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Urteil

6 UE 758/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1201.6UE758.94.0A
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Leitsätze
Prüfungsumstände, die nicht offensichtlich zu einer Verletzung der Chancengleichheit führen, sondern bei denen es von der Empfindsamkeit und Befindlichkeit des Prüflings abhängt, ob er in seiner Chancengleichheit verletzt ist, müssen von ihm, sobald es zumutbar ist, gerügt werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das angefochtene Prüfungszeugnis rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 30 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden, wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Da die Prüfungsnoten des Klägers in der Wiederholungsprüfung in zwei Fächern "nicht genügend" lauteten, hat er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden (§ 29 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte). Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Benotung im Fach Anatomie rechtsfehlerhaft zustandegekommen sei. Die Rüge, er sei durch das Verhalten der Prüfer aus der Fassung gebracht bzw. irritiert worden, ist verspätet, denn er hat sie erst mehr als vier Monate nach der Anatomieprüfung zur Begründung seines Widerspruchs gegen das negative Vorprüfungsergebnis vorgebracht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob seine Darstellung der Vorgänge zutrifft, er sei wegen seiner Namensendung als "evangelisch angesprochen worden, und zwar erst im Prüfungsraum, und die Prüfer hätten sich Manta-Witze erzählt, während er sich mit den histologischen Präparaten habe befassen müssen, oder ob die Darstellung der Prüfer richtig ist, vor dem Betreten des Prüfungsraums und nicht danach seien zur Entkrampfung des Prüflings Manta-Witze erzählt und es sei auch darüber gesprochen worden, welche Rückschlüsse auf die Konfession sich aus der unterschiedlichen Schreibweise des Namens ziehen ließen, den der Kläger trage. Welche Prüfungsbedingungen rechtswidrig sind, ist in der Approbationsordnung für Zahnärzte ebensowenig festgelegt wie etwaige Rügepflichten der Prüflinge, die Prüfungsbeeinträchtigungen beanstanden wollen. Beides bestimmt sich nach dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Ergänzend heranzuziehen sind das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Grundgesetz) und der auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltende Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich Obliegenheiten der Prüflinge ergeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Januar 1969 - VII C 77.67 - BVerwGE 31, 190 , vom 22. Oktober 1982 - VII C 119.81 - BVerwGE 66, 213 und vom 7. Oktober 1988 - VII C 8.88 - BVerwGE 80, 282 und vom 29. August 1990 - VII C 9.90 - BVerwGE 85, 323 ). Der Grundsatz der Chancengleichheit erfordert einerseits, daß die Prüfungsbehörde dafür sorgt, daß die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können, und andererseits, daß die Prüflinge auf von ihnen empfundene Beeinträchtigungen ihrer Chancengleichheit, die nicht offensichtlich sind, hinweisen, sobald ihnen dies nach Lage der Dinge zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2.93 - BVerwGE 94,64 , Beschluß vom 15. Januar 1993 - 6 B 45.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310, m.w.N.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994 Rdnrn. 215 ff. insbesondere 220 ff. und 237 ff. m.w.N.). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß die Prüfung in sachgerechter Weise durchgeführt wird und nicht notwendig mit der Prüfung verbundene Störungen des Leistungsvermögens der Prüflinge soweit wie möglich unterbleiben. Das heißt nicht, daß jedes Geräusch und jede Konzentrationsbeeinträchtigung als Fehler des Prüfungsverfahrens anzusehen ist. Das wäre lebensfremd, denn akustische Störungen aller Art (insbesondere durch den Verkehr oder durch Prüfer und andere Prüflinge verursachte Geräusche) und andere äußerliche Einflüsse lassen sich nicht vollständig vermeiden. Die Prüflinge sind in vielen Situationen und auch in Prüfungen solchen Einflüssen ausgesetzt, ohne daß dadurch ihr Leistungsvermögen im Vergleich mit anderen Prüflingen erheblich beeinträchtigt wird. Auch Irritationen durch Äußerungen von Prüfern, die weder sachwidrig sind noch gegen das Fairneßgebot verstoßen, müssen hingenommen werden. Die Chancengleichheit wird durch äußerliche, nicht in der Person des Prüflings liegende Umstände nur verletzt, wenn diese nach Art und Intensität von jedermann und damit offensichtlich als die Leistungsfähigkeit eines "Durchschnitts"-Prüflings erheblich herabsetzende Störungen angesehen werden müssen oder wenn sie jedenfalls einen Grad erreichen, aufgrund dessen sie "vom 'Durchschnitts'-Prüfling als erheblich empfunden" werden. (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 - Beschlußausfertigung S. 5). Ist eine Störung objektiv nicht derartig gewichtig, daß sie ohne weiteres als Beeinträchtigung der Chancengleichheit empfunden werden muß, hat ein Prüfling sie unverzüglich - d. h. sobald ihm dies zuzumuten ist - zu rügen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 - Beschlußausfertigung S. 6, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64 ; Hess. VGH, Urteil vom 6. April 1984 - 6 UE 29/83 - SPE III F VII S. 71; Niehues a. a. O. Rdnr. 242 m. w. N. in Fußnote 558). Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem genannten Urteil vom 11. August 1993 darauf hin, daß es erfahrungsgemäß bei der Mehrzahl denkbarer Störungen zweifelhaft sein kann, ob der "Durchschnitts"-Prüfling, auf den die Prüfungsbehörde im Zweifel abstellen muß, die konkrete Störung als so erheblich empfindet, daß er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist. So lag es auch hier. Wenn der Kläger in den behaupteten Verhaltensweisen der Prüfer eine verfahrensfehlerhafte Verletzung seiner Chancengleichheit sah, hätte er nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben diese Rüge unverzüglich vorbringen müssen, d. h. entweder in der Prüfung oder jedenfalls alsbald danach. Dies ergibt sich wie dargelegt aus seinen Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren, die sich entgegen seiner Ansicht nicht nur auf allein in seiner Sphäre liegende Beeinträchtigungen der Chancengleichheit (etwa durch Krankheit) beziehen, sondern auch auf von ihm als erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit empfundene Umstände, die zwar in der Sphäre der Prüfungsbehörde liegen, aber keine ganz offensichtliche Verletzung der Chancengleichheit darstellen. Derartige Prüfungsumstände, die nicht offensichtlich zu einer Verletzung der Chancengleichheit führen, sondern bei denen es von der Empfindsamkeit und Befindlichkeit des Prüflings abhängt, ob er in seiner Chancengleichheit verletzt ist, müssen von ihm auch deshalb gerügt werden, sobald es ihm zumutbar ist, weil nur so noch Abhilfe und Ausgleichsmaßnahmen in Betracht gezogen werden können und weil sich aus seinem Schweigen der Schluß ziehen läßt, er habe keine Verletzung seiner Chancengleichheit empfunden, sondern erhebe die Rüge, um sich eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Das wäre jedoch eine widersprüchliche Verhaltensweise, die nicht nur gegen Treu und Glauben verstieße, sondern im Hinblick auf eine zusätzliche Prüfungschance in bezug auf andere Prüflinge nicht mit der Chancengleichheit im Prüfungsrecht vereinbar wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8/88 - a. a. O.). Gerade bei dem behaupteten Erzählen von Manta-Witzen hätte es auch für einen irritierten und ängstlichen Prüfling nahegelegen., darum zu bitten, daß das Gespräch eingestellt würde. Selbst wenn es ihm wegen seiner Irritationen durch die behaupteten Störungen nicht möglich gewesen sein sollte, sich zu einer sofortigen Rüge der Störung zu entschließen, hätte er sie jedoch am Ende der Prüfung, als ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde, oder nachdem er sich gefaßt hatte, vorbringen müssen. Statt dessen hat er die zahnärztliche Vorprüfung, die er noch hätte bestehen können, wenn er die beiden letzten Einzelprüfungen erfolgreicher bewältigt hätte, fortgesetzt und erst nach dem endgültigen Mißlingen der Gesamtprüfung die vorgetragenen Umstände als Prüfungsbeeinträchtigungen gerügt. Darin liegt nicht nur ein widersprüchliches Verhalten, sondern auch ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit, weil der Kläger zunächst vermeintliche Leistungsbeeinträchtigungen in Kauf genommen hat, um sich die Chance zu erhalten, ohne Wiederholung der als fehlerhaft angesehenen Einzelprüfung die Gesamtprüfung zu bestehen, er sich nach dem Mißerfolg jedoch eine zusätzliche Prüfungschance erstreiten will. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen die von ihm gerügten Umstände, selbst wenn man von seiner Darstellung ausgeht, keine "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzenden äußeren Prüfungsbedingungen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 - Beschlußausfertigung S. 5) dar. Das gilt sowohl hinsichtlich der Behauptung, der Kläger sei als "evangelisch" angesprochen worden (1) als auch hinsichtlich der Erzählung der sogenannten "Manta-Witze" (2) . 1. Die von dem Kläger behauptete Äußerung des Prüfungsvorsitzenden, er, der Kläger, schreibe seinen Namen am Ende mit "dt" und nicht mit "tt" und sei demnach evangelisch, läßt sich nicht als offensichtliche Verletzung der Chancengleichheit ansehen, selbst wenn die Absicht des Prüfungsvorsitzenden, den Prüfling aufzulockern, nicht erkennbar gewesen sein sollte. Objektiv dürfte sich eine derartige Äußerung über Namensschreibweisen als weltanschaulich neutral darstellen. Auch wenn der Kläger aus der Äußerung den Schluß gezogen haben sollte, daß er als Protestant eine nachteilige Beurteilung zu erwarten habe, wird diese Schlußfolgerung durch den Inhalt dessen, was der Prüfungsvorsitzende gesagt haben soll, nicht gerechtfertigt. Es erscheint nicht schlüssig, aus einer derartigen Äußerung eines Hochschullehrers an einer Universität in einem protestantisch geprägten Gebiet zu folgern, als Protestant habe man Nachteile zu erwarten. Wenn ein Prüfling aus einer solchen Äußerung trotzdem eine ihn betreffende negative Wertung ableitet, die seiner Auffassung nach seine Chancengleichheit verletzt, hat er dies alsbald zu rügen, damit der Berechtigung der Rüge nachgegangen bzw. etwaige Anlässe zu Beanstandungen ausgeräumt werden können. 2. Die Darstellung des Klägers, der Prüfungsvorsitzende und der Prüfer hätten sich bis zum Beginn der Prüfungsfragen 4 bis 5 m von ihm entfernt mit "Manta-Witzen" unterhalten, nachdem ihm die Anschauungspräparate ausgehändigt worden waren und der Prüfer sich nach einigen Notizen wieder dem Prüfungsvorsitzenden zugewandt hatte, läßt eine zweifelsfreie Verletzung der Chancengleichheit des Prüflings ebenfalls nicht ohne weiteres erkennen. Es ist zweifelhaft, wie weit ein Gespräch zwischen zwei Prüfern während der Anschauungszeit scher Präparate von dem "Durchschnitts"-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, daß er sich in seiner Chancengleichheit verletzt sieht. Wenn auch sachfremde Einflüsse soweit möglich vermieden werden sollen, während ein Prüfling seine Prüfungsleistung erbringt, läßt sich nicht jeder derartige Vorgang ohne weiteres als eine Verletzung der Chancengleichheit ansehen, sondern nur, wenn ein Prüfling ihn unverzüglich als erhebliche Beeinträchtigung rügt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluß vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 - eine Rügepflicht des Prüflings bejaht, der sich dadurch in seiner Chancengleichheit beeinträchtigt sah, daß ein kollabierter Mitprüfling für die Dauer von 20 Minuten im Prüfungsraum behandelt werden mußte. Auch bei einem Gespräch in Gegenwart des Prüflings ist eine Rüge des einzelnen Prüflings erforderlich und zumutbar, um die gerügten Umstände abzustellen. Das gilt umso mehr, wenn sich aus dem Inhalt ergibt, daß keine sachliche Notwendigkeit für derartige Gespräche besteht. Jedenfalls hätte die Rüge bei der Ergebnismitteilung am Ende der Anatomieprüfung oder kurz danach erfolgen müssen. Unter diesen Umständen hat der Kläger seine Obliegenheitspflichten verletzt, wenn er erst mit der Widerspruchsbegründung mehr als 4 Monate nach der Anatomieprüfung die vermeintlichen Verletzungen der Chancengleichheit rügte. Deshalb braucht nicht durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt zu werden, ob seine Darstellung der Vorgänge richtig ist oder die ihr widersprechende der Hochschullehrer, die bei der Prüfung anwesend waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO). i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen das am 29. April 1991 ausgestellte Zeugnis des Prüfungsausschusses in Gießen über die zahnärztliche Vorprüfung, worin festgestellt ist, daß er die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden hat und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird. Der Kläger war in der Wiederholungsprüfung vom 20. bis 28. Februar 1991 im Fach Zahnersatzkunde (Note befriedigend), am 8. März 1991 im Fach Anatomie (Note nicht genügend - 5 -), am 22. April 1991 in Physiologie (Note mangelhaft) und am 29. April 1991 in Biochemie (Note nicht genügend) geprüft worden. Gegen das am 6. Mai 1991 als Einschreiben zur Post gegebene Zeugnis vom 29. April 1991 erhob der Kläger am 6. Juni 1991 Widerspruch, den er unter dem 13. Juli 1991 begründete. Er trug vor, im Fach Anatomie habe der Prüfungsvorsitzende, nachdem er, der Prüfling, den Prüfungsraum betreten gehabt habe, als Vorbemerkung gesagt, daß der Prüfling evangelisch sei. Während er die histologischen Präparate betrachtet habe, hätten sich Prüfungsvorsitzender und Prüfer gegenseitig mit sogenannten "Manta-Witzen" unterhalten. Durch die Mitteilung seines religiösen Glaubensbekenntnisses habe er, der Kläger, sich herabgesetzt geglaubt und verunsichert gefühlt, so daß er sich nicht mehr auf die Präparate habe konzentrieren können, sondern immer wieder auf die ablenkenden "Manta-Gespräche" gehört habe und nicht mehr in der Verfassung gewesen sei, sich zu den Präparaten zu äußern. Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe führte eine Stellungnahme des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität Gießen herbei. Der Prüfungsvorsitzende äußerte in seiner Stellungnahme vom 9. September 1991, es sei ihm und dem Prüfer sinnvoll erschienen, vor Eintritt in die Prüfung eine "Aufwärmphase" einzubringen, um die bestehenden Verkrampfungen des Wiederholungsprüflings zu durchbrechen. In einem belanglosen Gespräch auf dem Weg zum Prüfungsraum sei u. a. darüber gesprochen worden, daß "S." meistens katholisch, "S." in der Regel evangelisch sei. Außerdem seien ebenfalls vor Eintritt in den eigentlichen Prüfungsraum einige "Manta-Witze" erneuert worden, weil der Prüfling angeblich davon noch nie etwas gehört gehabt hatte. Im Prüfungsraum habe der Kandidat die Frage nach seiner Prüfungsfähigkeit bejaht. Während der Prüfung hätten sich Prüfer und Vorsitzender nicht unterhalten. Nach der Prüfung habe er, der Vorsitzende, dem Prüfling geraten, während der nächsten Stunden nicht Auto zu fahren. Das habe der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Er habe darauf verwiesen, daß alles nicht so schlimm sei, weil er ja einen im Grunde genommen ausbaufähigen Beruf habe. Er sei sofort mit dem Auto abgefahren. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme vom 12. September 1991 eine inhaltlich ähnliche Darstellung gegeben und dargelegt, daß nach dem Betreten des Prüfungsraumes keine privaten Gespräche mehr geführt worden seien. Mit Bescheid vom 6. April 1992 wies das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch zurück. Daraufhin hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und vorgetragen, die Feststellung, daß er "evangelisch" sei, sei nicht in der Eingangshalle, sondern erst im Prüfungsraum erfolgt. Auch die Manta-Witze seien im Prüfungsraum erzählt worden, nachdem ihm, dem Kläger, die histologischen Präparate ausgehändigt worden waren. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat durch einen am 18. Oktober 1993 beratenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel hätte unverzüglich gerügt werden müssen, was nicht geschehen sei. Vielmehr sei die die Prüfung vom 8. März 1991 betreffende Rüge erst mit der Widerspruchsbegründung im Schreiben vom 13. Juli 1991 erhoben worden. Gegen den am 14. Dezember 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 1994 Berufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, ihm habe in der gegebenen Situation nicht zugemutet werden können, die vorgetragenen Verfahrensmängel sofort geltend zu machen. Die Prüfungsordnung für Zahnärzte sehe auch keine sofortige Rügepflicht vor. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, Verfahrensfehler sofort zu rügen, gebe es auch im Prüfungsverfahren nicht. Er komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn den Prüfern - wie hier - Prüfungsfehler anzulasten seien. Die Äußerung im Prüfungsraum, der Kläger sei evangelisch, stelle einen unzulässigen staatlichen Eingriff in die religiöse Sphäre dar und sei von ihm so aufgefaßt worden, daß er schon wegen seiner Konfession keine Aussicht habe, die Prüfung zu bestehen. Auch das Erzählen von Manta-Witzen während der Prüfung sei eine gleichheitswidrige Beeinträchtigung seiner Prüfungschancen gewesen, die er noch mit dem Widerspruch habe rügen können. Der Kläger beantragt, den am 18. Oktober 1993 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und die Entscheidung des Prüfungsausschusses in Gießen über die zahnärztliche Vorprüfung (Zeugnis vom 29. April 1991) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 6. April 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, der Kläger hätte Verfahrensfehler nach einer kurzen Überlegungsfrist, die mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Anatomieprüfung begonnen hätte, rügen müssen, was nicht geschehen sei. Die erst vier Monate später in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Beanstandungen seien verspätet. Im übrigen seien die Rügen auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.