Urteil
4 K 4308/12
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Lagerhalle im Außenbereich. 2 Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt und betreibt in R. auf dem Hofgrundstück Flst.-Nr. ... in der H. zusammen mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 19.9 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., welches sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft von R. in einem Abstand von knapp 600 m zur Hofstelle befindet. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Saulgau über das Landschaftsschutzgebiet „A.-L.-F.“ (im Folgenden LSG-VO) vom 13.09.1963, in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 12.03.1975 und 18.07.2005. 3 Bereits am 03.03.2010 beantragte der Kläger über die Gemeinde R. die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diesen Antrag nahm der Kläger am 17.06.2010 wieder zurück. 4 Am 12.01.2011 beantragte der Kläger über die Gemeinde R. die Erteilung einer Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben am gleichen Standort. In seiner Sitzung vom 28.02.2011 versagte der Gemeinderat von R. das Einvernehmen zu dem Vorhaben. Mit Entscheidung vom 06.04.2011 lehnte der Gemeindeverwaltungsverband A. die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2011 zurück. Das hierauf vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az.: 4 K 2828/11) ruht seit 30.01.2012. 5 Am 09.02.2012 hat der Kläger den im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eine Lagerhalle für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Hackschnitzel und Maschinen über die Gemeinde R. bei der Beklagten gestellt. Die Halle soll danach eine Grundfläche von 35,00 m × 20,00 m haben und eine Höhe von 8,14 m. Hinzu soll eine Fläche von 715,10 qm für mitzurechnende Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Retentionsmulde und wassergebundener Belag vor der Einfahrt der Halle) kommen. Der erneute Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für landwirtschaftliche Vorhaben § 4 der LSG-VO einschlägig sei, wonach die §§ 2 und 3 der LSG-VO keine Anwendung finden würden und daher keine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis notwendig sei. Das Landwirtschaftsamt habe in seiner Stellungnahme vom 10.05.2012 festgestellt, dass die Verlagerung der Halle in den Außenbereich sinnvoll sei, womit die Erforderlichkeit im Sinne von § 4 LSG-VO feststehe. Zudem habe es bestätigt, dass der Umfang und die Größe der Halle bedarfsgerecht geplant seien, so dass auch das Landschaftsbild geschont werde. 6 Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nahmen das Landwirtschaftsamt, das Straßenbauamt, das Verkehrsamt und das Umweltamt zum geplanten Vorhaben Stellung. Das Landwirtschaftsamt bezog sich in seiner Stellungnahme vom 15.03.2012 im Wesentlichen auf seine vorherige Stellungnahme vom 11.05.2010 im ruhenden Verfahren. Es wurde zum einen der Bedarf für die geplante Halle bejaht und zudem deren Verlagerung in den Außenbereich für sinnvoll erachtet. Ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege daher vor. Das Umweltamt beim Landratsamt Ravensburg, welches durch Stellungnahme vom 02.07.2012 seine vorherige Stellungnahme ersetzen ließ, erhob erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Zum einen könne wegen Verstoßes gegen § 2 LSG-VO keine Erlaubnis erteilt werden. Die Landwirtschaftsklausel des § 4 LSG-VO sei nicht anwendbar, da der Begriff Landwirtschaft in diesem Sinne nur die außenbereichstypische großflächige Bodennutzung umfasse. Zum anderen bestünden Bedenken im Hinblick auf die Zielartenkartierung der Feldlerche mit 1. Priorität und des Neuntöters mit 3. Priorität. Dass der geplante Standort der Lagerhalle an einen dichten Streuobstgürtel „R. Ost“ mit 1. Priorität anschließe, wirke sich zudem äußerst ungünstig auf das Landschaftsbild aus. Dieser Flurbereich sei bisher unbebaut, so dass das Vorhaben zu einer unerwünschten Zersiedelung der freien Landschaft führe. Überdies habe die Standort-Alternativenüberprüfung durch den Beklagte (Schreiben vom 05.06.2012) und durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Schreiben vom 25.05.2012) ergeben, dass bei der Hofstelle ausreichend Fläche für den Bau der landwirtschaftlichen Lagerhalle vorhanden sei, ohne dass dadurch eine Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes nachteilig behindert werde. 7 Die Gemeinde R. versagte am 17.04.2012 ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers. 8 Mit Bescheid vom 25.07.2012 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies er auf das versagte Einvernehmen und auf die erheblichen Bedenken des Umweltamts. 9 Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 06.08.2012 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass seine Hofstelle beengt sei und er die betriebswirtschaftlich notwendige Maschinenhalle auf dem gewählten Standort errichten müsse. Dem Vorhaben stünden keine Belange von Natur und Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, insbesondere nicht die Landschaftsschutzverordnung, entgegen. § 4 Abs. 1 der LSG-VO privilegiere nicht nur die reine Bodenbewirtschaftung. Was unter Maßnahmen in diesem Sinne zu verstehen sei, definiere § 3 Abs. 2 LSG-VO, wonach die Bautätigkeit als eine Maßnahme i.S.v. § 3 Abs. 1 LSG-VO definiert werde. Dieser Maßnahmenbegriff gelte auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 der LSG-VO. Die LSG-VO sei daher nicht Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die Maschinenhalle knapp hinter dem Ortsende liege und von der Hofstelle auf kurzem Wege zu erreichen sei. Die privilegierte Zulässigkeit seines Vorhabens könne dann nicht mit der Begründung verneint werde, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem im Innenbereich gelegenen Gebäude aus bewirtschaftet werden. Zudem würde das Vorhaben, der Betrieb einer Maschinenhalle, an dieser Stelle Nachbarschaftskonflikte heraufbeschwören. Auch könne die Zielartenkartierung nichts an der Zulässigkeit des Vorhabens ändern, da sich auf der Wiese weder die Feldlerche noch der Neuntöter aufhielten. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2012, zugestellt am 12.11.2012, wurde der Widerspruch des Klägers durch das Regierungspräsidium Tübingen zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 LSG-VO nicht erteilt werden könne, weil Verstöße gegen das Verbot des § 2 LSG-VO durch die Bodenversiegelung und die Beeinträchtigung des Naturgenusses nicht durch Auflagen abgewendet werden könnten. Ob der Maßnahmenbegriff im Sinne des § 4 LSG-VO auch die Errichtung von baulichen Anlagen erfasse oder ob von dieser Vorschrift nur Maßnahmen zur Bodenbewirtschaftung erfasst seien, könne dahinstehen. Denn jedenfalls würde die weitere Voraussetzung des § 4 LSG-VO, dass die Maßnahme das Landschaftsbild schone, fehlen, zumal eine Errichtung der Lagerhalle im Innenbereich möglich und zumutbar sei. Dies gelte zum einen im Hinblick auf die beantragte Größe des Vorhabens, da die benötigte Fläche bei der Hofstelle zur Verfügung stehe. Die Beseitigung anderer Baukörper sei zur Errichtung der Halle dort nicht notwendig. Da es sich um ein faktisches Dorfgebiet handele, müsse die benachbarte Wohnbebauung die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb üblicherweise verbundenen Störungen durch Lärm- oder Geruchsimmissionen grundsätzlich hinnehmen. 11 Am 08.12.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier Klage erhoben. Er trägt zum Merkmal des Dienens der geplanten Halle ergänzend vor, dass der Bedarf an der Halle bestehe, zumal derzeit teils die landwirtschaftlichen Maschinen aus Platzmangel auf der Hofstelle außerhalb des Betriebs untergestellt werden müssten. Heu und Stroh werde lose, deckenlastig gelagert und solle künftig in Ballen gepresst gelagert werden können. Da auch das Landwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme aufgrund der nahen Wohnbebauung die Verlagerung der Halle in den Außenbereich für sinnvoll halte, würde ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben im Außenbereich errichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wahl des Standortes keine Frage des „Dienens“. Es fehle außerdem an jeglicher Abwägung der privaten Belange des Klägers an einer wirtschaftlichen Betriebsführung mit den öffentlichen Belangen. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde würden rechtsirrtümlich davon ausgehen, dass dann, wenn die theoretische Möglichkeit einer Errichtung des Vorhabens im Innenbereich bestünde, die Abwägung hiermit ihr Bewenden haben müsse. In die Abwägung sei jedoch zunächst die gesetzgeberische Entscheidung einzustellen, dass privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet werden können, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem werde verkannt, dass bei einer Verwirklichung des Vorhabens auf dem Hofgrundstück erhebliche Erdveränderungen vorgenommen bzw. Bäume gefällt werden müssten. Weiterhin sei zu beachten, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite des vorgesehenen Standortes im Flächennutzungsplan bereits ein Gewerbegebiet ausgewiesen sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 unter Aufhebung der baurechtlichen Entscheidung des Beklagten vom 25.07.2012 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2012 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Hackschnitzel und Maschinen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in R. entsprechend seinem Antrag vom 09.02.2012 in der Variante 2 (Abstand von 13 m zur ...), hilfsweise in der Variante 1 (Abstand von 15 m zur ...) zu erteilen und die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Dies begründet er ergänzend damit, dass schon nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen würden, da die geplante Lagerhalle dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene. Selbst wenn die geplante Halle angeblich nicht nur für das Lohnunternehmen des Klägers Verwendung finde, sondern auch für seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, so scheitere die Privilegierung schon an der fehlenden räumlichen Nähe des Vorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund der geplanten Errichtung der Halle in fast 600 m Entfernung zur Hofstelle, sei das Vorhaben vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht mehr geprägt. Zudem behaupte der Kläger völlig ins Blaue hinein, dass er bei einer Verwirklichung des Vorhabens auf der Hofstelle mit Beschwerden seiner Nachbarschaft zu rechnen habe. Da seine Hofstelle in einem Dorfgebiet liege, wären solche unbegründet. 17 Mit Beschluss vom 11.12.2012 wurde die Gemeinde R. zu dem Verfahren beigeladen. Diese hat sich schriftlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 18 Das Gericht hat am 22.11.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Hofstelle des Klägers sowie das Grundstück Flst.-Nr. ... mit der jeweiligen Umgebung in Augenschein genommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Anlage zur Niederschrift und auf die beim Augenschein angefertigten Fotografien verwiesen. Der Kläger, der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen wurden in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. 19 Der Kläger führte ergänzend aus, dass seine landwirtschaftliche Nutzfläche von knapp 20 ha aus etwa 12 ha Ackerland (Getreide und Mais) und 8 ha Grünland bestehe. Ein Teil dieser Fläche werde von ihm verpachtet. Er selbst habe die Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... angepachtet, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... befinden würden. Auf seiner Hofstelle halte er 12 Milchkühe, 8 Mastbullen und 100 Schweine sowie 3 Pferde. Neben dem Betrieb seiner Landwirtschaft fahre er noch für den Maschinenring. Vor allem würde er für diesen Drainagen spülen. Hierfür besitze er ein Drainagenspülgerät und benötige zudem seinen Traktor, den er aber auch für seine Landwirtschaft benutze. Diese Tätigkeiten rechne er mit dem Maschinenring ab. Im Hinblick auf sein Gesamteinkommen mache diese Tätigkeit ca. 20 % des Einkommens aus. Die Hauptbeschäftigung sei jedoch die eigene Landwirtschaft. Sein Maschinenbestand bestehe unter anderem aus 4 Traktoren sowie einem Schaufellader, einem Kipper, einem Ladewagen, einer Sämaschine, einem Pflug, einer Egge, einem Grupper, einem Schwader und einem Kreiselheuer. Diese Maschinen seien teils auf seinem Hof, aber auch bei seinen Schwiegereltern in H., D., und in einer angemieteten Garage gegenüber von seiner Hofstelle, untergestellt. Im Hinblick auf die angemietete Garage stehe die Kündigung ins Haus. Er benötige daher die geplante Halle, um dort seine Maschinen unterzustellen. Auf seinem Hof sei hierfür kein Platz und eine Errichtung dort sei zudem nicht zeitgemäß. 20 Der Vertreter des Beklagten führte ergänzend aus, dass das im Flächennutzungsplan vorgesehene Gewerbegebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Grundstücks Flst.-Nr. ... nicht verwirklicht sei und auch ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bisher nicht in Planung sei. 21 Der Vertreter der Beigeladenen führte aus, dass eine Halle an dem geplanten Standort das Landschaftsbild verunstalte und ihr eine negative Vorbildwirkung für andere Bauherren zukommen würde, zumal die Umgebungslandschaft bisher von Bautätigkeiten unangetastet sei. An einer anderen Stelle im Landschaftsschutzgebiet sei dies anders. Dort habe man landwirtschaftlichen Betrieben konzentriert in einem Bereich Baugenehmigungen zur Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude erteilt. 22 Der Kläger entgegnete hierauf, dass er dort zwar auch Flächen besitze, diese Stelle sei aber ca. 1,5 km von seiner Hofstelle entfernt und zudem sei die Erschließung dort weniger geeignet als bei der von ihm vorgesehenen Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 23 Dem Gericht lagen die Behördenakten und die Akten zum ruhenden Verfahren 4 K2828/11 vor. Auf diese Unterlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso Bezug genommen wie auf die gewechselten Schriftsätze. Entscheidungsgründe I. 24 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet und hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der am 09.02.2012 beantragten Baugenehmigung zu. Der versagende Bescheid vom 25.07.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 25 Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 S. 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 26 Die Baugenehmigung ist dem Kläger nicht zu erteilen, weil seinem Vorhaben die Vorschrift des § 35 BauGB entgegensteht. 27 Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, insbesondere das Merkmal des „Dienens“, erfüllt sind, da dem in Rede stehenden Vorhaben auch als privilegiertem Vorhaben Belange der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. 28 Zwar bevorrechtigt der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben im Außenbereich, wozu auch die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zählen kann, und hat diese generell dorthin verwiesen. Allerdings ist der Außenbereich, auch für landwirtschaftliche Bauvorhaben, nicht schlechthin, sondern nur mit der Maßgabe Baubereich, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Hierbei ist das die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende Gewicht des Vorhabens im jeweiligen Einzelfall an dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange zu messen (BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71/82 -, BauR 1986, 188). Bei der Abwägung ist das jeweilige privilegierte Vorhaben in der Weise in ein Verhältnis zu den von ihm berührten Belangen zu setzen, dass es im Vergleich zu sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB von vorneherein gebührend ins Gewicht fällt (BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, DVBl 1983, 893). Ein an sich privilegiertes Vorhaben ist nur dann unzulässig, wenn ihm höherwertige Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Geboten ist nicht eine Abwägung im planerischen Sinne, sondern lediglich ein nachvollziehendes Abwägen im Sinne einer Gewichtsbestimmung, welches gerichtlich voll überprüfbar und eigenständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3/01 -, NVwZ 2002, 1112). 29 Die im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2012 getroffene Entscheidung, den Belangen des Landschaftsschutzes gegenüber den mit dem Bauvorhaben für den Kläger verbundenen Interessen den Vorrang einzuräumen, ist nicht zu beanstanden. 30 Auch wenn man die landschaftsschutzrechtliche Prüfung nicht getrennt, sondern im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und folglich mit der bauplanungsrechtlichen Prüfung des § 35 BauGB vornimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3/01 -, BauR 2002, 751; Dürr in: Brüggelmann, Baugesetzbuch, 82. Lieferung 2012, § 35 Rn. 89), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Dies ist danach insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 – 4 B 14/99 -, BauR 2000, 1311; Urt. v. 19.04.1985 – 4 C 25.84 -, BauR 1985, 544 m.w.N.). 31 Im vorliegenden Fall soll das geplante Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „A. – L. – F.“ errichtet werden. Die in diesem Gebiet geltende LSG-VO steht im Widerspruch zum Vorhaben des Klägers, da weder die Erlaubnisvoraussetzungen noch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Erlaubniserfordernis gegeben sind. 32 Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet aufgrund veränderter Verhältnisse ihren Geltungsgrund verloren haben könnte, bestehen nicht. 33 Nach § 2 der LSG-VO ist es in den in § 1 genannten geschützten Gebieten verboten, Änderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Nach § 3 Abs. 1 LSG-VO bedarf derjenige, der Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen, der Erlaubnis. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO bedarf insbesondere derjenige einer solchen, der beabsichtigte Bauten aller Art zu errichten, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 LSG-VO kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstößt. Nach dessen Satz 2 ist sie mit entsprechenden Auflagen zu verbinden, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahmen gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden kann. Nach Satz 3 ist sie in den übrigen Fällen zu versagen. 34 Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die Errichtung der in Rede stehenden Halle eine Maßnahme gemäß § 3 Abs. 1 LSG-VO, die geeignet ist eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen, nämlich die Natur zu schädigen und die Landschaft zu verunstalten. Die Geeignetheit, die Natur zu schädigen ergibt sich daraus, dass durch den Bau der Halle eine Grundfläche von 700 qm versiegelt sowie eine Fläche von etwa 500 qm als Hallenvorplatz und Fahrweg mit einem wassergebundenen Belag befestigt wird und die dadurch bebaute Fläche der Natur nachhaltig entzogen wird. 35 Das Vorhaben ist auch geeignet die Landschaft zu verunstalten. Ob eine Verunstaltung vorliegt, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem ästhetischen Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, sondern vor allem danach, ob durch den Eingriff die ursprüngliche Eigenart der Landschaft in einer dem Schutzzweck widersprechenden Weise verändert wird (vgl. Kratsch/Schuhmacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 3. Lieferung 2011, § 29 Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1991 – 10 S 114390 -, NuR 1992, 189). Der Zweck der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung ist es, die ganze in Bezug genommene Landschaft vor Veränderungen zu schützen (vgl. Begründung zur Landschaftsschutzverordnung vom 18.07.1962). Die Dimensionierung der Halle innerhalb des unbebauten Flurbereichs, der nach den Feststellungen des Augenscheins geprägt ist von Wiesen, Äckern und einem unmittelbar im Anschluss an den geplanten Vorhabenstandort befindlichen Streuobstgürtel, führt dazu, dass das geplante Vorhaben in diesen Landschaftsraum als Fremdkörper hineinstößt, sich negativ auf die bisher unbebaute Umgebung auswirkt und so die ursprüngliche Eigenart des Landschaftsbildes nachteilig verändert. 36 Allein die Bepflanzung mit den im Plan vorgesehenen Obstbäumen ist nicht geeignet, diese Beeinträchtigung auszugleichen. Andere Möglichkeiten für Ausgleichsmaßnahmen sind nicht ersichtlich; solche wurden vom Kläger nicht aufgezeigt. 37 Die Erlaubnispflicht des beabsichtigten Vorhabens entfällt auch nicht mit Rücksicht auf die Landwirtschaftsklausel des § 4 Abs. 1 der LSG-VO. Danach finden die §§ 2 und 3 der LSG-VO keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur land-, garten- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild schonen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs zu einer ähnlichen Vorschrift stellt die Errichtung einer baulichen Anlage durch einen Landwirt keine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.1995 - 5 S 2276/94 -, NuR 1996, 260 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck bezieht sich diese Vorschrift wie auch die Regelung in § 5 Abs. 1 BNatSchG auf die landwirtschaftliche „Bodennutzung“ und nicht auf die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie der Landwirtschaft dienen sollen. Denn der Begriff der Landwirtschaft im naturschutzrechtlichen Sinne deckt sich nicht ohne Weiteres mit dem im Bauplanungsrecht in § 201 BauGB verwandten Begriff. Bei der Auslegung sind die Erfordernisse des Landschaftsschutzes mit einzubeziehen. Der Landschaftsschutz soll der Erhaltung und der Freihaltung von Natur und Landschaft dienen. Der Begriff der Landwirtschaft erfasst daher nur solche Wirtschaftsweisen, die auf der großflächigen, die Kultur- und Erholungslandschaft prägenden Urproduktion beruhen, wie der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft (vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 20.06.1996 – 6 UE 1513/95 – NuR 1997, 148; Hendrischke in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 5 Rn. 9, § 26 Rn. 29; Schuhmacher/Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 26 Rn. 31). Anders als in der vom Kläger vorgenommenen Wortlautauslegung, sind nach Sinn und Zweck nur Maßnahmen im vorgenannten Sinne von § 4 Abs. 1 LSG-VO erfasst. Es sind damit nicht etwa alle, in § 3 Abs. 2 LSG-VO aufgezählten Regelbeispiele gemeint. Überdies liegt aber unabhängig davon auch keine Maßnahme vor, die das Landschaftsbild schont. Wie bereits dargelegt, wirkt das Vorhaben vielmehr sogar verunstaltend. 38 Auch für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 LSG-VO liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 LSG-VO kann das Landratsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme von § 2 LSG-VO zulassen. Eine Definition derartiger "besonderer Fälle" enthält die LSG-VO nicht. Der Kläger begründet den besonderen Fall mit der Lage des geplanten Vorhabenstandorts direkt neben der Kreisstraße ... und damit, dass das Vorhaben am Rande des Landschaftsschutzgebietes verwirklicht werden solle, gegenüber von einer Fläche, die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Es sei an dem geplanten Standort gerade keine exponierte Lage gegeben. Zudem sei die Ortsnähe und die betriebliche Situation für das Vorliegen einen die Ausnahme rechtfertigenden Fall zu berücksichtigen. 39 Diese Argumentation vermag nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht zu überzeugen. Ein besonderer Fall, der es rechtfertigen würde, eine Ausnahme von der Verbotsvorschrift des § 2 der LSG-VO zuzulassen, ist auch nach den Feststellungen beim Augenschein nicht zu erkennen. Der Umstand, dass das geplante Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, an welche die Kreisstraße anschließt, führt zu keiner geringeren Schutzwürdigkeit dieses Flurstücks im landschaftsrechtlichen Sinne. Die Straße stellt auch keine Achse dar, an welcher sämtlich ins Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Flächen enden. Vielmehr wird das gesamte Gebiet um R. von insgesamt fünf Straßen durchzogen. Die Annahme, dass solche Grundstücke in einem Landschaftsschutzgebiet, die an eine Straße anschließen, weniger schutzwürdig sein sollen, hält die erkennende Kammer für nicht überzeugend. Gleiches gilt im Hinblick auf die vorgebrachte Ortsnähe, die ebenso wenig dazu führt, das Schutzniveau der Landschaftsschutzverordnung für dieses Grundstück abzusenken. Das Vorhaben des Klägers liegt inmitten eines unbebauten Gebiets. Es liegt zwar zu der Grundstücksseite, die an die Kreisstraße grenzt und an welcher das Vorhaben errichtet werden soll, am Rande des geschützten Gebiets, da das Grundstück Flst.-Nr. ... bereits zur sogenannten „Ortslage“ in der Karte des Landratsamts Ravensburg vom 18.07.2005 zählt und dieser Bereich im Flächen- nutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Allerdings ist auch der im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesene Flurbereich bisher unbebaut und besteht aus Streuobstwiesen, Wiesen- und Ackerfläche. Ob und inwieweit es zu einer Verwirklichung der Darstellungen im Flächennutzungsplan kommt, steht zum einen zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest und ist überdies für die Bewertung der Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Flurstücks unbeachtlich, da hierfür auf die derzeitige faktische Lage abzustellen ist. Selbst wenn sich das Vorhaben nicht in einer exponierten Lage befindet, ändert dies nichts am Schutzniveau, da die in Rede stehende Landschaftsschutzverordnung gerade nicht nur solche Lagen, sondern die Landschaft in ihrem Zusammenhang schützen möchte (vgl. Begründung zur Landschaftsschutzverordnung vom 18.07.1962). Desgleichen rechtfertigt die betriebliche Situation des Klägers keine andere Beurteilung. Zwar ist der Umstand, dass der Kläger auf eine Unterstellmöglichkeit für seine landwirtschaftlichen Maschinen und Erzeugnisse angewiesen ist, zu beachten. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass er gerade auf die Verwirklichung des Vorhabens an dem geplanten Standort angewiesen wäre, auch wenn sich dort ein von ihm bewirtschafteter Flächenschwerpunkt befindet. Denn nach den Feststellungen beim Augenschein verfügt der Kläger auf seiner Hofstelle im Innenbereich über ausreichend Fläche, deren Umgebung einem faktischen Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO gleicht und auf welcher der Kläger bereits durch die Schweinemast immissionsträchtige Landwirtschaft betreibt. Allein der Umstand, dass der Kläger es für zeitgemäßer und sinnvoller hält, eine Halle im Außenbereich zu bauen, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. 40 Letztlich kommt auch die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB mit den privaten Belangen des Klägers zu keinem anderen Ergebnis und genügen die eben aufgeführten privaten Belange nicht, den nicht durch Ausnahmeerlaubnis zu behebenden Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung zu überwinden. Der öffentliche Belang der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zusammen mit einer negativen Vorbildwirkung, die von einem solchen Bauvorhaben ausgeht, überwiegt im vorliegenden Fall das landwirtschaftsbetriebliche private Interesse des Klägers an der Errichtung des Vorhabens. 41 Offen bleiben kann aus diesem Grund, ob das Vorhaben zusätzlich gegen die artenschutzrechtliche Vorschrift des § 44 BNatSchG zum Schutz der europäischen Vogelarten der Feldlerche und des Neuntöters verstößt. Gleiches gilt mit Blick auf die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG. 42 Zuletzt kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung daraus herleiten, dass an anderer Stelle im Landschaftsschutzgebiet Bauvorhaben von der Beklagten zugelassen wurden. Zum einen sind diese Ansiedlungen schon deshalb nicht vergleichbar, da diese in einem anderen Bereich des Landschaftsschutzgebiets und nicht in der Nähe des vom Kläger geplanten Standorts der Halle liegen. Zum anderen besteht, selbst wenn diese Bauvorhaben entgegen der Vorschriften der LSG-VO zugelassen wurden, kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 43 Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil er unterliegt. Die Beigeladene behält ihre Kosten auf sich, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). III. 45 Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab. Gründe I. 24 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet und hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der am 09.02.2012 beantragten Baugenehmigung zu. Der versagende Bescheid vom 25.07.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 25 Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 S. 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 26 Die Baugenehmigung ist dem Kläger nicht zu erteilen, weil seinem Vorhaben die Vorschrift des § 35 BauGB entgegensteht. 27 Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, insbesondere das Merkmal des „Dienens“, erfüllt sind, da dem in Rede stehenden Vorhaben auch als privilegiertem Vorhaben Belange der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. 28 Zwar bevorrechtigt der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben im Außenbereich, wozu auch die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zählen kann, und hat diese generell dorthin verwiesen. Allerdings ist der Außenbereich, auch für landwirtschaftliche Bauvorhaben, nicht schlechthin, sondern nur mit der Maßgabe Baubereich, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Hierbei ist das die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende Gewicht des Vorhabens im jeweiligen Einzelfall an dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange zu messen (BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71/82 -, BauR 1986, 188). Bei der Abwägung ist das jeweilige privilegierte Vorhaben in der Weise in ein Verhältnis zu den von ihm berührten Belangen zu setzen, dass es im Vergleich zu sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB von vorneherein gebührend ins Gewicht fällt (BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, DVBl 1983, 893). Ein an sich privilegiertes Vorhaben ist nur dann unzulässig, wenn ihm höherwertige Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Geboten ist nicht eine Abwägung im planerischen Sinne, sondern lediglich ein nachvollziehendes Abwägen im Sinne einer Gewichtsbestimmung, welches gerichtlich voll überprüfbar und eigenständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3/01 -, NVwZ 2002, 1112). 29 Die im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2012 getroffene Entscheidung, den Belangen des Landschaftsschutzes gegenüber den mit dem Bauvorhaben für den Kläger verbundenen Interessen den Vorrang einzuräumen, ist nicht zu beanstanden. 30 Auch wenn man die landschaftsschutzrechtliche Prüfung nicht getrennt, sondern im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und folglich mit der bauplanungsrechtlichen Prüfung des § 35 BauGB vornimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3/01 -, BauR 2002, 751; Dürr in: Brüggelmann, Baugesetzbuch, 82. Lieferung 2012, § 35 Rn. 89), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Dies ist danach insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 – 4 B 14/99 -, BauR 2000, 1311; Urt. v. 19.04.1985 – 4 C 25.84 -, BauR 1985, 544 m.w.N.). 31 Im vorliegenden Fall soll das geplante Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „A. – L. – F.“ errichtet werden. Die in diesem Gebiet geltende LSG-VO steht im Widerspruch zum Vorhaben des Klägers, da weder die Erlaubnisvoraussetzungen noch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Erlaubniserfordernis gegeben sind. 32 Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet aufgrund veränderter Verhältnisse ihren Geltungsgrund verloren haben könnte, bestehen nicht. 33 Nach § 2 der LSG-VO ist es in den in § 1 genannten geschützten Gebieten verboten, Änderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Nach § 3 Abs. 1 LSG-VO bedarf derjenige, der Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen, der Erlaubnis. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO bedarf insbesondere derjenige einer solchen, der beabsichtigte Bauten aller Art zu errichten, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 LSG-VO kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstößt. Nach dessen Satz 2 ist sie mit entsprechenden Auflagen zu verbinden, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahmen gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden kann. Nach Satz 3 ist sie in den übrigen Fällen zu versagen. 34 Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die Errichtung der in Rede stehenden Halle eine Maßnahme gemäß § 3 Abs. 1 LSG-VO, die geeignet ist eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen, nämlich die Natur zu schädigen und die Landschaft zu verunstalten. Die Geeignetheit, die Natur zu schädigen ergibt sich daraus, dass durch den Bau der Halle eine Grundfläche von 700 qm versiegelt sowie eine Fläche von etwa 500 qm als Hallenvorplatz und Fahrweg mit einem wassergebundenen Belag befestigt wird und die dadurch bebaute Fläche der Natur nachhaltig entzogen wird. 35 Das Vorhaben ist auch geeignet die Landschaft zu verunstalten. Ob eine Verunstaltung vorliegt, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem ästhetischen Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, sondern vor allem danach, ob durch den Eingriff die ursprüngliche Eigenart der Landschaft in einer dem Schutzzweck widersprechenden Weise verändert wird (vgl. Kratsch/Schuhmacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 3. Lieferung 2011, § 29 Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1991 – 10 S 114390 -, NuR 1992, 189). Der Zweck der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung ist es, die ganze in Bezug genommene Landschaft vor Veränderungen zu schützen (vgl. Begründung zur Landschaftsschutzverordnung vom 18.07.1962). Die Dimensionierung der Halle innerhalb des unbebauten Flurbereichs, der nach den Feststellungen des Augenscheins geprägt ist von Wiesen, Äckern und einem unmittelbar im Anschluss an den geplanten Vorhabenstandort befindlichen Streuobstgürtel, führt dazu, dass das geplante Vorhaben in diesen Landschaftsraum als Fremdkörper hineinstößt, sich negativ auf die bisher unbebaute Umgebung auswirkt und so die ursprüngliche Eigenart des Landschaftsbildes nachteilig verändert. 36 Allein die Bepflanzung mit den im Plan vorgesehenen Obstbäumen ist nicht geeignet, diese Beeinträchtigung auszugleichen. Andere Möglichkeiten für Ausgleichsmaßnahmen sind nicht ersichtlich; solche wurden vom Kläger nicht aufgezeigt. 37 Die Erlaubnispflicht des beabsichtigten Vorhabens entfällt auch nicht mit Rücksicht auf die Landwirtschaftsklausel des § 4 Abs. 1 der LSG-VO. Danach finden die §§ 2 und 3 der LSG-VO keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur land-, garten- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild schonen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs zu einer ähnlichen Vorschrift stellt die Errichtung einer baulichen Anlage durch einen Landwirt keine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.1995 - 5 S 2276/94 -, NuR 1996, 260 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck bezieht sich diese Vorschrift wie auch die Regelung in § 5 Abs. 1 BNatSchG auf die landwirtschaftliche „Bodennutzung“ und nicht auf die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie der Landwirtschaft dienen sollen. Denn der Begriff der Landwirtschaft im naturschutzrechtlichen Sinne deckt sich nicht ohne Weiteres mit dem im Bauplanungsrecht in § 201 BauGB verwandten Begriff. Bei der Auslegung sind die Erfordernisse des Landschaftsschutzes mit einzubeziehen. Der Landschaftsschutz soll der Erhaltung und der Freihaltung von Natur und Landschaft dienen. Der Begriff der Landwirtschaft erfasst daher nur solche Wirtschaftsweisen, die auf der großflächigen, die Kultur- und Erholungslandschaft prägenden Urproduktion beruhen, wie der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft (vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 20.06.1996 – 6 UE 1513/95 – NuR 1997, 148; Hendrischke in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 5 Rn. 9, § 26 Rn. 29; Schuhmacher/Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 26 Rn. 31). Anders als in der vom Kläger vorgenommenen Wortlautauslegung, sind nach Sinn und Zweck nur Maßnahmen im vorgenannten Sinne von § 4 Abs. 1 LSG-VO erfasst. Es sind damit nicht etwa alle, in § 3 Abs. 2 LSG-VO aufgezählten Regelbeispiele gemeint. Überdies liegt aber unabhängig davon auch keine Maßnahme vor, die das Landschaftsbild schont. Wie bereits dargelegt, wirkt das Vorhaben vielmehr sogar verunstaltend. 38 Auch für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 LSG-VO liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 LSG-VO kann das Landratsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme von § 2 LSG-VO zulassen. Eine Definition derartiger "besonderer Fälle" enthält die LSG-VO nicht. Der Kläger begründet den besonderen Fall mit der Lage des geplanten Vorhabenstandorts direkt neben der Kreisstraße ... und damit, dass das Vorhaben am Rande des Landschaftsschutzgebietes verwirklicht werden solle, gegenüber von einer Fläche, die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Es sei an dem geplanten Standort gerade keine exponierte Lage gegeben. Zudem sei die Ortsnähe und die betriebliche Situation für das Vorliegen einen die Ausnahme rechtfertigenden Fall zu berücksichtigen. 39 Diese Argumentation vermag nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht zu überzeugen. Ein besonderer Fall, der es rechtfertigen würde, eine Ausnahme von der Verbotsvorschrift des § 2 der LSG-VO zuzulassen, ist auch nach den Feststellungen beim Augenschein nicht zu erkennen. Der Umstand, dass das geplante Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, an welche die Kreisstraße anschließt, führt zu keiner geringeren Schutzwürdigkeit dieses Flurstücks im landschaftsrechtlichen Sinne. Die Straße stellt auch keine Achse dar, an welcher sämtlich ins Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Flächen enden. Vielmehr wird das gesamte Gebiet um R. von insgesamt fünf Straßen durchzogen. Die Annahme, dass solche Grundstücke in einem Landschaftsschutzgebiet, die an eine Straße anschließen, weniger schutzwürdig sein sollen, hält die erkennende Kammer für nicht überzeugend. Gleiches gilt im Hinblick auf die vorgebrachte Ortsnähe, die ebenso wenig dazu führt, das Schutzniveau der Landschaftsschutzverordnung für dieses Grundstück abzusenken. Das Vorhaben des Klägers liegt inmitten eines unbebauten Gebiets. Es liegt zwar zu der Grundstücksseite, die an die Kreisstraße grenzt und an welcher das Vorhaben errichtet werden soll, am Rande des geschützten Gebiets, da das Grundstück Flst.-Nr. ... bereits zur sogenannten „Ortslage“ in der Karte des Landratsamts Ravensburg vom 18.07.2005 zählt und dieser Bereich im Flächen- nutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Allerdings ist auch der im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesene Flurbereich bisher unbebaut und besteht aus Streuobstwiesen, Wiesen- und Ackerfläche. Ob und inwieweit es zu einer Verwirklichung der Darstellungen im Flächennutzungsplan kommt, steht zum einen zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest und ist überdies für die Bewertung der Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Flurstücks unbeachtlich, da hierfür auf die derzeitige faktische Lage abzustellen ist. Selbst wenn sich das Vorhaben nicht in einer exponierten Lage befindet, ändert dies nichts am Schutzniveau, da die in Rede stehende Landschaftsschutzverordnung gerade nicht nur solche Lagen, sondern die Landschaft in ihrem Zusammenhang schützen möchte (vgl. Begründung zur Landschaftsschutzverordnung vom 18.07.1962). Desgleichen rechtfertigt die betriebliche Situation des Klägers keine andere Beurteilung. Zwar ist der Umstand, dass der Kläger auf eine Unterstellmöglichkeit für seine landwirtschaftlichen Maschinen und Erzeugnisse angewiesen ist, zu beachten. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass er gerade auf die Verwirklichung des Vorhabens an dem geplanten Standort angewiesen wäre, auch wenn sich dort ein von ihm bewirtschafteter Flächenschwerpunkt befindet. Denn nach den Feststellungen beim Augenschein verfügt der Kläger auf seiner Hofstelle im Innenbereich über ausreichend Fläche, deren Umgebung einem faktischen Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO gleicht und auf welcher der Kläger bereits durch die Schweinemast immissionsträchtige Landwirtschaft betreibt. Allein der Umstand, dass der Kläger es für zeitgemäßer und sinnvoller hält, eine Halle im Außenbereich zu bauen, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. 40 Letztlich kommt auch die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB mit den privaten Belangen des Klägers zu keinem anderen Ergebnis und genügen die eben aufgeführten privaten Belange nicht, den nicht durch Ausnahmeerlaubnis zu behebenden Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung zu überwinden. Der öffentliche Belang der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zusammen mit einer negativen Vorbildwirkung, die von einem solchen Bauvorhaben ausgeht, überwiegt im vorliegenden Fall das landwirtschaftsbetriebliche private Interesse des Klägers an der Errichtung des Vorhabens. 41 Offen bleiben kann aus diesem Grund, ob das Vorhaben zusätzlich gegen die artenschutzrechtliche Vorschrift des § 44 BNatSchG zum Schutz der europäischen Vogelarten der Feldlerche und des Neuntöters verstößt. Gleiches gilt mit Blick auf die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG. 42 Zuletzt kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung daraus herleiten, dass an anderer Stelle im Landschaftsschutzgebiet Bauvorhaben von der Beklagten zugelassen wurden. Zum einen sind diese Ansiedlungen schon deshalb nicht vergleichbar, da diese in einem anderen Bereich des Landschaftsschutzgebiets und nicht in der Nähe des vom Kläger geplanten Standorts der Halle liegen. Zum anderen besteht, selbst wenn diese Bauvorhaben entgegen der Vorschriften der LSG-VO zugelassen wurden, kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 43 Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil er unterliegt. Die Beigeladene behält ihre Kosten auf sich, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). III. 45 Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab.