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Urteil

7 A 629/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0829.7A629.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 33, Flurstück 434. Das Grundstück ist Teil einer Geländekuppe, die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wird. Auf dem Grundstück steht das Wohnhaus des Klägers. Westlich an die Parzelle 434 grenzt auf einer Länge von etwa 95 m die ebenfalls mit einem Wohnhaus nebst Schuppen und Garage bebaute Parzelle 435 des Beigeladenen an. Teil dieser Parzelle ist ein knapp 3 m breiter, geteerter Weg, der entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft und in nordwestlicher Richtung zu den in etwa 150 m Entfernung gelegenen Häusern des X. "Oertchen", in südwestlicher zu dem in mehr als 100 m Entfernung gelegenen Häusern entlang der S. Straße führt. Auf seinem Grundstück errichtete der Kläger eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 80 kW. Der Mittelpunkt des Stahlbetonturms der Windenergieanlage hält zur Parzelle 435 des Beigeladenen in westlicher Richtung einen Mindestabstand von 17,25 m, zu dessen nordwestlich gelegenem Wohnhaus von gut 62 m, zu dem Anbau an das Wohnhaus - den der Beigeladene zu Wohnzwecken ausbauen möchte und hierfür nach seinen Angaben im Ortstermin bereits eine Baugenehmigung erlangt hat - einen Abstand von gut 56 m. Der Turm hat im Bereich des 50 cm über die Geländeoberkante hinausragenden Fundaments einen Durchmesser von 1,20 m, unterhalb der Rotorgondel einen Durchmesser von 0,70 m. Er erreicht bis zur Nabe des dreiflügligen Rotors oberhalb Geländeoberkante eine Höhe von 28,5 m; dieses Maß wird von der Rotorgondel um weitere 0,95 m verlängert. Der Rotordurchmesser beträgt 17,2 m. Die Umlaufgeschwindigkeit des Rotors variiert in Abhängigkeit von der Windstärke zwischen 20 und 55 Umdrehungen je Minute. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Rücknahme der dem Kläger für die Errichtung der Windenergieanlage erteilten Baugenehmigung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgender Ergänzung bezug: Gegen das ihm am 28. Dezember 1994 zugestellte, klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 1994 hat der Kläger am 27. Januar 1995 Berufung eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen, wonach die bauplanungsrechtlich zulässige Anlage öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Diplomphysikers Dr. H. vom 15. Juli 1995 ergebe sich, daß nur 0,017 % des F. Außenbereichs für die Windenergienutzung geeignet seien; daher seien Windkraftanlagen in F. als ortsgebundene Anlagen anzusehen. Unter Berücksichtigung der nur zum Teil durch Wald- und Wiesengelände, im übrigen aber auch durch die benachbarte Müllkompostierungsanlage, Wohnbebauung sowie zwei Funktürme geprägten Umgebung des Vorhabens werde insbesondere die natürliche Eigenart und Erholungsfunktion der Landschaft durch die Windkraftanlage nicht verletzt. Spezifische naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Für den Großteil der Bevölkerung stellten Windkraftanlagen keinen bedrohlichen Eingriff in die Natur dar und störten das Landschaftsbild nicht, wie eine im Auftrage des Ministers für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein (in Kooperation mit der Universität Kiel) erarbeitete Studie belege. Die filigrane Windkraftanlage übe auch keine Wirkungen auf ein Nachbargrundstück wie ein Gebäude aus und löse daher keine Abstandflächen aus. Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen habe noch 1992 eine Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zu § 6 BauO nW erwogen, um klarzustellen, daß von Windkraftanlagen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Gebäudegleiche Wirkungen könne im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 6 BauO NW nur baulichen Anlagen mit einer einem Gebäude vergleichbaren Baumasse zukommen. Denn die Baumasse sei kausal für die Beeinträchtigungen, denen die Abstandbestimmungen begegnen wollten (Brandgefahr, ausreichende Belichtung und Belüftung, Wahrung des Wohnfriedens). Der systematische Zusammenhang zu § 6 Abs. 11 BauO NW bestätige, daß der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 10 BauO NW nur solche Anlagen habe erfassen wollen, die wegen ihrer besonderen Fläche oder wegen ihrer Baumasse Beeinträchtigungen hervorriefen. Bestätigt würde dieser Zusammenhang ferner durch die Regelungen des Nachbargesetzes. Daß es widersinnig wäre, Windkraftanlagen mit einem Gebäude gleichzustellen, werde auch daran deutlich, daß anderenfalls solche Anlagen ohne nachvollziehbaren Grund in einem Kerngebiet lediglich einen Abstand von 0,5 H, im Außenbereich jedoch 0,8 H einhalten müßten. Von einer spürbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Beigeladenen könne ohnehin nicht gesprochen werden. Schatteneinwirkungen seien allenfalls in 36 Stunden im Jahr zu erwarten. Selbst wenn entgegen seiner, des Klägers, Ansicht die Abstandflächenbestimmungen Anwendung fänden, so könne er sich dann auf das sogenannte Schmalseitenprivileg berufen. Von den Bestimmungen des § 6 BauO NW sei schließlich angesichts der finanziellen Folgen einer etwaigen dauernden Stillegung der Anlage zu befreien, jedenfalls aber angesichts der nur minimalen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks eine Erleichterung zu gestatten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene tritt dem Vorbringen des Klägers im wesentliche unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung des Senats im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz - 7 B 2904/91 -, BRS 54 Nr. 197 entgegen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 25. Juni 1997 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und von den Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen überreichten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des F. -S. -Kreises vom 10. März 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1990 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 33, Flurstück 434 rechtsfehlerfrei zurückgenommen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach Maßgabe der Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG NW beschränkt, da der Beklagte die Baugenehmigung während des vom Beigeladenen durch seinen Nachbarwiderspruch eröffneten Vorverfahrens aufgehoben hat (vgl. § 50 VwVfG NW). Die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1990 ist rechtswidrig. Im Rahmen der gegen die Rücknahmeentscheidung gerichteten Anfechtungsklage sind Änderungen der Rechtslage zu Gunsten des Bauherren zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1969- IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 (133); Beschluß vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -; OVG NW, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 A 3590/91 -. Auch unter Berücksichtigung der nach Erlaß des Rücknahmebescheides in Kraft getretenen, die Errichtung von Windenergieanlagen begünstigenden Ergänzung des § 35 Abs. 1 BauGB durch Ziffer 7, wonach seit dem 1. Januar 1997 im bauplanungsrechtlichen Außenbereich Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind (Vgl. ÄndG vom 30. Juli 1996, BGBl. I, 1189), ist die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1997 (weiterhin) rechtswidrig. Die Windenergieanlage ist bereits mit Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW 1984, der durch die Bauordnung in der Fassung vom 7. März 1995, GV NW 218 (BauO NW 1995) keine Veränderung erfahren hat, gelten die Absätze 1 bis 9 des § 6 für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Nachbargrenzen sinngemäß. Von der genehmigten Windenergieanlage gehen Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Die Beurteilung, welche Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Sein Schutzzweck liegt darin, daß er durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung sowie der unangemessenen optischen Beengung sowie der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, daß die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Septem- ber 1987 - 7 A 1671/86 -; Urteil vom 18. September 1992 -11 A 276/89 -, NW VBL 1993, 224. Diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Erscheinungen vergleichbar sind die von der genehmigten Windenergieanlage ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen und auch ihrer akustischen Auswirkungen auf die Nachbargrenze. Was den optischen Eindruck der Windenergieanlage anlangt, gibt es entgegen der Annahme des Klägers keinen Anhalt in der gesetzlichen Abstandregelung, wonach nur aus der Baumasse folgende Beeinträchtigungen des Abstandbereichs von Belang sein könnten. Die Baumasse eines Gebäudes ist hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen aus Nachbarsicht ohnehin ein Maß sekundärer Bedeutung, denn entscheidend ist insoweit in erster Linie die Flächengröße der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudeseite. Dies ergibt sich nicht nur aus optischen Gesetzen, sondern ist vom Gesetzgeber durch die Regelungen über die Berechnung erforderlicher Grenzabstände aufgegriffen worden: Die Tiefe der Abstandfläche wird senkrecht zur Wand nach Maßgabe der Wandhöhe und nicht etwa nach Maßgabe der Baumasse gemessen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1984/1995). Darüber hinaus ergibt der Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1984/1995, daß auch das absolute Flächenmaß - vorbehaltlich der sich aus dem sogenannten Schmalseitenprivileg (vgl. 6 Abs. 6 BauO NW 1984/1995) ergebenden Gesichtspunkte - für den Gesetzgeber bei seiner Bewertung der abstandrelevanten Folgewirkungen von baulichen Anlagen völlig in den Hintergrund trat, denn das absolute Maß des erforderlichen Grenzabstandes bemißt sich nach der Wandhöhe und nicht der Wandbreite. Ein schmales, aber hohes Gebäude muß von den diesen Grundsatz nur partiell durchbrechenden Regelungen über das Schmalseitenprivileg einmal abgesehen einen größeren Grenzabstand einhalten, als ein niedrigeres Gebäude, auch wenn dessen absolute Wandfläche größer ist. Damit ist hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes für die Bewertung der Frage, ob von einer Anlage - im abstandrechtlichen Sinne - Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, vorrangig zunächst deren Höhe in den Blick zu zunehmen. Aus dem vom Kläger bemühten systematischen Zusammenhang zu § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 ergibt sich nicht, daß § 6 Abs. 10 BauO NW 1984/1995 auf Windenergieanlagen nicht anwendbar ist. § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 regelt für bauliche Anlagen bestimmter Nutzung aus städtebaulichen Erwägungen eine Ausnahme von den sich sonst aus § 6 Abs. 1 bis 10 ergebenden Abstanderfordernissen und ist schon deshalb nicht im klägerischen Sinne auslegungsfähig. Im übrigen sind die in § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 aufgezählten baulichen Anlagen nicht etwa deshalb ohne eigene Abstandfläche zulässig, weil wegen ihrer (geringen) Baumasse keine nachbarerheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden könnten. Auch § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 stellt nicht auf die Baumasse der privilegierten Baukörper, sondern - mit Ausnahme von Abstellräumen und Gewächshäusern - auf ihre Höhe und Länge ab. § 2 b des Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969, GV NW 190, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995, GV NW 193 (NachbG NW) führt nicht auf eine Auslegung des 6 Abs. 10 BauO NW 1984/1995 in dem vom Kläger gewünschten Sinne, und zwar schon deshalb nicht, weil das Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zivilrechtliche Nachbarverhältnisse ordnet, sich aber zu bauordnungsrechtlichen Abstandfragen nicht verhält (vgl. § 49 Abs. 2 NachbG NW). Im übrigen sind in § 2b NachbG NW Windenergieanlagen nicht aufgezählt. Angemerkt sei, daß - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht in Zweifel gezogen worden ist, daß die Abstandregelungen auf Windenergieanlagen entsprechende Anwendung finden. Vgl. von Mutius, Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen der Erteilung von Baugenehmigungen für Windenergieanlagen, DVBl. 1992, 1469 (1471). Die vom Kläger wiedergegebenen Erwägungen des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein- Westfalen aus dem Jahre 1992 sind zwischenzeitlich überarbeitetet worden, vgl. Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 1 - 901.3/ 202 -, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - VI A 6-30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 521 - 00 - 19 - vom 29. November 1996, MBl. NW. 1864 (Runderlaß vom 29. November 1996), IV 3, 3.1. Von diesem Ausgangspunkt aus verbleibt der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten an seiner im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Beschluß vom 2. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O. im einzelnen begründeten Ansicht, daß der Windenergieanlage des Klägers eine optisch beengende, belastende Wirkung zukommt, die die Einhaltung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener Abstandflächen fordert. Bereits die Anlagenhöhe - und gerade die Höhe einer Anlage ist, wie gezeigt, bedeutsamer Anhalt einer möglichen Belastung der Nachbarschaft - wirft die Frage auf, ob sie von belastender Wirkung ist, wobei offenbleiben kann, ob dem Stahlbetonmast der Windenergieanlage in seinen konkreten Abmessungen für sich betrachtet gebäudegleiche Wirkung zukommt. Hierauf kommt es nicht an, da die Windenergieanlage aus Mast nebst Rotorgondel und dem Rotor selbst besteht, dieser aber die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich vergrößert und bestimmt. Allein der Rotorkreis hat eine Größe von rund 232 qm und damit auch in dieser Fläche, die angesichts der sich über ihren gesamten Bereich bewegenden Rotorflügel auch insgesamt und nicht nur in dem jeweils von den Flügelflächen überdeckten Teilen in Erscheinung tritt, gebäudegleiche Abmessungen. Bereits dies fordert die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen, wie der Vergleich zu einem 37,10 m hohen (entsprechend dem höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche) und über 6 m breiten Gebäude, also einem Gebäude dem Rotorkreis vergleichbarer Wandfläche verdeutlicht. Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft. Es kommt unter abstandrechtlichen Gesichtspunkten nicht einmal darauf an, ob der durch den Rotor ausgelöste Hell-Dunkel-Effekt in der Schattenbildung oder der durch reflektierende Sonnenstrahlen ausgelöste sogenannte Diskoeffekt dem Nachbarn unzumutbar sind oder durch entsprechende Anlagenmodifikation insoweit reduziert werden könnten, als die Windenergieanlage bei Schattenbildung auf den schützenswerten Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks verursachendem Sonnenstand abgeschaltet werden könnte. Auch sind die Lärmemissionen der Windenergieanlage in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bereits die Drehbewegung als solche über eine Fläche von rund 232 qm löst Unruhe aus und bewirkt dadurch eine optische Beeinträchtigung des Nachbarbereichs. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höheren Maße als ein statisches: Eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Sie wird um so stärker verspürt, je näher sich das bewegte Objekt zum Betrachter befindet bzw. je größer die Dimension der Bewegung ist, denn von diesen Komponenten hängt es ab, in welchem Maße sich innerhalb des Gesamtblickwinkels des Betroffenen Bewegung vollzieht. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Monument zieht den Blick nahezu zwanghaft auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. November 1983 - 7 A 1613/83 -, BRS 40 Nr. 66; Beschluß vom 2. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O.; Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BauR 1997, 279. Neben den optischen Beeinträchtigungen, gehen von der Windenergieanlage akustische Beeinträchtigungen aus, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf Detailfragen der Lärmberechnung und -bewertung oder darauf ankäme, ob auch am Wohnhaus des Klägers mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen ist. Die Windenergieanlage ist nahe der Grenze - und dies ist bei der Prüfung der Frage, ob von ihr gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NW 1984/1995 ausgehen, entscheidend - bei entsprechenden Windverhältnissen jedenfalls deutlich wahrnehmbar und auch unter diesem Gesichtspunkt geeignet, den mit den entsprechenden Auswirkungen eines Gebäudes vergleichbar Wohnfrieden im Grenzbereich und damit dort zu stören, wo nach der gesetzgeberischen Wertung von nicht privilegierten baulichen Anlagen ausgehende Geräusche ungeachtet des konkreten Lärmpegels grundsätzlich nicht hingenommen werden müssen. Die Berechnung der Abstandfläche ergibt sich gemäß des entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO NW 1984/1995 ausgehend von dem höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche mit 29,68 m (37,10 m * 0,80 H = 29,68 m). Die im Runderlaß vom 29. November 1996, Zif. IV 3, 3.1 vertretene Ansicht, wonach die "Wandhöhe" nach dem sich von der Geländeoberfläche bis zur Achse des Rotors zuzüglich der Hälfte des Rotorradius ergebenen Maß zu berechnen sei, findet im Gesetz keine Grundlage. Der in Bezug genommene § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1984/1995 gibt für diese Berechnungsweise keinen Anhalt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1984/1995 sind Dächer, Dachteile, Dachaufbauten, Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen der Wandhöhe voll, zu einem Drittel oder gar nicht hinzurechnen, und zwar in Abhängigkeit von der Dachneigung. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung an Bauformen angeknüpft, die gegenüber einer senkrecht stehenden Wandfläche mindere Auswirkungen haben, weil die in Bezug genommenen Bauteile in sich verjüngender oder gegenüber der Außenwand zurücktretender Form auf den Abstandbereich einwirken. Diese auf die Wirkung ruhender Gebäudeteile bezogene gesetzgeberische Wirkung läßt sich auf rotierende Flächen nicht übertragen. Zuzustimmen ist dem Erlaß allerdings insofern, als bei der Ermittlung der Abstandfläche nicht vom Mast, sondern von dem der Nachbargrenze nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche auszugehen sein dürfte; auf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da das Abstandmaß von 29,68 m zur Grenze des Grundstücks des Beigeladenen auch vom Rotormast gemessen nicht zur Verfügung steht. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,8 H und nicht wie im Kerngebiet 0,5 H. Weshalb es, wie der Kläger meint, "nicht nachvollziehbar" sei, in Kerngebieten das Abstandmaß von 0,5 H, im Außenbereich mit vereinzelter Wohnbebauung jedoch 0,8 H zugrundezulegen, ist unerfindlich. In Kerngebieten ist wegen des gewöhnlich hohen Nutzungsmaßes und der zulässigen Nutzungsarten eine bauliche Verdichtung ein durchaus gerechtfertigtes städtebauliches Anliegen. Im übrigen läßt die entsprechende Anwendung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis Abs. 9 BauO NW 1984/1995 nur eine Anwendung dieser Vorschriften, nicht aber eine Abstandflächenbestimmung nach freiem Belieben zu. Das sich aus § 6 Abs. 4, Abs. 5 BauO NW 1984/1995 ergebende Abstandmaß ist nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW 1984/1995 um die Hälfte zu reduzieren. Eine Anwendung des sogenannten Schmalseitenprivilegs scheidet aus, da sich die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NW 1984/1995 wegen der variablen Ausrichtung und der Kreisförmigkeit der durch das Objekt ausgelösten Abstandfläche auf Windenergieanlagen generell nicht übertragen läßt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O.; so nunmehr auch der Runderlaß vom 29. November 1996, a.a.O., Zif. IV 3, 3.1.1. Darüber hinaus geht der Rotordurchmesser mit 17,2 m über das allenfalls vergleichbare Maß der Länge einer Gebäudeaußenwand (16 m) hinaus, bis zu der nach § 6 Satz 1 BauO NW 1984/1995 die Anwendung des Schmalseitenprivilegs in Betracht kommen kann. Von den sich aus § 6 BauO NW 1984/1995 ergebenden Abstandanforderungen konnte nicht gemäß § 68 BauO NW 1984 befreit werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, das Erforderliche ausgeführt. Ergänzend ist zum auf die finanziellen Folgewirkungen gestützten Vortrag des Klägers anzumerken, daß er die Windenergieanlage in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs und damit auf eigenes Risiko errichtet hat. Auch eine Abweichung nach § 73 BauO NW 1995 kommt nicht in Betracht. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 macht die Anwendbarkeit der Norm davon abhängig, daß ein Vorhaben " unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es versteht sich von selbst, daß damit nicht nur das Erfordernis einer Würdigung als reiner Verfahrensvorgang gemeint ist, sondern daß die nachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit einer Abweichung mitbestimmen sollen. Ist - wie im vorliegenden Fall - ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessengerecht, wenn - wie hier - gleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Die Belange des Bauherrrn selber scheiden insoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen getroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Nachbarn sprechen und in Bezug auf die Anhaltspunkte dafür, daß diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung den Zielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, nicht gegeben sind. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Abweichung: OVG NW; Beschluß vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -. Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an einer atypischen Situation und auch an sonstigen öffentlichen Belangen, die trotz der Verletzung der Abstandregelung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Verzicht auf die Einhaltung des erforderlichen Abstandes rechtfertigen könnte. Dabei geht es nicht um den ökologischen Wert von Windenergieanlagen im allgemeinen, sondern lediglich um die Frage, ob in der gegebenen örtlichen Situation eine Windenergieanlage an dem gewählten Standort und unter Verletzung nachbarlicher Abstandbelange errichtet werden durfte. Dem Kläger war schließlich keine Erleichterung gemäß § 50 BauO NW 1984/§ 54 BauO NW 1995 zu gewähren. Eine Erleichterung kann danach im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften - auch hinsichtlich der Abstände von Nachgrenzen - wegen der besonderen Art der Nutzung baulicher Anlagen nicht bedarf. Angesichts der oben dargestellten Auswirkungen einer Windenergieanlage auf die Nachbarschaft ist von vornherein kein Fall gegeben, in dem es der Einhaltung der - vor allem eben diesem Nachbarschutz dienenden - Vorschriften des Abstandrechts nicht bedarf. Die Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei der Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung ist das Ermessen in aller Regel - und so auch hier - auf Null reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Janu- ar 1993 - 7 A 287/91 -. Da die Windenergieanlage mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen über den erforderlichen Grenzabstand nicht vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Anlage bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig wäre. Angemerkt sei im Hinblick auf eine etwaige Absicht des Klägers, die Windenergieanlage nahe ihrem jetzigen Standort zu errichten, folgendes: Die zwischenzeitliche Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB durch das Gesetz vom 30. Juli 1996, BGBl. I 1189 dahingehend, daß nunmehr auch Windenergieanlagen zu den im Außenbereich privilegierten Anlagen gehören, hat die Errichtung von Windenergieanlagen (vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 245b BauGB) zwar erleichtert, jedoch nicht von den Anforderungen freigestellt, die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Hierauf und nicht auf eine etwa fehlende Privilegierung der Anlage hatte der Senat bereits in seinem Beschluß vom 9. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O. abgestellt. Eine abschließende Klärung der insoweit aufgeworfenen Frage kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, da die Windenergieanlage des Klägers - wie ausgeführt - bereits bauordnungsrechtlich unzulässig ist. Ob die Windenergieanlage in immissionschutzrechlicher Hinsicht den Beigeladenen unzumutbar belasten könnte, hätte angesichts der vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegten und der vom Beklagten eingeholten Gutachten zu durch die Windenergieanlage verursachten Immmissionen möglicherweise weiterer Klärung auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Nur vorsorglich merkt der Senat an, daß die vorliegenden Gutachten Fragen offenlassen. So geht etwa die Stellungnahme der Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen und die hierzu vorgelegte Ausarbeitung von Piorr, Schallemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen vom 12. September 1991 von einer Bewertung der ermittelten Lärmwerte nach TA-Lärm aus, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die, wenn das Rotorblatt, das durch den Mast der Windenergieanlage gestörte Windfeld durchquert, dann entstehen tieffrequenten Geräuschimmissionen einer besonderen (Messung und vor allem) Bewertung unterworfen werden müßten. (vgl. hierzu den vom Beigeladenen überreichten Entwurf der DIN 45680). Während in der Ausarbeitung vom 12.September 1991 dieses Geräusch von Piorr als impulshaltig beschrieben wird, geht Piorr in seinem Bericht vom 29. April 1994 (Seite 7) davon aus, daß "nach dem subjektiven Höreindruck ... das Geräusch der Windenergieanlage nicht impulshaltig (ist)". Seine Annahme, daß die Überschreitung des vermeintlich vorgegebenen Nachtrichtwertes von 45 db(A) in 5 % der Nächte (Seite 14, 11 der Stellungnahme vom 29. April 1994) zumutbar sei, ist - abgesehen davon, daß die Frage der Zumutbarkeit an sich keine dem Gutachter, sondern originär eine der zur Rechtsanwendung verpflichteten Verwaltung, im Falle des Rechtsstreits letzlich dem Gericht obliegende Bewertung erfordern dürfte - ebenfalls nicht näher erläutert, insbesondere nicht in Bezug gesetzt zu den dann erwarteten Lärmpegeln. Ob eine Mittelung der Geräuschwerte in der gewählten Weise gerechtfertigt ist, obwohl Wind gewöhnlich nicht mit konstanter Stärke weht, ist ebenfalls nicht bewertet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.