Urteil
6 C 1422/14.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1212.6C1422.14.T.0A
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Leitsätze
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug auch über eine Entscheidung nach § 43f EnWG, dass kein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.
Eine Änderung ist nicht unwesentlich i.S. des § 43f EnWG, wenn ein Strommast nicht die Abstandsfläche nach der Hessischen Bauordnung wahrt.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug auch über eine Entscheidung nach § 43f EnWG, dass kein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Eine Änderung ist nicht unwesentlich i.S. des § 43f EnWG, wenn ein Strommast nicht die Abstandsfläche nach der Hessischen Bauordnung wahrt. Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/2 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Tod des ehemaligen Klägers zu 2. (Herr G.) hat nicht zu einer Unterbrechung seines Klageverfahrens geführt, da Herr G. durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO). Nachdem dem Gericht der Name der Erbin des Verstorbenen durch Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2016 mitgeteilt worden ist, hat das Gericht die Beteiligtenbezeichnung von Amts wegen auf die Erbin als Rechtsnachfolgerin zu berichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 -, BGHZ 121, 263; Gregor, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 246 Rn. 2b). Da die Erbin des Verstorbenen bereits vor dessen Tod Klägerin im Verfahren gewesen ist, erfolgt die Berichtigung in der Weise, dass der Verstorbene im Rubrum nicht mehr erscheint. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Klage als erstinstanzliches Gericht berufen. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Fassung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Netzspannung von 110 Kilovolt oder mehr, Erd- und Seekabeln jeweils mit einer Netzspannung von 110 Kilovolt sowie jeweils die Änderung ihrer Linienführung. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt Satz 1 auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dadurch, dass die Hochspannungsfreileitung streckenweise in die Erde verlegt und ein bestehender Mast abgebaut und in geringem Abstand ein neuer Mast errichtet wurde, ist die Hochspannungsfreileitung, die eine Netzspannung von 110 Kilovolt aufweist, i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO geändert worden. Dieser Änderung lag aber kein Planfeststellungsverfahren zugrunde, denn Rechtsgrundlage des Bescheides vom 9. August 2013 ist § 43f EnWG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt somit nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung kommen. Die Maßnahme nach § 43f EnWG stellt auch keine Plangenehmigung i. S. des § 43b EnWG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG dar. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses unter gewissen Voraussetzungen eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG und § 43c EnWG i. V. m. § 75 VwVfG), was - mangels entsprechender Vorschriften - hinsichtlich der Entscheidung nach § 43f EnWG nicht der Fall ist. Gleichwohl gehen sowohl Teile der Rechtsprechung als auch der Literatur davon aus, dass Streitigkeiten über Entscheidungen, nach denen von der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens abgesehen werden soll, durch § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst werden (OVG Schleswig, Urteil vom 12. Februar 2008 - 4 KS 5/07 -, juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 48 Rn. 3; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 48 Rn. 21; Scheidler, in: Gärdiz, VwGO, 2013, § 48 Rn. 20; Turiaux, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2015, § 43f Rn. 19; a. A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 48 Rn. 22a für den Fall der Planfeststellung bei unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen gem. § 18b Nr. 4 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG; Bier/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 48 Rn.11a, Stand September 2011; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 48 Rn. 6). Soweit die jeweiligen Positionen überhaupt begründet werden, wird darauf abgestellt, dass die "Planfreistellung" ebenfalls das Planfeststellungsverfahren betreffe (so OVG Schleswig, a . a. O.; Scheidler, a. a. O.; so auch BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23/12 -, juris Rn. 6, im Zusammenhang mit § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) oder der vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigungseffekt nur zu erreichen sei, wenn auch der Streit um das Erfordernis einer Planfeststellung erstinstanzlich durch das Oberverwaltungsgericht entschieden werde (so Turiaux, a. a. O.). Die Gegner der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Fälle der "Planfreistellung" stellen darauf ab, dass ansonsten die Beschränkung auf Planfeststellung und Plangenehmigung in § 48 Abs. 1 VwGO in der Praxis ihren Sinn verliere (Bier/Panzer, a. a. O.) bzw. dies der ausdrücklichen Anknüpfung der Vorschrift an das Planfeststellungsverfahren widerspreche (Ziekow, a. a. O.). Die Schaffung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in § 48 VwGO wurde u. a. damit begründet, dass es sich bei den in dieser Vorschrift genannten Fällen um Vorhaben von großer Tragweite handele und verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen solcher Großprojekte nach den bisherigen Erfahrungen zu lange dauerten. Das mindere den Rechtsschutz und würde zudem die Planungsarbeit der Behörden und die Investitionstätigkeit der Wirtschaft erschweren (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 27. April 1990 - BT-Drs 11/7030 S. 22). Nachdem § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich regelt, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auch dann gegeben ist, wenn es um Genehmigungen geht, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, und die Plangenehmigung grundsätzlich auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn es sich nicht um eine Maßnahme von großer Tragweite handelt (vgl. § 74 Abs. 6 VwVfG), kann die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der "Planfreistellung" nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass der "planfreigestellten" Maßnahme keine große Tragweite zuzumessen ist. Die Entscheidung nach § 43f EnWG ist als eine Genehmigung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzusehen, die "anstelle einer Planfeststellung erteilt" wird. Abweichend von § 74 Abs. 7 VwVfG lässt § 43f EnWG es für die "Planfreistellung" nicht genügen, dass eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung gegeben ist, sondern § 43f EnWG verlangt daneben zum einen, dass der Vorhabenträger die geplante Maßnahme der zuständigen Behörde anzeigt (§ 43f Satz 3 EnWG), und zum anderen, dass die Behörde innerhalb eines Monats entscheidet, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist (§ 43f Satz 6 EnWG). Überdies heißt es in § 43f Satz 1 EnWG - anders als in § 74 Abs. 7 VwVfG - ausdrücklich, dass unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren "zugelassen" werden können. Die Entscheidung nach § 43f EnWG beinhaltet mithin nicht nur, dass kein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 43f Satz 6 EnWG), sondern enthält auch die Entscheidung, dass das Vorhaben "zulässig" ist (so auch Nebel/Riese, in: Steinbach, NABEG/EnLAG/ EnWG, Kommentar zum Recht des Energieleitungsbaus, 2013, § 43f Rn. 59 f.; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 74 Rn. 149; a. A. Turiaux, a. a. O, § 43f Rn. 18; Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 43f Rn. 29, Stand Januar 2015), ohne dass dadurch allerdings die Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG ausgelöst würde (vgl. § 43c EnWG, der nur für die Planfeststellung und die Plangenehmigung auf § 75 VwVfG verweist). § 43f EnWG geht somit über die Wirkungen des § 74 Abs. 7 VwVfG hinaus. Zum einen schreibt diese Vorschrift den Erlass einer behördlichen Entscheidung nicht vor. Zum anderen kann eine gleichwohl ergehende behördliche Entscheidung nach § 74 Abs. 7 VwVfG allein bewirken, dass ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung entbehrlich ist, nicht aber, dass das Vorhaben zulässig ist (so auch Schink, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 74 Rn. 290; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 258; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 74 Rn. 231; Geiger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 159; a. A. OVG Münster, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, juris Rn. 46; Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 74 Rn. 186; Timmermanns VBlBW 1998, 285, 290 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 17 Abs. 2 Satz 1 FStrG in der bis zum 30. Juni 1987 gültigen Fassung ("Die Planfeststellung kann in den Fällen des § 19 Abs. 2a und bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben.") erkannt, dass die der Behörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG a. F. ausdrücklich auferlegte Entscheidung über die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 FStrG a. F. ("Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landesstraßenbaubehörde.") zum einen die Entscheidung enthalte, dass die geplanten Änderungen oder Erweiterungen von nur unwesentlicher Bedeutung sind, und zum anderen auch die Zulassung des Vorhabens selbst (Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26/78 -, juris Rn. 20). § 43f Satz 6 EnWG schreibt wie § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG a. F. vor, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Überdies sieht § 43f Satz 1 EnWG - anders als § 17 Abs. 2 FStrG a. F. - ausdrücklich aber des Weiteren noch vor, dass unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren "zugelassen" werden können. Sieht das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem eine behördliche Entscheidung über das Vorliegen von Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung zwingend vorgeschrieben ist, auch die Entscheidung inkludiert, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung zulässig ist, so muss dies erst recht für ein Verfahren gelten, für das das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen zugelassen werden können. Der Wertung, dass die behördliche Entscheidung nach § 43f EnWG auch die Zulassung des Vorhabens ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung beinhaltet und dass dies auch für den Bescheid vom 9. August 2013 gilt, steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte der Ansicht zu sein scheint, über die Zulassung sei bislang noch nicht entschieden worden (vgl. Bl. 2 des Schriftsatzes vom 28. August 2014). Dem Wortlaut des Bescheides vom 9. August 2013 lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen (vgl. zur Maßgeblichkeit des Inhaltes eines Verwaltungsaktes § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Der in dem Bescheid enthaltene Entscheidungssatz orientiert sich vielmehr an § 43f Satz 6 EnWG. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 9. August 2013 auch i. S. des § 43f EnWG zu verstehen ist. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger nicht zunächst ein Vorverfahren eingeleitet haben, denn das Regierungspräsidium hat den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, mit der Folge, dass es dann eines Vorverfahrens nicht bedarf (vgl. § 16a Abs. 2 Satz 1 HessAGVwGO; die Voraussetzungen nach Satz 2 dieser Bestimmung sind nicht gegeben). Die Klage ist auch nicht verfristet. Der Bescheid vom 9. August 2013 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass mit der am 8. August 2014 erfolgten Klageerhebung jedenfalls die Einjahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt ist. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben, obgleich die Kläger nicht Adressaten des Bescheides vom 9. August 2013 sind. § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG hat drittschützende Wirkung (vgl. zum Erfordernis der drittschützenden Wirkung, wenn der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsaktes ist, BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 14), wofür bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht (vgl. zum Drittschutz dieser Bestimmung Nebel/Riese, a. a. O., Rn. 65; Turiaux, a. a. O., Rn. 17; Kupfer, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 43f Rn. 9; Missling, a. a. O., Rn. 32; a. A. Fischer, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 163 für § 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 - zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung ("Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden") festgestellt, dass diese Vorschrift drittschützend ist (juris Rn. 15). Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG, der wörtlich der Nr. 3 des § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG a. F. entspricht, etwas anderes zu gelten hätte, sind nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag der Kläger erweist sich die Verletzung des § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG als möglich. Die Kläger sind auch befugt, Rechte, die im Zusammenhang mit ihren Eigentumswohnungen stehen, geltend zu machen. Gemäß § 10 Abs. 1 WEG sind Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Wohnungseigentümer, soweit nicht etwas anders ausdrücklich bestimmt ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG (zu der Systematik der genannten Vorschrift vgl. Elzer, NVwZ 2013, 1625). Hiernach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die das Sondereigentum betreffenden Eingriffe können durch die jeweiligen Wohnungseigentümer abgewehrt werden (vgl. Elzer, a. a. O., S. 1626). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Sondereigentümer berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist (Beschluss vom 20. August 1992 - 4 B 92/92 -, juris Rn. 9). § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG lässt das Anzeigeverfahren nur dann zu, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Zu diesen Rechten gehören insbesondere auch die Eigentumsrechte, so dass die Planfeststellungsbehörde nach § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG auch gehalten ist, das Sondereigentum nach § 3 WEG zu schützen. Die Bestimmungen über die Abstandsflächen, auf die sich die Kläger ausdrücklich berufen, entfalten ebenfalls Schutzwirkung zugunsten der Sondereigentümer (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 14 CS 11.576 -, juris Rn. 25; Elzer, a. a. O., S. 1626), so dass den Klägern die Klagebefugnis nicht abzusprechen ist. Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid vom 9. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 43f EnWG liegen nicht vor, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht unwesentlich i. S. des § 43f EnWG. Nach § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG können unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen nur dann anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Eine Vereinbarung i. S. dieser Vorschrift haben weder die Kläger noch ihr unmittelbarer Rechtsvorgänger im Eigentum, die Y... GmbH Co. KG, mit dem Vorhabenträger geschlossen. Der Rechtsvorgänger der Y... GmbH Co. KG, die X... GmbH - Co. KG, hatte zwar am 3. April 2013 gegenüber der E.ON Netz GmbH schriftlich erklärt, dass sie gegen die Inanspruchnahme und die Kabelverlegung durch dieses Unternehmen auf den Flurstücken 23/72 und 23/74 keine Einwände habe. Diese Erklärung bezieht sich aber nicht auf das Flurstück 23/75. Das Vorhaben der Beigeladenen führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Kläger. Als Recht in diesem Sinne kommen das Eigentum und alle subjektiven Rechte in Betracht (vgl. Nebel/Riese, a. a. O., Rn. 39; Missling, a. a. O., Rn. 20). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn unmittelbar durch das Vorhaben auf das Eigentum Dritter zugegriffen wird, sondern auch dann, wenn schutzwürdige Belange Dritter durch das Vorhaben berührt sein können. § 43f EnWG dient der Verfahrensvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung für unwesentliche (einfache) Änderungen oder Erweiterungen von Versorgungsnetzen, die ansonsten eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedürften. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen sollen in einem möglichst unkomplizierten Verfahren, insbesondere ohne eine sie rechtfertigende umfassende Abwägungsentscheidung zugelassen und anschließend rasch verwirklicht werden können. § 43f EnWG hat aber nicht den Zweck, die Genehmigungsbehörde von einer etwa erforderlichen Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange Dritter freizustellen oder solche Belange abzuschneiden. Wo solche schutzwürdigen Belange berührt werden, ist die Entscheidung nach § 43f EnWG nach deren Sinn und Zweck nicht das richtige Instrument zur Vorhabenfreigabe. Es bedarf dann vielmehr einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, juris Rn. 15 ff. zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG a.F.). Durch die Errichtung des Strommastes sind die Kläger in ihren Rechten aus § 6 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 HBO beeinträchtigt (vgl. dazu, dass Masten, die im Zusammenhang mit Leitungen stehen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität stehen, grundsätzlich von der Hessischen Bauordnung erfasst sind, § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO). Ein Strommast ist zwar kein Gebäude, gleichwohl kommen die Vorschriften über die Abstandsflächen zur Anwendung. Für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten § 6 Abs. 1 - 7 HBO entsprechend (vgl. § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO). Ein Strommast ist eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO). Die Beurteilung, welche Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes im Zusammenhang mit den Abstandsflächen vergleichbar sind, hat anhand dessen zu erfolgen, wovor § 6 HBO Schutz gewähren will. Die Regelungen über Abstand und Abstandsflächen dienen auch dem Schutz vor optischer Beengung bzw. Beeinträchtigung, die von sehr nahestehenden Gebäuden ausgehen können (Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1995 - 4 UE 2874/90 -, juris Rn. 26). Ein Strommast in der vorliegend in Rede stehenden Größe hat im Hinblick auf den Aspekt der optischen Beengung ähnliche Wirkungen wie ein Gebäude (vgl. so für eine Windkraftanlage OVG Münster, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - , NVwZ 1998, 978; für einen 40 m hohen Stahlgittermast einer Mobilfunkanlage Eiding, in: Eiding/Ruf/Herrlein, Öffentliches Baurecht in Hessen, 2. Aufl. 2007, Rn. 225). Der Beklagte räumt selbst ein, dass die Mindestabstandsfläche von 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO) nicht gewahrt wird (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2014). § 43f EnWG lässt keinen Raum dafür, die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, davon abhängig zu machen, ob die Rechtsbeeinträchtigung ein gewisses Maß überschreitet (vgl. Nebel/Riese, a. a. O., Rn. 41; Missling, a. a. O., Rn. 20). Im Rahmen der Entscheidung nach § 43f EnWG ist auch kein Raum für Erwägungen, ob das Vorhaben für die Betroffenen im Ergebnis die damit verbundenen Nachteile überwiegt. Handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung i. S. des § 43f EnWG, so besteht von vornherein keine Möglichkeit, das Anzeigeverfahren nach dieser Vorschrift durchzuführen. Ein Ermessen ist der Behörde dann nicht eröffnet. Ob auch § 43f Satz 1 Nr. 1 EnWG vorliegend dem Anzeigeverfahren entgegensteht, kann hier offen bleiben. Die Kläger werden durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt auch in ihren Rechten verletzt. Zwar waren die Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 9. August 2013 noch nicht Eigentümer des durch das Vorhaben betroffenen Grundstücks. Nachdem die Kläger am 10. September 2014, 20. November 2014 und 8. September 2015 das Miteigentum an diesem Grundstück von der Y... GmbH Co. KG erlangt haben, sind die Kläger aber nunmehr befugt, als Rechtsnachfolger der Y... GmbH Co. KG die ehemals dieser zustehenden Rechte aus § 43f EnWG geltend zu machen. Die Rechtsnachfolge ist im öffentlichen Recht anerkannt. Sie bewirkt grundsätzlich, dass eine ehemals bei dem Rechtsvorgänger bestehende Rechtsbetroffenheit auf den Rechtsnachfolger übergeht und dieser nach dem Rechtsübergang diese Rechte geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181/05 -, NVwZ 2006, 1072; Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 174; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, a. a. O., § 42 Rn. 118 ff.). Die sich aus § 43f EnWG bzw. aus § 6 HBO ergebende Rechtsposition ist auch keine höchstpersönlicher Natur, sondern sie ist dinglicher Natur (vgl. Schmidt-Kötters, a. a. O., Rn. 121.3), so dass eine Rechtsnachfolge in Folge des Eigentumsübergangs besteht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Y... GmbH Co. KG auf die ihr einstmals zustehenden Rechte konkludent verzichtet hat. Die Y... GmbH Co. KG hat nämlich durch das auch in ihrem Namen gefertigte Schreiben vom 11. Februar 2014 des Rechtsanwalts D... hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Errichtung des Strommastes nicht einverstanden gewesen ist. Sowohl § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG als auch § 6 HBO dienen dem Schutz der Kläger. Dass die Vorschriften über Abstände und Abstandsflächen zumindest dem Schutz der benachbarten Eigentümer zu dienen bestimmt sind, ist - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 9. Aufl. 2013, § 6 Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Hess. VGH). Dies gilt auch für § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Da der Hauptantrag der Kläger zulässig und begründet ist, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dass eine Rechtsbeeinträchtigung i. S. des § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG nicht allein dann anzunehmen ist, wenn durch das Vorhaben unmittelbar auf das Eigentum eines Betroffenen zugegriffen wird, sondern eine solche Beeinträchtigung auch schon dann gegeben sein kann, wenn subjektive Rechte eines Dritten betroffen sind, lässt sich § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG unmittelbar entnehmen und entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorschriften, die § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG entsprechen (vgl. das bereits oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014). Die Kläger haben Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur ..., Flurstück .../..., in der Gemarkung Petersberg und jeweils Sondereigentum an den auf diesem Grundstück errichteten (Eigentums-) Wohnungen. Zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehören noch dreizehn weitere Personen, die aber keine Klagen erhoben haben. Das Grundstück hatte zunächst der X... GmbH - Co. KG gehört. Die Y... GmbH Co. KG erwarb das Eigentum an dem Grundstück am 21. März 2013 und erklärte gegenüber dem Grundbuchamt die Teilung nach § 8 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG). Die Eigentumsübertragungsvormerkungen zugunsten der Kläger wurden am 8. April 2013 in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung der jeweiligen Miteigentumsanteile der Kläger erfolgte am 10. September 2014, 20. November 2014 und 8. September 2015. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2013, durch den festgestellt wurde, dass es sich bei der seinerzeit von der E.ON Netz GmbH geplanten Ersetzung der 110-kV Freileitung zwischen dem Umspannwerk Petersberg und dem Strommast, der sich auf dem unmittelbar neben dem Grundstück der Kläger liegenden Flurstück .../... befindet, durch eine Erdverkabelung um eine unwesentliche Änderung i. S. des § 43f des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) handele und es deshalb keiner Planfeststellung bedürfe. Am 10. Juli 2013 hatte die E.ON Netz GmbH einen Antrag auf Durchführung des Planverzichtsverfahrens für die genannte Maßnahme beim Regierungspräsidium Kassel gestellt. Die X... GmbH - Co. KG, seinerzeit auch Eigentümerin des Flurstücks .../..., wünschte die Erdverkabelung, um so das Flurstück .../... besser einer baulichen Nutzung zuführen zu können. Am 3. April 2013 hatte die X... GmbH - Co. KG dementsprechend gegenüber der E.ON Netz GmbH schriftlich erklärt, dass sie gegen die Inanspruchnahme und die Kabelverlegung durch dieses Unternehmen auf den Flurstücken .../... und .../... keine Einwände habe. Im angefochtenen Bescheid vom 9. August 2013 führte der Beklagte zur Begründung dafür, dass auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden könne, u. a. aus, das beantragte Vorhaben unterliege als Änderung einer planfeststellungsbedürftigen Hochspannungsfreileitung grundsätzlich dem Planfeststellungsvorbehalt aus § 43 EnWG. Das Planfeststellungserfordernis entfalle gemäß § 43f EnWG in Fällen unwesentlicher Änderungen. Eine solche liege vor, wenn es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handele, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, andere öffentliche Belange nicht berührt seien oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorlägen und sie dem Plan nicht entgegenstünden und Rechte anderer nicht beeinflusst würden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien. Diese Voraussetzungen seien gegeben; auf die Anhörung Dritter sei verzichtet worden, da sich das Vorhaben ausschließlich auf Bereiche erstrecke, für die die Vorhabenträgerin bereits Nutzungs- und Zutrittsrechte habe, und für die Bereiche, in denen dies nicht der Fall sei, die entsprechenden Einverständniserklärungen mit den Anzeigeunterlagen schon vorgelegt worden seien. Der Bescheid vom 9. August 2013 war an die E.ON Netz GmbH adressiert und wurde noch an diesem Tag zur Post gegeben. Im Zuge der Durchführung des Vorhabens wurde der auf dem Flurstück .../... bereits befindliche Strommast (3 N) entfernt und ca. 10 m hinter dem alten Mast auf dem gleichen Grundstück ein neuer Kabelendmast errichtet. Die Aufhängungen dieses Mastes erhöhten sich gegenüber dem alten Mast um ca. 1,3 m. Zusätzlich erhielt der neue Mast eine weitere Traverse in 12,6 m Höhe. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 an das Regierungspräsidium Kassel legte Rechtsanwalt D... im Namen der Y... GmbH Co. KG und der Wohnungseigentümergemeinschaft Im A-Straße B und B, Petersberg "das zulässige Rechtsmittel" gegen den Bescheid vom 9. August 2013 ein. Am 1. Juli 2014 wurde der Teilbetrieb Mitte der E.ON Netz GmbH auf die Beigeladene ausgegliedert (vgl. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes). Zu dem Teilbetrieb Mitte gehörte auch die 110-kV-Leitung Petersberg - Lauterbach. Nachdem das Regierungspräsidium Rechtsanwalt D... mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt hatte, dass auch für Streitigkeiten über die Entscheidung, von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren abzusehen, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheide, haben die Kläger am 8. August 2014 Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zum Kreis der Kläger gehörte ursprünglich auch Herr G.. Dieser ist am 6. August 2016 gestorben. Alleinerbin ist seine Witwe, die Klägerin zu 1., geworden. Die Kläger sind der Ansicht, angesichts des neu errichteten Mastes liege keine unwesentliche Änderung i. S. des § 43f EnWG vor. Durch die Anbringung einer Traverse an diesem Mast werde die Abstandsfläche nach § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) nicht gewahrt; der Mast rage bis ca. 1 m an das klägerische Grundstück. Art. 14 Abs. 1 GG sei somit betroffen. Es bestehe auch der Verdacht, dass die elektromagnetische Strahlung gesundheitsgefährdende Wirkung entfalte, so dass auch Art. 2 GG berührt werde. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob insbesondere durch die Traverse Rechte Dritter betroffen seien. Es werde auch bestritten, dass es zu der Errichtung des Mastes keine Alternative gegeben habe. So sei gegenüber der früheren Eigentümerin des klägerischen Grundstücks, der Y... GmbH - Co. KG, gesagt worden, es werde ein Betonröhrenmast errichtet, in den die Leitungen heruntergeführt werden sollten. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2013 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene zu verpflichten, den Kabelendmast so zu errichten, dass die Abstandsflächen nach § 6 HBO eingehalten werden. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig. Den Klägern fehle die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Im Falle der Anfechtung von Dritten begünstigenden Entscheidungen könnten die Kläger nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die im Rahmen der getroffenen Entscheidung zumindest auch ihren Interessen zu dienen bestimmt seien und die eine Verletzung zumindest als möglich erscheinen ließen. Von den nach § 43f EnWG zu prüfenden Voraussetzungen komme Drittschutz allein der Regelung des § 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG zu. Danach könne auf ein förmliches Verfahren nur verzichtet werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen geschlossen würden. Zu den Rechten Dritter zähle in erster Linie das nach Art. 14 GG geschützte Eigentum. Unter Rechtsbeeinträchtigung sei nicht die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung zu verstehen. Das Grundeigentum der Kläger werde aber weder von den Fundamenten des Kabelendmastes, der Traverse des Mastes noch von dem weiterführenden Erdkabel unmittelbar betroffen. Selbst wenn man die Zulässigkeit der Klage bejahen würde, hätte sie keine Aussicht auf Erfolg. Zum einen sei der Bescheid rechtmäßig. Zum anderen fehle es auch an einer Rechtsverletzung. Es fehle an einer Beeinträchtigung der Kläger, da deren Grundstück nicht direkt in Anspruch genommen werde. Es fehle auch an einer mittelbaren Beeinträchtigung der Eigentumsrechte. Vergleiche man die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vor der Realisierung des Vorhabens mit der Beeinträchtigung danach, ergebe sich, dass das Grundstück weder erstmals noch weitergehend beeinträchtigt werde. Vor der Realisierung des Vorhabens sei das klägerische Grundstück an seinem Westrand auf einer Länge von ca. 24,75 m durch die Hochspannungsfreileitung überspannt gewesen. Das Fundament des ehemaligen Mastes habe in seiner geringsten Entfernung ca. 2,25 m und in seiner größten Entfernung ca. 4,75 m und die Traverse dieses Mastes ca. 1 m an das klägerische Grundstück heran gereicht. Das Fundament des neuen Mastes reiche in seiner geringsten Entfernung ca. 4,25 m und in seiner größten Entfernung ca. 7 m an das klägerische Grundstück heran. Die Spitze der Traverse reiche nunmehr bis auf ca. 3,75 m an das klägerische Grundstück heran. Die untere Traverse müsse technisch bedingt zwar etwas breiter sein als die Traverse der Freileitung und reiche etwas näher an das klägerische Grundstück heran. Eine Unterschreitung des 1 m Abstandes, wie es vor der Realisierung des Vorhabens gegeben gewesen sei, sei allerdings ausgeschlossen. Ohne die Realisierung des Vorhabens sei es auch sehr fraglich, ob die Bebauung des klägerischen Grundstücks überhaupt möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG liege nicht vor, wenn die Anforderungen des § 22 BImSchG, konkretisiert durch die 26. BImSchV, eingehalten worden seien; dies sei vorliegend der Fall. Der Hilfsantrag sei unstatthaft, da § 42 Abs. 1 VwGO voraussetze, dass der Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes abgelehnt oder ein Verwaltungsakt unterlassen worden sei. Ein solcher Antrag sei aber weder bei dem Beklagten gestellt noch sei er abgelehnt worden. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Beklagte für eine solche Entscheidung nicht zuständig sei. Für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften sei in erster Linie der Vorhabenträger bzw. die für das Baurecht zuständige Behörde verantwortlich. Die Beigeladene trägt darüber hinaus vor, aus technischer Sicht seien für einen Übergang von einer Freileitung auf ein Erdkabel für 110 kV-Leitungen nur zwei Bauarten zulässig. Die erste Variante, die vorliegend nicht umgesetzt worden sei, stelle eine Harfenabspannung dar, bei der die Freileitungsseile senkrecht nach unten in den Boden geführt würden, wo sie durch Fundamente abgefangen würden. Neben diesen Seilen würden aus bautechnischer Sicht Portale gestellt, auf denen die Kabelendverschlüsse stünden. Diese Bauvariante sei zwingend mit einem Radius von ca. 15 - 20 m einzuzäunen. Dies hätte in Petersberg nicht umgesetzt werden können, da sich der Mast unmittelbar an einer Straße befinde. Die jetzt errichteten Häuser hätten aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Abstandsregeln nicht gebaut werden können. Die zweite Variante, welche dem gewählten Bautyp des Masts entspreche, sei eine Kabeltraverse, welche erforderlich sei, um die notwendigen Endverschlüsse aufzustellen. Eine technische Alternative zu dem errichteten Kabelendmast sei ausgeschlossen. Alle rechtlich zu Beteiligenden im Rahmen des Umbauvorhabens, das am 18. Dezember 2012 beendet gewesen sei, seien beteiligt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und die Behördenakte des Beklagten.