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Beschluss

6 A 2549/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0908.6A2549.19.00
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Leitsätze
§ 64 Abs. 1 EEG 2014 verlangt zum einen, dass das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, und zum anderen, dass das Unternehmen auch an der Abnahmestelle eine Branchenzugehörigkeit nach der Anlage 4 vorweist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2019 - 5 K 4466/17.F - abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 239.152,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 64 Abs. 1 EEG 2014 verlangt zum einen, dass das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, und zum anderen, dass das Unternehmen auch an der Abnahmestelle eine Branchenzugehörigkeit nach der Anlage 4 vorweist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2019 - 5 K 4466/17.F - abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 239.152,66 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt an der Abnahmestelle „Tanklager A...“ die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Die Klägerin hat eine Niederlassung (X... Rostock), die drei Abnahmestellen i. S. des § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 unterhält. Eine dieser Abnahmestellen ist das „Tanklager A...“. In der C...straße ... in ... Y...stadt befinden sich die „Produktionsanlagen Y...stadt“, die ebenfalls Teil der Niederlassung X... Rostock sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass X... Rostock ein selbständiger Teil des Unternehmens der Klägerin i. S. des § 64 Abs. 5 EEG 2014 ist. Laut der Bescheinigung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 2014 (Bl. 562 der Behördenakte) ist das Unternehmen X... GmbH Co. KG, C...straße ... in ... Y...stadt der Nr. 20.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) zuzuordnen. Das „Tanklager A...“ befindet sich in unmittelbarer Nähe des Rostocker Hafens und dient dazu, den Rohstoff Ammoniak von speziellen Tankschiffen entgegenzunehmen und von dort aus über eine etwa 14 Kilometer lange, ausschließlich zum Ammoniaktransport genutzte Pipeline zu den „Produktionsanlagen Y...stadt" zu transportieren. Am 29. September 2014 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 u. a. auch für die Abnahmestelle „Tanklager A...“. In dem Antrag ordnete sie die Abnahmestelle dem Wirtschaftszweig 20.15 der WZ 2008 zu. Nach vorangegangener Anhörung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. März 2015 den Antrag der Klägerin für die Abnahmestelle „Tanklager A...“ mit der Begründung ab, dass die Abnahmestelle die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 und 3 EEG 2014 nicht erfülle, da erhebliche Zweifel hinsichtlich deren Zuordnung zur Wirtschaftszweignummer 20.15 bestünden. § 64 EEG 2014 stelle darauf ab, dass das Unternehmen an der Abnahmestelle einer der Branchen der Anlage 4 des EEG 2014 angehöre. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. März 2015 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte u. a. darauf, die Abnahmestelle „Tanklager A...“ müsse die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nachweisen. Da ein solcher Nachweis nicht vorgelegt worden sei, sei eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht möglich. Am 12. Mai 2017 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u. a. ausgeführt, dass nach den Erläuterungen der WZ 2008 die Zuordnung einer unselbständigen Hilfstätigkeit der Branchenzuordnung der jeweiligen Haupttätigkeit folge. Weder die WZ 2008 noch die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 würden den Begriff der „Abnahmestelle" kennen, sondern bezögen sich auf „statistische Einheiten" nach klar bestimmten Vorgaben. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zweigniederlassung X... Rostock, die einen selbständigen Unternehmensteil darstelle, seien einer Branche nach Anlage 4 EEG 2014 zugeordnet. Die Klägerin übe am „Tanklager A...“ eine unselbständige Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit der „Produktionsanlagen Y...stadt“ aus, denn die Entgegennahme, Lagerung und Weiterleitung des angelieferten Ammoniaks im „Tanklager A...“ diene ausschließlich den „Produktionsanlagen Y...stadt“ zu deren Herstellung von Düngemitteln. Das „Tanklager A...“ sei nichts anderes als der verlängerte Arm der „Produktionsanlagen Y...stadt“. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 (Az.:1077291 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. April 2017 (Aa.:112-HFw-251/2016) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und -verbrauch am „Tanklager A...“, A... ... (ehemals ...straße ...), ... Rostock, zu begrenzen, weiter die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, dass das Lagerhalten von Chemikalien am „Tanklager A...“ keiner der in Anlage 4 EEG 2014 genannten Branchen zuzuordnen sei. Die Auffassung der Klägerin, wonach bei der Zuordnung der Tätigkeit auf die Haupttätigkeit abzustellen sei, finde keine Stütze im Gesetz, vielmehr sei auf die Tätigkeit an der zu begrenzenden Abnahmestelle abzustellen. Durch Urteil vom 13. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2017 verpflichtet, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und -verbrauch am „Tanklager A...“ zu begrenzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die Abnahmestelle „Tanklager A...“ unterfalle der Nr. 20.15 der WZ 2008. Die Tätigkeit an der Abnahmestelle sei nicht isoliert zu betrachten, sofern weitere Zuordnungskriterien der WZ 2008 zu berücksichtigen seien. Das Grundkonzept für die Klassifizierung einer Einheit nach wirtschaftlichen Tätigkeiten bilde deren Wertschöpfung. Am Standort „Tanklager A..." finde jedoch keine eigene Produktionstätigkeit und damit keine Wertschöpfung statt, sondern der Grundstoff Ammoniak zur Herstellung der Düngemittel werde am Hafen in Rostock angeliefert und über das „Tanklager A...“ zu den „Produktionsanlagen Y...stadt“ transportiert, um dort verarbeitet zu werden. Eine solche Tätigkeit - Verkehr und Lagerei - wäre voraussichtlich dem Abschnitt H der WZ 2008 zuzuordnen. Jedoch sei bezogen auf die Anwendung der WZ 2008 nicht ersichtlich, dass das Bundesamt die WZ 2008 nur in Teilbereichen - also nur hinsichtlich der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige und den entsprechenden Abschnitten - anzuwenden habe. Vielmehr seien für eine exakte Klassifizierung der Unternehmen oder eben auch der betroffenen Abnahmestellen unter die jeweiligen Abschnitte der WZ 2008 insbesondere auch die Unterklassen und die Erläuterungen bedeutsam sowie die Vorbemerkungen der WZ 2008 heranzuziehen. Nach der WZ 2008 sei die Haupttätigkeit einer statistischen Einheit die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung dieser Einheit leiste. Als Nebentätigkeit gelte jede andere Tätigkeit der Einheit, deren Produktionsergebnis Waren oder Dienstleistungen für Dritte seien. Unterschieden werden müsse zwischen Haupt- und Nebentätigkeiten einerseits und Hilfstätigkeiten andererseits. Gerade der Umstand, dass vorliegend die Besonderheit gegeben sei, dass in dem „Tanklager A...“ selbst keine eigene Wertschöpfung stattfinde, sondern nur die Entgegennahme des über den Hafen Rostock angelieferten Ammoniaks sowie dessen Lagerung und Transport zu der Abnahmestelle „Produktionsanlagen Y...stadt“, in der der Ammoniak verarbeitet werde, führe im Einzelfall der Abnahmestelle „Tanklager A...“ dazu, dass diese nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten unter Heranziehung der Niederlassung X... Rostock und der Produktion an deren Standort an der Abnahmestelle „Produktionsanlagen Y...stadt“ zu klassifizieren sei. Auf das am 6. Mai 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Mai 2019 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 26. Juni 2019 begründet. Durch Beschluss vom 1. November 2019 (6 A 1048/19.Z) hat der Senat die Berufung zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 4. November 2019 hat die Beklagte die Berufung am 21. November 2019 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, da ihre Tätigkeit an der beantragten Abnahmestelle keine Tätigkeit gemäß Anlage 4 des EEG 2014 sei. Nach dem Gesetz sei bei der Einordnung in Branchen nur auf die Tätigkeit an der zu begrenzenden Abnahmestelle abzustellen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2019 (5 K 4466/17.F) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das „Tanklager A...“ sei nie eine gesonderte von der „Produktionsstätte Y...stadt“ unabhängige Lagerstätte gewesen. Es sei vielmehr aus historischen Gründen, auf die die Klägerin keinen Einfluss gehabt habe, errichtet worden, um die Produktion von Düngemitteln in unmittelbarer Nähe eines wichtigen Erholungsgebiets (Ostsee) zu verhindern und die Anlieferung eines für die Ammoniakproduktion essentiellen Ausgangsstoffs sicherzustellen. Die Beklagte verkenne, dass am „Tanklager A...“ ausschließlich Hilfstätigkeiten für die Tätigkeiten der Klägerin an der „Produktionsstätte Y...stadt“ erfolgten. Der Verweis im EEG 2014 auf die WZ 2008 sei umfassend und beziehe sich daher auch auf die Erläuterungen zur WZ 2008. Weder die WZ 2008 noch die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft würden den Begriff der Abnahmestelle kennen. Führe eine statistische Einheit ausschließlich eine Hilfstätigkeit für eine einzige andere statistische Einheit aus, richte sich die Zuordnung beider Einheiten zwingend nach der Zuordnung der Haupteinheit. Dies missachte die Beklagte. Die statistische Einheit „Tanklager A...“ dürfe nicht als getrennte Einheit behandelt werden; sie sei integraler Bestandteil der statistischen Einheit „Produktionsstätte Y...stadt“. Folglich richte sich die Zuordnung des „Tanklagers A...“ nach der Zuordnung der „Produktionsstätte Y...stadt“. Da die Tätigkeit der „Produktionsstätte Y...stadt“ dem WZ-Code 20.15 zuzuordnen sei, müsse gleiches für das „Tanklager A...“ gelten. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Behördenakte (2 Bände) verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Mit richterlichem Schreiben vom 16. Juli 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, über die Berufung der Beklagten durch Beschluss zu entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein dürfte (§ 130a Satz 2 VwGO). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25/18 -, juris Rn. 9). Über die Berufung der Beklagten kann gleichwohl ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da zum einen der Sachverhalt zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Zum anderen sind die rechtlichen Fragen, die zu behandeln sind, überschaubar und sowohl im Urteil des Verwaltungsgerichts als auch im Beschluss des Senats vom 1. November 2019 über die Zulassung der Berufung angesprochen worden. Die Beteiligten haben zu der streitigen Rechtsfrage auch ausgiebig vorgetragen, so dass der Senat im Rahmen des ihm nach § 130a VwGO zustehenden Ermessens es für zulässig hält, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und -verbrauch am „Tanklager A...“ zu begrenzen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 hinsichtlich des „Tanklagers A...“. Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist zunächst, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist (§ 64 Abs. 1 Halbsatz 1 EEG 2014). Nach § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 ist u. a. auch § 64 Abs. 1 EEG 2014 entsprechend anzuwenden für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Legt man die Bescheinigung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 2014 zugrunde, so ist der selbständige Unternehmensteil der Klägerin (X... Rostock) unter Nr. 20.15 der WZ 2008 einzuordnen und dementsprechend der Anlage 4 (vgl. dort die laufende Nummer 82) des EEG 2014 zuzuordnen. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt gemäß § 63 EEG 2014 abnahmestellenbezogen (zum Begriff der Abnahmestelle vgl. § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014). Dass sich im „Tanklager A...“ eine Abnahmestelle i. S. des § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 befindet, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Weitere Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 EEG 2014 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen (bzw. sein selbständiger Teil) einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat. § 64 Abs. 2 Halbsatz 1 EEG 2014 geht - insoweit in Übereinstimmung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2024 - davon aus, dass die EEG-Umlage an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen (bzw. sein selbständiger Teil) einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, begrenzt wird. Aus § 64 Abs. 1 Halbsatz 1 EEG 2014 ergibt sich mithin zum einen, dass das Unternehmen insgesamt (bzw. der selbständige Unternehmensteil) eine Branchenzugehörigkeit zur Anlage 4 des EEG vorweisen muss. Zum anderen gebietet § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2024 (§ 64 Abs. 2 Halbsatz 1 EEG 2014 bestätigt dies), dass das Unternehmen bzw. der selbständige Unternehmensteil auch an der Abnahmestelle eine Branchenzuordnung nach der Anlage 4 vorweisen muss (Baumann/Todorovic, in: Baumann/ Gabler/Günther, EEG, 2020, § 64 Rn. 25, sprechen in diesem Zusammenhang von doppelten Bezugnahme der Branchenzugehörigkeit; Hammer/El Bajjati, in: Greb/Boewe, EEG, 2018, § 64 Rn. 25). Die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Voraussetzung, dass die Branchenzugehörigkeit (auch) an der Abnahmestelle erforderlich ist, wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. So heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestages vom 24. Juni 2014 zu § 64 (BT- Drs. 18/1891 S. 209): „Unternehmen, die eine Begrenzung der Umlage erhalten wollen, müssen den Branchen, die in der Anlage 4 aufgelistet sind, angehören. [...] Weiterhin muss das Unternehmen an der Abnahmestelle einer der Branchen in Anlage 4 angehören. Damit soll die Begrenzung zielgenau für die Bereiche des Unternehmens erfolgen, in denen Aktivitäten stattfinden, die die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien als im internationalen Wettbewerb stehend identifizieren.“ Sprechen sowohl Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des § 64 EEG 2014 dafür, dass eine doppelte Branchenzugehörigkeit im oben genannten Sinne Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist, so darf dies nicht durch eine solche Anwendung der WZ 2008 umgangen werden, die diesen gesetzgeberischen Willen konterkariert. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht in dem Sinne zusteht, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könnte (vgl. nur Urteil des Senats vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16 -, juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1/18 -, juris Rn. 11). Dies gilt auch unter Geltung des EEG 2014 für die Anwendung der Anlage 4 (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 A 1864/17 -, juris Rn. 26). Wenn § 64 Abs. 1 EEG 2014 den Branchenbezug des Unternehmens an der Abnahmestelle als Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage vorschreibt, so muss unter Heranziehung der WZ 2008 geprüft werden, ob die Tätigkeit (vgl. dazu, dass die WZ 2008 auf die wirtschaftliche Tätigkeit abstellt, nur S. 9 der WZ 2008) an der Abnahmestelle einer Branche der Anlage 4 zugeordnet werden kann. Werden an der Abnahmestelle mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die zu einem oder mehreren Wirtschaftszweigen der WZ 2008 gehören, so kann es entsprechend den Vorgaben der WZ 2008 (S. 20 f., 25 ff.) erforderlich sein, zu ermitteln, welches die Haupttätigkeit ist. Dies muss aber - um § 64 EEG 2014 zu genügen - in Bezug auf die Tätigkeiten an der Abnahmestelle erfolgen. Verfehlt wäre es demgegenüber im Zusammenhang mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 zu prüfen, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten an der Abnahmestelle zu den Tätigkeiten des gesamten Unternehmens bzw. des selbständigen Unternehmensteils stehen. Diesen Weg ist das Verwaltungsgericht gegangen und hat so die Tätigkeit an der Abnahmestelle als Hilfstätigkeit in Bezug auf den selbständigen Unternehmensteil X... Rostock gewertet und daraus den Schluss gezogen, dass sich die Haupttätigkeit des Unternehmensteils X... Rostock auf die Branchenzugehörigkeit der Abnahmestelle „Tanklager A...“ auswirkt. Dies widerspricht - wie oben gezeigt - dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 64 EEG 2014, so dass dem nicht gefolgt werden kann. Dass die Tätigkeit an der Abnahmestelle losgelöst von der Tätigkeit in den „Produktionsanlagen Y...stadt“ nicht der Anlage 4 des EEG 2014 zugeordnet werden kann, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes beantworten (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2020, § 132 Rn. 21). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, dem die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.