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Beschluss

14 A 2302/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1125.14A2302.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 1. Die vom Kläger aufgeworfene "Frage, wie die Noten der praktischen und theoretischen Ausbildung in die Entscheidung gem. § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW einbezogen werden müssen" und die in diesem Zusammenhang "insbesondere" angesprochene "Frage nach der Gewichtung der Leistungen in der praktischen und theoretischen Referendarausbildung zueinander" haben keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind in der Senatsrechtsprechung geklärt. Danach fällt die Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote (§ 56 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW) in den Beurteilungsspielraum der Prüfer, weil es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. 6. 2011 14 A 117/10 -, juris, Rdn. 23. Bei ihrer Entscheidung haben die Prüfer sich unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst einen Gesamteindruck von dem Leistungsstand des Prüflings zu verschaffen. Das erfordert die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, sondern auch mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und die Einzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen. OVG NRW, Urteil vom 9. 1. 2008 - 14 A 3658/06 -, juris, Rdn. 65. Gewicht und Stellenwert der Einzelzeugnisse lassen sich - selbstverständlich - nicht abstrakt bestimmen. Entscheidend sind die jeweiligen Noten und die Aussagen in den Einzelzeugnissen, ohne dass die Einzelzeugnisse der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und in der Praxis von vornherein ein bestimmtes Gewicht und einen bestimmten Stellenwert haben. Es ist Sache der Prüfer, das jeweilige Gewicht und den jeweiligen Stellenwert einzelfallbezogen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu bestimmen. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich bei dieser einzelfallbezogenen Auswertung und Würdigung der Einzelzeugnisse nicht. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht mit Blick auf die vom Kläger aufgeworfene "Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein im Geltungsbereich des DRiG erworbener akademischer Grad eines LL.M. (Master of Laws) bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW berücksichtigt werden muss". a. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob die Frage sich hier (schon) nicht stellt. Dafür könnte sprechen, dass der Kläger sich auf den ihm von der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf unter dem 8. 11. 2008 verliehenen "Master of Laws (Informationsrecht)" eventuell deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, weil er den Erwerb des Grades weder vor und in der mündlichen Prüfung am 16. 12. 2008 noch im Widerspruchsverfahren, sondern erstmals mit der Klagebegründung vom 25. 5. 2009 geltend gemacht hat. Anders als in den Fällen, in denen das Prüfungsamt dem Prüfungsausschuss die für seine Entscheidung über die Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote relevanten personenbezogenen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 13. 10. 1994 6 UE 2077/90 -, juris, Rdn. 80 ff., spricht Einiges dafür, dass ein Prüfling sich auf die fehlende Berücksichtigung eines aus seiner Sicht für die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW relevanten Gesichtspunktes dann nicht mehr berufen kann, wenn er den Gesichtspunkt vorwerfbar unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder vor oder in der mündlichen Prüfung noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung, sondern erst Monate danach geltend macht. Vgl. zur Obliegenheit des Prüflings, in seiner Sphäre liegende Gesichtspunkte unverzüglich geltend zu machen: BVerwG, Urteil vom 22. 6. 1994 - 6 C 37.92 , juris, Rdn. 18. b. Unabhängig davon ist die Frage der Berücksichtigung eines "Masters of Laws" bei der Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote in der Rechtsprechung des Senats dahin geklärt, dass der Grad berücksichtigt werden kann, wenn er Aussagekraft für das in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu überprüfende Erreichen der Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 47 i. V. m. § 39 JAG NRW) hat. OVG NRW, Urteil vom 9. 1. 2008 - 14 A 3658/06 -, juris, Rdn. 65. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Tatsachen- oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang hier nicht. Zunächst bedarf keiner Klärung die nach dem Vortrag des Klägers "lebhafte" Diskussion in der Literatur darüber, ob das das Informationsrecht "als eine eigenständige juristische Disziplin anzusehen ist oder ob es sich um eine reine Querschnittsmaterie der klassischen Fächertrias Zivil-, Straf- und öffentliches Recht handelt". Die Annahme eines "eigenständigen Rechtsgebiets" mag ein Indiz dafür sein, dass der "Master of Laws (Informationsrecht)" keinen hinreichenden Bezug zu den Inhalten und Zielen des Vorbereitungsdienstes hat, weil das Informationsrecht als "eigenständiges Rechtsgebiet" nicht zum Prüfungsgegenstand im zweiten juristischen Staatsexamen gehört (§ 52 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 und 3 JAG NRW). Das schließt jedoch nicht aus, dass der zum Erwerb des Grades führende Weiterbildungsstudiengang für den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung relevantes Verständnis und bedeutsame Arbeitsmethoden im Sinne des § 52 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW vermittelt. Das richtet sich nach den konkreten Studienleistungen und vom Kläger im Rahmen des Weiterbildungsstudiengangs erbrachten Prüfungsleistungen. Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf weiter, dass der vom Kläger im Bundesgebiet erworbene Grad des "Masters of Laws (Informationsrecht)" als solcher und die ihm verliehene Urkunde, die lediglich den Abschluss des Weiterbildungsstudiengangs und die erteilte Gesamtnote "sehr gut", nicht aber die Inhalte des Studiums und der Prüfungsleistungen des Klägers dokumentiert, aus sich heraus einen Bezug zu den Inhalten und Ziele des Vorbereitungsdienste nicht erkennen lassen. Ebenso liegt auf der Hand, dass die vom Kläger angeführte Anerkennung des Weiterbildungsstudiengangs als theoretischer Teil der Fachanwaltsausbildung im Informationstechnologierecht (§ 14 k der Fachanwaltsordnung), vgl. auch die Informationen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf über den Weiterbildungsstudiengang unter www.duslaw.eu/de/ll.m./zfi/information, also einer dem Vorbereitungsdienst grundsätzlich nachgelagerten Weiterbildung, keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob und inwieweit der Weiterbildungsstudiengang (auch) auf eine praktische Tätigkeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW vorbereitet. Schließlich lässt sich der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (im Folgenden: StuPO) lediglich entnehmen, dass der Studiengang neben wissenschaftlichen Kenntnissen auch praxisbezogene Fähigkeiten und Methodik vermittelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StuPO, vgl. auch § 3 StuPO). Konkrete praxisbezogene Inhalte und Ziele werden in der Studien- und Prüfungsordnung nicht genannt. Damit kommt es für es für das Ob und ggf. das Maß der Berücksichtigung des vom Kläger erworbenen Grades bei der Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW auf die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen (§ 5 Abs. 4 StuPO), seine Prüfungsleistungen (§ 8 StuPO) und den Inhalt seiner Masterarbeit (§ 13 StuPO) an. Insoweit stellen sich ausschließlich einzelfallbezogene Fragen, die keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger bis heute keine Einzelheiten der von ihm besuchten Lehrveranstaltungen, seiner Prüfungsleistungen und seiner Masterarbeit mitgeteilt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).