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Beschluss

6 TZ 647/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0425.6TZ647.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zuzulassen. Der Antragsteller macht geltend, 1. es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, 2. die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, 3. die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung, 4. der Beschluß des Verwaltungsgerichts weiche auch von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1992 (NuR 1992, 434 ) und dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1980 (NuR 1981, 183) ab, 5. als Verfahrensmangel werde geltend gemacht, daß das Gericht es unterlassen habe, einen Hinweis zu geben, daß richtiger Antragsgegner die untere Naturschutzbehörde sei. Zu 1.: Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, nach denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Februar 1997 bestehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag zunächst schon deshalb als unzulässig angesehen, da er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet ist. Richtiger Antragsgegner wäre der Landkreis Kassel - untere Naturschutzbehörde - gewesen. Der Antragsteller verlangt den Erlaß einer - auf die Untersagung des Baus und Betriebs einer Golfplatzanlage gerichteten - Nutzungsuntersagungsverfügung. Zuständig hierfür ist nach § 8 Abs. 1 HENatG die untere und nicht die obere Naturschutzbehörde. Insoweit kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in § 8 Abs. 1 HENatG sei geregelt, daß die untere Naturschutzbehörde "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" die Nutzung zu untersagen habe. Denn eine Zuständigkeitsregelung, nach der für die Nutzungsuntersagung die obere Naturschutzbehörde zuständig wäre, gibt es nicht. Insbesondere ergibt sich eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde für den Erlaß von Nutzungsverboten nicht aus der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Habichtswald". Diese am 11. Dezember 1968 erlassene Landschaftsschutzverordnung (Staatsanzeiger 1969 Seite 82), die zur Zeit in der Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1996 (Staatsanzeiger 1997 Seite 170) gilt, enthält keine Regelung betreffend die Zuständigkeit zum Erlaß von Nutzungsuntersagungsverfügungen. Vielmehr ist in § 3 Abs. 3 Satz 1 der Landschaftsschutzverordnung in der Fassung der noch gültigen 6. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1994 (Staatsanzeiger Seite 3930) geregelt, daß bestimmte im einzelnen genannte Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zur Vermeidung der in § 3 Abs. 1 genannten schädigenden Wirkungen verboten sind. Gemäß § 7 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung in der Fassung der 6. Änderungsverordnung ist ebenfalls die untere Naturschutzbehörde zuständig für Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung. Nach § 7 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für Beseitigungsverfügungen in den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 3. Allerdings ist nach § 7 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung die obere Naturschutzbehörde für Befreiungen im Einzelfall zuständig, wenn eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 zu versagen oder eine Handlung nach § 3 Abs. 2 zu verbieten ist und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. Im Fall des § 3 Abs. 4 ist für Beseitigungsverfügungen ebenfalls die obere Naturschutzbehörde zuständig. Dies alles ändert aber nichts daran, daß in der Landschaftsschutzverordnung eine Zuständigkeitsregelung betreffend den Erlaß von Nutzungsuntersagungsverfügungen nicht enthalten ist. Dem stehen auch die vom Antragsteller genannten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Urteil vom 14. Mai 1980 - IV OE 19/76 - NuR 1981, 183 f., und Beschluß vom 28. Januar 1992 - 4 TH 2283/91 - NuR 1992, 434 f.) nicht entgegen. In dem Urteil vom 14. Mai 1980, auf das der Beschluß vom 28. Januar 1992 verweist, wird die Feststellung, zur Bekämpfung von Verstößen gegen eine Landschaftsschutzverordnung sei zumindest diejenige Behörde zuständig, die auch sonst mit der Durchführung der Landschaftsschutzverordnung betraut sei, davon abhängig gemacht, daß eine funktionelle oder instanzielle Zuständigkeitsverteilung nicht besteht. Diese Voraussetzung für den Rückgriff auf die sonst mit der Durchführung der Landschaftsschutzverordnung betraute Behörde ist hier nicht gegeben, denn nach der nunmehr gültigen ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 1 HENatG ist die untere Naturschutzbehörde zum Erlaß von Nutzungsuntersagungsverfügungen zuständig. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 30 a Abs. 2 HENatG berufen, denn § 8 Abs. 1 HENatG stellt für Nutzungsuntersagungsverfügungen eine spezielle Regelung dar (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 7. Februar 1996 - 6 TG 3916/95 - HessVGRspr. 1996, 74 = NVwZ-RR 1996, 383 = NuR 1996, 413), die hinsichtlich der Generalklausel in § 30 a Abs. 2 Satz 1 HENatG die speziellere ist. Zu § 30 a Abs. 2 Satz 2 HENatG hat der Antragsteller im Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Zu 2.: Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der Hinweis auf "die Stellungnahme des Dezernats 75 vom 18.09.1995 und die Vielzahl der Auflagen im Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt über die Aufstellung des Bebauungsplans" genügt insoweit nicht den an eine Substantiierung zu stellenden Anforderungen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem "Verfahren des Antragsgegners", der bei geringeren Eingriffen eine Befreiung für erforderlich halte, bei Maßnahmen, die einen Bebauungsplan voraussetzen, aber meine, auf eine Befreiung verzichten zu können. Soweit der Antragsteller besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aus der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit für die Abwehr von Eingriffen herleiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, denn die Zuständigkeit für den Erlaß von Nutzungsuntersagungsverfügungen ist in § 8 Abs. 1 HENatG ausdrücklich und zweifelsfrei geregelt. Zu 3.: Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit trägt der Antragsteller vor, in der Vergangenheit sei von Behörden das Verfahren der Plangenehmigung gewählt worden, um die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verbandsklage für Planfeststellungsverfahren auszuschließen. Der Landesgesetzgeber habe dies durch § 35 Abs. 2 HENatG nunmehr dadurch ausgeschlossen, daß das Klagerecht auch bestehe, wenn die Behörde anstelle eines erforderlichen Planfeststellungsverfahrens eine andere Form der Entscheidung gewählt habe. Daran anknüpfend wirft der Antragsteller die Frage auf, ob der Antragsgegner befugt sei, die Verbandsklage dadurch auszuschließen, daß er eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung nicht erteile, Verstöße gegen die Verordnung jedoch dulde. Damit würde die vom Gesetzgeber neu eröffnete Möglichkeit der Verbandsklage bei Eingriffen in Landschaftsschutzgebieten umgangen. Auf S. 5 der Antragsschrift vom 20. Februar 1997 nennt der Antragsteller dann einzelne in § 3 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung erwähnte Maßnahmen, die ohne vorherige Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde verboten seien und gegen die durch die bisherige Nutzung seitens der Beigeladenen und durch die mit der Baugenehmigung zugelassenen Veränderungen verstoßen werde. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache schon deshalb nicht, weil nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Habichtswald" in der Fassung der insoweit nach wie vor gültigen 6. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1994 (Staatsanzeiger S. 3930 f.) nicht die obere, sondern die untere Naturschutzbehörde für die vorherige Genehmigung zuständig ist. Im übrigen hat die Sache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner befugt sei, die Verbandsklage dadurch auszuschließen, daß er eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung nicht erteile, Verstöße gegen die Verordnung jedoch dulde, durch das Hessische Naturschutzgesetz auch dann klar geregelt ist, wenn man unterstellt, daß die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, Befreiungen von der Landschaftsschutzverordnung zu erteilen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 HENatG besteht das Klagerecht nach Abs. 1 auch dann, wenn die Behörde anstelle eines erforderlichen Planfeststellungsverfahrens eine andere Form der Entscheidung gewählt hat. Die Regelung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf den Fall beschränkt, daß anstelle eines erforderlichen Planfeststellungsverfahrens eine andere Entscheidungsform gewählt wurde. Eine Regelung dahingehend, daß die Verbandsklage darüber hinaus gegeben sei, wenn die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung von einer Landschaftsschutzverordnung nicht erteile, Verstöße gegen die Verordnung jedoch dulde, enthält das Hessische Naturschutzgesetz - insbesondere in § 36 HENatG - nicht. Zu 4.: Aus dem oben Gesagten folgt, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts auch nicht von den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1980 und 28. Januar 1992 abweicht, denn nach diesen Entscheidungen ist die auch sonst mit der Durchführung der Landschaftsschutzverordnung betraute Behörde nur dann zur Bekämpfung von Verstößen gegen die Landschaftsschutzverordnung zuständig, wenn keine anderweitige funktionelle oder instanzielle Zuständigkeitsverteilung besteht. Zu 5.: Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, einen Hinweis zu geben, daß richtiger Antragsgegner die untere Naturschutzbehörde sei, hat der Antragsteller auch keine Gründe genannt, die einen Verfahrensmangel darstellen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nicht nur darauf gestützt, der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner. Vielmehr hat es den Antrag auch deshalb für unzulässig gehalten, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 HENatG könne ein Naturschutzverband unter anderem nur dann Rechtsschutz beantragen, wenn der Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Maßnahmen betreffe, bei denen einem Naturschutzverband nach § 35 HENatG Gelegenheit zur Äußerung zu geben gewesen sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht sodann näher begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 14 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.