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Beschluss

6 TG 830/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0808.6TG830.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß die mündliche Prüfung und die Leistungsbewertung rechts- oder verfahrensfehlerhaft erfolgt sind. Die Antragstellerin stützt ihre Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Prüfungswiederholung, im wesentlichen auf die nach ihrer Auffassung unzureichende Dokumentation des Prüfungsablaufs und der Prüfungsbewertung (a). Weiter rügt sie, daß die Prüfer bei der Rechtfertigung ihrer Benotung von einem nicht der Prüfung entsprechenden Geschehen ausgegangen seien und die Note fehlerhaft zustandegekommen sei (b). a) Die mündliche Prüfung ist nicht schon deswegen rechts- oder verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil ihr Ablauf nicht im einzelnen dokumentiert wurde. Es genügte, daß gemäß § 15 Abs. 8 ÄAppO über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift angefertigt wurde, in der die Prüfungsgegenstände und das Prüfungsergebnis festgehalten wurden. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssen zwar so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird; deshalb müssen Prüflinge das Recht haben, Einwände gegen ihre Prüfungsnoten wirksam vorzubringen (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 (45 ff.)). Dieses verfassungsrechtliche Gebot geht allerdings nicht so weit, daß das gesamte Prüfungsgeschehen, insbesondere sämtliche Einwirkungen auf den Prüfling und seine Reaktionen darauf in vollem Umfang dokumentiert werden müßten, um den Prüfungsablauf in allen Einzelheiten nachvollziehbar zu machen. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung aus, denn dort heißt es, daß sich Prüfungsverfahren "nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen" bzw. daß die Prüfungssituation "nur in Umrissen rekonstruierbar" sei (BVerfG, a.a.O. Seite 50, 52). Danach hat die Überprüfungsmöglichkeit nicht so weit zu gehen, daß mündliche Prüfungen ohne umfassende Dokumentation unzulässig wären. Jedenfalls für mündliche Prüfungen gilt, daß sie sich allenfalls mit hohem Aufwand und nachteiligen Folgen derart dokumentieren lassen, daß sie nachvollziehbar werden. Ein Wortprotokoll reicht dafür nicht aus, denn Prüfungsfragen können schon durch die Art ihrer Betonung klar oder auch mißverständlich werden. Entsprechendes gilt für Antworten. Deren Protokollierung läßt nicht erkennen, ob sie sicher, zögernd oder erkennbar als Rateergebnis gegeben werden, ob es sich um einen sofort korrigierten Versprecher oder eine falsche Antwort handelt, die auf eine nonverbale Prüferreaktion hin korrigiert wird und anderes mehr. Erfolgte aber eine an sich denkbare perfektionistische optische und akustische Dokumentation aller für das Prüfungsgeschehen wichtigen Verhaltensweisen der Prüfer und Prüflinge - etwa durch Videokameras -, dann würden die mündlichen Prüfungen in der Regel zum Nachteil - jedenfalls der schwachen Prüflinge - geändert und damit der Berufszugang oder Ausbildungsfortgang nicht erleichtert, sondern erschwert, ohne daß zu erwarten wäre, daß mit einer solchen Dokumentation Vorteile für die Prüflinge in bezug auf die Verfolgung ihrer Rechte verbunden wären, die diesen Nachteil ausgleichen könnten. Soll eine Aufzeichnung des Prüfungsgeschehens dazu dienen, etwaige Prüfungsmängel zu dokumentieren, dann entspricht es der Interessenlage der Prüfer, ihr Verhalten so einzurichten, daß negative Leistungen von Prüflingen, die eine entsprechend negative Beurteilung rechtfertigen, deutlich hervortreten. Außerdem werden sie bestrebt sein, von allem abzusehen, was Anlaß zur Kritik an ihrem Verhalten bieten könnte. Schon heute werden zuweilen Fragen und Bemerkungen von Prüfern, die erkennbar nur der Auflockerung des Prüfungsgesprächs dienen sollen, von erfolglosen Prüflingen als nicht prüfungsbezogen und irritierend kritisiert, um erreichen zu können, daß der ihnen ungünstige Prüfungsbescheid aufgehoben wird. Mündliche Prüfungen sollen jedoch gerade den Charakter eines "sinnvollen menschlichen Gesprächs" (vgl. von Münch, Prüfungen, NJW 1995, 2016 (2017)) haben. Dieses Gespräch wäre bei einem ungünstigen Prüfungsverlauf nur noch sehr eingeschränkt möglich, wenn die Prüfer bestrebt sein müßten, jedes zu Mißdeutungen Anlaß gebende Wort zu vermeiden und Mängel der Prüflinge zu verdeutlichen, indem das Ausbleiben von Antworten durch Pausen des Schweigens unterstrichen, Fehlerhaftes nicht übergangen oder durch einen hilfreichen Hinweis in die richtige Richtung gelenkt, sondern als falsch kritisiert und "nachgebohrt" würde. Die Prüflinge, deren Unbefangenheit in einer Extremsituation, wie sie eine berufsbezogene oder andere wichtige Prüfung darstellt, infolge einer ständigen Beobachtung durch Kameras ohnehin in Frage gestellt wäre, würden durch ein derartiges Prüferverhalten zusätzlich verunsichert. Der ohnehin vorhandene Prüfungsstreß würde erheblich gesteigert. Dies kann nicht im wohlverstandenen Interesse von Prüflingen liegen. Es kommt hinzu, daß die Verunsicherung von Prüflingen dazu führen kann, daß der Eindruck entsteht, ihre Kenntnisse seien unsicher. Diesen Nachteilen stünde als Vorteil gegenüber, daß Prüfungsbewertungen besser überprüfbar würden. Dies wirkt sich allerdings nur beschränkt aus, weil die Gewichtung der richtigen und falschen oder unpräzisen Antworten und die Notenbildung ohnehin weitgehend in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum der Prüfer fallen. Unter diesen Umständen hätte nach Einschätzung des Senats eine Dokumentation, die das Prüfungsgeschehen nachvollziehbar vor Augen führt, mehr Nach- als Vorteile, so daß eine entsprechende Verfahrensgestaltung bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht für den Grundrechtsschutz geboten erscheint. Im Interesse des effektiven Rechtsschutzes von Prüflingen reicht es vielmehr aus, daß sich aus den Protokollen mündlicher Prüfungen außer den Formalien die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsbewertungen ergeben sowie die tragenden Gründe mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Der Senat geht allerdings davon aus, daß bei einer Prüfung, die mehrere Fachgebiete betreffende Teilprüfungen umfaßt, auch die Benotung der Teilprüfungen im Protokoll niedergelegt werden muß. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641 = NVwZ 1995, 494) ist keine Protokollierung etwa von Fragen und Antworten in mündlichen Prüfungen geboten, jedoch sind hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen notwendig, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich - etwa durch Vernehmung von Zeugen - noch aufklären zu können, was hier durch Vernehmung der übrigen Prüflinge möglich wäre. Die hier vorliegende Niederschrift genügt den genannten Anforderungen. Aus ihr ergeben sich die Prüfungsgegenstände. Aus der Begründung der Gesamtnote (mangelhafte Grundkenntnisse, insbesondere im Bereich Biochemie) läßt sich auch erkennen, daß die Prüfer von mangelhaften Grundkenntnissen in beiden Prüfungsbereichen ausgegangen sind. Damit wurden Prüfung und Prüfungsbewertung hinreichend dokumentiert. Überdies hat der Prüfungsvorsitzende im Anschluß an die Prüfung die Prüfungsentscheidung begründet, was sich auch aus dem Gedächtnisprotokoll der Antragstellerin ergibt. Soweit sie eine Bewertung ihrer Leistungen im Bereich der Grundlagen der medizinischen Psychologie und der medizinischen Soziologie vermißt und den Prüfer nach der mündlichen Begründung des Prüfungsvorsitzenden darauf angesprochen hat, hat er allerdings (auch nach seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1995) keine ins einzelne gehende Begründung für seine Bewertung gegeben. Sie ergibt sich aber aus der schriftlichen Begründung und ist in diesem Verfahren und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheides ergänzt worden. b) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß die Note "mangelhaft" ihr rechtsfehlerhaft erteilt worden und deswegen die Prüfung zu wiederholen ist. Die Prüfer haben sich während des Verfahrens jeweils dreimal zu der Prüfung geäußert und zu dem Vortrag der Antragstellerin Stellung genommen. Aufgrund der Niederschrift über die Prüfung und durch die Darstellung der Antragstellerin einerseits und der Prüfer andererseits ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung, die eine Prüfungswiederholung rechtfertigen. Der Ablauf der Prüfung ist nicht im einzelnen dokumentiert. Daran ändert auch das Gedächtnisprotokoll der Antragstellerin nichts, denn auch wenn sie aus ihrer Erinnerung vereinzelt Fragen und Antworten niedergeschrieben hat, können weder die Aufzeichnungen über die 24-minütige Biochemieprüfung (6 Seiten in relativ großer Handschrift) noch über die Prüfung in Grundlagen der Medizinischen Psychologie und Soziologie (2 Seiten handschriftlich) den Anspruch auf eine lückenlose Darstellung erheben. Das ergibt sich schon aus ihrer relativen Kürze. Der Antragstellerin ist daraus kein Vorwurf zu machen, denn sie konnte nur notieren, was in ihrer Erinnerung als wesentlich haften geblieben ist. Dabei wird in ihrer Darstellung nicht deutlich, wie weit Antworten sofort, verzögert oder erst aufgrund von Hilfestellungen des Prüfers gegeben wurden und wie weit Fragestellungen und Antworten verkürzt und unvollständig wiedergegeben wurden, was bei einem einen Tag nach der Prüfung abgefaßten Gedächtnisprotokoll nicht ausbleiben kann. Der nach Angaben des Prüfungsvorsitzenden von ihm alsbald nach der Prüfung abgefaßte Schreibmaschinenvermerk enthält demgegenüber die Elemente, die offenbar für die negative Beurteilung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin maßgeblich gewesen sind und aus ihrem Gedächtnisprotokoll so nicht hervorgehen, aber die Vollständigkeit und Objektivität ihrer Darstellung in Frage stellen. Danach ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Biochemieprüfung rechtsfehlerhaft bewertet wurde. Hinsichtlich des zweiten Prüfungsteils sind die Aufzeichnungen der Antragstellerin fragmentarischer, wenn sie beispielsweise nach den von ihr notierten beiden Einleitungsfragen notiert, es sei dann zu einem allgemeinen Gespräch über die Entwicklungsphasen ohne konkrete Wissensfragen gekommen. Aus ihren Aufzeichnungen ergibt sich nur, daß sie die beiden Einleitungsfragen beantwortet, sich zum Ödipus-Komplex geäußert und auf die Frage nach einem "primären Vorgang" geantwortet hat. Der Prüfer hat demgegenüber ausgeführt, die Kandidatin sei nur in der Lage gewesen, die orale und die anale Phase zu benennen und mit einigen sehr allgemein gehaltenen Bemerkungen zu erläutern, den Ödipus-Komplex habe sie inhaltlich nur mangelhaft erläutert. Obwohl er die einzelnen Phasen der psychoanalytischen Phasenlehre genannt habe, sei nicht erkennbar geworden, daß sie das Wesen der Lehre verstanden habe. Zu dem Begriff "Deutung" sei eine Antwort ausgeblieben. Ihre Aufzeichnungen enthielten überdies terminologische Fehler, die das Prüfungsergebnis bestätigten. Soweit sie sich auf die in ihren Aufzeichnungen enthaltene Antwort beziehe, die phallische Phase werde auch als eingeschlechtliche Phase, die genitale als zweigeschlechtliche bezeichnet und dazu eine eidesstattliche Versicherung einer gleichzeitig geprüften Kandidatin vorgelegt hat, hat der Prüfer sich dahin geäußert, daß es diese Phasen in der sogenannten Freud'schen Phasenlehre der psychosexuellen Entwicklung des Kindes "als Phasen" gar nicht gebe. Wenn die Antragstellerin und die weitere Prüfungskandidatin in ihrer eidesstattlichen Versicherung davon ausgehen, was die Antragstellerin zu "ein- und zweigeschlechtlicher Phase" gesagt habe, sei richtig und werde durch Prüfungsprotokolle vorausgegangener Prüfungen bestätigt, verkennen sie, daß derartige Prüfungsprotokolle von Studierenden kein Beleg für die wissenschaftliche Richtigkeit derartiger Auffassungen und auch nicht dafür sind, daß der jeweilige Prüfer sie in früheren Prüfungen als richtig anerkannt hat. Auch die in dem "Gedächtnisprotokoll" der Antragstellerin dazu notierte Äußerung des Prüfers läßt nicht erkennen, daß er die Unterscheidung der Antragstellerin zwischen eingeschlechtlicher und zweigeschlechtlicher Phase als richtig anerkannt hat. Die Antragstellerin hat die Äußerung wie folgt wiedergegeben: "Woher wissen Sie das denn? Die Frage muß sich schon unter den Studenten herumgesprochen haben. Denn die Antwort wissen sonst nur Sie und ich." Ob aus der Frage "Woher wissen Sie das denn?" nicht zu schließen ist, daß der Prüfer anstatt der erwarteten richtigen eine ihn überraschende falsche Antwort erhielt, die er früher schon einmal gehört hatte ("muß sich schon unter den Studenten herumgesprochen haben"), braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die Antragstellerin geht selbst davon aus, daß sie in Biochemie als falsch bezeichnete Antworten gegeben und verlangte Formeln nicht oder nicht nach den Vorstellungen des Prüfers aufgezeichnet hat und in dem zweiten Prüfungsteil zur "Deutung" nicht hat sagen können. Sie meint zwar, daß ihre übrigen Prüfungsleistungen besser hätten eingeschätzt werden müssen, hat aber keinen Bewertungsfehler glaubhaft gemacht, aus dem sich dies schließen läßt. Es kann unterstellt werden, daß den Prüfern das Prüfungsgeschehen schon am Ende der mündlichen Prüfung nicht mehr in sämtlichen Einzelheiten erinnerlich ist, sondern ihre Bewertung durch markante Einzelheiten und ihren Gesamteindruck geprägt wird. Das ist für mündliche Prüfungen typisch und führt nicht zu einer fehlerhaften Bewertung. Ein Bewertungsfehler läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß sie die richtigen und falschen bzw. mehr oder weniger fehlerhaften Antworten der Antragstellerin und die Ergebnisse der beiden Prüfungsbereiche nicht einer aus den Details zahlenmäßig abgeleiteten Note zugeführt haben, denn die Notenbildung ist auch eine Gewichtungsfrage. - Da die Prüfer von mangelhaften Leistungen in beiden Prüfungsbereichen ausgingen, besteht auch kein Anlaß zu Ausführungen über die Notenbildung bei voneinander abweichenden Noten in den beiden Teilbereichen der mündlichen Prüfung. Da das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hat, muß die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Kosten tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat geht bei Zwischenprüfungen, von deren Bestehen die weitere Ausbildung abhängt, in Klageverfahren in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 12.000,-- DM aus. In Verfahren, die vorläufige Regelungen betreffen, wird die Hälfte dieses Betrages angesetzt. Dementsprechend hat der Senat auch die Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Die Antragstellerin sucht eine einstweilige Anordnung zu erstreiten, die ihr die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Rahmen der ärztlichen Vorprüfung ermöglicht. Die Antragstellerin hat den schriftlichen Teil der ärztlichen Prüfung laut Ergebnismitteilung vom 7. September 1994 mit ausreichend bestanden. Die mündliche Prüfung am 5. September 1994, die in der Fächerkombination Biochemie/Grundlagen der medizinischen Psychologie und der medizinischen Soziologie erfolgte, wurde jedoch mit mangelhaft (5) bewertet. Nach der Niederschrift waren Prüfungsgegenstände in Biochemie: Enzym-Kinetik, kompetitive Hemmung, Säuren-Basen, Pyruvat-Stoffwechsel, isoelektrischer Punkt. In Fächern "Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie" waren es: Psychoanalytische Phasenlehre, Ödipus-Komplex, polymorph-perverse Anlage, phallische vs. genitale Phase, Deutung. Als Grund für das Nichtbestehen der Prüfung ist in der Niederschrift genannt: "Mangelhafte Grundkenntnisse insbes. im Bereich Biochemie." Da es sich um den letzten Prüfungsversuch der Antragstellerin gehandelt hatte, erteilte ihr das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe unter dem 20. September 1994 den Bescheid, daß sie die ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Am 7. Oktober 1994 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie begründete ihn damit, daß offensichtlich dem Fach Biochemie ausschlaggebende Bedeutung für die Note mangelhaft zuerkannt worden sei, ohne die Leistungen in dem anderen Prüfungsfach ausreichend zu begründen. Außerdem genüge die Begründung der Note mangelhaft nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 9 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO -. Die Prüfungsentscheidung müsse die Bewertung derart dokumentieren, daß der Prüfling in die Lage versetzt werde zu überprüfen, ob der Prüfer von einer richtigen tatsächlichen Grundlage ausgegangen sei, zutreffende Antworten nicht als falsch bewertet habe und bei sogenannten prüfungsspezifischen Bewertungen keine willkürlichen Entscheidungen getroffen worden seien. Diesen verfassungsrechtlich begründeten Anforderungen werde die kurze und inhaltsleere Begründung der Note nicht gerecht. Es müsse erwartet werden, daß im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eine detailliertere Begründung erfolge. Über den Widerspruch ist nach den Unterlagen bisher noch nicht entschieden worden. Am 24. Januar 1995 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, den sie mit den gleichen Ausführungen wie ihren Widerspruch begründet hat. Sie hat beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholungsprüfung der mündlichen Prüfung im Rahmen der ärztlichen Vorprüfung zuzulassen, sowie, über das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Wiederholungsprüfung erneut zu entscheiden sowie, der Antragstellerin ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung zu erteilen, falls nach dem Ergebnis der vorläufigen mündlichen Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung vorliegen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, die Mitglieder der Prüfungskommission seien darüber informiert, daß die Prüfungsnote nicht rein schematisch, sondern nach dem unter Berücksichtigung aller konkreten Einzelleistungen entstandenen Gesamteindruck und unter Beachtung der vorgegebenen Differenzierungsmöglichkeiten gebildet werden müsse. So werde nach den Erfahrungen des Prüfungsamtes auch von den Prüfungskommissionen verfahren. Gerade aus der Begründung der für die Antragstellerin festgesetzten Note ergebe sich, daß in beiden Prüfungsfächern mangelhafte Grundkenntnisse festgestellt worden seien. Die Begründung der Bewertung genüge auch den rechtlichen Anforderungen, denn ein Prüfling könne im Rahmen des Vorverfahrens nähere Einzelheiten zur Bewertung der erwarteten Leistung erfahren. Dazu hat der Antragsgegner Stellungnahmen der beiden Prüfer vorgelegt. Der Prüfungsvorsitzende und Prüfer im Fach Biochemie hat unter anderem erklärt, es sei falsch, daß eine Mittelwertbildung, jedenfalls aber ein Ausgleich zwischen den Bewertungen beider Prüfungsfächer erfolgen müsse. Wenn ein Prüfling "in einem Fach so blank" sei wie die Antragstellerin, dann überlegten beide Prüfer gemeinsam über eine angemessene Note. Es handele sich nicht um eine mathematische Aufgabe, sondern um die Feststellung der Prüfer, ob der Prüfling den Kenntnisstand besitze, um die Prüfung zu bestehen. Das sei bei der Antragstellerin nicht der Fall gewesen. Dazu hat der Prüfer ein zusätzliches Protokoll für sein Fach vorgelegt (Bl. 31 d. A.), wonach die Antragstellerin bei der Frage nach der kompetitiven Hemmung die Kurve zwar richtig gezeichnet, im übrigen aber fehlerhafte oder keine Antworten gegeben habe. Der zweite Prüfer hat geäußert, der Prüfungsvorsitzende und er seien bei der Beratung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin der Ansicht gewesen, daß die Leistungen im Fach Biochemie noch schlechter gewesen seien als im Bereich der Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie. Nach seinen Notizen sei die Antragstellerin im Fach Biochemie so unpräpariert gewesen, daß sie auf klare Fragen zu Grundannahmen dieses Gebietes entweder keine Antwort habe geben können oder eine falsche Antwort gegeben habe. Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 3. März 1995 beratenen Beschluß den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen am 8. März 1995 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 13. März 1995 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt ihre Auffassung, die Note "mangelhaft" sei nicht ausreichend begründet worden, denn sie ermögliche keine substantiierten Einwendungen gegen die dieser Notenbildung zugrundeliegende Auffassung des Prüfers. Insoweit enthalte die Approbationsordnung für Ärzte ein Normierungsdefizit. Für die Prüfung in "Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie" seien überhaupt keine Gründe angegeben worden. Der Prüfer im Fach Biochemie habe gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen, weil er nur einen Teil der Prüfung bewertet und dabei nur die negativen Antworten berücksichtigt habe. Dies folge aus einem Gedächtnisprotokoll, das sie unmittelbar nach der Prüfung erstellt habe und nunmehr vorlege. Daraus ergebe sich, daß der Prüfer einen großen Teil der Antworten nicht berücksichtigt und sein Urteil im wesentlichen nur auf die fehlerhaften Antworten gegründet habe. Aus seinen Ausführungen gehe die falsche Ansicht hervor, daß sich das Verständnis von Biochemie nur aus der Kenntnis chemischer Formeln ergebe. Hinsichtlich des Prüfers für Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie trägt die Antragstellerin vor, die Darstellung des Prüfers, sie habe bei der psychoanalytischen Phasenlehre nur die orale und anale Phase zu benennen und mit einigen sehr allgemein gehaltenen Bemerkungen zu erläutern gewußt, sei definitiv unwahr. Sie habe eine schriftliche Skizze über sämtliche Phasen gefertigt, dabei die phallische Phase, die Latenzphase und die genitale Phase erläutert. Dabei habe sie sowohl eine Zuordnung der Entwicklungsphasen zum jeweiligen Lebensalter als auch genaue Erläuterungen zu den Sozialisationskrisen gegeben. So habe sie zur oralen Phase die Begriffe Urvertrauen und Urmißtrauen erläutert. Auch zu den anderen Phasen habe sie Erläuterungen gegeben. Es sei auch unwahr, daß sie nicht fähig gewesen sei, die ödipale Situation des Kindes zu beschreiben. Die Übertragung und Gegenübertragung, Interpretation und Konfrontation, direktive Exploration versus psychodynamisch orientiertes Interview seien nicht Gegenstand ihrer Prüfung gewesen. Es erscheine sehr ungewöhnlich, daß der Prüfer acht Monate lang nicht in der Lage gewesen sei, eine inhaltliche Darstellung der Prüfung zu geben, sich jetzt aber an Einzelheiten genau erinnern zu können meine. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, wenn die Einzelheiten des Prüfungsverlaufs und der Bewertungsvorgang im Prüfungsprotokoll nur grob und in den entscheidenden Aspekten festgehalten seien, so beruhe dies auf den Prüfungsvorschriften. Es reiche aus, wenn weitere Einzelheiten im Widerspruchsverfahren geklärt werden könnten. Die Stellungnahmen der Prüfer ergäben einen nachvollziehbaren Einblick in das inhaltliche Prüfungsgeschehen und rechtfertigten die vorgenommene Leistungsbewertung. Der Prüfungsvorsitzende hat zum Prüfungsablauf unter anderem folgendes dargelegt: Auf die Frage, wie die Michaeliskonstante (Km) berechnet werde, habe die Antragstellerin die Kurve zwar korrekt gezeichnet, sei jedoch nicht in der Lage gewesen zu erläutern, wie Km berechnet werde. Mit der Zusatzfrage, in welcher "Einheit" Km angegeben werde, habe er gehofft, sie noch zu der richtigen Antwort zu führen, daß Km die Substratkonzentration bei der halbmaximalen Reaktionsgeschwindigkeit sei und somit nicht der Punkt auf die Ordinate, sondern auf die Abszisse zu zeichnen wäre. Selbst wenn die jetzt von der Kandidatin aufgestellte Behauptung, daß sie Km als Substratsättigung bei halbmaximaler Geschwindigkeit angegeben hätte, zuträfe, wäre die Antwort falsch, denn in ihrem Protokoll habe sie Km als Substratkonzentration angezeigt und nicht die Substratsättigung. - Die Graphik zur Darstellung einer kompetitiven Hemmung sei von der Antragstellerin zwar richtig gezeichnet worden. Sie habe jedoch den Km-Wert nicht richtig reziprokal eingetragen, wie es hätte sein müssen, was sich auch aus ihrem Gedächtnisprotokoll ergebe. - Auf die Frage nach einem Beispiel für eine Reaktion habe die Antragstellerin die Succinat-Dehydrogenase-Oxidation genannt, sei aber nicht in der Lage gewesen, die Reaktion auf dem Papier zu beschreiben. Bei jeder enzymatischen Reaktion würden bestimmte chemische Gruppen übertragen, reduziert oder oxidiert, was die Antragstellerin nicht habe aufzeichnen können. Sie habe auch die Struktur des kompetitiven Hemmstoffs nicht aufzeichnen können. Den Stoffwechsel von Pyruvat zum Ethanol in Hefe habe sie nicht beschreiben können. Sogar ihre Schilderung im Gedächtnisprotokoll sei falsch, wo sie auf Seite 4 behaupte, daß Acetoacetat durch die Alkohol-Dehydrogenase entstehe. Die von der Antragstellerin bei der Prüfung erbrachten Leistungen seien dermaßen schwach gewesen, daß es unmöglich gewesen sei, ihr die Note ausreichend zu erteilen. Schon ihre Unfähigkeit, jegliche chemische Formeln, die für das Verständnis der Biochemie unabdingbar seien, zu zeichnen, zeige, daß sie keine klaren Vorstellungen von dem Fach habe, und ihr demnach die Grundkenntnisse fehlten. Auch der Mitprüfer sei bei der Beratung davon ausgegangen, daß die Antragstellerin in seinem Prüfungsteil keine ausreichenden Leistungen erbracht habe. Nach den vorgelegten Stellungnahmen des Zweitprüfers hat die Antragstellerin auf die Frage nach der psychoanalytischen Phasenlehre nur die orale und anale Phase benennen und mit einigen sehr allgemein gehaltenen Bemerkungen erläutern können. Die anderen Phasen seien ihr nicht geläufig gewesen. Als der Prüfer die phallische und die genitale Phase angesprochen habe, sei sie nicht zu Äußerungen in der Lage gewesen, die hätten erkennen lassen, daß sie die Prämissen oder das Wesen dieser Lehre verstanden hätte. Auf das Stichwort "Deutung" zum Arzt-Patienten-Verhältnis habe sie keine Antwort gewußt. In ihren Prüfungsaufzeichnungen gebe sie unfreiwillig zu Protokoll, daß sie die Fachterminologie nicht beherrsche. Die Behauptung, in der Prüfung sei eine sogenannte eingeschlechtliche von einer sogenannten zweigeschlechtlichen Phase unterschieden worden, sei falsch, weil es diese Phasen in der sogenannten Freudschen Phasenlehre der psychosexuellen Entwicklung des Kindes nicht gebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.