Beschluss
6 TG 2688/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1209.6TG2688.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. August 1997 zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 1997. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der beantragten Form einer Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Ausländer nach Ablehnung eines von ihm gestellten Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung vorläufigen Rechtsschutz nur dann über § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen kann, wenn durch die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde ein dem Ausländer zuvor zukommendes fiktives Bleiberecht gemäß § 69 AuslG beendet worden ist, an das im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeknüpft werden kann (vgl. Hess. VGH, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -). Bis zur Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war der Antragsteller - wie von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt - im Besitz eines fiktiven Bleiberechts, weil sein Aufenthalt bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 1. April 1997 rechtmäßig war (s. § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F.). Der zulässige Eilantrag des Antragstellers ist auch begründet. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtmäßig, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es spricht vieles dafür, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 AuslG vorliegend erfüllt sind. Bei einem daher zumindest als offen zu beurteilenden Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorerst in Deutschland bleiben zu können, das öffentliche Interesse daran, die mit der angefochtenen Verfügung vom 1. April 1997 begründete Ausreisepflicht des Antragstellers sofort durchzusetzen. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde zu § 20 Abs. 2 AuslG und zu § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Ein Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 AuslG scheitert daran, dass die Mutter des Antragstellers in der Türkei lebt und keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG besitzt. Auch die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AuslG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG kann von dem Erfordernis des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (Aufenthaltstitel des anderen Elternteils) abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, waren die Eltern des Antragstellers nicht miteinander verheiratet mit der Folge, dass die Ausländerbehörde nach Ermessen darüber zu entscheiden hatte, ob sie von den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG absehen und die beantragte Erlaubnis erteilen wollte. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Dazu gehört unter anderem, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, ob und inwieweit das Kind noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes. Für 14- oder 15-jährige Kinder hat die elterliche Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für jüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im Vordergrund stehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Alter des Kindes ist aber auch aus integrationspolitischen Gründen relevant. Je jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen. Unter Würdigung dieser Umstände und angesichts der einem Nachzugsbegehren widerstreitenden einwanderungs- und integrationspolitischen Belange ist die Entscheidung der Behörde, von den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht abzusehen und damit einen Nachzug nicht zuzulassen, nicht zu beanstanden. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Sorgerechtsübertragung auf den Vater des Antragstellers vom 12. Mai 1997. Im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sind nur die für einen Nachzug sprechenden Gründe bzw. Änderungen der familiären Verhältnisse beachtlich, die bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eingetreten sind (BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, EZAR 022 Nr. 7). Für eine dem Ausländer günstige Ermessensentscheidung sind allein die Lebensverhältnisse vor Vollendung des 16. Lebensjahres und nicht die späteren maßgebend. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers im November 1995 lag noch keine Sorgerechtsübertragung auf den Vater vor; auch eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse war zu diesem Zeitpunkt noch nicht positiv zu beurteilen. Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde tragen daher ihre Entscheidung, von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht abzusehen und damit einen Nachzug des Antragstellers nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht zuzulassen. Soweit die Widerspruchsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG verneint hat, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 1) oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (Nr. 2). Zu Unrecht geht die Widerspruchsbehörde - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die Beherrschung der deutschen Sprache sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift voraussetze, die schon bei der Einreise vorhanden sein müssten. Ausreichend ist insofern, dass die Deutschkenntnisse so gut sind, wie durchschnittlich bei deutschen Kindern; besondere Leistungen oder Prädikate sind nicht zu verlangen; allein einfache mündliche Deutschkenntnisse reichen allerdings nicht aus. Im Allgemeinen können diejenigen Kenntnisse gefordert werden, die für den Hauptschulabschluss benötigt werden (Renner AuslRiD, Rdnr. 6/270). Wenn die Widerspruchsbehörde weiter ausführt, der Ausländer müsse die deutsche Sprache bereits im Zeitpunkt seiner Einreise beherrschen bzw. ausreichende Sprachkenntnisse bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt haben, so entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 20 Abs. 4 AuslG. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Aufenthalt Minderjähriger zu begünstigen, müssen die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen noch während der Minderjährigkeit eingetreten sein. Demgemäß sind für den Aufenthalt sprechende Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens bei der Anwendung des § 20 Abs. 4 AuslG beachtlich, wenn sie bis zur Volljährigkeit des Kindes eingetreten sind (BVerwG, 18.11.1997, a.a.O.). Dem Antragsteller sind durch das Schulzeugnis vom 23. Juli 1997 befriedigende Deutschkenntnisse bestätigt worden. Es spricht daher vieles dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde ausgegangen werden. Es fehlt insbesondere insoweit vollständig an den anzustellenden Ermessenserwägungen, die die Ablehnung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigen könnten. Die von der Widerspruchsbehörde im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 3 AuslG angestellten Ermessenserwägungen sind nicht ohne weiteres übertragbar. Konnten dem Nachzugsbegehren im Rahmen des § 20 Abs. 3 AuslG noch integrationspolitische Gründe entgegengehalten werden, so geht der Gesetzgeber im Rahmen von § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG gerade davon aus, dass die Sprachkenntnisse ein Indiz für die Aussicht auf eine problemlose Integration darstellen. Will die Ausländerbehörde daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG die Aufenthaltserlaubnis versagen, so muss sie in den Ermessenserwägungen die öffentlichen Belange anführen, die trotz guter Integrationsaussichten dem Aufenthalt entgegenstehen. Solche Ermessenserwägungen sind jedoch weder in dem ausländerbehördlichen Bescheid noch in dem Widerspruchsbescheid enthalten. Bei der im Hinblick auf die dargestellte offene Erfolgsprognose für das Hauptverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ist den Belangen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller das Bundesgebiet umgehend verlässt, der Vorrang einzuräumen. Der Antragsteller hat keinerlei Bindungen mehr zu seiner Mutter in der Türkei. Andererseits hat er vorgetragen, er habe eine konkrete Lehrstelle in Aussicht. Im Hinblick darauf würde es für ihn einen erheblichen Nachteil bedeuten, wenn er sofort in sein Heimatland zurückkehren müsste. Diesem wesentlichen Nachteil stehen gewichtige öffentliche Belange, die eine umgehende Durchsetzung der mit dem Ablehnungsbescheid vom 1. April 1997 begründeten Ausreisepflicht des Antragstellers gebieten könnten, nicht gegenüber. Da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bezüglich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung anzuordnen ist, ist auch die in dem angefochtenen Bescheid zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung außer Vollzug zu setzen. Die Kosten des gesamten Verfahrens - einschließlich der Kosten des Zulassungsverfahrens - hat die Antragsgegnerin als unterliegende Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 14, 13, 20 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der 1979 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. Oktober 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. November 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu seinem Vater. Der Antragsteller hatte vor seiner Einreise bei seiner Mutter gelebt, die ihre notarielle Einwilligung zur Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland erklärt hatte. Mit Bescheid vom 1. April 1997, zugestellt am 4. April 1997, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1997 zurück. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Az.: 13 E 1924/97 (V) anhängig. Den zusammen mit der Klage am 18. Juli 1997 gestellten Eilantrag begründete der Antragsteller damit, dass seine in der Türkei lebende Mutter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das Sorgerecht stehe gemäß Urteil des Amtsgerichts Izmir vom 12. Mai 1997 seinem Vater zu. Dieser verfüge als Sorgerechtsinhaber über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis und sei infolge Erwerbstätigkeit auch in der Lage, für seinen Unterhalt zu sorgen. Er, der Antragsteller, habe das Schuljahr 1996/97 im Juli 1997 planmäßig und erfolgreich abgeschlossen; der Schulabschluss stehe mit Erreichen des 18. Lebensjahres einem Hauptschulabschluss gleich; eine Ausbildungsstelle als Maurer oder Maler und Lackierer habe er bereits in Aussicht. Da auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 17, 20 AuslG vorlägen, hätte die Antragsgegnerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis bei sachgemäßer Ermessensausübung erteilen müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 7. August 1997 abgelehnt und sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, auch die zwischenzeitlich vorgelegte und bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch nicht bekannte Sorgerechtsübertragung auf den Vater führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese sei offensichtlich aus materiellen Gründen erfolgt und um dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht in Deutschland für eine spätere Ausbildung zu verschaffen. Der Umstand, dass der Antragsteller seit seiner Einreise die Schule besuche und Aussicht auf eine Lehrstelle habe, sei im Hinblick auf die erst knapp dreijährige Aufenthaltsdauer nicht so gewichtig, dass es das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Begrenzung des Zuzugs weiterer Ausländer überwiegen könnte. Mit Beschluss vom 17. Juli 1998 hat der erkennende Senat die Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.