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Urteil

6 A 2755/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0120.6A2755.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F - abgeändert. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F - abgeändert. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 24. Juni 2014 aufzuheben. Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte entsprechend der Klage den Beschluss des Sanktionsausschusses vom 24. Juni 2014 aufheben müssen, da dieser rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei einem Beschluss des Sanktionsausschusses um einen Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO statthaft ist (vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 A 2758/16 -, juris Rn. 67), was sich mittelbar auch § 22 Abs. 3 BörsG entnehmen lässt („In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“). Die erhobene Anfechtungsklage wahrte die Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sonstige Bedenken an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen nicht. Der Senat geht weder davon aus, dass der Beschluss vom 24. Juni 2014 nicht ausreichend begründet gewesen ist i. S. des § 39 Abs. 1 HVwVfG, noch dass der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die von der Klägerin erhobenen Behauptungen zu Äußerungen bzw. Handlungen von Mitarbeitern der Börsenaufsicht und der Handelsüberwachungsstelle im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen Anlass sein könnten, Zweifel an der Objektivität, der Neutralität und der Fairness des Verfahrens des Sanktionsausschusses zu wecken. All dies bedarf aber nicht der näheren Prüfung und Darlegung, denn der Beschluss des Sanktionsausschusses erweist sich als ermessensfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbeschlusses die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsgelder (Urteil vom 6. Februar 2020, a. a. O., Rn. 70). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG in der am 24. Juni 2014 geltenden Fassung kann der Sanktionsausschuss einen Handelsteilnehmer mit Verweis, Ordnungsgeld oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Zu den börsenrechtlichen Vorschriften i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG gehört auch § 17 Satz 2 BörsO. Nach § 17 Satz 2 BörsO in der am 24. Juni 2014 und in der Zeit des der Klägerin angelasteten Handelsgebarens geltenden Fassung ist es zwecks Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Terminhandels einem Börsenteilnehmer oder mehreren in Absprache handelnden Börsenteilnehmern untersagt, bei dem Abschluss von Geschäften an den Eurex-Börsen oder der Eingabe von Aufträgen beziehungsweise Quotes in das System der Eurex-Börsen, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Satz 2 BörsO kommt diese Vorschrift nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aufträge in das System der Eurex-Börsen eingegeben werden, die geeignet sind, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Der Senat hat in dem schon genannten Urteil vom 6. Februar 2020 Stellung zum Verständnis des § 117 Satz 2 BörsO der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 24. März 2011 (FWB 2011) in Abgrenzung zu § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) genommen. § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 untersagt einem Handelsteilnehmer, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Urteil vom 6. Februar 2020 hat der Senat ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 113 ff.): „Die bloße Geeignetheit eingestellter Verkaufsorders zur Beeinflussung des Börsenpreises reicht nach dem Wortlaut des § 117 BörsO FWB 2011 und auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Marktintegrität in der Börsenordnung der Beklagten nicht aus. Nach der Vorinstanz ist die tatsächliche Beeinflussung des Preises nicht erforderlich. Zur näheren Bestimmung des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 könne auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift genauso wie § 117 Satz 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Schutz der Marktintegrität die handelsgestützte Marktmanipulation verbiete und die Beklagte sich bei der Fassung des § 117 Satz 2 hieran angelehnt habe (so auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Mai 2014 - 2 K 2672/12 F. -, juris; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 19. November 2014 - 2 K 1675/13F. - und - 2 K 2570/13F. -, beide juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Januar 2016, - 2 K 2265/14F. -, juris, betreffend § 17 BörsO Eurex). Bei § 20a WpHG a.F. handelte es sich um ein sog. abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Dementsprechend reichte es für einen Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a.F. bereits aus, dass die Tathandlung geeignet war, falsche oder irreführende Signale zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Eine tatsächliche Beeinflussung von Angebot, Nachfrage oder Börsenpreis war hier nicht erforderlich (de Schmidt, a.a.O., § 20a Rn. 108, 134). […] Allerdings ist zu beachten, dass § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 nach seinem eindeutigen Wortlaut „untersagt, ... zu beeinflussen oder... herbeizuführen“ einen Erfolg der Tathandlung in Form der Beeinflussung des Angebots, der Nachfrage oder des Preises von gehandelten Wertpapieren oder der Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises bzw. eines künstlichen Preisniveaus verlangt. Eine Geeignetheit reicht danach gerade nicht aus. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Heranziehung der Grundsätze des § 20a WpHG a.F. betreffend die Auslegung des konkreten Merkmals „irreführend“ in § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 zutreffend ist, wofür einiges spricht, weil beide Vorschriften (§ 117 BörsO FWB 2011 dabei nur für die Frankfurter Börse) die Marktintegrität schützen. Denn dies kann jedenfalls nicht dazu führen, entgegen dem klaren Wortlaut des § 117 Satz 2 BörsO 2011 auch bei Bejahung des Merkmals „irreführend“ vom Erfordernis einer tatsächlichen Beeinflussung des (Börsen)Preises abzusehen. Eine solche Auslegung verbieten die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Sanktionsnorm. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Ausgehend von dem Wortlaut des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 reichte es demnach nicht aus, wenn die eingegebenen Orders in die Börsen-EDV lediglich geeignet waren, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen.“ Hieran ist auch bei der Anwendung des § 17 Satz 2 BörsO festzuhalten, da der Wortlaut dieser Vorschrift weitgehend dem des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 entspricht. Dass § 17 Satz 2 BörsO im vorstehenden Sinne anzuwenden ist, wird auch belegt durch die am 16. November 2015 in Kraft getretene Änderung des § 17 BörsO, in der ausdrücklich (nur noch) darauf abgestellt wird, dass das Handelsgebaren „geeignet“ sein muss, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen (§ 17 Abs. 4 BörsO neu). In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Beklagten die Ansicht vertreten, die beiden Alternativen des § 17 Satz 2 BörsO ergäben nur dann Sinn, wenn man bei der Alternative 1 eine Eignung zur Beeinflussung genügen lasse. Weshalb die 2. Alternative des § 17 Satz 2 BörsO („oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen“) keinen Sinn ergeben soll, wenn man bei der 1. Alternative („untersagt […] bei der Eingabe von Aufträgen […] in das System der Eurex-Börsen, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen“) verlangt, dass die Beeinflussung von Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten tatsächlich eingetreten ist, erschließt sich nicht. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F., an den § 17 Satz 2 BörsO mit Ausnahme des Merkmals der Geeignetheit angelehnt ist, sieht - wie auch § 17 Satz 2 BörsO in der Voraussetzung der Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus - ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das alternativ neben den anderen in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmalen steht (so auch § 17 Abs. 4 BörsO neu). Die genannten Vorschriften gehen mithin davon aus, dass eine fehlerhafte oder irreführende Beeinflussung von Angebot, Nachfrage oder Preis auch dann gegeben sein kann, wenn dies nicht dazu führt, dass ein künstliches Preisniveau herbeigeführt wird. Dem steht auch nicht die Richtlinie 2003/06/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) entgegen. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf diese Richtlinie ausgeführt, § 17 Satz 2 BörsO müsse wegen des Vorrangs des Unionsrechts entsprechend dem Wortlaut des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) ausgelegt werden. Dem ist nicht zu folgen. Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 18. Januar 2002 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) lässt sich entnehmen, dass die Einfügung des § 20a WpHG der „Umsetzung“ der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Richtlinie über den Marktmissbrauch dienen sollte (BT-Drs. 14/8017 S. 89). Eine Anpassung des § 20a WpHG a. F. entsprechend den Vorgaben der Missbrauchsrichtlinie erfolgte dann durch das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wie sich dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Mai 2004 (BT-Drs. 15/3174 S. 1, 37) entnehmen lässt. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG kommt eine Sanktionierung durch den Sanktionsausschuss in Betracht, wenn gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Zu diesen börsenrechtlichen Vorschriften gehören auch die (jeweiligen) Börsenordnungen (Uhl, Börsengesetz, 4. Aufl. 2013, § 22 Rn. 2; Kumpan, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl. 2020, § 22 BörsG Rn. 7). Unabhängig von einer Sanktion nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG bestand auch die Möglichkeit einer Sanktionierung im Falle eines Verstoßes gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 2 WpHG a. F.; vgl. dazu, dass § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. auch auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden ist, die im Ausland vorgenommen wurden: § 1 Abs. 2 WpHG a. F.). Es kann offenbleiben, ob Art. 5 Richtlinie 2003/6/EG („Die Mitgliedstaaten untersagen jedermann, Marktmanipulationen zu betreiben.“) auch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen werden kann, entsprechendes Verhalten durch Ordnungsgelder oder Strafen zu belegen, denn dies hat der Bundesgesetzgeber durch Schaffung bzw. Änderung des strafbewehrten § 20a WpHG a. F. (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 2 WpHG a. F.) jedenfalls getan. Ist die Bundesrepublik Deutschland mithin Art. 5 Richtlinie 2003/6/EG nachgekommen, so kann aus dieser Richtlinie keine Verpflichtung der Börsen entnommen werden, eine (weitere) Vorschrift zu erlassen, die § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. entspricht. Der Bevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auf den Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2003/6/EG verwiesen. Dieser Erwägungsgrund befasst sich mit den modernen Kommunikationsmitteln und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Gedacht werden könnte aber an den Erwägungsgrund 27 der Richtlinie. Dort heißt es u. a., die Betreiber von Märkten sollten an der Vorbeugung gegen Marktmissbrauch mitwirken und strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung treffen. Schon dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes lässt sich keine Verpflichtung der Betreiber von Märkten entnehmen, Vorschriften zu erlassen, die etwa dem § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. entsprechen. Aus der Richtlinie 2003/6/EG ergibt sich mithin keine Verpflichtung, den eindeutigen Wortlaut des § 17 Satz 2 BörsO dahingehend auszulegen, dass bereits eine Geeignetheit i. S. des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. für die Anwendung des § 17 Satz 2 BörsO ausreicht. Überdies ist zu beachten, dass die Auslegung einer Vorschrift, die eine Sanktionierung eröffnet, dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen muss. Der Senat hat im Urteil vom 6. Februar 2020 (a. a. O., juris Rn. 111) in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Eine andere Auslegung verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz. Die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen stellt besondere Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Vorschriften, deren Missachtung dem Handelsteilnehmer zum Vorwurf gemacht wird. Die Auferlegung einer Sanktion wegen des Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften setzt voraus, dass sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift oder aus ergänzenden oder präzisierenden Bestimmungen oder Anordnungen das von dem Handelsteilnehmer geforderte Verhalten eindeutig ergibt.“ Eine Auslegung des § 17 Satz 2 BörsO dahingehend, dass - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - eine Geeignetheit i. S. des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. ausreicht, um die Vorschrift anzuwenden, würde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Der Sanktionsausschuss ist auch ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 nicht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 17 Satz 2 BörsO schon erfüllt sei, wenn das Handelsgebaren geeignet sei, die in der Vorschrift genannten Folgen auszulösen. Auf Seite 5 des Beschlusses heißt es: „Dass Herr A. irreführend durch sein Handelsgebaren Angebot und Nachfrage und damit den Preis beeinflusst und ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat, ergibt sich aus den Ermittlungen der HÜSt.“ Aus dem wörtlich zitierten Satz des Beschlusses ergibt sich, dass der Sanktionsausschuss auch davon ausgegangen ist, dass Herr A... tatsächlich ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat. Dies wird bestätigt durch folgende Ausführungen des Sanktionsausschusses: „Der Vorwurf der Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus wird erhärtet durch die Auswertung des Zahlenmaterials wie sie sich auf Seite 99 der Verfahrensakte (wie oben dargestellt) ergibt.“ (S. 6 des Beschlusses) „Die Höhe der Ausführungsquoten erklärt sich durch den von Herrn A. künstlich günstig erzeugten Preis.“ (S. 9 des Beschlusses) Der Senat lässt offen, ob Herr A... fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten beeinflusst hat, denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass Herr A... in den Zeiten, die ihm jeweils durch den Sanktionsausschuss zur Last gelegt werden, kein künstliches Preisniveau i. S. des § 17 Satz 2 BörsO tatsächlich herbeigeführt hat. Der Sanktionsausschuss geht - wie sich den oben wörtlich wiedergegebenen Sätzen entnehmen lässt - im Falle der Klägerin nicht - was gemäß § 17 Satz 2 BörsO für die Anwendung der Norm ausreichend gewesen wäre - davon aus, dass die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus alternativ zu den übrigen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 BörsO gegeben ist, sondern kumulativ. Die Entscheidung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG steht im Ermessen des Sanktionsausschusses. Geht der Sanktionsausschuss bei seiner Entscheidung davon aus, dass Herr A... durch sein Handelsgebaren irreführend Angebot und Nachfrage und damit den Preis beeinflusst und ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat, so ist die Entscheidung nur dann ermessensgerecht, wenn sämtliche der aus Sicht des Sanktionsausschuss gegebenen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 BörsO tatsächlich vorliegen, denn ein im Ermessen stehender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 12; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 20; Aschke, in: BeckOK VwVfG, § 40 Rn. 87 - Stand 1. Oktober 2020: Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird, muss vollständig und zutreffend ermittelt sein; so auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 40 Rn. 99; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 40 Rn. 208). Hätte Herr A... in der ihm zur Last gelegten Zeit tatsächlich fehlerhaft oder irreführend Angebot und Nachfrage und damit den Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten beeinflusst, ist aber - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht davon auszugehen, dass er auch ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat, so erweist sich der Beschluss vom 24. Juni 2014 dementsprechend als rechtswidrig. Dem Sanktionsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, welches künstliche Preisniveau Herr A... herbeigeführt haben soll. Der Sanktionsausschuss führt unter Bezugnahme und Heranziehung von Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle aus, dass Herr A... Orders auf der Bid- oder Ask-Seite eingegeben, diese teilweise oder ganz gelöscht und auch zwischen Bid- und Ask-Seite immer wieder gewechselt hat. Hierdurch soll - so der Sanktionsausschuss - Herr A... anderen Handelsteilnehmern ein Interesse vorgetäuscht haben, das sie zum Erhöhen des ursprünglichen Preislimits animieren sollte. Wie sich dem Wortlaut des § 17 Satz 2 BörsO entnehmen lässt, führt die Eingabe von Aufträgen, die fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten beeinflussen, nicht automatisch dazu, dass hierdurch auch ein künstliches Preisniveau herbeigeführt wird. Ein künstliches Preisniveau ist gegeben, wenn es die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse oder den marktgerechten Preis verfehlt, weil es sich nicht mehr als Ergebnis eines unbeeinflussten Marktprozesses darstellen lässt (Vogel, in: Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, § 20a Rn. 151; Fleischer, in: Fuchs, WpHG, 2. Aufl. 2016, § 20a Rn. 48; Stoll, in: Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl. 2014, § 20a Rn. 226). Finden sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Handelsgebaren des Herrn A... Preise, die von anderen Handelsteilnehmern ausgelöst wurden und den von Herrn A... eingegebenen Preisen entsprechen, so kann schwerlich davon gesprochen werden, die Klägerin bzw. Herr A... habe ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Dass durch die Klägerin bzw. Herrn A... in den in Rede stehenden Zeiträumen ein künstliches Preisniveau herbeigeführt wurde, lässt sich auch nicht den Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle entnehmen. Die Handelsüberwachungsstelle kommt in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 (S. 31) an die Geschäftsführung der Beklagten, das diese zum Anlass genommen hat, den Vorgang an den Sanktionsausschuss abzugeben und auf das der Sanktionsbeschluss auch immer wieder verweist, zu dem Ergebnis, in dem Handelsverhalten der Klägerin werde ein Verstoß gegen § 17 BörsO gesehen. Es seien irreführende Signale für Angebot und Nachfrage gegeben durch das Einstellen von Orders, ohne erkennbares Handelsinteresse im Umfang der Ordereinstellungen zu haben. Dass das Handelsgebaren des Herrn A... daneben ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hätte, hat die Handelsüberwachungsstelle nicht festgestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 darauf hingewiesen, die Klägerin habe „durch den für sie als Hilfsperson handelnden A... jedenfalls die Voraussetzungen von § 17 Satz 2, Halbsatz 1, 1. Alt. BörsO Eurex erfüllt: - Der für die Klägerin als Hilfsperson tätige Börsenhändler A... hat Orders in das System der Eurex-Börsen eingegeben, die fehlerhaft und irreführend waren. […] - Hierdurch hat der Börsenhändler A... Angebot, Nachfrage und Preis von an den Eurex gehandelten Produkten beeinflusst. […] - Dies entsprach schließlich auch keiner gängigen Marktpraxis im Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften […].“ Diese Ausführungen („jedenfalls“) sprechen dafür, dass auch die Beklagte hinsichtlich des Vorhandenseins des Tatbestandsmerkmals „künstliches Preisniveau herbeizuführen“ im Falle der Klägerin zumindest Zweifel hat. Aus dem Gutachten des Sachverständigen G... ergibt sich, dass Herr A... in den in Rede stehenden Zeiträumen kein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat. Den vom Sachverständigen gefertigten Tabellen zu den jeweiligen Handelsaktivitäten des Herrn A... lässt sich Folgendes entnehmen: a. Handelsaktivität vom 29. August 2012 mit dem Produkt E... Um 13:43:48.270 Uhr bot ein anderer Handelsteilnehmer auf der Bid-Seite einen Auftrag zu einem Preis von 6965 an. Um 13:44:18.050 Uhr gab Herr A... für das Produkt E... auf der Bid-Seite einmal 9 (zum Preis von 6964,5) und einmal 2 Orders (zum Preis von 6964) ein. Zu diesem Zeitpunkt waren es die höchsten Gebote. Um 13:44:18.780 Uhr befand sich dann auf der Ask-Seite ein Angebot des Herrn A... (zum Preis von 6965) mit einem Volumen von 5 Kontrakten. Daraufhin gab ein anderer Teilnehmer einen Kaufauftrag von 6965 für 1 Kontrakt ein, so dass es zu einer Ausführung von 1 E... kam. Herr A... löschte sodann die verbleibenden 4 E... auf der Ask-Seite. Angesichts des Umstandes, dass Herr A... 5 Kontrakte zum Preis von 6965 zum Verkauf anbot, der bereits um 13:43:48.270 Uhr von einem anderen Teilnehmer zu diesem Preis akzeptiert worden wäre und dann später um 13:44:18.220 Uhr zu diesem Preis auch akzeptiert wurde, steht fest, dass Herr A... am 29. August 2012, in der Zeit, die ihm durch den Sanktionsausschuss zur Last gelegt wurde, kein künstliches Preisniveau herbeiführte. b. Handelsaktivität am 15. April 2013 mit dem Produkt C... Um 13:35:03.170 Uhr gab es auf der Bid-Seite des Auftragsbuchs ein Angebot zu einem Preis von 146,04. Auf der Ask-Seite befand sich ein Angebot zu einem Preis von 146,05. Um 13:35:31.410 Uhr gab es auf der Ask-Seite auf zwei Preisstufen (146,04 und 146,05) ein Angebot von Herrn A... von insgesamt 9 Orders. Gleichzeitig wurde von einem anderen Handelsteilnehmer auf der Ask-Seite ein Angebot zum Preis von 146,03 gemacht. Um 13:35:33.170 Uhr gab ein anderer Teilnehmer einen Verkaufsauftrag von 146,03 ein. Zu diesem Zeitpunkt bot Herr A... zu diesem Preis 26 C... auf der Bid-Seite an, so dass es zu einer Ausführung kam. Aus der Akte des Sanktionsausschusses lässt sich noch entnehmen (S. 92 - 91), dass Herr A... um 13:35:33.390 Uhr, um 13:35:33.520 Uhr und 13:35:34.280 Uhr auf der Bid-Seite Angebote zu einem Preis von jeweils 146,03 eingegeben hatte, die auch ausgeführt wurden. Um 13:35:34.580 Uhr befand sich auf der Ask-Seite noch ein Angebot des Herrn A... mit einem Volumen von 340 zu einem Preis von 146,05. Berücksichtigt man, dass um 13:35:03.170 Uhr bereits eine Eingabe zum Preis von 146,04 und eine Eingabe von 146,03 auf der Bid-Seite des Orderbuchs vorhanden war, und um 13:35:31.410 Uhr auf der Ask-Seite ein Angebot zum Preis von 146,03, so steht fest, dass Herr A... durch Eingabe eines Ask-Preises von 146,04 und 146,05 tatsächlich kein künstliches Preisniveau herbeiführte. c. Handelsaktivität am 15. April 2013 mit dem Produkt D... Um 13:34:23.210 Uhr befanden sich auf der Bid-Seite des Orderbuchs Aufträge des Herrn A... zu einem Preis von 126,8. Von einem anderen Teilnehmer gab es auf der Bid-Seite einen Auftrag zum Preis von 126,81. Auf der Ask-Seite hatte Herr A... einen Auftrag zum Preis von 126,82. Um 13:34:51.240 Uhr gab es auf der Bid-Seite weiterhin Aufträge des Herrn A... zum Preis von 126,8. Auf der Ask-Seite hatte Herr A... auf drei Preisstufen (126,81, 126,82 und 126,83) mehrere Aufträge. Um 13:34:51.240 Uhr war Herr A... auf der Ask-Seite weiterhin auf drei Preisstufen (126,81, 126,82 und 126,83) vertreten. Ein anderer Teilnehmer erschien auf der Ask-Seite mit einem Preis von 126,8. Auf der Bid-Seite hatte Herr A... seinen Auftrag gelöscht. Um 13:34:53.160 Uhr gab Herr A... auf der Bid-Seite einen Auftrag zum Preis von 126,8 mit einem Volumen von 581 ein. Da sich zur gleichen Zeit auf der Ask-Seite ein Auftrag zum Preis von 126,8 mit einem Volumen von 256 befand, kam es zu einer Ausführung von 256 D... zu diesem Preis. Die verbliebenen 325 D... auf der Bid-Seite löschte Herr A.... Ausgehend davon, dass es bereits um 13:34:23.210 Uhr auf der Bid-Seite einen Auftrag eines anderen Teilnehmers zum Preis von 126,81 gab und Herr A... in der Folgezeit auf der Bid-Seite Aufträge zu 126,8 einstellte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr A... tatsächlich kein künstliches Preisniveau herbeiführte. d. Handelsaktivität am 13. Mai 2013 mit dem Produkt E... Um 13:02:03.022 Uhr gab es auf der Bid-Seite einen Auftrag zum Preis von 8244 und auf der Ask-Seite einen Auftrag zum Preis von 8244,5. Um 13:02:33.147 Uhr gab es auf der Bid-Seite Auftragseingaben auf zwei Preisstufen (8244 und 8243,5) und der Ask-Seite Auftragseingaben auf zwei Preisstufen (8244,5 und 8245) jeweils durch Herrn A.... Um 13:02:033.148 Uhr gab ein anderer Teilnehmer einen Verkaufsauftrag von 2 E... zum besten Askkurs von 8244, so dass es zu einer Ausführung mit Herrn A... kam. Ausgehend davon, dass sich bereits um 13:02:03.022 Uhr auf der Bid-Seite ein Auftrag zum Preis von 8244 und auf der Ask-Seite ein Auftrag zum Preis von 8244,5 befand und Herr A... danach auf der Ask-Seite nie mehr als 8244,5 und auf der Bid-Seite nie weniger als 8244 anbot, steht fest, dass Herr A... tatsächlich kein künstliches Preisniveau herbeiführte. e. Handelsaktivität am 13. Mai 2013 mit dem Produkt F... Um 13:02:03.021 Uhr gab es einen Auftrag eines anderen Teilnehmers auf der Bid-Seite zu einem Preis von 2753. Auf der Ask-Seite gab es einen Auftrag zum Preis von 2754. Zur gleichen Zeit gab es auf zwei Preisstufen (2752 und 2751) der Bid-Seite mehrere Aufträge des Herrn A.... Um 13:02:33.146 Uhr hatte Herr A... auf der Bid-Seite einen Auftrag zum Preis von 2753 und zwei Aufträge zum Preis von 2751. Gleichzeitig befanden sich auf der Ask-Seite 2 Aufträge des Herrn A... zum Preis von 2754. Um 13:02:33.146 Uhr gab Herr A... einen Verkaufsauftrag von 910 F... zum besten Askkurs von 2753 ein und löschte seinen Kaufauftrag zum Preis von 2753. Da ein anderer Teilnehmer auf der Bid-Seite einen Auftrag über 115 F... hatte, kam es zu einer Ausführung von 115 F... zu einem Preis von 2753. Ausgehend davon, dass es bereits um 13:02:03.021 Uhr einen Auftrag eines anderen Teilnehmers auf der Bid-Seite zu einem Preis von 2753 und auf der Ask-Seite einen Auftrag zum Preis von 2754 gab und Herr A... danach auf der Ask-Seite nie mehr als 2754 und auf der Bid-Seite nie weniger als 2753 anbot, steht fest, dass Herr A... kein künstliches Preisniveau herbeiführte. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht des Beklagtenvertreters ist das Gericht weder berechtigt noch verpflichtet, die „Rechtsgrundlage auszuwechseln“, indem - entgegen der Ansicht des Sanktionsausschusses - nicht auf das Tatbestandsmerkmal Herbeiführen eines künstlichen Preisniveaus abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründete Pflicht zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist, darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen vermögen. Dies schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angeführt hat (Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, 357 f.). Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auch festgestellt, das Gericht dürfe ein der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Ermessen nicht an deren Stelle ausüben (a. a. O., S. 359). Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung zur zugrundeliegenden Rechtsgrundlage nicht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019, juris Rn. 24). Bestehen - wie vorliegend - Ermessensspielräume (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG), kommt ein „Auswechseln der Rechtsgrundlage“ durch das Gericht nicht in Betracht (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 23 f.). Dass es den Gerichten verwehrt ist, eigene Ermessenserwägungen anzustellen, ergibt sich auch mittelbar aus § 114 Satz 2 VwGO. Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 eindeutig, dass der Sanktionsausschuss die von ihm ausgesprochenen Sanktionen auch auf den Vorwurf gestützt hat, die Klägerin bzw. Herr A... habe ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag des Beklagtenbevollmächtigten, der Sanktionsausschuss habe seine Ermessenserwägungen nicht auf die 2. Alternative des § 17 Satz 2 BörsO gestützt, ist daher nicht zu folgen. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen der Beklagten war nicht zu folgen. Soweit die Beklagte beantragt hat, den Sachverständigen G... zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, falls der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Satz 2 BörsO nicht für gegeben erachtet, und den Sachverständigen dahingehend zu befragen, ob die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 17 Satz 2 BörsO vorliegen (vgl. § 397 Abs. 1 und 2, § 402 ZPO i. V. m. § 98 VwGO), musste dem nicht nachgekommen werden. Der Beschluss des Sanktionsausschusses ist - wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt - deshalb aufzuheben, weil der Sanktionsausschuss zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin bzw. Herr A... habe ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Ob der Klägerin daneben auch zu Recht der Vorwurf gemacht werden durfte, sie habe gegen § 17 Satz 2 Alternative 1 BörsO verstoßen, ist für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für den hilfsweise gestellten Antrag, ein „Obergutachten“ einzuholen zu den Tatsachenfragen aus dem Beweisbeschluss vom 24. September 2018 (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO). Der Beweisbeschluss vom 24. September 2018 erstreckt sich nicht auf das Tatbestandsmerkmal Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus, so dass es der Anordnung der Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht bedurfte. Der Senat musste auch nicht entsprechend der Anregung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 7. Januar 2021 eine förmliche Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einholen. Ob das Handelsgebaren der Klägerin als Layering und Spoofing zu werten ist, ist für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung. Entsprechend dem angefochtenen Sanktionsbeschluss muss unabhängig davon feststehen, dass die Klägerin auch ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat. Dies ist aber - ausweislich der obigen Ausführungen - nicht der Fall. Aus diesem Grund musste der Senat auch nicht den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Leiter der Handelsüberwachungsstelle, Herrn Kuhlmann, dazu anhören, ob der Vorwurf der Klägerin, der Sachverständige G... habe seine Feststellungen zum Vorliegen einer Marktmanipulation nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage getroffen, zutrifft. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision und hier insbesondere des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Das Verständnis des § 17 Satz 2 BörsO in Abgrenzung zu § 20a WpHG a. F. ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmungen, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 132 Rn. 10). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 - für beide Rechtszüge auf jeweils 94.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Hiernach sind zunächst die Ordnungsgelder in Höhe von 90.000,- € in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt die ebenfalls im Beschluss vom 24. Juni 2014 festgesetzte Gebühr von 4.000,- €. Dem steht nicht § 43 Abs. 1 GKG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden u. a. Kosten, die außer dem Hauptanspruch als Nebenforderungen betroffen sind, nicht berücksichtigt. Der Senat berücksichtigt im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18/10 -, juris Rn. 1) Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt entstehen, streitwertmäßig mit dem vollen Betrag (vgl. nur Beschluss vom 7. November 2019 - 6 A 628/17 - und Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 1752/18 -, juris Rn. 7). Kosten i. S. des § 43 Abs. 1 GKG sind einerseits Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden, wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall, Gutachterkosten, Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, Mahnkosten, Inkassogebühren, andererseits Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, wie etwa Aufwendungen für eine Hinterlegung, eine Versteigerung, die Versendung der verkauften Ware, die Beurkundung des Kaufvertrags über ein Grundstück und dessen Auflassung sowie für die erfolglose Inanspruchnahme des Hauptschuldners bei nachfolgender Klage gegen den Bürgen (so Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, § 43 GKG Rn. 9 - Stand 1. September 2020 -; in diesem Sinne auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 2 f.; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 43 GKG Rn. 16; zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, der weitgehend dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 GKG entspricht, ebenfalls in diesem Sinne: Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 21; Wendtland, in: BeckOK ZPO, § 4 Rn. 17 - Stand 1. Dezember 2020 -). Die durch die Vorsitzende des Sanktionsausschusses im Beschluss vom 24. Juni 2014 festgesetzte Gebühr gehört nicht zu den Kosten in diesem Sinne, da sie allein dazu dient, die Klägerin mit dem durch das Sanktionsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten und die Beklagte entsprechend kostenmäßig zu entlasten. Hiernach ist der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auch für das Klageverfahren auf 94.000,- € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten. Die Beklagte ist eine Terminbörse mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie verfügt über eine vollelektronische Handelsplattform für den Abschluss von Geschäften. Die Klägerin, die ihren Sitz in Chicago hat, ist im Handel mit Terminkontrakten im Futures-Markt für Aktienindizes und für festverzinsliche Wertpapiere sowie für Energie- und Agrarprodukte tätig. Sie ist zugelassener Handelsteilnehmer bei der Beklagten. Die Klägerin wurde im Jahr 2010 u. a. von Herrn A... gegründet, der - nach Angaben der Klägerin - seine Handelsaktivitäten vollständig manuell ausführt. Inzwischen ist Herr A... alleiniger Eigentümer der Klägerin. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 wandte sich die Handelsüberwachungsstelle der Beklagten an die Klägerin und teilte mit, im Rahmen der Überwachungstätigkeit seien Ordereingaben der Klägerin aufgefallen, die durch Herrn A... in das Eurex System eingegeben worden seien. Zu den Ordereingaben stellte die Handelsüberwachungsstelle mehrere Fragen an die Klägerin. Nach Auswertung der Antworten der Klägerin durch die Handelsüberwachungsstelle übergab die Geschäftsführung der Klägerin den Vorgang an den Sanktionsausschuss. Nach vorangegangener Anhörung erließ der Sanktionsausschuss am 24. Juni 2014 gegen die als Beteiligte bezeichnete Klägerin folgenden Beschluss: Die Beteiligte wird für die Handelsaktivität des Herrn A... am 29. August 2012 mit dem Produkt B... mit einem Ordnungsgeld von 30.000,- € 15. April 2013 mit dem Produkt C... mit einem Ordnungsgeld von 10.000,- € 15. April 2013 mit dem Produkt D... mit einem Ordnungsgeld von 25.000,- € 13. Mai 2013 mit dem Produkt E... mit einem Ordnungsgeld von 15.000,- € 13. Mai 2013 mit dem Produkt F... mit einem Ordnungsgeld von 10.000,- € belegt. Gleichzeitig wurde gegenüber der Klägerin eine Verfahrensgebühr von 4.000,- € festgesetzt. Zur Begründung führte der Sanktionsausschuss u. a. aus, Herr A... habe vorsätzlich gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse sicherstellen sollten, denn er habe an den verfahrensgegenständlichen Handelstagen den Untersagungstatbestand des § 17 Satz 2 der Börsenordnung (BörsO) erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei es einem Börsenteilnehmer u. a. untersagt, bei der Eingabe von Aufträgen bzw. Quotes in das System der Eurex-Börsen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an der Eurex gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspreche. Der Sanktionsausschuss schilderte sodann das nach seiner Ansicht sanktionswürdige Verhalten der Klägerin und bezog sich dabei auch auf Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle. Auf den am 3. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28. Juli 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 BörsO lägen nicht vor. Für die Auslegung dieser Vorschrift dürfe nicht auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) abgestellt werden. Während § 20a WpHG (a. F.) die bloße Eignung zur Beeinflussung von Angebot, Nachfrage und Preis ausreichen lasse, bedürfe es nach dem Wortlaut des § 17 Satz 2 BörsO für die Annahme eines Verstoßes gegen die Marktintegrität des tatsächlichen Eintritts einer Marktbeeinflussung. Aus den Ermittlungen der Beklagten ergebe sich keine irreführende Beeinflussung von Angebot und Nachfrage des Preises der Produkte durch die Klägerin. Es fehlten jegliche Informationen darüber, ob und wie durch die getätigten oder gelöschten Orders des Herrn A... eine Beeinflussung i. S. des § 17 Satz 2 BörsO erfolgt sei. Die reine Veränderung der Orderlage stelle noch keine Beeinflussung von Angebot oder Nachfrage dar. Überdies liege auch kein die Marktintegrität verletzendes Verhalten der Klägerin vor. Herr A... handele üblicherweise mit einer oder mehreren Unterkategorien von achtzehn unterschiedlichen Futures-Produkten an sieben verschiedenen Börsen. Die von Herrn A... gehandelten Unterkategorien basierten auf erkennbaren Wechselwirkungen in der Preisentwicklung. Für alle durch ihn eingestellten Orders habe Herr A... zum Zeitpunkt des Einstellens ein tatsächliches Handels- und Ausführungsinteresse gehabt. Da er allerdings fortlaufend auf die sich ändernden Marktbedingungen reagiere, könne es passieren, dass er - um Risiken zu reduzieren oder um eine Handelschance wahrzunehmen - innerhalb von Bruchteilen einer Sekunde eine Entscheidung darüber treffen müsse, ob eine Order zu löschen oder ob er von einem Käufer zu einem Verkäufer werden müsse. Der Beschluss des Sanktionsausschusses verletze auch das Gebot des rechtlichen Gehörs und sei nicht ausreichend begründet worden. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2014 seien teilweise überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung größtenteils nicht abgewogen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidung des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 24. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u. a. vorgetragen, weder ein Anhörungs- noch ein Begründungsmangel liege vor. Die Klägerin habe durch den für sie als Hilfsperson handelnden Herrn A... jedenfalls die Voraussetzungen von § 17 Satz 2 Halbsatz 1, 1. Alt. BörsO erfüllt. § 17 Satz 2 BörsO sei erkennbar an § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) angelehnt. Nach dieser Vorschrift sei es verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet seien, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Die Handelsaktivitäten des Herrn A... an den in Rede stehenden Handelstagen wiesen die typischen Merkmale eines sog. Layerings bzw. Spoofings auf. Durch Urteil vom 12. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, das Gericht folge der rechtlichen Würdigung der Beklagten. Der für die Klägerin tätige Börsenhändler habe durch die beanstandeten Geschäfte gegen § 17 Satz 2 BörsO verstoßen. Diese Vorschrift lehne sich an § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) an. Demnach sei die Eingabe von Orders irreführend, wenn sie geeignet sei, bei anderen Marktteilnehmern Vorstellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Nachfrage oder den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch seien. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin an den im Beschluss aufgeführten Handelstagen erfüllt. Der Sanktionsausschuss habe sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Auf das am 15. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Februar 2016 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin ist der Ansicht, der für sie handelnde Herr A... habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gegen § 17 Satz 2 BörsO verstoßen. Der Bericht der Handelsüberwachungsstelle enthalte weder die Marktpreisentwicklungen korrelierender Produkte (auch nicht an der eigenen Börse) noch die Betrachtung der Marktpreisbildung des jeweiligen Produktes an anderen Börsen, die Auswirkungen auf Handel und Preisbildung an der Börse der Beklagten sowie der Handelsentscheidung der Klägerin gehabt hätten. Herr A... folge den Impulsen und Marktbewegungen aus verschiedenen Futures-Börsen weltweit. Sobald andere Marktteilnehmer den Preis für eines der Produkte korrigiere, passe Herr A... seine Handelsaktivitäten dieser Marktreaktion an. Die Entscheidung der Klägerin, von der Käufer-Seite auf die Verkäufer-Seite zu wechseln, beruhe ausschließlich auf der schnellen Analyse und Verarbeitung von Informationen, die im Wesentlichen von anderen Handelsplätzen als der Börse der Beklagten kämen. Jegliche Orders der Klägerin hätten der jeweiligen Marktlage unter Berücksichtigung der anderen Börsenplätze entsprochen und hätten auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wiedergegeben. Das schnelle Wechseln von der Käufer-Seite auf die Verkäufer-Seite entspreche den Besonderheiten des Hochfrequenzhandels und im Übrigen der allgemeinen Strategie von algorithmischen Händlern in elektronischen Märkten. Zwischen Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments lägen oft nur wenige Sekundenbruchteile; auch sei im Hochfrequenzhandel eine sehr hohe Anzahl von untertägig erteilten Aufträgen und Stornierungen typisch. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F - abzuändern und den Beschluss des Sanktionsausschusses vom 24. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Beschluss des Sanktionsausschusses weise keine Verfahrensfehler auf. Im Übrigen entspreche er auch den materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Eine Berücksichtigung der Marktpreisentwicklung des bei den streitgegenständlichen Orders betroffenen Produkts an anderen Börsen scheide schon deshalb aus, weil diese Produkte nur und ausschließlich an der Eurex gehandelt würden. Ob es aufgrund des Handelsgebarens der Klägerin zu einer „Anomalie“ bei den Preisen gekommen sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei die Auswirkung auf das Handelsverhalten anderer Handelsteilnehmer. Für die Frage der Marktmanipulation sei nicht die Größe einer Order im Vergleich zur durchschnittlichen Ordergröße aussagekräftig. Signale für mögliche Marktmanipulationen seien vielmehr u. a. das Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, oftmals entfernt von einer Seite des Auftragsbuchs, um auf der anderen Seite des Auftragsbuches einen Handel durchzuführen; sobald der Handel stattgefunden habe, würden die manipulativen Aufträge entfernt (einfaches Layering und Spoofing). Am 24. September 2018 hat der Senat einen Beweisbeschluss (Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens) erlassen. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 1160 - 1162 der Gerichtsakte verwiesen. Nachdem die Beteiligten keine Einigung über die Person des Sachverständigen erzielen konnten, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 Herrn G... zum Sachverständigen bestellt. Nach Zugang des schriftlichen Gutachtens vom 5. Mai 2020 ist der Sachverständige durch richterliches Schreiben vom 27. August 2020 gebeten worden, ergänzend zu seinem bisherigen Gutachten noch auf Ziffer I. 2 des Beweisbeschlusses einzugehen, sich mit der Stellungnahme eines seitens der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens auseinanderzusetzen und sich dazu zu erklären, dass sich die Einschätzungen des Handelsverhaltens der Klägerin vom 29. August 2012, 15. April und 13. Mai 2013 dem Wortlaut nach von der vom Sachverständigen gezogenen Konklusion unterscheiden. Der Sachverständige hat dem Gericht sodann seine ergänzende Stellungnahme vom 18. September 2020 vorgelegt. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 5. Mai 2020 wird auf Bl. 1687 - 1737 und wegen der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen G... vom 18. September 2020 wird auf Bl. 2158 - 2164 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dem Gutachten des Sachverständigen lasse sich nicht entnehmen, dass die Handelsaktivitäten des Herrn A... allein dazu gedient hätten, anderen Handelsteilnehmern ein Interesse vorzutäuschen, welches sie zum Erhöhen des ursprünglichen Preislimits habe animieren sollen und tatsächlich auch animiert habe. Die Beklagte geht davon aus, im Gutachten des Sachverständigen G... vom 5. Mai 2020 sei nachvollziehbar belegt worden, dass der Händler A... mit seinem Handelsgebaren andere Handelsteilnehmer getäuscht habe, dass diese anderen Handelsteilnehmer auf die erhöhten Volumina des Händlers A... reagiert und so dem Händler A... zu besseren Ausführungen seiner jeweils gegenläufigen Aufträge verholfen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (12 Bände sowie 1 Band als Sammelakte für Anlagen, den das Verwaltungsgericht angelegt hat) und 3 von der Beklagten eingereichte Ordner.