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Beschluss

6 B 1834/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0509.6B1834.22.00
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Leitsätze
1. Eine Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung hat nicht deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG, weil für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV vorliegen. 2. Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG knüpft über das Tatbestandsmerkmal dieser Beschäftigung nur an die speziellen in den Teilen 2 bis 5 der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Beschäftigungen an. Eine Tätigkeit nach § 31 BeschV oder § 32 der BeschV ist daher nicht geeignet, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2022 – – hinsichtlich des Tenors zu 1.) und 2.) abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung hat nicht deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG, weil für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV vorliegen. 2. Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG knüpft über das Tatbestandsmerkmal dieser Beschäftigung nur an die speziellen in den Teilen 2 bis 5 der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Beschäftigungen an. Eine Tätigkeit nach § 31 BeschV oder § 32 der BeschV ist daher nicht geeignet, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu begründen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2022 – – hinsichtlich des Tenors zu 1.) und 2.) abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit der sie beantragt, den am 25. Oktober 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2022 aufzuheben und den Antrag abzulehnen, hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen, auf die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung grundsätzlich zu beschränken hat, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Der Senat geht dabei infolge verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) des Beschwerdeantrags sowie insbesondere des Beschwerdevorbringens – das sich allein auf die im angegriffenen Beschluss zum Gegenstand gemachte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezieht – davon aus, dass sich auch die Beschwerde allein gegen die im Tenor zu 1.) und 2.) getroffene Sach- und Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts und nicht gegen den gesamten Beschluss richten soll. Das Beschwerdegericht ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, da das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag aus einem zu Unrecht als tragend angesehenen Gesichtspunkt – hier dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG mit der Folge eines etwaig eröffneten Ermessensspielraums – stattgegeben hat und die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin sich daher in ihrer Beschwerdebegründung vor allem mit dieser Erwägung des Gerichts – und nicht auch mit einem etwaig gegebenen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 ff. AufenthG sowie der zugleich erlassenen Abschiebungsandrohung – auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders, liefe die in erster Instanz obsiegende Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Gefahr, mit ihrem eventuell schon vom Verwaltungsgericht – im Hinblick auf dessen unzutreffende Sicht der Dinge – nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 9 TG 2664/03 –, juris m. w. N.). Gleichwohl müssen mit der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zunächst die Gründe für die Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung dargelegt werden. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem jeweiligen Beschwerdeführer – hier der Antragsgegnerin –, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen, ohne auf die (tragenden) Erwägungen der angegriffenen Entscheidung einzugehen (Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 146, Rdnr. 24 m. w. N.). 1. Ausgehend von diesem Maßstab ergibt sich die Begründetheit der Beschwerde dabei nicht schon aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung in rechtswidriger Weise über das Klagebegehren hinausgegangen. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, die Antragstellerin sei in der Vergangenheit stets im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, nicht jedoch zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewesen. Klage- und Eilrechtsschutzbegehren seien vom Antragstellerbevollmächtigten nur hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG, nicht jedoch nach §§ 18 ff. AufenthG begründet worden. Indem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung stattgegeben habe, dass der Antragstellerin im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zustehe, sei das Verwaltungsgericht über das vom Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragte und begründete Klagebegehren hinausgegangen. Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt den Senat nicht. Die Antragsgegnerin übersieht zunächst, dass es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigenständige, umfassende Ermessensentscheidung handelt, bei der das Verwaltungsgericht die verschiedenen (widerstreitenden) Interessen in seine Abwägung miteinzustellen hat (vgl. Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 146 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 86 und 105). Insofern durfte das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Erfolgsaussichten der Hauptsache die Rechtmäßigkeit des gesamten, vollumfänglich angefochtenen Bescheides und daher auch die Begründung zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG berücksichtigen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zudem im Rahmen der Antragstellung nach § 103 Abs. 3 VwGO auf eine klare und vor allem sachdienliche Antragstellung hinwirken (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) und erst dadurch den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens endgültig feststellen. Die Antragsgegnerin musste daher bereits mit Erlass des streitbefangenen Bescheides und der dort begründeten Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 AufenthG – obwohl ein solcher im Behördenantrag vom 28. Oktober 2021 überhaupt nicht beantragt wurde und daher dazu auch keine Entscheidung getroffen werden musste – damit rechnen, dass sich die Antragstellerin gegen den gesamten belastenden Regelungsgehalt des streitbefangenen Bescheides wenden und im gegebenen Fall das Verwaltungsgericht diesen im Rahmen seiner Interessenabwägung berücksichtigen wird. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde aus den in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin dargelegten Gründen erfolgreich. a. In ihrem Schriftsatz vom 7. November 2022 trägt die Antragsgegnerin vor, das Verwaltungsgericht komme zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG wegen fehlender Ermessenserwägungen habe. Richtigerweise lägen – wie im streitbefangenen Bescheid vom 22. Juni 2022 angeführt – bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vor, weshalb der Antragsgegnerin auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffnet sei. Anders als vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführt, ermögliche § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 BeschV der Antragstellerin nicht die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung im Sinne des § 19c Abs. 1 AufenthG. Die Funktion des § 32 BeschV sei eine andere als die, die ihm das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin beigemessen habe. Grundsätzlich bestehe für geduldete Ausländer gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG keine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme, da sie nicht über einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG verfügten. Eine Duldung berechtige an sich nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es sei daher geduldeten Ausländern unmittelbar durch das Gesetz verboten, einer Beschäftigung nachzugehen, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 19d AufenthG vor. § 32 BeschV ermögliche einem geduldeten Ausländer, eine bereits aufgenommene Erwerbstätigkeit weiter auszuüben oder eine neue aufzunehmen. Über § 32 BeschV werde einem geduldeten Ausländer aber nicht die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit nunmehr in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu gelangen. Anderenfalls würde aufgrund einer solchen Privilegierung etwa für die Vorschrift des § 25b AufenthG bei erfolgreicher nachhaltiger Integration im Inland kein Anwendungsbereich mehr verbleiben. Zudem gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22/17 –, juris, Rdnr. 18 ff.) keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung für einen Wechsel des Aufenthaltszwecks aus familiären Gründen hin zur Aufnahme einer Beschäftigung. Da das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ferner die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid zur Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels aus familiären Gründen nicht beanstandet habe, sei davon auszugehen, dass der Bescheid insoweit jedenfalls als rechtmäßig anzusehen sei. b. Ausgehend von diesem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Gründe dargelegt, aus denen die im Tenor genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen ist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, und in der Folge auch hinsichtlich der zugleich verfügten Abschiebungsandrohung nach Marokko unbegründet. Die in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2022 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – hier nach §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und Abs. 2, 19c Abs. 1 AufenthG – sowie die Abschiebungsandrohung nach Marokko erweisen sich ausgehend von den dargelegten Beschwerdegründen im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) überwiegt daher das private Suspensivinteresse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. aa. Die Antragsgegnerin hat den Antrag vom 3. November 2021 – Eingang bei der Behörde – auf Verlängerung der zuletzt am 15. Juli 2019 zum Zwecke des Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft – auch nach dem Vortrag der Antragstellerin – aufgrund des Scheiterns ihrer am 17. April 2019 geschlossenen (zweiten) Ehe im Bundesgebiet mit dem deutsch-griechischen Staatsangehörigen X. bereits im Jahre 2020 wieder beendet wurde. Ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Aufenthaltsrecht war aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides für die Antragstellerin ebenfalls nicht entstanden. Es fehlt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG bereits an dem in Nr. 1 der genannten Vorschrift enthaltenen Erfordernis eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Die Ehe wurde erst im April 2019 geschlossen und scheiterte bereits im Jahr 2020. Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten ist zugunsten der Antragstellerin auch nicht von dem Erfordernis eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 2 AufenthG aufgrund einer besonderen Härte abzusehen. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände sind – unabhängig von deren Wahrheitsgehalt – nicht dazu geeignet, eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen. § 31 Abs. 2 AufenthG knüpft tatbestandlich an die nicht mehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft an, aus deren Anlass zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt worden war. Das Vorbringen der Antragstellerin zum Vorliegen einer besonderen Härte bezieht sich aber nicht auf die – in diesem Zusammenhang allein beachtliche – zuletzt geschlossene (zweite) Ehe mit dem deutsch-griechischen Staatsangehörigen X. und der für das Zusammenleben mit diesem erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, sondern betrifft etwaige Vorkommnisse während der ersten im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem marokkanischen Staatsangehörigen Y…. Diesbezüglich hatte die Antragstellerin jedoch nie einen Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG gestellt. bb. Weiter hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach im Fall der Antragstellerin bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, weshalb auf der Rechtsfolgenseite für die Antragsgegnerin auch kein Ermessen eröffnet ist. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts in dem hier angegriffenen Beschluss erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 7. November 2022 zu § 19c Abs. 1 AufenthG sowie der Funktion des § 32 BeschV Bezug. Ergänzend wird zur Begründung noch auf folgende Erwägungen des Senats hingewiesen: Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Wird also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG unter Bezugnahme auf die in der Beschäftigungsverordnung vorgesehenen Tätigkeiten beantragt, müssen nicht die Voraussetzungen einer Fachkraft nach § 18 Abs. 3 AufenthG, sondern allein diejenigen der in den einzelnen Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung jeweils spezifisch geregelten beruflichen Tätigkeiten nachgewiesen werden (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 97). Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG verweist dabei allein auf die besonderen, in der Beschäftigungsverordnung im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 97; vgl. auch Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand: 01.07.2021, § 19c, Rdnr. 7), wie sie in „Teil 2. Qualifizierte Beschäftigungen“ bis „Teil 5. Besondere Berufs- oder Personengruppen“ geregelt sind. Die eine Aufenthaltserlaubnis vermittelnde Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG erstreckt sich dabei aber – anders als das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung annimmt – nicht auch auf die im „Teil 7. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern“ enthaltene Vorschrift des § 32 BeschV („Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19c Abs. 1 AufenthG. Nach der Formulierung im Tatbestand der genannten Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis u. a. dann erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung „dieser“ – im Sinne von „dieser [in der Beschäftigungsverordnung spezifisch geregelten] Art“, und nicht etwa (irgend-) “einer“ – Beschäftigung zugelassen werden kann. Der Senat übersieht dabei nicht, dass es sich aufgrund der bereits genannten Überschriften des „Teil 7.“ der Beschäftigungsverordnung sowie der hier betroffenen Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV durchaus um eine „Beschäftigung“ im Sinne der Beschäftigungsverordnung handelt. Die Regelung des § 32 BeschV füllt aber ersichtlich nur die Ermächtigungsgrundlage in § 4a Abs. 4 AufenthG für die ausnahmsweise Beschäftigung von Geduldeten und anderen Ausländern ohne Aufenthaltstitel aus. Die Vorschrift des § 32 BeschV konkretisiert damit für Inhaber von nur vorübergehenden Bleiberechten die gesetzlich in § 4a Abs. 4 AufenthG vorgesehenen Ausnahmetatbestände und deren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Beschäftigung ausnahmsweise erlaubt werden kann, ohne dass dies aber (unmittelbar) Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status des betroffenen Ausländers hat. Diese Sichtweise – wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zutreffend anmerkt – vermeidet nach Einschätzung des Senats schließlich auch unauflösbare Wertungswidersprüche, die von der erkennbaren Intention des Gesetzgebers nicht getragen werden. Zwar sind die Gesetzgebungsmaterialien zu § 19c AufenthG (BT-Drucks. 19/8285, S. 102) insoweit inhaltlich nicht aussagekräftig (zutreffend Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 97). Gleichwohl ergibt sich aus einer Gesamtschau über die normierten Möglichkeiten zur Aufenthaltsverfestigung von Inhabern vorläufiger Bleiberechte – wie einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung –, dass dies nur unter weitergehenden Voraussetzungen möglich sein soll. So eröffnet etwa § 25b AufenthG oder der seit dem 31. Dezember 2022 geltende § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) die Möglichkeit, bisher nur geduldeten Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies soll jedoch nur bei Vorliegen der in der jeweiligen Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen der Fall sein, die einen bestimmten Grad an gesellschaftlicher Integration erkennen lassen. Würde man hier also allein einen von einem vorläufigen Bleiberecht getragenen – im Falle des hier betroffenen § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV auch mehrjährigen – Voraufenthalt im Bundesgebiet für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausreichen lassen, würden etwa die in den angeführten Vorschriften des § 25b AufenthG und § 104c AufenthG aufgestellten Voraussetzungen ohne sachlichen Grund umgangen. cc. Da die Antragstellerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, durfte die Antragsgegnerin ihr auch die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat androhen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Vorliegend wurde der Antragstellerin in der angegriffenen Verfügung für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Marokko angedroht. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, wenn dieser zu ihrer Rücknahme bereit oder verpflichtet sei. Die Androhung der Abschiebung erfüllt mithin die inhaltlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, sodass gegen sie gerichtete rechtliche Bedenken aus Sicht des Gerichts nicht bestehen. c. Da sich die Verfügung der Antragsgegnerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).