Beschluss
6 TG 3916/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0207.6TG3916.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Verfügung, gegen deren Vollzug sich der Antragsteller wendet, offensichtlich rechtmäßig ist und ihre sofortige Vollziehung rechtsfehlerfrei angeordnet und begründet wurde. Insoweit wird auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nicht durch die Zuständigkeit der Abfallbehörde verdrängt worden sei. § 8 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege - HENatG - in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775) begründet eine spezielle Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde sowohl für Maßnahmen, mit denen die Fortsetzung eines Eingriffs in Natur und Landschaft und die Nutzung untersagt wird (§ 8 Abs. 1 HENatG) als auch für Verfügungen, wonach bei nichtgenehmigungsfähigen Eingriffen der alte Zustand wieder herzustellen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HENatG). In § 8 Abs. 1 Satz 1 HENatG ist ausdrücklich geregelt, daß die untere Naturschutzbehörde "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" die in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen hat. In § 8 Abs. 2 HENatG wird die untere Naturschutzbehörde anstatt jener Behörden als zuständig bestimmt, die für eine Entscheidung über die Genehmigung des Eingriffs zuständig sind. Diese speziell auf die Schutzgüter Natur und Landschaft bezogenen Zuständigkeitsregelungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob und wie weit andere Behörden Handlungen oder Zustände abzuwehren haben, die zu einem Eingriff in Natur und Landschaft führen. Soweit der Landesgesetzgeber diese spezielle Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden nicht in besonderen Fällen - durch noch speziellere Regelungen - ausdrücklich ausschließt, gilt sie für die in § 8 HENatG beschriebenen Sachverhalte. Soweit der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden hat, daß für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs in Hessen ausschließlich die Abfallbehörden zuständig seien (vgl. zuletzt Beschluß vom 2. August 1995 - 4 UE 632/95 - UPR 1996, 40 mit weiteren Nachweisen), gilt dies nach Ansicht des beschließenden Senats für die speziellen Zuständigkeitsregelungen in § 8 Abs. 1 und 2 HENatG nicht. Abgesehen davon, daß der 4. Senat sich bisher nicht mit der Frage befaßt hat, ob seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf § 8 HENatG gilt, bestände jedenfalls deshalb keine Veranlassung, eine Entscheidung des großen Senats herbeizuführen, weil der 6. Senat nunmehr allein für das Rechtsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege zuständig ist, so daß allein ihm die Beurteilungskompetenz nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 VwGO zukommt. Entgegen der Meinung des Antragstellers verstößt es auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn für verschiedene Rechtsbereiche zuständige Behörden im Rahmen ihrer Kompetenzen ganz oder weitgehend gleiche Maßnahmen verfügen, um wieder Zustände herzustellen, die den gesetzlichen Vorschriften, deren Vollzug sie wahrzunehmen haben, entsprechen. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert außer Gerechtigkeit auch Rechtssicherheit, und zwar hinreichend klare Rechtssätze, die regeln, unter welchen Voraussetzungen in Rechte einzelner eingegriffen werden darf. Es verbietet aber nicht, daß der gleiche gesetzwidrige Vorgang, wenn er gegen unterschiedliche Vorschriften verstößt, verschiedene Folgen nach sich zieht (strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche), die von verschiedenen Stellen herbeigeführt werden. Ebensowenig ist es unzulässig, daß verschiedene Verwaltungsbehörden die gesetzlich vorgesehenen Reaktionen auf gesetzwidriges Handeln herbeiführen. Wäre es, wie der Antragsteller meint, gerechtfertigt, sich erfolgreich gegen eine zunächst ergangene rechtmäßige Verfügung zu wenden, weil noch eine zweite von einer anderen Behörde erlassen wird, so könnte die Rechtmäßigkeit der zweiten Verfügung unter dem gleichen Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden, so daß dann allerdings ein auf mangelnder Rechtssicherheit beruhender Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nahe läge. Es wäre unklar, unter welchen Umständen Eingriffe in Eigentumsrechte hingenommen werden müßten. Überdies würde auch ein effektiver Gesetzesvollzug, ein nicht zu vernachlässigendes rechtsstaatliches Anliegen, verhindert. Ein rechtswidrig Handelnder kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, daß ihm gegenüber nur ein Teil der Vorschriften angewandt wird, denen er zuwider handelt, oder daß rechtlich vorgesehene Reaktionen auf rechtswidriges Handeln unterbleiben, falls nicht Widersprüchliches, Unverhältnismäßiges oder aus anderen Gründen Rechtswidriges von ihm verlangt wird. Er kann zwar erfolgreich rügen, wenn eine Behörde ihre sachlichen Kompetenzen überschreitet, kann sich mit diesem Argument jedoch nicht gegen andere und unter Umständen weitergehende rechtmäßige Maßnahmen wenden, um zu erreichen, daß der gesetzwidrige Zustand bestehen bleibt. Insbesondere kann er nicht mit Erfolg die erste ergehende Verfügung unter Hinweis auf eine spätere in Frage stellen, falls nicht gesetzlich vorgesehen ist, daß die zweite die erste aufhebt oder ausschließt. Grundsätzlich sind alle Behörden berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Maßnahmen gegen gesetzwidrige Handlungen und Zustände zu ergreifen. Soweit dies im Rahmen der Vollstreckung zu Unzuträglichkeiten führt, genügen die Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes (vgl. § 29 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Hier mußte das Umweltamt schon deshalb tätig werden, weil die Zuständigkeit der Abfallbehörde nicht für alle erforderlichen Maßnahmen ausreicht. Sie konnte die angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen nicht veranlassen. Es dient dem Antragsteller letztlich auch nicht, wenn er die Zuständigkeit der Abfallbehörde in Zweifel zieht, indem er vortragen läßt, das abgelagerte Material, dessen Beseitigung verlangt wird, verkörpere einen wirtschaftlichen Wert (Seite 3 der Beschwerdebegründung), denn die Beseitigung kann jedenfalls nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften von der dafür zuständigen unteren Naturschutzbehörde verlangt werden. Durch inhaltsgleiche Verfügungen wird auch nicht etwa "eine doppelte Inanspruchnahme" und damit "rechtlich Unmögliches verlangt". Soweit sowohl die Abfallbehörde als auch die Antragsgegnerin die Beseitigung der gleichen Stoffe bzw. Gegenstände verlangt haben, erfüllt der Antragsteller gleichzeitig beide Verfügungen, wenn er die Beseitigung durchführt. Soweit der Antragsteller geltend macht, es handele sich bei dem Bescheid, der Gegenstand des Verfahrens ist, um eine wiederholende Verfügung, trifft dies nicht zu, weil der Bescheid andere Flurstücke betrifft als die früheren Verfügungen und sich auch nicht auf den Zaun bezieht, der in dem Bescheid vom 6. Dezember 1993 fehlerhaft bezeichnet worden war. Soweit der Antragsteller rügt, die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 45.000,-- DM seien überhöht angesetzt, bestehen dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat dazu unwidersprochen vorgetragen, nach ihrer Einschätzung lagerten auf dem hier interessierenden Gelände mehrere tausend Tonnen verunreinigtes Bodenmaterial. Nach dem Gebührenkatalog des Amtes für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung betrage die Gebühr für die Ablagerung einer Tonne Bauschutt mit Fremdanteilen 150,-- DM, so daß selbst ohne Berechnung der Transportkosten Entsorgungskosten in Höhe von mehreren 100.000,-- DM zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechenden anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).