest, es sei fraglich, ob der Kläger des Hausarbeitsfalls auf der Berufungsliste überhaupt habe stehen dürfen, und daß dem zum einen der Erlaß des Kultusministers vom 12. September 1978 und zum anderen der daraufhin ergangene Beschluß des Rates der Fachhochschule vom 8. Dezember 1978 entgegenstehen könnte. Durch seine Randbemerkung macht der Erstkorrektor deutlich, daß er schon an dieser Stelle eine rechtliche Einordnung der Frage vermißt, also unklar bleibt, weshalb es auf die Frage ankommt. Ergänzend stellt der Erstkorrektor in seiner Randbemerkung - in Klammern - die Frage, was wäre, wenn der Kläger des Hausarbeitsfalls nicht darauf - gemeint ist die Berufungsliste - "stehen durfte", welche rechtliche Konsequenz dies auf Grund welcher Rechtsvorschriften oder -grundsätze hätte. Entsprechendes gilt für die Prüferbemerkung im zweiten Absatz auf Seite 15 der Hausarbeitsbearbeitung. Der Kläger beginnt diesen Absatz mit der Bemerkung "Möglicherweise war jedoch der Beschluß des Rates der Fachhochschule vom 8. Dezember 1978 zu beachten." Hier moniert der Erstkorrektor ebenfalls die "rechtliche Einordnung" und stellt - ebenfalls in Klammern - dazu die Frage, auf Grund welcher rechtlicher Regeln der Hessische Kultusminister diesen Beschluß gegebenenfalls hätte beachten müssen. Der Prüfer rügt ersichtlich, daß schon in dem zitierten einleitenden Satz ein Bezug zu Rechtsvorschriften bzw. rechtlichen Regeln nicht erkennbar ist unabhängig davon, ob im späteren Verlauf der Prüfung Rechtsvorschriften genannt werden. Dies konnte der Prüfer im Hinblick auf Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit eines rechtlichen Gutachtens monieren. Er bewegt sich mit seiner Kritik im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Daß der Prüfer gleich zu Beginn einer Prüfung Hinweise auf die rechtliche Einordnung fordert, ergibt sich auch aus seinen Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 4 der abschließenden Prüferbemerkung vom 2. Mai 1986. Er führt hierzu aus, negativ falle in diesem Teil der gutachtlichen Ausführungen auf, daß der Verfasser Fragen aufwerfe - so etwa auf Seite 13, ob der Kläger auf der Berufungsliste "überhaupt stehen durfte" -, ohne daß die rechtliche Einordnung dieser Fragestellung dem Leser gleich zu Beginn der Ausführungen hinreichend deutlich gemacht würde. Dies wirke stellenweise recht laienhaft und unroutiniert. Zu 2.7. auf Seite 8 der Klageschrift vom 23. November 1986: Hier zitiert der Kläger die Randbemerkung zu Seite 19 der Hausarbeitsbearbeitung: ".... Anciennitätsprinzip. Gedankengang unklar". Der Kläger wendet ein, er prüfe, inwieweit unter Anwendung des Anciennitätsprinzips der Kläger der Hausarbeitsakte einen Anspruch geltend machen könne. Auch insoweit hat der Kläger des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens die Prüferbemerkung aus dem Zusammenhang gerissen. Auszugehen ist von dem Satz auf Seite 18 unten/19 oben der Hausarbeitsbearbeitung "Der Kläger könnte jedoch einen Anspruch auf Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe C 3 im Fachbereich Wirtschaft aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 30 Abs. 1 FHG unter Anwendung des Anciennitätsprinzips geltend machen". Hierzu führt der Erstkorrektor in seiner Randbemerkung aus, auf Seite 18 habe der Verfasser einen Beförderungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 30 Abs. 1 FHG verneint. Der Prüfer stellt sodann die Frage, wie demgegenüber die jetzige Untersuchung der gleichen Bestimmungen mit dem Zusatz "unter Anwendung des Anciennitätsprinzips" rechtlich einzuordnen sei. Der Gedankengang sei unklar. Diese Kritik ist plausibel; der Prüfer bewegt sich auch insofern im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Soweit der Kläger auf Seite 13 ff. der Klageschrift vom 23. November 1986 rügt, der Erstkorrektor sei voreingenommen gewesen, vermögen seine Einwände gegen die Bewertung der Hausarbeit durch den Erstkorrektor ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Randbemerkungen des Erstkorrektors sind ausführlich und mit sachlichen Formulierungen begründet worden. Entsprechendes gilt für die abschließende Gesamtbeurteilung vom 2. Mai 1986, zumal der Erstkorrektor sich auf Seite 4 unten/5 oben seiner abschließenden Gesamtbewertung vom 2. Mai 1986 auch mit den positiven Punkten des vom Kläger gefertigten Gutachtens auseinandersetzt und diese in seine Bewertung einfließen läßt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Erstkorrektor zum Zeitpunkt der Korrektur der Hausarbeit die Person des Verfassers nicht kannte, weil Hausarbeiten zur Zeit der Korrektur lediglich mit einer Nummer versehen sind (vgl. auch den zweiten Absatz auf Seite 1 der dienstlichen Erklärung des Erstkorrektors vom 19. Januar 1987). Es trifft auch nicht zu, wie der Kläger auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom 6. September 1991 vortragen läßt, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung lediglich der Argumentation des Erstkorrektors gefolgt sei und dabei die vom Kläger aufgezeigten Lösungsschritte gänzlich außer acht gelassen habe. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, der Erstkorrektor spreche von "gewichtigen Mängeln, gewichtigen Bedenken, Begründung ist mehr als dürftig ausgefallen, das Gutachten lädt Fragen offen, wenig überzeugend, in konstruierter und wenig überzeugender Weise, Gutachten enthält eine Reihe von Schwächen, Erwägungen, die zwar nicht völlig unvertretbar erscheinen, mich jedoch nicht überzeugen, negativ fällt auf." Auch diese Bemerkungen des Erstkorrektors sind aus dem jeweiligen Zusammenhang gerissen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Erstkorrektor auf die Lösungsschritte des Klägers im einzelnen eingegangen, hat aber an zahlreichen Stellen der Hausarbeit die Lösungsansätze des Klägers nachvollziehbar kritisiert und sich damit im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums gehalten. Auch die Kritik des Klägers an der abschließenden Prüferbemerkung, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als Zweitkorrektor unter dem 8. Mai 1986 abgegeben hat, geht fehl. Der Ausschußvorsitzende hat ausgeführt: "Ich sehe es ebenso, bin insbes. der Meinung, daß die Arbeit wegen der vom Erstprüfer hervorgehobenen Mängel und sonstigen Schwächen nahezu glatten Durchschnitt nicht erreicht. Ob sie an der Obergrenze der Note ausreichend (6 P.) liegt, kann man sicher bezweifeln. Ich bejahe es unter Zurückstellung von Bedenken." Der Kläger lädt hierzu in der Berufungsbegründung vom 6. September 1991 vortragen, es zeige sich, daß auch der Prüfungsvorsitzende die Argumentation und Vorgehensweise des Klägers nicht nachvollziehe, sondern anlehnend an die Anmerkungen des Vorkorrektors von einer in vielen Fällen falschen Lösung ausgehe. Dieser Einwand des Klägers ist unberechtigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ausschußvorsitzende die Hausarbeit des Klägers nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis genommen hat. Im übrigen hat er in seiner dienstlichen Erklärung vom 23. Mai 1994 überzeugend darauf hingewiesen, er halte nach nochmaliger Durchsicht der Hausarbeit und dem überdenken seiner Bewertung auch heute die Einzelkritik des Erstprüfers für zutreffend und die Note "ausreichend (6 P.)" für angemessen. Er schließe sich insoweit den Ausführungen des Erstprüfers in seinen Äußerungen vom 19. Januar 1989 (gemeint ist "19. Januar 1987") und 7. April 1994 an. Das heile nicht, daß er Argumentation und Vorgehensweise des Klägers nicht nachvollziehe, sondern daß er dabei zu denselben Ergebnissen komme wie der Erstprüfer und auf wiederholende Schreibarbeit verzichte. 2. Der Einwand des Klägers auf Seite ,1 der Berufungsbegründung vom 6. September 1991, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, anhand der "Prüfer-Fragebogen" den Schwierigkeitsgrad der Klausuren festzustellen, geht ebenfalls fehl. Die Einschätzungen der Prüfer hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads von Prüfungsarbeiten fallen auch nach der oben zitierten neueren prüfungsrechtlichen Rechtsprechung in den Bewertungsspielraum der Prüfer. Der Bewertungsspielraum ist bei diesen Entscheidungen am weitesten. Welche Kenntnisse zu fordern sind, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, daß sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 -, BVerfGE 84, 59 ff., 79/80). Welche Einschätzungen hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads die Prüfer in sogenannten "Prüfer-Fragebogen" dem Justizprüfungsamt mitgeteilt haben, ist unerheblich und zwingt den Senat daher auch nicht, diese Unterlagen bei dem Justizprüfungsamt anzufordern. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Prüfer den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfungsarbeit bei ihrer Korrektor berücksichtigt haben. Anhaltspunkte dafür, daß dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, gibt es nicht. Im Gegenteil hat der Prüfer Dr. T. auf Seite 4 seiner dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 1987 glaubhaft versichert, der Schwierigkeitsgrad der Aufsichtsarbeiten werde von ihm, dem Prüfer, selbstverständlich bei einer Beurteilung mitberücksichtigt, auch wenn dies im Einzelfall im Text der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommen sollte. Der Ausschußvorsitzende hat auf Seite 2 seiner dienstlichen Erklärung vom 23. Mai 1994 dargelegt, er habe drei Klausuren für schwierig gehalten und dies auch berücksichtigt, er habe dies als Erstkorrektor der Strafrechtsklausur zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch als Zweitprüfer, weil es aus den einleitenden Ausführungen der Erstprüfer zu den Klausuren ZII und AW seines Erachtens genügend hervorgehe. Entsprechendes gelte für die Hausarbeit des Klägers. Abgesehen davon könnte es sich hier eher zum Nachteil des Klägers auswirken, wenn der Senat den Schwierigkeitsgrad als zutreffend unterstellen würde, der sich aus Prüferfragebogen ergibt, denn soweit die Prüfer die Aufsichtsarbeiten für schwierig hielten, könnte die sich aus den Prüferfragebogen ergebende Einschätzung, die Aufgaben seien weniger schwierig, nur zu dem Schlug berechtigen, die Prüfer hätten die Aufsichtsarbeiten wegen des von ihnen unterstellten höheren Schwierigkeitsgrades im Ergebnis zu positiv bewertet. 3. Auch Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausur im Fachgebiet "Arbeits- und Wirtschaftsrecht" sind nicht erkennbar. Der Kläger rügt insofern, daß der Erstkorrektor das Fehlen eines Tatbestandes moniere, er dabei aber übersehe, daß die Erstellung eines Tatbestandes in diesem Fall entbehrlich sei. Der Einwand des Klägers greift nicht durch. Zunächst ist festzuhalten, daß der Erstkorrektor in seiner abschließenden Gesamtbewertung vom 9. Mai 1986 das Fehlen eines ordnungsgemäßen Tatbestandes rügt. In seiner Randbemerkung bezeichnet er den lediglich begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand als "unzureichend". Der Erstkorrektor hat auf Seite 3 seiner dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 1987 dazu überzeugend dargelegt, daß nach den §§ 543, 545 Abs. 2 ZPO zwar von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden könne, daß dies aber nicht sein müsse. Wenn ein Kandidat sich bemühe, einen Tatbestand anzufertigen, ohne auf die vorgenannten Gesetzesvorschriften Bezug zu nehmen, so müsse er, der Prüfer, davon ausgehen, daß der Kandidat von dieser Erleichterungsmöglichkeit keinen Gebrauch habe machen wollen. In diesem Falle halte er, der Prüfer, es für richtig, einen mißlungenen Tatbestand auch entsprechend bei der Beurteilung der Gesamtleistung zu berücksichtigen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor hält sich mit diesen Ausführungen im Rahmen seines Bewertungsspielraums. 4. Die Prüfungsentscheidung ist jedoch hinsichtlich der Abschlußnote aufzuheben und der Beklagte insofern zur Neubescheidung zu verpflichten, weil der Prüfungsausschuß über die Frage, ob nach § 47 Abs. 3 JAG 1982 die ermittelte Prüfungsnote angehoben wird, nicht unter ausreichender Berücksichtigung der vom Kläger im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen entschieden hat. Es genügte nicht, daß dem Prüfungsausschuß bei der Entscheidung über eine Hebung nur ein die Leistungen des Klägers in der Arbeitsgemeinschaft A 502 und im Seminar S 104 aufzeigendes Semesterzeugnis der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in S. vorlag. Vielmehr mußte der Prüfungsausschuß auch die Leistungen in der staats- und verwaltungsrechtlichen Übung für Referendare aus Hessen und in dem Datenverarbeitungskurs berücksichtigen. Dies war ihm jedoch nicht möglich, weil sich hinsichtlich dieser beiden Lehrveranstaltungen keine Leistungsnachweise bei den den Kläger betreffenden Personalakten befanden. Der sich daraus ergebende Verfahrensfehler ist erheblich und durch die im Überdenkensverfahren erfolgte Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Prüfer nicht beseitigt worden. Nach § 47 Abs. 3 JAG kann der Prüfungsausschuß für die Bildung der Abschlußnote die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einflug hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Der früher für zweite juristische Staatsprüfungen zuständige zweite Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. November 1990 - 2 UE 3720/87 - (DVBl. 1991, 771) daraus zu Recht den Schlug gezogen, daß die Leistungen im Vorbereitungsdienst zwingend zu berücksichtigen seien (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1988 - 10 A 31/88 - DVBl. 1989, 112 f.; OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 - OVGE 39, 36 ff., 38). Dies bedeutet, daß alle wesentlichen Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigt werden müssen, was nur möglich ist, wenn dem Prüfungsausschuß die Ausbildungsnachweise vollständig vorliegen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 47 Abs. 3 Satz"Halbsatz 2 JAG 1982, wonach "die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen" sind. Diese Formulierung zeigt, daß alle wesentlichen Leistungen berücksichtigt werden müssen. Dies ergibt sich aber auch daraus, daß bei Beachtung der in § 21 Abs."der Juristischen Ausbildungsordnung - JAO - in der Fassung vom 14. September 1982 (GVBl. I S. 202 ff.) getroffenen Regelungen dem Prüfungsausschuß unter anderem die Ausbildungsnachweise vorliegen müssen, aus denen die von dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben hervorgehen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JAO wird ein derartiger Ausbildungsnachweis geführt. Nach Satz 2 der Vorschrift trägt der Ausbilder jeweils die Bewertungen ein und fügt den Ausbildungsnachweis dem Zeugnis bei. § 21 Abs. 1 JAO 1982 gilt - zumindest in entsprechender Anwendung - auch für eine Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in S., denn in der JAO 1982 sind keine - und damit auch keine besonderen - Regelungen hinsichtlich dieser Hochschule getroffen worden. Die allgemeinen die Ausbildung im Vorbereitungsdienst regelnden Vorschriften finden daher auch im Falle eines Studiums in S. Anwendung. Zu diesen Vorschriften gehört § 21 Abs."JAO. Aus Gründen der Chancengleichheit, die im Prüfungsrecht als Ausgestaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) zu beachten ist, ist es ebenfalls geboten, dem Prüfungsausschuß eine Unterlage an die Hand zu geben, aus der sich die benoteten Einzelleistungen hinreichend deutlich ergeben. Wie das Anlageheft zu den Personalakten des Klägers, das sogenannte "Haupt- und Arbeitsgemeinschaftsleiter-Zeugnisse" enthält, beispielhaft zeigt, liegen den Prüfungsausschüssen üblicherweise von solchen Rechtsreferendaren, die bei anderen Ausbildungsstationen - etwa bei Gerichten - ausgebildet werdend nicht nur zusammenfassende Gesamtbewertungen oder bloße Teilnahmescheine, sondern auch Ausbildungsbögen vor, aus denen sich die Art der jeweiligen Leistung (z.B. Gutachten, Urteilsentwurf oder Vortrag), die Anforderungen (Umfang, Schwierigkeit, Bearbeitungsfrist), eine verbale Beurteilung und die jeweilige Note der Einzelleistung ergeben. Es ist insofern unerheblich, ob alle Rechtsreferendare, die während des juristischen Vorbereitungsdienstes an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in S. ausgebildet werden, lediglich ein ihre Leistungen zusammenfassendes Zeugnis erhalten, denn wenn dies so sein sollte, werden alle diese Rechtsreferendare im Vergleich zu denjenigen, die in einem Gericht ausgebildet werden, ungleich behandelt, was sich auf ihre Chancen für eine Anhebung nach § 47 Abs. 3 JAG nachteilig auswirken kann. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Sache des Klägers war sicherzustellen, daß die genannten Einzelleistungen in dem Zeugnisheft vermerkt wurden. Zum einen obliegt es dem Beklagten dafür zu sorgen, daß nicht nur die Stationszeugnisse, sondern auch die Ausbildungsbögen, in denen die Einzelleistungen aufgelistet sind, zu dem obergerichtlichen Anlageheft genommen werden, denn der Beklagte führt die Personalakte des Rechtsreferendars. Zum anderen dürfte den Rechtsreferendaren in der Regel die aufgezeigte unterschiedliche Verwaltungspraxis nicht bekannt sein, so daß auch der Kläger nicht damit rechnen mußte, daß seine an der Verwaltungshochschule S. erbrachten Leistungen in den dem Prüfungsausschuß vorliegenden Unterlagen nur unvollständig dokumentiert waren. Im übrigen ist der aufgezeigte Verfahrensfehler auch erheblich, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Prüfungsausschuß, der im vorliegenden Prüfungsverfahren tätig geworden ist, die Frage einer Anhebung der Prüfungsnote des Klägers anders als geschehen beantwortet hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß die Leistungen des Klägers während seiner Ausbildung in S. in der staats- und verwaltungsrechtlichen Übung für Referendare aus Hessen mit "gut (13)" und die Leistungen im Kurs "Einführung in die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen - mit Programmierkurs BASIC" mit "voll befriedigend (10 Punkte)" bewertet worden waren. An der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers ändert auch der Umstand nichts, daß der Prüfer Dr. T. mit dienstlicher Erklärung vom 27. Juni 1994 zum Ausdruck gebracht hat, auch unter Einbeziehung des Leistungsnachweises vom 31. Juli 1984 betreffend die staats- und verwaltungsrechtliche Übung für Referendare aus Hessen an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften S. halte er eine Hebung nicht für angebracht, und daß der Prüfer D. in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 14. Juni 1994 ähnlich erklärt hat, selbst unter Einbeziehung dieses Übungsscheins sehe er keinen Ansatzpunkt für eine andere als die am 6. Juni 1986 getroffene Entscheidung, während der Ausschußvorsitzende unter dem 31. Juli 1994 schriftlich erklärt hat, er könne auf der Grundlage des ihm vorliegenden Akteninhalts bestimmt sagen, daß die Kenntnis des genannten Leistungsnachweises seine Entscheidung zur Frage einer Anhebung nicht beeinflußt hätte. Zum einen haben die Prüfer zu dem Leistungsnachweis betreffend den Datenverarbeitungskurs nicht Stellung genommen. Zum anderen steht nicht sicher fest, daß die Prüfer im Rahmen der mündlichen Beratung über eine Anhebung nicht doch zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, wenn ihnen die beiden Leistungsnachweise bekannt gewesen wären. Der somit erhebliche Verfahrensfehler ist auch nicht durch die dienstlichen Erklärungen der drei Prüfer vom 27. Juni 1994, 31. Juli 1994 und 14. Juni 1994 beseitigt worden, wobei es hier - dahinstehen kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine derartige Heilung überhaupt möglich ist. Zum einen haben die Prüfer die Leistungen des Klägers im Kurs "Einführung in die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen - mit Programmierkurs BASIC" auch im Rahmen des Überdenkensverfahrens offensichtlich nicht berücksichtigt. Zum anderen genügte es nicht, schriftlich im Umlaufverfahren erneut über die Frage einer Notenanhebung zu befinden. Aus § 47 Abs. 3 Satz"JAG 1982 ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß die Prüfungsnote anheben kann. Es handelt sich dabei somit nicht - wie etwa bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten (vgl. dazu § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 JAG 1982) - um Einzelbewertungen der Prüfer. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis auf den Prüfungsausschuß, daß dieser als Gremium über die Anhebung entscheiden soll. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, denn die Entscheidung über eine Anhebung soll von den Prüfern im Anschluß an die mündliche Prüfung, also in einer mündlichen Beratung diskutiert werden, bei der naturgemäß eher die Chance besteht, daß Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die bei Einzelbewertungen vernachlässigt worden wären. Der einzelne Prüfer hat bei der mündlichen Beratung im Prüfergremium bessere Möglichkeiten, seine Erwägungen in die Entscheidung des Prüfungsausschusses einfließen zu lassen als dies bei einer Abstimmung im Umlaufverfahren der Fall wäre. Auch können sich in gemeinsamen Beratungen neue Gesichtspunkte bzw. geänderte Auffassungen hinsichtlich der Gewichtung ergeben, die sich bei einer Einzelbeurteilung durch den Prüfer - außerhalb einer Sitzung des Prüfergremiums - nicht - ergeben hätten. Eine gemeinsame Beratung und Entscheidung erreicht insofern eine andere Qualität als die Aneinanderreihung von Einzelvoten. Der Kläger kann allerdings nicht verlangen, daß die neue Entscheidung über eine Anhebung der Prüfungsnote von anderen als den bisherigen Prüfern getroffen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält bei rechtsfehlerhafter Bewertung einer Prüfungsarbeit grundsätzlich die ursprünglichen Prüfer bzw. den bisherigen Prüfungsausschuß für berufen, die Prüfungsarbeit neu zu bewerten. Eine Neubewertung durch neue Prüfer bzw. einen neuen Prüfungsausschuß hält es für geboten, wenn sich die ursprünglichen Prüfer bereits dahin festgelegt haben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 414). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats auch dann gelten, wenn es um die Hebung der Prüfungsnote geht. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Prüfer sich bereits dahin festgelegt hätten, daß eine Hebung der Prüfungsnote unter keinen Umständen in Betracht komme. Zum einen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die drei bisherigen Prüfer unter Verstoß gegen ihre Dienstpflichten eine erneute gewissenhafte Prüfung einer Anhebung unterlassen werden. Zum anderen kann auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Prüfer zu demselben Ergebnis wie im Rahmen des Überdenkensverfahrens kommen werden, weil ihnen im (Überdenkensverfahren der Leistungsnachweis betreffend den Datenverarbeitungskurs nicht bekannt war, sie also auch im Überdenkensverfahren über die Frage der Hebung anhand einer unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden haben. Der Kläger, der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, will erreichen, daß der Beklagte verpflichtet wird, die Prüfungsnote und die Abschlußnote heraufzusetzen. Er wendet sich gegen die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie dagegen, daß seine Prüfungsnote nicht gemäß § 47 Abs. 3 JAG angehoben wurde. Die drei Prüfer bewerteten die Hausarbeit mit jeweils sechs Punkten, die ZI-Klausur mit jeweils zwei Punkten, die ZI-Klausur und die Strafrechtsklausur mit jeweils einem Punkt, die Klausur aus dem Bereich Arbeit und Wirtschaft mit null Punkten, zwei Punkten und einem Punkt sowie die öffentlich-rechtliche Klausur mit jeweils drei Punkten. Für den Aktenvortrag erhielt der Kläger jeweils 12 Punkte und für das Prüfungsgespräch durchschnittlich 8,44 Punkte, was eine Prüfungsnote von 5,82 ergab. Der Prüfungsausschuß nahm keine Notenanhebung nach § 47 Abs. 3 JAG vor und setzte die Abschlußnote "ausreichend (5,82 Punkte)" fest. Bei der Bildung der Abschlußnote lag dem Prüfungsausschuß das Anlageheft zu den den Kläger betreffenden Personalakten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vor. Dieses Anlageheft enthält die während des Referendardienstes erteilten Zeugnisse. Es enthält auch das am 31. Juli 1984 ausgestellte Semesterzeugnis der Hochschule für Verwaltungswissenschaften S. (Bl. 27 des Anlageheftes), in dem als Einzelbewertungen lediglich die Bewertung der Arbeitsgemeinschaft A 502 "Probleme der Gewerbeförderung aus kommunaler und betrieblicher Sicht" mit "gut 13 Punkte" und des Seminars S 104 "Probleme der Gesetzgebung" mit "befriedigend 8 Punkte" genannt sind. Weder aus dem Semesterzeugnis noch sonst aus dem Anlageheft ergibt sich ein Hinweis darauf, daß die Leistungen des Klägers in der staats- und verwaltungsrechtlichen Übung für Referendare aus Hessen mit "gut (13)" und die Leistungen im Kurs "Einführung in die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen - mit Programmierkurs BASIC" mit "voll befriedigend (10 Punkte)" bewertet wurden. Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zeugnis vom 6. Juni 1986 wurde am 9. Juni 1986 an den Kläger abgesandt. Am 25. November 1986 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat Einwände gegen die Bewertung der Examenshausarbeit erhoben und weiter vorgetragen, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit im Fachgebiet "Arbeits- oder Wirtschaftsrecht" stelle der Erstkorrektor fest, daß ein Tatbestand fehle, übersehe dabei aber, daß die Erstellung eines Tatbestandes entbehrlich gewesen sei. Obwohl der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Prüfungsgespräch darauf hingewiesen habe, daß die Klausuren sehr schwierig gewesen seien, sei anhand der Gutachten nicht zu erkennen, daß dieser Umstand berücksichtigt worden sei. Da die Benotungen der Einzelleistungen des Studiums in S. in der Personalakte nicht genannt seien, habe der Prüfungsausschuß nicht alle vom Kläger im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen berücksichtigen können. Der Erstkorrektor sei davon ausgegangen, daß "die Noten des Vorbereitungsdienstes nicht so außergewöhnlich waren". Tatsächlich habe der Kläger aber im Durchschnitt während des Vorbereitungsdienstes 13 Punkte (Note: gut) erreicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsnote und die Abschlußnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag des Klägers unter Vorlage von dienstlichen Äußerungen der Prüfer Dr. T. vom 19. Januar 1987, Dr. St. vom 15. Dezember 1986 und D. vom 23. Dezember 1986 entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, die Entscheidung, von einer Anhebung abzusehen, sei in) Hinblick auf die schwachen Klausurleistungen des Klägers gerechtfertigt. Das Hauptzeugnisheft habe dem Prüfungsausschuß vorgelegen, und es enthalte auch das Semesterzeugnis über das Studium des Klägers an der Verwaltungshochschule in S. Mit Urteil vom 15. März 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Erstkorrektor sei bei der Beurteilung der Hausarbeit nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Er habe auch erkannt, weshalb der Kläger als Form seines Entscheidungsentwurfs einen Gerichtsbescheid gewählt habe, werte diese Entscheidung des Klägers aber anders. Dies falle in seinen Beurteilungsspielraum Die übrigen beanstandeten Bemerkungen des Erstkorrektors seien aus dem Zusammenhang gerissen. Lese man sie im Zusammenhang, so sei festzustellen, daß sie sachlich auf die Arbeit des Klägers eingingen und zurückhaltend formuliert seien. Hinsichtlich der Klausur im Fach "Arbeits- und Wirtschaftsrecht" falle die Würdigung und Gewichtung des vom Kläger versuchten Tatbestandes in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Im übrigen habe der Kläger keinen Hinweis darauf gegeben, daß er von der Anfertigung eines Tatbestandes habe absehen wollen. Die Einstufung der Schwierigkeit einer Arbeit falle ausschließlich in den Beurteilungsspielraum des einzelnen Prüfers. Welche Einschätzung insofern die Prüfer später dem Prüfungsamt gegenüber äußerten, spiele für die rechtliche Überprüfung der unabhängigen Beurteilungen der einzelnen Mitglieder des Justizprüfungsamtes keine Rolle. Der insoweit vom Kläger gestellte Beweisantrag sei deshalb zurückzuweisen gewesen. Die Leistungen im Vorbereitungsdienst seien nach § 47 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 JAG erst dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuß die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes"Halbsatz"bejahe und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Anhebung vorgenommen werde. Die Nichtanhebung der Note sei deshalb nicht zu beanstanden, der diesbezügliche Beweisantrag zurückzuweisen. Gegen das am 15. Juni 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juli 1990 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt, der Prüfungsausschuß habe nicht alle von ihm im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen berücksichtigen können, denn hinsichtlich des Studiums in der Verwaltungshochschule S. seien seine Leistungen in der staats- und verwaltungsrechtlichen Übung für Referendare aus Hessen und in dem Kurs "Einführung in die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen - mit Programmierkurs BASIC" aus den dem Prüfungsausschuß vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich gewesen. Es stehe dem Prüfungsausschuß nicht frei darüber zu entscheiden, ob er die Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigen wolle oder nicht. In § 5 d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Deutschen Richtergesetzes sowie in § 47 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes sei die Berücksichtigung vorgeschrieben. Durch die Nichtberücksichtigung sei auch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden. Die Durchführung der staats- und verwaltungsrechtlichen Übung für Referendare aus Hessen sei ausschließlich Angelegenheit des Hessischen Justizministers. Die Hochschule stelle lediglich Räume zur Verfügung. Eine sach- bzw. dienstrechtliche Einflußnahme stehe ihr nicht zu. Selbst die Ausfertigung des Leistungsnachweises erfolge nicht durch die Hochschule. Vom Kläger könne daher nicht verlangt werden, sich bei der Hochschule um die Ausweisung der in der Übung erzielten Note zu bemühen. Vielmehr habe er darauf vertrauen können, daß das Justizprüfungsamt wie bei allen anderen Arbeitsgemeinschaften die erzielten Leistungen ausweise. Im übrigen dürfe eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden. Der Erstkorrektor werte eine Reihe von Überlegungen in der Hausarbeit als mehr oder weniger falsch, obwohl sie allgemeiner Ansicht entsprächen. Am erstaunlichsten sei der Hinweis des Erstkorrektors auf Seite 28 der Hausarbeit, seines Erachtens sei es eher vertretbar, hier von einem Gerichtsbescheid abzusehen, aber prüfungstaktisch sei der Vorschlag des Klägers verständlich, da das Gericht nur in Dreierbesetzung beraten habe. Bei der vom Kläger gewählten Vorgehensweise und der Aktenlage sei ein Gerichtsbescheid geboten und nicht falsch gewesen. Die Bewertung der Hausarbeit durch den Prüfungsvorsitzenden zeige, daß auch er die Argumentation und Vorgehensweise des Klägers nicht nachvollziehe, sondern anlehnend an die Anmerkungen des Vorkorrektors von einer in vielen Fällen falschen Lösung ausgehe. Dadurch, daß der Beklagte bisher die Prüferfragebogen nicht vorgelegt habe, werde ihm, dem Kläger, die Beweisführung in bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Klausuren unmöglich gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 1990 und die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 6. Juni 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsnote und die Abschlußnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Frage, wie die Prüfer die Klausuren in einem ausschließlich zur internen Auswertung im Justizprüfungsamt bestimmten Fragebogen einschätzten, sei für die rechtliche Überprüfung der Bewertung der Klausuren des Klägers unerheblich. Die Examenshausarbeit sei dem Kläger durch den ständigen Vertreter des Präsidenten des Justizprüfungsamtes am 11. Oktober 1985 zugeteilt worden, da der damalige Präsident des Justizprüfungsamtes an diesem Tag wegen der Teilnahme an einem Kongreß in Rom verhindert gewesen sei. Die Leistungen des Klägers an der Verwaltungshochschule in S. ergäben sich aus dem von dieser Hochschule ausgestellten Zeugnis. Wenn der Kläger der Auffassung gewesen sein sollte, der Übungsschein für die staats- und verwaltungsrechtliche Übung habe in dem Zeugnis mit einer Note wiedergegeben werden müssen, hätte er sich an die Hochschule wenden müssen. Nachdem ihm der Inhalt des Semesterzeugnisses bekannt gewesen sei, könne er nicht nachträglich geltend machen, von dort einen weiteren benoteten Übungsschein, der nicht im Semesterzeugnis aufgeführt sei, erhalten zu haben. Auch nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (NJW 1991, 2005, 2008 linke Spalte) beziehe sich der Bewertungsspielraum der Prüfer weiterhin unter anderem darauf, ob eine bestimmte Meinung falsch und unvollständig begründet und angewendet worden sei, wie also die Qualität der Argumentation zu beurteilen sei. Bei den vom Kläger aufgezählten Formulierungen handele es sich durchweg um derartige prüfungsspezifische Wertungen. Die Prüfer hätten den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten. Bei der bewußt in Klammern gesetzten Randbemerkung des Erstkorrektors auf Seite 28 unten der Hausarbeitsbearbeitung sei nicht erkennbar, daß diese negativ in die Bewertung eingeflossen wäre. Auch die Schlußbeurteilung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sei nicht zu beanstanden. Es sei zulässig, daß der Zweitkorrektor oder der Drittkorrektor auf das Erstvotum Bezug nähmen, soweit sie mit diesem übereinstimmten. Bei der Entscheidung über die Anhebung der Prüfungsnote seien die im Vorbereitungsdienst erzielten Leistungen im Rahmen der Bestimmung des Gesamteindrucks des Leistungsbildes des Referendars zu berücksichtigen und nicht isoliert neben den Prüfungsleistungen. Im übrigen falle auch diese Entscheidung des Prüfungsausschusses als typische prüfungsspezifische Wertung in den Bewertungsspielraum der Prüfer. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten sei nicht gegeben. Der Kläger sei nicht schlechter behandelt worden als alle Prüfungskandidaten, die nicht in S. gewesen seien, denn von allen hätten den Prüfungsausschüssen diejenigen Zeugnisse mit dem Inhalt vorgelegen, der vom Aussteller des Zeugnisses als bestimmend angesehen worden sei. Bei keinem der Referendare, die in S. studiert hätten, hätten Einzelnachweise wie die Scheine über die beiden hier in Rede stehenden Veranstaltungen vorgelegen. Auf Antrag des Klägers haben die Prüfer ihre ursprünglichen Bewertungen überdacht und auch dazu Stellung genommen, ob Anlaß zu einer Hebung bestanden hätte, wenn sich im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung am 6. Juni 1986 der Leistungsnachweis über die Teilnahme an der staats- und verwaltungsrechtlichen Übung für Referendare aus Hessen in dem dem Prüfungsausschuß vorliegenden Hauptzeugnisheft befunden hätte. Die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ihre Bewertungen bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Prüfers Dr. T vom 7. April 1994 und 27. Juni 1994, des Prüfungsvorsitzenden Dr. St. vom 23. Hai 1994 und 31. Juli 1994 und des Prüfers D. vom 14. Juni 1994 Bezug genommen. Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten und auf die durch einen anderen Prüfer vorzunehmende Begutachtung der Hausarbeit gerichteten Beweisantrag hat der Senat abgelehnt. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft Personal-Akten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Az. ... - sowie ein Anlageheft, ein Heft Personalakten des Hessischen Ministers der Justiz - ... -, eine Schriftverkehr mit dem Kläger enthaltende Blatthülle des Hessischen Ministers der Justiz, ein Heft Prüfungsarbeiten - Pr.L.-Nr. ... - sowie ein Heft Hausarbeitsaufgabe P ...) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.