OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 2206/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0209.8A2206.15.00
22mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das „Auf-den-Stock-Setzen“ von Bäumen ist dem Wortsinn nach nur dann eine Pflegemaßnahme, wenn es einen positiven - erhaltenden - Effekt auf das betroffene ökologische Wirkungsgefüge hat. Hat sich der Zustand des ökologischen Wirkungsgefüges aufgrund der Abholzung verschlechtert, scheidet die Annahme einer Pflegemaßnahme von vorneherein aus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das „Auf-den-Stock-Setzen“ von Bäumen ist dem Wortsinn nach nur dann eine Pflegemaßnahme, wenn es einen positiven - erhaltenden - Effekt auf das betroffene ökologische Wirkungsgefüge hat. Hat sich der Zustand des ökologischen Wirkungsgefüges aufgrund der Abholzung verschlechtert, scheidet die Annahme einer Pflegemaßnahme von vorneherein aus. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen des Klägers, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch. 1. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 2015, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, entlang der Westgrenze der von ihm gepachteten Grundstücke Gemarkung Viersen, Flur 149 Flurstück 35 und Flur 150 Flurstück 55 Ersatzpflanzungen vorzunehmen, sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2015 findet - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Danach soll die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff in die Natur oder Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wurde, entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. a) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Rückschnitt der Bäume auf der Böschung um einen Eingriff in die Natur im Sinne von § 17 Abs. 8 i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Danach sind Eingriffe in die Natur - von Menschen herbeigeführte - Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen können. (1) Die - hier allein betroffene - Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild. Dieses wird in erster Linie durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände wie Wälder, Schilf- und Röhrichtbestände, Hochstaudenfluren, Heiden und Grünländereien sowie Baumreihen, Büsche, Hecken, Baumgruppen oder typische Einzelbäume geprägt. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand September 2016, § 14 BNatSchG Rn. 5; Lütkes, in: Lütkes/Ewers, BNatSchG, 2011, § 14 Rn. 6; Prall/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 14 Rn. 26. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG relevante Veränderungen sind Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in diesem äußeren Erscheinungsbild betreffen. Darunter fallen unter anderem die Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen, Abgrabungen oder Aufschüttungen, Waldrodungen oder auch die Beseitigung von Hecken. Vgl. auch zu Folgendem Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand September 2016, § 14 BNatSchG, Rn. 6 und 12 ff.; Lütkes, in: Lütkes/Ewers, BNatSchG, 2011, § 14 Rn. 13 ff.; Prall/Koch, in: Schlacke, BNatSchG, 2012, § 14 Rn. 27, 36. Solche Veränderungen beeinträchtigen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG das ‑ aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete - ökologische Wirkungsgefüge einer Grundfläche, wenn einzelne dieser Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Eine Beeinträchtigung kann daher insbesondere angenommen werden, wenn Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert. Der Eingriffstatbestand ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die isolierte Beeinträchtigung eines der Faktoren. Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung reicht aus. Die (mögliche) Beeinträchtigung ist erheblich im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie mehr als eine Bagatelle ist. Dies ist - anders als der Kläger meint - nicht erst dann der Fall, wenn die prognostizierten ökologischen Wirkungen dauerhaft sind. Auch ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die Beseitigung (wohl im Sinne von Zerstörung) von unter Schutz gestellten Landschaftsteilen (verboten) erfasst. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer (möglichen) Beeinträchtigung können vielmehr neben der die Dauerhaftigkeit der Auswirkungen und die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Naturguts, seine standortprägende Wirkung, die Regenerationsfähigkeit, die Dauer der erforderlichen und möglichen Regeneration oder die gleichzeitige Beeinträchtigung mehrerer Faktoren des Naturhaushalts sein. Vgl. Prall/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 14 Rn. 35 ff., 40 ff., 46. Eine Konkretisierung des Eingriffstatbestandes durch Auflistung von Fallgruppen enthält das Bundesnaturschutzgesetz - anders als das Landschaftsgesetz NRW bzw. ab dem 28. November 2016 das Landesnaturschutzgesetz NRW - nicht. Auf die landesrechtliche - nicht abschließende - Positivliste in § 4 LG NRW bzw. § 30 Abs. 1 LNatSchG NRW kann aber als Auslegungshilfe zur Konkretisierung des Eingriffsbegriffs zurückgegriffen werden. Die aufgelisteten Handlungen erfüllen ersichtlich die Merkmale des § 14 BNatSchG. Vgl. hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand September 2016, § 14 BNatSchG, Rn. 18; Lütkes, in: Lütkes/Ewers, BNatSchG, 2011, § 14 Rn. 22; Prall/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 14 Rn. 69. (2) Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgenommene Abholzung der Bäume zutreffend als Eingriff in die Natur im Sinne des Eingriffstatbestands des § 14 Abs. 1 BNatSchG qualifiziert. Der Kläger hat im Frühjahr 2013 die auf der westlichen Böschung der von ihm gepachteten Grundstücke stehenden Bäume und Sträucher massiv zurückgeschnitten. Die Sträucher wurden bis auf Bodenniveau entfernt, die Bäume - vorwiegend Stieleichen - bis auf Baumstümpfe gekürzt. Insgesamt hat der Beklagte 13 Stümpfe vorgefunden. Neun Stümpfe stammten von zuvor gut entwickelten Exemplaren: drei mehrstämmige, sehr kräftige Exemplare und sechs einstämmige Exemplare. Alle waren von unten beastet und hatten entsprechend gute Kronen entwickelt. Die Baumstümpfe haben (nur) teilweise wieder ausgeschlagen. Diese Maßnahme hat das ökologische Gefüge der Böschung nachhaltig beeinträchtigt. Die Vertreterin des Beklagten hat in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin am 18. September 2014 in der Parallelsache 25 K 1759/14 schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund des deutlichen Rückschnitts der Bäume der Aufwuchsdruck auf die anderen Pflanzen vermindert werde. Dies könne zu einer Zunahme von ökologisch unerwünschten Pflanzensorten - insbesondere von bereits jetzt vermehrt auftretenden Brombeersträuchern - führen, die in der Folge das Wachstum der als für die Natur günstiger erachteten Pflanzen hindern könnten, weil diese verschattet würden. Der Kläger hat diese Prognose des Beklagten auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt. Sein Hinweis, auf der Böschung sei mittlerweile wieder ein dichter Strauchbewuchs vorhanden, spricht im Gegenteil für ihre Richtigkeit. Die weitere Behauptung des Klägers, die Bäume auf dem streitgegenständlichen Teil der Böschung hätten bereits wieder eine Höhe von fünf Metern erreicht, wird durch die vorgelegten Lichtbilder nicht belegt. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass auf allen Fotos der streitgegenständliche Bereich der Böschung abgelichtet ist. Die Lichtbilder, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den vom Kläger beschnittenen Teil der Böschung abbilden, zeigen im Wesentlichen Büsche und Sträucher und keine (hohen) Bäume. Die prognostizierte Beeinträchtigung der Natur ist auch erheblich. Angesichts des Ausmaßes des Rückschnitts der Bäume liegt es auf der Hand, dass die vom Beklagten beschriebenen negativen Folgen von einer gewissen Dauer und damit nachhaltig sind. Die Bäume wurden nach den eigenen Angaben des Klägers im Zulassungsverfahren bis auf etwa einen Meter Höhe über dem Boden gekürzt. Die vom Beklagten unmittelbar nach der Abholzung angefertigten Lichtbilder zeigen auch Stümpfe von offenbar noch geringerer Höhe. Soweit einige Baumstümpfe - wie im Ortstermin des Verwaltungsgerichts festgestellt - auch nach fast 18 Monaten nicht ausgeschlagen haben, erscheint eine Eigenregeneration mit sehr großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ausgeschlossen. Soweit die Baumstümpfe wieder ausgeschlagen haben, wird das ökologisch unerwünschte Überwuchern des Bodens (einschließlich dieser Baumstümpfe) mit Sträuchern ohne die vom Beklagten angeordneten Pflanzungen höherer Bäume nicht zeitnah verhindert. Eine vollständige Regeneration des Baumbewuchses auf der Böschung wäre - wenn überhaupt - mit Blick auf die unterschiedliche Wuchsgeschwindigkeit von Sträuchern und Bäumen erst nach einem erheblichen Zeitablauf zu erwarten. Der Beklagte geht unwidersprochen davon aus, dass der frühere Zustand der Böschung nach einer ungestörten Entwicklung der Bäume über einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren erreicht würde. (3) Die vom Kläger durchgeführte Maßnahme war keine - nicht dem Eingriffsbegriff unterfallende, vgl. Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013, § 14 BNatSchG Rn. 10 - Pflegemaßnahme. Auch das vom Kläger behauptete „Auf-den-Stock-Setzen“ ist dem Wortsinn nach nur dann eine Pflegemaßnahme, wenn es einen positiven - erhaltenden - Effekt auf das betroffene ökologische Wirkungsgefüge hat. Hieran fehlt es nach den oben gemachten Ausführungen. Ungeachtet dessen gibt das vom Kläger zum Nachweis einer Pflegemaßnahme vorgelegte Infoblatt des NABU zur Bockerter Heide auch nichts her für die Annahme, der Kläger habe (objektiv) eine der dort aufgeführten Pflegemaßnahmen durchgeführt. Für Stieleichen werden keine Pflegemaßnahmen benannt. Als allgemeine Pflegemaßnahme wird die Kopfpflege genannt und insoweit eine Kopfbuche abgebildet. Dieser Baum weist allerdings eine deutlich größere Höhe auf als die auf der Böschung vorgefundenen Baumstümpfe. Offen bleiben kann, ob eine Pflegemaßnahme vorliegt, weil dem Abholzen der Böschung, das dem Beklagten am 4. März 2013 gemeldet wurde, das nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG bußgeldbewehrte Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 1. Halbsatz BNatSchG entgegenstand. Danach ist es verboten, u.a. Bäume, die außerhalb des Waldes stehen und Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. (4) Liegen die (allgemeinen) tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs im Sinne des § 14 BNatSchG vor, bedarf es nach dem oben Ausgeführten der vom Kläger geforderten Prüfung nicht, ob daneben die konkreten Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets verletzt sind und der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LG NRW bzw. nunmehr § 30 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG NRW erfüllt ist. (5) Die angeordnete Neuanpflanzung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch kein erneuter (unzulässiger) Eingriff in die Natur. Ungeachtet des Umstandes, dass bei Zugrundelegung dieser Auffassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Grundfläche im Widerspruch zu § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG stets ausgeschlossen wäre, trifft die Annahme des Klägers nicht zu. Der Zustand des ökologischen Wirkungsgefüges wird durch die - zudem mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde erfolgende - Neupflanzung nicht verschlechtert, sondern verbessert. b) Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat - wie dargestellt - keine vollständige Rodung der Böschung im Sinne einer Entfernung des Gehölzes samt Wurzel festgestellt, sondern es ging in dem Tatbestand und den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend davon aus, dass die Bäume und Sträucher zurückgeschnitten wurden. Auch die Feststellung, dass der Kläger die Bäume und Sträucher zurückgeschnitten habe, begegnet keinen Bedenken. Dieser hat im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Beklagten angegeben, dass er die Wurzeln nicht entfernt habe. Diese Äußerung ist nur sinnvoll, wenn er die Maßnahme im Übrigen durchgeführt hat. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er habe mit dem Rückschnitt eine Pflegemaßnahme beabsichtigt. c) Der Kläger geht fehl in der Annahme, er sei der falsche Adressat der Ordnungsverfügung, weil er nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter des Böschungsgrundstücks sei. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist für einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG der Verursacher verantwortlich. Dieser ist daher auch Adressat der Verfügung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Darauf, ob der Verursacher auch der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte der von dem Eingriff betroffenen Fläche ist, kommt es nicht an. Entgegentretende zivilrechtliche Rechtspositionen stellen lediglich ein Vollzugshindernis für die zwangsweise Durchsetzung der angeordneten Maßnahme dar, betreffen aber nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 ‑ 4 B 69.98 -, NVwZ-RR 1999, 147 = juris Rn. 3 unter Hinweis auf das Urteil vom 28. April 1972 - 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 = juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris Rn. 18 m. w. N. d) Die angegriffene Verfügung ist - anders als der Kläger meint - auch nicht unverhältnismäßig. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist eine Soll-Vorschrift, die ein sog. intendiertes Ermessen eröffnet. Von der Anordnung einer der dort genannten Maßnahmen kann demnach nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden. Im Rückschluss folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verursacher eines naturschutzwidrigen Eingriffs die Wiederherstellung des früheren Zustands regelmäßig zumutet. Dem (atypischen) Umstand, dass die hier für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich erforderliche Anpflanzung großer Bäume mit außerordentlich hohen Kosten verbunden wäre, hat der Beklagte dadurch angemessen Rechnung getragen, dass er trotz der geringeren Regenerationswirkungen nur die Neuanpflanzung preiswerterer jüngerer Bäume gefordert hat. Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, NuR 1997, 607 = juris Rn. 24. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die sich hier stellenden Fragen lassen sich ‑ wie unter 1. ausgeführt ‑ ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten. 3. Der Rechtssache kommt die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 127 m.w.N. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG angenommen werden kann, ohne im Einzelnen die Schutzziele und die Schutzmaßnahmen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu prüfen, stellt sich - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich. Ein naturschutzrechtlich relevanter Eingriff setzt die Unterschutzstellung der betroffenen Grundfläche nicht voraus. Die weiter gestellte Frage, ob dem Kläger gemäß § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG die Bepflanzung einer nicht in seinem Eigentum stehenden Fläche mit großen Bäumen auferlegt werden darf, ist - wie ebenfalls oben dargelegt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Es liegt kein Aufklärungsmangel vor. Die Rüge des Klägers, die Eigentumsverhältnisse seien nicht hinreichend aufgeklärt worden, ist unbegründet. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundverfügung auf die Eigentumsverhältnisse an dem Böschungsgrundstück nicht an. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahme des Klägers eine Pflegemaßnahme darstellte, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen. Mit der vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellung, der Zustand des ökologischen Wirkungsgefüges habe sich aufgrund der Abholzung nachhaltig verschlechtert, scheidet die Annahme einer Pflegemaßnahme von vorneherein aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.