Urteil
6 A 2131/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:0325.6A2131.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2006 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2006 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben, §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 22. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), so dass sie aufzuheben sind. Der Bescheid vom 22. Oktober 2003 ist materiell rechtswidrig. Es mangelt nicht nur an der korrekten Benennung der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage, sondern es liegen auch die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der Sanierungsuntersuchungen nicht vor. 1. Das Regierungspräsidium hat in dem angegriffenen Bescheid zunächst auf Seite 2 als Rechtsgrundlage § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG -, BGBl. I S. 502) in Verbindung mit §§ 14, 15 Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten vom 20. Dezember 1994 (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -, GVBl. I S. 764; aufgehoben zum 31. Oktober 2007 durch das Hessische Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung vom 28. September 2007, GVBl. I S. 652) benannt, sodann auf Seite 3 die Leistungspflicht auf § 15 HAltlastG, § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG gestützt. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend, denn aus den genannten Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes folgt keine Pflicht des Klägers, die von der Behörde an die HIM GmbH verauslagten Kosten für die Durchführung der Sanierungsuntersuchungen zu erstatten. a) Zutreffend konnte der Beklagte jedoch das Bundes-Bodenschutzgesetz einer Kostenforderung für Maßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der vor dem 1. März 1999 eingetreten ist, zu Grunde legen. Denn bezüglich der Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG). Bereits die in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und zur Störungsbeseitigung erstrecken sich nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der Systematik des Gesetzes (Gegenschluss aus dem Vorhandensein spezieller, nur auf die Zukunft bezogener Stichtagsregelungen) sowie nach dem Wiederherstellungszweck gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes entstanden sind. Von einer rechtsstaatlich bedenklichen Rückwirkung der Sanierungspflicht des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast kann keine Rede sein, soweit er schon bisher auf Grund des Abfallrechts, des Wasserrechts oder des allgemeinen Ordnungsrechts zur Störungsbeseitigung in Anspruch genommen werden konnte, so dass der Verursacher durch das Bundes-Bodenschutzgesetz von keinen verschlechternden Regelungen betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, BVerwGE 125, 325; Bay. VGH, Urteil vom 22.11.2007 - 22 BV 02.1560 -, AbfallR 2008, 88; vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 267/03 -, NVwZ 2004, 1267). Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2000 (Az. - 1 BvR 242/91, 315/99 -, BVerfGE 102, 1) entschieden, dass die Verantwortlichkeit für Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen, die § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für den dort genannten Personenkreis begründet, an herkömmliche Instrumente des Polizei- und Ordnungsrechts anknüpft, die den Behörden ebenfalls die Befugnis einräumten, den Pflichtigen auf seine Kosten zur Gefahrenabwehr zu verpflichten. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als ergänzende Klarstellung (a.a.O. S. 4) der sicherheitsrechtlichen "Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten" (a.a.O. S. 20). Die damit einhergehende finanzielle Belastung sei häufig "die wichtigste Konsequenz der Pflicht zur Altlastensanierung" (a.a.O. S. 14). b) Allerdings kommt der von dem Beklagten zunächst genannte § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch in Betracht. Die Norm regelt lediglich die Pflichten zur Abwehr der durch eine eingetretene Bodenveränderung oder vorhandene Altlast entstehenden Gefahren durch den Pflichtigen, nicht jedoch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen. c) Der Kläger ist auch nicht aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG verpflichtet, die Kosten der durchgeführten Untersuchungen zu erstatten. § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG findet seinem Wortlaut nach nämlich nur auf Kosten Anwendung, die für die - durch die Behörde oder Dritte erfolgte - Erstellung eines Sanierungsplans entstanden sind. Im vorliegenden Fall stehen jedoch die Kosten für die Untersuchung des Geländes bzw. der Anlagen in Rede, die in § 13 BBodSchG geregelt ist. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anwendung dieser Vorschrift auf die Erstattung von Kosten, die für eine Untersuchung erforderlich waren, kommt angesichts der klaren textlichen Fassung, die eine ungewollte Regelungslücke nicht erkennen lässt, nicht in Betracht. d) Auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG findet keine Anwendung, da die darin genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Norm bestimmt, dass die Kosten der nach den Verweisungsnormen angeordneten Maßnahmen von den zur Durchführung Verpflichteten getragen werden. Die Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine behördliche Anordnung voraus (Frenz, BBodSchG, 2000, Rdnr. 4 zu § 24; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 7 zu § 24) und bringt zum Ausdruck, dass die Kosten, die mit der Befolgung einer solchen Anordnung verbunden sind, immer vom Adressaten dieser Anordnung zu tragen sind, vorbehaltlich der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahme des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. Bickel, BBodSchG, 4. Aufl. 2004, § 24 Rdnr. 1). Das Regierungspräsidium hat jedoch dem Kläger gegenüber die in der Norm genannten Anordnungen nicht erlassen, so dass es an dieser Voraussetzung mangelt. Von dem Katalog der Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann nur die Sanierungsplanung und -untersuchung nach § 13 BBodSchG überhaupt einschlägig sein. Letztlich findet indes aber auch § 13 BBodSchG keine Anwendung, da von dem Kläger weder als Geschäftsführer der Fass-B... GmbH noch als Geschäftsführer der D... GmbH als zur Sanierung Verpflichteter nach Abs. 1 Satz 1 verlangt wurde, die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die entsprechende - bestandskräftige - Anordnung erging ausschließlich gegenüber der Fass-B... GmbH. 2. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch findet seine rechtliche Grundlage des Weiteren nicht in den in den angegriffenen Bescheiden genannten §§ 14 und 15 HAltlastG. Nach Darlegung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind die angegriffenen Bescheide dahingehend zu präzisieren, dass sich die Kostenerstattungspflicht des Klägers auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 HAltlastG stütze, da die Behörde dem Träger der Altlastensanierung - die HIM GmbH - die Durchführung der Untersuchung des Geländes deshalb übertragen habe, weil der Kläger als Sanierungsverantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig habe herangezogen werden können. Der gewählte Ansatz der Erstattungspflicht über die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 HAltlastG ist bzw. war bis zum Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Vorschriften lauteten: "§ 14 Träger der Altlastensanierung (1) In den Fällen, in den Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, überträgt die zuständige Behörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung der Untersuchung oder Sanierung, ohne dass dieser Sanierungsverantwortlicher wird. Sie legt die Zielvorgaben fest. Sind bei mehreren Sanierungsverantwortlichen die Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder der Ausgleichsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 4 gegen einen oder mehrere Sanierungsverantwortliche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wenn eine gesamtschuldnerische Heranziehung ausscheidet, nicht möglich, tritt der Träger der Altlastensanierung entsprechend dem anfallenden Anteil ein." "§ 15 Kostenerstattung (1) In den Fällen des § 14 hat das Land gegenüber den Sanierungsverantwortlichen einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Es können ab Wegfall des Hinderungsgrundes der Heranziehung auch die bis dahin entstandenen Aufwendungen vor Abschluß der Sanierung geltend gemacht werden." Im Ergebnis trägt aber auch § 15 Abs. 1 HAltlastG, der die Kostenerstattung regelt(e), den geltend gemachten Anspruch nicht. Die Anwendung dieser landesrechtlichen Normen scheitert bereits an der spezielleren, die Landesregelung verdrängenden Wirkung des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Wie der 6. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 3. August 2005 (Az. 6 UE 1672/04, ESVGH 56, 32 = NuR 2005, 787; vgl. auch Beschluss vom 12.10.2005 - Az. 6 UE 279/03 -; BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 C 15.05 -, BVerwGE 126, 1) festgestellt hat, wurde das - frühere - Hessische Altlastengesetz durch das Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes verdrängt, soweit für das Verfahren entgegenstehende bundesgesetzliche Vorschriften bestehen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz, mit dem der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz vorrangig auf dem Gebiet des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18 GG) erschöpfend Gebrauch gemacht hat, ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Aufgrund der in Art. 72 Abs. 1 GG normierten Sperrwirkung ist die entgegenstehende landesrechtliche Norm unwirksam. Wie in dem Fall der Feststellung der Altlast durch Verwaltungsakt ist zwar im Fall der Geltendmachung der Kosten für eine bereits durchgeführte Untersuchung keine gesonderte Regelung im Bundesbodenschutzgesetz enthalten. Jedoch ist in Bezug auf den konkreten Regelungsbereich festzustellen, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eine erschöpfende, eine landesrechtliche Regelung verdrängende Regelung bezweckt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006, a.a.O.). Die "Sperrwirkung" des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG muss bezüglich der Kostenerstattungspflicht bejaht werden. Die Vorschrift regelt die Frage, wer die Kosten für die Untersuchung und Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung zu tragen hat. Kostenpflichtig ist nach Absatz 1 Satz 1 derjenige, der zur Durchführung der auf der Grundlage von im Einzelnen benannten Vorschriften "angeordneten Maßnahmen" verpflichtet ist, oder nach Absatz 1 Satz 3 derjenige, von dem die dort bezeichneten Maßnahmen hätten verlangt werden können. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG normiert die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenerstattung desjenigen, der "zu Unrecht" zunächst in Anspruch genommen wurde, § 24 Abs. 2 BBodSchG regelt schließlich den internen Ausgleich mehrerer Kostenverantwortlicher. Dabei hat der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition des Kostenbegriffs, wie sie etwa in § 1 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 - BGBl I S. 821 - zu finden ist, verzichtet. Es spricht aber nichts dagegen, den Begriff im Bundes-Bodenschutzgesetz ähnlich weit zu verstehen, so dass er auch Auslagen umfasst. Kosten sind daher zunächst jedenfalls der Aufwand, der dem Verpflichteten aus den in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG genannten behördlichen Anordnungen direkt erwächst. Im Zuge der angeordneten Maßnahmen - seien es Untersuchungen oder Planungen - können aber auch der zuständigen Behörde Auslagen entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn bodenbezogene Maßnahmen, weil sie vom Verpflichteten trotz Anordnung nicht selbst durchgeführt werden, von einer Behörde im Wege des Selbsteintritts (vgl. BT-Drucks 13/6701 S. 63) oder der Ersatzvornahme (vgl. BT-Drucks 13/6701 S. 67) vollzogen werden, denn in diesen Fällen erspart sich der Verpflichtete entsprechende Aufwendungen. Die bei der Vollzugsbehörde anfallenden Auslagen dürften daher ebenfalls als Kosten in diesem Sinne zu bewerten sein. Es ist das erklärte Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes, den Behörden mit der Anordnungsbefugnis zur Altlastensanierung die Instrumente an die Hand zu geben, um die Sanierungspflicht der Verantwortlichen im Einzelfall durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222; vgl. BT-Drucks 13/6701 S. 19). Dies setzt voraus, dass die zwangsweise Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen für den Verpflichteten nicht zu einer Kosteneinsparung führt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von den "zur Durchführung Verpflichteten zu tragen". Es kann vergleichsweise berücksichtigt werden, dass § 24 Abs. 1 BBodSchG damit auch eine "Sperrwirkung" für die Erhebung von Kosten nach Landesrecht bilden kann, etwa wenn ein Unterschied zwischen den in § 24 Abs. 1 BBodSchG geregelten Kosten für die Durchführung von Maßnahmen ("Maßnahmedurchführungskosten") und den Verwaltungskosten aus Anlass der Vornahme behördlicher Amtshandlungen entsteht. Zwischen den Maßnahme- und den Verwaltungskosten besteht zwar im Einzelfall Koinzidenz (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 6 UZ 3645/04 -, ZUR 2005, 545), worauf in Folge des Zusammenfallens die für ein Behördenhandeln anzusetzenden Kosten nichts anderes sind als - zugleich - Kosten der in diesem Fall ergriffenen behördlichen Maßnahme. Jedoch lässt etwa die auf die ergriffenen Maßnahmen bezogene bundesrechtliche Kostenfreiheit im Stadium der behördlichen Ermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG die Möglichkeit der Erhebung von Verwaltungskosten nach Landesrecht nicht zu. Die bodenschutzrechtliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die Kostentragung erweist sich im Bereich der genannten Überschneidung mit dem Landesrecht vielmehr als vorrangig, so dass § 24 Abs. 1 BBodSchG eine Kostenerhebung nach Landesrecht "sperren" kann. Dies kann dann anders sein, wenn die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig umfassend und abschließend ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Gleiches muss auch hinsichtlich der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen auf Auslagen jedenfalls dann gelten, wenn die entstandenen Aufwendungen auf ein Verfahren zurückzuführen sind, das nur den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes folgt oder diesen zu folgen hätte. So ist es im vorliegenden Fall. Das Vorgehen des Beklagten zur Erreichung des Zieles der Sanierung des verunreinigten Geländes hätte nach Inkrafttreten an den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgerichtet werden müssen. Im Zeitpunkt der Übertragung der Sanierungsuntersuchung auf den Dritten war nicht nur zu vermuten, sondern stand sogar unstreitig fest, dass eine nicht unerhebliche Verunreinigung des Bodens gegeben war. Erste sich bereits über Jahre hinziehende Sanierungsmaßnahmen waren nach Ansicht der Fachbehörden weitgehend erfolglos geblieben und mit der Betriebseinstellung schließlich vollständig zum Erliegen gekommen. Deswegen wäre es gemäß § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderlich gewesen, nicht nur wie geschehen dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Grundstückseigentümerin und Verursacherin des Schadens, sondern auch den weiteren (angenommenen) Verpflichteten die Sanierungsuntersuchung aufzugeben und gegebenenfalls diese Anordnung im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Lediglich für die Sanierungsplanung eröffnet § 14 Satz 1 BodSchG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit eines erleichterten behördlichen Selbsteintritts. Daher ist festzustellen, dass das Verfahren auf Sanierung des belasteten Geländes den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu folgen hatte. Verdrängt der dritte Teil des Bundes-Bodenschutzgesetz aber die landesgesetzliche Regelung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 03.08.2005 - 6 UE 1672/04 -, ESVGH 56, 32 = NuR 2005, 787 ; ebenso: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 1998, § 24 Rdnr. 4 f.), so gilt dies auch für die Geltendmachung von Auslagen, die durch die Maßnahmen entstehen. 3. Zutreffend weist der Kläger des Weiteren darauf hin, dass auch bei Anwendung des Landesgesetzes die Voraussetzung für eine Übertragung der Durchführung der Untersuchung nach § 14 Abs. 1 HAltlastG auf die HIM GmbH im Zeitpunkt der Maßnahme nicht vorlag, so dass eine Kostenpflicht nach § 15 HAltlastG für den Kläger auch aus diesem Grund nicht besteht. Notwendig ist es nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 HAltlastG im Regelfall nämlich, dass die Behörde den Pflichtigen zunächst selbst auffordert, der gegebenen Pflicht nachzukommen. Erst im zweiten Schritt kann die Behörde bei Nichtbefolgung des Verwaltungsakts auf dem Weg der Verwaltungsvollstreckung die Durchsetzung der Maßnahme erzwingen. Nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass ein Sanierungsverantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann - etwa wenn ein Sanierungsverantwortlicher nicht bekannt ist -, ist eine sofortige Übertragung auf den Träger der Altlastensanierung zulässig. Der Beklagte bestreitet die Übertragung der Untersuchung auf den Dritten ohne den Versuch einer vorherigen Anordnung an den Kläger nicht. Er führt jedoch zur Begründung der Übertragung auf den Dritten aus, das bereits begonnene Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und die gegebene Dringlichkeit der Sanierung habe es nicht sachgerecht erscheinen lassen, zunächst entsprechende Anordnungen gegen die Gesellschafterin und die Geschäftsführer der Fass-B... GmbH zu erlassen. So seien gegenüber der Fass-B... GmbH schon im Jahr 2000 Sanierungsuntersuchungen angeordnet worden, die von dieser sogleich mit Rechtsbehelf und durch verwaltungsgerichtliche Klage angegriffen worden seien. Diese Feststellung des Beklagten ist bereits nur teilweise zutreffend. Zwar hat die Fass-B... GmbH die Verfügung des Beklagten vom 29. Februar 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 5. April 2000 mit der Klage im Verfahren 4 E 1138/00 angegriffen. Dieses Verfahren wurde indes nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch die Insolvenz der GmbH unterbrochen. Die weitere Verfügung an den Insolvenzverwalter der Fass-B... GmbH vom 16. März 2001, mit der die Pflicht zur Sanierung des Geländes festgesetzt worden ist (Bl. IV / 683 der Behördenakten - BA -), hat der Insolvenzverwalter jedoch ausdrücklich akzeptiert und nicht angegriffen. Der weitere Vortrag des Beklagten, die Weigerung der Geschäftsführer, den Verpflichtungen nachzukommen, habe aufgrund des bisherigen Streitstandes auf der Hand gelegen, mag zutreffen, doch sind diese Ausführungen nicht geeignet, das Vorliegen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 HAltlastG genannten Voraussetzungen zu konstatieren. Maßgebend ist nämlich nicht, ob eine "widerspruchsfreie" Verfügung ergehen konnte, sondern es müssen zumindest Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass die entsprechende Anordnung in der Sache erfolglos bleiben würde. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht benannt. Ob in jedem Fall ein vorheriger Versuch erfolgen muss, den - angeblichen - Sanierungsverantwortlichen (dies hätte im Übrigen auch den früheren Eigentümer des Grundstücks betreffen können) durch eine behördliche Anordnung zu den geforderten Handlungen heranzuziehen, kann deshalb offen bleiben. Da die Behörde den Kläger als Geschäftsführer der Fass-B... GmbH kannte und ihn als Sanierungsverantwortlichen ansah, hätte sie ihm - wie auch in der abfallrechtlichen Verfügung vom 27. April 2000 (Bl. IIIa / 455 der BA) - diese Pflicht durch Verwaltungsakt auferlegen müssen. Diese gesetzliche Forderung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es wahrscheinlich gewesen wäre, dass der Betroffene Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung eingelegt hätte und eine Untersuchung in diesem Fall nicht zustande gekommen wäre. Sofern ein besonderes öffentliches Interesse wegen Dringlichkeit bejaht werden konnte, stand dem Beklagten insoweit vielmehr die Möglichkeit offen, die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen und ggf. Zwangsmaßnahmen - auch die Ersatzvornahme - anzudrohen und festzusetzen. Für eine besondere Dringlichkeit der Sanierung bzw. konkret der hier nur streitbefangenen Untersuchung, die es ermöglich hätte, das Merkmal der "nicht rechtzeitigen" Heranziehbarkeit zu bejahen, ist über den genannten Ansatz hinaus nichts vorgetragen und auch nicht erkennbar. Das Grundstück wurde insbesondere erst im Wege der Ersatzvornahme im August 2000 von dem vorhandenen Abfall geräumt und die entsprechenden Untersuchungen im Jahr 2002 durchgeführt. Steht aber fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und dass auch das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist oder gefährdet ist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigungen zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Großes Gewicht ist auch dem Interesse der Allgemeinheit zuzumessen, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungspflichten und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen. Wenn eine Eilbedürftigkeit bezüglich der Räumung und Sanierung des Geländes indes zu verneinen ist, ist kein Raum für ein Abrücken von den gesetzlichen Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 HAltlastG. 4. Unabhängig davon findet die Kostenforderung des Beklagten aber auch deshalb in § 15 Abs. 1 HAltlastG keine Grundlage, weil der Kläger nicht Sanierungsverantwortlicher im Sinne des § 12 HAltlastG ist. Der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des belasteten Grundstücks gewesen, so dass eine Verantwortlichkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HAltlastG ausscheidet. Er war auch nicht (unmittelbarer) Betreiber der Anlage, die die Verunreinigungen bewirkt hat (Abs. 1 Nr. 1 HAltlastG). Diese Verantwortlichkeit stellt sich vielmehr bei der Fass-B... GmbH dar. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 HAltlastG sind zur Durchführung der Sanierung einer Bodenverunreinigung jedoch auch solche Personen heranzuziehen, die Verursacher von Verunreinigungen sind, die das Sanierungserfordernis begründet haben. Verursacher ist zunächst jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rdnr. 42). Eine unmittelbare Mitwirkung an den Bodenverunreinigungen ist dem Kläger seitens des Beklagten nicht vorgeworfen worden. In Betracht zu ziehen ist zwar des Weiteren eine Form der Verantwortung an den Bodenverunreinigungen durch Unterlassen, doch ist es dem Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, dass während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Fass-B... GmbH, d.h. von dem Zeitpunkt der Bestellung als Geschäftsführer bis zur Einstellung des Betriebes, Schadstoffe in den Boden gelangt sind, die eine Sanierung erforderten (a), noch konnte eine Verantwortlichkeit des Klägers festgestellt werden (b). a) Nach den von dem Beklagten getroffenen Feststellungen deuten einige Tatsachen darauf hin, dass (zusätzliche) Verschmutzungen im Boden des Betriebsgeländes auf den Betrieb der Fassreinigung in den 1990er Jahren zurückzuführen sind. Die Verunreinigungen stehen in engem räumlichen Zusammenhang mit der zentralen Reinigungsanlage und anderer zum Betrieb zu rechnenden Einrichtungen. Da die Mitverursachung der Gefahr ausreicht, um die Verantwortlichkeit des Verursachers zu begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.1984 - 12 A 2194/82 -, UPR 1984, 279; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565), ist diese nur dann ausgeschlossen, wenn ein Handlungsablauf plausibel dargelegt wird, welcher der Annahme einer Mitursächlichkeit entgegensteht. Eine solche plausible alternative Ursache für die festgestellten Bodenverunreinigungen muss im vorliegenden Fall bereits in der unstreitigen Vorschädigung des Grundstücks erkannt werden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, NuR 2001, 460). Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Durchführung der mündlichen Verhandlung steht darüber hinaus nicht fest, dass es in dem Zeitraum der Jahre 1991 bis 1998 durch den Betrieb des Unternehmens zu einer - weiteren - Verunreinigung des Bodens gekommen ist. Die Schadstoffe hätten in drei Bereichen anfallen und in den Boden gelangen können: Zunächst durch das Auslaufen von Reststoffen aus angelieferten Fässern bei dem Vorgang der Entladung, der Sortierung, des Lagerns und der Vorbereitung der Bearbeitung. Sodann könnte eine Bodenverunreinigung durch die Wasch- und Reinigungsvorgänge einschließlich der Vor- und Nacharbeiten verursacht worden sein (Reststoffentleerung, Reinigung, Aufbewahrung der Spül- und Schmutzflüssigkeiten). Zuletzt kämen sonstige Verunreinigungen durch die Lackierung der Fässer bzw. die unzureichende Aufbewahrung von Lacken, Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebsstoffen (Mineralöl) in Betracht. Hierbei ist es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für das erkennende Gericht erwiesen, dass die Behauptung des Klägers, es seien nur restentleerte Fässer angenommen und bearbeitet worden, widerlegt ist. Wie der Zeuge E... glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt hat, war das Gegenteil der Fall. Es kam vielmehr regelmäßig vor, dass Restinhalte vorhanden waren. Diese führten bei einigen Chargen dazu, dass die Fässer überhaupt nicht in den Verarbeitungsprozess gelangten, im Übrigen aber dazu, dass die Inhaltsstoffe gesammelt und ihre Menge - u.a. von dem Zeugen persönlich - ermittelt wurde. Allerdings war dem Kläger nach Bekunden des Zeugen zumindest aus Kostengründen daran gelegen, die Annahme von Fässern mit Restinhalten zu begrenzen. Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen und die Zeugen haben dies auch bestätigt, dass die Zustände auf dem Firmengelände der Fass-B... GmbH in den genannten Jahren als ausgesprochen bedenklich angesehen werden mussten. Es gab erhebliche Lücken in der Sicherung der umweltrechtlichen Belange sowohl im Bereich der Organisation der Arbeitsabläufe, der Dokumentation als auch der Anlagensicherheit. Nachgewiesen sind zudem die Lagerung und der Transport von Fässern mit nicht von vornherein ungefährlichen Stoffen in nicht unbedeutender Menge ohne ausreichende Sicherung vor einem Auslaufen des Inhalts; so hat der Zeuge F... bekundet, er habe Fässer mit technischen Lösemitteln gesehen (vgl. die Aufnahme aus dem Jahr 1997, Bl. 546 der Gerichtsakte - GA -). Problematisch stellte sich zudem die eigentliche Fassreinigungsanlage mit den Vorrichtungen für die Restentleerung der zu reinigenden Fässern und der Reinigung mit Natronlauge einschließlich der Möglichkeit dar, die Inhaltsstoffe und die verunreinigte Spüllauge sachgerecht zu erfassen und zu lagern. Zuletzt sind durch die Aussagen der Zeugen auch einzelne Verunreinigungen belegt. So hat der Zeuge G... bekundet, es habe überall getropft, und der Zeuge H... erinnerte sich daran, der Boden habe wegen starker Verunreinigung mit Bindemitteln abgestreut werden müssen. Andererseits hatte der Zeuge H... einen Austritt von Inhaltsstoffen aus Fässern nicht in Erinnerung. Des Weiteren wiesen die Zeugen I... und J... auf den großen Ölfleck hin, der wohl aus dem abgestellten LKW resultiere (vgl. das Lichtbild auf Bl. 547 der GA). Diese und mögliche weitere Verunreinigungen, die etwa die Zeugen H..., I... und J... berichteten, können jedoch nicht zweifelfrei dem Zeitraum der Betriebstätigkeit zugeordnet werden. Es kann im Übrigen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Verschmutzungen auf sachwidriges Lagern von Abfällen mit oder nach Einstellung der Produktion zurückzuführen sind. Zum gesicherten Nachweis einer neuen, zusätzlich zu der bekannten Schädigung erfolgten Verschmutzung des Bodens hätte es etwa des Vergleichs der Schadstoffmatrix Ende der 1980er Jahre und einer solchen im Zeitpunkt der Aufgabe des Geschäftsbetriebes mit Herausarbeitung von Unterschieden in tatsächlicher Hinsicht - nach Art der Stoffe, festgestellter Menge und Differenz - bedurft. In diesem Zusammenhang lässt auch die im Rahmen der endgültigen Sanierung des Betriebsgeländes durch das Unternehmen CDM getroffene Feststellung einer bestimmten Schadstoffmatrix nicht hinreichend sicher einen Eintrag in der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers erkennen. Der Zeuge K... hat nämlich bekundet, es seien bei den Arbeiten ab März 2007 bis dahin unbekannte, da auf keinen Plänen verzeichnete, unterirdische Lagerbehälter und Kellerräume gefunden worden, die mit flüssigen und festen Abfällen gefüllt gewesen seien. In den Bereichen dieser Lagerstätten hätten sich im Erdreich erhebliche Kontaminationen gefunden, die denen der Flüssigkeiten entsprochen hätten. Zur Herkunft der Stoffe habe er zwar keine Feststellungen treffen können, es sei aber denkbar, dass sie aus den verarbeiteten Fässern stammten. Die Zeugen I..., J... und K... sagten diesbezüglich ebenfalls aus, dass es offenbar unterirdische Leitungen oder Verbindungen zwischen den Tanks und Lagerstätten gegeben habe, durch die Flüssigkeiten, darunter eventuell auch Regenwasser, zwischen diesen fließen konnten. Bei einem solchen alten, zudem nicht offen sichtbaren und möglicherweise defekten Rohrleitungssystem ist nicht auszuschließen, dass Schadstoffe aus der Zeit vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger auch später noch in Tanks oder Lagerstätten vorhanden waren und zu einer Verunreinigung des Bodens führen konnten. Des Weiteren ist die Verlagerung von Schadstoffen nicht auszuschließen. Für das erkennende Gericht ist damit nicht nachgewiesen, dass eine zusätzliche, über die Anfang der 1990er Jahre bereits bestehende Schädigung hinausgehende Bodenverunreinigung des Betriebsgeländes mit Stoffen, die eine Sanierung erforderlich machten, tatsächlich erfolgt ist. Die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür reicht angesichts der unstreitig gegebenen jahrzehntelangen Vorverschmutzung des Firmengeländes für die Feststellung einer Verursachung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 HAltlastG - bzw. auch im Sinne einer Verursachung gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG - nicht aus. b) Die von der Behörde geltend gemachte Verantwortlichkeit des Klägers durch Unterlassen einer gebotenen Handlung liegt ebenfalls nicht vor. Eine Verhaltenshaftung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 HAltlastG, § 4 Abs. 1 BBodSchG, § 6 HSOG kann auch durch Unterlassen begründet werden. Angesichts des Fehlens näherer Bestimmungen über mögliche Adressaten von Anordnungen nach dem Hessischen Altlastengesetz kann wegen der ordnungsrechtlichen Natur der Altlastenvorschriften ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Polizeirechts über die Polizeipflichtigkeit zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.1995, - 10 S 1389/95 -, GewArch 1996, 36; Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565; kritisch in Bezug auf eine Verantwortlichkeit durch Unterlassen: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rdnr. 12; Bickel, BBodSchG, 4. Aufl. 2004, § 4 Rdnr. 4). Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 HSOG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten, also nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen. Ein für eine Gefahr ursächliches Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung, wenn eine besondere, auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhende Rechtspflicht zu polizeimäßigem Handeln besteht, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, auf dem in Rede stehenden Grundstück Gefahren zu verhindern oder eingetretene Störungen zu beseitigen (Bay. VGH, Beschluss vom 26.09.1995 - 21 B 95.1527 -, NuR 1997, 559; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.1988 - 11 B 186/88 -, NVwZ-RR 1988, 20). Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne (§ 6 Abs. 1 HSOG) ist - auch in der Form des Unterlassens - indessen nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände jeden Einzelfalles bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt. Als Verhaltensstörer kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wer die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache unterlässt, die in seinem Eigentum oder in seiner Sachherrschaft steht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C 3.06 -, BVerwGE 126, 326). Diese Einschränkung ist dadurch begründet, dass der Verhaltensstörer im Gegensatz zu dem Zustandsstörer grundsätzlich für sein Gefahr verursachendes Handeln oder Unterlassen unbeschränkt einzustehen hat. Während die Zustandshaftung in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und verfassungsrechtlichen Grenzen unterliegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1), gilt diese Einschränkung bei dem Verhaltensstörer nicht. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann eine Person als Verhaltensstörer durch Unterlassen nur angesehen werden, wenn ihr eine Art Garantenstellung für den Schutz der Rechtsgüter obliegt. Nur in den Fällen des Unterlassens gefahrabwendender Maßnahmen trotz Garantenstellung wird durch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt eine seine Verhaltensverantwortung begründende erhebliche Mitursache der Gefahr oder Störung gesetzt. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass der Kläger die - insoweit hier angenommene - zu den bereits vorhandenen Schäden hinzutretende Bodenverunreinigung im polizeirechtlichen Sinne verursacht hat, da sich eine Pflicht zum Handeln in einer bestimmten Form für den Kläger bezogen auf die vorliegenden Beanstandungen weder aus Gesetz noch einer Verordnung oder einer entsprechenden Verwaltungsverfügung ergibt. Nach den vorliegenden Unterlagen haben die unterschiedlichen Behörden dem Unternehmen gegenüber, nicht aber gegenüber dem Kläger persönlich, in diversen Verfügungen einzelne Auflagen erteilt. Diese waren im maßgeblichen Zeitraum der 1990er Jahre im Wesentlichen bezogen auf die Ermittlung und die Beseitigung der damals bereits vorhandenen Schadstoffbelastungen auf dem Firmengelände. Zudem verlangte die Wasserbehörde mündlich wie schriftlich die Aufstellung von Plänen und Anlagenbeschreibungen sowie den Einbau von Schutzmaßnahmen gegen auftretende bzw. mögliche Verunreinigungen. Diesen Aufforderungen hat das Unternehmen unter der Leitung des Klägers nicht in vollem Umfang entsprochen, jedoch steht durch die Beweisaufnahme fest, dass zumindest einzelne Maßnahmen ergriffen wurden. Weitergehende Verfügungen an den Kläger, die eine Garantenstellung begründen könnten, sind nicht erfolgt. Eine Garantenstellung ergab sich für den Kläger auch nicht aus der Anlagenverordnung vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74) oder der Anlagenverordnung-VaWS vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), die während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit in Kraft trat. Die Anlagenverordnung vom 23. März 1982 statuierte für das Unternehmen und damit den Kläger keine unmittelbaren Handlungspflichten. Die unter Umständen einschlägigen Anforderungen der VAwS vom 16. September 1993 fanden auf bestehende Anlagen gemäß § 28 Abs. 2 jedoch nur aufgrund einer entsprechenden Anordnung der Wasserbehörde Anwendung. Dass eine solche gegenüber dem Unternehmen oder dem Kläger ergangen ist, hat der Beklagte behauptet, indes nicht nachgewiesen. Der Zeuge F... hat insoweit lediglich bestätigt, dass das Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 24. Juli 1995 (Bl. II / 227 der BA) an die Fass-B... GmbH ergangen ist. Dieses Schreiben beinhaltet indessen keine entsprechende Anordnung, sondern die Ankündigung einer Betriebsüberprüfung und den Hinweis, dass die sechs in Betrieb befindlichen Erdtanks nicht ordnungsgemäß und daher stillzulegen oder nachzurüsten seien. Die Verfügungen der Unteren Wasserbehörde vom 18. September 1987 und vom 20. Mai 1988 (Bl. I / 20 und 35 der BA) betreffen hingegen Forderungen nach Anzeige und Aufstellung von technischen Unterlagen der in Betrieb befindlichen Anlagen nach dem Hessischen Wassergesetz in Verbindung mit der Anlagenverordnung 1982. Die Verpflichtung des Klägers zum Schutz der vorgenannten Rechtsgüter tätig zu werden, folgt des Weiteren nicht aus dem Hessischen Altlastengesetz. Eine Garantenstellung kann für den Kläger zuletzt auch nicht aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes entstanden sein, da dieses erst am 1. März 1998 und damit nach der endgültigen Einstellung des Betriebes in Kraft getreten ist. 5. Da die Verfügung vom 22. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 materiell rechtswidrig und aufzuheben sind, trifft dies auch für die in den Bescheiden ausgesprochenen Gebührenentscheidungen zu. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheides, mit dem ihm der Beklagte die Kosten einer Sanierungsuntersuchung auferlegt. Das von der Sanierungsmaßnahme betroffene Grundstück liegt in der Gemarkung Wiesbaden, Flur …, Flurstück …/4, X...straße (früherer Y...). Zunächst stand es im Eigentum eines Herrn A…, der eine Holzhandlung betrieb. Im Jahr 1958 erwarb Herr B... das Grundstück und betrieb auf ihm ein Unternehmen zur Fassrekonditionierung. Später gründete er die Fass-B... GmbH (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 4993), die auf dem nunmehr gepachteten Gelände das Unternehmen fortführte. Teilweise wurde im Betriebsablauf zur Lagerung von Fässern ein weiteres Grundstück verwandt, das im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland - überlassen an die Deutsche Bahn AG - stand und an das Unternehmen Fass-B... GmbH vermietet war. Dieses Unternehmen unterhielt bis zur Einstellung des Betriebes auf dem Grundstück die Betriebsstätte, in der gebrauchte Stahlfässer aus der Chemie-, Mineralöl-, Pharma- und Lebensmittelindustrie gereinigt und aufgearbeitet wurden. Aufgrund des Einsatzes von Chemikalien bei der Reinigung sowie eines Brandes kam es in den 1960- bis 1980-Jahren zu nicht unerheblichen Verunreinigungen des Bodens mit Schadstoffen, u.a. mit chlorierten Kohlenwasserstoffen. Nach Feststellung der Verunreinigungen durch die zuständigen Behörden, vor allem die Untere Wasserbehörde der Stadt Wiesbaden, setzte ein jahrelanger Streit über die Sanierung des Geländes ein, der zu zahlreichen Prozessen führte. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs akzeptierte die Fass-B... GmbH schließlich die Notwendigkeit der Sanierung, die in der Folgezeit auch begonnen, jedoch nach den Feststellungen der Behörden nur unzureichend durchgeführt wurde. Der Kläger ist gemeinsam mit dem im Parallelverfahren 6 A 2130/08 betroffenen Herrn D... Gesellschafter und Geschäftsführer der D... GmbH mit Sitz in Dormagen. Diese GmbH erwarb im Jahr 1991 die Gesellschaftsanteile der Fass-B... GmbH, deren Geschäftsführer ab dem 9. September 1991 der Kläger und Herr D... wurden. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die D... GmbH erwarb die Fass-B... GmbH des Weiteren das Betriebsgrundstück von Herrn B... und wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Allen Beteiligten war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass das Betriebsgrundstück mit Schadstoffen belastet und eine Sanierung erforderlich war. Das Unternehmen Fass-B... GmbH stellte aus wirtschaftlichen Gründen die Annahme und die Reinigung von Fässern zum 31. Dezember 1998 ein und entließ die Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Fassreinigung eingestellt worden sei und der Betrieb nur noch bis zum 28. Februar 1999 weitergeführt werde, um notwendige Restarbeiten auf dem Grundstück abzuschließen. In der Folgezeit führte das Regierungspräsidium zahlreiche Untersuchungen durch und stellte am 21. April 1999 formell die Altlasteneigenschaft fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Fass-B... GmbH gegen die Feststellung am 13. Juli 1999 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 4 E 648/99). Am 14. April 2000 beantragten die Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fass-B... GmbH. Das Amtsgericht Wiesbaden ordnete daraufhin mit Beschluss vom 26. April 2000 die vorläufige Verwaltung an und eröffnete mit Beschluss vom 16. Februar 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fass-B... GmbH (Az. 10 IN 95/00). Mit Verfügungen vom 16. März 2001 legte das Regierungspräsidium dem vom Amtsgericht bestellten Insolvenzverwalter die Pflicht zur Sanierung des Grundstücks auf und übertrug der Hessischen Industriemüll GmbH (HIM GmbH) mit Schreiben vom 14. Mai 2001 als Trägerin der Altlastensanierung nach § 14 HAltlastG den Auftrag, das Gelände zu untersuchen. Der Bescheid vom 16. März 2001 wurde bestandskräftig, da der Insolvenzverwalter auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtete. Nach vorheriger Anhörung nahm das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 den Kläger und mit einem weiteren Bescheid Herrn D... und die D... GmbH gemeinsam auf Ersatz der Kosten für die erfolgte Sanierungsuntersuchung in Höhe von 439.070,29 Euro in Anspruch. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, neben der insolventen Fass-B... GmbH hafte der Kläger für die Kosten nach den § 15 HAltlastG, § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG, da der Kläger als Geschäftsführer der Fass-B... GmbH als Verursacher der Boden- und Grundwasserverunreinigungen anzusehen sei, die nach der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit entstanden seien. Er sei entgegen entsprechender gesetzlicher Vorschriften zur Wasserreinhaltung bzw. der Notwendigkeit der sofortigen Sanierung des bereits verschmutzten Bodens untätig geblieben. Die Haftung stelle sich als Gesamtschuld dar, so dass der dem Kläger neben den anderen in Anspruch genommenen (juristischen und natürlichen) Personen jeweils zurechenbare Anteil nicht bestimmt zu werden brauche. Zudem sei die Haftung des Klägers als Geschäftsführer der Fass-B... GmbH nicht ausgeschlossen, da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine sogenannte "Durchgriffshaftung" vorlägen. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 20. Februar 2004 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben und zur Begründung ausgeführt, die von der Behörde genannte Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sei bereits unzutreffend gewählt. Zudem lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, da eine Verantwortlichkeit für die früheren Schäden, die vor der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit entstanden seien, nicht bestehe. Eine Pflicht zum Tätigwerden nach diesem Zeitpunkt sei aber nicht gegeben gewesen. Ebenfalls stehe nicht fest, dass es nach der Übernahme der Fass-B... GmbH durch die D... GmbH überhaupt noch zu weiteren Verunreinigungen gekommen sei. Zumindest könne eine Verantwortlichkeit für die - im Übrigen nur behaupteten, aber nicht nachgewiesenen - weiteren Verschmutzungen nicht den Kläger treffen, da er nicht Störer im Rechtssinne gewesen sei. Wenn überhaupt sei die Fass-B... GmbH zu bezeichnen; eine eigene Haftung der Gesellschafter / Geschäftsführer sei nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 GmbHG auszuschließen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Januar 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 22. November 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die Kostenfestsetzung ihre Rechtsgrundlage zutreffend in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 14 und 15 HAltlastG finde. Zwischen den Jahren 1991 und 2001 seien zu den bereits vorhandenen Schadstoffen weitere Verunreinigungen hinzugekommen. Hierfür sei das Handeln bzw. das Unterlassen der notwendigen Verrichtungen durch den Kläger mit ursächlich. Der Kläger sei deshalb Störer im Sinne des Polizeirechts. Diese Verantwortlichkeit sei auch nicht durch § 13 Abs. 2 GmbHG beschränkt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 hat der 6. Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen (Az. 6 UZ 89/07). Der Kläger führt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zunächst aus, die von dem Beklagten behauptete Verunreinigung des Bodens sei in den Jahren seiner Stellung als Geschäftsführer nicht erfolgt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in den 1990er Jahren weitere Verunreinigungen des Bodens erfolgt seien, sei fehlerhaft. Der Betrieb bei der Fass-B... GmbH sei auf die Aufarbeitung von restentleerten und bereits vorgereinigten Fässern beschränkt gewesen. Daher könnten auch keine Restmengen in den Boden gelangt sein. Die Verunreinigung des Bodens mit Trichloräthen und anderen Stoffen stamme aber aus früheren Jahren, denn seit dem Jahr 1977 sei dieser zur Reinigung der Fässer dienende Stoff nicht mehr im Unternehmen eingesetzt oder gelagert worden. Zudem seien bei einem Brand im Jahr 1977 unstreitig Schadstoffe in den Boden gelangt, weshalb es in den 1980er Jahren auch zu Sanierungsanordnungen gegen die GmbH gekommen sei, die schließlich in einem Vergleich zur Sanierung des Grundstücks geführt hätten. Die Sanierungsarbeiten selbst seien bis zur Insolvenz des Unternehmens erfolgt und erst danach eingestellt worden. Der Kläger vertritt die Ansicht, er könne persönlich für die Kosten der Beseitigung der Verunreinigung nicht in Anspruch genommen werden. Es mangele bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Diese könne nicht in § 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. §§ 14, 15 HAltlastG gesehen werden. Er sei auch nicht als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Weder liege seinerseits ein aktives Tun noch eine Haftung aus Unterlassung vor, denn eine Pflicht zum polizeigemäßen Handeln habe nicht bestanden. Eine solche Pflicht könne jedenfalls nicht aus § 4 Abs. 1 und 2 BBodSchG gefolgert werden, denn die Vorschrift sei erst zum 1. März 1999 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geschäftstätigkeit des Unternehmens aber bereits eingestellt gewesen. § 4 Abs. 1 BBodSchG verlange zudem ein Einwirken auf den Boden, mithin ein aktives Handeln, was hier nicht gegeben sei. § 4 Abs. 2 BBodSchG sei hingegen für die Herleitung einer Handlungspflicht zu unbestimmt. Das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 enthalte keine Handlungspflichten, gegen die der Kläger als Geschäftsführer der GmbH habe verstoßen können. Die von dem Beklagten vorgetragene Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Rechtsverbindliche Polizeipflichten könnten auch nicht durch eine Verwaltungsvorschrift begründet werden. Zudem seien die Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Oktober 1993) der VAwS bereits existent gewesen, so dass diese nur im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 28 VAwS hätte Anwendung finden können. Danach hätte es zu einer behördlichen Anordnung der Wasserbehörde kommen müssen, was nicht passiert sei. Gleichwohl habe er, der Kläger, aber ab Ende des Jahres 1991 weitere Anordnungen getroffen, um die Anpassung der Anlage an die Standards der VAwS zu erreichen, obwohl diese für die Fass-Rekonditionierungsanlage nicht einschlägig sei. Seine Inanspruchnahme komme auch deshalb nicht nach dem Hessischen Altlastengesetz in Betracht, weil das Bundes-Bodenschutzgesetz als bundesgesetzliche Regelung des Komplexes die landesrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt seines Inkrafttretens verdrängt habe. Wende man indes das Hessische Altlastengesetz in der - hier maßgeblichen - Fassung an, so sei die Voraussetzung der §§ 14 und 15 HAltlastG für einen Anspruch auf Kostenerstattung nicht gegeben, da es an einer vorherigen Verpflichtung des Klägers zur Sanierung mangele. Schließlich scheide ebenso ein Anspruch nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG aus, da kein Sanierungsplan vorliege. Das erstinstanzliche Urteil berücksichtige darüber hinaus nicht, dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Es mangele nämlich an der zu fordernden unmittelbaren Verursachung. Die konkreten Boden- und Grundwasserverunreinigungen seien nämlich nicht auf ein Tätigwerden des Klägers zurückzuführen. In den Jahren 1991 und später seien keine Kontaminierungen des Bodens erfolgt, dies habe das Verwaltungsgericht lediglich unterstellt. Die bislang vorliegenden Tatsachen deuteten vielmehr auf das Gegenteil hin. Die in den 1990er Jahren laufende Sanierung müsse als sinnlos angesehen werden, wenn gleichzeitig weitere Einträge erfolgt seien. Die behaupteten Verunreinigungen könnten jedenfalls nicht von dem Reinigungsvorgang stammen, denn dabei sei nur Natronlauge eingesetzt worden. Die Behörde behaupte zudem nicht einmal, dass durch das Reinigungsmittel die Verunreinigungen erfolgt seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2006 - 4 E 488/04 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Januar 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die festgestellten Tatsachen sprächen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - für einen weiteren Eintrag von Schadstoffen in den Boden nach dem Jahr 1991. Dies belegten die zwischenzeitlich erfolgten Sanierungsmaßnahmen. Der im Zuge der Endsanierung inzwischen vollständig entfernte Boden sei nicht allein mit Trichloräthen, sondern auch mit aromatischen Kohlenwasserstoffen, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polychlorierte Biphenylen, Mineralölkohlenwasserstoffen und Phenolen belastet gewesen. So seien bei den Sanierungsarbeiten mehrere unterirdische und gefüllte Lagerbehälter gefunden worden. Zudem sei die Behauptung des Klägers falsch, dass nur restentleerte Fässer angenommen worden seien. Nach Betriebsschließung seien nämlich ca. 450 Fässer aus der chemischen Industrie gefunden worden, wobei bei einigen Fässern noch größere Restinhalte vorhanden gewesen seien. Teilweise seien Fässer auch mit erheblichen Mengen an Restinhalten offen gelagert worden. Des Weiteren habe es in weiten Bereichen des Firmengeländes keine ordnungsgemäße Sicherung gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Boden gegeben. Deshalb habe es selbst bei normalem Betrieb der Anlage in den 1990er Jahren zu einem nahezu permanenten Schadstoffeintrag in den Boden kommen müssen. Die von dem Unternehmen angekündigten Sicherungsmaßnahmen seien - wenn überhaupt - nur zögerlich und nur teilweise in Angriff genommen worden. Zu einer Vervollständigung sei es nicht gekommen. Zu dem geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung führt der Beklagte aus, dieser stütze sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 14 und 15 HAltlastG. Das Hessische Altlastengesetz sei weder von dem BBodSchG verdrängt worden, noch unanwendbar. Denn soweit das Bundesgesetz keine Regelung enthalte, seien die Vorschriften des HAltlastG weiter anwendbar. Dies treffe für die §§ 14 und 15 HAltlastG zu. Der Kläger sei als Geschäftsführer für die weiteren Einträge von Schadstoffen in den Boden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verantwortlich gewesen. Für den Kläger habe vor diesem Zeitpunkt eine Pflicht zu Handeln bestanden, da die Anlage unter die VAwS zu rechnen gewesen sei. Pflichten zum Handeln seien für die Geschäftsführer des Unternehmens auch aus dem WHG, dem HWG und der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung (VVAwS) herzuleiten. Eine Nachrüstung des Betriebes sei von der damals zuständigen Unteren Wasserbehörde bei der Stadt Wiesbaden auch angeordnet worden. Im Übrigen sei der Kläger durch eine Vielzahl von Gesetzen (etwa das BImSchG oder das HSOG) zum Handeln verpflichtet gewesen. § 14 HAltlastG stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Fass-B... GmbH schon im Jahr 2000 erfolglos zu Sanierungsarbeiten verpflichtet worden sei, nämlich durch die Verfügung vom 29. Februar 2000, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Az. 4 E 1138/00 bilde. Eine weitere Forderung sei wegen des Insolvenzverfahrens unterblieben. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Haftungsbegrenzung des § 13 Abs. 3 GmbHG berufen. Eine Übertragbarkeit dieser Norm auf das Ordnungsrecht sei nicht sachgerecht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die nichteidliche Vernehmung der Zeugen E..., F..., G..., H..., I..., J... und K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenakten (sieben Ordner), die Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden zu dem Straf- bzw. Ermittlungsverfahren 4441/19 Js 7613/00, die Akten des VG Wiesbaden der Verfahren 4 E 648/99, 4 E 1138/00, 4 E 1172/00, 4 E 1513/00, 4 E 461/01 und 4 E 408/04 sowie der Sanierungsbericht CDM für die Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden vom 27. Juli 2007 (ein Hefter und drei Ordner) gewesen.