Beschluss
6 UE 2779/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0620.6UE2779.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- EntlG -- vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, denn das verwaltungsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzuhalten, daß der Kläger in der Klageschrift beantragt hatte, den Bescheid vom 7. Oktober 1986, mit dem die Examenshausarbeit unter dem Vorwurf der Täuschung mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet worden war, aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, eine Neubewertung der Hausarbeit vorzunehmen. Im Berufungsverfahren verlangt er lediglich die Aufhebung des streitigen Bescheides, so daß nur noch darüber zu entscheiden ist. Insofern ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes -- Prüfungsabteilung I -- vom 7. Oktober 1986 ist rechtmäßig. Die Hausarbeit des Klägers konnte mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" bewertet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung -- JAG -- in der Fassung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 212) kann der Präsident des Justizprüfungsamtes eine Prüfungsleistung u. a. dann mit der Note "ungenügend" bewerten, wenn ein Bewerber versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Diese Voraussetzung ist gegeben. Der Kläger hat auf den Seiten 19 bis einschließlich 22 seiner Examenshausarbeit über weite Strecken aus dem Aufsatz von Gasteyer, Probleme der Verlustübernahme bei der GmbH, Betriebs-Berater 1983, Seite 934 f., Passagen wörtlich übernommen, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um Zitate handelt. Mit dieser Unterlassung hat er den Eindruck zu erwecken versucht, die Ausführungen stammten von ihm selbst, mit der Folge, daß dies sein Prüfungsergebnis hätte beeinflussen können. Der Kläger handelte auch vorsätzlich. Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Es muß dem Täuschenden nicht darauf ankommen, einen Irrtum zu erregen; vielmehr genügt insofern bedingter Vorsatz (wie im Falle des Betruges im Sinne des § 263 StGB, vgl. dazu Lackner, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 18. Aufl., 1989, Anm. VIII zu § 263 StGB; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 41. Auflage, 1983, Rdnr. 40 zu § 263 StGB). Ein Täuschungsversuch liegt vor, denn der Kläger war verpflichtet anzugeben, daß er die zitierten Passagen übernommen hat. Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Bewerber fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechtswissenschaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 JAG). Zwar soll somit der Prüfling die einschlägige juristische Fachliteratur und Rechtsprechung verwenden; er muß sich dabei jedoch der wissenschaftlichen Arbeitsmethoden bedienen, was Plagiate ausschließt. Gerade seine Fähigkeit, selbständig Rechtsprobleme zu erfassen und einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten, soll er unter Beweis stellen. Daraus folgt, daß fremde Meinungen mit Quellenangabe darzulegen und kritisch abzuhandeln sind. Wenn statt dessen fremdes Gedankengut, ohne es als solches kenntlich zu machen -- noch dazu wörtlich -- wiedergegeben wird, ist dies nicht nur ein Verstoß gegen die gebotene wissenschaftliche Arbeitsmethode, sondern außerdem geeignet, den Prüfer über die Urheberschaft zu täuschen und dadurch dessen Bewertung der Arbeit zu beeinflussen. Schon die nicht kenntlich gemachte Wiedergabe von Textteilen aus dem Aufsatz von Gasteyer, mit denen der Inhalt von Gerichtsentscheidungen und von Stellungnahmen im Schrifttum dargestellt wird, ist ein Täuschungsversuch. Ein nicht unwesentlicher Teil der wissenschaftlichen Leistung des Prüflings besteht in der korrekten Wiedergabe von in Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur vertretenen Auffassungen, soweit diese zur Bearbeitung der Prüfungsaufgabe erforderlich ist. Schon die richtige Darstellung stellt häufig eine eigene geistige Leistung des Prüflings dar. Wer -- wie der Kläger -- diese Darstellung wörtlich aus einem Aufsatz übernimmt, ohne die Übernahme kenntlich zu machen, erweckt den Eindruck, er habe diese geistige Leistung erbracht. Die wörtliche Übernahme des Textes von Seite 19 bis Seite 22 ist weiterhin deshalb ein Täuschungsversuch, weil sich in dem übernommenen Text Passagen befinden, in denen sich Gasteyer mit der von ihm angeführten Literatur und Rechtsprechung auseinandersetzt. Diese Passagen erscheinen in der Hausarbeit des Klägers mangels Zitats als eigene Stellungnahmen des Klägers. Zum Beispiel wird auf Seite 19 im dritten Absatz darauf hingewiesen, das Oberlandesgericht Nürnberg habe ausgeführt, daß es in § 29 GmbHG ein Hindernis für die Verlustübernahme im Gesellschaftsvertrag schlechthin sehe. Im Anschluß an diese Wiedergabe des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Juni 1981 enthält die Hausarbeit des Klägers folgenden Text: "Die Berechtigung dieses Arguments muß geprüft werden. § 29 GmbHG gewährt dem Gesellschafter einen Anspruch auf den Reingewinn. Notwendig ist diese Bestimmung nicht nur, weil sie die -- freilich dispositive -- Höhe des Gewinnanspruchs regelt, sondern weil sie ihn überhaupt erst begründet. Da die GmbH eine juristische Person ist, kann eine direkte Zurechnung der Gewinne (und Verluste) nicht erfolgen. Ein auf § 29 GmbHG beruhender Umkehrschluß, nach dem das Schweigen des Gesetzes zur Verlustübernahme dieses zwingend ausschließt, ist nicht überzeugend. In den vom Gericht zitierten Belegstellen findet es keine Stütze..." Diese Ausführungen entsprechen in allen Einzelheiten einschließlich der Interpunktion dem Text im Aufsatz von Gasteyer, Betriebs-Berater 1983, Seite 934, 2. Spalte unter 2a). Da Gasteyer jedoch nicht zitiert wird, ruft der Kläger als Verfasser der Arbeit den Eindruck hervor, er habe sich selbst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auseinandergesetzt. Auch die folgenden Passagen (Seite 19 unten bis einschließlich Zeile 8 auf Seite 20) sind -- bis auf geringfügige Änderungen -- wörtlich dem Aufsatz von Gasteyer entnommen. Sodann wird -- ebenfalls unter wörtlicher Wiedergabe des Textes von Gasteyer -- der Inhalt eines Urteils des Reichsgerichts vom 22. Dezember 1914 dargestellt und anschließend ausgeführt: "Für die Handhabung des Falles mag entscheidend gewesen sein, daß die GmbH tatsächlich bereits liquidiert war. Den Entscheidungsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß ein Anspruch der Gesellschaft rechtlich ausgeschlossen ist." Diese Passage erweckt gleichfalls den Eindruck, als habe der Kläger selbst die kommentierende Stellungnahme abgegeben, obwohl es sich auch hierbei um eine wörtliche Wiedergabe der Ausführungen von Gasteyer handelt. Sodann wird der Inhalt eines Urteils des Reichsgerichts vom 11. Januar 1921 wiedergegeben und dazu auf Seite 21 von Zeile 10 bis 13 folgendes ausgeführt: "Aufgrund des besonderen Charakters der behaupteten Abrede, die einem Darlehen bzw. Besserungsscheins gleich kommt, kann die Entscheidung nicht als einschlägig bezeichnet werden." Auch diese Passage, die ebenfalls wie eine eigene Auseinandersetzung mit dem zitierten Urteil des Reichsgerichts erscheint, ist -- mit Ausnahme eines Tippfehlers -- wörtlich dem Aufsatz von Gasteyer entnommen (dort Seite 935, linke Spalte, erster Absatz am Ende), ohne daß die Herkunft dieser Ausführungen offengelegt worden wäre. Im Anschluß daran wird in der Hausarbeit (S. 21 Mitte) festgestellt, das OLG Nürnberg habe ausgeführt, eine Verlustübernahmevereinbarung sei begrifflich keine Satzungsbestimmung. Fakultative Bestandteile der Satzung seien aber Regelungen im Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern. Dem schließt sich folgender Text an: "Dies hatte das Reichsgericht 57) noch richtig erkannt. Sofern daher keine anderen Gründe entgegenstehen, die Verlustübernahme wirksam gegenüber der GmbH zuzusagen, ist eine Aufnahme in die Satzung aufgrund dieses allzu begrifflichen Arguments nicht zulässig." Auch hierbei handelt es sich um eine wörtliche Übernahme der Ausführungen von Gasteyer (dort Seite 935, linke Spalte, zweiter Absatz, dritter und vierter Satz). Entsprechendes gilt für den Passus auf Seite 21 und 22, der unter der Überschrift "b) Stellungnahme in der Literatur" steht. Schon der erste Satz auf Seite 21 unten "Die Kommentarliteratur gibt kein einheitliches Bild" ist wörtlich dem Aufsatz von Gasteyer (dort Seite 935, linke Spalte, dritter Absatz, erster Satz) entnommen, ohne daß dies kenntlich gemacht wäre. Was der Kläger demgegenüber vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer Täuschungshandlung, verweist darauf, daß der Aufsatz von Gasteyer sowohl im Literaturverzeichnis als auch in den Fußnoten 68 und 69 (auf Seite 27) genannt sei und behauptet, die Übereinstimmung seiner Arbeit mit dem Aufsatz von Gasteyer ergebe sich daraus, daß er, der Kläger, die von Gasteyer verwendeten Zitate nachgeprüft und jeweils in der ursprünglichen Quellenform wiedergegeben habe. Bei seinen Prüfungen habe er festgestellt, daß in dem Aufsatz von Gasteyer Passagen aus verschiedenen Quellen wiedergegeben worden seien, und zwar ebenfalls wörtlich. Deshalb habe er, der Kläger, auf Seite 19 die ursprünglichen Zitate angegeben und nicht den Aufsatz von Gasteyer. Dieses Vorbringen vermag den Täuschungsvorwurf nicht zu entkräften. Aus der Aufnahme des Aufsatzes in das Literaturverzeichnis ergibt sich nicht, welche Gedanken der Kläger von Gasteyer übernommen hat und in welchem Zusammenhang sowie an welchen Stellen dies geschehen ist. Die Fußnoten 68 und 69 auf Seite 27 stellen ebenfalls kein Zitat für den Text auf den Seiten 19 bis 22 dar. Auch sie vermochten die Gefahr nicht zu beseitigen, daß die Prüfer den Kläger für den Urheber des Textes auf den Seiten 19 bis 22 halten würden. Unter der Überschrift "4. Abgrenzung der formellen Gesellschaftsbestandteile vom individualrechtlichen Vertrag" (Seite 18 der Hausarbeit) werden auf den Seiten 19 bis 21 unten zu "a) Stellungnahme der Rechtsprechung" und von Seite 21 unten bis 22 unten zu "b) Stellungnahme in der Literatur" aus Gasteyers Aufsatz entnommene Ausführungen gemacht. Sodann folgt "c) Abgrenzung der Verlustübernahme zu anderen Rechtsfiguren" (Seite 23 oben bis Seite 27 unten). Wie sich aus S. 18 unten und S. 19 oben ergibt, sollte der Text S. 18 ff. der Prüfung dienen, ob der "Inhalt des schriftlichen Protokolls, ausgehend vom III. Punkt des schriftlichen Protokolls, der die Verlustübernahme enthält 48), entweder als individualrechtliche Vereinbarung oder als formelle gesellschaftsvertragliche Regelung zu qualifizieren" ist. Erstmals am Ende von S. 27 und unter der Überschrift "dd) Nachschußpflicht (§§ 26 ff. GmbHG)" zitiert der Kläger den Aufsatz von Gasteyer, nämlich zu folgendem Text, der nicht die Art der Vereinbarung, sondern die Abgrenzung Nachschuß/ Verlustübernahme und damit etwas anderes als die Seiten 19 bis 22 betrifft: "Zwar erscheinen Nachschuß und Verlustübernahme inhaltlich verwandt, so daß eine Abgrenzung schwierig erscheint. Der Nachschuß ist aber auf die Erhöhung des Eigenkapitals gerichtet, während die Verlustübernahme die Entstehung eines Verlustvortrags und damit die -- wirtschaftliche -- Minderung des Eigenkapitals, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist, verhindern soll 68)." Schon diese Gegenüberstellung zeigt, daß das Zitat in Fußnote 68 nicht die Seiten 19 bis 22, die die Stellungnahmen der Rechtsprechung und der Literatur wiedergeben sollen, abdeckt, sondern allenfalls die beiden letzten Sätze auf Seite 27. Dies folgt auch daraus, daß der den beiden Sätzen unmittelbar vorausgehende Text lediglich Ausführungen zu dem vom Kläger konkret zu bearbeitenden Fall enthält und nicht die Wiedergabe eines fremden Textes. Darüber hinaus ist es auch angesichts der zahlreichen Untergliederungen, die der Kläger von Seite 18 bis Seite 27 verwendet, völlig abwegig, die Angabe des Aufsatzes von Gasteyer in Fußnote 68 auf die Ausführungen zu dem gesamten Hauptgliederungspunkt 4. (Seiten 18 bis 27 der Hausarbeit) zu beziehen. Aus dem Hinweis in Fußnote 68 konnte nicht geschlossen werden, der mehrere Seiten zurückliegende Text, nämlich die Passagen auf den Seiten 19 bis 22, seien eine Wiedergabe des Aufsatzes von Gasteyer. Entsprechendes gilt für Fußnote 69. Auf Seite 27 unten findet sich die Überschrift "ee) Abandonrecht (§ 27 GmbHG analog) 69)". Hierzu erklärt der Kläger in Fußnote 69, dieser Gedanke sei im wesentlichen von Gasteyer, BB 1983/934 (935) entwickelt worden. Auch aus dieser Fußnote ergibt sich nicht, daß sie sich auf den Text der Seiten 19 bis 22 beziehen soll. Nicht nachzuvollziehen ist der Vortrag des Klägers, aus Fußnote 70, mit der auf die Ausführungen auf Seite 26 f. der Hausarbeit zurückverwiesen wird, ergebe sich, daß die Ausführungen auf Seite 26 ebenfalls von Fußnote 68, mit der der Kläger den Aufsatz von Gasteyer angibt, abgedeckt würden. Der Satz auf Seite 28, der Fußnote 70 enthält, lautet wie folgt: "Liegt ein solches Eigeninteresse vor, und dies, wie oben bereits ausgeführt wurde 70), im vorliegenden Fall gegeben, so ist für eine analoge Anwendung des § 27 GmbHG kein Raum." Das Zitat stellt somit lediglich eine Zurückverweisung auf den Text Seite 26 f. der Hausarbeit dar. Es wird mit dem Zitat nicht kenntlich gemacht, daß die Ausführungen Seite 26 f. eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe des Aufsatzes von Gasteyer darstellen. Warum mit dieser Rückverweisung auf Seite 26 f. darüber hinaus der Text von Seite 19 bis Seite 22 von den Zitaten in Fußnote 68 und Fußnote 69 abgedeckt sein soll, ist ebenfalls unerfindlich. Überdies ist auch die Behauptung des Klägers unrichtig, er habe die von Gasteyer verwerteten Quellen unmittelbar wiedergegeben und zitiert. Es handelt sich vielmehr um eine seitenlange Wiedergabe des Textes von Gasteyer. Der Kläger handelte auch vorsätzlich, nämlich mit bedingtem Vorsatz, denn er nahm billigend in Kauf, daß die Prüfer über die Urheberschaft der genannten Textpassagen getäuscht würden. Die Anforderungen, die an die Kenntlichmachung der Übernahme von Textpassagen aus Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur gestellt werden, waren dem Kläger bekannt, denn er wurde mit dem der Prüfungsaufgabe beigefügten Merkblatt darauf hingewiesen, daß Zitate im Text als solche deutlich kenntlich zu machen seien, daß sie einzurücken oder in Anführungszeichen zu setzen seien und daß Belegstellen genau anzugeben seien. Außerdem enthielt das Merkblatt die wörtliche Wiedergabe des § 18 Abs. 1 JAG. Wenn er gleichwohl die in der Prüfungsarbeit wiedergegebenen, nicht selbst erarbeiteten Textpassagen übernahm und die Quelle nur im Literaturverzeichnis und an einer anderen Stelle in einem anderen sachlichen Zusammenhang angab, nahm er in Kauf, daß die Prüfer die Übernahme des Textes nicht bemerken und die Leistung als eigenständige Leistung des Klägers bewerten würden.