Beschluss
6 A 2409/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0223.6A2409.20.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2020 - 7 K 2578/19.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2020 - 7 K 2578/19.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 600,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er wurde mit Schriftsatz vom 24. September 2020 gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht eingelegt und mit Schriftsatz vom Montag, den 26. Oktober 2020 fristgerecht begründet, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2020 der Klägerin am 24. August 2020 zugestellt worden ist. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Senat prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. „Darzulegen“ i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es erfordert vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils(vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn der Zulassungsantragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 547). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein maßgeblichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19). Mit der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie als Emittentin im Sinne des § 16 FinDAG anzusehen und damit umlagepflichtig sei, obgleich sie niemals ihre Zustimmung zur Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr der Börse München erteilt habe, sowie dass die Festsetzung des Mindestumlagebetrages rechtmäßig sei, da es hierfür irrelevant sei, ob die Klägerin im Hinblick auf ihre geringe Handelszahl möglicherweise keinerlei Aufsichtstätigkeit der Beklagten produziert habe. Diese Feststellungen beruhen auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Umlagepflicht allein daraus ergebe, dass die Klägerin gemäß § 16 i.V.m. § 16i Abs. 2 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes - FinDAG - zur Gruppe der (umlagepflichtigen) Emittenten gehöre, zu denen diejenigen Emittenten mit Sitz im lnland zählten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen seien. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Klägerin erfüllt, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden - auf die das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat - überzeugend ausgeführt habe. Im Übrigen sei dem Sachvorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen ihre Zuordnung zur Gruppe der Emittenten wende, entgegenzuhalten, dass der für die Begründung der Umlagepflicht maßgebende Begriff des Emittenten in § 16 FinDAG gesetzlich definiert sei, so dass es nicht auf Begriffsdefinitionen in anderen Rechtsnormen ankomme. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, wonach sie im Hinblick auf die geringe Handelszahl keinerlei Aufsichtstätigkeit produziert bzw. nur in entsprechend geringem Maße von der Tätigkeit der Beklagten einen Nutzen habe ziehen könne, sei irrelevant, da die Erhebung der Umlage nicht voraussetze, dass eine derartige Nutzung im Umlagejahr tatsächlich gezogen worden oder wegen konkreter Börsenumsätze ein aufsichtsrechtliches Handeln indiziert gewesen sei. Vielmehr ergebe sich bereits aus der Existenz des Mindestumlagebetrages, der im Falle der Klägerin festgesetzt worden sei, dass es sich hierbei um eine typisierende Betrachtung handele, die nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 2009 (- 2 BvR 852/07 -) verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Mindestumlagebetrag sei folglich gerade nicht als Entgelt für bestimmte, individuell zurechenbare Kontrollleistungen zu verstehen, sondern solle der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiere, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht würden und die zur Stabilität des Marktes insgesamt beitrügen. Für die Qualifikation der Klägerin als Emittentin im Sinne des § 16 FinDAG genüge folglich allein der Umstand, dass sie im Jahr 1953 Wertpapiere an Dritte ausgegeben habe und diese in den Freiverkehr der Börse München einbezogen worden seien, unabhängig davon, dass sie dies nicht in der Absicht getan habe, diese dem Börsenhandel zuzuführen (S. 5 - 7 des Urteils). Die Klägerin meint demgegenüber, dass sie weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht als „Emittentin“ anzusehen sei. Nach dem 2. Erwägungsgrund der EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie 2013 (ABl. vom 6.11.2013, L 294, S. 13 ff.) seien Emittenten nur solche Personen, „die in Europa Kapital aufnehmen“, was auf die Klägerin nicht zutreffe. Ferner tauche in der genannten Richtlinie mehr als 50 Mal das Wort „Emittent“ auf, was stets im Zusammenhang mit einem „Begeben“ von Finanzinstrumenten stehe. Die Klägerin habe aber keine Aktien in den Freiverkehr begeben, da die Ausgabe von Aktien im Jahre 1953 keine „Emission“ dargestellt habe, sondern einen Aktienumtausch gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dem die auf Reichsmark-Währung lautenden Aktien in auf deutsche Mark lautende Aktienurkunden eingetauscht worden seien. Eine Änderung des Aktionärskreises habe nicht stattgefunden. Die von unbekannten Dritten der Klägerin aufgezwungene Notierung im Freiverkehr habe erst Jahrzehnte später stattgefunden. Auch die Legaldefinition des § 2 Abs. 13 Nr. 1 lit. a WpHG stelle darauf ab, dass Aktien des „Emittenten“ an „einem organisierten Markt im Inland […] zugelassen“ sein müssten, worunter nicht der privatrechtlich organisierte und nicht durch staatliche Stellen genehmigte, geregelte und überwachte Freiverkehr - worunter der Freiverkehr der Börse München zu subsumieren sei - falle. Die von der Beklagten behauptete Überwachung nach §§ 22 und 26 WpHG erfolge daher ohne Rechtsgrundlage, so dass es hierfür auch keine Umlagepflicht zu Lasten der Klägerin geben dürfe. Es sei ein Bruch der Gesetzessystematik, den Freiverkehr im WpHG aus der Überwachungsaufgabe der Beklagten auszunehmen, ihn dann jedoch wieder bei den Gebühren und Umlagen des FinDAG einzubeziehen. Sie trägt ferner vor, dass durch die Umlagepflicht in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das über Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei, eingegriffen werde. Der Rekurs des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 2 BvR 852/07 -) greife nicht, da der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Der dortige Beschwerdeführer habe unstreitig der Aufsicht der Beklagten als Portfolioverwalter nach dem Kreditwesengesetz unterlegen, weshalb er die Umlage als im Grunde zulässig akzeptiert und lediglich die Höhe des Mindestumlagebetrages angegriffen habe. Im hier streitgegenständlichen Verfahren gehe es aber darum, ob überhaupt eine Umlagepflicht bei einer Einbeziehung von Aktien in den Freiverkehr, die aufgrund eines Eingriffs eines Dritten in die privatautonome Entscheidung einer Aktiengesellschaft und gegen deren Willen stattgefunden habe, zulässig sein könne. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätte das Verwaltungsgericht vielmehr prüfen müssen, ob die der Maßnahme zu Grunde liegende Norm im konkreten Einzelfall eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Denn die Ermächtigungsgrundlage befasse sich - im Gegensatz zum früheren Recht - nicht mehr mit der Frage, ob die zur Umlage herangezogene Gesellschaft von sich aus die Einbeziehung in den Freiverkehr veranlasst oder dieser Einbeziehung zugestimmt habe. Bei der Streichung des Zusatzes „mit ihrer Zustimmung“ in § 16 FinDAG müsse es sich um ein Redaktionsversehen gehandelt haben, da die Gesetzesbegründung davon ausgegangen sei, dass „[d]ie Gruppe der Emittenten, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr gehandelt werden, [..] unverändert fort[besteht]“ (BT-Drs. 17/11119). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Umlagepflicht nicht allein damit begründet werden, dass jeder Aufsichtspflichtige von der Kontrollleistung der Beklagten profitiere und diese zur Stabilität des Marktes insgesamt beitrage, da das Bundesverfassungsgericht eine Einzelfallprüfung verlange, die das Verwaltungsgericht versäumt habe vorzunehmen. An anderer Stelle stelle das Bundesverfassungsgericht auf das Prinzip einer „verursachungsgerechten Beteiligung“ ab, was das Verwaltungsgericht ebenfalls übersehen habe. Aber selbst wenn die Umlagepflicht dem Grunde nach gegeben wäre, könnte hinsichtlich der Mindestgebühr keine Gleichsetzung mit (tatsächlichen) Emittenten erfolgen. Angesichts dieser Ausführungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im oben genannten Sinne. Der Klägerin ist es nicht gelungen, die vom Verwaltungsgericht aufgestellten oben genannten Feststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Gemäß § 16 FinDAG sind, soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre u.a. anteilig auf Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r umzulegen. Nach § 16i Abs. 2 FinDAG ist für den Aufgabenbereich Wertpapierhandel umlagepflichtig, wer den in Absatz 1 genannten Gruppen angehört, während zu der „Gruppe Emittenten“ nach § 16i Abs. 1 Nr. 1 „Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind“ zählen. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut festgestellt, dass im Hinblick darauf, dass sich Aktien der Klägerin im Freiverkehr der Börse München befänden, sie zu der nach § 16i Abs. 2 i.V.m. § 16i Abs. 1 Nr. 2 FinDAG zählenden Gruppe der Emittenten gehört. Dass Emittent nur sein kann, wer wissentlich und willentlich Aktien in den Freiverkehr gebracht hat, lässt sich dem Gesetzeswortlaut in der aktuellen anwendbaren Fassung nicht entnehmen. Ihre Eigenschaft als Emittentin ergibt sich bereits daraus, dass sie in der Vergangenheit Aktien an Dritte ausgegeben hat, mag sie diese auch nicht an einer Börse notiert haben. Hiermit hat sie sich dem Risiko ausgesetzt, dass diese, abhängig von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Börse, ggf. ohne ihre Zustimmung, in den Freiverkehr gebracht werden. Dass die Aktien der Klägerin unter Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München einbezogen worden sind, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt. Sofern die Klägerin auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 13 Nr. 1 lit. a WpHG abstellt, wonach Emittent nur ist, wer am organisierten Markt zugelassen ist kommt es hierauf - worauf das Verwaltungsgericht auch zutreffend hingewiesen hat - nicht an, da sich weder die Aufsichtsaufgaben der Beklagten in Bezug auf die Klägerin noch deren Umlagepflicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergibt. Dem deutlich sachnäheren Gesetz, dem Börsengesetz, lässt sich im Umkehrschluss aus § 48 Abs. 1 Satz 3 BörsG entnehmen, dass „Emittent“ eines Wertpapiers im Freiverkehr nicht nur derjenige ist, der dessen Einbeziehung in den Freiverkehr zugestimmt hat. Hier heißt es nämlich, dass Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden sind, durch die Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichtet werden können, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen. Sofern die Klägerin einen Bruch in der Gesetzessystematik dahingehend rügt, den Freiverkehr im WpHG aus der Überwachungsaufgabe der Beklagten auszunehmen, ihn dann jedoch wieder bei den Gebühren und Umlagen des FinDAG einzubeziehen, kommt es hierauf nicht an. Denn die Überwachungstätigkeit der Beklagten ergibt sich aus einem anderen Regelwerk als dem Wertpapierhandelsgesetz, nämlich dem Börsengesetz. § 48 Abs. 1 Satz 1 BörsG gestattet, dass für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen kann, wenn durch eine Handelsordnung sowie durch Geschäftsbedingungen des Börsenträgers, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Wenngleich die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren voraussetzt und in einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung einmündet, während dies im Freiverkehr durch die Geschäftsführung der Börse erfolgt und der Freiverkehr selbst rein privatrechtlich organisiert ist (vgl. Heidel, in: Schlee (Hrsg.), 5. Aufl. 2020, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, BörsG, § 48 Rn. 2 f.; Harrer, in: Drinhausen/Eckstein (Hrsg.), Beck'sches Handbuch der AG, 3. Aufl. 2018, § 20, Rn. 130), unterliegt der Freiverkehr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BörsG gleichwohl der Börsenaufsichtsbehörde. Nach § 48 Abs. 2 BörsG kann die Börsenaufsichtsbehörde den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. Diese Bestimmung wird von § 2 Abs. 3 der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Börse München (Stand 3. Januar 2017) aufgegriffen. Ferner wird in der dortigen Handelsordnung, die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsG maßgeblich für den Ablauf des Handels im Freiverkehr ist, bestimmt, dass auch die im Freiverkehr ermittelten Preise, die Börsenpreise im Sinne des § 24 BörsG sind, der Börsenaufsicht und der Handelsüberwachungsstelle unterliegen. Zwar übt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus, was in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17) das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist. Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde und die Beklagte arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 BörsG jedoch eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 BörsG untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind. Zur Zusammenarbeit gehören insbesondere die gesetzlich normierten Unterrichtungspflichten der Börsenaufsichtsbehörde gegenüber der Beklagten, wie sie in § 8 Abs. 2 bis 5 BörsG festgelegt sind. Vor diesem Hintergrund nimmt die Beklagte auch börsenaufsichtsrechliche Aufgaben über den Freiverkehr wahr, so dass die Erhebung der Umlagen nach dem FinDAG auch sachlich gerechtfertigt ist. Das Argument der Klägerin, wonach durch die Umlagepflicht in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das über Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei, eingegriffen werde, vermag demgegenüber kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass es nicht sein könne, dass ein unbekannter Dritter, den die Klägerin mangels Identifizierungsmöglichkeit nicht regresspflichtig machen könne, Aktien nach Belieben ohne ihre Rücksprache in den Freiverkehr einbeziehe, und damit Kosten zu ihren Lasten auslöse. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die Börse München hat. Denn die Klägerin verkennt jedenfalls, dass Inhalt und Schranken von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Gesetze bestimmt werden und die §§ 16, 16i FinDAG taugliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht, wie sich mittelbar dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 2009 entnehmen lässt, in dem sich das Bundesverfassungsgericht umfassend mit der Verfassungsmäßigkeit der Umlagefinanzierung der Beklagten auseinandergesetzt hat (- 2 BvR 852/07 - NVwZ 2010, 35). Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe, da die Beklagte in beiden Konstellationen - wie gezeigt - jedenfalls aufsichtsrechtliche Befugnisse wahrnimmt. Auch war hier - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine (verfassungskonforme) Auslegung der Norm dahingehend, dass diese im Einzelfall unangewendet bliebe, geboten. Zum einen lassen die §§ 16 und16i Abs. 2 i.V.m. § 16i Abs. 1 Nr. 2 FinDAG weder Ausnahmen zu, noch räumen sie der Beklagten ein Ermessen ein, so dass sie gar keinen Raum für eine verfassungskonforme Auslegung ließen. Zum andern besteht hierfür auch keine Veranlassung, da die Umlagepflicht jedenfalls in Höhe der Mindestumlage entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts damit begründbar ist, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiert, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und zur Stabilität des Marktes beitragen, auf die er zur Erhaltung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist (BVerfG, a.a.O., S. 38). Einer Einzelfallprüfung bedarf es daher entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht. Sofern das Bundesverfassungsgericht in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung ausgeführt hat, dass „[d]ie Mindestumlage [..] das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht unverhältnismäßig ein[schränkt], [da] [d]urch sie [u.a.] das legitime gesetzgeberische Ziel einer verursachungsgerechten Beteiligung an den Kosten der Aufsicht in geeigneter und erforderlicher Weise verfolgt [wird]“, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Notierung an der Börse bzw. die Einbringung in den Freiverkehr von dem Umsatzpflichtigen verursacht worden sein muss, damit die Umlage verfassungsgemäß ist. Der Verursachungsbeitrag kann - entsprechend des oben Gesagten - ebenso gut bereits darin liegen, dass Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, Aktien in den Freiverkehr zu bringen. Sofern die Klägerin der Ansicht ist, dass es sich bei der Streichung des Zusatzes „mit ihrer Zustimmung“ in § 16 FinDAG um ein Redaktionsversehen gehandelt haben, da die Gesetzesbegründung davon ausgegangen sei, dass „[d]ie Gruppe der Emittenten, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr gehandelt werden, [..] unverändert fort[besteht]“ (BT-Drs. 17/11119), kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie oben dargelegt, ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen über den Freiverkehr in § 48 BörsG - wie sich 48 Abs. 1 Satz 3 BörsG entnehmen lässt - davon ausgegangen, dass der Emittent eines Wertpapiers dessen Einbeziehung in den Freiverkehr möglicherweise nicht zugestimmt hat, so dass es nur folgerichtig ist, dies auch in den Regelungen zur Umlagefinanzierung abzubilden. Schließlich vermag die Klägerin auch mit ihrer Rechtsansicht, wonach selbst wenn die Umlagepflicht dem Grunde nach gegeben wäre, hinsichtlich der Mindestgebühr keine Gleichsetzung mit (tatsächlichen) Emittenten erfolgen könne, die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Denn auch hinsichtlich der Höhe der Umlage hat das Verwaltungsgericht auf S. 7 des Urteils zu Recht auf die oben zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rn. 13). Die Klägerin begründet die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten damit, dass sich die zugrundeliegenden Rechtsfragen nicht aus dem Gesetz herauslösen ließen und zudem die - bereits oben wiedergegebenen - verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Dem kann nicht gefolgt werden. Alle von der Klägerin diesbezüglich aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) abgehandelt, so dass keine offenen und besonders schwierigen, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortenden Rechtsfragen verbleiben, wobei die Rechtssache auch nicht durch einen besonders komplexen und schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist. Die Rechtslage ergibt sich vielmehr - wie dargelegt - aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin sind durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits ausgeräumt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfrage ebenfalls nicht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nämlich nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung und Tragweite sein (vgl. Schenke, in: Kopp/ders. (Hrsg.), VwGO, 26. Aufl. 2020, § 132 Rn. 12). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482 (1485);Hess. StGH, Beschluss vom 9. August 2017 - P.St. 2609 -, BeckRS 2017, 120866 Rn. 46, beck-online; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 1998 - 14 TZ 2416/97 -, NVwZ 1998, 755 (756)). Die in der Zulassungsantragsschrift aufgeworfene Frage, ob bei einer Aktiengesellschaft, die niemals die Absicht hatte, Aktien im Börsenhandel zu begeben, deren Aktien ohne Aktivität der Gesellschaft, ja sogar ohne deren Zustimmung in einen nicht regulierten Börsenhandel von (nicht einmal der Person nach identifizierbaren) Dritten in einen unregulierten Markt einbezogen werden, von der Beklagten zu einer Umlage herangezogen werden können, genügt den vorbezeichneten Anforderungen nicht. Die Klägerin meint, dass sich die Grundsätzlichkeit der dem Verfahren innewohnenden Rechtsfrage bereits dadurch ergebe, dass sich zu dieser Thematik keine Rechtsprechung und Kommentarliteratur finden lasse. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage - wie gezeigt - ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Rechtssache über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen könnte. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).