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Entscheidung

6 F 948/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0921.6F948.16.0A
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Leitsätze
Gegenstand einer Erinnerung kann nur die Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kosten sein, nicht aber die Frage, ob die Kostengrundentscheidung dem Recht entspricht. Ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nach dem Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung zu werten. Eine unrichtige Behandlung der Sache kann nicht darauf gestützt werden, dass die dem Kostenansatz zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung in der Sache verfehlt war.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen Kostenfestsetzungen, die im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Verfahren, die allesamt rechtskräftig abgeschlossen sind, vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ergangen sind: 6 TG 2355/04 6 TG 3728/04 6 TG 3729/04 6 TG 3730/04 6 TG 961/04 6 TG 1002/05 6 TG 1003/05 6 TG 1021/05 6 TG 762/06 6 TG 763/06 6 TG 764/06 6 Q 3228/05 6 Q 3229/05 6 A 2653/08.Z 6 A 2657/08.Z Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, die Kostenfestsetzungen seien rechtswidrig erfolgt, da die zugrundeliegenden gerichtlichen Sachentscheidungen unter offenkundigem Verkennen des Rechts der Europäischen Union erfolgt seien. Dass die damaligen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Februar 2003 und 5. April 2004 rechtswidrig gewesen seien, hätten das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 E 1822/04(V) -), der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 UE 3083/05 -) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11/07, 6 C 12/07 -) schließlich später auch bestätigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe danach auch die Vollstreckungsverfügungen aufgehoben. Dass die Verfügungen der Bundesanstalt vom 19. Februar 2003 und 5. April 2004 europarechtswidrig gewesen seien, hätte bereits im Jahr 2003 angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erkannt werden müssen. Gleichwohl habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof zunächst in den oben genannten Verfahren unter Verkennung der europarechtlich geprägten Rechtslage der Erinnerungsführerin den erforderlichen Rechtsschutz versagt. Es verstoße gegen den sog. effet utile und das Effizienzgebot, wenn aus den rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kosten gegenüber der Erinnerungsführerin geltend gemacht würden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei anerkannt, dass der Grundsatz der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen kein absoluter sei, sondern am Primat der Durchsetzung des Europarechts zu messen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Erinnerungsführerin wird auf deren Schriftsatz vom 7. März 2016 verwiesen. Der Erinnerungsgegner wertet das Begehren der Erinnerungsführerin als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), für die die Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gegeben sei. Die Erinnerung sei zurückzuweisen, da eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften nicht dargelegt worden sei. Wegen des übrigen Vorbringens des Erinnerungsgegners wird auf dessen Schriftsatz vom 5. September 2016 verwiesen. II. Der Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom 7. März 2016 ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG) in den oben genannten Verfahren auszulegen. Die Erinnerungsführerin macht in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2016 hinreichend deutlich, dass sie die Heranziehung zu Kosten in den genannten Verfahren als rechtswidrig ansieht und dass sie hiergegen vorgehen möchte. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum, das Begehren der Erinnerungsführerin als einen Antrag auf Erlass auszulegen, denn zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären (vgl. § 117 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung - LHO -); Entsprechendes trägt die Erinnerungsführerin auch nicht vor. Zum anderen fehlte es dem beschließenden Senat auch an der sachlichen Zuständigkeit für eine entsprechende Maßnahme (vgl. § 29 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung und § 117 Abs. 3 LHO). Die Erinnerung, die ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten eingelegt werden darf (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) und auch nicht fristgebunden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG Rn. 15), ist unbegründet. Gegenstand einer Erinnerung kann nur die Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kosten sein, nicht aber die Frage, ob die Kostengrundentscheidung dem Recht entspricht (vgl. Hartmann, a. a. O., Rn 17 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Das Erinnerungsverfahren bezweckt nämlich nicht, die in der Hauptsache getroffene Entscheidung in der Sache zu überprüfen. Die Erinnerungsführerin trägt nicht vor, dass der Kostenansatz der genannten Verfahren nach kostenrechtlichen Gesichtspunkten verfehlt wäre, sondern stellt allein darauf ab, die jeweils den Kostenansätzen vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidungen seien dem Grunde nach fehlerhaft, da sie europarechtliche Vorgaben nicht ausreichend beachtet hätten. Diese seien für die Kostenfestsetzung auch dann maßgeblich, wenn die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen Rechtskraft erlangt hätten. Hierauf kann die Erinnerung nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union misst der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen große Bedeutung bei. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen die nach Ausschöpfung des Rechtsweges oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-2/08 -, juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Da auf diesem Gebiet gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlten, sei es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen. Diese Modalitäten dürften aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (so EuGH, a. a. O., juris Rn. 24). In einem solchen Fall soll die Behinderung der effektiven Anwendung der gemeinschaftlichen Regeln nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden können (EuGH, a. a. O., juris Rn. 31; EuGH, Urteil vom 11. November 2015 - C-505/14 -, juris Rn. 45). Der beschließende Senat kann offenlassen, ob es überhaupt denkbar ist, dass durch den im Erinnerungsverfahren vorgegebenen beschränkten Prüfungsumfang "die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich oder übermäßig" erschwert werden könnte. Die Erinnerungsführerin weist nämlich selbst darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, der Hessische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht inzwischen dem Rechtsbegehren der Erinnerungsführerin in der Hauptsache stattgegeben haben. Daran können die Kostenansätze in den rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, in denen die Erinnerungsführerin unterlegen ist, nichts ändern. Es besteht somit aus Gründen der effektiven Anwendung der gemeinschaftlichen Regeln keine Veranlassung, die eingetretene Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen (partiell) zu durchbrechen, indem im Wege des Erinnerungsverfahrens die Kostengrundentscheidungen konterkariert würden. Die Erinnerungsführerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Ein entsprechendes Begehren ist nach dem Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung zu werten (Hartmann, a. a. O., § 21 GKG Rn. 54). Eine unrichtige Behandlung der Sache i. S. der genannten Vorschrift kann aber nicht darauf gestützt werden, dass die den jeweiligen Kostenansätzen zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen in der Sache verfehlt wären. Wie bereits oben festgestellt, ist Gegenstand einer Erinnerung nicht die Frage, ob die Kostengrundentscheidung dem Recht entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Erinnerung auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2016 - L 15 SF 99/16 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 F 1443/12 -, NJW 2012, 3738; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 17 U 85/07 -, juris Rn. 6). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).