Urteil
6 UE 1513/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0620.6UE1513.95.0A
2mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn sein Vorhaben ist nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen "Landschaftsschutzgebiet" vom 6. April 1995, Staatsanzeiger 1995 Seite 1473 nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigungspflicht für Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 LSchVO. Bauliche Anlagen, durch die Teile der Natur überbaut werden, verringern die Natur in ihrem Bestand und führen zu einer derartigen Naturschädigung. Sie sind deshalb genehmigungspflichtig, was sich auch § 3 Abs. 3 Nr. 1 der LSchVO entnehmen läßt. Die Genehmigung ist nach § 3 Abs. 6 nur zu erteilen, wenn und soweit die geplanten Maßnahmen entweder keine der oben genannten Schädigungen erwarten lassen oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls einen solchen Eingriff erfordern und durch Auflagen und Bedingungen sichergestellt wird, daß unverzüglich Maßnahmen erhaltender oder gestaltender Landschaftspflege durchgeführt werden, so daß bei Beendigung der Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigen zurückbleiben. Von der ersten Alternative (keine Schädigung der Natur, Beeinträchtigung des Naturgenusses oder Verunstaltung des Landschaftsbildes) läßt sich nicht ausgehen, weil ein Wohnhaus mit Lagerhalle und Parkplätzen die dadurch bebaute Fläche der Natur entzieht. Auch die zweite Alternative liegt nicht vor, denn "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" erfordern das Vorhaben nicht. Es ist insbesondere im Landschaftsschutzgebiet - objektiv - nicht erforderlich, um den Erwerbsobstbau des Klägers zu verwirklichen, wobei unterstellt wird, daß dieser sich in dem von dem Kläger geplanten Umfang realisieren und infolgedessen als "Landwirtschaft" ansehen läßt. Die Bewirtschaftung von Erwerbsobstanlagen ist auch von der Ortslage oder anderen Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes aus möglich. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen nicht etwa deshalb vor, weil demjenigen, der einen Erwerbsobstbau betreibt oder plant, kein geeignetes Grundstück in der Ortslage oder außerhalb des Landschaftsschutzgebietes gehört oder es ihm nicht gelungen ist, ein derartiges Grundstück zu erwerben. Der Begriff "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" knüpft an objektive Kriterien an und nicht an subjektive Erschwernisse. Der Begriff des Gemeinwohls setzt ebenso wie der des "Wohls der Allgemeinheit" (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = NJW 1979, 939) öffentliche Belange voraus, die es geboten erscheinen lassen, ein Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Förderung der Landwirtschaft ist zwar ein solcher öffentlicher Belang. Ihm ist jedoch grundsätzlich im Rahmen des geltenden Rechts Rechnung zu tragen. Er rechtfertigt es nicht, Landwirte von der Einhaltung von Rechtsnormen freizustellen und es ihnen dadurch zu ermöglichen, im Landschaftsschutzgebiet am Rande der Ortslage - wie hier - ein landwirtschaftliches Anwesen zu errichten. Bei ortsgebundenen Anlagen kann sich die Situation anders darstellen. So läßt sich etwa eine im öffentlichen Interesse notwendige Wassergewinnungsanlage (Brunnen) nur dort einrichten, wo sich auch Wasser finden läßt, selbst wenn dies im Landschaftsschutzgebiet der Fall ist. Auch an Viehunterständen, die auf Weideflächen für die artgerechte Haltung von bestimmten Tieren, beispielsweise Pferden, notwendig sind, besteht ein öffentliches Interesse, denn eine im Landschaftsschutzgebiet zulässige Weidenutzung muß den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Infolgedessen sind solche notwendigen Viehunterstände - auf den erforderlichen Umfang beschränkt - zuzulassen, wenn die landwirtschaftliche Weidenutzung sonst unterbleiben müßte. Für das Vorhaben des Klägers gelten derartige Belange jedoch ebensowenig wie für die von ihm aufgezeigten Freizeitnutzungen oder auch für Stallungen im Landschaftsschutzgebiet in der Nähe der Ortslage. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach § 4 Nr. 1 LSchVO die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken von den Vorschriften dieser Landschaftsschutzverordnung unberührt bleibt, denn diese Regelung bezieht sich nur auf die landwirtschaftliche "Bodennutzung" und nicht auf die Errichtung baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen sollen. Insoweit gilt das gleiche wie für die Regelung in § 8 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. März 1985 - 4 B 11.85 - Natur und Recht 1985, 275). Daß die Regelung in § 4 Nr. 1 LSchVO so gemeint ist, ergibt sich auch daraus, daß in § 4 Nr. 4 die Errichtung von Grundstückseinfriedigungen, die land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Zwecken dienen, einschließlich offener Weidezäune mit Holzpfosten bis 1,50 m Höhe und forstüblicher Kulturzäune und Gatter ausdrücklich von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen werden. Das wäre nicht notwendig, wenn sie ohnehin unter § 4 Nr. 1 fielen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des vorübergehenden Aufstellens von Personalunterkunfts- oder Gerätewagen und Hilfsgeräten, soweit sie betrieblichen Zwecken der Land- und Forstwirtschaft dienen (§ 4 Nr. 9 LSchVO). Da schon nach der Landschaftsschutzverordnung die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden kann, kann dahingestellt bleiben, ob das auch nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) genehmigungspflichtige Vorhaben nach Maßgabe der Genehmigungsgrundsätze in § 6 a HENatG genehmigt werden könnte. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger sucht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses und einer Lagerhalle mit Parkplätzen am Rande der Ortslage von H im Landschaftsschutzgebiet zu erstreiten. Das Regierungspräsidium lehnte die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid vom 30. Juli 1992 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30. Juni 1993 zurück. Zur Begründung führte er aus, Wohnhaus und Lagerhalle seien im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Das beabsichtigte Bauvorhaben stehe in keinem funktionellen Zusammenhang mit den zu bewirtschaftenden Flächen und sei weder baurechtlich noch naturschutzrechtlich zulässig. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, die durch am 10. März 1995 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen wurde. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Wegen Versäumung der Berufungsfrist wurde ihm mit Beschluß des Senats vom 14. Februar 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nachdem die Zuständigkeit für nach der Landschaftsschutzverordnung notwendige Genehmigungen auf den kreis als untere Naturschutzbehörde übergegangen ist, ist dieser als Funktionsnachfolger an die Stelle des zunächst beklagten Landes Hessen getreten. - Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, er beabsichtige eine landwirtschaftliche Aussiedlung, die in drei anderen Fällen genehmigt worden sei, obwohl dort schwerlich die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes vorgelegen hätten. Für seinen Obstbaubetrieb brauche er ein Betriebsgebäude und ein Wohnhaus, das im Außenbereich bevorzugt zulässig sei. Auch die Landschaftsschutzverordnung stehe nicht entgegen. Die geplante Aussiedlung schließe sich unmittelbar an die Ortsbebauung an und vermindere dadurch eine Beeinträchtigung der freien Natur in besonderem Maße. Der in unmittelbarer Nähe errichtete Sportplatz und ein Tennisplatz, der ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet angelegt worden sei, führten zu sehr viel weitergehenden Eingriffen. Sein der Landwirtschaft dienendes Vorhaben müsse auch anders beurteilt werden als Hobbyanlagen. Der Kläger beantragt, den am 10. März 1995 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen und den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 30. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung für das unter dem 6. November 1991 beantragte Vorhaben einer landwirtschaftlichen Aussiedlung auf den Flurstücken 748/1, 748/2 und 748/3 in Flur 2 der Gemarkung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der von dem Kläger vorgesehene Standort innerhalb eines "hochschutzwürdigen Bereichs im Landschaftsschutzgebiet Taunus" sei aus Gründen des Biotop-, Arten- und Landschaftsschutzes ungeeignet. Das Vorhaben sei auch außerhalb naturschutzwürdiger Bereiche möglich. Soweit der Kläger sich auf von dem Beklagten zugelassene Viehunterstände berufe, die allerdings zum Teil größer als genehmigt ausgeführt worden seien, seien diese mit dem von dem Kläger geplanten Vorhaben nicht vergleichbar. Durch diese auf dem Weideland ortsgebundenen Viehunterstände werde die Biotopstruktur nicht beeinträchtigt. Soweit Vorhaben ohne Genehmigung errichtet würden, schreite er dagegen ein und werde auch in den von dem Kläger aufgezeigten Fällen, in denen Genehmigungen fehlten, dagegen vorgehen. Die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums (1 Heft) liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.