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Beschluss

6 B 1366/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:0626.6B1366.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. April 2009 - 9 L 1291/08.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. April 2009 - 9 L 1291/08.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Beginn der Sperrzeit für die vom Beigeladenen betriebene „X...-Bar“, X...straße ..., Dietzenbach, auf täglich 22.00 Uhr festzusetzen und die mit der Erlaubniserteilung verbundenen Auflagen, wonach eine tägliche Außenbewirtschaftung nur bis 22.00 Uhr zulässig ist und die Türen und Fenster des Gastraums nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten sind, durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. April 2009 - dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 14. April 2009 - abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22. April 2009 eingelegten und am 12. Mai 2009 - sowie ergänzend mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2009 und 15. Juni 2009 - begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden; in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2009 - bei Gericht eingegangen am darauf folgenden Tag -, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Auch die Darlegungen in den nach Fristablauf eingereichten Schriftsätzen vom 26. Mai 2009 und 15. Juni 2009 verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Sperrzeitverlängerung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und bezüglich der Durchsetzung von Auflagen gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 18 GastG i. V. m. § 4 der hessischen Verordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen kann. Die Nachtruhe der Nachbarn - so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts - gehöre auch zu denjenigen Interessen, die ein öffentliches Bedürfnis für Sperrzeitverschiebungen begründen könnten. Dabei berühre jede Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit, die sich auf die Nachtruhe der Anwohner durch eine Veränderung der Lärmsituation auswirke, das öffentliche Bedürfnis ohne Rücksicht darauf, ob der Gastwirt die Lärmursachen beeinflussen könne oder nicht. Auch Lärm außerhalb der Gaststätte, selbst wenn er von Gästen unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung verursacht werde, könne bei einer Verschiebung der Sperrzeit berücksichtigt werden. Nachteile und Belästigungen der vorerwähnten Art seien erheblich, wenn sie den davon Betroffenen nicht zuzumuten seien; die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit bestimme sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits von der baurechtlichen Situation und von den die betreffende Gegend angehenden tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhänge. Abzustellen sei dabei nicht auf einen besonders empfindlichen Beobachter, sondern es sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Gaststättenbetrieb des Beigeladenen und die Wohnung der Antragsteller lägen bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem auch der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften - und mithin auch der von ihnen ausgehende Lärm - allgemein zulässig seien (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Den so vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Prüfungsmaßstab haben die Antragsteller weder in der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2009 noch in den nach Fristablauf eingegangenen Schriftsätzen vom 26. Mai 2009 und 15. Juni 2009 in Zweifel gezogen. Die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bezüglich der Sperrzeitverlängerung hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragsteller einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Das Vorliegen objektiv unzumutbarer Lärmbelästigungen - so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts - könne grundsätzlich nicht auf der Grundlage einzelner Nachbarbeschwerden bejaht werden. Regelmäßig seien vielmehr nachprüfbare Feststellungen über Art und Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen, etwa durch entsprechende Sachverständigenmessungen erforderlich. Allerdings müsse das genaue Maß der Lärmimmissionen, die von einer Gaststätte in die Nachbarschaft hineingetragen würden, dann nicht festgestellt werden, wenn in einem Eilverfahren auf andere Weise, insbesondere durch Polizeiberichte, Zeitungsmeldungen und Eingaben der Anwohnerschaft, massive Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn substantiiert dokumentiert würden. Diesen Anforderungen genüge es nicht, wenn - wie hier - lediglich von einer betroffenen Partei in der Nachbarschaft der zu beurteilenden Gaststätte Aufzeichnungen über Lärmvorkommnisse des Gaststättenbetriebs vorgelegt würden, ohne dass weitere, objektivierbare Anhaltspunkte hinzuträten. Davon, dass die Antragsteller das Vorliegen einer objektiv unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht haben, geht auch der Senat aus. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Entscheidung. Objektivierbare Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen lassen sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2009 vorgetragenen Umständen entnehmen. Die Antragsteller behaupten zwar, Frau X.... und Herr X... fühlten sich ebenfalls durch den von der Gaststätte ausgehenden Lärm belästigt, hätten bislang von einer Anzeige abgesehen, wären aber bereit, in einem Hauptsacheverfahren als Zeugen auszusagen. Unabhängig davon, dass sich aus diesen Angaben keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte für die Qualität der Lärmbeeinträchtigungen entnehmen lassen, steht ihnen entgegen, dass Frau X... als Bewohnerin des Hauses X...straße ... auf einer Unterschriftenliste bestätigt hat, sich durch den Betrieb der Gaststätte nicht gestört oder belästigt zu fühlen (Bl. 59 der Behördenakte - Teil 1 -). Herr X... als weiterer Bewohner des Hauses X...straße ... hat sich am 23. November 2007 bei der Polizeistation Dietzenbach lediglich darüber beschwert, dass im Bereich der „X...-Bar“ immer wieder Fahrzeuge nicht vorschriftsmäßig im Kreuzungsbereich parkten und Hofzufahrten zugeparkt würden (Bl. 31 der Behördenakte - Teil 2 -). Im Hinblick darauf, dass neben Frau X... auch eine Vielzahl weiterer Bewohner aus der unmittelbaren Nachbarschaft der „X...-Bar“, und zwar der Häuser X...straße ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... sowie der Häuser Y...straße ..., ..., ..., ..., ... und .. die Unterschriftenliste unterzeichnet haben, genügt auch die pauschale Behauptung der Antragsteller, bei der zuständigen Polizeidienststelle müssten Beschwerden anderer Nachbarn vorliegen, nicht, um eine etwaige Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zu begründen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt zwar grundsätzlich auch im Verfahren nach § 123 VwGO; die Aufklärungspflicht des Gerichts endet allerdings dort, wo die Mitwirkungslast der Beteiligten einsetzt. Das besondere Interesse des jeweiligen Antragstellers an einer beschleunigten Behandlung seines Rechtsschutzbegehrens verstärkt seine Obliegenheit, das Gericht über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu informieren und diesen glaubhaft zu machen (Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 123 Rdnr. 68 bis 70). Bei der vorstehend geschilderten Sachlage, die sich einerseits aus den an Eides statt versicherten Angaben der Antragsteller und andererseits aus dem Inhalt der Behördenakten ergibt, war das Verwaltungsgericht zu langwierigen Ermittlungen - etwa in Form der Einholung von Sachverständigengutachten durch Lärmmessung oder der Vernehmung von Zeugen - im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet; derartige Ermittlungen müssen vielmehr der Antragsgegnerin bzw. dem Gericht im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bezüglich der Durchsetzung von Auflagen hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund für den Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung nicht glaubhaft gemacht hätten. Die Antragsgegnerin sei - so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts - regelmäßig den von den Antragstellern gegebenen Hinweisen zu Auflagenverstößen nachgegangen; dass derzeit weitergehende Maßnahmen der Antragsgegnerin geboten seien, um die Nachbarrechte zu schützen, sei nicht dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der von den Antragstellern gestellte Antrag zu 2. lediglich darauf bezogen hat, diejenigen Auflagen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen, wonach eine tägliche Außenbewirtschaftung nur bis 22.00 Uhr zulässig ist und die Türen und Fenster des Gastraums nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten sind. Dass diesbezüglich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - weitergehende Maßnahmen der Antragstellerin erforderlich sind, lässt sich den Darlegungen der Antragsteller, insbesondere auf S. 18 ff. der Beschwerdebegründung, nicht entnehmen. Ursache der von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen sind vielmehr - nach ihren eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren - vor allem lautstarke Unterhaltungen der Gäste vor der „X...-Bar“, zuschlagende Autotüren sowie an- und abfahrende Gäste-PKW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich am Verfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).