Beschluss
6 TG 1182/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0506.6TG1182.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Der beschließende Senat ordnet die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an, weil das dahingehende Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt. Der Antragsteller hielt sich von seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1993 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1995 rechtmäßig in Deutschland auf. 1995 erteilte ihm die Schule - Realschulzweig - in F mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 ein Zeugnis, das dem Hauptschulabschluss gleichgestellt war. Während des Verwaltungsverfahrens erkannte ihm die Schule nach Abschluss des Schuljahres 1995/96 den Realschulabschluss zu. Nach seinem unstreitig gebliebenen Vortrag hat er begonnen, die Fachoberschule zu besuchen. Er lebt in der Familie des Vaters, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten (je ein Hefter Prozessakten des vorliegenden Verfahrens, des ihm zugrunde liegenden Klageverfahrens VG Frankfurt am Main 13 E 3472/98 und des früheren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes VG Frankfurt am Main 13 G 3185/96; ein Hefter Behördenakten) aus diesen Umständen ersichtlichen Integration des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse stehen keine gewichtigen öffentlichen Belange entgegen, die eine umgehende Durchsetzung der mit dem streitbefangenen Ablehnungsbescheid begründeten Ausreisepflicht des Antragstellers gebieten könnten. Vielmehr bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erhebliche Bedenken dagegen, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht meint zu Unrecht, die Rechtslage sei nach § 22 und nicht nach § 20 AuslG zu beurteilen. Das erstinstanzliche Gericht hat hierbei verkannt, dass es für die Feststellung, ob ein Ausländer minderjährig ist und ob er das 16. Lebensjahr vollendet hat, bei der Anwendung des § 20 AuslG weder auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung noch auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ankommt. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem das ausländische Kind die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 1998 - 1 C 12.96 - (EZAR 022 Nr. 8 = NVwZ-RR 1998, 677 ) im Zusammenhang mit einer Übersicht über seine Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorschriften erneut ausgeführt hat. Der beschließende Senat folgt dieser Auffassung. Entscheidend ist dabei, dass der mit den Altersgrenzen verfolgte Zweck weitgehend verfehlt würde, wenn der dem Minderjährigen oder dem noch nicht 16 Jahre alten Kind zukommende Schutz aufgrund des Zeitablaufs während des Verwaltungsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens entfallen könnte. Der Zeitpunkt, in dem das Kind die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist auch dann maßgeblich, wenn das Kind sich, wie im vorliegenden Falle, aufgrund der früheren Regelung des § 2 Abs. 2 DVAuslG genehmigungsfrei im Inland aufhalten durfte (BVerwG, Urteil v. 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, EZAR 022 Nr. 7 S. 4). Bei der Anwendung von Tatbestandsmerkmalen des materiellen Rechts im gerichtlichen Verfahren wird häufig an Zeitpunkte im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes angeknüpft, die sich ohne weiteres feststellen lassen. Bei verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. auch hierzu: BVerwG, NVwZ-RR 1998, 677 ). Um zu gewährleisten, dass der mit den Altersgrenzen des § 20 AuslG verfolgte Zweck nicht durch die Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht verfehlt wird, reicht es aus, an einen der Bestimmung durch das ausländische Kind unterliegenden Zeitpunkt des Verfahrens, nämlich den der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, anzuknüpfen. Aus den vorstehenden Gründen kann sich der beschließende Senat der weiterreichenden Rechtsprechung des 12. Senats des beschließenden Gerichtshofs nicht anschließen. Nach dieser Rechtsprechung kommt es nämlich für das Alterserfordernis beim Nachzug eines ledigen Kindes im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG in der bis zum 14. Januar 1997 geltenden Fassung allein auf den Zeitpunkt der Einreise an (Urteil v. 17.02.1997 - 12 UE 4436/96 - , EZAR 022 Nr. 6). Die von dem 12. Senat zur Begründung dieser Ansicht angestellte Erwägung, dass es sich in solchen Fällen bei der von dem Ausländer beantragten Genehmigung der Sache nach um eine Genehmigungsverlängerung handele, vermag den beschließenden Senat nicht zu überzeugen. Wenn die Behörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, tritt eine Verlängerung vielmehr lediglich hinsichtlich des materiellen Rechtsstatus des Ausländers, nämlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Deutschland ein. Zugleich wird dieser Status jedoch erstmals durch förmliches Verwaltungshandeln, nämlich durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis deutlich. Ihr geht anders als der früher genehmigungsfreien Einreise eines türkischen Staatsangehörigen unter 16 Jahren ein Verwaltungsverfahren voraus, dessen Beginn sich durchaus als neuer Anknüpfungspunkt für die Altersgrenze von 16 Lebensjahren - nunmehr bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - eignet. Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsauffassung ist nach Lage der dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Akten davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin § 20 AuslG rechtsfehlerhaft angewendet hat. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen der Behörde zur Auslegung des § 20 Abs. 3 AuslG ermessensfehlerfrei sind. Die aus den Akten ersichtlichen tatsächlichen Umstände lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AuslG hier vorliegen. Nach § 20 Abs. 2 AuslG ist im Rahmen des Kindernachzuges dem ledigen Kind eines Ausländers, der nicht Asylberechtigter ist, nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist (Nr. 1) und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 2). Im vorliegenden Falle ist die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht gegeben, weil die Mutter des Antragstellers in der Türkei lebt. Jedoch kann nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Entscheidend kommt es dann zunächst darauf an, ob das Kind die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt. Dies ist nach Lage der Akten bei dem Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, nicht der Fall. Den Antrag hat er am 14. August 1995 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er nach seinen eigenen Angaben das 16. Lebensjahr bereits vollendet, denn er hatte sein Geburtsdatum mit dem 10. Juli angegeben. Dieses Datum findet sich als Geburtsdatum auch in allen übrigen aus den Akten ersichtlichen Unterlagen mit Ausnahme des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses des Landgerichts A vom 12. September 1989, in dem als Geburtsdatum des Antragstellers der 10. Oktober angeführt ist. Der Antragsteller hat sich zwar in der an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gerichteten Antragsschrift auch auf dieses Datum alternativ zu dem von ihm selbst angegebenen bezogen. Es bestand und besteht jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, dieser Frage im Einzelnen nachzugehen, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, aus welchen Gründen sich seine eigenen Angaben als falsch und die des Vormundschaftsgerichts nicht als bloßer Schreibfehler darstellen sollten. Demgegenüber erweist sich die Art und Weise, in der die Behörde § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG auf den Fall des Antragstellers, der zu Beginn des Verwaltungsverfahrens am 14. August 1995 noch nicht 18 Jahre alt und daher nach § 68 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.V. mit § 2 BGB als minderjährig anzusehen war, angewandt hat, als rechtsfehlerhaft. Das Regierungspräsidium Darmstadt bezieht sich hierzu im Widerspruchsbescheid auf die dem Rechtsbehelf zugrunde liegende streitbefangene Verfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Behörde stellt dort auf den Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet ab, soweit es darum geht, dass ihm gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn er die deutsche Sprache beherrscht. Außerdem meint die Behörde, dass das Kind sehr gute Deutschkenntnisse haben müsse, wenn es im Sinne der genannten Vorschrift die deutsche Sprache beherrsche. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Wie der beschließende Senat in dem Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 TG 2688/98 - in Anlehnung an das bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1997 (EZAR 022 Nr. 7) dargelegt hat, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 AuslG, den Aufenthalt Minderjähriger zu begünstigen, dass der Minderjährige die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit erfüllen kann und muss. Im Übrigen ist es ausreichend, dass die Deutschkenntnisse des Minderjährigen so gut sind wie durchschnittlich bei deutschen Kindern. Besondere Leistungen oder Prädikate sind nicht zu verlangen, so dass im Allgemeinen diejenigen Kenntnisse zu fordern sind, die für den Hauptschulabschluss benötigt werden. Nach Lage der Akten erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzung. Schon am 5. Juli 1995 erteilte ihm Schule - Realschulzweig - ein Zeugnis über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 mit einer Bescheinigung über die Gleichstellung des Zeugnisses mit dem Hauptschulabschluss und erkannte ihm wenige Tage vor seinem 17. Geburtstag durch Konferenzbeschluß vom 4.7.1996 den Realschulabschluß zu, wie sich aus dem Abschlußzeugnis vom 10.7.1996 ergibt. Im Fach Deutsch erhielt er in beiden Zeugnissen die Note 4 (ausreichend). Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörde zu Unrecht davon abgesehen hat, von dem ihr durch § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).