Beschluss
6 A 2077/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0410.6A2077.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2013 – 5 K 3198/12.F – wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 3.100,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2013 – 5 K 3198/12.F – wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 3.100,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den Export von fünf Schmiededornen, die für die Anfertigung von Waffenläufen in einer Rundknetmaschine bestimmt sind, nach Indien. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von sieben Schmiededornen für eine bereits zuvor – genehmigungsfrei – gelieferte Rundknetmaschine an „X…“ in Lucknow, Indien, mit Bescheid vom 8. September 2011 ab. Dabei handelt es sich um Schmiededorne, die der Herstellung der Innenkonturen (Züge/Felder und Patronenlager) von Waffenläufen mittels Kaltschmieden dienen, und zwar von Waffenläufen für ein Sportgewehr Kaliber 30-06 und für ein automatisches Gewehr/leichtes Maschinengewehr INSAS der indischen Armee. Die Güter werden von Nr. 0018 A Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst und sind daher gemäß § 5 Abs. 1 AWV genehmigungspflichtig. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 10. November 2011 begründete. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2012 in Bezug auf fünf Dorne, die der Produktion von Waffenläufen für militärische Gewehre und Maschinengewehre dienten, zurück. In Bezug auf zwei Dorne für die Produktion von Sportgewehren kündigte sie an, dem Widerspruch mit separatem Bescheid abzuhelfen. Am 21. September 2012 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage mit den Anträgen, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, hilfsweise, den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. August 2013 ab. Die Abweisung des Hauptantrags begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt zu Recht von einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen durch die Ausfuhr i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes– AWG – ausgegangen sei. Das Bundesamt habe unter anderem geltend gemacht, dass die Ausfuhr der fünf Schmiededorne nach Indien mit den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“ nicht vereinbar sei. In diesen Grundsätzen habe die Bundesregierung festgelegt, dass ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten sei. Die Ausfuhr der Schmiededorne würde in Indien zum Aufbau zusätzlicher Produktionskapazitäten für die genannten militärischen Waffen führen und bedeute damit in klarer Weise einen Verstoß gegen die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung“. Ein solcher eklatanter Verstoß gegen die eigenen maßgeblichen Grundsätze der Exportpolitik sei geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu begründen und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen. Ferner werde die Ausfuhr der fünf Dorne im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 erfasst. Nach Art. 2 Kriterium 3 GASP sei die Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter zu verweigern, wenn damit bewaffnete Konflikte ausgelöst oder verlängert würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärft würden. Und nach Art. 2 Kriterium 4 GASP sei eine Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, wenn die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region gefährdet würde. Das Bundesamt verweise zu Recht darauf, dass angesichts latenter Spannungen um Grenzkonflikte mit Pakistan insbesondere im Zusammenhang mit der Kaschmir-Region nicht ausgeschlossen werden könne, dass die mit Hilfe der Dorne hergestellten automatischen Waffen und Maschinengewehre (auch) hier eingesetzt würden. Gemäß Art. 2 Kriterium 7 GASP sei schließlich das Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland zu berücksichtigen. Es sei zwar nicht damit zu rechnen, dass die fünf Dorne „abgezweigt“ würden; es bestehe aber die ernstzunehmende Möglichkeit, dass die mit Hilfe der fünf Dorne eröffneten erheblichen Produktionskapazitäten zur Herstellung weiterer automatischer Waffen und Maschinengewehre zur militärischen Verwendung führten, die in bereits bestehenden krisenhaften Situationen zum Einsatz gelangten. Einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung könne die Klägerin auch nicht auf die Behauptung stützen, die Beklagte habe in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie und Militärgüter nach Indien erteilt. Die Klägerin habe schon keinen vergleichbaren Fall genannt, in dem mit einigen wenigen Ausfuhrprodukten eine unabsehbare Produktion von Militärgütern ermöglicht worden wäre. Im Übrigen könnten einmal in der Vergangenheit getroffene Exportentscheidungen keine Ansprüche auf eine Fortführung solcher Entscheidungspraxis für die Zukunft begründen. Falls es Ausfuhrgenehmigungen vergleichbarer Art gebe, wäre zunächst deren Rechtmäßigkeit zu prüfen, denn aus etwaigen in rechtswidriger Weise erteilten Genehmigungen könne die Klägerin nichts für ihre eigenen Rechte herleiten. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die vom Bundesamt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG getroffene Entscheidung stehe nicht im Ermessen der Behörde. Das Bundesamt habe den Ausfuhrantrag zu Recht abgelehnt und für eine Verpflichtung der Behörde zu einer erneuten Entscheidung bestehe kein Raum. Gegen das am 6. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich der von der Klägerin am 4. Oktober 2013 gestellte und am 6. November 2013 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 6. November 2013 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils – wie von der Klägerin unter Punkt II 1 – 9 (Seite 4 bis 17) der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht – kommt nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne lassen sich den Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 6. November 2013 nicht entnehmen. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stützt die Klägerin – unter Punkt II 2 der Zulassungsantragsbegründung – zunächst auf eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Heranziehung der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“ für die Rechtsprüfung, ob ein Genehmigungsanspruch bzw. Versagungsgrund gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a. F. (heute: §§ 8 Abs. 1, 4 Abs. 1 AWG n. F.) vorliege. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, bei den vorgenannten „Politischen Grundsätzen“ handele es sich lediglich um eine einfache Willenserklärung der damaligen Bundesregierung, die jederzeit änderbar bzw. aufhebbar sei und daher mangels Verlässlichkeit nicht zur Grundlage für die Beurteilung einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gemacht werden könne. Im Übrigen seien diese „Politischen Grundsätze“ rechtswidrig, da sie auf einen Ausschluss der Gefährdung abstellten und damit die bundesgesetzgeberische Wertentscheidung in § Abs. 3 Satz 1 AWG a. F./ § 8 Abs. 1 AWG n. F. ignorierten, wonach eine Genehmigung bereits dann erteilt werden müsse, wenn zu erwarten sei, dass keine oder eine nur wesentliche Gefährdung vorliege. Die vorgenannten Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG a. F. bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG n. F. ist eine erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die beabsichtigte Ausfuhr den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. Der Zweck der Vorschrift ergibt sich aus § 7 Abs. 1 AWG a. F. bzw. § 4 Abs. 1 AWG n. F., da er die Ermächtigungsgrundlage für die hier einschlägigen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch § 5 Abs. 1 AWV a. F. i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste bzw. § 8 Abs. 1 AWV n. F. i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste darstellt. Die Befugnis, den Außenwirtschaftsverkehr zu beschränken, setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a. F./§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG n. F. voraus, dass die Anordnung der Verhütung einer Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland dient und dass die Störung erheblich ist. Bei der Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kommt der Behörde bzw. der Bundesregierung eine sogenannte Einschätzungsprärogative zu, deren gerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen möglich ist. Von Verfassungs wegen ist das nicht zu beanstanden, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich gehören, in dem der Bundesregierung allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90 -, NJW 1992, 2624). Beurteilungsspielräume dieser Art sind von den Gerichten nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Bewertung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen hat. Dass die Behörde von ihrer Einschätzungsprärogative u. a. unter Zugrundelegung der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“ Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Bei diesen Grundsätzen – veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 19 vom 28. Januar 2000, S. 1299 – handelt es sich um Verwaltungsvorschriften i. S. d. Art. 86 GG, deren sich die Bundesregierung im Rahmen ihres politischen Ermessens bedient. Der Umstand, dass derartige Verwaltungsvorschriften jederzeit abänderbar oder aufhebbar sind, ist dem breiten Raum politischen Ermessens geschuldet und trägt der notwendigen Anpassung an einen etwaigen raschen Wandel der außenpolitischen Verhältnisse Rechnung. Die „Politischen Grundsätze“ lassen sich auch mit der bundesgesetzgeberischen Wertentscheidung in § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG a. F./§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWG n. F. vereinbaren. Das Gesetz macht den Anspruch auf die Ausfuhrgenehmigung von der positiven Feststellung abhängig, dass eine Gefährdung des gesetzlichen Zwecks des Genehmigungsvorbehalts nicht zu erwarten ist. Die gesetzliche Formulierung fordert also das Vertrauen der Behörde in den Nichteintritt der Zweckgefährdung. Es muss vernünftige Gründe geben, darauf zu vertrauen, dass der Export den Gesetzeszweck nicht oder nur unwesentlich gefährden wird (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. November 2012 - 1 K 675/12.F -, juris). Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ geben der Behörde Kriterien an die Hand, um die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen. Dass die damalige Bundesregierung bestrebt war, ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten und dieses Bestreben in die jeweilige Prognoseentscheidung der Behörden einfließen zu lassen, bewegt sich im Rahmen ihres politischen Ermessens und widerspricht nicht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG a. F./§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWG n. F.. Die Klägerin rügt zudem – unter Punkt II 3 der Zulassungsantragsbegründung – die erstinstanzliche Tatsachenbeurteilung insoweit als ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständlichen Dorne eine „conditio sine qua non“ für die Produktion der Waffenläufe seien. Tatsächlich – so die Argumentation der Klägerin – könnten auch Dorne aus eigener indischer Produktion zur Herstellung von Waffenläufen auf der bereits gelieferten Rundknetmaschine verwendet werden. Hätte das Verwaltungsgericht diesen Tatsachenvortrag hinreichend berücksichtigt, so läge – wenn überhaupt – nur eine unwesentliche Gefährdung einer Zweckalternative bzw. eine unerhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland vor und die Versagung der Ausfuhrgenehmigung wäre unverhältnismäßig. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Lieferung der fünf Dorne nicht als Bedingung angesehen, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass zugleich der Erfolg – die Produktion von Waffenläufen auf der von der Klägerin gelieferten Rundknetmaschine – entfiele. Den Vortrag der Klägerin, dass die Dorne auch in anderen Ländern hergestellt und nach Indien geliefert werden könnten, hat das Verwaltungsgericht – auf Seite 10 des Urteilsabdrucks – ausdrücklich berücksichtigt, im Ergebnis aber nicht als entscheidungserheblich angesehen. Dass das Bundesamt und das Verwaltungsgericht bei der Frage der erheblichen Gefährdung oder Störung auf die tatsächliche Ausfuhr der fünf Dorne aus Deutschland abgestellt haben und der Erwägung, ob die Dorne anderweitig ersetzt werden könnten, keine Bedeutung beigemessen haben, ist nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Den im Schriftsatz vom 26. August 2013 (Anlage S. 7 unter Nr. 2) angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 5 unten und 6 oben der Sitzungsniederschrift). Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien, und hat sich an diese Einschätzung auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils gehalten. Ein Verfahrensmangel liegt damit nicht vor. Unter Punkt II 4 der Zulassungsantragsbegründung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe das angegriffene Urteil zu Unrecht darauf gestützt, dass mit Hilfe der streitgegenständlichen fünf Dorne weitere erhebliche Produktionskapazitäten zur Herstellung von Waffenläufen geschaffen würden. Tatsächlich – so die Argumentation der Klägerin – werde keine zusätzliche Fertigungslinie geschaffen, sondern nur die Maschine einer bestehenden indischen Fertigungslinie durch die von der Klägerin gelieferte Rundknetmaschine ersetzt. Das Verwaltungsgericht ist allerdings auch in diesem Punkt nicht – wie von der Klägerin behauptet – von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Den Vortrag der Klägerin, dass durch die von ihr gelieferte Rundknetmaschine lediglich eine Maschine einer bereits bestehenden indischen Fertigungslinie ersetzt werde, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil durch Bezugnahme auf die abgelehnten Beweisanträge und deren Begründungen ausdrücklich berücksichtigt (S. 13 des Urteilsabdrucks). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 5 unten und 6 oben) ist das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bundesamtes gefolgt, das auch dann von der Eröffnung einer neuen Fertigungslinie und damit von einer Gefahr durch die Ausfuhr der fünf Dorne ausgeht, wenn eine bisherige Fertigungslinie „verschlissen“ ist. Eine derartige Einschätzung ist nicht zu beanstanden, das Bundesamt bewegt sich damit im Rahmen des der Bundesregierung eingeräumten Ermessens. Auch in diesem Zusammenhang liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Den im Schriftsatz vom 26. August 2013 (Anlage S. 7 unter Nr. 4) angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 5 unten und 6 oben der Sitzungsniederschrift). Ein Verfahrensmangel ist dabei nicht erkennbar. Des Weiteren hält die Klägerin – unter Punkt II 5 der Zulassungsantragsbegründung – das angegriffene Urteil insoweit für ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Klägerin habe keinen vergleichbaren Fall genannt, in dem mit einigen wenigen Ausfuhrprodukten eine unabsehbare von der Beklagten genehmigte Produktion von Militärgütern ermöglicht worden sei. Die Klägerin bezieht sich dabei auf den eigenen Vortrag der Beklagten, die eingeräumt habe, Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter für bestehende Fertigungslinien zur Herstellung von Patronen erteilt zu haben, und macht geltend, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen Rüstungsgütern zur Herstellung von Patronen und Rüstungsgütern zur Herstellung von Waffenläufen bestehe. Die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung stelle – so die Auffassung der Klägerin – in Ansehung der bisherigen Verwaltungspraxis eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und sei willkürlich. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dabei kann die Frage, ob die Lieferung von Rüstungsgütern zur Herstellung von Patronen mit der beantragten Ausfuhrgenehmigung vergleichbar ist, dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die fehlende Vergleichbarkeit abgestellt, sondern auch darauf, dass einmal in der Vergangenheit getroffene Exportentscheidungen keine Ansprüche auf die Fortführung einer solchen Entscheidungspraxis für die Zukunft begründen könnten. Es obliege der politischen Einschätzungsprärogative der Bundesregierung, in jedem aktuellen Fall eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Selbst wenn es vergleichbare Ausfuhrgenehmigungen gäbe, wäre zunächst deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da die Klägerin aus etwaigen in rechtswidriger Weise ergangenen Genehmigungen keine eigenen Rechte herleiten könne. Die selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin unter Punkt II 5 der Zulassungsantragsbegründung nicht angegriffen. Auch in diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Die im Schriftsatz vom 19. August 2013 angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge – S. 3 Nr. 4 bzw. S. 4 Nr. 1 der Anlage zum vorbezeichneten Schriftsatz – hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 4 und 5 der Sitzungsniederschrift). Die dort geäußerte Einschätzung, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien nicht entscheidungserheblich, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wiederholt. Ein Verfahrensmangel ist somit nicht erkennbar. Unter Punkt II 6 der Zulassungsantragsbegründung stützt sich die Klägerin darauf, dass auch die Bejahung der Kriterien 3, 4 und 7 des Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft sei. Im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Bundesregierung ist es allerdings vertretbar, die Unvereinbarkeit der geplanten Ausfuhr mit den vorgenannten Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts anzunehmen. In Bezug auf das Kriterium 3 macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Feststellung des Einsatzes der Waffen in der Kaschmir-Region nicht getroffen, die fehlende militärische Relevanz der Handfeuerwaffen verkannt und das Waffenstillstandsabkommen zwischen Indien und Pakistan nicht hinreichend gewürdigt. Dabei verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die im Rahmen der Einschätzungsprärogative von der Beklagten getroffenen Feststellungen und Bewertungen – eingeschränkt – überprüft hat. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die mit Hilfe der fünf Dorne produzierten automatischen Waffen und Maschinengewehre im Grenzkonflikt mit Pakistan in der Kaschmir-Region zum Einsatz kommen könnten. Art. 2 Kriterium 3 GASP bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter verweigern, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden. Für die vom Mitgliedstaat zu treffende Prognoseentscheidung enthält die Vorschrift keine weiteren Vorgaben. Unabhängig davon erlaubt Art. 3 GASP dem Mitgliedstaat, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen. Die militärische Relevanz von Waffen in derartigen Konflikten sowie die Würdigung von Waffenstillstandsabkommen obliegt ebenfalls der Einschätzungsprärogative der Beklagten mit einem breiten politischen Spielraum. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung der Beklagten bestätigt; das ist angesichts der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensmangel liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Die im Schriftsatz vom 19. August 2013 angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge – S. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage zum vorbezeichneten Schriftsatz – hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift). In Bezug auf das Kriterium 4 macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich auf Übergriffe in der Kaschmir-Region abgestellt, ohne die in Art. 2 Kriterium 4 genannten Unterpunkte a) bis d) zu überprüfen und zu berücksichtigen, dass das genannte Risiko „eindeutig“ bestehen müsse. Auch dabei verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen trifft und die von der Beklagten getroffenen Feststellungen nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass Art. 2 Kriterium 4 GASP der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die fünf streitgegenständlichen Dorne entgegensteht. Art. 2 Kriterium 4 GASP bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zweck der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten u. a. die in Art. 2 Kriterium 4 Satz 2 unter Punkt a) bis d) genannten Gesichtspunkte. Die Beklagte hat diese Gesichtspunkte – ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2012 – berücksichtigt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass der schwelende Konflikt in der Grenzregion Kaschmir trotz des vereinbarten Waffenstillstands Anlass genug sei, um von einem eindeutigen Risiko im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszugehen. Sie bewegt sich damit im Rahmen des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden politischen Spielraums. Auch in diesem Zusammenhang liegt ein Verfahrensmangel bezüglich der Ablehnung der vorbezeichneten Beweisanträge (S. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage zum Schriftsatz vom 19. August 2013) – wie ausgeführt – nicht vor. Auch in Bezug auf das Kriterium 7 macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung die in Art. 2 Kriterium 7 genannten Aspekte a), c), e) und f) nicht berücksichtigt. Das Bundesamt hat nach Einschaltung der zuständigen Bundesministerien sowie des Auswärtigen Amtes die Entscheidung getroffen, dass die Gefahr der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder einer Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen im Sinne des vorgenannten Kriteriums 7 besteht. Dabei hat es nicht auf die fünf Dorne abgestellt, sondern auf die automatischen Waffen und Maschinengewehre, die mit Hilfe der Dorne produziert werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung des Bundesamtes bestätigt. Dass das Bundesamt bei seiner Einschätzung diejenigen Aspekte außer Acht gelassen hätte, die in den Unterpunkten a) bis f) des Art. 2 Kriterium 7 GASP genannt sind, ist nicht ersichtlich. Dem Vorwurf der Klägerin, nicht berücksichtigt zu haben, dass Indien über wirksame Ausfuhrkontrollen verfüge, ist die Beklagte im Zulassungsantragsverfahren damit entgegengetreten, dass Indien den internationalen Exportkontrollregimen bislang nicht beigetreten sei. Ein Verfahrensmangel – wie von der Klägerin gerügt – liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Die in den Schriftsätzen vom 19. August 2013 und vom 26. August 2013 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge – S. 1 Nr. 1 und 3 der Anlage zum Schriftsatz vom 19. August 2013 und S. 7 Nr. 5 der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2013 – hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 3, 5 unten und 6 oben der Sitzungsniederschrift). An die dort geäußerte Rechtsauffassung, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien nicht entscheidungserheblich, hat sich das Verwaltungsgericht auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils gehalten. Ein Verfahrensmangel ist somit nicht erkennbar. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich – entgegen der Auffassung der Klägerin unter Punkt II 7 der Zulassungsantragsbegründung – nicht aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung (S. 13 unten des Urteilsabdrucks) im Zusammenhang mit der Abweisung des Hilfsantrags. Zur Begründung der Abweisung des hilfsweise gestellten Neubescheidungsantrags hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die vom Bundesamt getroffene Entscheidung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG stehe nicht im Ermessen der Behörde; das Bundesamt habe den Ausfuhrantrag zu Recht abgelehnt und für eine Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung bestehe kein Raum. Die Klägerin wendet zwar zu Recht ein, dass eine Neubescheidung nicht nur bei Ermessensentscheidungen, sondern auch bei Beurteilungsspielräumen oder Abwägungsprärogativen in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass das Bundesamt den Ausfuhrantrag zu Recht und mit zureichender Begründung abgelehnt hat; folgerichtig hat es darauf abgestellt, dass für eine Neubescheidung kein Raum bleibe. Auch die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes zum 1. September 2013 führt nicht zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Annahme der Klägerin haben sich die gesetzlichen Vorgaben nicht derart verändert, dass die begehrte Ausfuhrgenehmigung erteilt oder eine Neubescheidung angeordnet werden müsste. Der Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ist sowohl nach § 3 Abs. 1 AWG a. F. als auch nach § 8 Abs. 1 AWG n. F. davon abhängig, dass „zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck … nicht oder nur unwesentlich gefährdet“. In Bezug auf den Zweck ordnet sowohl § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a. F. als auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWGF n. F. an, dass eine „erhebliche“ Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist. Für die Frage, wie eine solche erhebliche Störung dargelegt und bewiesen werden muss, gibt die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (2 C 12/11; BVerwGE 147, 244) nichts her, da der Behörde dort kein Beurteilungsspielraum zustand und die gerichtliche Kontrolldichte daher nicht eingeschränkt war. Auf die übrigen von der Klägerin unter Punkt II 9 vorgetragenen Zwecke des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AWG a. F. bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 AWG n. F. hat das Bundesamt die Ablehnung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nicht gestützt; folgerichtig ist auch das Verwaltungsgericht darauf nicht eingegangen. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht – wie unter Punkt III der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahrens geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Als klärungsbedürftig hat die Klägerin folgende Frage aufgeworfen: „Kann bei der Prüfung der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a. F. bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG n. F. über die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und ihre Störung auch zur Begründung einer Ablehnungsentscheidung auf die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“– ausgenommen der diesen politischen Grundsätzen beigefügte Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP– abgestellt werden?“ Auch beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird – wie bei allen Zulassungsgründen – eine Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung vorgenommen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 124 Rdnr. 1519). Die von der Klägerin formulierte Frage ist für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung sowohl im Hinblick auf die durch das Bundesamt geltend gemachten „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“ als auch im Hinblick auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP überprüft und für rechtmäßig erachtet. Auf die Frage, ob das Bundesamt die Versagung der Ausfuhrgenehmigung allein auf die vorgenannten „Politischen Grundsätze“ hätte stützen können, ohne Art. 2 Kriterien 3, 4 und 7 GASP zu prüfen, kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Der von der Klägerin formulierten Frage fehlt es daher an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit im Einzelfall. Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung – wie unter Punkt IV der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht – wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten aus. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in der Zulassungsantragsbegründung die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris). Die Klägerin beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes auf die bereits zuvor unter den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen, die den Fall aus ihrer Sicht von durchschnittlichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abheben. Da die von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfragen – wie zuvor ausgeführt – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorrufen und die aufgeworfenen Rechtsfragen weder ernstliche Zweifel begründen noch grundsätzlich klärungsbedürftig sind, kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).