Urteil
8 UE 1088/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1219.8UE1088.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der auf die Verpflichtung, dem Kläger die Neuanfertigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten zu ermöglichen, gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger erreichen möchte, die Examenshausarbeit neu anfertigen zu dürfen, hat er ohnehin nichts vorgetragen, was einen derartigen Anspruch rechtfertigen könnte. Entgegen der vom Kläger im Eilverfahren aufgestellten Behauptung steht fest, daß der Präsident des Justizprüfungsamts und keine andere Person die Examenshausarbeit ausgewählt hat. Andere Gründe, die zu einer Verpflichtung führen könnten, dem Kläger eine neue Hausarbeit zuzuteilen, sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger seinen Vortrag, der Hausarbeitsfall sei unzulässiger Prüfungsstoff gewesen, ausdrücklich aufgegeben hat. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger einen Anspruch auf Zuteilung einer neuen Z-II-Klausur auf eine Unzulässigkeit des Prozessstoffes stützt, denn die Aufgabenstellung ist nicht zu beanstanden. In dem Klausurfall beriefen sich die klagende Bank und der Beklagte beide auf ein Pfändungspfandrecht an dem Resterlös einer Grundstücksversteigerung. Das Versteigerungsgericht hatte diesen Erlös bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu Gunsten der klagenden Bank und des Beklagten des Klausurfalls hinterlegt. Die Klägerin leitete ihr Pfändungspfandrecht aus einer dem Grundstückseigentümer und Schuldner zugestellten Vorpfändung und einem nachfolgenden, dem Schuldner öffentlich zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ab. Der Beklagte berief sich auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Schuldner zeitlich zwischen den beiden Vollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten der Klägerin zugestellt wurde (vgl. außer dem Text der Aufgabe "Z-II-797" die am 3. Dezember 1993 verfaßte Darstellung der Aufgabe durch den Erstkorrektor). Dabei handelt es sich um einen "realistischen" Fall, der keine Anhaltspunkte dafür bietet, im Hinblick auf Fallgestaltung und Schwierigkeit aus dem Rahmen dessen zu fallen, was in Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens verlangt werden kann und üblicherweise auch verlangt wird. Der Kläger verkennt die Anforderungen, die an ihn gestellt werden, wenn er auf Seite 18 der Klageschrift vortragen läßt, die Zulässigkeit der erhobenen Klage habe mit den in der Klausur zur Verfügung stehenden Gesetzessammlungen und Kommentaren nicht geklärt werden können, ohne Klärung dieser Frage habe eine tragbare überzeugende Entscheidung nicht gefunden werden können, aufgrund der umfangreichen Problematik, die sich nicht anhand der bei der Bearbeitung zur Verfügung stehenden Kommentare einordnen lasse, sei der Prüfungsstoff als unzulässig zu werten. Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, daß es im zweiten juristischen Staatsexamen nicht darum geht, in den Aufsichtsarbeiten eine "einzig richtige" Lösung zu finden. Vielmehr kommt es darauf an, anhand der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen -- gegebenenfalls unter Heranziehung der zur Verfügung gestellten Kommentarliteratur - eine von mitunter mehreren vertretbaren Lösungen herauszuarbeiten und mit möglichst überzeugenden Argumenten zu begründen. Dies mag bei der einen Aufsichtsarbeit höhere, bei der anderen niedrigere Anforderungen an den Prüfling zu stellen, wie dies auch in der täglichen juristischen Praxis der Fall ist. Damit ist eine Aufsichtsarbeit, in der höhere Anforderungen an den Prüfling gestellt werden, jedoch nicht notwendig unzulässig, denn der Bereich der Unzulässigkeit wird erst erreicht, wenn die Anforderungen überspannt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der höhere oder geringere Schwierigkeitsgrad bei der Bewertung ausreichend berücksichtigt werden. So liegen die Dinge hier. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Präsident des Justizprüfungsamts bei der Auswahl der Aufsichtsarbeit "Z-II-797" den durch die obigen Grenzen eingeschränkten Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Aufsichtsarbeit überschritten hätte. Die Aufsichtsarbeit war zwar nicht einfach zu lösen, wie die Prüfer schon bei ihrer ursprünglichen Bewertung der Arbeit des Klägers hervorgehoben haben. Dieser Umstand konnte jedoch im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden und schloß gut durchdachte und begründete Bearbeitungen nicht aus. Eine bessere Leistung war somit durchaus möglich und stellte keine überzogenen Anforderungen an die Prüflinge. Davon sind die Prüfer auch zu Recht ausgegangen, wie sich im Falle des Klägers zeigt. Der Erstkorrektor hat dazu in seiner dienstlichen Erklärung vom 29. Juli 1994 überzeugend ausgeführt, wenn der Kläger heute Überlegungen anstelle, ob die Klägerin des Klausurenfalles mit einer Bereicherungsklage habe vorgehen dürfen oder einen Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung ergreifen müsse, dann sei diese Abwägung in der Klausur jedenfalls nicht angestellt worden. Die Leistungsklage sei ohne jede Diskussion abgetan worden, was nicht angehe und erkennen lasse, daß die dahinterstehenden Überlegungen der Klägerin des Klausurenfalles von dem Kandidaten nicht erkannt worden seien. Damit hat der Erstkorrektor hinreichend verdeutlicht, daß er bei einer entsprechenden Anreicherung der Argumentation in der Bearbeitung bereit gewesen wäre, eine bessere Bewertung zu erteilen. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung - insoweit käme ohnehin nur eine Wiederholung der Aufsichtsarbeiten in Betracht - läßt sich auch nicht auf Beeinträchtigungen bei der Anfertigung der Klausuren stützen. Hierzu hat der 6. Senat des Hess.VGH auf den Seiten 3 und 4 der Beschwerdeentscheidung vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - folgendes ausgeführt: "Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihm vorgetragenen Beeinträchtigungen berufen, denn seine diesbezüglichen Einwände sind verspätet. Prüfungsumstände, die nicht offensichtlich zu einer Verletzung der Chancengleichheit führen, sondern bei denen es von der Empfindsamkeit und Befindlichkeit des Prüflings abhängt, ob er in seiner Chancengleichheit verletzt ist, müssen von ihm, sobald es zumutbar ist, gerügt werden (Hess. VGH, Urteil vom 01. Dezember 1994 - 6 UE 758/94 -). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die von ihm genannten Prüfungsumstände so offensichtlich zu einer Verletzung der Chancengleichheit geführt haben, daß der Antragsgegner auch ohne Rüge aus dem Kreis der Prüflinge verpflichtet gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen. Der Antragsgegner hat mit seinem Schriftsatz vom 22. Februar 1995 einen Sitzplan des Prüfungsraums vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß sich entlang der ganzen Seite des Prüfungsraums Türen befinden, so daß nicht alle Prüflinge, die den Raum verließen, gezwungen waren, die in der Nähe des Antragstellers gelegenen Türen zu benutzen. Es mußte sich dem Antragsgegner daher nicht aufdrängen, daß der Antragsteller durch den ihm zugeteilten Sitzplatz unzumutbar belastet würde. Entsprechendes gilt für den Einwand der schlechten Beleuchtung. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Beleuchtung im Raum so schlecht war, daß der Antragsgegner von Amts wegen hätte Abhilfe schaffen müssen." An diesen Ausführungen hält der 8. Senat im Wesentlichen fest. Die vom Kläger genannten Prüfungsumstände waren nicht derart gravierend, daß der Beklagte auch ohne Rüge aus dem Kreis der Prüflinge verpflichtet gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt - nur zwei der entlang der rechten Seite des Prüfungsraums befindlichen Türen nutzbar gewesen sind oder ob - wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt - nicht nur zwei, sondern jedenfalls drei der vier Türen nutzbar waren, denn bei vernünftiger und sachlicher Einschätzung müssen zwei Türen für knapp 100 Prüfungskandidaten als ausreichend angesehen werden, ohne daß sich den die Prüfungen organisierenden Bediensteten des Justizprüfungsamts bzw. den aufsichtführenden Personen der Eindruck aufdrängen mußte, die in der Nähe der beiden Türen sitzenden Prüfungskandidaten würden durch die Benutzung der Türen über das zumutbare Maß hinaus in ihrer Konzentration gestört. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich im Vorraum des Prüfungssaales eine Aufsicht befand, so daß dort geraucht werden und außerdem die Damen- und die Herrentoilette von Kandidatinnen und Kandidaten zeitlich parallel aufgesucht werden konnte (vgl. die Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. September 1994 im Eilverfahren 12 G 941/94 VG Frankfurt a.M., Blatt 102/103 der diesbezüglichen Gerichtsakte). Es kommt hinzu, daß zum einen um die Aufsicht bewußt Zwischenräume gelassen waren und zum anderen der Kläger von der Aufsicht aus gesehen in der übernächsten Reihe mit Blickrichtung zur Bühne, also mit Blickrichtung von der Aufsicht entfernt gesessen hat und sich sein Sitzplatz in der neunten von siebzehn Tischreihen, also in einer mittleren Tischreihe befand, so daß er von vornherein durch ca. die Hälfte der Meldungen von Prüflingen, die den Raum verließen oder betraten, kaum gestört worden sein kann. Dafür spricht auch, daß die Beteiligten sich darüber einig sind, daß jedenfalls die Zugänge zu den drei hinteren Türen nicht durch Tische verstellt waren (vgl. Seite 3 der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1997, Bl. 290 der Gerichtsakten). Soweit der Kläger sich nicht nur durch die Prüflinge, die vor ihm gesessen haben und zu der Tür vor ihm gegangen sind, gestört gefühlt haben will, sondern auch durch diejenigen, die links von ihm gesessen haben und die vor ihm liegende Tür benutzt haben (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 18. Dezember 1997, Bl. 328 der Gerichtsakten), ändert dies angesichts der Lage seines Sitzplatzes in der neunten von 17 Tischreihen nichts daran, daß nur ca. die Hälfte der Prüflinge den Raum im Sichtfeld des Klägers verließen oder betraten. Jedenfalls mußte sich angesichts dieser Umstände der Aufsicht nicht aufdrängen, daß gerade der Kläger durch andere Prüflinge, die den Raum verließen, im Vergleich mit anderen unzumutbar belastet würde. Entsprechendes gilt für den Einwand der schlechten Beleuchtung. Gerade weil nach dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren einige Kandidaten die Beleuchtung beanstandet und daraufhin andere Plätze erhalten hatten, durfte die die Aufsicht führende Person davon ausgehen, daß keine weiteren Prüflinge sich durch die Beleuchtungsverhältnisse beeinträchtigt fühlten. Die Reaktion der Aufsicht auf die Proteste zeigte den Prüflingen, daß Einwände wegen des Sitzplatzes ernst genommen würden. Da es sich nach allem dem Beklagten nicht aufdrängen mußte, daß der Kläger durch den ihm zugeteilten Sitzplatz unzumutbar belastet würde, war es Sache des Klägers, entsprechende Rügen zu erheben, wenn er tatsächlich durch Beeinträchtigungen, die mit seinem Sitzplatz zusammenhingen, unzumutbar gestört zu werden meinte. Dies gilt umso mehr, als der Saal häufig als Klausurensaal verwendet wurde und sich grundsätzliche Bedenken gegen seine Brauchbarkeit nicht ergeben hatten. Eine Verletzung der Chancengleichheit des Klägers, auf die dieser sich beruft, konnte nach allem nicht mehr geltend machen, wenn es auch sein mag, daß bei Prüfungen anderer Kandidaten in anderen Prüfungsräumen bessere Beleuchtungsverhältnisse gegeben gewesen sein mögen und dort 20 Kandidaten in einem Raum saßen, während im Falle des Klägers etwas weniger als 93 Kandidaten in einem Raum ihre Aufsichtsarbeiten anfertigen mußten. Insbesondere der letztgenannte Aspekt ist durchaus ambivalent. Es mag sein, daß der eine oder andere Prüfling es vorzieht, in einem kleinen Raum mit wenigen Mitprüflingen seine Klausuren zu schreiben. Auf der anderen Seite mag es - z.B. wegen der in einem großem Raum oft besseren Belüftungsverhältnisse - Prüflinge geben, die es vorziehen, ihre Klausuren in einem großen Raum anzufertigen. Gerade wegen der insofern möglichen unterschiedlichen Reaktionen der Prüflinge, die von ihrer individuellen Empfindlichkeit abhängen, mußte es sich dem Beklagten auch nicht aufdrängen, alle Kandidaten in gleich großen Räumen die Klausuren fertigen zu lassen. Weder durch die anderen den Prüfungsraum verlassenden oder betretenden Prüflinge noch die Raumbeleuchtung oder den Umstand, daß es sich um einen großen Raum für bis zu 93 Kandidaten handelte, ist die Schwelle, ab der eine Verletzung des Rechtes auf gleiche Prüfungschancen von Amts wegen zu beachten ist, überschritten worden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei dadurch gestört worden, daß während der letzten 30 Minuten der Klausuren schon Prüflinge ihre Arbeiten abgegeben hätten und zu der Aufsicht in seinem Blickfeld gegangen seien, die vier oder fünf Meter von seinem Tisch entfernt gesessen habe. Zum einen ergibt sich aus dem im Eilverfahren vorgelegten und insofern vom Kläger nicht bestrittenen Sitzplan (Bl. 220 der Akten 6 TG 3364/94 - Hess.VGH = 12 G 941/94 (3) VG Frankfurt am Main), daß der Kläger zwei Reihen vor der Aufsicht und mit Blickrichtung zur Bühne gesessen hat, so daß sich die Saalaufsicht schräg hinter ihm und damit außerhalb seines Blickfeldes befand. Zum anderen erscheint es kaum realistisch, daß in Examensklausuren eine erhebliche Zahl von Prüflingen die zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht ausnützt und schon 30 Minuten vor Ende der Arbeitszeit die Klausuren abgibt. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, gilt das oben Gesagte entsprechend. D.h., es ist davon auszugehen, daß nur ca. die Hälfte der im Raum anwesenden Prüflinge den Kläger gestört haben kann, als diese Prüflinge ihre Klausuren abgaben. Jedenfalls mußte sich aus diesem Grund dem Beklagten nicht aufdrängen, daß der Kläger durch diese Prüflinge über Gebühr beeinträchtigt würde. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Neubewertung sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten erreichen will, ist unbegründet. Für die Behauptung des Klägers, die Prüfungskommission sei rechtsfehlerhaft zusammengesetzt, gibt es keine hinreichenden Gründe. Insbesondere war der Prüfungsvorsitzende nicht wegen rechtswidriger Prüfungsmaßstäbe als Prüfer ungeeignet, was der Kläger unter Beweis zu stellen versucht hat. Der Senat hat den oben unter 2. genannten Beweisantrag des Klägers, der sich auf die Prüfertätigkeit des Vorsitzenden Richters am OLG in den Jahren 1986 bis 1994 bezieht, in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1997 abgelehnt, denn es handelt sich um einen auf einen "Ausforschungsbeweis" gerichteten Antrag; für die unter Beweis gestellte Behauptung besteht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesen Anforderungen Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, Rdnr. 18 a zu § 86 VwGO m.w.N.). Insbesondere ergeben sich aus der als Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 1997 vorgelegten Aufstellung "Prüfungsergebnisse Ende Januar-Anfang Juli 1995 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht" keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Prüfer nach Maßgabe der im Beweisantrag genannten Umstände in den Jahren 1986 bis 1994 "eine um das dreifache gegenüber dem Landesdurchschnitt (ca. 8-9 %) liegende Durchfallquote" oder gar "unter Einbeziehung der (hohen) Anzahl der von ihm pro Jahr abgehaltenen Prüfungen er gegenüber der großen Mehrzahl der anderen Prüfer" eine gegenüber diesen anderen Prüfern "um das fünffache erhöhte Durchfallquote aufweist". Der Kläger hat nämlich aus der Tatsache, daß in einem bestimmten Prüfungstermin weniger als sechs Kandidatinnen oder Kandidaten an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben, geschlossen, die Differenz zwischen der tatsächlichen Teilnehmerzahl und der maximalen Teilnehmerzahl von sechs sei darauf zurückzuführen, daß die entsprechende Zahl von Kandidatinnen oder Kandidaten von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen gewesen sei und damit die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 dazu überzeugend ausgeführt, eine solche Schlußfolgerung sei fehlsam, da in vielen Fällen mündliche Prüfungstermine mit weniger als sechs Kandidatinnen oder Kandidaten stattfänden, ohne daß dies ausschließlich - wie der Kläger annehme - auf Ausschlüssen beruht habe. Vielmehr gebe es zahlreiche Prüfungsausschüsse, bei denen von vornherein aus organisatorischen Gründen weniger als die Höchstzahl von sechs Prüflingen eingeplant gewesen sei oder in denen zunächst eingeplante Prüflinge aus unterschiedlichen Gründen wie etwa Krankheit, Mutterschutz oder Erziehungsurlaub nicht in diesem Prüfungstermin verblieben seien, ohne daß statt ihrer noch andere Prüflinge hätten eingeteilt werden können. Legt man die vom Beklagten auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes plausibel dargelegten Durchfallzahlen zugrunde, so haben in den vom Kläger in der genannten Aufstellung genannten Terminen Ende Januar bis Anfang Juli 1995 nicht ca. 30 %, sondern nur 11,54 % die Prüfung nicht bestanden. Insoweit kann unentschieden bleiben, ob - wie der Kläger entgegen dem Beklagten behauptet - in dem Termin Anfang April anstatt fünf Prüflingen insgesamt sechs zu prüfen gewesen sind und ob somit in diesem Termin zwei Prüflinge - anstatt eines Prüflings - durchgefallen sind, denn auch wenn man in diesem Termin von zwei durchgefallenen Prüflingen ausginge, würde die vom Kläger behauptete erhöhte Durchfallquote bei weitem nicht erreicht. Auch im übrigen wird der Kläger dadurch, daß der Beklagte in der den Kläger betreffenden Prüfungskommission den Prüfer eingesetzt hat, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Dazu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 17 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, daß der Prüfer Mitglied der Prüfungskommission des Klägers gewesen sei, verletze ebenfalls den Grundsatz der Chancengleichheit nicht. Der Kläger habe hierzu geltend gemacht, bei dem vorgenannten Mitglied seiner Prüfungskommission handele es sich um einen besonders strengen Prüfer, so daß in Frage stehe, ob hier noch die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Prüfungsbewertungen gewährleistet werde. Daß Prüfungsleistungen von unterschiedlichen Prüfern auch unterschiedlich bewertet würden, sei prüfungsimmanent und logische Konsequenz des Beurteilungsspielraumes der Prüfer. Allein hieraus lasse sich eine Verletzung der Chancengleichheit nicht herleiten. Zudem sei nicht ersichtlich, daß der Prüfer Eimer mit seinen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben seinen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschreite. Diese Ausführungen macht der Senat sich zu eigen und weist ergänzend darauf hin, daß das in Hessen praktizierte Kommissionssystem, bei dem mehrere Prüfer die Prüfungsarbeiten korrigieren, durch die Kontrolle, die durch die Zweit- und Drittkorrektur vorgenommen wird, zu einem möglichst "richtigen" und "gerechten" Prüfungsergebnis führen soll. Gerade dann also, wenn ein Prüfer - beispielsweise aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder aufgrund seiner kürzeren oder auch längeren Erfahrung als Prüfer - andere Maßstäbe als die anderen Prüfer anlegt, soll dieser Umstand durch das Kommissionssystem ausgeglichen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die hier tätige Prüfungskommission ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den sich aus den Kennziffernregelungen ergebenden Grundsatz der Anonymität der Verfasser der Prüfungsarbeiten läßt sich nicht feststellen. Hierzu hat der 6. Senat auf den Seiten 6 und 7 seiner Beschwerdeentscheidung vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - folgendes ausgeführt: "4. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Prüferanonymität ihm - dem Antragsteller - gegenüber bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten des Antragstellers voreingenommen gewesen war. Zwar gehörte der Antragsteller bis zum Abschluß des Ergänzungsvorbereitungsdienstes der von dem Prüfungsvorsitzenden geleiteten Arbeitsgemeinschaft an. Der Prüfungsvorsitzende hat jedoch in seiner dienstlichen Erklärung vom 12. September 1994 glaubhaft versichert, daß ihm eventuelle handschriftliche Ausarbeitungen der Teilnehmer nicht zu Gesicht kommen. Die Handschrift des Antragstellers sei ihm, dem Prüfungsvorsitzenden, nicht bekannt gewesen. Eine "Durchbrechung der Anonymität" des Prüfungsverfahrens sei hinsichtlich der Klausuren schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Der Prüfungsvorsitzende hat zwar bestätigt, daß der Antragsteller bei ihm angerufen habe, weil er Interesse gehabt habe, an einem Prüfungstermin als Zuhörer teilzunehmen, bei dem der Prüfungsvorsitzende als Prüfer beteiligt gewesen sei. Es sei auch richtig, daß er, der Prüfungsvorsitzende, auch den Prüfungstermin vom 14. Januar 1994 genannt habe. Bestätigt hat der Prüfungsvorsitzende weiter, daß es ihm erkennbar unangenehm war, als sich herausstellte, daß der 14. Januar 1994 der Prüfungstermin des Antragstellers war. Der Prüfungsvorsitzende hat jedoch überzeugend dargelegt, daß ihm, als er die Hausarbeiten und Klausuren für den Prüfungstermin vom 14. Januar 1994 korrigierte, das Telefongespräch mit dem Antragsteller nicht mehr bewußt war. Er hat dazu ausgeführt, er könne mit Sicherheit ausschließen, daß er sich bei den Korrekturen Gedanken über eine mögliche Verfasserschaft des Antragstellers gemacht habe. Es sei ihm noch sehr gut in Erinnerung, daß er äußerst erstaunt gewesen sei, als er vom Justizprüfungsamt nach Abschluß der Korrekturen die Namen der Kandidaten erhalten habe und dabei habe feststellen müssen, daß der Antragsteller unter diesen Kandidaten und zudem noch Verfasser einer Hausarbeit gewesen sei, die er, der Prüfer, als Erstkorrektor zu beurteilen gehabt habe. Der Prüfungsvorsitzende hat am Ende seiner dienstlichen Erklärungen nochmals ausdrücklich betont, daß er weder bei der Hausarbeit noch bei der Kurzarbeit und/oder den Klausuren den Antragsteller als möglichen Verfasser erkannt habe oder habe erkennen können." An diesen Ausführungen hält der 8. Senat fest. Der Vortrag des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren ist nicht geeignet, an der Überzeugung, daß der Prüfungsvorsitzende bei der Korrektur die Arbeiten des Klägers nicht als von ihm verfaßt erkannte, etwas zu ändern. Der Beklagte weist in seiner Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, daß die Hausarbeit unter einer anderen Kennziffer geschrieben wird als die Klausuren und die eine Klausur ersetzende Kurzhausarbeit, so daß eine die Zusammengehörigkeit von Klausuren und Hausarbeit offenbarende Zuordnung nicht möglich ist. Soweit der Kläger in der Klageschrift vortragen läßt, zum Zeitpunkt seines - des Klägers - Telefonats mit dem Prüfer habe dieser bereits gewußt, daß sein Prüfungstermin in Wiesbaden stattfinde und daß als möglicher Prüfungsort nur noch Frankfurt in Betracht gekommen sei, so daß der Prüfer mit 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit davon habe ausgehen müssen, daß der Kläger von ihm geprüft werde, handelt es sich um eine reine Spekulation des Klägers. Im Hinblick darauf, daß der Prüfer klar und eindeutig angegeben hat, sich bei der Korrektur keine Gedanken über eine mögliche Verfasserschaft des Klägers gemacht zu haben, sind die Vermutungen des Klägers als nicht stichhaltig anzusehen. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, da Wiederholer andere Klausurtexte als die anderen Kandidaten hätten und dem Prüfer bekannt gewesen sei, daß der Kläger Wiederholer gewesen sei, müsse aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit, daß es sich bei den Arbeiten um solche des Klägers gehandelt habe, auf weit über 50 % ansteigen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Prüfer nicht wissen konnte, welche Hausarbeit welchen Klausuren und welcher Kurzhausarbeit zuzuordnen war, weil diese Arbeiten unter verschiedenen Kennziffern geführt wurden. Auch der Einwand des Klägers, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von ihm gehaltene Aktenvortrag weise gewichtige Ähnlichkeiten mit dem Sachverhalt seiner Hausarbeit auf, vermag eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes nicht zu belegen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß gleiche oder ähnliche juristische Probleme sowohl in der Ausbildung als auch im Examen abgefragt werden. Die Schlußfolgerung, daß Prüfer die Identität von Prüflingen kannten, die in der Ausbildung und im Examen die gleichen oder ähnliche juristische Probleme zu bearbeiten haben, ist nicht gerechtfertigt und wird durch die dienstliche Erklärung des Prüfers widerlegt, wonach er sich bei der Korrektur keine Gedanken über eine mögliche Verfasserschaft des Klägers gemacht hat. Entsprechendes gilt für den Hinweis, Herr werde bei der Korrektur der Hausarbeit und der Kurzhausarbeit festgestellt haben, daß beide Arbeiten von demselben Verfasser stammten, hierzu bedürfe es lediglich eines Blickes auf das Schriftbild des Computerausdrucks, das nur noch sehr selten für Examensarbeiten benutzt werde. Dafür, daß Herr aufgrund des Schriftbildes zu dem Schluß gekommen ist, daß beide Hausarbeiten von demselben Verfasser stammen, liegen angesichts der klaren Angabe des Prüfers, er habe den Kläger als möglichen Verfasser nicht erkannt, keinerlei Anhaltspunkte vor. Auf eine Identität der Verfasser läßt sich aus der Druckerschrift auch nicht zwingend schließen, da es auch bei einer selten benutzten Computerschrift ohne weiteres möglich ist, daß verschiedene Kandidaten einen Drucker gleichen Typs verwendet haben. Im übrigen könnte der Kläger sich auch deshalb kaum mit Erfolg darauf berufen, eine von ihm benutzte außergewöhnliche Computerschrift habe zur Durchbrechung der Anonymität geführt, weil die Verwendung einer leicht erkennbaren Druckerschrift durch den Kläger selbst verursacht worden wäre, so daß eine Berufung auf diesen Umstand gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) verstieße. Eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er sei während seines Ergänzungsvorbereitungsdienstes in dem Senat tätig gewesen, in dem der Prüfer Dr. B den Vorsitz innegehabt habe. Der Prüfer habe die Handschrift und die Druckschrift des Klägers leicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, daß der Prüfer Dr. B die Arbeiten des Klägers als solche erkannt hat, sind nicht ersichtlich. Überdies gibt es auch keinerlei Indizien dafür, daß sich dies ausgewirkt haben könnte. Auch die Rüge, die die angeblich zu geringe Korrekturzeit des Prüfers E betrifft, rechtfertigt keine Neubewertung der Hausarbeit. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers vom 10. Dezember 1997 (Bl. 295 der Gerichtsakten), war abzulehnen, weil er der Ausforschung diente. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Vermutung des Klägers, die Korrekturzeit des Prüfers E sei in der im Beweisantrag genannten Weise oder in dem dort genannten Umfang eingeschränkt gewesen. Überdies kommt es auf das Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme nicht an, denn auch wenn die Korrekturzeit des Prüfers E am Wochenende vom 7. Januar 1994 (Freitag) bis zum 9. Januar 1994 (Sonntag) nur so kurz gewesen wäre, wie der Kläger dies im einzelnen im Beweisantrag behauptet hat, änderte dies am Ergebnis, daß der Prüfer genügend Zeit hatte, die Arbeiten des Klägers zu korrigieren, nichts. Denn der Prüfer E hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. September 1994 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. September 1994, Bl. 109 der Akte 6 TG 3364/94 Hess.VGH) glaubhaft versichert, daß es bei der Korrektur kein Zeitproblem gegeben habe, da ihm dafür ein Wochenende ausreiche. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter Nr. 5 auf Seite 7 des Beschlusses vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - und auf die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 17 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Eine Neubewertung hat auch nicht zu erfolgen, weil die Vorgehensweise bei der Bildung der Prüfungskommission rechtswidrig gewesen wäre. Der in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1997 gestellte Beweisantrag, wonach das Justizprüfungsamt den Kläger seiner Prüfungskommission nicht durch Verwendung von Kriterien, die es dem Zufall überlassen, zugeordnet hat, war abzulehnen, weil dieses Beweisthema nicht entscheidungserheblich ist. Die Auswahl nach dem Zufallsprinzip ist weder durch ausdrückliche Rechtsvorschriften noch durch allgemeine Rechtsgrundsätze - etwa den auf Art. 3 des Grundgesetzes beruhenden prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - geboten. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, daß Prüflinge auch unter Berücksichtigung praktischer Gesichtspunkte - etwa wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Prüflings - in die von einer Prüfungskommission zu prüfende Gruppe der Prüflinge aufgenommen werden. Soweit der Kläger mit dem Beweisantrag unterstellt haben sollte, er sei aus sachwidrigen Gründen oder gar mit Benachteiligungsabsicht der hier tätig gewesenen Prüfungskommission zugeordnet worden, entbehrt eine derartige Vermutung jeglicher Anhaltspunkte. Es liegen auch keine Korrekturfehler vor, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten ergibt. Die Bewertung der Hausarbeit, an deren Eignung für Prüfungszwecke der Senat keine Zweifel hat, ist nicht zu beanstanden. Gegenstand der Hausarbeit war die zivilgerichtliche Klage auf Herausgabe eines antiken Orientteppichs, den der Beklagte des Hausarbeitsfalls von der später als Zeugin vernommenen Frau S. erhalten hatte. Nach dem Vortrag des Klägers des Hausarbeitsfalls sollte die Zeugin als Vermittlerin den Verkauf des Teppichs betreiben. Der Beklagte sei darüber informiert worden, daß der Kläger Eigentümer des Teppichs sei. Nach dem Vortrag des Beklagten schuldete die Zeugin diesem mehrere einhunderttausend DM aus Darlehen. Die Zeugin habe daraufhin dem Beklagten den Teppich zur Sicherheit übereignet und übergeben. Dabei habe sie so getan, als sei sie Eigentümerin des Teppichs. Im Rahmen des in der Examenshausarbeit zu erstellenden Gutachtens prüft der Kläger nach einer prozessualen Einleitung, ob die Klage des Hausarbeitsfalls schlüssig ist. Dabei ist zu untersuchen, ob die Klage begründet wäre, wenn man unterstellte, der Tatsachenvortrag des Klägers des Hausarbeitsfalls treffe zu. Der Kläger kommt in Anwendung von § 985 BGB zu dem Ergebnis, die Klage des Hausarbeitsfalls sei schlüssig. Der Kläger des Hausarbeitsfalls sei Eigentümer des Teppichs, der Beklagte des Hausarbeitsfalls Besitzer. Die Vorschriften der §§ 1006 Abs. 1 und 1007 Abs. 1 BGB erwähnt der Kläger im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht. Hierzu hat der Erstkorrektor auf Seite 3 seiner zusammenfassenden Beurteilung vom 30. Dezember 1993 folgendes ausgeführt: "Die eigentliche Schlüssigkeitsprüfung ist ganz unzulänglich. Die für den Beklagten sprechende Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Aus diesem Grunde wird auch die Frage nach dem Umfang der Darlegungslast für den Kläger nicht aufgeworfen - ein deutlicher Mangel. Da der Kläger die Vermutung widerlegen muß, muß von ihm dargelegt werden, daß er das Eigentum erworben und (trotz Übergabe an den Bekl. durch die Zeugin S.) auch behalten hat. In diesem Zusammenhang muß auf die Frage des Abhandenkommens und darauf eingegangen werden, ob der Kläger hinreichend dargelegt hat, daß ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten nicht stattgefunden hat (S. 16 R, 17,). Die Darlegungen zum Besitz des Beklagten sind teilweise recht unklar (S. 16). Auch vom Standpunkt des Verf. aus (Beschränkung auf dinglichen Herausgabeanspruch) wird die Schlüssigkeitsprüfung vorzeitig abgebrochen. Die naheliegende Möglichkeit eines Anspruchs aus § 1007 Abs. 1 BGB wird überhaupt nicht in die Überlegungen einbezogen - ein deutlicher Mangel (S. 17)." In seiner dienstlichen Erklärung vom 20. November 1994 hat der Erstkorrektor hierzu folgendes angegeben: "Meinen Ausführungen zur gutachtenmäßigen Behandlung von § 1006 Abs. 1 BGB ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Grundlage der Schlüssigkeitsprüfung ist § 331 Abs. 2 ZPO. Da der Kläger im vorliegenden Fall selbst vorträgt, der Teppich sei dem Beklagten von der Zeugin Schenk mit seinem Einverständnis übergeben worden, greift für den Beklagten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB dahin ein, daß er mit der Übergabe des Teppichs auch das Eigentum daran erworben hat, und zwar auf der Grundlage des Klägervorbringens. Aus diesem Grunde ist der Kläger gezwungen, im einzelnen darzulegen, daß - entgegen der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB - ein Eigentumserwerb des Beklagten bei Übergabe nicht stattgefunden hat, will er nicht Gefahr laufen, daß sein Begehren als unschlüssig zu werten ist. Das hätte zur Folge, daß bei Säumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrags des Klägers ein Versäumnisurteil zu seinen Gunsten nicht ergehen könnte, die Klage vielmehr abzuweisen wäre (durch unechtes Versäumnisurteil). Der Kandidat hätte sich deshalb schon in der Schlüssigkeitsprüfung eingehend und kritisch mit der Frage befassen müssen, ob das Klägervorbringen den Anforderungen gerecht wird, die an eine substantiierte Widerlegung der Vermutung zu stellen sind. Dabei mußte vor allem erörtert werden, ob das Klägervorbringen ausreicht, um einen möglichen gutgläubigen Eigentumserwerb des Beklagten auszuschließen. Das hat der Kandidat auf Seite 16/17 der Arbeit indessen nicht getan. Das Klägervorbringen auf Bl. 2 d.A. -- wonach der Beklagte "genauestens darüber informiert worden sei, daß Eigentümer des Teppichs ausschließlich der Kläger sei" - wird weder erwähnt noch näher ausgeführt..." Die Kritik des Erstkorrektors am Fehlen einer Auseinandersetzung mit den §§ 1006 Abs. 1 und 1007 Abs. 1 BGB ist berechtigt; er überschreitet mit ihr den Beurteilungsspielraum nicht. Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei. Da der Kläger des Hausarbeitsfalls bereits in der Klageschrift vom 9. Juni 1980 (Bl. 2 der Hausarbeitsakte T 2492) selbst hat vortragen lassen, er habe der Zeugin den Auftrag erteilt, als Vermittlerin den Verkauf des Teppichs zu betreiben, die Zeugin habe dem Beklagten des Hausarbeitsfalls den Teppich ausgehändigt, ist es naheliegend, die Voraussetzungen des § 1006 Abs. 1 Satz 1 zu prüfen. D.h. es mußte geprüft werden, ob die Zeugin Besitzerin des Teppichs geworden war. Bejahte man diese Frage, so ergab sich aus der genannten Vorschrift die Vermutung, daß sie Eigentümerin des Teppichs sei. Kam man zu dem Ergebnis, daß die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben war, so mußte nach § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB geprüft werden, ob durch diese Vorschrift die Vermutungswirkung aufgehoben war. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die genannte Vermutung nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Kam man hier zur Vermutungswirkung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, so mußte anschließend untersucht werden, ob der Teppich dem Kläger des Hausarbeitsfalls abhanden gekommen war. Der Erstkorrektor weist auf Seite 16 R. der Hausarbeitsbearbeitung zutreffend darauf hin, falls das nicht der Fall sei, müsse dargelegt werden, daß der Teppich vom Beklagten nicht gutgläubig habe erworben werden können (§ 932 BGB), da er um das Eigentum des Klägers wußte. Diese Darstellung des Sachverhalts durch den Erstkorrektor trifft zu. Bereits auf Seite 2 der Klageschrift hat der Kläger des Hausarbeitsfalls vortragen lassen, daß der Beklagte des Hausarbeitsfalls genauestens darüber informiert gewesen sei, daß Eigentümer des Teppichs ausschließlich der Kläger des Hausarbeitsfalls sei. Soweit der Kläger des vorliegenden Verfahrens sich auf Fachliteratur beruft, aus der sich ergebe, daß § 1006 Abs. 1 BGB nicht im Rahmen der Schlüssigkeit geprüft werden müsse, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 8 bis 11 des Beschlusses des 6. Senats des Hess.VGH vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - Bezug genommen. Den dort gemachten Ausführungen schließt sich der 8. Senat an. Die Einwände des Klägers gegen die Ausführungen des 6. Senats auf Seite 10 des genannten Beschlusses greifen nicht durch. Der 6. Senat hat nicht ausgeführt, wenn Eigentum und Besitz auseinanderfielen, komme der besitzlose Eigentümer in der Darlegungsstation immer mit der Eigentumsvermutung in Konflikt. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, daß die für eine erstmalige Prüfung des § 1006 Abs. 1 BGB in der Beweisstation sprechenden Gründe von Anders/Gehle, Rdz. 331, nicht vorliegen, weil dort "diese Rechtsfolge nämlich davon abhängig gemacht" wird, daß die Parteien alle tatsächlichen Voraussetzungen der für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Normen vortragen können, "ohne mit Vermutungen in Konflikt zu geraten." Daran fehlt es hier. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Erstkorrektor sinngemäß zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger des Hausarbeitsfalls schon aufgrund seines eigenen Klagevortrags mit der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB "in Konflikt geraten" sein kann, was die Prüfung dieser Vorschrift jedenfalls nahegelegt hat. Auch die vom Kläger insoweit im Schriftsatz vom 9. November 1997 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zu 1.: Der Kläger führt aus, Streitpunkt sei die Feststellung des Erstkorrektors, die Klage könne nur schlüssig sein, wenn der Kläger (des Hausarbeitsfalls) entweder vortrage, die Sache sei abhanden gekommen oder hinreichend darlege, der Beklagte sei bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben gewesen. Die Korrektoren hätten übersehen, daß der Kläger eine Übereignung bestreite und sich auch nicht hilfsweise den Vortrag des Beklagten bezüglich einer Übereignung zu eigen gemacht habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, der Beklagte sei bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben gewesen. Übersehen hätten die Korrektoren zudem, daß der Kläger auch nicht vorgetragen habe, er sei mit der Übergabe des Teppichs an den Beklagten nicht einverstanden gewesen. Konsequenz wäre bei sachgerechter Erfassung des Sachverhaltes - aus der Sicht der Korrektoren - festzustellen, daß die Klage unschlüssig sei, denn die Korrektoren nähmen irrtümlich an, der Kläger trage die Voraussetzungen selbst vor, die die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB begründe. Die Einwände gegen die Korrektur sind nicht stichhaltig. Schon die Bemerkung, der Beklagte des Hausarbeitsfalls habe den Teppich "zwecks Vermittlung eines Verkaufs erhalten", trifft nicht zu, denn nach der Klageschrift erteilte der Kläger des Hausarbeitsfalls der Zeugin S. und nicht dem Beklagten den Auftrag, den Verkauf des Teppichs zu betreiben, wenn auch der Beklagte angegeben haben soll, daß er den Teppich seinerseits wiederum an Interessenten weiterveräußern wolle. Es trifft auch zu, daß der Teppich sich - legt man den Vortrag des Klägers des Hausarbeitsfalls zugrunde - im Besitz des Beklagten befindet. Der Vorwurf, die Korrektoren übersähen, daß der Kläger mit seinem Vortrag eine Übereignung ausgeschlossen habe, ist jedoch nicht stichhaltig. Der Erstkorrektor hat auf Seite 1 seiner dienstlichen Stellungnahme vom 20. November 1994 gerade darauf hingewiesen, daß der Kläger des Hausarbeitsfalls gezwungen sei, im einzelnen darzulegen, daß - entgegen der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB - ein Eigentumserwerb des Beklagten bei Übergabe nicht stattgefunden habe, wolle er nicht Gefahr laufen, daß sein Begehren als unschlüssig zu werten sei. Damit kritisiert der Prüfer erkennbar nicht das Ergebnis, das der Prüfling gefunden hat, sondern den Umstand, daß bei der rechtlichen Untersuchung § 1006 Abs. 1 BGB im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht erwähnt wurde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens verkennt die Voraussetzungen der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, wenn er sodann (Seiten 1/2 des Schriftsatzes vom 9. November 1997) meint, die Voraussetzungen der Eigentumsvermutung würden nicht dadurch begründet, daß die Behauptung aufgestellt werde, die Sache befinde sich im Besitz des Beklagten, sondern nur dann, wenn nach dem Vortrag des Klägers eine Übereignung stattgefunden haben könne. Hier vermengt der Kläger die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen, die es beide zu untersuchen gilt. Ob nach dem Vortrag des Klägers eine Übereignung stattgefunden haben kann oder stattgefunden hat, kann davon abhängen, ob zugunsten des Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB eingreift. Denn Voraussetzung für die Vermutungswirkung ist es nicht, daß "eine Übereignung stattgefunden haben kann", sondern daß jemand Besitzer einer beweglichen Sache ist. Ist dies der Fall, so wird nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei. Davon macht das Gesetz wiederum in Satz 2 mehrere Ausnahmen. Die Vermutungswirkung ("dies") gilt nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Hiervon wiederum wird der Fall ausgenommen, daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Die Prüfer verlangten kein bestimmtes Ergebnis, sondern eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift, weil sich aus ihr die Unschlüssigkeit der Klage ergeben kann. Ging der Kläger im Ergebnis davon aus, daß nach dem Vortrag des Klägers des Hausarbeitsfalls eine Übereignung nicht in Betracht kam, so war dies in der Hausarbeit unter Berücksichtigung des § 1006 BGB darzulegen. Das konnten die Prüfer vom Prüfling erwarten. Warum es eine Verkennung des Sachverhalts darstellen soll, daß der Erstkorrektor die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs durch den Beklagten des Hausarbeitsfalls verlangt, ist unverständlich. Die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs liegt nahe, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Teppich von der Zeugin Sch, die selbst nicht Eigentümerin des Teppichs war, an den Beklagten übergeben wurde. Daß ein gutgläubiger Erwerb durch den Beklagten - legt man den Vortrag des Klägers zugrunde - letztlich ausscheidet, weil der Kläger darauf hingewiesen hat, der Beklagte sei genauestens darüber informiert worden, daß Eigentümer des Teppichs ausschließlich der Kläger sei, muß letztlich zur Verneinung des gutgläubigen Erwerbs im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung führen, enthebt den Prüfling aber nicht der Aufgabe, diesen Gesichtspunkt anzusprechen. Wenn der Kläger des vorliegenden Verfahrens vom Senat eine eigenständige sorgfältig erarbeitete Rechtsansicht verlangt, irrt er über die Befugnisse des Senats. Der Senat ist nicht befugt, selbst das Prüfungsverfahren zu wiederholen und die Prüfungsleistung zu bewerten. Vielmehr darf und muß er überprüfen, ob die Prüfer etwas Richtiges als falsch oder etwas Vertretbares als unvertretbar angesehen oder ihren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschritten haben. Es ist nicht Sache des Senats, eine eigenständige sorgfältig erarbeitete Rechtsansicht zu entwickeln. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers des vorliegenden Verfahrens in den Absätzen 4 ff. auf Seite 2 (beginnend mit den Worten "Meine Rüge laute ...") bis zum Ende des 1. Absatzes auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. November 1997 vermögen an der Rechtmäßigkeit der Korrektur nichts zu ändern. Der 6. Senat hat weder den Streitgegenstand verharmlost noch hat er selbst die Auffassung vertreten, § 1006 Abs. 1 BGB sei nur zu prüfen, wenn der Kläger mit dieser Norm im Rahmen der Darlegungslast in Konflikt geraten sei. Vielmehr hat er in dem Eilbeschluß vom 30. März 1995 (Seite 11) sein Unverständnis darüber geäußert, daß der Antragsteller meine, in der Schlüssigkeitsprüfung müsse § 1006 Abs. 1 BGB nicht geprüft werden, obwohl er im 3. Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 11. März 1995 erklärt hat, streite für den Beklagten eine gesetzliche Vermutung, so sei diese bereits in der Klägerstation zu berücksichtigen. Im übrigen hat der 6. Senat sich nicht mit von ihm selbst zu § 1006 Abs. 1 BGB entwickelten Voraussetzungen beschäftigt, sondern mit den vom Kläger des vorliegenden Verfahrens eingeführten Gründen von Anders/Gehle, Randzahl 331 (vgl. den 2. Absatz auf Seite 10 des Beschlusses). Bei Anders/Gehle wird als Voraussetzung dafür, § 1006 Abs. 1 BGB erstmalig in der Beweisstation zu prüfen, genannt, daß die Parteien alle tatsächlichen Voraussetzungen der für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Normen vortragen können, ohne mit Vermutungen in Konflikt zu geraten. Legt man diese Ansicht von Anders/Gehle zugrunde, so ergeben sich aus der überzeugenden zusammenfassenden Prüferbemerkung im 2. Absatz auf Seite 3, daß der Kläger des Hausarbeitsfalls zur Widerlegung der Vermutung darlegen muß, daß er das Eigentum erworben und trotz Übergabe an den Beklagten durch die Zeugin S. auch behalten hat. Da die Voraussetzungen des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen dürften - zugunsten der Zeugin S. wird vermutet, daß sie Eigentümerin des Teppichs sei -, ist nicht verständlich, warum der Kläger des Hausarbeitsfalls mit der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht "in Konflikt geraten" sein soll, wenn man auf diese vom Kläger des vorliegenden Verfahrens unter Bezugnahme auf Anders/Gehle genannte Formulierung abstellen will. Entgegen der Auffassung des Klägers des vorliegenden Verfahrens im 6. Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. November 1997 hat der 6. Senat nicht übergangen, warum die von Anders/Gehle genannte Voraussetzung ("ohne mit Vermutungen in Konflikt zu geraten"), die eine Erwähnung des § 1006 Abs. 1 BGB erst in der Beweisstation ermöglichen soll, hier nicht gegeben ist. Die Begründung hat der 6. Senat durch ein Zitat aus der Erstkorrektur gegeben (vgl. Seite 10 2. Absatz im Eilbeschluß vom 30. März 1995). Auch insoweit war es nicht erforderlich, eine "eigenständige sorgfältig erarbeitete Rechtsansicht" zu entwickeln. Vielmehr war zu prüfen, ob der Erstkorrektor die oben genannten prüfungsrechtlichen Anforderungen erfüllt hat. Es mag durchaus sein (vgl. den vorletzten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. November 1997), daß der Kläger des Hausarbeitsfalls mit seinem Vortrag sowohl ein Abhandenkommen als auch eine mögliche Bösgläubigkeit ausgeschlossen hat. Dies aber mußte der Prüfling in der Hausarbeit abhandeln und § 1006 Abs. 1 BGB schon in der Darlegungsstation in das Gutachten einführen. Der 6. Senat hat den Vortrag des Klägers des vorliegenden Verfahrens nicht außer acht gelassen. Er hat auch die vom Kläger vorgelegte Literatur nicht verkannt. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 19. November 1997 zur Korrektur der Hausarbeit erhobenen Einwände greifen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, daß der Erstkorrektor bereits die Aufgabensachverhalte nicht sachgerecht zur Kenntnis genommen haben kann, liegen entgegen der Behauptung des Klägers nicht vor. Der 6. Senat hat auch die Einwände zu den Korrekturen der schriftlichen Arbeiten berücksichtigt und nicht dahingehend verändert, daß sie "kaum erkennbar" sind. Zu den Einwänden a. bis e. bezüglich Nr. 1 ("Einwand, die Klage sei aufgrund der Behauptungen des Klägers, der Übergabe zwecks eines Vermittlungsgeschäftes, schlüssig," - "der Kläger habe nicht behauptet, der Teppich sei abhanden gekommen" - "der Kläger bestreite eine Sicherungsübereignung, damit ist ein bösgläubiger Erwerb ausgeschlossen" - "der Erstkorrektor habe den Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen" - "§ 1006 Abs. 1 BGB dürfte in der Schlüssigkeitsprüfung nicht erwähnt werden" -) wurde oben bereits das Nötige gesagt. Wie sich aus dem Gesagten auch ergibt, hat der 6. Senat keineswegs - wie der Kläger im 3. Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vorträgt - in seinem Beschluß die Ansichten und Einwände des Klägers übergangen. Soweit der Kläger im 5. Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19. November 1997 meint, einer Stellungnahme, warum der Kläger des Hausarbeitsfalls nicht mit der Behauptung eines Vermittlungsgeschäfts gehört werden könne, entziehe der Senat sich, verkennt er, daß der Senat keine Prüfungsarbeit zu liefern, sondern die Korrektur anhand der Einwände des Klägers zu überprüfen hat. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand in bezug auf die Ausführungen des 6. Senats zum Beispielsfall von Schellhammer, der 6. Senat stelle auf die Parteirolle ab, bei § 1006 BGB komme es nicht auf die Parteirolle an, Schellhammer habe mit diesem Beispiel belegt, daß der Beklagte - obgleich Eigentum und Besitz auseinanderfielen - mit der Eigentumsvermutung nicht in Konflikt geraten sei und diese Norm daher im Gutachten nicht zu erwähnen sei, denn der Beklagte behaupte, er sei Eigentümer, die Klägerin sei im Besitz der Sache. - Selbstverständlich war im Hausarbeitsfall von der Parteirolle der Klägerin auszugehen, weil die Frage war, ob die Klage der Klägerin schlüssig war. Dabei war zu prüfen, ob der Schlüssigkeit der Klage die Vermutung des § 1006 BGB entgegenstand. Im Beispielsfall von Schellhammer "Der Flügel II" klagte die Klägerin mit dem Ziel der Feststellung, daß sie, die Klägerin, Eigentümerin des in ihrer Wohnung stehenden Flügels sei. Sie sei die Tochter des Beklagten. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei getrübt. Als die Klägerin mit ihrem Ehemann vor sechs Wochen aus ihrer früheren Wohnung im Hause des Beklagten ausgezogen sei, habe sie auch den Flügel mitgenommen. Seither drohe der Beklagte grundlos mit Klage und werfe der Klägerin Unterschlagung vor. Um dem ein Ende zu machen, habe die Klägerin sich ihrerseits zur Klage entschlossen. In diesem Fall ist es in der Tat entbehrlich, zugunsten der Klägerin in der Schlüssigkeitsstation die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu erwähnen, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin des Flügels war. Auf die Frage, ob bei dem Beklagten des Beispielfalls Besitz und behauptetes Eigentum auseinanderfallen, wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens auf Seite 2 unten des Schriftsatzes ausführt, kommt es insoweit nicht an, weil in der Schlüssigkeitsprüfung vom Vortrag der Klägerin auszugehen ist und die Klägerin sowohl geltend gemacht hat, Besitzerin als auch Eigentümerin des Flügels zu sein. Davon, daß der beklagte Vater der Klägerin Besitzer des Flügels ist oder gewesen ist, ist keine Rede, so daß es in der Tat abwegig wäre, im Beispielsfall von Schellhammer im Rahmen der Schlüssigkeit § 1006 BGB zu erwähnen. In dem Hausarbeitsfall liegen jedoch die Dinge - wie bereits ausführlich dargestellt - anders. Im übrigen hat der 6. Senat - entgegen dem Vortrag des Klägers im 3. Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes - nicht nur das Beispiel von Schellhammer, sondern auch die Ausführungen von Anders/Gehle berücksichtigt, wie Seite 10 des Beschlusses zeigt. Hinsichtlich Nr. 3 ist der Vorwurf, der 6. Senat habe Art. 103 GG verletzt, unberechtigt. Der 6. Senat hat sich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, der Beklagte des Hausarbeitsfalls bestreite das Eigentum des Klägers. Insoweit wird auf die Seiten 12 und 13 des Eilbeschlusses Bezug genommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Erstkorrektor eine Einbeziehung des Anspruchs aus § 1007 Abs. 1 BGB in die Schlüssigkeitsprüfung verlangt hat. Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann nach § 1007 Abs. 1 BGB von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben war. Aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger des Hausarbeitsfalls ursprünglich Besitzer der Teppichs gewesen ist, so daß weiter geprüft werden mußte, ob der jetzige Besitzer des Teppichs, der Beklagte des Hausarbeitsfalls, bei dem Erwerb des Besitzes an dem Teppich nicht in gutem Glauben war. Letzteres hat der Kläger des Hausarbeitsfalls auf Seite 2 der Klageschrift vorgetragen. Er hat nämlich ausdrücklich erklärt, der Beklagte des Hausarbeitsfalls sei genauestens darüber informiert worden, daß Eigentümer des Teppichs ausschließlich der Kläger des Hausarbeitsfalles sei. Die Erörterung des § 1007 BGB war nach allem naheliegend. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Teppich mit Einverständnis des Klägers des Aktenfalls an den Beklagten des Aktenfalls übergeben worden sein soll, denn Voraussetzung des § 1007 Abs. 1 BGB ist, daß jemand eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat. Der Kläger des Hausarbeitsfalls hat den Teppich ursprünglich - legt man seinen Vortrag zugrunde - im Besitz gehabt. Die insoweit auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. November 1997 zu 2. erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden, daß der Erstkorrektor die Einbeziehung des Anspruchs aus § 1007 Abs. 1 BGB in die Schlüssigkeitsprüfung verlangt hat. Insofern wird auf den 3. Absatz auf Seite 11 und den 1. Absatz auf Seite 12 des Eilbeschlusses sowie die obigen Erwägungen Bezug genommen. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, diese Vorschrift könne nur in Betracht kommen, wenn der Kläger des Hausarbeitsfalls behauptet hätte, der Beklagte sei bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen. Dabei verkennt der Kläger des vorliegenden Verfahrens, daß der Kläger des Hausarbeitsfalls auf Seite 2 der Klageschrift ausdrücklich erklärt hat, der Beklagte des Hausarbeitsfalls sei genauestens darüber informiert worden, daß Eigentümer des Teppichs ausschließlich der Kläger des Hausarbeitsfalles sei. Diese Erklärung könnte durchaus zu dem Schluß führen, der Beklagte sei bei Erwerb des Besitzes an dem Teppich nicht in gutem Glauben gewesen. Angesichts dieses Hinweises in der Klageschrift ist es keineswegs "völlig abwegig", wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens meint, wenn der 6. Senat im Hinblick auf den hier angesprochenen Punkt keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums sieht. Es war rechtsfehlerfrei, wenn die Prüfer insoweit § 1007 für erörterungsbedürftig hielten. Auch der Einwand, der 6. Senat müsse sich vorhalten lassen, daß er die angeblich plausiblen Erkenntnisse der Korrektoren bezüglich der Schlüssigkeit der Klage nicht auch für diesen Streitpunkt herangezogen habe, greift nicht durch. Es mag zwar sein, daß der Beklagte - wenn er die Sache nicht in gutem Glauben erworben hatte - wußte, daß der Kläger auch mit der Besitzeinräumung nicht einverstanden war. Entscheidend ist aber, daß dazu in der Schlüssigkeitsprüfung nichts gesagt ist. Der genannte Einwand ändert nichts daran, daß die Prüfer die Erwähnung des § 1007 BGB zu Recht erwartet haben, wobei es nicht darauf ankam, zu welchem Ergebnis der Prüfling dabei gelangte, wenn dieses Ergebnis plausibel begründet wurde. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Erstkorrektor im dritten Absatz auf Seite 4 seiner Gesamtbeurteilung vom 30. Dezember 1993 ausgeführt hat, grob fehlerhaft sei der Hinweis auf § 185 BGB im Zusammenhang mit einem Verkauf. Anlaß für die Kritik des Erstkorrektors ist eine Passage auf Seite 23 des vom Kläger erstellten Gutachtens. Dort heißt es: "Die Zeugin Sch war nicht ermächtigt, den Teppich zu veräußern, mithin durfte sie das Eigentum nicht übertragen. Die fehlende Übereignungsermächtigung wird nicht dadurch geheilt, daß der Kläger vorprozessual die Herausgabe des Teppichs oder den Verkaufserlös gefordert hat. In der alternativen Forderung ist eine Genehmigung iSv. § 125 BGB eines etwaigen Verkaufs zu sehen...." Dazu stellt der Erstkorrektor auf Seite 23 unten der Hausarbeit rhetorisch die Frage, ob es für den Abschluß eines obligatorischen Rechtsgeschäfts (Verkauf) der Genehmigung nach § 185 BGB bedürfe. Zu dem Komplex trägt der Kläger auf Seite 8 der Berufungsbegründung vor, er habe nicht moniert, daß es ihm vorgehalten worden sei, statt "Übereignung" "Verkauf" zu schreiben. Moniert habe er, daß dieser Flüchtigkeitsfehler als grober Fehler bewertet worden sei. Er habe mit dem Terminus "Verkauf" versehentlich die Umgangssprache verwendet, was auch klar erkennbar gewesen sei. Hierin einen groben Fehler zu erkennen, werde einer ordentlichen Korrektur nicht gerecht. Es würden allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt und sachfremde Erwägungen unterstellt. Daß es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handele, lasse sich anhand des Entscheidungsentwurfs (Seite 10 der Hausarbeit) beweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kritik des Prüfers an der fraglichen Stelle nicht zu beanstanden. Sie hält sich insbesondere im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, denn es kann erwartet werden, daß sich ein Prüfling in einem juristischen Staatsexamen der juristischen Terminologie bedient und keine mehrdeutigen umgangssprachlichen Ausdrücke verwendet. Daß es auf Seite 23 des Gutachtens falsch war, anstatt des Begriffs "Übereignung" den Begriff "Verkauf" zu verwenden, bestreitet der Kläger nicht. Durch seinen Hinweis, es habe sich um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt, sowie durch die Verweisung auf Seite 10 des Urteilsentwurfs, wo er sinngemäß ausgeführt hat, in den Aufforderungen des Klägers des Hausarbeitsfalls, der Beklagte des Hausarbeitsfalls solle den Teppich oder den erzielten Kaufpreis herausgeben, sei keine Einwilligung gemäß § 185 Abs. 2 BGB zur Sicherungsübereignung des Teppichs zu sehen, versucht er, das Gewicht des Fehlers abzumildern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Gewichtung im Hinblick auf Fehler in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum fällt. Nur dann, wenn bei der Gewichtung der Beurteilungsspielraum überschritten wird, kann darin ein Prüfungsfehler gesehen werden. Wenn beispielsweise eine Lappalie von einem Prüfer als schwerer Fehler bezeichnet wird, kann dies der Fall sein. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Erstkorrektor hat sowohl in seiner Bemerkung auf Seite 23 der Hausarbeit als auch auf Seite 10 des Urteils, wo der Kläger im ersten Absatz auch von dem "Verkauf des Teppichs" spricht, obwohl es um dessen Übereignung geht, und auf Seite 4 der Gesamtbeurteilung sowie auf Seite 3 der Dienstlichen Stellungnahme vom 20. November 1994 seine Bewertung plausibel begründet. Auch der Einwand des Klägers, vom Verwaltungsgericht würden die Kritik der Prüfer zur Erheblichkeitsprüfung und das Vorbringen des Klägers mißachtet, ist unberechtigt. Anlaß des Einwands des Klägers ist die Kritik des Erstkorrektors auf Seite 3 der Gesamtbeurteilung, ein weiterer gewichtiger Mangel bestehe darin, daß die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs in die Erheblichkeitsprüfung nicht einbezogen werde (Seiten 19, 19 R., 20 der Hausarbeit). Hierzu hat der Erstkorrektor auf den Seiten 2 und 3 der Dienstlichen Erklärung vom 20. November 1994 ergänzend ausgeführt, Hauptansatz seiner Kritik sei der Umstand, daß der Kandidat das Beklagtenvorbringen zum "Teppicherwerb im Oberhausener Raum" in der Erheblichkeitsprüfung nicht exakt und sachgerecht ausgewertet habe. Der Beklagte des Hausarbeitsfalls habe nicht (positiv) behauptet, die Zeugin Sch sei Eigentümerin gewesen, weil sie den Teppich zu Eigentum erworben habe. Er habe vielmehr auf Bl. 17 der Akten nur behauptet, die Zeugin Sch habe dem Zeugen G erklärt, sie habe den Teppich im "Oberhausener Raum" erworben. Das sei qualitativ etwas anderes. Der Beklagte des Hausarbeitsfalls berufe sich danach lediglich darauf, er sei aufgrund der Erklärung der Zeugin Sch davon ausgegangen, sie sei Eigentümerin des Teppichs. Dieses Vorbringen des Beklagten werde verstärkt durch den Hinweis auf Bl. 18 der Akten, die Zeugin Sch habe so getan, als sei sie Eigentümerin des Teppichs. Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens könne ein Eigentumserwerb des Beklagten von der Zeugin Sch (als Nichtberechtigter) nur kraft guten Glaubens erfolgt sein, falls die Zeugin vom Eigentümer nicht die Befugnis zur Übereignung erlangt haben sollte. Da der Kandidat das "Hilfsvorbringen" des Beklagten, der Kläger habe den Restkaufpreis an die Veräußerin nicht gezahlt (Bl. 83 der Akten), für unerheblich halte, bleibe von seinem Standpunkt aus bei sachgerechtem Vorgehen nur die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Beklagten von einer Nichtberechtigten. Ohne näheres Eingehen auf die Voraussetzungen für einen solchen Eigentumserwerb könne mithin das Vorliegen (beweis-)erheblichen Vortrags auf Beklagtenseite nicht abschließend geklärt werden. Dies habe er, der Erstkorrektor, in seinen Randbemerkungen auf den Seiten 18 R., 19, 19 R., 20 und in seiner Schlußbeurteilung zum Ausdruck gebracht. Dem hält der Kläger des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens bereits auf Seite 10 der Klagebegründung vom 3. November 1995 entgegen, er sei zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte des Aktenfalls behaupte, die Zeugin Sch sei Eigentümerin des Teppichs gewesen. Der Akte sei zu entnehmen, daß der Beklagte behauptet habe, die Zeugin Sch sei Eigentümerin (Bl. 10 der Akten). Der Beklagte des Aktenfalles führe hier aus, ihm sei einzig und allein bekannt gewesen, daß der Teppich der Zeugin gehöre, was auch in Wahrheit der Fall sei. Ob der Beklagte des Aktenfalls aufgrund von Behauptungen der Zeugin Sch zu dieser Überzeugung gekommen sei, spiele keine Rolle. Da der Vortrag des Beklagten des Aktenfalls keinen Anlaß zur Auslegung geboten habe, sei anhand des Beklagtenvortrags zu untersuchen gewesen, ob eine Sicherungsübereignung schlüssig vorgetragen sei. Auch das diesen Rechtsstreit entscheidende Gericht sei von der Behauptung des Beklagten des Aktenfalls ausgegangen, die Zeugin Sch sei Eigentümerin. Der Beweisbeschluß (Bl. 42 der Akten), Beweisthema zu I.1., ob der Teppich im Eigentum des Klägers gestanden habe, mache nur Sinn, wenn die Behauptung streitig sei, daß der Kläger Eigentümer gewesen sei. Streitig könne diese Behauptung jedoch nur sein, wenn sich dies aus den Vorträgen der Parteien vor Fassung des Beweisbeschlusses ergebe. Nur durch die Behauptung des Beklagten des Aktenfalls, die Zeugin Sch sei Eigentümerin, könne die Behauptung des Klägers des Aktenfalls streitig werden. Den Einwänden des Klägers kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Unerheblich ist zunächst, von welchem Sachverhalt das den Rechtsstreit entscheidende Gericht ausgegangen sein mag, denn der Prüfling soll nicht den Sachverhalt würdigen, den die Richter des Hausarbeitsfalls zugrundegelegt haben, sondern den Sachverhalt so zugrundelegen, wie er sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt. Berücksichtigt man dies, so könnte sein Einwand, der Beklagte des Hausarbeitsfalls habe behauptet, die Zeugin Sch sei Eigentümerin des Teppichs, allerdings zutreffen, wenn es sich bei den diesen Komplex betreffenden Äußerungen des Beklagten des Hausarbeitsfalls auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Juli 1980 (Bl. 10 der Hausarbeitsakte) und im Schriftsatz vom 30. Dezember 1980 (Bl. 83 der Hausarbeitsakte) um die einzigen diesbezüglichen Ausführungen handelte. Auf Bl. 10 heißt es, der Kläger versuche, wieder an den Teppich zu gelangen, von dem dem Beklagten bisher einzig und allein bekannt gewesen sei, daß er der Zeugin Sch gehört habe, was auch in Wahrheit der Fall sei. Auf Bl. 83 heißt es, selbstverständlich sei das Eigentum des Klägers am Teppich streitig. Folgerichtig habe das Landgericht über diese Tatsache ja auch Beweis erhoben. Allerdings - und dies berücksichtigt der Kläger nicht - sind diese Aktenpassagen unsubstantiiert. Insbesondere aus Bl. 10 der Hausarbeitsakte geht nicht hervor, woraus der Beklagte die Auffassung gewonnen haben will, der Teppich habe der Zeugin Sch gehört. Dieser unsubstantiierte Vortrag wird erst auf den Seiten 3 und 4 des Beklagtenschriftsatzes vom 22. September 1980 (Bl. 17/18 der Hausarbeitsakte) erläutert. Dort wird vorgetragen, im Auftrag des Beklagten habe der Zeuge G im Januar 1980 die Zeugin Sch aufgesucht. Er habe ihr erklärt, daß der Beklagte unbedingt Sofortzahlung oder (und) Sicherheiten habe müsse. Bei diesem Gespräch habe die Zeugin Sch dem Zeugen G den Teppich angeboten. Sie habe dem Zeugen G erklärt, den Teppich aufgrund geschäftlicher Transaktionen im Oberhausener Raum erworben zu haben. Von dem Kläger sei in dem Gespräch zwischen dem Zeugen G und der Zeugin S keine Rede gewesen. Man sei übereingekommen, daß die Zeugin Sch den Teppich zum Beklagten nach Goch bringen solle. Dies sei dann auch geschehen. Vom Kläger sei bei der Teppichübergabe keine Rede gewesen. Die Zeugin Sch habe vielmehr so getan, als sei sie Eigentümerin des Teppichs. Mit diesem Vortrag hat der Beklagte des Hausarbeitsfalls seinen ursprünglichen, pauschalen und unsubstantiierten Vortrag ergänzt. Es lag daher nahe und stellt keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar, daß der Erstkorrektor zu dem nunmehr ergänzten und präzisierten Vortrag des Beklagten des Hausarbeitsfalls Ausführungen im Gutachten erwartete. Auch die Einwände gegen die Kritik des Erstkorrektors im 4. Absatz auf Seite 4 der Gesamtbeurteilung sind nicht stichhaltig. Der Erstkorrektor hat hier ausgeführt: "Die abschließenden Erörterungen zur Möglichkeit einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten sind prozeßrechtlich grob fehlerhaft angesiedelt. Verf. nimmt dabei rechtliche Erwägungen auf unstreitiger Tatsachengrundlage vor (S. 24 R - 28 -)." Der in der Berufungsbegründung dazu erhobene Vorwurf, hätten die Prüfer sich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, hätten sie erkannt, daß hier keine unstreitige Tatsachengrundlage gegeben sei, die Erörterungen seien nicht prozeßrechtlich grob fehlerhaft angesiedelt, ist nicht stichhaltig. Der Erstkorrektor hat in seinen Anmerkungen zu den Seiten 24 bis 28 der Hausarbeit zu Recht die Stelle, an der der Kläger einzelne Prüfungen vorgenommen hat, kritisiert. Wenn der Kläger - offenbar im Rahmen der Prüfung einer Replik des Klägers des Hausarbeitsfalls - auf Seite 24 oben ausführt, der Beklagte könne den Teppich von der nicht verfügungsberechtigten Zeugin erworben haben, wenn er gutgläubig gewesen sei, § 932 Abs. 1 BGB, so fragt es sich in der Tat, warum diese Prüfung nicht bereits im Rahmen der Erheblichkeit vorgenommen worden ist. Auf Seite 25 unten der Hausarbeit führt der Kläger aus, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß sich die Zeugin Sch in einer finanziellen Notlage befunden habe. Dazu stellt der Erstkorrektor in seiner Randbemerkung zu Recht die Frage, ob dies etwa bestritten werde. Denn auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 1980 (Bl. 31 der Hausarbeitsakte) läßt der Kläger des Hausarbeitsfalls zum Zustandekommen des Darlehensverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Zeugin Sch vortragen, die Zeugin habe beabsichtigt, ihren Betrieb weiter auszubauen. Um einen ihr angebotenen neuen Spielsalon in Gelsenkirchen ordnungsgemäß einrichten zu können, habe sie einen Betrag von rund 100.000,-- DM benötigt, dieses Geld jedoch kurzfristig nicht zur Verfügung gehabt. Der Zeuge G habe ihr nunmehr den Vorschlag gemacht, den Beklagten des Hausarbeitsfalls "um dieses Geld darlehensweise anzugehen". Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers auf Seite 26 letzter Absatz der Hausarbeit. Dort heißt es: "Der Teppich lag einige Zeit in der Wohnung der Zeugin und wurde dort zum Verkauf angeboten. Der auf dem Besitz ruhende Rechtsschein (19), die Zeugin sei auch Eigentümerin gewesen, lag vor. Sie hat ihm den Teppich auch übergeben...." Es wird in der Tat nicht klar - darauf weist der Erstkorrektor in seiner Randbemerkung ("Bedeutung dieser Darlegungen? Streitige Tatsachen??") zu Recht hin -, welchen Sinn diese Sachverhaltsausführungen an der angegebenen Stelle haben. Auch die Einwände des Klägers hinsichtlich der Z-I-Klausur greifen nicht durch. Hierzu hat der 6. Senat in der Beschwerdeentscheidung vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - auf den Seiten 16/17 u.a. folgendes ausgeführt: "Bedenklich ist zwar, daß der Erstkorrektor im letzten Satz seiner zusammenfassenden Bewertung vom 1. Dezember 1993 erklärt hat, der positiv zu bewertende Tatbestand reiche nicht aus, um die Leistung noch als brauchbar einstufen zu können, "weil hierbei keine juristischen Fertigkeiten gefordert wurden". Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß der Prüfer insoweit irrt, denn selbstverständlich bedarf es nicht nur laienhafter, sondern juristischer Fertigkeiten, um einen Urteilstatbestand anzufertigen. Mit dem zitierten Satz, der im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz ("insgesamt ist festzustellen, daß die Probleme des Falles nicht erfaßt worden sind") zu sehen ist, wollte der Erstkorrektor aber erkennbar deutlich machen, daß er bei der erforderlichen Gewichtung der einzelnen Leistungselemente die Mängel bei der Erfassung der Probleme des Falles für so bedeutsam hielt, daß er die gesamte Leistung nicht mehr als brauchbar einzustufen vermochte." Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs neigt dazu, die Meinung des Erstkorrektors so zu verstehen wie der 6. Senat. Die Frage kann jedoch unentschieden bleiben, weil die kritisierte Prüferbemerkung, wäre sie unter Gesichtspunkten des Prüfungsrechts als Bewertungsfehler anzusehen, nicht für das Nichtbestehen der Prüfung ursächlich gewesen sein kann. Nach § 19 Abs. 2 JAG in der Neufassung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 211 ff.), der nach § 43 Abs. 2 JAG auf das Prüfungsverfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung entsprechende Anwendung findet, ist der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn die Summe der Durchschnittspunktzahlen beider Prüfungsabschnitte - d.h. des schriftlichen Teils der Prüfung - nicht mehr als sechs Punkte beträgt. Da sich der Zweitkorrektor nur in Einzelheiten, nicht aber der zusammenfassenden Beurteilung des Erstkorrektors angeschlossen hat, könnte sich der hier unterstellte Bewertungsfehler nur bei dem Erstkorrektor und bei dem Drittkorrektor, der sich umfassend angeschlossen hat, ausgewirkt haben. Um mehr als sechs Punkte im schriftlichen Prüfungsteil zu erreichen, hätte der Kläger bei der Summe der Punkte für die Aufsichtsarbeiten mehr als 1,4 Punkte zusätzlich erhalten müssen. Deswegen wären für die Z-I-Klausur zusätzlich insgesamt 22 Punkte, d.h. von dem Erstkorrektor und dem Drittkorrektor jeweils durchschnittlich 11 Punkte zusätzlich erforderlich gewesen, so daß beide Prüfer im Ergebnis eine Bewertung mit je 14 Punkten hätten erteilen müssen. Dabei würde es sich um den mittleren Bereich der Note "gut" handeln, die nach § 16 Abs. 1 JAG im Bereich von 13 bis 15 Punkten liegt. Daß der Erstkorrektor und der Drittkorrektor wegen des positiv zu bewertenden Tatbestands anstatt "mangelhaft (3 Punkte)" rechtsfehlerfrei die Note "gut (14 Punkte)" vergeben hätten bzw. im Falle einer Nachkorrektur vergeben würden, ist jedoch sicher auszuschließen. Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in der Beschwerdeentscheidung vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - auf den Seiten 17 bis 19 hinsichtlich der Z-I-Klausur weiterhin folgendes ausgeführt: "Weiterer Gegenstand des Streites hinsichtlich der Z I-Klausur ist der Vorwurf des Erstkorrektors, der Antragsteller habe nicht erfaßt, daß die Auskunft nur einen Teil des Schadens beeinflußt habe. Der Antragsteller weist darauf hin, daß er auf Seite 8 der Klausurbearbeitung ausgeführt hat: "Hierunter fällt auch der Schaden, der als Folge eines in die Welt gesetzten Schreibens entstanden ist. Dazu gehört auch die gerichtliche Geltendmachung." Der Antragsteller trägt dazu vor, ihm könne nicht vorgehalten werden, daß er nicht erfaßt habe, daß die Auskunft nur einen Teil des Schadens erfaßt habe, denn nach seiner Lösung sei das haftungsauslösende Verhalten des Beklagten schon vorgegeben gewesen, nämlich durch die unzureichende Aufklärung der Frau Sch. Aus diesem Grund sei es nicht darauf angekommen, ob die vor Absendung des Schreibens entstandenen Gerichts- oder Anwaltskosten Folge des Schreibens gewesen seien. Für diese Kosten sei nach der Lösung des Antragstellers der Beklagte aufgrund des davor liegenden Fehlverhaltens verantwortlich gewesen (vgl. den Vortrag des Antragstellers auf den Seiten 11 und 12 der Antragsbegründung vom 20. Juni 1994). Hierzu hat der Erstkorrektor auf Seite 3 der dienstlichen Erklärung vom 29. Juli 1994 ausgeführt, er sei bei der Bewertung der Klausur in der Tat davon ausgegangen, der Kandidat habe sich ausschließlich mit den durch das Schreiben verursachten Kosten befaßt, denn andernfalls wäre von ihm das Klagebegehren fehlverstanden worden. Der Kläger habe sich nämlich ausschließlich auf diesen Schaden beschränkt, wie sich aus der Klageschrift (Seite 3 Abs. 2 der Aufgabe) und auch aus dem Umstand ergebe, daß er nicht den Schaden von 3.056,-- DM, den er Frau Sch habe ersetzen müssen, vom Beklagten erstattet verlange. Von dem Kandidaten sei zu erkennen gewesen, daß das Schreiben nur für einen Teil des geltend gemachten Schadens - also einen Teil der Prozeßkosten - kausal gewesen sei. Dem hält der Antragsteller auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 24. Januar 1995 entgegen, der Satz auf Seite 3 Abs. 2 der Arbeit "Der Kläger hat den Prozeß nur verloren, weil er sich auf die Auskunft des Beklagten, Frau Sch sei auf die Ausstattung als Kiosk hingewiesen worden, verlassen hat" könne nicht dahin ausgelegt werden, hierin sei eine Beschränkung des Klageantrags zu erblicken. Dieser Einwand erscheint nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf hinweist, er habe den Vorprozeß nur verloren, weil er sich auf die Auskunft des Beklagten, Frau Sch sei auf die Ausstattung als Kiosk hingewiesen worden, verlassen habe, so kommt damit klar zum Ausdruck, daß er die Ersetzung desjenigen Schadens verlangt, der durch diese Auskunft verursacht worden ist. Dann aber trifft es zu, daß untersucht werden mußte, ob der geltend gemachte Schaden - die Prozeßkosten - vollständig oder nur zum Teil als Resultat dieses Schreibens anzusehen sind. Zu dieser Kausalitätsproblematik enthält die Klausurbearbeitung des Antragstellers nichts. Der Antragsteller hat auch insoweit keinen Bewertungsfehler glaubhaft gemacht, als der Erstkorrektor der Z I-Klausur moniert hat, daß der Antragsteller keine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit vorgenommen habe. Der Erstkorrektor hat darauf hingewiesen, es sei zu klären gewesen, ob der Beklagte entweder mit dem Kläger oder dem Hauptmakler einen Auskunftsvertrag geschlossen oder die Auskunft nur aus Gefälligkeit gegeben habe, inwieweit er einen Vertrag verletzt habe und dem Kläger entweder unmittelbar oder über einen Vertrag zugunsten Dritter oder über einen abgetretenen Anspruch und im Wege der Drittschadensliquidation zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Bearbeiter leite den Anspruch des Klägers aus einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen dem Hauptmakler und dem Beklagten abgeschlossenen Maklervertrages ab. Das sei ein vertretbarer Ansatz. Jedoch hätte eine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit vorgenommen werden müssen. Außerdem fehle eine genaue Ableitung des Auskunftsanspruchs der Hauptmaklerin (Gesamtbewertung des Erstkorrektors vom 1. Dezember 1993). Der Antragsteller meint demgegenüber, eine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit sei nicht erforderlich gewesen. Die Aufforderung, das Schreiben zu verfassen und die Kenntnis von dem Rechtsstreit zwischen dem nunmehrigen Kläger und Frau Schneider hätten dem Beklagten deutlich gemacht, daß auf ihn Schadensersatzforderungen aufgrund Schlechterfüllung des Maklervertrages zukommen könnten. Die Aufforderung des Klägers, Informationen darüber zu erhalten, wie Frau Sch beraten worden sei, sei erforderlich gewesen, um einen möglichen weiteren Schaden gering zu halten. Diese Pflicht ergebe sich für den Kläger und die Consult insbesondere aus § 254 BGB. Durch die Aufforderung des Klägers sei dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden, sich bei seiner Inanspruchnahme aufgrund der Schlechterfüllung darauf zu berufen, dem Kläger sei im Rahmen der Schadensbegrenzungspflicht zuzumuten gewesen, vor oder während des Rechtsstreits mit Frau Sch seine Stellungnahme einzuholen. An eine Gefälligkeit des Beklagten habe mithin nicht im entferntesten gedacht werden können (Seite 4 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 24. Januar 1995). Dem hat der Antragsgegner auf Seite 12 der Beschwerdeerwiderung vom 22. Februar 1995 plausibel entgegengehalten, die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte könnten im Ergebnis alle für einen vertraglichen Bindungswillen sprechen. Da aber - worauf der Erstkorrektor in seiner dienstlichen Stellungnahme hingewiesen habe - die Maklertätigkeit des Beklagten bereits abgeschlossen gewesen sei, als er das Schreiben verfaßt habe, und überdies Auskünfte häufig gefälligkeitshalber gegeben würden, habe dieser Punkt einer Erörterung bedurft, etwa mit den vom Antragsteller nunmehr aufgeführten Gesichtspunkten. Daß der Antragsteller letztlich von einer vertraglichen Bindung ausgegangen sei, habe der Erstkorrektor nicht moniert." An diesen Ausführungen hält auch der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fest. Die übrigen hinsichtlich der Z-I-Klausur im Schriftsatz vom 9. November 1997 sowie in den folgenden Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere in Bezug auf die Einwände unter Nr. 4 des Schriftsatzes vom 9. November 1997 gilt folgendes: Zur Kritik des Erstkorrektors, Rechtskraft und Streitverkündung seien miteinander vermengt worden, äußerst undeutlich werde dargestellt, daß die Frage, was der Mieterin gesagt worden sei, in dem Vorprozeß verbindlich geklärt worden sei, nur grob sei geklärt worden, daß die Streitverkündung zulässig gewesen sei, hat der 6. Senat sich auf den Seiten 14 bis 16 des Eilbeschlusses geäußert und sich keinesfalls seinem gesetzlichen Auftrag entzogen. Er hat durch Zitierung der Ausführungen des Erstkorrektors deutlich gemacht, daß er dessen Bewertung für rechtmäßig hält. Insbesondere begegnet es unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums keinen Bedenken, daß der Erstkorrektor (Dr. B) nähere Ausführungen zur Streitverkündungswirkung gemäß §§ 74 Abs. 2 und 3, 68 ZPO erwartet hat. Er hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Juli 1994 plausibel darauf hingewiesen, daß die Streitverkündungswirkung nicht nur die in Rechtskraft erwachsenen Ergebnisse des Vorprozesses, sondern - und darauf komme es hier besonders an - alle Urteilselemente erfasse. Zu den Urteilselementen gehörten die Erklärungen gegenüber Frau Sch, wie sie das Gericht des Vorprozesses verstanden habe. Daß unter diesen Umständen eine Abhandlung über den Umfang der Streitverkündungswirkung in den Urteilsentwurf gehört, hat der Erstkorrektor ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums angenommen. Lehrbuchartige Ausführungen sind in der Tat - wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens ausführt - in einem Urteilsentwurf fehl am Platz. Darum ging es hier jedoch nicht. Es ging vielmehr nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Erstkorrektors darum herauszuarbeiten, daß die Erklärungen gegenüber Frau Sch, wie sie das Gericht des Vorprozesses verstanden hat, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen waren. Zu 5. im Schriftsatz des Klägers vom 9. November 1997: Der Kläger führt bezüglich der Z-I-Klausur aus, Streitpunkt sei der Vorwurf des Erstkorrektors, er, der Kläger, habe nicht erfaßt, daß die Auskunft nur einen Teil des Schadens beeinflußt habe. Dem habe er entgegengehalten, das haftungsbegründende Verhalten sei nicht die Auskunft, sondern die unzureichende Aufklärung der Frau Sch. Auf das Schreiben komme es nicht an. Kein einleuchtendes Argument sei ersichtlich, daß der Kläger der Prüfungsaufgabe mit der Schlechterfüllung des Maklervertrages einverstanden sein könnte, nicht aber, daß er zusätzlich mit dem Auskunftsschreiben getäuscht worden sei. Erkennbar habe der Kläger die Verletzung des Maklervertrages geltend gemacht. Die Annahme eines Auskunftsvertrages (konkludent geschlossen) scheitere bereits daran, daß die Auskunft zu den Nebenpflichten des Maklervertrages gehöre und damit nicht als eigenständiger Vertrag gewertet werden könne. - Auch an dieser Stelle verkennt der Kläger des vorliegenden Verfahrens, daß von ihm nicht ein bestimmtes Ergebnis erwartet wurde. Vielmehr hat der Erstkorrektor verlangt, daß überhaupt die Frage angesprochen wird, ob der Beklagte mit dem Schreiben, das Anlaß für den Prozeß Sch / Kläger geworden sei, gegenüber der Consult eine vertragliche Pflicht erfüllt oder nur eine unverbindliche Gefälligkeit erbracht habe. Immerhin sei die Maklertätigkeit für den Beklagten abgeschlossen gewesen, als er das Schreiben abgefaßt habe (Seite 2 der dienstlichen Stellungnahme des Erstkorrektors Dr. B. vom 29. Juli 1994). Schon im Eilbeschluß hat der 6. Senat darauf hingewiesen, daß der letztgenannte Gesichtspunkt erheblich sei. Da die Maklertätigkeit des Beklagten bereits abgeschlossen war, als er das Schreiben verfaßte, und überdies Auskünfte häufig gefälligkeitshalber gegeben werden, konnte von den Prüfern eine Erörterung dieses Punktes erwartet werden. Dabei hätte der Kläger durchaus die von ihm im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren angeführten Gesichtspunkte erwähnen können. Der Erstkorrektor gesteht auch nicht ein, daß er das Klagebegehren fehlverstanden habe, wenn er darlegt, der Kläger habe ausschließlich den durch das Schreiben verursachten Schaden begehrt. Der Erstkorrektor hat im 2. Absatz auf Seite 3 der dienstlichen Stellungnahme vom 29. Juli 1994 ausgeführt, er sei bei der Bewertung der Klausur in der Tat davon ausgegangen, der Kandidat habe sich ausschließlich mit den durch das Schreiben verursachten Kosten befaßt, denn andernfalls wäre von ihm das Klagebegehren fehlverstanden worden. Der Kläger (des Klausurfalls) habe sich nämlich ausschließlich auf diesen Schaden beschränkt, wie sich aus der Klageschrift (Seite 3 Absatz 2 der Aufgabe) und auch aus dem Umstand ergebe, daß er nicht den Schaden von 3.056,-- DM, den er Frau Sch habe ersetzen müssen, vom Beklagten erstattet verlange. Von dem Kandidaten sei zu erkennen gewesen, daß das Schreiben nur für einen Teil des geltend gemachten Schadens kausal gewesen sei. Dies entspricht dem Inhalt der Klausuraufgabe. In der Klageschrift vom 26. Oktober 1992 wird auf Seite 2 das Schreiben des Beklagten erwähnt, in dem dieser auf Anruf der Geschäftsführerin der GmbH erklärt haben soll, daß "wir bei dem Vermietungsgespräch mit Frau Sch ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß die Räume als Kiosk, d. h. insbesondere nicht mit bis zum Boden reichenden Schaufenstern ausgebaut werden sollen". Im 2. Absatz auf Seite 3 der Klageschrift vom 26. Oktober 1992 heißt es dann, der Kläger habe den Vorprozeß nur verloren, weil er sich auf die Auskunft des Beklagten, Frau Sch sei auf die Ausstattung als Kiosk hingewiesen worden, verlassen habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm den in den von ihm zu tragenden Kosten des Vorprozesses liegenden Schaden zu ersetzen. Diese setze sich wie folgt zusammen: ... Es folgt sodann eine Aufstellung der Kosten, die in einer Summe von 3.390,76 DM endet, die auch die Klageforderung darstellt (vgl. Seite 1 der Klageschrift). Angesichts dieser Begründung der Klage ist es nicht zu beanstanden, daß der Erstkorrektor davon ausgeht, der Kläger des Klausurenfalls habe sich ausschließlich auf den durch das Schreiben verursachten Schaden beschränkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen Seiten 17/18 des Eilbeschlusses Bezug genommen. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, entgegen der Darstellung des 6. Senats moniere der Erstkorrektor nicht eine fehlende Abgrenzung zwischen Maklervertrag und einem Gefälligkeitsverhältnis, sondern die fehlende Abgrenzung zwischen Auskunftsvertrag und einer unverbindlichen Gefälligkeit. Wie sich dem Text im 3. Absatz auf Seite 18 des Eilbeschlusses entnehmen läßt, ist der 6. Senat zunächst davon ausgegangen, der Erstkorrektor moniere, daß der Antragsteller keine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit vorgenommen habe. Der Erstkorrektor habe darauf hingewiesen, es sei zu klären gewesen, ob der Beklagte entweder mit dem Kläger oder dem Hauptmakler einen Auskunftsvertrag geschlossen oder die Auskunft nur aus Gefälligkeit gegeben habe, inwieweit er einen Vertrag verletzt habe und dem Kläger entweder unmittelbar oder über einen Vertrag zugunsten Dritter oder über einen abgetretenen Anspruch und im Wege der Drittschadensliquidation zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im letzten Absatz auf Seite 1 der zusammenfassenden Prüferbeurteilung des Erstkorrektors vom 1. Dezember 1993 heißt es dann wörtlich wie folgt: "D. Bearb. leitet den Anspruch des Klägers aus einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen dem Hauptmakler und dem Beklagten abgeschlossenen Maklervertrages ab. Das ist ein vertretbarer Ansatz. Jedoch hätte eine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit vorgenommen werden müssen. Außerdem fehlt eine genaue Ableitung des Auskunftsanspruchs der Hauptmaklerin. ..." Daraus wird ersichtlich, daß der Erstkorrektor eine Abgrenzung von positiver Vertragsverletzung des Maklervertrages zur unverbindlichen Gefälligkeit verlangt hat. Dies ist deshalb nicht zu beanstanden, weil - worauf bereits hingewiesen wurde - die Maklertätigkeit des Beklagten bereits abgeschlossen gewesen war, als er das Schreiben verfaßte. Deshalb dürfte die Prüfung eines Gefälligkeitsverhältnisses naheliegen, ohne daß damit gesagt sein soll, ein Gefälligkeitsverhältnis sei gegeben. Aus den Ausführungen zu 6. auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 9. November 1997 ergibt sich nichts für die offenbar vom Kläger vertretene Auffassung, eine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit sei nicht in Frage gekommen. Auch die Bewertungen der Z-II-Klausur halten sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Dazu hat der 6. Senat in dem genannten Eilbeschluß (Seiten 19 bis 21) u.a. folgendes ausgeführt: "Der Erstkorrektor hat hierzu in seiner Gesamtbewertung ausgeführt, die Entscheidungsgründe brächten keine verwertbare Lösung. Schon mit dem Klageantrag habe der Bearbeiter nichts anfangen können. Er werde in eine Drittwiderspruchsklage umgedeutet, was nicht angehe. Die vollstreckungsrechtliche Problematik des Falles habe sich der Bearbeiter überhaupt nicht erschlossen. Es sei zu erkennen gewesen, daß sich die Vollstreckung in den Erlös nach § 857 ZPO richte und ein Drittschuldner nicht vorhanden sei. In der Bearbeitung werde hingegen von einer Forderungspfändung ausgegangen und zwar einer Pfändung eines Anspruchs des Klägers gegen die Hinterlegungsstelle. Das sei schon deswegen unverständlich, weil erst hinterlegt worden sei, nachdem die Vollstreckungsmaßnahmen schon ausgebracht gewesen seien. Es sei auch nicht zu rechtfertigen, daß von einer rechtzeitigen Zustellung im Parteibetrieb an die Hinterlegungsstelle ausgegangen werde, obwohl davon in dem Aktenstück keine Rede sei. Auf den Seiten 11 ff. der Widerspruchsbegründung vom 3. Juli 1994 hält der Antragsteller dem entgegen, sein über § 771 ZPO beschrittener Lösungsweg sei nach der Rechtsprechung und der gesamten von ihm zu diesem Thema aufgefundenen Literatur vertretbar, wenn er nicht sogar den einzigen Lösungsweg darstelle. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gelangt der Senat zu dem Schluß, daß die von dem Antragsteller angegebenen Literaturstellen und insbesondere das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Januar 1908 - VII.203/07 - RGZ 67, 310 ff., nicht einschlägig sind. Während es in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall darum ging, ob dem Kläger an einem bestimmten Geldbetrag, der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eines anderen ist, ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht, das der Kläger nach § 771 Abs. 1 ZPO geltend machen kann, war Gegenstand der Z II-Klausuraufgabe, ob die Klägerin aus einer dem Schuldner zugestellten Vorpfändung und einem nachfolgenden öffentlich zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder der Beklagte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Schuldner zeitlich zwischen den beiden zugunsten der Klägerin ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen zugestellt wurde, den bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Versteigerungserlös beanspruchen konnte. Dies ist ein anderer Sachverhalt. Der Erstkorrektor hat auf Seite 4 seiner dienstlichen Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Drittwiderspruchsklage schon deshalb nicht in Betracht kam, weil ein besitzloser Pfandgläubiger als Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung allenfalls die Vorzugsklage nach § 805 ZPO hat. Im übrigen hat der Erstkorrektor glaubhaft versichert, seine Bewertung der Klausur nicht allein darauf gestützt zu haben, daß der Antragsteller ein Vorgehen mit Drittwiderspruchsklage für angezeigt halte, sondern er habe den Gedankengang des Antragstellers weiter verfolgt." Ergänzend weist der nunmehr zuständige 8. Senat darauf hin, daß eine Umdeutung - hier die Umdeutung des Antrags in eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO - nur dann vorgenommen werden darf, wenn dies für das Begehren des Klägers sachdienlich ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn eine Drittwiderspruchsklage kam - worauf der Beklagte auf Seite 15 seiner Beschwerdeerwiderung zum Aktenzeichen 6 TG 3364/94 zu Recht hingewiesen und auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht in Betracht, weil die klagende Bank kein die Veräußerung hinderndes Recht, sondern lediglich ein Pfändungspfandrecht an dem von ihr in Anspruch genommenen Teil des Erlösüberschusses geltend machen konnte. Woraus der Kläger die Behauptung herleitet, die Korrektoren hätten übersehen, daß das Vollstreckungsverfahren nicht beendet gewesen sei, ist nicht erkennbar. Auch die im Schriftsatz vom 9. November 1997 erhobenen Einwände zur Korrektur der Z-II-Klausur greifen nicht durch. Zu 9.: Soweit der Kläger behauptet, der 6. Senat habe den monierten Einwand des Erstkorrektors unbeachtet gelassen, der Kläger habe mit dem Klageantrag nichts anzufangen gewußt, von seinem Standpunkt aus habe er die Klage als unzulässig abweisen und ein Hilfsgutachten anfertigen müssen, wird auf die Ausführungen im 3. Absatz auf Seite 20 des Eilbeschlusses Bezug genommen, wonach dem Urteil des Reichsgerichts vom 10. Januar 1908 (RGZ 67, 310 ff.) ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Der Einwand des Erstkorrektors in seiner zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 3. Dezember 1993 betreffend die Klausur Z-II, schon mit dem Klageantrag habe der Bearbeiter nichts anfangen können, ist gerechtfertigt. Der Erstkorrektor begründet dies damit, daß in eine Drittwiderspruchsklage umgedeutet werde, was nicht angehe. Die vollstreckungsrechtliche Problematik des Falles habe sich der Bearbeiter überhaupt nicht erschlossen. Es sei zu erkennen gewesen, daß sich die Vollstreckung in den Erlös nach § 857 ZPO richte und ein Drittschuldner nicht vorhanden sei. In der Bearbeitung werde hingegen von einer Forderungspfändung ausgegangen und zwar einer Pfändung eines Anspruchs des Klägers gegen die Hinterlegungsstelle. Das sei schon deswegen unverständlich, weil erst hinterlegt worden sei, nachdem die Vollstreckungsmaßnahmen schon ausgebracht gewesen seien. Die Schwierigkeiten, die der Bearbeiter gehabt habe, würden daran deutlich, daß keine vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen angeführt würden. Diese Ausführungen des Erstkorrektors sind nachvollziehbar und halten sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Zu 10.: Insoweit hat der Kläger vorgetragen, unbeachtet sei sein Einwand geblieben, daß eine materielle Klage ausgeschlossen sei, wenn im Rahmen einer Zwangsvollstreckung für den Schuldner und zwei Gläubiger ein Geldbetrag hinterlegt worden sei. Auch hierzu sei auf Literatur verwiesen worden. Dieser Einwand ist zunächst schon deshalb unverständlich, weil der Kläger zu Nr. 8. ausgeführt hat, die Ansicht, der Lösungsweg nach § 771 ZPO sei der einzig richtige, werde nicht mehr aufrechterhalten. Wenn dies so ist, bleibt eine auf § 812 BGB gestützte Leistungsklage zu prüfen, also eine "materielle Klage" im Sinne der Terminologie des Klägers. Im übrigen hat der Erstkorrektor unter 3. auf Seite 4 seiner dienstlichen Stellungnahme vom 29. Juli 1994 (Bl. 167 ff. der Gerichtsakte 6 TG 3364/94 Hess.VGH) zu Recht darauf hingewiesen, es sei nicht vertretbar, den Klageantrag einfach umzudeuten. Die Klägerin habe ihre Vorstellung deutlich zum Ausdruck gebracht. Es könne keinen Zweifel geben, daß sie eine Willenserklärung einklage. Es gebe keine Unklarheit und keine Lücke. Allenfalls wäre von der Rechtsauffassung des Kandidaten aus zu überlegen gewesen, ob gemäß § 139 ZPO das Gericht bei der Klägerin habe darauf hinwirken müssen, sachdienliche Anträge zu stellen, was in einer Klausur ohne Schwierigkeiten zu bewältigen gewesen wäre. Es wäre zu unterstellen gewesen, daß eine Erörterung stattgefunden habe, die Klägerin aber von ihrem Rechtsstandpunkt nicht abgewichen sei. Der Kandidat habe dann die Klage als unzulässig abweisen und in einem Hilfsgutachten von der Zulässigkeit der Leistungsklage ausgehen müssen. - Die Auffassung des Prüfers ist nicht zu beanstanden, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klage (vgl. Klageschrift vom 22. Februar 1993) sollten die Beklagten verurteilt werden, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts der Auszahlung des bei diesem aus dem Zwangsversteigerungsverfahren hinterlegten Erlösüberschusses in Höhe von 28.007,87 DM zuzustimmen. Nach einer vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 1994 im Verfahren 12 G 941/94 (3) vorgelegten Kopie einer Literaturstelle (vgl. Blatt 29 ff., 42, 54 ff., 56 der genannten Akte) soll dann, wenn sich nicht eindeutig ergibt, welche Art von Klage oder welches Rechtsmittel der Antragsteller einlegen will, die Klageart durch Auslegung ermittelt werden. Der Antrag könne als auf Unzulässigerklärung der Pfändung gerichtet ausgelegt werden. An einer derartigen Auslegungsmöglichkeit fehlt es hier jedoch, da der Antrag der Klägerin des Klausurenfalls eindeutig als Leistungsantrag formuliert ist. Insofern ergibt sich eindeutig, welche Art von Rechtsbehelf die Klägerin des Klausurenfalls erheben wollte. Auch bei der Bewertung der Kurzhausarbeit im Strafrecht haben sich die Korrektoren im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten. Der 6. Senat hat hierzu auf den Seiten 21 bis 24 der Beschwerdeentscheidung vom 30. März 1995 folgendes ausgeführt: "Insoweit hat der Antragsteller auf den Seiten 5 ff. der Widerspruchsbegründung vom 3. Juli 1994 bemängelt, daß der Erstkorrektor verlangt habe, bei der Prüfung des § 222 StGB seien rechtsdogmatische und systematische Erörterungen zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung erforderlich gewesen, der Verfasser habe sich mit kontroversen Ansichten auseinandersetzen müssen, die systematische Einordnung von objektiver Sorgfaltspflichtverletzung und objektiver Vorhersehbarkeit in den Deliktsaufbau sei nicht erfolgt, es habe erkennbar gemacht werden sollen, ob und weshalb es auf eine solche objektive Sorgfaltspflichtverletzung ankomme, diese sehr umstrittene Einordnung sei weder aufbereitet noch diskutiert worden, damit seien die hiermit zusammenhängenden dogmatischen Fragen gänzlich unerörtert geblieben; dies stelle einen sehr gewichtigen Mangel dar. Der Antragsteller hält entgegen, er habe sich bei dem Aufbau seiner Arbeit an die Muster gehalten, die in dem Universitätsunterricht gängigerweise verwendet würden. Hierbei werde im Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdelikts geprüft, ob Verursachung, objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit gegeben seien, und hinsichtlich der Schuld würden noch einmal die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit geprüft. Die Rechtsprechung tendiere weiterhin dazu, im objektiven Tatbestand nur die Verursachung als solche zu prüfen und Fahrlässigkeit ausschließlich in der Schuldprüfung abzuhandeln. Der Antragsteller habe in vertretbarer Weise diese dogmatische Frage unerörtert gelassen. In sämtlichen Anleitungsbüchern zum Aufbau strafrechtlicher Gutachten werde ausgeführt, daß es grob fehlerhaft sei, wenn der Verfasser den von ihm gewählten Aufbau zu begründen versuche. Die Subsumtion des Falles innerhalb des gewählten Aufbaus müsse aus sich hieraus überzeugen. Dementsprechend enthielten die einschlägigen Anleitungsbücher auch keine Musterlösungen, in denen Erörterungen zum Aufbau, wie solche, deren Fehlen dem Antragsteller vorgehalten werde, zu finden seien. Dazu hat der Antragsteller im einzelnen Zitate angefügt. Auf den Seiten 4 und 5 seiner dienstlichen Stellungnahme vom 20. November 1994 hat der Erstkorrektor dazu überzeugend ausgeführt, in seiner Randbemerkung zu Seite 1 der Kurzhausarbeit habe er ausführlich dargelegt, warum und inwieweit rechtsdogmatische und systematische Erörterungen zur Einordnung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung in den Deliktsaufbau erforderlich seien. Dabei habe er das Vorgehen des Kandidaten weder als fehlerhaft noch als nicht vertretbar bewertet. Bemängelt habe er ausschließlich die fehlende Problemaufbereitung und die fehlende Problemerörterung. Hinsichtlich der Ausführungen zur objektiven Zurechenbarkeit habe er nur beanstandet, daß der Antragsteller weitgehend abstrakt-lehrbuchhaft gehaltene Ausführungen bringe und sich andererseits nicht hinreichend mit der konkreten Sachverhaltsbewertung befasse. Aus den Randbemerkungen auf den Seiten 11 Rückseite bis Seite 15 gehe hervor, welche konkreten Fakten und Umstände der Antragsteller hätte heranziehen und bewerten sollen. Auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen könne bei der Sachverhaltsbewertung von allgemein zugänglichen Erfahrungswerten oder technischen Daten ausgegangen werden. Das gelte vor allem für die Sichtweite des Beschuldigten. Aus jedem besseren Kommentar zur StVO lasse sich entnehmen, wie weit die Scheinwerfer eines Kraftfahrzeugs bei Abblendlicht oder bei Fernlicht die Fahrbahn ausleuchteten. Daraus lasse sich ohne weiteres erkennen, auf welche Entfernung ein sich bewegender Gegenstand im Scheinwerferlicht wahrgenommen werden könne. Desweiteren könne anhand der vom Beschuldigten angegebenen Geschwindigkeit überschlagsmäßig errechnet werden, welche Zeit dem Beschuldigten vom Erkennen des Kraftrades bis zum Zusammenstoß bleibe. Außerdem hätten die aus der Akte ersichtlichen Straßenverhältnisse (Straßenbreite, Straßenverlauf) ausgewertet und ebenso in die Argumentation einbezogen werden müssen wie der Umstand, daß der Beschuldigte habe überholen wollen. Insoweit sei zu erwähnen gewesen, ob im Falle des Überholens eine eventuell größere Sichtweite gegeben sein könne, weil auch die Scheinwerfer des zu überholenden Fahrzeugs die Fahrbahn auf eine gewisse Strecke ausleuchteten. Im folgenden macht der Erstkorrektor klar, daß er nicht das Ergebnis des Antragstellers beanstandet habe, sondern den Umstand, daß der Antragsteller erkennbare und auch verwertbare konkrete Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwände (insbesondere Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom 24. Januar 1995 sowie 11 und 12 des Schriftsatzes vom 11. März 1995) erscheinen nicht stichhaltig. Der Erstkorrektor hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verlangt, daß der Antragsteller den Aufbau seines Gutachtens erläutert. Vielmehr hat er - wie sich aus den Ausführungen des Erstkorrektors auf Seite 2 der abschließenden Prüferbemerkung vom 28. Dezember 1993 ergibt - bemängelt, daß die Untersuchungen zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ebenso wie solche zur objektiven Voraussehbarkeit "völlig in der Luft hängen". Es werde nicht erkennbar, ob und weshalb es auf eine solche objektive Sorgfaltspflichtverletzung ankommen solle. Eine systematische Einordnung in den Deliktsaufbau erfolge nicht. Diese sehr umstrittene Einordnung werde weder aufbereitet noch diskutiert. Damit blieben die hiermit zusammenhängenden dogmatischen Fragen gänzlich unerörtert - ein sehr gewichtiger Mangel. Die Frage, ob und warum es auf eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung ankommt, mußte selbstverständlich beantwortet werden. Die systematische Einordnung in den Deliktsaufbau, die der Erstkorrektor verlangt hat, ist zu unterscheiden von Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls warum der Prüfling eine Frage an einer bestimmten Stelle seines Gutachtens abhandelt oder nicht. Nur letzteres wird allgemein als unzulässig angesehen. ..." An diesen Ausführungen hält der nunmehr zuständige 8. Senat fest. Die Prüferkritik ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auf Seite 1 seines Gutachtens unter der Überschrift "Objektive Sorgfaltspflichtverletzung" ausgeführt, es sei zu prüfen, ob dem Haschke eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufes vorzuwerfen sei. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung könnte darin bestehen, daß H auf der linken Fahrbahnseite gefahren und hierbei den ihm entgegenkommenden Hock nicht wahrgenommen habe. Dazu hat der Erstkorrektor in seiner Randbemerkung folgendes ausgeführt: "Warum denn objektiv ? Im Strafrecht gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff. Anders nur, wenn Verf. das zum objektiven Tatbestand des § 222 rechnet, wie das vertreten wird. Das muß aber sorgfältig aufbereitet und begründet werden. Die Rechtsprechung läßt für den objektiven Tatbestand die bloße Verursachung genügen. Die systematische Einordnung von objektiver Sorgfaltspflichtverletzung und/oder objektiver Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung in den Deliktsaufbau ist sehr umstritten. Teilweise wird obj. Pflichtwidrigkeit als selbständiges Erfordernis überhaupt geleugnet, und zwar entweder auf dem Boden einer objektiven Unrechtslehre oder auf der Grundlage einer Abgrenzung schon des Tatbestandes mit Hilfe eines individuellen, am Täter orientierten Maßstabes. Teilweise wird sie nur allgemein dem Unrechtsbereich zugewiesen oder ihrem Fehlen rechtfertigende Wirkung zugeschrieben. Teilweise wird sie auch als selbständiges Element der Schuld behandelt. Was soll gelten?" Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Prüfer keineswegs eine Erläuterung des Aufbaus vom Kläger verlangt hat. Vielmehr ging es darum, den vom Kläger ohne weiteren Kommentar verwendeten Begriff der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung des Streitstandes in Rechtsprechung und Lehre näher zu erläutern. Diese Prüferkritik ist gerechtfertigt. Soweit der Kläger in weiteren Schriftsätzen und kopierten Auszügen aus Rechtsprechung und Literatur - insbesondere in den Schriftsätzen vom 5. Dezember 1997 und den dazu vorgelegten Anlagen (Bl. 256 ff. der Gerichtsakte), vom 9. Dezember 1997 einschließlich Anlagen (Bl. 296 ff. der Gerichtsakte) und vom 15. Dezember 1997 einschließlich Anlage (Bl. 321 ff. der Gerichtsakte) - Einwände gegen die Prüferkritik erhebt, sind diese Einwände sämtlich nicht stichhaltig, zumal es sich im wesentlichen um eine Wiederholung des bisherigen umfangreichen Vortrags des Klägers handelt. Weiterer Aufklärungen durch den Senat bedurfte es nicht. Soweit der Kläger auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 1997 hinsichtlich der Examenshausarbeit "vorsorglich" beantragt hat, dem Beklagten aufzugeben, die Originalakte und die Unterlagen bezüglich des amtlichen Vorganges der Aktenveränderung vorzulegen, erübrigt sich eine weitere Aufklärung schon deshalb, weil die Hausarbeitsaufgabe sich nicht aus der unveränderten Originalakte ergab und der Kläger an seiner ursprünglichen Auffassung, die Hausarbeit sei unzulässiger Prüfungsstoff gewesen, in der der Beratung vorausgehenden mündlichen Verhandlung nicht mehr festhielt (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 18. Dezember 1997). Soweit der Kläger im 5. Absatz auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 1997 hinsichtlich der Z-I-Klausur vorträgt, Maklervertrag und Auskunftsvertrag schlössen sich gegenseitig aus, bereits von daher sei die Feststellung des Korrektors nicht begreiflich, ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit, eine dienstliche Äußerung des Korrektors einzuholen, wie der Kläger meint. Wenn der Prüfer es für einen vertretbaren Ansatz hält, daß der Prüfling den Anspruch des Klägers aus einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen dem Hauptmakler und dem Beklagten abgeschlossenen Maklervertrages ableitet, so kommt darin zum Ausdruck, daß er diese Herleitung nicht für falsch hält. Dies ergibt sich aus der Prüferbeurteilung vom 1. Dezember 1993 zweifelsfrei, so daß sich eine Aufklärung insoweit erübrigt. Die Bemerkung des Klägers des vorliegenden Verfahrens, Maklervertrag und Auskunftsvertrag schlössen sich gegenseitig aus, läßt nicht den Schluß auf eine fehlerhafte Prüferkritik zu, denn selbst wenn eine Auskunft nach Abwicklung eines Maklervertrages noch zu den Nebenpflichten aus dem Vertrag gehört, so daß insoweit ein selbständiger Auskunftsvertrag ausgeschlossen ist, ist dies zu erörtern. Nichts anderes wollte der Prüfer zum Ausdruck bringen, denn er hält die rechtliche Einordnung für nötig und vermißt "Außerdem" eine genaue Ableitung des Auskunftsanspruchs der Hauptmaklerin. Damit meint er erkennbar folgendes: Auch dann, wenn man in Übereinstimmung mit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens den Anspruch aus einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen dem Hauptmakler und dem Beklagten abgeschlossenen Maklervertrages ableitet, enthält die Bearbeitung des Klägers keine genaue Ableitung des Auskunftsanspruchs. Da dies alles klar ist, bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des Prüfers. Nach allem ist die Berufung des Klägers abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger, der im Sommer 1993 als Wiederholer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestand, will erreichen, daß er sämtliche schriftliche Prüfungsarbeiten neu anfertigen darf, hilfsweise, daß die angefertigten Prüfungsarbeiten neu bewertet werden. Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 erklärte der Beklagte die zweite juristische Staatsprüfung für wiederholt nicht bestanden. Den hiergegen am 9. Februar 1994 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der drei Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1994, zugestellt am 28. Dezember 1994, zurück. Am 26. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Durchbrechung der Anonymität des Prüfungsverfahrens, unzumutbare äußere Bedingungen bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sowie zu knapp bemessene Korrekturzeit des Prüfers E bemängelt und außerdem Fehler bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten geltend gemacht. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 1996 abgewiesen und ausgeführt, es bestünden unterschiedliche Bedürfnisse hinsichtlich der Beleuchtung des Arbeitsplatzes; auch würden Bewegungen im Raum sowie Geräusche durch Türöffnen und -schließen von jedem Prüfling in unterschiedlichem Maß als störend empfunden. Es sei nicht ersichtlich, daß die Lichtverhältnisse so schlecht gewesen seien, daß die Prüfungsbehörde von sich aus hätte einschreiten müssen. Der Kläger habe erst nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses und damit verspätet die vorgenannten Rügen erhoben. Im Klausurentermin sei es aufgrund freier Sitzplätze möglich gewesen, Abhilfe zu schaffen. Die Prüfungsbehörde habe mit der Auswahl der Z-II-Klausur ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Korrektoren hätten berücksichtigt, daß es sich um eine schwierige Klausuraufgabe gehandelt habe. Die Prüfungsarbeiten seien nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Prüferanonymität einer neuen Bewertung zuzuführen, da nicht ersichtlich wäre, daß der Prüfungsvorsitzende bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten des Klägers voreingenommen gewesen sei. Der Prüfer E habe glaubhaft versichert, daß ihm für die Korrekturen ein Wochenende zur Verfügung gestanden habe und daß er bei der Korrektur der Prüfungsleistungen des Klägers keine Zeitprobleme gehabt habe. Die Korrektur der Hausarbeit sei frei von Bewertungsfehlern. Der Kläger des Aktenfalls habe die Tatsachen, die die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu Gunsten des Beklagten des Aktenfalls begründeten, selbst vorgetragen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer vor diesem Hintergrund die fehlende Auseinandersetzung mit § 1006 BGB rügten. Ebenso vom Beurteilungsspielraum gedeckt sei die Kritik der Korrektoren, daß der Kläger § 1007 Abs. 1 BGB nicht erörtert habe. Welche Vorschriften anzusprechen seien, unterliege dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, es sei denn, diese Vorschriften seien völlig abwegig. Dies sei hier nicht der Fall. Die Kritik der Prüfer an der Verwendung des Begriffs "Verkauf" bei der Prüfung des § 185 BGB sei nicht zu beanstanden. Der Prüfling sei gehalten, seine Gedanken in klare Worte zu fassen. Dies gelte umsomehr, wenn er Fachtermini verwende. Auch bei der Bewertung der Kurzhausarbeit im Strafrecht hätten die Prüfer ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ihre Kritik betreffe nicht Ausführungen zum Aufbau des Gutachtens, was unzulässig wäre; vielmehr müsse aus der Bearbeitung verständlich werden, auf welches Tatbestandsmerkmal sich die Prüfung beziehe und in welchem Kontext an einer Stelle ein bestimmtes Merkmal geprüft werde. Dies werde bei der Prüfung der objektiven Sorgfaltsverletzung und der objektiven Vorhersehbarkeit im Deliktsaufbau nicht deutlich. Die Darlegungen des Klägers zur objektiven Zurechenbarkeit erschöpften sich in abstrakten, weitgehend dogmatisch-lehrbuchhaften Ausführungen, ohne auf die konkreten Umstände des Falles einzugehen. Die Bewertung der Z-I-Klausur begegne ebenfalls keinen Bedenken. Der Irrtum des Erstkorrektors, der von Vermietung von Wohnraum anstatt von Vermietung einer Gewerbefläche spreche, habe sich auf das Ergebnis der Bewertung nicht ausgewirkt haben können, zumal es nicht auf diese Differenzierung angekommen sei. Die Bewertung der Ausführungen zur Streitverkündungswirkung seien nicht als fehlerhaft, sondern als unzulänglich erachtet worden. Die Wahl der positiven Forderungsverletzung als Anspruchsgrundlage sei von den Prüfern als vertretbarer Ansatz gesehen worden. Die Auseinandersetzung mit anderen Fragen habe der Erstkorrektor gleichwohl für erforderlich gehalten. Darauf, ob sich der Kläger mit dem gesamten entstandenen Schaden auseinandergesetzt habe oder ob sich die Bearbeitung lediglich auf einen durch das Schreiben verursachten Schaden von etwa 3.000,-- DM bezogen habe, wovon der Erstkorrektor bei der Bewertung ausgegangen sei, komme es im Nachhinein nicht an, denn der Antrag des Klägers des Aktenfalls habe sich lediglich auf diese ca. 3.000,-- DM bezogen. Zwar irre der Erstkorrektor, wenn er sinngemäß ausführe, es bedürfe zur Erstellung eines Tatbestandes keiner juristischen Fähigkeiten. Aus dem Kontext werde jedoch deutlich, daß der Erstkorrektor eine Gewichtung zwischen den Anforderungen, die an einen Tatbestand zu stellen seien, und denen, die die Entscheidungsgründe stellten, habe vornehmen wollen. "Juristische Fähigkeiten" meine hier die rechtliche Einordnung eines Falles und die Durchführung einer Subsumtion. Die Bewertung der Z-II-Klausur sei ebenfalls frei von Beurteilungsfehlern. Selbst wenn die Prüfer irrig von einem Prätendentenstreit ausgegangen wären, sei nicht ersichtlich, daß dieser Irrtum sich auf das Ergebnis der Bewertung ausgewirkt haben könne. Soweit der Kläger auf den von den Prüfern als brauchbar bewerteten Tatbestand verweise, verkenne er, daß die Gewichtung einzelner Prüfungsteile dem Beurteilungsspielraum vorbehalten und einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Gegen das am 14. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, die Beeinträchtigungen während der Anfertigung der Klausuren seien so erheblich gewesen, daß es schon aus organisatorischen Gründen ausgeschlossen sei, dem Prüfling zuzumuten, diese Beeinträchtigungen geltend zu machen. Er könne sich nicht unmittelbar vor Anfertigung der Klausuren mit dem aufsichtsführenden Beamten auseinandersetzen. Vielmehr müsse er Ruhe bewahren, um sich auf die Klausuren konzentrieren zu können. Zutreffend habe der Beklagte ausgeführt, daß nach Protesten bezüglich der Beleuchtung einige Kandidaten andere Plätze erhalten hätten. Weitere Proteste habe es nicht gegeben, weil es keine Möglichkeit gegeben habe, das Problem zu beseitigen. Bei den Kandidaten habe sich statt dessen Resignation breit gemacht. Andere Prüflinge hätten in anderen Räumlichkeiten, in denen optimale Beleuchtungsverhältnisse bestanden hätten, ihre Aufsichtsarbeiten erbracht. Dort habe es Räumlichkeiten für maximal 20 Kandidaten gegeben, während im Falle des Klägers 100 Kandidaten ihre Aufsichtsarbeiten hätten anfertigen müssen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dieses Manko durch eine Verlängerung der Anfertigungszeiten auszugleichen. Andernfalls sei eine Verletzung der Chancengleichheit gegeben. Entgegen den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 30. März 1995 - 6 TG 3364/94 - seien nur zwei Türen nutzbar gewesen, so daß es sich dem Beklagten habe aufdrängen müssen, daß der Kläger durch den ihm zugeteilten Sitzplatz unzumutbar belastet werde. Da die Beeinträchtigungen offenkundig gewesen seien, habe es keiner Rüge seitens des Klägers bedurft. Hinsichtlich der Z-II-Klausur habe der Kläger nicht gerügt, daß sich aus den Kommentaren keine Lösung ergebe, sondern daß sich aus den gesetzlichen Vorschriften keine Lösung ergebe. Die Unzulässigkeit des Prozeßstoffes folge aus dem Umstand, daß das Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Eine materiell-rechtliche Klage habe daher nicht in Betracht kommen können. Ein Verstoß gegen den Anonymitätsgrundsatz liege nach Ansicht des Gerichts nur vor, wenn nachgewiesen werde, daß ein Prüfer zu einer unvoreingenommenen Leistungsbewertung nicht willens oder fähig sei. Ein solcher Nachweis sei jedoch nahezu ausgeschlossen, da es sich um eine innere Tatsache handele. Nicht nachvollziehbar sei, warum aufgrund des Kennziffernsystems nicht zu erkennen sei, welche Hausarbeit zu welchen Klausuren gehöre, zumal der Prüfer Erstkorrektor der Kurzhausarbeit gewesen sei. Warum der Kläger verpflichtet gewesen sein solle, dem Beklagten die Aufdeckung des Termins zur mündlichen Prüfung mitzuteilen, dem Prüfer aber eine solche Pflicht nicht oblegen haben solle, habe das Gericht ebenfalls nicht begründet. Es sei Aufgabe der Prüfungsbehörde, die Einheitlichkeit der Bewertungen sicherzustellen. Die Beurteilungen des Prüfers wichen von den in Hessen durchschnittlich erreichten Ergebnissen erheblich ab. Prüfungskandidaten dieses Prüfers sei der Weg in den öffentlichen Dienst nahezu verwehrt. Seinen ursprünglichen Vortrag, der Hausarbeitsfall sei unzulässiger Prüfungsstoff gewesen, hält der Kläger ausdrücklich nicht aufrecht (Seite 3 der Niederschrift über die Fortsetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1997, Bl. 328 der Gerichtsakten). Er trägt weiter vor, was die Bewertung der Hausarbeit betreffe, setze sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Parteien nicht einmal ansatzweise auseinander. Der Beklagte moniere, daß die Klage des Aktenfalls unschlüssig sei, wenn die Eigentumsvermutung nicht widerlegt werde. Sie könne nur durch die Behauptung des Klägers des Aktenfalls widerlegt werden, daß der Beklagte des Aktenfalls bei der Übergabe bösgläubig gewesen oder der Teppich abhanden gekommen sei. Demgegenüber gerate der Kläger mit der Vermutung des § 1006 BGB schon in der Schlüssigkeitsprüfung lediglich dann in Konflikt, wenn er keine Tatsachen vortragen könne, die sein Eigentum rechtfertigten. In dem Hausarbeitsfall habe die Zeugin S. den Teppich des Klägers dem Beklagten übergeben. Ob diese Besitzeinräumung im Rahmen eines Auftrags oder eines Leihverhältnisses erfolgt sei, sei unerheblich. Es sei daher abwegig anzunehmen, daß ohne die Behauptung eines bösgläubigen Erwerbs die Klage unschlüssig sein solle. Es sei zu erkennen gewesen, daß die Klage schlüssig sei, weil dem Beklagten des Aktenfalls nach dem Vortrag des Klägers des Aktenfalls nur der Besitz an dem Teppich eingeräumt worden sei. Schließlich habe das Landgericht Kleve über die streitige Tatsache Beweis erhoben, ob die Zeugin S. den Teppich nicht zur Sicherheit übereignet habe. Dieses Beweisthema komme nur in Betracht, weil zwischen den Parteien diese entscheidungserhebliche Tatsache streitig gewesen sei. Komme es allein auf den bösgläubigen Erwerb an, sei diese Tatsache unerheblich, da sie für den Rechtsstreit nicht relevant sei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verkenne auf Seite 10 des Beschlusses im Verfahren 6 TG 3664/94, daß es für die rechtliche Einordnung des § 1006 BGB nicht auf die Parteistellung ankomme. Daß der Kläger des von Schellhammer zugrunde gelegten Falles 9 ("Der Flügel II") nicht mit § 1006 Abs. 1 BGB in Konflikt gekommen sei, stehe außer Frage. Hier sei allein auf den Beklagten abzustellen gewesen. Er habe vorgetragen, er habe den Flügel der Klägerin nur vorübergehend zur unentgeltlichen Benutzung überlassen. Mithin fielen auch in diesem Fall - wie im Hausarbeitsfall - Eigentum und Besitz auseinander. Durch den Vortrag der Beklagten sei sowohl eine Gegennorm gegeben als auch die gesetzliche Vermutung widerlegt worden. Nur deshalb sei auch der Vortrag erheblich. Die Beklagte sei daher mit § 1006 Abs. 1 BGB nicht in Konflikt geraten. Auch die Ausführungen von Anders/Gehle, Rdz. 331, bestätigten die richtige Lösung der Aufgabe durch den Kläger. Offensichtlich gehe der Verwaltungsgerichtshof von der unzutreffenden Rechtsansicht aus, wenn Eigentum und Besitz auseinanderfielen, komme der besitzlose Eigentümer in der Darlegungsstation immer mit der Eigentumsvermutung in Konflikt. In Konflikt gerate eine Partei mit § 1006 Abs. 1 BGB in der Darlegungsstation jedoch nur, wenn durch den Vortrag die Vermutung nicht widerlegt werde. Dann sei darzustellen, warum die Klage oder Klageerwiderung unschlüssig oder unerheblich sei, und ob dieser Konflikt mit einem Hilfsvorbringen zu überwinden sei. Da der Kläger des Aktenfalls in der Darlegungsstation nicht mit § 1006 BGB in Konflikt geraten sei, sei es nicht naheliegend gewesen, § 1007 BGB zu erörtern. Auch habe der Erstkorrektor in seiner Bewertungsbegründung dargestellt, daß der Teppich im Einverständnis des Klägers des Aktenfalls an den Beklagten des Aktenfalls übergeben worden sei. Damit sei eine Erörterung des § 1007 BGB abwegig. Hier hätten sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Frage, welche Gesichtspunkte in der Bearbeitung anzusprechen seien, falle nur dann in den Bewertungsspielraum, wenn die Prüfer sich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht hätten. Im Rahmen des § 185 BGB habe der Kläger moniert, daß sein Flüchtigkeitsfehler - anstatt "Übereignung" hat er "Verkauf" geschrieben - als grober Fehler bewertet worden sei. Mißachtet werde vom Gericht auch das Vorbringen des Klägers zur Kritik der Prüfer zur Erheblichkeitsprüfung. Auf der Grundlage des vom Erstkorrektor in seiner dienstlichen Stellungnahme berücksichtigten Beklagtenvorbringens könne ein Eigentumserwerb des Beklagten von der Zeugin S. als Nichtberechtigter nur kraft guten Glaubens erfolgt sein. Der Erstkorrektor habe den wesentlichen Teil des Beklagtenvorbringens außer Acht gelassen. Weder das Klägervorbringen noch das Beklagtenvorbringen des Aktenfalls seien von den Prüfern hinreichend zur Kenntnis genommen worden. Zum Beispiel habe der Erstkorrektor ausgeführt, die abschließenden Erörterungen zur Möglichkeit einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten seien prozessrechtlich grob fehlerhaft angesiedelt, Verfasser nehme dabei rechtliche Erwägungen auf unstreitiger Tatsachengrundlage vor. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Hätten sich die Prüfer mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, hätten sie erkannt, daß keine unstreitige Tatsachengrundlage gegeben sei. Hinsichtlich der Z-I-Klausur mache der Kläger des Klausurenfalls Prozeßkosten des Vorprozesses als Schadensersatz aufgrund der Verletzung des Maklervertrages geltend. Das ergebe sich aus dem gestellten Antrag und aus dem Sachvortrag. Die Prüfer nähmen an, der Kläger des Klausurenfalles begehre ausschließlich den durch das Auskunftsschreiben verursachten Schaden. Damit verkennten sie den Sachverhalt. "Ob" die Korrektoren die Klage für teils unschlüssig betrachteten, sei nicht nachvollziehbar. Unter Außerachtlassung des Absatzes 2 auf Seite 3 des Klausurenfalles begegne es keinen Schwierigkeiten, die Klage als schlüssig zu werten. Weil ein Maklervertrag abgeschlossen sei, sei es abwegig und falle daher nicht in den Bewertungsspielraum der Korrektoren, daß sie verlangten, eine Abgrenzung zur unverbindlichen Gefälligkeit zu erörtern. Auch bleibe offen, warum es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts naheliege, in dem Klausurfall eine unverbindliche Gefälligkeit zu prüfen. Die Haftung erfolge aufgrund des schlecht erfüllten Maklervertrages. Ergebe sich die Anspruchsgrundlage aus einem Maklervertrag, sei es abwegig, ein Gefälligkeitsverhältnis oder einen Auskunftsvertrag, die darüber hinaus auch nur für einen Teil des Schadens kausal sein könnten, als nahe liegende rechtliche Frage zu erörtern. Im übrigen biete die Klausur keine Anhaltspunkte für die Feststellung des Erstkorrektors, der Kandidat habe sich ausschließlich mit den durch das Schreiben verursachten Kosten befaßt. Hinsichtlich der Schlußbewertung des Erstkorrektors, es bedürfe zur Erstellung eines Tatbestandes keiner juristischen Fähigkeiten, sei sowohl die Interpretation des Verwaltungsgerichts als auch die des Verwaltungsgerichtshofs wohlwollend gemeint. Bei dieser Auslegung handele es sich jedoch um einen Eingriff in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, welcher auch von den Gerichten zu respektieren sei. Die Aussage sei nicht auszulegen. Hierbei handele es sich um eine explizite Behauptung. Der Beurteilungsspielraum werde durch eine solche Äußerung überschritten. Hinsichtlich der Z-II-Klausur lasse das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers außer Acht. Nicht nachvollziehbar sei nämlich, was bei der Auslegung des Klageantrags in der Klausur zu erwarten gewesen wäre. Schließlich behaupte der Erstkorrektor, eine Auslegung komme überhaupt nicht in Betracht, der Kläger hätte ausgehend von seinem Standpunkt ein Hilfsgutachten anfertigen müssen. Entgegen den Überlegungen des Erstkorrektors ergebe sich aus Literatur und Rechtsprechung, daß der gestellte Klageantrag unschädlich sei. Hartmann führe in Baumbach/Lauterbach (§ 771, Anm. 3 D) aus, ein Antrag, in die Herausgabe des Hinterlegten einzuwilligen, sei zwar unrichtig, aber unschädlich. Damit komme deutlich zum Ausdruck, daß eine Umdeutung einer materiellen Klage in eine Drittwiderspruchsklage nicht - wie der Erstkorrektor annehme - zur Unzulässigkeit der Klage führe. Somit seien auch die Ausführungen des Erstkorrektors zu § 139 ZPO nicht haltbar, denn der zitierte Satz von Hartmann komme nur dann zur Anwendung, wenn ein Kläger seinen Antrag gerade nicht sachgerecht gestellt habe. Die Umdeutung des Klageantrags beinhalte keine völlige Veränderung des Klagebegehrens. Der Vorwurf, der Kläger habe die hinter dem Klageantrag stehenden Überlegungen der Klägerin des Klausurenfalles nicht erkannt, sei damit eine nicht zu rechtfertigende Unterstellung der Prüfer. Der Beklagte sei daher vom Gericht aufzufordern, über diese Frage erneut eine dienstliche Stellungnahme des Erstkorrektors einzuholen, aus der sich ergebe, welche Überlegungen der Klägerin er seiner Betrachtung zugrunde gelegt habe. Die Korrektoren hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und anzuwendendes Recht verkannt. Darüber hinaus seien sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie hätten übersehen, daß das Vollstreckungsverfahren nicht beendet gewesen sei. Hinsichtlich der Kurzhausarbeit Strafrecht hätten die Prüfer verlangt, daß der Kläger dogmatische Erörterungen zur Einordnung der objektiven Vorhersehbarkeit in den Deliktsaufbau hätte vornehmen müssen. Das Fehlen dieser Erörterungen sei moniert worden. Hier gehe es um die der Überprüfung durch das Gericht voll zugängliche Fachfrage, wie ein Strafrechtsgutachten aufzubauen sei und inwieweit dogmatische Streitfragen um ihrer selbst willen oder wegen der Notwendigkeit für die Fallösung zu entscheiden seien. Der Kläger sei so vorgegangen, wie es in allen einschlägigen Veröffentlichungen nahe gelegt werde. Die von den Prüfern verlangten dogmatischen Erörterungen bzw. die von ihnen verlangte Aufbereitung dogmatischer Fragen hätten zu einem unnötigen Mehraufwand bei der Bearbeitung geführt, denn für das Ergebnis (Einstellung mangels Tatnachweises) sei nicht von Belang gewesen, an welcher Stelle des Gutachtens man Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit geprüft habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1996 den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1994 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Neuanfertigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten zu ermöglichen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sämtliche schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Ferner beantragt er, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Eilverfahren 12 G 941/94 (3) VG Frankfurt am Main = 6 TG 3364/94 Hess.VGH sowie auf die Erwägungen in den diesbezüglichen Gerichtsbeschlüssen beider Instanzen und trägt ergänzend vor, der Kläger sei verpflichtet gewesen, Beeinträchtigungen der äußeren Prüfungsbedingungen unverzüglich zu rügen. Die auf dem vorgelegten Sitzplan durchgestrichene Sitzreihe sei überhaupt nicht gestellt gewesen. Eine offensichtliche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe nicht vorgelegen, da zum einen um die Aufsicht herum bewußt Zwischenräume gelassen gewesen seien und zum anderen der Kläger von der Aufsicht aus gesehen in der übernächsten Reihe mit Blickrichtung zur Bühne, also von der Aufsicht entfernt gesessen habe und überdies entgegen seinen Angaben nicht nur zwei Türen nutzbar gewesen seien. Die Beleuchtung habe bisher zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gegeben. Inwieweit das Problem hätte beseitigt werden können, sei für den Kläger nicht absehbar gewesen. Insbesondere sei eine etwaige Abhilfe nicht auf den Saal im Dominikaner-Kloster beschränkt gewesen. Der Prüfungsstoff der Z-II-Klausur sei nicht unzulässig gewesen. Es wäre gerade die Aufgabe des Klägers gewesen, Überlegungen anzustellen, ob die Klägerin des Aktenfalls - worauf ihre Antragstellung in der mündlichen Verhandlung hingedeutet habe - mit einer Bereicherungsklage habe vorgehen dürfen oder einen Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung habe ergreifen müssen. Die Anonymität des Prüfungsverfahrens sei nicht verletzt. Da die Hausarbeit unter einer anderen Kennziffer geschrieben werde als die Klausuren und die Kurzhausarbeit, sei eine die Zugehörigkeit von Klausuren und Hausarbeit offenbarende Zuordnung nicht möglich. Im übrigen sei es gerade der Sinn des Kommissionssystems, Prüfungsleistungen durch mehrere Personen bewerten zu lassen und dadurch im Durchschnitt der Bewertungen möglichst zu einer "richtigen" Einschätzung zu gelangen. Bei der Bewertung der Hausarbeit sei die Bezeichnung des Wortes "Verkauf" als "grob fehlerhaft" nicht zu beanstanden. Es gehe nicht um eine versehentliche Verwendung der Umgangssprache, sondern um eine Außerachtlassung des Abstraktionsprinzips - ein Mangel, der einem angehenden Volljuristen keinesfalls hätte unterlaufen dürfen. Daß der Text des Aktenfalls auf Blatt 10 verändert worden sei, sei offensichtlich. Aufgabe des Klägers sei es nicht gewesen, aus dem Vorhandensein des Beweisbeschlusses und etwaiger handschriftlicher Randbemerkungen hierzu Rückschlüsse darüber zu ziehen, ob das erkennende Gericht einen zutreffenden Beweisbeschluß erlassen habe oder nicht. Für ihn sei es allein darauf angekommen, den Tatsachenstoff so, wie die Hausarbeitsakte ihn zur Bearbeitung präsentiert habe, auszuwerten. An einer sorgfältigen und kritischen Auswertung und Würdigung habe es gefehlt. Hinsichtlich der Z-I-Klausur könne dahinstehen, ob der Erstkorrektor mit seiner Bemerkung, beim Tatbestand seien keine juristischen Fertigkeiten gefordert worden, geirrt habe. Denn jedenfalls hätten beide Entscheidungen den Gehalt der Aussage des Prüfers in deren Zusammenhang zutreffend interpretiert. Bezüglich der Z-II-Klausur sage der Erstkorrektor in seiner dienstlichen Stellungnahme nicht, daß aus seiner Sicht der Klageantrag auszulegen gewesen wäre. Er hebe aber zu Recht darauf ab, daß der Kläger, falls er eine Auslegung für erforderlich gehalten habe, hierzu in der Klausur hätte Ausführungen machen müssen, statt die Leistungsklage ohne jede Erörterung beiseite zu schieben. Im übrigen sage der Erstkorrektor nicht, daß ein Klageantrag, wie er in der Klausur gestellt worden sei, nicht grundsätzlich ausgelegt oder umgedeutet werden könnte. Er weise aber zu Recht darauf hin, daß der Kläger des Aktenfalls seine Vorstellung deutlich zum Ausdruck gebracht habe, so daß eine Umdeutung nicht gegen seinen Willen habe erfolgen dürfen, sondern ein Hinweis gemäß § 139 ZPO erforderlich gewesen wäre. Nach dem der Klausur angefügten "Vermerk für die Bearbeitung" wäre davon auszugehen gewesen, daß ein derartiger Hinweis ergebnislos geblieben sei. Die Klage wäre dann als unzulässig abzuweisen gewesen und gemäß Abs. 4 des Bearbeitungsvermerks wäre zu den materiell-rechtlichen Fragen in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen gewesen. Bei der Kritik des Erstkorrektors bezüglich der Kurzhausarbeit im Strafrecht sei es nicht um die Fachfrage gegangen, wie ein Strafrechtsgutachten aufzubauen sei, sondern um die Notwendigkeit einer rechtsdogmatischen und systematischen Einordnung der an dieser Stelle der Arbeit angesprochenen Sorgfaltspflichtverletzung. Der vom Kläger zitierte Satz aus den "Hinweisen" für die strafrechtliche Kurzarbeit, daß in Fällen, in denen ohne jeden Zweifel feststehe, daß ein Straftatbestand wegen Fehlens einer Deliktsvoraussetzung nicht eingreifen könne, unter Vernachlässigung der aufbaumäßig zuvor zu erörternden Tatbestandsfragen sogleich auf das entscheidende Merkmal eingegangen werden dürfe, sei nicht einschlägig. Denn falls der Kläger unter Zugrundelegung dieses Satzes hätte vorgehen wollen, hätte er sich jeglicher Ausführungen zu diesem Punkt zu enthalten gehabt. Den im Verfahren 12 G 1538/94 VG Frankfurt gestellten Antrag auf Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung im dritten Versuch (§ 48 Abs. 5 JAG) hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 1995 - 6 TG 3475/94 - zurückgewiesen. Entsprechendes gilt für die Prozesskostenhilfebeschwerde unter gleichem Aktenzeichen, die ebenfalls keinen Erfolg hatte. Auch das Eilverfahren 12 G 941/94 VG Frankfurt am Main = 6 TG 3364/94, in dem der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung, hilfsweise die Neubewertung der Haus- und Aufsichtsarbeiten, äußerst hilfsweise die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erreichen wollte, blieb ohne Erfolg. Der Senat hat die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. März 1995 zurückgewiesen. Der Kläger hat seinen Vortrag mit Schriftsätzen vom 9. November 1997 (Bl. 221 bis 226 der Gerichtsakten), 19. November 1997 (Bl. 230 bis 234 der Gerichtsakten) sowie vom 5. Dezember 1997 (Bl. 256 ff. der Gerichtsakten) und 9. Dezember 1997 (Bl. 296 ff. der Gerichtsakten) und vom 15. Dezember 1997 (Bl. 321 ff. der Gerichtsakten) - teilweise unter Vorlage von kopierten Anlagen - wiederholt und vertieft. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze verwiesen. Der gegen den Vorsitzenden Richter am Hess.VGH Haensel und den Richter am Hess.VGH Dr. Nassauer gerichtete Befangenheitsantrag des Klägers vom 9. November 1997 ist mit Beschluß vom 21. November 1997 für unbegründet erklärt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10./18. Dezember 1997 insgesamt drei Beweisanträge gestellt: 1. Er hat zunächst beantragt, den Prüfer E als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, daß diesem Prüfer für die Drittkorrektur der Hausarbeit, Kurzhausarbeit im Strafrecht und der Z-I und Z-II-Klausur an dem Wochenende vom 7. Januar 1994 (Freitag) bis zum 9. Januar 1994 (Sonntag) nur ein verkürzter Nachmittag des Freitags (von ca. 15.00 bis ca. 18.00 Uhr), lediglich ein verkürzter Vormittag des Samstag (ca. 9.00 bis 12.00 Uhr), ein verkürzter Nachmittag des Samstag (von ca. 15.00 bis 18.00 Uhr), ein verkürzter Vormittag des Sonntag (von ca. 9.00 bis 12.00 Uhr) und ein verkürzter Nachmittag des Sonntag (von ca. 15.00 bis ca. 18.00 Uhr) zur Verfügung gestanden habe und daß auch innerhalb dieser Zeit übliche Unterbrechungen zu verzeichnen gewesen seien (Telefonanrufe, Störungen durch Kinder, Kaffeetrinken), und daß der Prüfer keinen der Aufgabentexte zuvor bereits anläßlich einer anderen Prüfung bearbeitet habe. Der Senat hat diesen Beweisantrag mit Beschluss vom 10. Dezember 1997 abgelehnt mit der Begründung, der Beweisantrag diene der Ausforschung. Überdies komme es nicht auf sein Ergebnis an, denn der Prüfer E habe in seiner dienstlichen Äußerung vom 16. September 1994 dargelegt, daß er für die Korrektur am Wochenende ausreichend Zeit gehabt habe. 2. Weiterhin hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, daß der Prüfer Vorsitzender Richter am OLG in den Jahren 1986 bis 1994 bei Prüfungen im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens "über eine um das dreifache gegenüber dem Landesdurchschnitt (ca. 8 - 9 %) liegende Durchfallquote vorzuweisen" gehabt habe und daß er unter Einbeziehung der (hohen) Anzahl der von ihm pro Jahr abgehaltenen Prüfungen gegenüber der großen Mehrzahl der anderen Prüfer sogar eine gegenüber diesen anderen Prüfern um das fünffache erhöhte Durchfallquote aufweise (weil seine Notengebungspraxis nachhaltig die landesweite Durchfallquote erhöhe), die Einholung einer amtlichen Auskunft des Hessischen Ministeriums der Justiz - Justizprüfungsamt - beantragt; dem Justizprüfungsamt solle aufgegeben werden, die genaue jährliche Durchfallquote in den betreffenden Jahren bekannt zu geben, die Anzahl der jeweils von Herrn Vorsitzenden Richter am OLG vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse sowie die Gesamtzahl aller Prüfungen; hilfsweise solle der für die oben genannte Behörde für die Auswertung von Prüfungsergebnissen zuständige Sachbearbeiter vernommen werden. Diesen Beweisantrag hat der Senat in der am 18. Dezember 1997 fortgesetzten mündlichen Verhandlung abgelehnt mit der Begründung, für die unter Beweis gestellte Behauptung bestehe nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit; der Beweisantrag diene der Ausforschung, so daß dahingestellt bleiben könne, unter welchen Umständen die Punktbewertung eines Prüfers, die im Vergleich mit anderen Prüfungskommissionen zu höheren Nichtbestehensquoten führe, eine Beweiserhebung rechtfertigen könnte. 3. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1997 hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, "daß das Justizprüfungsamt des beklagten Landes den Kläger seiner Prüfungskommission nicht durch Verwendung von Kriterien, welche es letztendlich dem Zufall überließen (bzw. jedwede gezielte Zuordnung von vornherein ausschlossen) welche Prüfer ihn prüften (etwa Zuordnung nach Anfangsbuchstaben oder dergleichen), zugeordnet hat", die Beiziehung der für den Auswahl- und Zuordnungsvorgang angefertigten Behördenakten beantragt, hilfsweise die Vernehmung des hierfür seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters des Justizprüfungsamtes, weiter hilfsweise die Einholung einer amtlichen Auskunft. Diesen Beweisantrag hat der Senat in der am 18. Dezember 1997 fortgesetzten mündlichen Verhandlung abgelehnt mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache, der Kläger sei nicht nach dem Zufallsprinzip der Prüfungskommission zugeordnet worden, sei nicht entscheidungserheblich, denn die Auswahl nach dem Zufallsprinzip sei rechtlich nicht geboten. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) sowie die Akten VG Frankfurt 12 G 1538/94 = 6 TG 3475/94 Hess.VGH (1 Heft mit einem Sonderheft Prozesskostenhilfe), die Akten des den Antrag nach § 48 Abs. 5 JAG betreffenden Klageverfahrens 12 E 734/94 (3) VG Frankfurt am Main (1 Heft), die Akten des Eilverfahrens 12 G 941/94 (3) VG Frankfurt am Main = 6 TG 3364/94 Hess.VGH (2 Hefte und 1 Sonderheft Prozeßkostenhilfe) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Unterlagen und Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.