Beschluss
6 TG 2154/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1129.6TG2154.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, denn sie bliebe über lange Zeit hinweg im ungewissen, ob sie ihre Ausbildung fortsetzen darf. Da sie ihr Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand halten müßte, um den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gegebenenfalls absolvieren zu können, wäre es ihr kaum zumutbar, übergangsweise eine andere - eventuell bezahlte - Beschäftigung zu suchen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie hat die Fragen Nr. 50 vom dritten Prüfungstag und Nr. 100 vom zweiten Prüfungstag vertretbar beantwortet und damit die relative Bestehensgrenze erreicht. Die Antragstellerin hat die von dem Antragsgegner in Anwendung von § 14 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549), eliminierte Frage Nr. 50 vom dritten Prüfungstag vertretbar beantwortet, worauf der Beigeladene auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 31. Oktober 1994 hinweist. Allerdings ist nach den Angaben des Beigeladenen nicht nur die von der Antragstellerin gewählte Lösung c, sondern auch die Lösung A vertretbar. Im Fall der Frage Nr. 100 vom zweiten Prüfungstag ist allein die von der Antragstellerin gewählte Lösung C als vertretbar anzusehen. Die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen allein für richtig gehaltene Lösung D erscheint bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vertretbar. Die Prüfungsaufgabe Nr. 100 von zweiten Prüfungstag lautet: "Das Costen-Syndrom (Kiefergelenksmyarthropathie) ist mit folgenden Symptomen verbunden: (1) neuralgiforme Schmerzen ausgehend vom Kiefergelenk (2) pulpitische Schmerzen ausgehend von einzelnen Zähnen (3) Schwerhörigkeit (4) Parästhesien (A) nur 1 und 2 sind richtig. (B) nur 1 und 3 sind richtig. (C) nur 1 und 4 sind richtig. (D) nur 1, 3 und 4 sind richtig. (E) nur 2, 3 und 4 sind richtig." Durch die Formulierung "Das Costen-Syndrom (Kiefergelenksmyarthropathie) ist mit folgenden Symptomen verbunden:" wird nicht nach Symptomen gefragt, die in einzelnen Fällen auftreten. Vielmehr ist die Prüfungsfrage dahin zu verstehen, daß die regelmäßig oder üblicherweise mit dem Costen-Syndrom verbundenen Symptome - durch Markieren einer der fünf Antwortalternativen - genannt werden sollen. Zu den regelmäßig bzw. üblicherweise mit dem Costen-Syndrom verbundenen Symptomen gehört "Schwerhörigkeit" nach den 15 im Verfahren vorgelegten Literaturauszügen nicht. In 6 der Auszüge wird das Costen-Syndrom nicht erwähnt. Von den 9 Literaturauszügen, in denen das Costen-Syndrom genannt ist, enthalten 6 Auszüge keinerlei Hinweise auf Hörstörungen oder ähnliches. Auch die verbleibenden 3 Literaturauszüge rechtfertigen nicht den Schluß, daß "Schwerhörigkeit" zu den üblicherweise auftretenden Symptomen des Costen-Syndroms gehört. Der Antragsgegner und der Beigeladene können sich insofern nicht mit Erfolg auf den Aufsatz von James B. Costen, "Neuralgias and ear symptoms", veröffentlicht im Jahre 1936 im Journal of American Medical Association - JAMA - 107 (2), S. 252 ff., berufen. Es ist unzumutbar, von einem Prüfling Kenntnisse zu erwarten, die sich aus einer über 50 Jahre vor der Prüfung erfolgten ausländischen Veröffentlichung ergeben. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Artikel, daß von den 125 von Costen genannten Krankheitsfällen nur in 42 Fällen "ear symptoms" aufgetreten sein sollen. Daß mit dem Costen-Syndrom regelmäßig "Schwerhörigkeit" verbunden ist, läßt sich diesen Zahlen also nicht entnehmen. Auch durch den Auszug aus dem Buch von Leiber, Die klinischen Syndrome, 7. Auflage, 1990, S. 158, den der Beigeladene dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Juli 1993 vorgelegt hat, ist nicht belegt, daß mit dem Costen-Syndrom regelmäßig "Schwerhörigkeit" verbunden ist. Dort ist davon die Rede, daß "bisweilen" "Hörstörungen auf der betroffenen Seite (Hypakusis/Tinnitus)", also Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit Diagnosekriterien seien. Hörstörungen erreichen nicht notwendig den Grad der Schwerhörigkeit. Zwar erleidet ein Schwerhöriger Hörstörungen; aber nicht jeder Hörgestörte ist schwerhörig. Entsprechendes gilt für den Auszug aus dem Buch von Marco Mumenthaler, Neurologie, 8. Auflage, 1986, S. 468. Dort wird lediglich in der Gruppe der "weniger häufig" auftretenden Symptome die "Gehörverminderungen erwähnt. Abgesehen davon, daß auch hier von "Schwerhörigkeit" nicht die Rede ist, ergibt sich aus diesem Literaturhinweis ebenfalls nicht, daß die genannte Beeinträchtigung zu den regelmäßig und üblicherweise auftretenden Symptomen gehört. Danach sind zugunsten der Antragstellerin die Antworten auf die Fragen Nr. 100 vom zweiten Prüfungstag und Nr. 50 vom dritten Prüfungstag zusätzlich zu den anerkannten 340 richtigen Antworten anzurechnen, so daß sich 342 zutreffende Antworten ergeben. Bei der Ermittlung der relativen Bestehensgrenze für die Antragstellerin muß die Verminderung der Fragen um die Prüfungsaufgabe Nr. 50 vom dritten Prüfungstag zugunsten der Antragstellerin in Anwendung von § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO unterbleiben, weil die Verminderung sich nach dieser Vorschrift nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken darf. Gegen diese Regel würde verstoßen, wenn die Prüfungsaufgabe für die Antragstellerin als nicht gestellt gälte anstatt berücksichtigt zu werden. Die Antragstellerin hat die Prüfungsaufgabe durch Markieren der Lösungsalternative c vertretbar beantwortet und damit einen vollen Bewertungspunkt (1,0) erreicht. Außer der Lösung C ist nach Ansicht des Beigeladenen auch die Lösung A vertretbar. Die auf diese beiden Alternativen entfallenden Beantwortungsanteile aller Prüflinge (0,398... + 0,421... = 0,819...) fließen in die durchschnittlichen Prüfungsleistungen im Sinne von § 14 Abs. 6 ÄAppO ein, weil "die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge" die vertretbaren Antworten aller Prüflinge enthalten. Da hinsichtlich der Frage Nr. 50 vom dritten Prüfungstag der Erfolgswert der Antragstellerin mit 1,0 höher liegt als 78% des Erfolgswerts der durchschnittlichen Prüfungsleistungen, nämlich höher als 78% von 0,819..., ist der Antragstellerin zur Vermeidung eines Nachteils ihre zutreffende Antwort anzurechnen. Andererseits sind - wie schon erwähnt - die Anteile aller auf diese Frage gegebenen richtigen Antworten bei der Durchschnittsberechnung nach § 14 Abs. 6 ÄAppO ebenfalls zu berücksichtigen. Infolgedessen ist zu der amtlich ermittelten durchschnittlichen Prüfungsleistung von 436,514... Punkten für die Leistungsbewertung der Antragstellerin der oben errechnete Wert von 0,819... Punkten hinzuzurechnen, so daß sich 437,333... Punkte ergeben. Auch im Hinblick auf die Frage Nr. 100 vom zweiten Prüfungstag ist die Berechnung der durchschnittlichen Prüfungsleistungen zu korrigieren. Insofern ermäßigt sich die Durchschnittsleistung der Referenzgruppe um den Beantwortungsanteil von 0,245... Punkten, der auf die von dem Beigeladenen gewählte, aber vom Senat als nicht mehr vertretbar angesehene Lösung D entfällt, und erhöht sich um den Beantwortungsanteil von 0,534... Punkten für die vom Senat als allein vertretbar angesehene Antwort C. Insgesamt führt dies zu einer Durchschnittsleistung von 437,622... Punkten. Wird sie um 22% (S 14 Abs. 6 ÄAppO) vermindert, ergibt sich eine relative Bestehensgrenze von 341,345... Punkten. Da die Antragstellerin 342 Fragen richtig beantwortet hat, hat sie die Prüfung bestanden. Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Frage Nr. 71 vom vierten Prüfungstag als unbeantwortbar zu eliminieren ist, denn der Abzug des auf diese Frage entfallenden Beantwortungsanteils von 0,210... Punkten würde die relative Bestehensgrenze noch weiter herabsetzen, ohne daß sich die Zahl der von der Antragstellerin erzielten Punkte ermäßigte. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die Beantwortungsanteile der von dem Antragsgegner eliminierten, aber von der Antragstellerin nicht vertretbar beantworteten Fragen Nr. 35 vom zweiten Prüfungstag (0,167... Punkte für die Lösung A und 0,160... Punkte für die Lösung B) sowie Nr. 4 vom vierten Prüfungstag (0,730... Punkte für die Lösung B) hier nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach der zwingenden Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 der ÄAppO gelten einzelne Prüfungsaufgaben als nicht gestellt, wenn die Überprüfung ergibt, daß diese Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen mindert sich entsprechend; bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Sätze 4 u. 5 ÄAppO). Dies bedeutet, daß es grundsätzlich bei der Eliminierung bleiben muß. Nur dann, wenn die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen sich zum Nachteil eines Prüflings auswirken würde, ist bei der Ermittlung der relativen Bestehensgrenze für diesen Prüfling nach § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO von der Eliminierung abzusehen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Da die Antragstellerin die Fragen Nr. 35 vom zweiten Prüfungstag und Nr. 4 vom vierten Prüfungstag nicht vertretbar beantwortet hat und ihr deshalb hinsichtlich dieser Fragen bei Nichteliminierung keine Punkte gutzuschreiben wären, wirkt dich die Eliminierung dieser Fragen nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus.