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Urteil

6 A 2241/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0109.6A2241.12.0A
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Leitsätze
Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen einer Ausweisung, so kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Das Gericht hat über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu verpflichten (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 1 C 19.11 , BVerwGE 143, 277, und vom 13. Dezember 2012 1 C 14.12 und 1 C 20.11 , InfAuslR 2013, 141 und 169).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2012 - 6 K 404/11.DA - abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen einer Ausweisung, so kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Das Gericht hat über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu verpflichten (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 1 C 19.11 , BVerwGE 143, 277, und vom 13. Dezember 2012 1 C 14.12 und 1 C 20.11 , InfAuslR 2013, 141 und 169). Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2012 - 6 K 404/11.DA - abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung der Ausweisung nicht erforderlich sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, das während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getreten ist, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren befristet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen - Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277). Das sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft (BZRGuaÄndG) vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Auf Antrag werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen befristet (Satz 3). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Der Umstand, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist, wird bei der Bemessung der Länge der Frist berücksichtigt (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Die in Satz 7 geregelten Ausnahmetatbestände für die Festsetzung einer Frist liegen in der Person des Klägers nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschafft § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG n. F., welcher der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl. EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) dient, den Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, InfAuslR 2012, 255). § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n. F. gebietet einerseits den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung; andererseits genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277, sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 und 1 C 20.11 ). Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, so kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Damit wird nicht nur dem Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen, sondern auch die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Prozessual wird dieses Ergebnis - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich als Minus für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, a.a.O.). Fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, so hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, a.a.O.). Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den heutigen Zeitpunkt - eine Frist von sieben Jahren für angemessen. Die Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Bemessung der Frist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, wie lange das Verhalten des jeweiligen Betroffenen, welches der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. In der Regel stellt ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, ohne spekulativ zu wirken (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 und 1 C 14.12 -, jeweils a.a.O.). In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenenfalls zu relativieren, um höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Betroffenen in den Blick zu nehmen und es ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Fehlt die behördliche Befristungsentscheidung, so ist sie vom Gericht durch eine eigene Abwägung zu ersetzen und eine Verpflichtung der Behörde auszusprechen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 und 1 C 14.12 -, jeweils a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Juni 2012, das hinsichtlich der Ausweisung rechtskräftig geworden ist. Danach hat der Kläger sowohl den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Alternative 1 AufenthG als auch den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG dadurch erfüllt, dass er am 11. Januar 2010 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gewichtige spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung des Klägers sprächen. Er habe keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt, spiele den Unrechtsgehalt herunter bzw. vertrete die Ansicht, zu Unrecht belangt worden zu sein, und sei mehrfach - auch einschlägig - vorbestraft. Angesichts der Gesamtumstände sei anzunehmen, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche weitere Straftaten aus dem Bereich der Drogen- und Beschaffungskriminalität begehen werde. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei zu berücksichtigen, dass die Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zentrale Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr erachtet der Senat auch im Hinblick auf die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von sieben Jahren für erforderlich, um dem Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung zu tragen. Dabei spielt zum einen die allgemeine Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art eine Rolle, welcher der Kläger bislang eine therapeutische Aufarbeitung und Bekämpfung seiner eigenen Suchterkrankung nicht entgegensetzen kann (Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt Butzbach vom 23.04.2012, Bl. 92 des Vollstreckungshefts). Zum anderen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass die Beziehung zu seiner deutschen Ehefrau einen stabilisierenden Einfluss dergestalt verspricht, dass der Kläger die maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf von sieben Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise - unterschreiten wird. Die Eheleute lebten nach nur zweijähriger Ehezeit bereits seit April 2008 getrennt. Die Ehefrau des Klägers hat diesen während der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Butzbach nicht besucht (Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt Butzbach vom 20.02.2012, Bl. 89 des Vollstreckungshefts). Nach seiner Haftentlassung am 6. September 2012 wurde der Kläger nach seiner Vorsprache am selben Tag durch die Abteilung für Zuwanderer und Flüchtlinge des beklagten Landkreises in der kreiseigenen Gemeinschaftsunterkunft in … untergebracht (Schreiben des Beklagten vom 13.09.2012, Bl. 104 des Vollstreckungshefts). Erst am 12. Februar 2013 hat sich der Kläger wieder unter der Anschrift seiner Ehefrau in A-Stadt, A-Straße, angemeldet. Nach eigenen Angaben im Schreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 201 der Gerichtsakten) sollte der Kläger am 13. Mai 2013 abgeschoben werden. Danach ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob sich das Verhältnis des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau trotz räumlicher Trennung stabilisieren wird. Auch eine Prognose zur Entwicklung der Suchterkrankung des Klägers ist derzeit nicht möglich. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahrenschwelle vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren unterschritten wird. Allein die Tatsache, dass das Verhalten des Klägers nach seiner Haftentlassung zu einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 29. Mai 2013 geführt hat, rechtfertigt eine Heraufsetzung der Frist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht. Je nach Ausgang des Strafverfahrens kann der Beklagte das Verhalten des Klägers nach der Haftentlassung aber bei einem eventuellen Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist oder bei einem eventuellen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berücksichtigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung - nur mit einem Streitwertanteil von 1.000,-- € bemisst und der Kläger diesbezüglich zum Teil unterlegen ist, da er eine Befristung von maximal drei bis fünf Jahren für angemessen erachtet hat. Im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert von 10.000,-- €, zum Streitwert im Zulassungsantragsverfahren von 5.000,-- € und im Berufungsverfahren von 1.000,-- € ist der Beklagte damit insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 bis 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 28. November 2012 (6 A 1416/12.Z). Dabei folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit einem Streitwertanteil von 4.000,-- € und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit einem Streitwertanteil von 1.000,-- € bemisst (vgl. beispielsweise: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, a.a.O.). Allein die Tatsache, dass die Berufung lediglich hinsichtlich des auf Befristung gerichteten Verpflichtungsantrags zugelassen worden ist, rechtfertigt es nicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € heraufzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung. Er wurde am … 1978 in Teheran geboren und reiste im Jahr 2002 unter dem Namen XY als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. Der Asylantrag wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2006 - rechtskräftig seit dem 28. Juli 2006 - abgelehnt. Am 15. Februar 2006 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige AB und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung; seit dem 14. April 2008 lebten die Eheleute getrennt. Der Kläger ist wie folgt straffällig geworden: - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe - Cs 56 Js 11435/03 - vom 13. Mai 2003 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu 8,00 EUR verurteilt, rechtskräftig seit 6. Juni 2003. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Baden-Baden - 5 Cs 306 Js 12178/03 - vom 4. November 2003 wurde der Kläger wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt, rechtskräftig seit 22. November 2003. - Vom Amtsgericht Baden-Baden - Cs 301 Js 9835/04 - wurde der Kläger am 30. März 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 20,00 EUR verurteilt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Baden-Baden - 5 Cs 305 Js 1578/05 - vom 7. März 2005 wurde der Kläger aufgrund wiederholten Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt. - Das Amtsgericht Baden-Baden - 1 Cs 305 Js 12760/09 - verurteilte den Kläger am 18. November 2005 wegen mittelbarer Falschbeurkundung aufgrund falscher Angaben in seinem Asylverfahren zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,00 EUR. - Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart - 7 KLs 221 Js 51277/09 - vom 11. Januar 2010 wurde der Kläger wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten verurteilt, rechtskräftig seit 16. Juni 2010. Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen, und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausweisung nach Haftentlassung die Abschiebung in den Iran an. Gleichzeitig lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Am 16. März 2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2012 abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrundegelegt und ausgeführt, dass die zwingenden Ausweisungstatbestände des § 53 Ziffer 1 Alternative 1 und Ziffer 2 AufenthG erfüllt seien, die Ausweisung des Klägers auch mit Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar, insbesondere verhältnismäßig, und eine zeitliche Befristung der Ausweisung nicht erforderlich sei. Auch die Abschiebungsandrohung und die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis seien rechtmäßig. Der Senat hat die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 28. November 2012 insoweit zugelassen, als der Kläger die Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung begehrt. Der Beklagte hat bereits im Zulassungsverfahren vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11) seine Bereitschaft erklärt, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Am 21. Dezember 2012 hat der Kläger die Berufung begründet. Dabei hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Bescheid des Beklagten hinsichtlich der unbefristeten Dauer der Wirkungen der Ausweisung aufzuheben sei und es nicht sachgerecht erscheine, die Befristung bereits im vorliegenden Verfahren vorzunehmen. Der Anregung des Beklagten, eine Befristung von sieben Jahren vorzunehmen, stimmt der Kläger nicht zu, sondern hält eine Befristung von maximal drei bis fünf Jahren für angemessen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2012 - 6 K 404/11.DA - dahingehend aufzuheben, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2011 hinsichtlich der unbefristeten Dauer der Wirkung der Ausweisung aufgehoben wird. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er bittet darum, das Nachhaftverhalten des Klägers zu berücksichtigen, der am 11. September 2012 versucht haben soll, eine Mitarbeiterin der Abteilung „Zuwanderer und Flüchtlinge“ des Beklagten zu nötigen, und verweist insoweit auf eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 29. Mai 2013 (Az.: 8100 Js 48119/12). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), der Verwaltungsvorgänge (2 Ordner, 1 Hefter) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (1 Strafvollstreckungsheft, 2 Bände Strafakten, 1 Band Bußgeldakten, 1 Ordner Ermittlungsverfahren).