Beschluss
5 L 2378/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1024.5L2378.25.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 7333/25 gegen den Bescheid vom 25.08.2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist statthaft. Bezüglich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25.08.2025 ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis als statthaft anzusehen. Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO setzt voraus, dass der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt. Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 04.02.2021 – 8 ME 2/21 – juris Rn. 9. Ein solches fiktives Aufenthaltsrecht ist hier zwar nicht entstanden. Der Antragsteller war vom 25.07.2024 bis zum 30.09.2025 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bzw. bis zum Ablauf der Geltungsdauer überhaupt einen (konkludenten) Verlängerungsantrag gestellt hat, konnte die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG bei der gebotenen formalen Betrachtungsweise ohnehin nicht zur Entstehung gelangen. Die Fortgeltungsfiktion tritt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 4 AufenthG nämlich erst mit Ablauf der Geltungsdauer ein. Entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung oder Verlängerung bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des bereits erteilten Aufenthaltstitels, kommt die verfahrenssichernde Fortgeltungsfiktion nicht zum Tragen, weil es dieser Sicherung überhaupt erst vom Zeitpunkt der Beendigung der Geltungsdauer an bedarf. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 16.06.2011 – 11 S 1305/11 –juris Rn. 14; Berlit, GK-AufenthG, § 81 AufenthG, Rn. 147; 207. Gleichwohl wird es aber als nicht gerechtfertigt angesehen, wegen dieser Besonderheit, den statthaften Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes hier nicht den Regeln des § 80 Abs. 5 VwGO zu unterwerfen und den Antragsteller insoweit nur infolge der besonderen Entscheidungsmodalitäten der Ausländerbehörde schlechter zu stellen, so dass der Antrag in erweiternder Auslegung des § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl im Ergebnis als statthaft anzusehen ist. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 16.06.2011 – 11 S 1305/11 –juris Rn. 14; Berlit, GK-AufenthG, § 81 AufenthG, Rn. 207. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung verfügte Abschiebungsandrohung sowie das in Ziffer 4 der Verfügung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG statthaft. II. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Verwaltungsvollstreckung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Wegen der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung bestimmten Klagen keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, ist regelmäßig von einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses auszugehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der in der Hauptsache angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn es besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2023 – 8 B 230/23.AK – juris Rn. 15. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung sowohl bzgl. der Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (dazu 1.) als auch bzgl. Abschiebungsandrohung (dazu 2.) und Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu 3.) offensichtlich rechtmäßig. 1. Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragseller nicht in seinen Rechten, da ihm kein entsprechender Erteilungsanspruch zusteht. Der Antragsteller hat bereits nach eigenem Bekunden keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG und eine solchen auch nicht (mehr) beantragt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Das Gericht lässt offen, ob der Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG mit Schreiben vom 19.06.2024 bzw. E-Mail vom 21.06.2024 wirksam zurückgenommen und nunmehr diese Rücknahme durch die erneute Antragstellung im gerichtlichen Verfahren wirksam angefochten bzw. den Antrag erneut gestellt hat. Jedenfalls steht ihm der nunmehr allein geltende gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke nicht zu. Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Beschäftigungszwecken erteilt werden, soweit die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Vorschrift ist für Ausländer gedacht, deren Qualifikationen zwar hinter denen einer Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 3 AufenthG zurückbleiben, deren Beschäftigung in der Bundesrepublik aber zur Deckung des Bedarfs an Fach- bzw. Arbeitskräften in Bereichen erforderlich ist, für die erst nach den Regelungen der Beschäftigungsverordnung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.05.2023 – 6 B 1834/22 – juris Rn. 19; Breidenbach in BeckOK AuslR § 19c Rn. 4; Offer/Mävers/Offer, 2. Aufl. 2022, § 19c AufenthG Rn. 6. In Betracht kommen die in den Teilen 2 bis 5 der Beschäftigungsverordnung einzeln aufgeführten Beschäftigungen. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.05.2023 – 6 B 1834/22 – juris Rn. 19. Entsprechend kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG erteilt werden, sobald die Voraussetzungen des §§ 3, 5, 6 oder auch des § 9 BeschV vorliegen. Während §§ 3 und 6 BeschV spezielle Arten der Beschäftigung nennen, in denen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung (i.S.d. § 39 AufenthG) erteilen kann, die vorliegend ersichtlich aber allesamt nicht in Betracht kommen, bestimmt § 9 Abs. 1 BeschV, dass die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, keiner Zustimmung mehr bedarf. Die Regelung des § 9 BeschV wird von der Bundesagentur für Arbeit und in der Rechtsprechung und Literatur so verstanden, dass damit ein eigenständiger Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet ist, für den es keiner weiteren Rechtsgrundlage mehr bedarf. Vgl. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.05.2022 – OVG 3 S 9/22 –, juris Rn. 4 ff.; BA, Fachliche Weisungen AufenthG und BeschV, Stand 06/2021, Ziff. 39.9.1; BeckOK AuslR/Breidenbach, § 9 BeschV Rn. 1. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 9 BeschV müssen zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem vierten Abschnitt (§ 18 Abs. 2 AufenthG) grundsätzlich vorliegen. Vgl. BeckOK AuslR/Breidenbach, AufenthG § 19c Rn. 5. Dies vorangestellt steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG zu. Der Antragsteller erfüllt bereits nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, nachdem er nicht mehr im Besitz eines gültigen Nationalpasses ist. Der Antragsteller gab am 21.08.2025 bei der Antragsgegnerin an, seinen bis zum 02.02.2027 gültigen indischen Nationalpass verloren zu haben. Er übersandte hierzu eine Verlustanzeige an das Polizeipräsidium I., wonach sein Pass am 10.08.2025 in M. abhandengekommen sei. Seither hat der Antragsteller weder einen Pass vorgelegt, noch vorgetragen oder nachgewiesen, dass er einen neuen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 AufenthV). Der Antragsteller erfüllt auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 19c AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV nicht. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller wie tatbestandlich vorausgesetzt eine „Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV besitzt bzw. zuletzt besaß. Der Antragsteller reiste 2018 zum Studium nach Deutschland ein und war seither im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 6 AufenthG a.F. (heute § 16b Abs. 1 und 5 AufenthG). Am 22.12.2023 teilte sein damaliger Rechtsanwalt mit, dass der Antragsteller sein Studium nicht fortsetzen wolle und stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken (§19c AufenthG) begehre. Nachdem die Antragsgegnerin Zweifel an einem diesbezüglichen Erteilungsanspruch geäußert hatte, verfolgte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken weiter. Mit Schreiben vom 19.06.2024 bzw. E-Mail vom 21.06.2024 nahm der Antragsteller den Antrag nach § 19c AufenthG – ob (weiterhin) wirksam, bleibt dahingestellt – zurück. Am 16.07.2025 legte er eine Bescheinigung der O. D. School vor, wonach er dort ein Masterstudium in der Fachrichtung Digital Marketing ab dem Wintersemester 2024 aufnehmen werde. Am 25.07.2024 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG zum Zweck eines Masterstudiums an der O. – A. D. School bis zum 30.09.2025 verlängert. In einem im Namen des Antragstellers unterschriebenen „Geständnis“ vom 08.08.2025 teilte der Absender mit, der Antragsteller habe das Zertifikat der Universität gefälscht und ein anderes Datum angegeben. Er habe nie studiert und sich das Aufenthaltsrecht aus dem Jahr 2024 erschlichen. Insoweit kann ebenfalls offenbleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auch dann erfüllt sein kann, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über den Zeitraum von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV ermöglichte, rechtswidrig erteilt worden ist. Vgl. hierzu Klaus, Die „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne von § 9 Abs. 1 BeschV und weitere Details der Norm, ZAR 2024, 334. Da die Antragsgegnerin die zuletzt ggf. rechtswidrig erteilte und bis zum 30.09.2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht zurückgenommen hat, wäre diese als wirksame Voraufenthaltserlaubnis grundsätzlich zu Grunde zu legen. Dabei kann im vorliegenden Verfahren des Weiteren dahinstehen, ob eine – wie hier erteilte – Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG, die den Ausländer gemäß § 16b Abs. 3 AufenthG kraft Gesetzes zur Ausübung von Beschäftigungen (insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr) berechtigt, überhaupt als „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV verstanden werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 21.8.2018 – 1 C 22.17 – juris Rn. 20 ff., ist der Begriff „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV nämlich einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, entgegen dem offenen Wortlaut der Bestimmung nicht von der Norm erfasst sind. Ob dieses Auslegungsergebnis nach Erlass des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), und auch nach den Änderungen der Beschäftigungsverordnung, insbesondere durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023 (BGBl. I Nr. 233) weiterhin überzeugen kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Überwiegend werden zwar keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber mit dem Paradigmenwechsel und mit der Ausweitung des Kreises von Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, auch den bisherigen, durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Regelungsgehalt des § 9 BeschV signifikant ändern wollte. Vgl. dahingehend Bay VGH, Beschluss vom 08.02.2023 –10 ZB 21.2522 – juris Rn. 10 und vom 05.08.2021 –19 ZB 21.1143 – juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2021 – 3 B 20/21 – juris Rn. 12; offen gelassen von: OVG Saar, Beschluss vom 09.01.2024 – 2 B 117/23 – juris Rn. 11 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17.05.2022 – OVG 3 S 9/22 – juris Rn. 9. Teilweise wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei jedenfalls um eine schwierige Rechtsfrage handele, für deren abschließende Klärung in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum sei. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 31.01.2022 –11 S 1085/21 – juris Rn. 19 ff. Für den vorliegenden Fall stellt sich zudem die Frage, ob das Auslegungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch auf Voraufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG Anwendung findet. Zwar berechtigten auch diese kraft Gesetzes zur Ausübung von Beschäftigungen. Allerdings legt die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV, wonach Zeiten eines Aufenthalts nach § 16b AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet werden, nahe, dass der Verordnungsgeber zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG tatbestandlich für ausreichend erachtet. In diesem Sinne Klaus/Mävers/Offer, Neues FachkräfteeinwanderungsR, Rn. 145. Doch selbst wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG für die Erfüllung des Tatbestands des § 9 Abs. 1, 1. HS BeschV ausreichen sollte, erfüllt der Antragsteller bereits die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BeschV nicht. Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nachgewiesen, seit zwei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt zu haben. Den Nachweis einer rechtmäßigen, mindestens zweijährigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung muss der Arbeitnehmer gegenüber der Ausländerbehörde erbringen. Geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV können dabei nicht berücksichtigt werden. BA, Fachliche Weisungen AufenthG und BeschV, Stand 06/2021, Ziff. 39.9.1.; BeckOK AuslR/Breidenbach, § 9 BeschV Rn. 5; Offer/Mävers/Offer, § 9 BeschV Rn. 8. So sind zwar im Fall geringfügiger Beschäftigung pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten, die geringfügig Beschäftigten selbst genießen jedoch nach § 7 Abs. 1 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung führt nach § 20 Abs. 1 SGB XI zugleich zur Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung und eine Versicherungsfreiheit bei der Arbeitslosenversicherung besteht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Vgl. hierzu Klaus, Die „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne von § 9 I BeschV und weitere Details der Norm, ZAR 2024, 336. Der Antragsteller hat zwar einen Rentenversicherungsverlauf vom 13.10.2025 vorgelegt, wonach er vom 09.05.2020 bis zum 31.12.2024 beschäftigt gewesen ist. Allerdings belaufen sich die Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen auf lediglich knapp 16 Monate. In den übrigen Zeiten der Erwerbstätigkeit war der Antragsteller lediglich geringfügig und damit nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni bis September 2025 vorlegt, wonach er sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und er 1.500 Euro monatlich verdient hat, handelt es sich dabei nicht um eine rechtmäßige versicherungspflichtige Beschäftigung. Dem Gericht liegt bereits kein Arbeitsvertrag vor, wonach der Antragsteller eine Bruttovergütung von 1.500 Euro erhält. Nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltene Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 01.08.2024 erhält der Antragsteller eine monatliche Bruttovergütung von 915 Euro und einen Stundenlohn von 15 Euro. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt danach 15 Stunden. Der Arbeitsvertrag, der im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde und ein Brutto-Festgehalt von 1.500 Euro, im Übrigen aber keine wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, wurde erst mit Wirkung zum 01.10.2025 geschlossen. Der Antragsteller war bis zum 30.09.20025 zu einer Teilzeitbeschäftigung, die bei einem Stundenlohn von 15 Euro und einem Gehalt von 1.500 Euro eine Beschäftigung von 100 Stunden pro Monat bedeutet, zudem nicht berechtigt. Er war bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG, die nach § 16b Abs. 3 AufenthG nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto), berechtigt. Nach Satz 3 werden Teilzeitbeschäftigungen jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet: 1. Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder 2. die Beschäftigungen können je Kalenderwoche a) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und b) außerhalb der Vorlesungszeit unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Damit durfte der Antragteller lediglich knapp 80 Stunden im Monat arbeiten. Der Antragsteller hat sich auch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten. Zwar hält sich der Antragsteller, dem erstmals am 06.11.2018 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt wurde, seit deutlich mehr als drei Jahren auf Grundlage von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 1 und 5 AufenthG a.F. (§ 16b Abs. 1 und 5 AufenthG n.F.) bzw. entsprechenden Fiktionsbescheinigung im Bundesgebiet auf. Nach § 9 Abs. 3 BeschV werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 16b AufenthG aber nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet. Dem Antragsteller steht auch weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG noch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Ordnungsverfügung verwiesen, denen der Antragsteller im Eilverfahren nicht entgegengetreten ist. 2. Die Abschiebungsandrohung in den Ziffern 2 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Belange i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG in Gestalt des Kindeswohls bzw. familiärer Bindungen oder des Gesundheitszustandes, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller bereits nicht geltend gemacht und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Die vorzunehmende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung auf zwei Jahre ist ermessensgerecht erfolgt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz hälftig anzusetzen ist, beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.