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Urteil

6 UE 694/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0718.6UE694.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die auf Zuweisung einer neuen Aufgabenstellung für die Hausarbeit gerichtete Verpflichtungsklage sowie die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23. November 1994 erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zuweisung einer neuen Aufgabe für die schriftliche Examenshausarbeit. Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, eine neue Aufgabe für die schriftliche Examenshausarbeit zu erhalten, kommt das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Betracht. Der in dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wurzelnde Grundsatz der Chancengleichheit, der das gesamte Prüfungsverfahren prägt und beherrscht, erfordert es unter anderem, daß allen Prüflingen im Prüfungsverfahren Gelegenheit gegeben werden muß, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1990 - 7 C 9.90 - NJW 1991, 442). Der Beklagte hat die Aufgabe für die Hausarbeit während der Bearbeitungszeit so geändert, daß dadurch Bearbeitungszeit verlorengegangen sein kann. Die Klägerin macht auch geltend, daß sie elf Arbeitstage aufgewandt habe, ohne die Ergebnisse wegen der Neufassung des Aufgabentextes verwenden zu können. Selbst wenn dies nur eingeschränkt der Fall gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, daß durch den ursprünglichen Hausarbeitstext für die Klägerin ein gewisses Maß an Unsicherheit bestand, wie die Frage 1) zu bearbeiten war. Im Sachverhalt heißt es nämlich, die F. "wolle" sich gegen die Einweisungsverfügung wenden. In Frage 1) wird nach den Erfolgsaussichten einer verwaltungsgerichtlichen Klage gefragt. Da der ursprüngliche Sachverhalt keine Angaben über das Vorverfahren enthält, kann ein Bearbeiter bei Beantwortung der Frage 1) zu dem Ergebnis kommen, die Erfolgsaussichten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes mit dem schlichten Hinweis auf das fehlende Vorverfahren zu verneinen, ohne zu den materiell-rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. In der Regel darf es mit einer derartigen Beantwortung der Fragestellung jedoch nicht sein Bewenden haben, sondern in der Examensarbeit müssen in erster Linie die im Sachverhalt angesprochenen materiell-rechtlichen Probleme gelöst werden. Dieser Lösungsweg ist aber bei Verneinung der Zulässigkeit der Klage versperrt, so daß zu den materiell-rechtlichen Fragen nur noch im Rahmen eines Hilfsgutachtens Stellung genommen werden kann. Hilfsgutachten werden aber im allgemeinen bei juristischen Lösungen vermieden. Hätte sich die Klägerin nicht für die Lösung über den Weg eines Hilfsgutachtens entschieden, hätte sie mit einer Sachverhaltsunterstellung arbeiten müssen; sie hätte im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der gegen die Einweisungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens unterstellen müssen. Derartige Sachverhaltsunterstellungen sind aus der Sicht eines Prüflings aber ebenfalls riskant. Da die Klägerin, wie sich aus ihrer Nachfrage ergibt, das Problem des fehlenden Vorverfahrens gesehen hat, ist davon auszugehen, daß sie Zeit und Arbeit aufgewendet hat, um die Erheblichkeit dieser Frage für die erste Variante der ihr gestellten Aufgabe zu klären, mithin Überlegungen angestellt hat, die für die geänderte Aufgabenstellung unerheblich waren. Die Unklarheit in der Aufgabenstellung hat der Beklagte durch die Übersendung des neuen Hausarbeitstextes beseitigt, indem er am Ende des Sachverhaltes den Zusatz "Eventuell erforderliche Vorverfahren sind erfolglos durchgeführt" angefügt hat. Diese Klarstellung ist aber erst elf Tage nach Zuteilung der Aufgabe und fünf Tage nach der telefonischen Rückfrage der Klägerin beim Justizprüfungsamt bei der Klägerin eingegangen. Zumindest während dieser Zeit war die Klägerin im Ungewissen darüber, auf welche Weise der Beklagte die unklare Aufgabenstellung ändern werde. Da sie nicht wußte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Klarstellung des Sachverhalts erfolgen werde, war für sie unklar, ob sie in der normalen und erforderlichen Weise an dem ihr überlassenen Aufgabentext weiterarbeiten und die eingeschlagenen Lösungswege konsequent weiterverfolgen sollte oder nicht. Die der Klägerin durch diese unklare Sachlage erwachsene Benachteiligung stellt eine Verletzung der Chancengleichheit dar. Gleichwohl kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer neuen Aufgabe im Ergebnis nicht durchgreifen, weil sich die Klägerin ihrerseits eine Verletzung der ihr obliegenden Pflichten im Prüfungsverfahren entgegenhalten muß, da sie einen Täuschungsversuch begangen und der Beklagte daraufhin in einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Art und Weise von seiner Entscheidungskompetenz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JAG Gebrauch gemacht und die Prüfungsleistung, auf die sich der Täuschungsversuch bezog, mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet hat. Mithin ist auch die gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. November 1994 gerichtete Anfechtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 18 JAG sieht im Falle eines Täuschungsversuchs besondere Rechtsfolgen vor, die von der Behörde unabhängig davon, ob sonstige Verfahrensfehler vorliegen, ausgesprochen werden können. Insbesondere setzt die Anwendung von § 18 JAG keine rechtsfehlerfreie Aufgabenstellung voraus. Das ergibt sich daraus, daß das Gesetz die Sanktionen in § 18 JAG nicht davon abhängig macht, daß das Prüfungsverfahren bis zu einem Täuschungsversuch fehlerfrei verlaufen ist, außerdem schwere Verstöße sogar ohne Rücksicht auf bereits erfolgreich abgeschlossene Prüfungsabschnitte zum Ausschluß von der gesamten Prüfung führen können und schließlich Fehler des Prüfungsamtes oder von Prüfern grundsätzlich keinen Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß davon betroffener Prüflinge rechtfertigen. Soweit Prüfungsmängel, die einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß vorausgehen, ausnahmsweise geeignet sind, letztere in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, ist dies im Rahmen des in § 18 JAG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, d.h. es kann, soweit nach § 18 JAG zulässig, eine weniger schwere Sanktion verfügt oder je nach der Bedeutung des Verstoßes auch von Sanktionen abgesehen werden. Eine Täuschungshandlung der Klägerin i.S.v. § 18 Abs. 1 JAG liegt vor, da sie in ihrer Examenshausarbeit einen fremden Text in großem Umfange wörtlich übernommen hat, ohne kenntlich zu machen, daß es sich hierbei um eine Fremdleistung handelte (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20.6.1989 - 6 UE 2779/88 - DVBl. 1989, 1277). Mithin konnte der Präsident des Justizprüfungsamtes diese Prüfungsleistung der Klägerin mit der Note "ungenügend - 0 Punkte" bewerten, denn die Klägerin hat versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Bei der Beantwortung der dritten Frage der Hausarbeit übernahm die Klägerin im wesentlichen - von ganz wenigen Umformulierungen abgesehen - ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge im Wortlaut, ohne daß sie kenntlich machte, daß es sich hierbei um eine Fremdleistung handelte. Die entsprechenden Passagen befinden sich auf den Seiten 58 bis 63 der Hausarbeit; im Literaturverzeichnis fehlt ein Hinweis auf die Quelle des Gutachtens. Art und Weise der Darstellung in der Hausarbeit lassen erkennen, daß die Klägerin durch ihre Vorgehensweise den Eindruck erwecken wollte, daß diese Textpassagen als eigene gedankliche und geistige Leistung anerkannt und bewertet werden. Damit liegt eine Täuschungshandlung im Sinne des Gesetzes vor, da es entscheidend darauf ankommt, daß der Prüfling eine Fremdleistung als eigene Leistung ausgibt, ohne daß erkennbar ist, daß es sich hierbei nicht um eine Leistung des Prüflings, sondern um eine Fremdleistung handelt. Gerade dieser Umstand macht aber das Wesen eines Täuschungsversuchs aus. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß der Klägerin der Text des Gutachtens als interne Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellt worden ist; es kommt auch nicht darauf an, ob der Text einen Hinweis auf den Verfasser oder eine Fundstellenangabe enthielt, die möglicherweise nur die Verfasserangabe "NN" zuließ. Entscheidend ist, daß es sich bei dem Gutachten nicht um eine eigene Prüfungsleistung der Klägerin handelte, in der Hausarbeit aber nach außen hin der Eindruck erweckt wurde, daß die Textpassagen auf den Seiten 58 bis 63 von der Klägerin herrührten. Selbst wenn es sich bei dem fremden Text um ein nicht zitierfähiges Gutachten gehandelt hätte, müßte einem Prüfungskandidaten, der davon absieht, den Text als fremde Leistung zu kennzeichnen, eine Täuschungshandlung schon dann vorgeworfen werden, wenn er billigend in Kauf nimmt, daß durch seine Täuschungshandlung bei den Prüfern der Irrtum erregt wird, er habe den fraglichen Text selbst verfaßt. An diesem Ergebnis ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, sie sei durch die ihr versagte Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht in der Lage gewesen zu überprüfen, ob die ihr überlassene Stellungnahme des Sozialamtes bereits veröffentlicht gewesen sei, um sie sodann fundstellengerecht zu zitieren. Zwar mag die Klägerin möglicherweise durch die nicht gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit zeitliche Probleme bei der fristgerechten Fertigstellung ihrer Hausarbeit bekommen haben; dies rechtfertigt es aber nicht, ebenfalls zu unerlaubten Methoden zu greifen, um den durch eine rechtswidrig versagte Fristverlängerung entstehenden Nachteil zu kompensieren. Die Klägerin kann vom Beklagten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb verlangen, weil die Begründung des Bescheides vom 23. November 1994 Ermessensfehler erkennen läßt. Die Ausführungen des Justizprüfungsamtes auf Seite 3 Mitte sind ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin die Nichtgewährung der beantragten Fristverlängerung nicht ausdrücklich hätte rügen müssen; angesichts der Tatsache, daß die Prüfungsbehörde die "berichtigte" Aufgabenstellung veranlaßt und sie die sich im Hinblick auf die Gleichbehandlung daraus ergebenden Konsequenzen von Amts wegen zu prüfen hatte, kann es der Klägerin nicht angelastet werden, daß sie sich im nachhinein nicht mehr auf diesen Verfahrensfehler der Behörde berufen hat. Vielmehr hätte der Beklagte selbst erwägen müssen, ob die ursprüngliche Unklarheit und die anschließende Änderung der Aufgabe sowie die dadurch hervorgerufenen Schwierigkeiten im Rahmen des § 18 Abs. 1 JAG zu einer weniger schwerwiegenden Entscheidung führen konnten. Auch dies hat er unterlassen. Trotz dieses Ermessensfehlers kann die Klägerin im Ergebnis aber nicht die Aufhebung des Bescheides des Justizprüfungsamtes beanspruchen, weil angesichts der Schwere des Täuschungsversuchs das der Behörde im Rahmen von § 18 Abs. 1 JAG zustehende Ermessen auf Null reduziert war und die Entscheidung des Justizprüfungsamtes, die Hausarbeit der Klägerin wegen des Täuschungsversuches mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten, eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahme darstellt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß sich der Umfang der von der Klägerin übernommenen und nicht kenntlich gemachten Textpassagen des Gutachtens in der Hausarbeit über nahezu fünfeinhalb Seiten hin erstreckt und durch diese Textpassage die in der Aufgabenstellung formulierte Frage 3) nahezu vollständig beantwortet wurde. Damit hat der Täuschungsversuch ein Ausmaß erreicht, der es gebietet, von der in § 18 Abs. 1 Satz 1 JAG eingeräumten Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und die von dem Täuschungsversuch betroffene Prüfungsleistung wie geschehen mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Angesichts der Erheblichkeit des Verstoßes erscheint es nicht vertretbar, eine weniger schwer wiegende als die ergriffene Maßnahme zu treffen. Mithin wirkt sich die ermessensfehlerhafte Begründung in der angefochtenen Verfügung aufgrund der feststellbaren Ermessensreduzierung auf Null nicht zugunsten der Klägerin aus, so daß die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht verlangen kann. Da das Verwaltungsgericht sonach die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, muß auch die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Gelegenheit zu geben, im Rahmen des ersten juristischen Staatsexamens nochmals eine Hausarbeit anfertigen zu dürfen, oder ob die Klägerin das erste juristische Staatsexamen nicht bestanden hat. Am 24. September 1993 wurde die Klägerin zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Am 30. September 1993 wurde ihr der Text der Hausarbeitsaufgabe ausgehändigt, die folgenden Wortlaut hat: "Frau F. ist ausgebildete Krankenschwester. Sie heiratet einen Arzt. Aus der Ehe gehen drei Kinder hervor. F. gibt deswegen ihre Berufstätigkeit auf. 1989 stirbt der Ehemann. Die Familie lebt zunächst vom Erlös aus dem Verkauf der Arztpraxis. Daneben bezieht F. eine geringfügige Rente. Ab Januar 1991 ist sie mit ihren Kindern auf zusätzliche Sozialhilfe angewiesen. F. kann die Miete für ihre bisherige Wohnung nicht mehr bezahlen. Um die Kinder betreuen zu können, will F. vorerst keine Beschäftigung suchen. Das älteste der Kinder ist acht Jahre alt. Es gelingt dem Sozialamt des hessischen Landkreises L. nicht, eine preisgünstige Ersatzwohnung für F. und ihre Kinder zu beschaffen. Vermieter V., eine Wohnungsbaugesellschaft, kündigt das bisherige Mietverhältnis. Zu Ende Juni 1991 muß F. aus der geräumigen, aber nicht gerade billigen Mietwohnung ausziehen. Daraufhin weist der Gemeindevorstand der kreisangehörigen Gemeinde G. in L., wo F. wohnt, diese und ihre Kinder in die Wohnung ein. Zur Begründung ist u.a. angegeben, Obdachlosigkeit sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zumal dann, wenn kleine Kinder betroffen seien. Der Gemeindevorstand von G. sei als Ordnungsbehörde gehalten, diesen Zustand zu verhindern. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, daß Frau F. die aufzuwendenden Auslagen für die Einweisung erstatten müsse, sobald sie wieder zu Geld komme. V. ist mit der Einweisung einverstanden, weil G. die Mietzahlung übernimmt. F. will sich hingegen zur Wehr setzen. Sie gibt an, daß der Verwalter der V. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der F. zudringlich geworden sei und unter Ausnutzung der Lage von ihr, F., Liebesdienste verlangt habe. Der Verwalter bestreitet das. Außerdem befürchtet F., wenn die Kinder etwas größer seien und sie wieder ihrem Beruf nachgehen könne, von G. - wie angekündigt - auf Erstattung der aufgewandten Mietkosten in Anspruch genommen zu werden, ohne daß die Schranken der Rückforderung von Sozialhilfe eingriffen. 1) Kann sich F. mit Aussicht auf Erfolg gegen die Einweisung gerichtlich zur Wehr setzen? 2) Kann F. gerichtlich feststellen lassen, keine oder doch zumindest eine begrenzte Rückforderung seitens der G. gewärtigen zu müssen, sollte die Einweisung bestehen bleiben? 3) Könnte F. oder G. vom Sozialhilfeträger L. die Übernahme der Kosten verlangen, wenn die Einweisung aufrechterhalten wird? Vermerk: Fertigen Sie zu den aufgeworfenen Fragen ein Rechtsgutachten an, das auf alle vertretbaren Lösungsansätze eingeht. Fristen sind noch nicht abgelaufen." Am 6. Oktober 1993 wies die Klägerin anläßlich eines Telefonats das Justizprüfungsamt auf eine Unklarheit in der Aufgabenstellung des Hausarbeitstextes hin; im Rahmen dieses Telefongesprächs fragte sie auch nach, ob ihr wegen dieser Unklarheit in der Aufgabenstellung eine Fristverlängerung gewährt werde. Der Gesprächspartner der Klägerin erklärte daraufhin, daß die Frage der Fristverlängerung von dem zuständigen Sachbearbeiter entschieden werde. Mit Schreiben des Justizprüfungsamtes vom 7. Oktober 1993, das der Klägerin am 11. Oktober 1993 zuging, wurde ihr der "berichtigte" Text der Hausarbeit übersandt; gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß sich bezüglich der laufenden Bearbeitungsfrist keine Änderung ergebe. Der geänderte Text der Hausarbeit bestand aus dem ursprünglichen Sachverhalt sowie dem am Ende des Sachverhalts angefügten Satz: "Eventuell erforderliche Vorverfahren sind erfolglos durchgeführt". Mit Schreiben vom 23. August 1994 informierte das Justizprüfungsamt die Klägerin darüber, daß der Verdacht einer Täuschung bestehe; dieser Verdacht gründe sich auf die wörtliche Übernahme eines Gutachtens des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in die Hausarbeit, ohne daß dies als Zitat kenntlich gemacht worden sei. Daraufhin räumte die Klägerin ein, daß ihr der Gutachtentext von einem Mitarbeiter des Sozialamtes zur Verfügung gestellt worden sei, wobei sie allerdings nicht gewußt habe, von wem dieses Gutachten stamme. Der Hausarbeitstext der Klägerin wies folgende Übereinstimmung mit dem Gutachten auf: Auf den Seiten 58 Mitte bis 63 der Hausarbeit wurden im Rahmen der Beantwortung der Frage 3 größere Teile des Gutachtens, von wenigen kleineren Umformulierungen abgesehen, wörtlich übernommen; diese Übernahme wurde nicht als solche kenntlich gemacht; im Literaturverzeichnis fehlte ein Hinweis auf das Gutachten. Mit Bescheid vom 23. November 1994 teilte das Justizprüfungsamt der Klägerin mit, daß gemäß § 18 Abs. 1 JAG die von ihr gefertigte Examenshausarbeit wegen eines Täuschungsversuchs mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werde. Im Hinblick auf diese Bewertung sei sie gemäß § 19 Abs. 2 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Begründet wurde dies damit, daß die Klägerin Textstellen aus dem Gutachten wörtlich übernommen habe, ohne diesen fremden Text als Zitat kenntlich gemacht zu haben. Angesichts der mit 0 Punkten bewerteten Hausarbeit und einem Punktedurchschnitt von 4,5 Punkten in den Klausuren habe sie die maßgebliche 6-Punkte-Grenze nicht erreicht. Weiterhin heißt es in dem Bescheid, die Klägerin könne sich nicht mehr auf die von ihr gerügte verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung wegen der versagten Fristverlängerung berufen, da sie hiergegen im Oktober 1993 während der Bearbeitung ihrer Hausarbeit keine Einwendungen erhoben habe. Am 12. Dezember 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr sei die Aufgabenstellung der Hausarbeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht wirksam erteilt worden. Aufgrund der Änderung des Hausarbeitstextes habe sich die rechtliche Problematik des Falles geändert, so daß sie eine neue Aufgabe erhalten habe; mithin hätte sie für diese neue Aufgabenstellung auch die volle 6-Wochen-Frist erhalten müssen; die erbetene Fristverlängerung sei ihr aber versagt worden. In bezug auf den Täuschungsversuch hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, daß ihr der Text des Gutachtens vom Sozialamt als interne Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellt worden sei; der Text habe weder einen Hinweis auf den Verfasser noch eine Quellenangabe enthalten, so daß sie davon ausgegangen sei, es habe sich nicht um einen veröffentlichten Beitrag gehandelt. Aus diesem Grunde habe sie den Text auch nicht zitieren können. Eine Überprüfung der überlassenen Stellungnahme des Sozialamtes im Hinblick auf eine fundstellengenaue Zitierweise sei ihr angesichts der versagten Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat beantragt, "den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz - Justizprüfungsamt - vom 23.11.1994 über die Bewertung ihrer schriftlichen Examenshausarbeit wegen eines Täuschungsversuchs aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im Rahmen des laufenden Prüfungsverfahrens eine neue schriftliche Hausarbeit erstellen zu lassen." Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen, daß die Frage des Täuschungsversuchs unabhängig von der Frage eines angeblichen Verfahrensfehlers zu beantworten sei. Mit Urteil vom 22. Januar 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 29. Januar 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Februar 1996 Berufung eingelegt. Ergänzend zu ihrem Vorbringen erster Instanz vertritt sie die Ansicht, sie habe den Verlust der Prüfungszeit rechtzeitig gerügt, da sie bereits anläßlich des Telefonats mit dem Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes um eine Fristverlängerung gebeten habe. Eine nochmalige Rüge der Bearbeitungsfrist habe sie nicht erheben müssen, da der Beklagte die Frage einer Fristverlängerung bereits in einem für die Klägerin negativen Sinne entschieden habe. Im übrigen sei es einem Prüfling nicht zuzumuten, noch während der Bearbeitungszeit oder kurz nach Abgabe der Hausarbeit einen Verfahrensfehler zu rügen, was insbesondere dann gelte, wenn das Justizprüfungsamt bereits frühzeitig zu erkennen gegeben habe, daß es dem gestellten Antrag gerade nicht entsprechen wolle. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 22. Januar 1996 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen - Az. 3 E 1898/94(1) - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 1994 zu verurteilen, im Rahmen des laufenden Prüfungsverfahrens eine neue schriftliche Hausarbeit an die Klägerin auszugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, selbst wenn die Klägerin den Verfahrensfehler während der Bearbeitungszeit für die Hausarbeit nicht hätte rügen müssen, so hätte sie doch spätestens nach Beendigung der Hausarbeit im November 1993 eine entsprechende Rüge anbringen müssen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter Prüfungsakten nebst dem Anlagenheft zu den Prüfungsakten sowie ein Behördenvorgang des Beklagten betreffend den Täuschungsversuch) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.