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Beschluss

4 F 1443/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0913.4F1443.12.0A
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Leitsätze
Eine zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren in der Sache stellt nicht ausnahmslos eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Wenn der Rechtsschutzsuchende vor der Entscheidung über den Sachantrag durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis über die Auffassung des Gerichts, das Verfahren besitze keine Aussicht auf Erfolg, unterrichtet worden ist und er gleichwohl an seinem Begehren in der Sache festhält, ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, dem Rechtsschutzsuchenden durch eine zeitlich vorgehende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nochmals die Gelegenheit zur Rücknahme seines Sachantrages einzuräumen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren in der Sache stellt nicht ausnahmslos eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Wenn der Rechtsschutzsuchende vor der Entscheidung über den Sachantrag durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis über die Auffassung des Gerichts, das Verfahren besitze keine Aussicht auf Erfolg, unterrichtet worden ist und er gleichwohl an seinem Begehren in der Sache festhält, ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, dem Rechtsschutzsuchenden durch eine zeitlich vorgehende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nochmals die Gelegenheit zur Rücknahme seines Sachantrages einzuräumen. Der Antrag des Kostenschuldners, wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten für die Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 7 B 1118/12) und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (Az.: 7 D 1125/12) zu erheben, ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten. Denn ein nach Zugang der Kostenrechnung eingereichter Antrag gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auf Nichterhebung von Gerichtskosten richtet sich der Sache nach gegen den vom Kostenbeamten in der Kostenrechnung vorgenommenen Kostenansatz, also gegen die Anforderung der angefallenen Gebühren und der zu erstattenden Auslagen. Ein solcher Antrag ist als Erinnerung zu behandeln (BVerwG, Beschluss v. 25.01.2006, Az.: 10 KST 5.05 in NVwZ 2006, S. 479 ; BGH, Beschluss v. 15.08.2002, Az.: I ZA 1/01 in NJW, S. 3410; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 21 Rdnr. 54). Zur Entscheidung über die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch einen seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die beiden Kostenrechnungen vom 13.06.2012 für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (Az.: 4 D 1125/12, Kassenzeichen: 003059 300607) und für das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 4 B 1118/12, Kassenzeichen: 003059 400601) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung für eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nämlich nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der Bearbeitung eines Verwaltungsstreitverfahrens gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt (Bay. VGH; Beschluss v. 03.08.2006, Az.: 4 C 06.1591, zit. nach juris; Hartmann, a.a.O., § 21 Rdnr. 8) Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat in einer der beiden Beschwerdeverfahren sind nicht ersichtlich. a) Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die ausgesprochene Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: 4 D 1125/12) ist eine ungerechtfertigte Kostenerhebung in der Kostenrechnung vom 13.06.2012 (Kassenzeichen: 003059 300607) weder dargetan noch sonst erkennbar. Der Kostenschuldner greift mit seiner Erinnerung allein die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren an. Hieraus ergibt sich indes keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. b) Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: 4 B 1118/12) enthält die Kostenrechnung vom 13.06.2012 (Kassenzeichen: 003059 400601) ebenfalls keine Anforderung von Kosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Senats entstanden sind. Der Kostenschuldner kann nämlich aufgrund des konkreten Ablaufs des Verfahrens nicht mit Erfolg geltend machen, eine ungerechtfertigte Sachbehandlung sei in der zeitgleichen Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zu sehen. Zwar kommt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Betracht, wenn ein Gericht zeitgleich über ein Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und über das Rechtsschutzbegehren in der Sache - also über den Antrag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder über die Klage - entscheidet. Bei einer solchen Verfahrensweise wird dem Rechtsschutzsuchenden in der Regel die Möglichkeit genommen, nach der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das in der Sache selbst geführte Verwaltungsstreitverfahren zurück zu nehmen. An der Einräumung einer solchen Möglichkeit besteht in der Regel ein berechtigtes Interesse. In einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bedingt etwa die Erklärung der Rücknahme des Rechtsbehelfs, dass bei der Einstellung des Verfahrens sich die Kostenlast gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5241 von zwei Gebühren auf eine Gebühr ermäßigt. Ein solcher kostenrechtlicher Vorteil soll nicht vereitelt werden, indem gleichzeitig über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und über die Hauptsache entschieden wird (Hess. VGH, Beschluss v. 27.02.1984, Az.: 4 TI 63/83; OVG Hamburg, Beschluss v. 26.09.1985, Az.: Bs VII 466/85, zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.04.2011, Az.: OVG 1 M 123.10, zit. nach juris; BFH, Beschluss v. 09.07.1996, Az.: VII R 93/95; zit. nach juris, Hartmann a.a.O., § 21 GKG Rdnr. 29). Jedoch stellt eine zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren in der Sache nicht ausnahmslos eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn der Rechtsschutzsuchende - wie hier - vor der Entscheidung über den Sachantrag durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis über die Auffassung des Gerichts, das Verfahren besitze keine Aussicht auf Erfolg, unterrichtet worden ist und er gleichwohl an seinem Begehren in der Sache festhält. In einem solchen Fall ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, dem Rechtsschutzsuchenden durch eine zeitlich vorgehende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nochmals die Gelegenheit zur Rücknahme seines Sachantrages einzuräumen. Hier hatte der Berichterstatter im Beschwerdeverfahren in der Eingangsverfügung vom 11.05.2012 darauf hingewiesen, dass für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO besteht und die vorgelegte Beschwerde deshalb aller Voraussicht nach als unzulässig zu verwerfen ist. Hieraufhin hatte der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 08.06.2012 mitgeteilt, dass er noch einen Rechtsanwalt benennen wolle, den der Senat nach seiner Auffassung dann beizuordnen habe. Aus diesem Schreiben ergab sich, dass der Kostenschuldner weiterhin eine streitige Entscheidung über seine Beschwerde erstrebt und er auch nach Zugang des rechtlichen Hinweises nicht die Rücknahme des Rechtsmittels erklären werde. Aufgrund dieser konkreten Umstände brauchte der Senat dem Kostenschuldner nicht durch eine zeitlich vorgehende Entscheidung über die Beschwerde im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine weitere Gelegenheit zur Rücknahme seiner Beschwerde in der Sache einzuräumen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Denn gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden hiernach nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Schäfer