Urteil
6 UE 2562/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1014.6UE2562.95.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die angefochtenen Bescheide von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 geändert worden sind, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Soweit ihn die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte Nr. 6 seines Bescheides an den Kläger V vom 3. Juni 1992 aufgehoben hat, ist das Verfahren einzustellen. Soweit die Kläger ihre Berufungen weiterverfolgen, sind sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Rodung der alten Obstbäume durch den Kläger V. einen nach § 6 HENatG a.F. genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Eingriff im Sinne von § 5 Abs. 1 HENatG a.F. darstellte und darin keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 5 Abs. 3 HENatG a.F. zu sehen war. Die Beseitigung von Obstbäumen mit dem Ziel, auf der von ihnen bestandenen Fläche nicht mehr Obstanbau, sondern allein Ackerbau zu betreiben, hält sich nicht im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzungen, die nach § 5 Abs. 3 HENatG a.F. bzw. § 2 a Abs. 2 HENatG n.F. als "ordnungsgemäße" Bodennutzung und deswegen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gelten. Beispielhaft sind insoweit in § 2 a Abs. 2 Nr. 1 HENatG n.F. die Bodennutzungen genannt, die die Beeinträchtigung von Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen vermeiden. Dazu gehört die ersatzlose Beseitigung von Obstbäumen jedenfalls solange nicht, wie sie nicht abgestorben sind und deshalb schon aus Sicherheitsgründen im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung beseitigt werden müssen. Der Beklagte konnte hinsichtlich der noch vitalen 21 Bäume gemäß § 8 Abs. 1 HENatG a.F. die Wiederherstellung des alten Zustandes verlangen. Anders als wenn die nicht mehr ertragreichen Bäume durch neugepflanzte ersetzt worden wären, lagen Gründe des Gemeinwohls, die den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen gewesen wären und den Eingriff nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG a. F. gerechtfertigt hätten, nicht vor. Im Gegenteil ergibt sich aus dem ökologischen Gutachten zu den Flurbereinigungsverfahren daß die noch vorhandenen Obstwiesen sowohl aus landschaftsästhetischer als auch aus ökologischer Sicht unbedingt erhalten werden sollten. Durch ihre fortschreitende Vernichtung würden die ehemals zusammenhängenden Flächen zunehmend zerstückelt und zerstört. Bestehende Vernetzungen würden dadurch unterbrochen. Gerade in der weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft des untersuchten Gebietes stellten die vorhandenen Obstwiesen eine Verbindung zu Rainen her, die die Landschaft netzartig durchzögen. Durch die Verinselung der Flächen würden die Randeffekte durch angrenzende Düngung und Pestizidbehandlung verstärkt und die Rückzugsmöglichkeiten für Fauna und Flora maßgeblich beeinträchtigt. Da die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach § 1 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz in der Regel den Zielen dieses Gesetzes zu dienen hat, das unter anderem auf die Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt abzielt, ließ sich das wirtschaftliche Interesse des Grundstückspächters an einer möglichst weitgehenden landwirtschaftlichen Nutzung der Pachtfläche als Ackerland nicht dem ökologischen Interesse an der Erhaltung der Obstbäume überordnen, zumal das Pachtland und seine Nutzung durch eben diese Obstbäume mitgeprägt waren. Einen Vorrang landwirtschaftlicher Nutzungsinteressen im Sinne einer ausschließlich ökonomisch verstandenen Auslegung naturschutzrechtlicher Landwirtschaftsklauseln wird durch das Bundesnaturschutzgesetz ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 - NVwZ-RR 1989, 288). Unter diesen Umständen konnte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HENatG a.F. verlangt werden, daß der alte Zustand wiederhergestellt wurde. Der Einwand der Kläger, durch das Anpflanzen junger anstatt alter Bäume werde der alte Zustand nicht wieder hergestellt, ist unbegründet. Ebenso wie bei der Leistung von Schadensersatz durch Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB), kommt es darauf an, daß ein funktionell (im Zivilrecht auch wirtschaftlich) einigermaßen gleichwertiger Zustand geschaffen wird. Ein total zerstörter Gegenstand ist nicht zu restaurieren, sondern durch einen gleichartigen zu ersetzen und möglichst eine Annäherung an den "schadenfreien" Zustand zu erreichen (vgl. Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 1990 Rdnr. 5 f. zu § 249). Auf das Naturschutzrecht bezogen bedeutet die Wiederherstellung des alten Zustandes die eines in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbaren Zustandes. Technisch dürfte es zwar nicht völlig unmöglich sein, auch ältere Obsthochstämme zu verpflanzen, wenn dies ohne nennenswerte Beschädigung des Wurzelbereichs mit einem entsprechend großen Ballen geschieht. Im Hinblick auf die damit verbundenen außerordentlich hohen Kosten erscheint es jedoch als unverhältnismäßig, derartiges von dem Verursacher zu verlangen, wenn durch das Anpflanzen jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden kann, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag. Zwar erreicht die Neuanpflanzung von Obstbäumen - noch - nicht die ökologischen Effekte eines Altbestandes. Da Pflanzen jedoch stets einem natürlichen Alterungsprozeß unterworfen sind und nicht in einem gleichbleibenden Zustand verharren, sind Hochstammobstbäume prinzipiell vergleichbar. Deswegen ist das dem Kläger auferlegte Pflanzgebot mit dem Ziel, den alten Zustand im Sinne von § 8 Abs. 1 HENatG a.F. wiederherzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahme erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daß sie geringere Kosten verursacht als das Umpflanzen alter Bäume, wurde oben schon angesprochen. Der Aufwand überschreitet auch nicht die Höhe der ersparten Rekultivierungskosten, die nach § 8 Abs. 1 HENatG a.F. verlangt werden konnten, wenn der alte Zustand nicht wiederherzustellen war. Die Forderung, eine Neuanpflanzung vorzunehmen, erscheint auch nicht im Hinblick darauf als unverhältnismäßig, daß die beseitigten Obstbäume nach Darstellung der Kläger in absehbarer Zeit nicht mehr lebensfähig gewesen wären. Zum einen läßt sich nicht mehr feststellen, wie weit dies tatsächlich zutrifft. Zum anderen ist es grundsätzlich nicht als eine unzumutbare gesetzliche Sanktion anzusehen, wenn die Verursacher ungenehmigter Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Wiederherstellung des früheren Zustandes eine Situation herbeizuführen haben, die zwar zunächst nicht die ökologischen Vorteile des alten Zustandes mit sich bringt, sie aber auf längere Frist zu sichern verspricht als dies bei dem ursprünglichen Zustand der Fall gewesen wäre. Auch falls beim späteren Absterben der Obstbäume keine Neuanpflanzung würde verlangt werden können, weil in dem Zeitpunkt dafür eine Rechtsgrundlage fehlt, war das Pflanzgebot unter den gegebenen Umständen bei der erfolgten rechtswidrigen Beseitigung gerechtfertigt. Die Anordnung verstieß entgegen der Meinung der Kläger auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Davon läßt sich nur ausgehen, wenn eine Verwaltungsbehörde willkürlich und systemlos verfährt und nicht zu rechtfertigen vermag, weshalb sie gegen einen einzelnen Störer einschreitet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. Juli 1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17, Nr. 5, und vom 22. Dezember 1989 - 4 B 226.89 - unveröffentlicht). Hier haben sich die Kläger lediglich darauf berufen, daß auf dem Nachbargrundstück einzelne Bäume beseitigt worden wären, ohne daß Ersatzanpflanzungen gefordert wurden. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, es sei nur ein bereits umgestürzter Baum beseitigt worden. Selbst wenn es sich um mehr als einen Baum gehandelt haben sollte, wäre die Situation schon deshalb nicht vergleichbar, weil nicht der noch grüne Bestand an Obstbäumen entfernt wurde. Im übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für Willkür und Systemlosigkeit des Beklagten. Die rechtliche Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, daß das Fällen von Obstbäumen nach Darstellung der Kläger bis Anfang der 90er Jahre von der Europäischen Gemeinschaft subventioniert worden sein soll. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Beseitigung von Obstbäumen agrarwirtschaftlich subventioniert wurde oder wird. Durch agrarwirtschaftliche Maßnahmen, ob sie dem Abbau von Agrarüberschüssen oder anderen Zwecken dienen, wird naturschutzrechtlichen Vorschriften und auf sie gestützten naturschutzrechtlichen Verfügungen nicht die Grundlage entzogen. Selbst wenn das Roden von Obstbäumen subventioniert wird, bedeutet dies nicht, daß der Rodung keine naturschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen, deren Verletzung zu Wiederanpflanzungsgeboten führt. Seit der Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes durch Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I Seite 775, Neufassung vom 16. April 1996 GVBl. I Seite 145 - HENatG n. F. -) ist die gesetzliche Grundlage für die Forderung, den alten Zustand nach ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Eingriffen wiederherzustellen, in § 8 Abs. 2 Satz 1 HENatG enthalten, so daß sich keine andere rechtliche Beurteilung ergibt. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen Anforderungen in dem angefochtenen Verwaltungsakt, an dem die Kläger im übrigen auch keine Kritik geübt haben. Der Vortrag des Klägervertreters in der letzten mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung für die Bauplanung auf dem Gebiet, in dem die Bäume gepflanzt werden sollten, sei nun in vollem Gange, rechtfertigt ebenfalls keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Die Stadt hatte dem Senat auf Anfrage unter dem 29. Februar 1996 mitgeteilt, es bestehe die Absicht, das Gebiet als Baugelände auszuweisen, eine Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes sei jedoch noch nicht erfolgt. Angesichts der inzwischen verstrichenen relativ kurzen Zeit kann ein Bebauungsplan inzwischen noch nicht aufgestellt und wirksam geworden sein. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch in der bebauten Ortslage Eingriffe genehmigungsbedürftig und, soweit sie genehmigt werden, ausgleichspflichtig sind (§ 6 c Abs. 1 HENatG n. F.). Die Planungsabsichten der Stadt rechtfertigen es deswegen nicht, von dem Wiederherstellungsgebot abzusehen. Im übrigen bleibt es den Klägern trotz des gescheiterten Vergleichsvorschlags des Gerichts unbenommen, im Einvernehmen mit dem Beklagten Standorte für die Ersatzpflanzung auszuwählen, die die ökologischen Anforderungen einerseits und die Planungsabsichten der Stadt andererseits berücksichtigen. Soweit die Berufungen der Kläger zurückgewiesen worden sind, haben sie gemäß § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Bedeutung der Duldungspflicht im Verhältnis von 1 : 4 zu der Wiederanpflanzungspflicht steht. Soweit sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme und der Herabsetzung des Ersatzpflanzungsgebots vom 22 auf 21 Bäume in der Hauptsache erledigt hat, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es erscheint angemessen, dies bei der Kostenregelung nicht gesondert zu berücksichtigen, denn wäre der Beklagte insoweit und damit zu einem nur geringen Teil unterlegen, könnten den Klägern die Kosten gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO trotzdem insgesamt auferlegt werden. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, insoweit von einer Quotelung abzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger wenden sich dagegen, daß anstelle von 22 von dem Kläger V gerodeten Obstbäumen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche neue Bäume gepflanzt werden sollen. Nachdem der Regierungspräsident bei einer Ortsbesichtigung am 21. Juni 1989 festgestellt hatte, daß auf dem Flurstück in Flur der Gemarkung 22 Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von zum Teil mehr als 50 cm sowie ein schwarzer Holunder auf einer etwa 1 bis 1,5 ha großen Wiese gerodet worden waren, forderte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung den Kläger V mit Bescheid vom 3. Juni 1992 auf, den früheren Zustand vor dem von ihm verursachten Eingriff (Rodung eines alten Streuobstbestandes) auf der von ihm gepachteten Fläche wiederherzustellen. Ihm wurde auferlegt, 22 hochstämmige Obstbäume mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm auf dem Grundstück auf eine im einzelnen beschriebene Weise innerhalb einer festgelegten Zeit zu pflanzen. Für den Fall, daß er die Anordnung nicht fristgerecht durchführe, wurde ihm die Ersatzvornahme, deren Kosten vorläufig auf 8.000,-- DM geschätzt wurden, angedroht. Die Verfügung wurde damit begründet, daß die Rodung nach § 6 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - HENatG a.F. - vom 19. September 1980 (GVBl. I Seite 309) einen genehmigungsbedürftigen gestalt- und nutzungsverändernden Eingriff in Natur und Landschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG darstelle. Der Altbaumbestand sei aus ökologischer und landschaftsästhetischer Sicht erhaltenswert gewesen. Streuobstwiesen dieses Umfangs hätten in einer an natürlichen Strukturen armen Kulturlandschaft als Rückzugsgebiet für Vögel, Insekten und bestimmte Pflanzenarten besonderen Wert für die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts als des gesamten Wirkungsgefüges von belebten und unbelebten Landschaftsfaktoren. Dies gelte um so mehr, wenn es sich um pflegerisch vernachlässigte, weitgehend sich selbst überlassene, aber noch lebensfähige Altbäume gehandelt habe. Die nachträgliche Genehmigung des Eingriffs komme wegen der Beeinträchtigungen nicht in Betracht. Deswegen sei ein Ausgleich durch Neuanpflanzungen erforderlich. Der Neuanpflanzung stehe auch eine etwaige Baugebietserschließung nicht entgegen, weil mit ihr in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. - Den mit der Begründung eingelegten Widerspruch, es handele sich nicht um einen Eingriff, weil kein Streuobstbestand, sondern nur alte und kranke Bäume beseitigt worden seien, wies das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 mit der Maßgabe zurück, daß hinsichtlich des Standorts, des Zeitraums der Pflanzungen und anderer Einzelheiten zum Teil veränderte Bestimmungen getroffen wurden. Der Kläger H und sein Bruder wurden als Miteigentümer mit gesonderten Bescheiden vom 3. Juni 1992 durch Duldungsverfügungen aufgefordert, die gegenüber dem Kläger V verfügten Maßnahmen zu dulden. Daraufhin haben die Kläger Klagen erhoben. Der Kläger V macht geltend, er habe sich vor der Rodung der Bäume bei der Stadt erkundigt, ob er eine Baumsatzung oder etwas dergleichen zu beachten habe, was verneint worden sei. Er rügt, daß die von dem Beklagten geforderten Maßnahmen ungeeignet seien, um den früheren Zustand wiederherzustellen. Es hätten alte und kranke Bäume dort gestanden, die anzupflanzen unmöglich sei. Der Kläger H hat sich diesem Vortrag angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteile vom 22. Juni 1995 mit der Begründung abgewiesen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes könne nur durch Neuanpflanzung entsprechender junger Bäume erreicht werden, die gerechtfertigt sei, weil die Beseitigung des Altbestandes einen ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Eingriff im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG a.F. dargestellt habe. Gegen die am 3. Juli 1995 zugestellten Urteile haben die Kläger am 3. August 1995 Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger lassen die Ansicht vortragen, die Beseitigung von Bäumen sei nur dann eine Veränderung im Sinne eines genehmigungspflichtigen Eingriffes, wenn es sich um gesunde Pflanzen handele, was nicht der Fall gewesen sei. Wären die Bäume nicht gerodet worden, wären sie inzwischen längst verrottet und umgestürzt, so daß sie ohnehin hätten beseitigt werden müssen, um den darunterliegenden Acker weiter nutzen zu können. Ein Drittel der Bäume sei schon damals verdorrt gewesen. Der Beklagte habe auch den Gleichheitssatz nicht beachtet, denn er habe nichts veranlaßt, als auf dem angrenzenden Grundstück der Stadt alte und kranke Bäume abgesägt worden seien. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die dem Kläger V gegenüber erfolgte Androhung der Ersatzvornahme aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat Beweis darüber erhoben, wie viele der auf dem Flurstück in Flur der Gemarkung gerodeten 22 Obstbäume im Frühjahr 1989 bereits abgestorben waren durch Vernehmung verschiedener von den Parteien benannter Zeugen. Hinsichtlich zweier weiterer Zeugen wurde die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage angeordnet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß allenfalls einer der beseitigten Bäume schon vorher verdorrt war. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird im übrigen auf die Vernehmungsniederschriften vom 17. September und 2. Oktober 1996 sowie die schriftlichen Äußerungen der Zeugen verwiesen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 seine Anordnungen dahingehend geändert, daß nur noch die Pflanzung von 21 hochstämmigen Obstbäumen mit einem Stammumfang von 12- 14 cm sach- und fachgerecht auf dem Grundstück Flur Flurstück- Nr. in der Gemarkung verlangt wird, und hat auch die Duldungsverfügung entsprechend geändert. Die Kläger beantragen, die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juni 1995 sowie die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Friedberg vom 3. Juni 1992 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 12. Juli 1993 bzw. 8. Oktober 1993 aufzuheben, soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt vor, auf dem Grundstück der Stadt sei lediglich ein umgestürzter Baum beseitigt worden, so daß keine vergleichbare Situation vorgelegen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Ordner) verwiesen.