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Urteil

6 A 2210/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1129.6A2210.12.0A
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Leitsätze
Eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abwicklung unerlaubter Finanzdienstleistungs oder Bankgeschäfte ist dann bestimmt genug, wenn die Regelung sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2012 - 9 K 3443/11.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abwicklung unerlaubter Finanzdienstleistungs oder Bankgeschäfte ist dann bestimmt genug, wenn die Regelung sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2012 - 9 K 3443/11.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben. Die zulässige Berufung ist begründet, da das angegriffene Urteil im Ergebnis zu Unrecht der Klage stattgegeben hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangene Festsetzung des Zwangsgelds unter I. in dem Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2011 und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der §§ 6 und 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) und § 17 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ergangenen Festsetzung des Zwangsgelds sind nicht gegeben. Die Festsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Maßgebender Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ist der des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2011. Bei Anfechtungsklagen ist in der Regel maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der der letzten Behördenentscheidung. In der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246), wobei dies bei der Anfechtungsklage im allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 -90.05 -; Hess. VGH, Beschlüsse vom 04.09.2012 - 6 B 1557/12 -, GewArch 2013, 39; vom 15.11.2006 - 3 UZ 634/06 -, ESVGH 57, 112). Hiervon kann abweichend ein anderer Zeitpunkt entscheidend sein, wenn das jeweils anzuwendende materielle Gesetz den Zeitpunkt ausdrücklich vorgibt, Besonderheiten dies rechtfertigen, etwa im Bereich der Sanktionierung eines Fehlverhaltens (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.06.2012 - 6 A 2132/10 -, DÖV 2012, 856), oder eine Auslegung der einschlägigen Normen die Anwendung des abweichenden Zeitpunkts als sachgerecht erkennbar werden lässt. So hat der Senat bei der Prüfung von auf Dauer angelegten Abwicklungsanordnungen der Beklagten die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde gelegt (Beschluss vom 13.09.2011 - 6 A 226/11 -; vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 6 C 11.07 u.a. -, ZIP 2008, 911 [Rdnr. 20]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., 2010, § 108 Rdnr. 19). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Festsetzung eines Zwangsgelds wie der Androhung eines weiteren Zwangsgelds ist indes in Anwendung der genannten allgemeinen Rechtssätze auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, so dass spätere Entwicklungen, auf die sich der Kläger beruft, nicht für die Frage nach der Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls für die der tatsächlichen Vollziehung (Rechtmäßigkeit von konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) entscheidend sein können. Davon ausgehend ist die mit dem Bescheid vom 28. Juni 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 50.000 Euro nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 6 VwVG liegen vor. Ein Verwaltungsakt kann nach § 6 Abs. 1 VwVG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist, unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beilegt ist. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 12. Mai 2011 ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, wegen einer eventuellen Unbestimmtheit der Grundverfügung „Abwicklung“ unter Ziffer II. des Bescheides vom 12. Mai 2011 rechtswidrig. Die materiellen Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sind für die Verwaltungsvollstreckung in der Regel unbeachtlich. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 55; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -, juris, m.w.N.). Daher können auch Verwaltungsakte mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden, bei denen der Betroffene nachträglich den Einwand der Rechtswidrigkeit erhebt. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes sei zumindest dann erneut im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, da die Behörde einen unrechtmäßigen Zustand (Bestehen eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes) andernfalls dadurch vertiefen würde, dass sie auch noch Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen würde (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2009 - 6 S 957/08 -, juris), kann vorliegend aufgrund der eingetretenen Bestandskraft offen bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Sie erscheint wegen des Wortlauts des § 6 VwVG indes auch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang neben der Wirksamkeit lediglich die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme daher nicht an (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290). Somit kann ein bestandskräftiger oder vollziehbarer Grundverwaltungsakt grundsätzlich lediglich dann nicht Grundlage von Vollstreckungshandlungen sein, wenn - wovon hier nicht auszugehen ist - der Grundverwaltungsakt nichtig ist. Zudem widerspricht es dem Interesse an der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung, diese mit der Prüfung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes zu belasten. Schließlich wird der Betroffene durch den Verzicht auf eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht schutzlos gestellt. Er kann gegen den Grundverwaltungsakt, solange dieser nicht bestandskräftig geworden ist, die zulässigen Rechtsbehelfe - einschließlich des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - einlegen. Das Verwaltungsgericht verweist indes zutreffend darauf, dass die Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen im Einzelfall zweifelhaft sein kann, wenn der der Vollstreckung unterliegende Grundverwaltungsakt zu unbestimmt ist. Die Maßnahme muss einen vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt betreffen, d.h. dass der Adressat durch den Verwaltungsakt erkennen muss, was von ihm gefordert wird, und zum anderen muss der Verwaltungsakt auch Grundlage für Maßnahmen zu seiner Durchsetzung sein können (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2011, § 6 VwVG Rdnr. 13 m.w.N.). Dabei muss sich die „Regelung“ nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.2004 - 6 C 29.03 -, BVerwGE 122, 29, vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160; VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, VBlBW 2013, 341; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auf. 2012, § 37 Rdnr. 5). Dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG wird daher dann ausreichend Genüge getan, wenn es dem Betroffenen ohne weiteres möglich ist, das von ihm geforderte Tun zu erfassen. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die der Festsetzung des Zwangsgelds zugrunde liegende Verfügung der Beklagten (Ziffer II. des Bescheides vom 12. Mai 2011) ausreichend bestimmt ist. In Fällen des unerlaubten Betreibens von Finanzdienstleistungen oder von Bankgeschäften ist die Abwicklung der inkriminierten Geschäfte nämlich in der Regel die notwendige Bedingung einer effektiven Beseitigung der eingetretenen Störung der Finanzordnung. Demjenigen, der in geschäftsmäßigem Umfang Finanzdienstleistungen durch die Annahme von Geldern und deren Weiterleitung betreibt, wird es ohne weiteres möglich sein, anhand der ihm (in der Regel allein) vorliegenden Geschäftsdokumente wie Verträge, Konto- oder Portfolioabrechnungen und Bankdaten die Geschäftspartner und deren Einzahlungen zu bestimmen. Daraus ergibt sich für den Betroffenen die Möglichkeit, ohne unverhältnismäßigen Aufwand die Rückzahlungsbeträge sowie deren Empfänger zu bestimmen. Der Aufsichtsbehörde hingegen ist eine solche Aufstellung und Bestimmung der exakten Zahlungsströme nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, es sei denn, der Betroffene wäre zuvor im Verwaltungsverfahren den Mitwirkungspflichten bereits vollständig nachgekommen und hätte die Geschäftsvorfälle erkennbar vollständig und nachvollziehbar dokumentiert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.2013 - 6 B 1876/13 -; in dem Verfahren hatte der Betroffene eine Aufstellung vorgelegt, auf die die BaFin im angegriffenen Bescheid Bezug nehmen konnte). Die Gesamtumstände lassen im vorliegenden Fall bei dem Senat keine Zweifel an der Bestimmtheit der Abwicklungsanordnung aufkommen. Aus den im Verwaltungsverfahren dokumentierten Aufforderungen der Beklagten an den Kläger (vgl. insbesondere das Schreiben vom 8. März 2011 zur Mitwirkungspflicht und den sich daraus ergebenden Pflichten des Betroffenen) folgt, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, vor dem Erlass eines Bescheides und zur Vermeidung desselben durch entsprechende Handlungen den Sachverhalt aufzuklären und die vereinnahmten Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Dies ist zwar nicht erfolgt, doch musste dem Kläger dadurch einmal deutlich geworden sein, welche konkreten Handlungen die Beklagte von ihm zur Vermeidung eines - kostenpflichtigen - Bescheids bereits in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens erwartete, zum anderen konnte er ohne Weiteres aufgrund dieser Vorbefassung in der Gesamtschau mit dem Bescheid vom 12. Mai 2011 diese ihm obliegenden Handlungspflichten erfassen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes war auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem Ergehen der Anordnung vom 12. Mai 2011 durch das Schreiben vom 30. Mai 2011 (seiner Ansicht nach in ausreichender Form) der Beklagten signalisiert hatte, es seien keine offenen einschlägigen Geschäftsvorgänge mehr gegeben und weitere Unterlagen lägen ihm nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der in der Grundverfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten auf Abwicklung wird - wie ausgeführt - in dem auf die Vollstreckungsmaßnahmen beschränkten Klageverfahren nicht überprüft. Gleichwohl sind insoweit keine Fehler ersichtlich. Wie die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid darlegt, stellt diese klägerische Mitteilung zumindest teilweise eine Wiederholung der Ausführungen des Klägers vom 7. Februar 2011 dar, die sie aufgrund weiterer Erkenntnisse über die Geschäfte des Klägers gerade als nicht ausreichend angesehen hatte. Nachvollziehbar hat die Beklagte aus den Gesamtumständen heraus auch Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers geäußert, ihm lägen keine Unterlagen mehr vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte folgert, eine Teilrückzahlung entspreche nicht den Anforderungen an die vollständige Abwicklung der Geschäfte. Die Begründung der Berufung gibt auch im Übrigen keinen Anlass dafür, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen konkreten Vollstreckungsmaßnahme „Festsetzung“ anzuzweifeln. Die gerichtliche Prüfung muss sich daher auf Fragen beschränken, die allein dem Vollstreckungsrecht selbst zuzuordnen sind (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 10.03.2011 - 6 B 231/11 -). Insoweit sind jedoch keine Fehler gegeben. Die Zwangsgeldfestsetzung hält sich innerhalb des durch die Androhung im Bescheid vom 12. Mai 2011 vorgezeichneten Rahmens, durfte diesen Rahmen aber auch ausschöpfen. Die diesbezügliche Ermessensausübung ist im Hinblick auf den beschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden, da die Beklagte die vom Kläger behauptete finanzielle Situation nicht berücksichtigen musste. Ob der Betroffene aufgrund der Abwicklung der beanstandeten Geschäfte oder aufgrund anderweitiger Umstände zahlungsunfähig wird, ist für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht von Bedeutung. Andernfalls würde sich aus der angestrebten Vermeidung der möglichen Insolvenz eine tatsächliche Fortführung des früheren Geschäftsmodells, wenn auch beschränkt auf bereits vorhandene Kunden, ergeben. Zudem hat es der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den abzustellen ist, nicht vermocht oder beabsichtigt, seine Konten und weiteren finanziellen Verhältnisse vollständig offen zu legen. Zumindest die Abgabe vollständiger Erklärungen wäre dem Kläger aber möglich gewesen. Ob der Kläger aktuell mittel- und pfandlos ist, worauf das von ihm im Verfahren vorgelegte Protokoll der Vollstreckungsversuche des Hauptzollamts hindeutet, ist insoweit nicht von Bedeutung. Zu bemerken ist indes, dass der Kläger keine Insolvenz beantragt und nach den Feststellungen des Vollziehungsbeamten auch keine Eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen nach § 807 ZPO abgegeben hat. Zudem besitzt er Wohneigentum. Daher kann von einer Vermögenslosigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds unter Ziffer II. des angegriffenen Bescheids vom 28. Juni 2011 ist rechtsmäßig. Die Beklagte durfte in Anwendung des § 13 Abs. 6 VwVG im selben Bescheid ein weiteres Zwangsgeld androhen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist möglich, weil der Kläger den Anweisungen der Beklagten zur vollständigen Abwicklung - wie dargestellt - nach dem Ergehen der Anordnung vom 12. Mai 2011 bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids nicht nachgekommen ist. Es würde der Rechtmäßigkeit der Androhung aufgrund des zuvor dargestellten maßgeblichen Zeitpunkts aber auch nicht entgegen stehen, wenn der Kläger zwischenzeitlich den Auflagen nachgekommen sein sollte. Dies würde lediglich die (erneute) Festsetzung des Zwangsgeldes betreffen, die - nach Aktenlage - noch nicht erfolgt ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 100.000 Euro ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig, da damit der gesetzliche Rahmen nach § 17 FinDAG - bis zu 250.000 Euro - nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wird. Die in Ziffer III. des Bescheids vom 28. Juni 2011 zur Erstattung festgesetzten Auslagen in Höhe von 3,45 Euro und die unter 3. im Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 festgesetzte Gebühr in Höhe von 750 Euro sind ebenfalls rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage bilden § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. §§ 337 Abs. 1, 344 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 17 FinDAG bzw. § 14 Abs. 1 und 2 FinDAG i.V.m. § 3 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, § 9 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (jeweils gültig bis 14.08.2013; i.V.m. § 23 Abs. 1 BGebG). Die festgesetzten Beträge sind nicht fehlerhaft. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.753,45 Euro festgesetzt. Gründe: Der ausgewiesene Streitwert für das Berufungsverfahren setzt sich aus der Androhung des Zwangsgelds (100.000 Euro), den geltend gemachten Auslagen des Bescheids vom 28. Juni 2011 (3,45 Euro) und der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr von 750 Euro zusammen. In dem Bescheid vom 28. Juni 20110 hat die Beklagte ein Zwangsgeld angedroht, das die erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes übersteigt. Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, das höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, so ist dieser höhere Streitwert festzusetzen (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds. Der Kläger betrieb Geschäfte, die die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Weiteren: BaFin), als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG und damit als erlaubnispflichtig ansah. Die Beklagte untersagte dem Kläger deshalb mit Verfügung vom 12. Mai 2011, vom Publikum fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder anzunehmen (I.), und verpflichtete ihn, das Geschäft durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln (II.). Für den Fall, dass der Kläger der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Verfügung nachkommen sollte, drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro an (III.). Der Bescheid wurde bestandskräftig, da der Kläger gegen ihn keinen Widerspruch einlegte. Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro fest und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Abwicklungsanordnung in der Verfügung vom 12. Mai 2011 weiterhin nicht nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei der Aufforderung zur Abwicklung der getätigten Geschäfte nicht nachgekommen und habe ihr gegenüber auch keine Gründe dafür benannt, warum ihm dies nicht möglich sei. Für den Bescheid setzte die Beklagte Auslagen in Höhe von 3,45 Euro (Kosten der Zustellung) fest. Der Kläger erhob gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid enthält zudem die Festsetzung einer Gebühr von 750 Euro. Der Kläger hat am 13. Oktober 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, es sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen, die Abwicklungsanordnung zu befolgen. Er verfüge über keine geschäftlichen Unterlagen mehr und sei zahlungsunfähig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei ordnungsgemäß erfolgt, weil der Kläger seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung aller Gelder nicht nachgekommen sei. Mit Urteil vom 17. August 2012 hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angeordneten Vollstreckungsmaßnahme fehle es an einer ordnungsgemäßen Grundlage. Aus Ziffer II. der Verfügung vom 12. Mai 2011 könne nicht vollsteckt werden, weil diese Regelung nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei dem Pflichtigen nicht klar gemacht worden, was er tun müsse, um dem von der Behörde verfügten Gebot zu entsprechen. Die Angabe, die vereinnahmten Gelder an die Anleger zurückzuzahlen, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es erforderlich, eine Abwicklungsanordnung, die ohne gleichzeitige Bestellung eines externen Abwicklers ergehe, mit den wesentlichen Modalitäten der Erfüllung des Gebots zu versehen. Die Beklagte hätte daher entweder die Namen und Beträge angeben müssen, hinsichtlich derer eine Rückzahlung verlangt werde, oder zuvor Auskünfte einholen müssen, die ein detailliertes Gebot an den Kläger ermöglichten. Die Aufhebung umfasse auch die in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen Gebühren. Auf den Antrag der Beklagten hin hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2012 die Berufung zugelassen, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben war (Az. 6 A 1861/12.Z). Die Zustellung des Beschlusses an die Beklagte erfolgte am 28. November 2012. Am 27. Dezember 2012 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor, der Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2011 sei (auch) bezüglich der Anordnung auf Abwicklung der getätigten Geschäfte im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Der Adressat habe jedenfalls aufgrund der Gesamtumstände unzweifelhaft erkennen können, was von ihm verlangt werde, nämlich die Rückzahlung der von ihm angenommenen Gelder in Höhe von 615.000 Euro an die beiden (zwischenzeitlich bekannt gewordenen) Einzahler. Dies werde im angegriffenen Bescheid auch - nach entsprechenden Hinweisen des Klägers im Schreiben vom 30. Mai 2011 - ausdrücklich benannt. Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr sei in der Höhe angemessen. Im Bescheid vom 28. Juni 2011 sei hingegen keine Gebühr festgesetzt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2012 - 9 K 3443/11.F - die Klage abzuweisen. Der Kläger, der im Berufungsverfahren keinen konkreten Antrag stellt, verteidigt das angegriffene Urteil und trägt zur Begründung ergänzend vor, der Beklagten sei in dem Bescheid vom 12. Mai 2011 eine genauere Bestimmung durchaus möglich gewesen, da ihr die Unterlagen der Staatsanwaltschaft A-Stadt I über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger vorgelegen hätten. Der Kläger habe auch alle ihm noch von den Brokervereinen, an die er die Gelder weitergeleitet habe, erlangbaren Mittel zurückerstattet. Zudem sei er inzwischen völlig mittellos. Das Festhalten an der Abwicklungsanordnung sei daher unverhältnismäßig. Zudem werde bestritten, dass überhaupt ein verbotenes Einlagengeschäft vorgelegen habe. Die Verwaltungsakten (sechs Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen.