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Urteil

6 A 2173/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1129.6A2173.18.00
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Leitsätze
1. Der Nachweispflicht gemäß § 41 Abs. 2 EEG 2012 kann hinsichtlich der in einem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage als insgesamt abgenommen und als selbst verbraucht angegebenen Strommenge auch auf andere Weise als durch Vorlage von Stromrechnungen, Stromlieferverträgen sowie dem Messergebnis eines (eigenen) Stromzählers genügt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 8 C 7/14 ). 2. Wurde die im Begrenzungsantrag angegebene selbst verbrauchte Strommenge rechnerisch ermittelt, so genügt ein antragstellendes Unternehmen der Nachweispflicht des § 41 Abs. 2 EEG 2012 aber nur dann, wenn die Nachweise innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist vorgelegt werden, es sich inhaltlich um eine genaue Berechnung und nicht lediglich plausible Schätzung handelt und die Angaben in den Antragsunterlagen zur Berechnungsmethode sowie dem erforder-lichen Zahlenmaterial der Behörde ohne weitere Ermittlungen eine Überprüfung der Berechnung in zumutbarer Weise ermöglichen. 3. Soweit das EEG 2012 oder die über § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 in Bezug genommene Fach-serie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007 für die Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage unbestimmte (Rechts-) Begriffe enthalten, kann auf die entsprechenden handelsrechtlichen Begrifflichkeiten bezüglich des Jahresabschlusses und ihr inhaltliches Verständnis zurückgegriffen werden. 4. Im Rahmen eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage kann sich ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes nicht berechtigt auf die Herabsetzung der errechneten Bruttowertschöp-fung aufgrund eines außerordentlichen Ertrags berufen, wenn der jeweilige Geschäftsvorfall seiner Art wie auch seiner Höhe nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens zuzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer nur einmaligen Möglichkeit auf den Beschaffungsmärkten fertige und unfertige Erzeugnisse sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe günstig er-worben wurden und dadurch eine höhere Gewinnmarge für die davon betroffenen Produkte im Rahmen der Veräußerung erzielt werden konnte. 5. Im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung bezieht sich ein der Höhe nach außerordentlicher oder außergewöhnlicher Ertrag auch unter entsprechender Heranziehung der handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen in § 277 Abs. 4 HGB a.F. bzw. nach der funktional vergleichbaren Nachfolgeregelung des § 285 Nr. 31 HGB auf die Höhe des mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall erzielten Veräußerungserlöses und nicht auf die Gewinnmarge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweispflicht gemäß § 41 Abs. 2 EEG 2012 kann hinsichtlich der in einem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage als insgesamt abgenommen und als selbst verbraucht angegebenen Strommenge auch auf andere Weise als durch Vorlage von Stromrechnungen, Stromlieferverträgen sowie dem Messergebnis eines (eigenen) Stromzählers genügt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 8 C 7/14 ). 2. Wurde die im Begrenzungsantrag angegebene selbst verbrauchte Strommenge rechnerisch ermittelt, so genügt ein antragstellendes Unternehmen der Nachweispflicht des § 41 Abs. 2 EEG 2012 aber nur dann, wenn die Nachweise innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist vorgelegt werden, es sich inhaltlich um eine genaue Berechnung und nicht lediglich plausible Schätzung handelt und die Angaben in den Antragsunterlagen zur Berechnungsmethode sowie dem erforder-lichen Zahlenmaterial der Behörde ohne weitere Ermittlungen eine Überprüfung der Berechnung in zumutbarer Weise ermöglichen. 3. Soweit das EEG 2012 oder die über § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 in Bezug genommene Fach-serie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007 für die Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage unbestimmte (Rechts-) Begriffe enthalten, kann auf die entsprechenden handelsrechtlichen Begrifflichkeiten bezüglich des Jahresabschlusses und ihr inhaltliches Verständnis zurückgegriffen werden. 4. Im Rahmen eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage kann sich ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes nicht berechtigt auf die Herabsetzung der errechneten Bruttowertschöp-fung aufgrund eines außerordentlichen Ertrags berufen, wenn der jeweilige Geschäftsvorfall seiner Art wie auch seiner Höhe nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens zuzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer nur einmaligen Möglichkeit auf den Beschaffungsmärkten fertige und unfertige Erzeugnisse sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe günstig er-worben wurden und dadurch eine höhere Gewinnmarge für die davon betroffenen Produkte im Rahmen der Veräußerung erzielt werden konnte. 5. Im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung bezieht sich ein der Höhe nach außerordentlicher oder außergewöhnlicher Ertrag auch unter entsprechender Heranziehung der handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen in § 277 Abs. 4 HGB a.F. bzw. nach der funktional vergleichbaren Nachfolgeregelung des § 285 Nr. 31 HGB auf die Höhe des mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall erzielten Veräußerungserlöses und nicht auf die Gewinnmarge. Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Berufung ist zulässig und insbesondere statthaft, weil sie in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden und das Berufungsgericht an die Zulassung gebunden ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung auch innerhalb der vorgegebenen Frist nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO am 5. Oktober 2018 (Eingang beim Verwaltungsgericht) gegen das ihr am 4. Oktober 2018 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 175 der Gerichtsakte) zugestellte Urteil eingelegt. Schließlich ist auch die Berufungsbegründung fristgemäß nach § 124a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO am 4. Dezember 2018 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat für die C. im maßgeblichen Zeitpunkt (1.) keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 (2.), weshalb sich die Versagung im streitbefangenen Bescheid der Beklagten vom 16. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2017 als rechtmäßig erweist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52/09 –, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 27/20 –, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 – 6 A 260/19 –, juris, Rdnr. 55 m.w.N.). Für den hier streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2014 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens bis zum 30. Juni 2013 gestellt werden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012). Daher findet das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien – Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) – in seiner zuletzt durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) – in Kraft getreten am 28. Dezember 2012 – geänderten Fassung (im Folgenden EEG 2012) Anwendung. 2. Ausgehend von dieser Rechtslage bestand für die C. im maßgeblichen Zeitpunkt kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 nach der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 40 ff. EEG 2012). a. Vorliegend allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für einen Anspruch der C. als einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf Begrenzung der EEG-Umlage im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 sind die Vorschriften der §§ 40 Satz 1, 41 EEG 2012. Danach begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch sind, weitergegeben wird, soweit das Unternehmen nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat, c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind, wobei dies nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden gilt. Gemäß § 41 Abs. 2 EEG 2012 ist die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen durch die Vorlage der Stromlieferungsverträge sowie der Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr – hier das Jahr 2012 – sowie einer Wirtschaftsprüferbescheinigung auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. b. Der von der C. geltend gemachte und von dem zwischenzeitlich über ihr Vermögen bestellten Insolvenzverwalter weiterverfolgte Begrenzungsanspruch besteht nicht, weil – nach dem Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren allein streitig – für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr 2012 gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 ein Verhältnis der getragenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung – im Sinne der Definition des Statistischen Bundesamtes nach der Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 – von mindestens 14 Prozent nicht nachgewiesen werden konnte. Es fehlt insofern bereits an einem zureichenden Nachweis über die im Antrag als insgesamt abgenommen und als selbst verbraucht angegebene Strommenge (aa.). Daneben fehlt es für das Bezugsjahr 2012 gemäß § 41 Nr. 1 b) EEG 2012 an einem nachgewiesenen Verhältnis der von der C. zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14 Prozent (bb.). aa. Nach Auffassung des Senats fehlt es bereits an einem Nachweis über die von der C. im Bezugsjahr 2012 selbst verbrauchte Strommenge und damit über die selbst zu tragenden Stromkosten für die im Begrenzungsantrag sowie in der vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung angegebene Abnahmemenge an Strom. Insofern weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Weitergabe von Strom an die im Bezugsjahr 2012 vorübergehend auf dem Gelände der C. im Werk E. ebenfalls produzierende H. ohne eine hinreichende Erfassung der weitergegebenen Strommenge zu einer nunmehr – infolge der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 – nicht mehr möglichen Nachweiserbringung der tatsächlich an der Abnahmestelle im Werk E. selbst verbrauchten Strommenge führt. (1.) Dabei ist es aus verfahrensrechtlicher Sicht zunächst unschädlich, dass die Beklagte die Nachweiserbringung über die im Werk E. selbst verbrauchte Strommenge erstmals im Berufungsverfahren beanstandet. Es ist für den Senat zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerseite vor allem hinsichtlich der bereits im erstinstanzlichen Verfahren streitig erörterten Fragen einen Klärungsbedarf durch das Berufungsgericht sieht. Gleichwohl prüft gemäß § 128 VwGO der Verwaltungsgerichtshof den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, wobei er insbesondere auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt. Das Berufungsgericht ermittelt folglich – soweit erforderlich – den Sachverhalt und ist zu einer umfassenden Prüfung des Klagebegehrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht berufen. Die Beteiligten sind somit im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht daran gehindert, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Auch erst spät im Verfahren vorgetragene Tatsachen und Beweismittel sind vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, solange es sich nicht um präkludiertes Vorbringen handelt (Kuhlmann, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, § 128, Rdnr. 1, 7). (2.) Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren beanstandeten Nachweiserbringung hinsichtlich des an der Abnahmestelle E. selbst verbrauchten Stroms, folgt der Senat insofern der – schriftsätzlich von den Beteiligten bereits im vorbereitenden Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erörterten – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris) und den darin aufgestellten rechtlichen Maßstäben. (a.) Danach sind die gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2012 zu erbringenden Nachweise der dort genannten Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage jeweils für das auf die Antragstellung folgende Jahr durch Angabe der Vorjahresdaten des Unternehmens zu führen. Folglich entspricht es der klaren gesetzgeberischen Intention, dass die Begrenzungsentscheidung nicht lediglich auf Prognosen oder Einschätzungen des jeweiligen Antragstellers gestützt wird, sondern auf einer verlässlichen – und weitere behördliche Ermittlungen entbehrlich machenden – sowie überprüfbaren, unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll. Eine solche geeignete Tatsachengrundlage bilden etwa die nach § 41 Abs. 2 EEG 2012 vorzulegenden Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen des betroffenen Unternehmens (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 – 8 C 52/09 –, juris, Rdnr. 19, 22; sowie vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rdnr. 24). Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Satz 2 EEG 2012) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 65, Zu § 41 [Unternehmen des produzierenden Gewerbes], „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften“, mit dem § 40 EEG 2012 eingeführt wurde; siehe auch BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 – 8 C 52/09 –, juris, Rdnr. 22, 28, sowie vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rdnr. 24). Aus diesem Grund verlangt das Gesetz in § 41 Abs. 2 EEG 2012 die Vorlage von Nachweisen, welche eigene Ermittlungen der Behörde erübrigen und eine gesicherte Tatsachengrundlage darstellen, um eine ungerechtfertigte Begrenzungsentscheidung zu vermeiden. Ferner muss der Nachweis der Behörde bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 vorliegen. Spätere Nachbesserungen des Behördenantrags sind nicht möglich mit der Folge, dass ein eventueller Anspruch auf Begrenzung erlischt (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rdnr. 24 und 25). Dabei ist es zu Gunsten antragstellender Unternehmen beziehungsweise hinreichend selbständiger Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 – insbesondere im Falle einer Weitergabe von an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchtem Strom – als ausreichend anzusehen, wenn der Nachweis des selbst verbrauchten Stroms zwar nicht durch Vorlage von Stromrechnungen, Stromlieferverträgen sowie dem Messergebnis eines (eigenen) Stromzählers, aber auf andere Weise erbracht werden kann. Ob ein entsprechender Nachweis diesen Anforderungen genügt, richtet sich allein danach, ob die Behörde die Angaben im Begrenzungsantrag zur selbst verbrauchten Strommenge ohne weitere behördliche Ermittlung sicher beurteilen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die im Begrenzungsantrag benannte, selbst verbrauchte Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt wurde und es hierzu etwa an Angaben zur Methodik der Berechnung fehlt (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rdnr. 26, 27). (b.) Vorliegend genügt der streitbefangene Begrenzungsantrag diesen Anforderungen nicht. Die an der hier betroffenen Abnahmestelle E. an die H. weitergeleitete sowie die von der C. selbst verbrauchte Strommenge wurde im Wege einer Hochrechnung nur schätzungsweise ermittelt. Dabei bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine berücksichtigungsfähige Darlegung der Berechnungsmethodik innerhalb der materiellen Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist, da in dem ersten als Anlage zum Schreiben der C. vom 27. Juni 2013 vorgelegten Wirtschaftsprüferbericht über die Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 auf Seite 8 der Anlage 1 – wie im Übrigen auch später in der während des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Nachtragsbescheinigung der Wirtschaftsprüfer der C. zum Bericht über die Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 vom 26. Mai 2015 auf Seite 9 der Anlage 1 – nur pauschal mitgeteilt wurde, dass der (weitergeleitete) Stromverbrauch des Motorsport-Bereichs „rechnerisch anhand des Produktionszyklus und der Produktion ermittelt“ worden sei und sich im Jahr 2012 auf 1.077.098 kWh belaufen habe. Inwiefern die Behörde durch diese pauschale Erläuterung unter Hinweis auf den Produktionszyklus sowie die Produktion bereits bei Ablauf der materiellen Ausschlussfrist zum 30. Juni 2013 ohne weitere Nachfragen und Ermittlungen dazu in der Lage gewesen sein soll, die Berechnung des selbst verbrauchten Stroms nachvollziehen zu können, ohne dass entsprechendes Zahlenmaterial für eine Kontrollrechnung zur Verfügung gestellt wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Selbst wenn man die erst im Berufungsverfahren erfolgten näheren Erläuterungen nicht als verfristete Nachbesserung, sondern als noch zulässige Konkretisierung der Angaben zur Berechnungsmethodik ansehen wollte, gelingt der Klägerseite der Nachweis einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage nicht. Die Klägerseite erläutert im Berufungsverfahren, dass bei der Ermittlung der an die H. weitergereichten Strommenge anhand des Produktionszyklus und der Produktion zunächst die Stromkosten pro Rad und daraus der Jahresstromverbrauch für die H. errechnet und sodann anteilig auf die Monate des Jahres 2012 verteilt worden sei. Für weitere Einzelheiten der Berechnung verweise sie insofern auf die dem Berufungsgericht als Anlage zum Schriftsatz vom 1. November 2023 vorgelegte Tabelle samt Darstellung der Ermittlungsmethode. Daraus solle sich ergeben, dass Grundlage der Berechnung konkrete Angaben zu den Bearbeitungszeiten sowie zu den im Bereich Motorsport produzierten Räder und die bis dahin gemeinsamen Stromkosten aus dem Jahr 2010 und die aktuellen Strompreise aus 2012 gewesen seien. Ferner sei rechnerisch berücksichtigt worden, dass sich die Produktion eines Rads für den Motorsportbereich gegenüber der Serienproduktion in einem Verhältnis von 5 zu 1 aufwendiger darstelle. Nach Auffassung des Senats ist es auch nach diesen Ausführungen der Klägerseite sowie den ergänzenden Erläuterungen in der genannten, als Anlage vorgelegten Berechnungstabelle nicht möglich, die tatsächlich von der C. selbst verbrauchte Strommenge an der Abnahmestelle im Werk E. hinreichend sicher zu ermitteln. Denn es besteht auch danach kein Zweifel daran, dass es sich bei dem so für die H. ermittelten Strombedarf letztlich nur um eine Schätzung handelt. Eine – wenn auch durchaus als plausibel zu bezeichnende – Schätzung stellt aber keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage dar, da jede Ungenauigkeit entgegen der in das Gesetz aufgenommenen gesetzgeberischen Intention das Risiko in sich trägt, bei einer auch nur im geringeren Umfang zu viel gewährten Begrenzung der EEG-Umlage die Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher zu verletzen. Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, juris, Rdnr. 10), und die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen daher hoch anzusetzen sind. Dass es sich nur um eine Schätzung handelt, geht dabei nochmals sehr deutlich aus den vorgelegten Erläuterungen zur Ermittlungsmethode in der Anlage zum genannten Schriftsatz vom 1. November 2023 hervor. Dort wird ausgeführt, dass ein Motorsportrad in der mechanischen Fertigung „etwa 13x so lange wie ein Serienrad“ benötige und „in den restlichen Bearbeitungsschritten entsprechen sich die Bearbeitungszeiten etwa“. Weiter wird dort ausgeführt, dass sich so „ein Verhältnis der Bearbeitungszeit Serie zu Motorsport von etwa 5:1“ ergebe. Bereits aus den eigenen Erläuterungen der Klägerseite zur Ermittlungsmethode ergibt sich aufgrund des mehrfach verwendeten Wortes „etwa“, dass auch der C. durchaus bewusst ist, dass es sich nur um eine näherungsweise, nicht aber um eine exakte und sichere Bestimmung der weitergeleiteten Strommenge handelt. Und selbst wenn man diese Ausführungen nicht aufgrund der darin eingestandenen Schätzung als unzureichend erachten möchte, so verbleibt es dabei, dass auch nach der vorgelegten Berechnung sowie den Erläuterungen der Ermittlungsmethode die Beklagte gleichwohl nicht dazu in der Lage ist, aufgrund der genannten Tatsachen und ohne weitere Ermittlungen die Berechnung in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Denn eine Ermittlung des Stromverbrauchs unter allein maßgeblicher Berücksichtigung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit je Rad erweist sich nach Ansicht des Senats auch als ungeeignet, um den tatsächlichen Stromverbrauch (je Rad) zu ermitteln. Die dahinterstehende Annahme, dass lange Bearbeitungszeiten in der Fertigung immer auch zu einem linear erhöhten Stromverbrauch je Fertigungseinheit führen, kann nicht geteilt werden. Der tatsächliche Stromverbrauch wird vielmehr von den während der einzelnen Arbeitsschritte konkret eingesetzten Maschinen und deren für den jeweiligen Arbeitsschritt leistungsbedingten Stromverbrauch abhängen. Erst danach kann unter Berücksichtigung der Einsatzdauer der jeweiligen Maschine während eines Fertigungsschritts – beispielsweise auch unter Zuhilfenahme eines Betriebsstundenzählers an den Anlagen – die abgenommene Strommenge rechnerisch ermittelt und auf die einzelnen Räder umgelegt werden, wie es etwa auch im Rahmen einer Stückkostenrechnung des internen Rechnungswesens einer Unternehmung häufig erfolgen wird. Dass eine derartige Berechnung stattgefunden hat oder zumindest die entsprechenden Daten erfasst und der Beklagten mitgeteilt worden sind, ist – unabhängig von der Frage, ob eine solche Berechnung des Stromverbrauchs für das BAFA als zumutbar angesehen werden kann – jedenfalls in keiner Weise ersichtlich. (c.) Schließlich kommt in diesem Zusammenhang auch keine Teilüberprüfung allein für das Werk F. hinsichtlich der dort nachgewiesenen und auch von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen, selbst verbrauchten Strommenge als einem selbstständigen Unternehmensteil nach § 41 Abs. 5 EEG 2012 in Betracht. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der als Anlage zum Schreiben vom 27. Juni 2013 übersandte Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Gesamtunternehmen C. sowie dessen beide Abnahmestellen im Werk E. sowie im Werk F. (vgl. zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rdnr. 21). Insofern fehlt es im Übrigen auch an einem rechtzeitig vorgelegten Nachweis für ein ausreichendes Verhältnis der Bruttowertschöpfung – allein bezogen auf den Standort F. – und der dort angefallenen Stromkosten von mindestens 14 Prozent sowie eine nur für diesen Standort erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach handelsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 41 Abs. 5 Satz 3 EEG 2012). bb. Unabhängig von der Frage nach einem rechtzeitigen sowie hinreichend sicheren Nachweis hinsichtlich des von der C. im Jahr 2012 selbst verbrauchten Stroms hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für die C., weil es für das Bezugsjahr 2012 im Übrigen auch gemäß § 41 Nr. 1 b) EEG 2012 an einem Nachweis für ein hinreichendes Verhältnis der von der C. zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung fehlt. (1.) Nach der genannten Vorschrift erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat. Der Begriff der Bruttowertschöpfung entspricht dabei dem vom Statistischen Bundesamt in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Begriff. Danach umfasst die Bruttowertschöpfung nach Abzug sämtlicher Vorleistungen die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch eigene Leistungen des Unternehmens hinzugefügt worden ist (BT-Drucks. 16/8148, S. 65 zur strukturell und dem Wortlaut nach entsprechenden Vorgängervorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.d.F. des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 18. Februar 2008). Das Gesetz enthält in § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 insofern einen statischen Verweis auf die Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007. Dies ist insofern von Bedeutung, als nur die in dieser Fassung der Fachserie enthaltenden Erläuterungen und deren Anwendung im Rahmen der Erhebung des Zahlenmaterials maßgeblich sind (Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 41, Rdnr. 29). (2.) Nach den hier maßgeblichen Ausführungen unter „Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen“ in der Fachserie 4, Reihe 4.3 aus dem Jahr 2007 (vgl. Seite 11 der pdf-Datei „Produzierendes Gewerbe, Kostenstruktur der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“; zuletzt abgerufen am 14. November 2023 unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00005021/2040430077004.pdf) umfasst die Bruttowertschöpfung – nach Abzug sämtlicher Vorleistungen – die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist, wobei nach den einleitenden Erläuterungen an der genannten Stelle außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge nicht einbezogen werden, sodass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung des jeweiligen Unternehmens beschränken. Rechnerisch wird die Bruttowertschöpfung wie folgt ermittelt (vgl. Seite 11 und 13 der oben angeführten pdf-Datei): Gesamtumsatz bestehend aus • Umsatz aus eigenen Erzeugnissen • Umsatz aus Handelsware ohne Umsatzsteuer • Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer ± Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion + Selbsterstellte Anlagen = Bruttoproduktionswert (Gesamtleistung) Bruttoproduktionswert – Materialverbrauch, Einsatz an Handelsware, Kosten für Lohnarbeiten = Nettoproduktionswert Nettoproduktionswert – Sonstige Vorleistungen = Bruttowertschöpfung (3.) Vorliegend kann ein hinreichendes Verhältnis von mindestens 14 Prozent zwischen den von der C. im Bezugsjahr 2012 zu tragenden Stromkosten und der Bruttowertschöpfung nicht ermittelt werden. Der Senat lässt dabei an dieser Stelle zu Gunsten der Klägerseite außer Betracht, dass ihr – wie vorangehend bereits ausgeführt – ein hinreichend sicherer Nachweis der tatsächlich selbst verbrauchten Strommenge, und daher auch der danach zu bemessenden von ihr hierfür zu tragenden Stromkosten nicht in hinreichend nachprüfbarer Weise gelungen ist. Denn ausgehend von den im Begrenzungsantrag vorgetragenen – und auch von Seiten der Beklagten ihren eigenen Erwägungen zu Grunde gelegten – Stromkosten der C. im Jahr 2012 in Höhe von 2.071.378,25 € sowie ausgehend von der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 und der darin (korrigierten) Berechnung der Bruttowertschöpfung (Bl. 817 der Behördenakten) ergibt sich nach deren Überprüfung kein Verhältnis zwischen den genannten Größen von mindestens 14 Prozent. Der Senat teilt insofern die Auffassung der Beklagten, wonach sich die außergewöhnlich günstige Übernahme des Vorratsvermögens der D. bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht auswirkt und daher bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung auch nicht in Abzug gebracht werden darf. Dies gilt (methodisch) sowohl für eine Reduzierung der im Jahr 2012 erzielten Erträge um den auf die günstige Übernahme zurückzuführenden „Mehrertrag“ (a.) wie auch einen erhöhten Bewertungsansatz des übernommenen Vorratsvermögens (b.), der zu einem wertmäßig erhöhten Materialeinsatz (als Vorleistung) und daher ebenfalls zu einer geringeren Bruttowertschöpfung führen würde. (a.) Eine Reduzierung der im Geschäftsjahr 2012 erzielten Erträge um den in der Bruttowertschöpfungsberechnung vom 14. Juni 2013 (Bl. 421 der Behördenakten) unter der Position „Effekt günstig übernommene Vorräte“ und in der überarbeiteten Bruttowertschöpfungsberechnung vom 26. Mai 2015 (Bl. 817 der Behördenakten) unter der Position „Eliminierung a. o. Effekt“ mit den drei Unterpositionen „Konto 600079 a.o. Ertrag fertige Räder“, „Konto 600080 a.o. Ertrag unfertige Räder“, „Konto 600081 a.o. Ertrag sonstiges Material“ ausgewiesenen (Gesamt-) Betrag in Höhe von 5.975.456,79 Euro, der nach dem Vorbringen der Klägerseite auf die außergewöhnlich günstige Übernahme des Vorratsvermögens der D. zurückzuführen sei, darf bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht in Abzug gebracht werden, weil es sich – entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten sowie des Verwaltungsgerichts – insoweit schon nicht um einen außerordentlichen Ertrag im Sinne der hier allein maßgeblichen Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007 handelt. Dabei kann zwar – wie auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend erfolgt – in Ermangelung einer eigenen Definition ergänzend auf die handelsrechtlichen Begrifflichkeiten zurückgegriffen werden, da sich die Begriffe in der genannten Fachserie sowie den Vorschriften der §§ 275 ff. HGB zur handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) entsprechen und nach der gesetzlichen Anordnung in § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 Grundlage für die Berechnung des Verhältnisses zwischen den zu tragenden Stromkosten und der Bruttowertschöpfung der handelsrechtliche Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ist. Weder nach den Vorgaben der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007 noch unter ergänzender Heranziehung der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung zu „außerordentliche Erträge“ in § 277 Abs. 4 HGB a.F. bzw. nach der aktuell geltenden und funktional vergleichbaren (vgl. hierzu Grottel, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Auflage 2022, § 285 HGB, Rdnr. 880 ff.; Merkt, in: Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 277, Rdnr. 4) Nachfolgeregelung des § 285 Nr. 31 HGB zu „Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung“ handelt es sich aber bei den von Klägerseite als „außerordentlicher Effekt“ bzw. – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – als „außerordentlicher Ertrag“ eingeordneten Geschäftsvorfällen um außerordentliche Erträge im Sinne der genannten Vorgaben. Insofern bedarf es an dieser Stelle keiner Klärung durch den Senat, ob den einleitenden Erläuterungen unter „Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen“ in der Fachserie 4 Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes, wonach als allgemeine und vor die Klammer gezogene Ermittlungsanweisung außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung nicht einbezogen werden sollen, eine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Senat stützt sich dabei zunächst maßgeblich auf die Ausführungen der Klägerseite auf Seite 27 f. im Anwaltsschriftsatz vom 6. Mai 2019. Darin wird überzeugend und nachvollziehbar zu der „Zusammensetzung des außerordentlichen Ertrags“ erläutert, dass es sowohl bei der Verarbeitung der Bestände an übernommenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie unfertigen Erzeugnissen einerseits wie auch der Weiterveräußerung übernommener fertiger Erzeugnisse andererseits aufgrund der aus Anlass der Insolvenz der D. ungewöhnlich niedrigen Anschaffungskosten zu „außerordentlich hohen Erträgen“ gekommen sei. Trotz der niedrigen Anschaffungskosten seien beim Verkauf der aus dem übernommenen Vorratsvermögen erzeugten beziehungsweise der weiterveräußerten fertigen Räder die für diese „gewöhnlichen Erlöse“ erzielt worden. Insofern habe sich pro verkauftem Rad ein durchschnittlicher Erlös von etwa 120,00 € ergeben. Während für selbst produzierte Räder die Herstellungskosten jedoch bei durchschnittlich rund 80,00 € gelegen hätten, so dass ein Ertrag von ca. 40,00 € pro Rad erzielt worden sei, hätten sich die Anschaffungskosten für die übernommenen Räder auf lediglich rund 25,00 € belaufen, woraus sich bei deren Veräußerung „ein außerordentlicher Ertrag“ in Höhe von rund 95,00 € pro Rad ergeben habe. Dieser gegenüber dem gewöhnlichen Geschäft der Klägerin insoweit „zusätzliche Mehrertrag“ in Höhe von ca. 55,00 € pro Rad habe sich in der Summe, unter Berücksichtigung der Verwendung aller übernommenen und verarbeiteten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertiger und fertiger Erzeugnisse, im maßgeblichen Geschäftsjahr 2012 auf insgesamt 5.975.456,79 € belaufen. Nach diesem Vorbringen wird ersichtlich, dass der von der Klägerseite geltend gemachte „außerordentliche Ertrag“ beziehungsweise „außerordentliche Effekt“ bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes, aus dem sich die maßgebliche Bruttowertschöpfung errechnet, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Denn als Umsatz gilt nach Ziffer 5 der Informationen zur Kostenstrukturerhebung, unabhängig vom Zahlungseingang, der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte. Dies umfasst sowohl Umsätze aus eigenen Erzeugnissen wie auch Umsätze aus Handelsware. Nach Ziffer 6 der Informationen zur Kostenstrukturerhebung sind bei den Umsätzen aus eigenen Erzeugnissen (unter anderem) Umsätze aus dem Verkauf von allen im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen sowie die vollen Erlöse aus dem Verkauf von eigenen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fremdbauteilen hergestellt wurden, miteinzubeziehen. Umsätze aus Handelswaren beinhalten nach Nr. 7 der Informationen zur Kostenstrukturerhebung Erlöse aus dem Umsatz von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden. Ausgehend von diesem Maßstab bestehen keinerlei Zweifel, dass es sich bei der Veräußerung der günstig erworbenen fertigen Räder um Umsätze aus Handelswaren handelt, da diese unbearbeitet weiterverkauft werden konnten. Die Veräußerung von selbst hergestellten Rädern aus den von der D. übernommenen Vorräten an unfertigen Erzeugnissen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hingegen ist als Umsatz aus eigenen Erzeugnissen einzuordnen. Beide Umsatzpositionen erhöhen somit im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung die Gesamtleistung bzw. den Bruttoproduktionswert. Ferner sind die hier betroffenen Umsatzerlöse aus der Veräußerung eigener Erzeugnisse sowie von Handelswaren nicht als „außerordentlich“ bzw. „außergewöhnlich“ anzusehen, weshalb sie in der Folge auch nicht nach dem Anwendungshinweis in den einleitenden Ausführungen unter „Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen“ in der Fachserie 4, Reihe 4.3 aus dem Jahr 2007 des Statistischen Bundesamtes unberücksichtigt bleiben. Dabei kann für eine inhaltliche Bestimmung der betroffenen Begriffe „außerordentlich“ bzw. „außergewöhnlich“ auf handelsrechtliche Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden. Nach der auch vom Verwaltungsgericht insoweit zutreffend zur Anwendung gebrachten Vorschrift des – im Geschäftsjahr 2012 noch geltenden – § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. sind als außerordentlich solche Erträge anzusehen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Das bedeutet, dass hierunter solche Erträge zu fassen sind, die ihrer Art nach als ungewöhnlich und nicht als im normalen Geschäftsgang angefallen anzusehen sowie daneben selten beziehungsweise unregelmäßig im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 74/03 –, juris, Rdnr. 16; siehe auch Kessler/Freisleben, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 277 HGB, Rdnr. 89 f.). Der Begriff der Geschäftstätigkeit ist dabei nicht nur auf den im Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaftszweck zu beziehen, sondern im Gegenteil sehr weit – das bedeutet das gesamte Unternehmen umfassend – auszulegen. Bei der Beurteilung muss dabei jeder erfolgswirksame Geschäftsvorfall einzelfallbezogen gewürdigt werden (vgl. Kessler/Freisleben, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 277 HGB, Rdnr. 89). Danach sind die betroffenen Erträge weder ihrer Bedeutung bzw. dem Gegenstand, noch der Höhe nach als außerordentlich anzusehen. Gegenstand des Unternehmens C. ist nach den Angaben der Gesellschaft zum Prüfungsgegenstand in dem Wirtschaftsprüferbericht nach § 41 Abs. 2 Satz EEG vom 14. Juni 2013 (Bl. 419 der Behördenakten) sowie in dem überarbeiteten Bericht vom 26. Mai 2015 (Bl. 814 der Behördenakten) die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Bauelementen und Zubehörteilen für Kraftfahrzeuge. Die Veräußerung von Leichtmetallrädern ist daher ohne Zweifel als gewöhnliche Geschäftstätigkeit anzusehen. Die teilweise verringerte Fertigungstiefe aufgrund des Weiterverkaufs der von der D. übernommenen Vorräte an fertigen Erzeugnissen ändert nichts an der Tatsache, dass die C. in ihrem originären Tätigkeitsbereich, der Lieferung von Automobilzubehör – hier der Lieferung von Leichtmetallrädern – sowie auf ihrem üblichen Absatzmarkt tätig geworden ist. Gleichzeitig ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die C. dabei beispielsweise nicht auch ihrer üblichen Vertriebsstrukturen bedienen konnte oder dass sie in diesem Zusammenhang erst- und letztmalig auf einem für sie unüblichen Absatzmarkt tätig geworden ist. Die Erträge aus der Veräußerung der fertigen sowie der aus den übernommenen Vorräten der D. gefertigten Leichtmetallräder sind auch der Höhe nach nicht als außerordentlich anzusehen. Zunächst ist festzustellen, dass insbesondere nach den Ausführungen der Klägerseite auf Seite 27 f. im Anwaltsschriftsatz vom 6. Mai 2019 für die fertigen sowie für die mit geringerem Aufwand gefertigten Räder der übliche Erlös – wie er auch für die unter normalen Bedingungen gefertigten Räder erreicht wird – von durchschnittlich etwa 120,00 Euro erzielt werden konnte. Insofern entspricht der Umsatz aus den betroffenen Geschäften auch der Höhe nach dem gewöhnlichen Maß. Die Klägerseite bezieht sich bei ihrer Bezeichnung „außerordentlicher Ertrag“ beziehungsweise „außerordentlicher Effekt“ somit nicht auf den Veräußerungserlös, sondern vielmehr nur auf die Differenz aus dem Verkaufspreis der veräußerten Räder und den vergleichsweise geringen Anschaffungskosten im Sinne eines erfolgswirksamen Aufwands. Bei der sich daraus ergebenden Differenz handelt es sich jedoch nicht um einen Ertrag oder Erlös, sondern um den durch den jeweiligen Geschäftsvorfall erzielten Gewinn(anteil). Insofern wird von Seiten der Klägerbevollmächtigten wie auch vom Verwaltungsgericht in dessen angegriffener Entscheidung nicht hinreichend zwischen dem erzielten „Ertrag“ im Sinne von Umsatz einerseits und dem „Gewinn“ bzw. „Gewinnanteil“ andererseits unterschieden. In der Folge wird an den genannten Stellen zu Unrecht ein vermeintlicher „außerordentlicher Ertrag“ mit einem – aufgrund des ausnahmsweise geringeren Materialaufwands – „außerordentlichen“ Gewinn gleichgesetzt. Dies ist aber in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei dem Gewinn – in der Terminologie der hier anzuwendenden Fachserie – um eine eigenständige Leistungsgröße handelt, die aber im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung keine eigenständige Berücksichtigung findet. (b.) Weiter ist auch die von der Klägerseite erwogene Korrektur um den „außerordentlichen Effekt“ durch Beilegung des höheren (wahren) Wertes im Bereich des Materialeinsatzes als Vorleistung, was in der Folge rechnerisch ebenfalls zu einer geringeren Bruttowertschöpfung führen würde, nicht gerechtfertigt. Denn auch insofern enthält die anzuwendende Fachserie des Statistischen Bundesamtes, und hier insbesondere die Informationen zur Kostenstrukturerhebung, hinreichend klare Vorgaben. Nach Nr. 10 der genannten Informationen sind die Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion zu Herstellungskosten zu bewerten. Die Bestände und Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich Fremdbauteilen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten – wie hier die übernommenen unfertigen Räder – wie auch an Handelswaren – hier die übernommenen fertigen Räder – sind gemäß Nr. 12, 13 und Nr. 15 sowie den Ausführungen unmittelbar unter „D“ und „E“ im Formularvordruck zur Kostenstrukturerhebung zu Anschaffungskosten zuzüglich Anschaffungsnebenkosten zu bewerten. Ein höherer Wertansatz mit dem tatsächlichen Wert – der auch handelsrechtlich aufgrund des im Umlaufvermögen geltenden strengen Niederstwertprinzips unzulässig ist (vgl. § 253 Abs. 4 HGB) – darf daher ebenfalls nicht erfolgen. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der Einwand der Klägerseite nicht, die C. hätte den Betrieb der insolventen D. fortgeführt und es sei daher sachgerecht, die – über den Anschaffungskosten der C. aus dem Asset Deal liegenden – Buchwerte, und damit die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der D. im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung anzusetzen. Für diese Vorgehensweise fehlt es bereits an einer normativen Grundlage. Eine solche Möglichkeit, auf Daten eines vorangegangenen Unternehmens zurückzugreifen, wurde durch den Gesetzgeber erst später durch die Regelung der §§ 67 ff. EEG 2014 eröffnet. Diese Vorschriften können hier aber keine Anwendung finden, weil für die Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage sowie die Beurteilung der Rechtslage ausnahmslos die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Fassung des EEG – hier des EEG 2012 – anzuwenden sind. Da – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, kommt insofern eine im Gesetz nicht vorgesehene Privilegierung angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher auch im Wege einer Analogie oder einer teleologischen Extension der anspruchsbegründenden Vorschriften nicht in Betracht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, juris, Rdnr. 10). (c.) In der Folge dürfen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung weder der als „außerordentlicher Effekt“ bezeichnete Gewinn aus den Veräußerungen in Höhe von 5.975.456,79 Euro in Abzug noch das übernommene Vorratsvermögen in entsprechender Höhe mit einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert im Rahmen der Vorleistungen in Ansatz gebracht werden. Rechnet man also – wie von der Beklagten zu Recht ausgeführt – den Gewinn aus den betroffenen Geschäftsvorfällen der in der Nachtragsbescheinigung vom 26. Mai 2015 mit 13.112.821,58 Euro zu niedrig ausgewiesenen Bruttowertschöpfung hinzu, ergibt sich bereits daraus ein Verhältnis zu den Stromkosten (2.071.378,25 Euro) im Umfang von lediglich 10,85 Prozent. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerseite die Kosten zu tragen hat, ist ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren entbehrlich. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.600.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die die Beteiligten auch nicht angegriffen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, der C. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei die von der erstinstanzlichen Klägerin (im Folgenden C.) beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Die C. war Herstellerin von Leichtmetallfelgen für die Automobilbranche. Sie gehörte zum produzierenden Gewerbe und war aus einer sog. Vorratsgesellschaft hervorgegangen, die sodann durch einen Asset Deal (vgl. hierzu Bl. 6 ff. sowie Bl. 265 der Behördenakten zum zeitlichen Ablauf des Asset Deals und Bl. 20 ff. der Behördenakten [Kauf- und Übertragungsvertrag]) im Jahr 2012 aus der Liquidation der Vermögensmasse der im Jahr 2011 in Insolvenz geratenen D. ihr Gesellschaftsvermögen erwarb. Die C. betrieb eine (Strom-) Abnahmestelle in ihrem Werk E., sowie eine weitere in ihrem Werk F. Mit am Montag, dem 1. Juli 2013 (vgl. Bl. 406 und 485 der Behördenakten) per Post, wie bereits zuvor über das Portal ELAN K2 eingegangenem Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragte die C. eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Den Antragsunterlagen war unter anderem auch ein „Bericht über die Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG“ der von der C. beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. und in der dort angehängten Anlage 1 eine „Ermittlung der Bruttowertschöpfung“ beigefügt (Bl. 412 der Behördenakten). Nach einer Überprüfung der übersandten Antragsunterlagen auf ihre Vollständigkeit (Bl. 487 f. der Behördenakten) ergab sich für die Beklagte weiterer Klärungsbedarf. Mit Schreiben des BAFA vom 7. November 2013 (Bl. 491 f. der Behördenakten) forderte es die C. dazu auf, durch die beauftrage Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Berechnungsgrundlagen sowie die Herkunft der herangezogenen Daten zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu erläutern. Daneben wurde um Darlegung der Zusammensetzung der Berechnungsposition „sonstige Kosten“ gebeten. Die C. reagierte hierauf mit Schreiben vom 15. November 2013 (Bl. 494 ff. der Behördenakten), in der sie insbesondere zu den vergleichsweise günstig übernommenen Vorräten von der D. sowie den Auswirkungen der angefallenen Anschaffungskosten unter dem „wahren Wert“ auf die Ermittlung der Bruttowertschöpfung Stellung nahm. Mit Schreiben des BAFA vom 12. Dezember 2013 (Bl. 536 ff. der Behördenakten) wurde die C. zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 angehört, da das Verhältnis der vom Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2012 getragenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht mindestens 14 Prozent betragen habe. Daraufhin erläuterte die von der C. beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 30. Januar 2014 (Bl. 541 ff. der Behördenakten) den zur Anwendung gekommenen Bewertungsansatz bezüglich des betroffenen Vorratsvermögens sowie die in ihrem Bericht testierte Berechnung der Bruttowertschöpfung. Danach seien in der Bruttowertschöpfungsberechnung die von der D. übernommenen Vermögensgegenstände zum Beginn des Geschäftsjahres am 1. April 2012 – als dem Zeitpunkt des Beginns der operativen Tätigkeit der C. – zu den Buchwerten im Übertragungszeitpunkt der Vermögensgegenstände am 31. März 2012 laut Kaufvertrag (des Asset Deals) angesetzt worden. Die günstige Übernahme der Vorratsbestände im Rahmen des Asset Deals von der D. habe zu einem Sondereffekt bei der Bestandsveränderung geführt, welcher im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung wieder korrigiert worden sei, um einen „normalen“ Verlauf darzustellen. Zum Stichtag des Asset Deals seien die Vorratsbestände zunächst im Rahmen einer Inventur aufgenommen und bewertet worden. Zum 31. März 2012 habe der Wert des betroffenen Vorratsvermögens 9.734.874,59 Euro betragen. Anstelle des Buchwerts habe die C. diese Vermögensgegenstände jedoch zu einem Kaufpreis von lediglich 2.268.519,42 Euro erworben. Diese sehr günstige Übernahme der Vorratsgegenstände sei allein auf die Sondersituation der Insolvenz der D. zurückzuführen. Die übernommenen Vorräte seien dann nach handelsrechtlichen Vorgaben mit dem niedrigeren Kaufpreis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten aktiviert worden. Obwohl für das Geschäftsjahr 2012 der C. die Anfangsbestände des Vorratsvermögens – aufgrund der Gründung durch Übernahme einer bereits bestehenden „leeren“ Vorratsgesellschaft – mit 0,00 € angesetzt worden seien, erscheine es bei tatsächlicher Betrachtungsweise sachgerechter, die übernommenen Schlussbestände der D. als Anfangsbestand der C. anzusehen. Sodann wurden in dem Schreiben vier Berechnungsvarianten zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung vorgestellt. Dabei entspreche Variante 4 der Berechnung, die dem ursprünglichen Antrag beigefügt worden sei, wobei nach Einschätzung der Wirtschaftsprüfer am ehesten die Berechnungsvariante 3 der besonderen Situation der C. im Jahr 2012 gerecht werde. Bei der im Rahmen der Antragstellung zur Anwendung gebrachten Variante 4 seien die Anfangsbestände und die noch aus der günstigen Übernahme des Vorratsvermögens vorhandenen Endbestände nicht mit den Anschaffungskosten, sondern jeweils mit dem „wirklichen Wert“ angesetzt worden, um den Sondereffekt des außergewöhnlich günstigen Erwerbs zu „eliminieren“. Nach der – sodann bevorzugten – Variante 3 sollten die Anfangsbestände mit dem wirklichen Wert unter Fortführung der Bewertungsmethoden der abgebenden D. und die Jahresendbestände mit den Werten des testierten Jahresabschlusses für das Jahr 2012 angesetzt werden. Bliebe im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung der Sondereffekt einer außerordentlich günstigen Übernahme des Vorratsvermögens unberücksichtigt, so würde die Produktion günstiger erscheinen, als sie in Wirklichkeit gewesen sei. In der Folge wäre auch die danach ermittelte Bruttowertschöpfung aufgrund eines einmaligen, außerordentlichen und betriebsfremden Sondereffekts verzerrt. Auf eine dem BAFA vorgelegte Anfrage des Geschäftsführers XY. an das Statistische Bundesamt teilte letzteres mit E-Mail vom 28. Februar 2014 (Bl. 560 der Behördenakten) mit, dass die C. im Jahr 2012 zwar einmalig einen günstigen Materialbezug und in der Folge im gleichen Jahr eine dementsprechende Wertschöpfungssteigerung realisiert habe. Auch wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht als ein Sondereffekt bewertet werden könne, so bleibe der günstige Erwerb des betroffenen Vorratsvermögens gleichwohl ein relevanter Vorgang. Allein aufgrund der Singularität des Ereignisses könne nicht alternativ ein „wie auch immer berechneter Ersatzwert“ angesetzt werden. Mit Bescheid vom 16. April 2014 (Bl. 609 ff. der Behördenakten) lehnte die Beklagte die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 an den beiden Abnahmestellen der C. ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen heranzuziehen seien. Vorliegend müssten daher alle im Rahmen des Asset Deals durch die C. erworbenen Vermögensgegenstände in der Berechnung der Bruttowertschöpfung mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Eine Korrektur des Sondereffekts durch einen anderen (fiktiven) Wert dürfe somit bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht erfolgen. Im Ergebnis sinke daher das Verhältnis der zu tragenden Stromkosten im maßgeblichen Geschäftsjahr 2012 zur Bruttowertschöpfung unter den gesetzlich erforderlichen Wert von 14 Prozent und die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage müsse abgelehnt werden. Gegen diesen Bescheid legte die C. mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2014 (Bl. 615 f. der Behördenakten) Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Nachweis eines hinreichenden Verhältnisses zwischen den Stromkosten und der Bruttowertschöpfung erbracht worden sei. Zwischenzeitlich hätten die beauftragten Wirtschaftsprüfer ihren Bericht über die Nachtragsprüfung des Jahresabschlusses 2012 (Bl. 684 der Behördenakten) vorgelegt. In diesem Bericht werde nunmehr der sich aus der günstigen Übernahme des Vorratsvermögens der D. ergebende Sondereffekt auch als solcher, nämlich als außerordentlicher Effekt im Jahresabschluss dargestellt. Auf dieser angepassten Grundlage ergebe sich im Rahmen einer erneuten Berechnung der Bruttowertschöpfung und der sodann erneuten Ermittlung des Verhältnisses zu den Stromkosten (Bl. 681 der Behördenakten) nunmehr ein Verhältnis von 15,8 Prozent. Dabei sei der Ertrag der übernommenen fertigen und unfertigen Räder sowie des sonstigen Materials als „außerordentlicher Effekt eliminiert“ worden. Mit weiterem Schreiben vom 4. Februar 2015 (Bl. 739 der Behördenakten) an das BAFA führten die Wirtschaftsprüfer der C. zur Bruttowertschöpfung weiter aus, dass für die von der D. übernommenen unfertigen und fertigen Erzeugnisse aus eigener Produktion die Herstellungskosten und nicht der Kaufpreis anzusetzen sei. Da die C. faktisch nicht neu gegründet worden sei, sondern den Geschäftsbetrieb der D. aus Anlass deren Insolvenz fortgeführt habe, handle es sich bei den genannten Gegenständen um interne Bestände, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts gewesen seien, weshalb sich für sie auch (noch) kein Marktpreis habe bilden können. Ferner entspreche es der gängigen Verwaltungspraxis des BAFA, den Geschäftsbetrieb der insolventen Gesellschaft sowie ihrer Nachfolgerin als einen durchlaufenden Vorgang zu betrachten. Danach ergebe sich für die Wirtschaftsprüfer nunmehr ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 17,01 Prozent. lm Folgenden führten die Bevollmächtigten der C. mit dem Bundesamt weitere Korrespondenz. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Bl. 802 f. der Behördenakten) forderte die Beklagte zur weiteren Klarstellung noch eine möglichst detaillierte tabellarische Darstellung der Vorratskonten sowie eine ergänzende Wirtschaftsprüferbescheinigung zu der in der Widerspruchsbegründung geänderten Berechnung der Bruttowertschöpfung an. Daraufhin übersandte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 ihre Nachtragsbescheinigung vom 26. Mai 2015 (Bl. 805 ff. der Behördenakten). Mit Schreiben vom 9. September 2015 (Bl. 862 ff. der Behördenakten) forderte die Beklagte die C. zu einer weiteren Klarstellung auf. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Positionen „Ertrag fertige Räder“, „Ertrag unfertige Räder“ und „Ertrag sonstiges Material“ nicht Bestandteil der Berechnung der Bruttowertschöpfung sein dürften. Ferner bestehe Unklarheit hinsichtlich einzelner Positionen im Umlaufvermögen und einzeln aufgeführter Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung, ob diese auch zutreffend mit den Anschaffungskosten bewertet worden seien. In der Folge übersandte die C. über ihre Bevollmächtigten eine weitere Stellungnahme ihrer Wirtschaftsprüfer vom 12. Oktober 2015 (Bl. 870 ff. der Behördenakten). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten wies das Bundesamt im Bescheid vom 15. Februar 2017 (Bl. 963 ff. der Behördenakten) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung – die in der Nachtragsbescheinigung aufgeführten – Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion am Ende des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2012 sowie die Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen am Ende des Geschäftsjahres aus den Positionen des Umlaufvermögens zum 31. Dezember 2012 nicht berücksichtigt werden könnten, weil diese nicht unter die für die Kostenstrukturerhebung relevante Definition fielen. Bei einer entsprechenden Korrektur der Berechnung der Bruttowertschöpfung ergebe sich ein Verhältnis zu den Stromkosten von nur noch 13,05 Prozent. Nach Ziffer 13 der „Informationen zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“ (vgl. Fachserie 4 / Reihe 4.3, Ermittlung der Bruttowertschöpfung, Kostenstruktur der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Statistisches Bundesamt 2007) seien Bestände und Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu Anschaffungskosten zu bewerten. Die Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion seien gemäß Ziffer 10 der genannten Informationen des Statistischen Bundesamtes mit ihren Herstellungskosten anzusetzen. Für die hier betroffenen Positionen könne nicht erkannt werden, dass es sich um Vorleistungen im Sinne der Kostenstrukturerhebung handle, beziehungsweise ob sie die entsprechenden Definitionen erfüllten. Ferner könne auch nicht der von der C. angeführte Sondereffekt anerkannt werden, da dieser auf dem regulären Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Handelsgeschäften beruhe. Mit Schriftsatz der C. vom 21. Februar 2017 an die Beklagte nahm diese nochmals Stellung und legte erneut eine (eigene) Berechnung der Bruttowertschöpfung sowie des Verhältnisses zu den Stromkosten vor (Bl. 971 ff. der Behördenakten). Mit weiterem Schreiben eines Geschäftsführers der C. vom 28. Februar 2017 trat diese der Begründung im zwischenzeitlich vorliegenden Widerspruchsbescheid nochmals entgegen (Bl. 978 ff. der Behördenakten). Am 17. März 2017 hatte die C. vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung führte sie zu der streitigen Anspruchsvoraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 im Wesentlichen aus, dass die Bruttowertschöpfung der C. nach der von ihren Wirtschaftsprüfern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Ermittlung der Bruttowertschöpfung im hier maßgeblichen Geschäftsjahr 2012 insgesamt 13.122.821,58 € betragen habe. Dem hätten Stromkosten i.H.v. 2.071.378,25 € gegenübergestanden. Demgemäß sei ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung i.H.v. 15,8 Prozent ermittelt worden. Dabei habe insbesondere die Ermittlung der Bruttowertschöpfung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Dies gelte bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung sowohl für den Bewertungsansatz hinsichtlich der im Rahmen des Asset Deals von der D. als Vorgängergesellschaft aufgrund deren Insolvenz günstig erworbenen Bestände als auch für die erforderliche Korrektur der durch die Veräußerung dieser betroffenen Bestände erzielten außerordentlichen Erträge. Die C. beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. April 2014 (Az.: ...) sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Februar 2017 (Az.: ...) zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 27. Juni 2013 entsprechend für die Abnahmestellen C., Werk F., und C., Werk E., für das Begrenzungsjahr 2014 die EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 zu begrenzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die hier allein streitige Anspruchs-voraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 für die C. nicht erfüllt sei. Vorliegend hätten sich im maßgeblichen Geschäftsjahr 2012 die Stromkosten auf 2.071.378,25 €, die Bruttowertschöpfung auf 15.873.827,77 € und in der Folge das Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens auf lediglich 13,05 Prozent belaufen. Die C. habe im Rahmen ihrer Berechnung nur deshalb eine niedrigere Bruttowertschöpfung ausgewiesen, weil sie den Wert der Vorleistungen höher angesetzt habe, als dieser tatsächlich gewesen sei. Zum 1. April 2012 habe die C., die zuvor nur als Mantelgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit existiert habe, im Wege eines Asset Deals die Produktion von Leichtmetallfelgen von der insolventen D. übernommen. In diesem Rahmen seien insbesondere auch Vorräte der D. übertragen worden. Dabei habe es sich im Wesentlichen um fertige und halbfertige Erzeugnisse gehandelt, die bei der D. mit rund 9,6 Millionen € bewertet worden seien. Die C. habe jedoch lediglich rund 2,3 Millionen € für die betroffenen Produkte gezahlt. Der überwiegende Teil der übernommenen Produkte sei dann im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2012 zu Marktpreisen weiterverkauft worden, was zu einem im Vergleich zu den Anschaffungskosten hohen Produktionswert und damit einer hohen Bruttowertschöpfung geführt habe. Ein Sondereffekt im Sinne eines außergewöhnlichen Geschäftsvorfalls und dadurch erzielte außerordentliche Erträge durch die Veräußerung der günstig übernommenen Vorräte könne nicht anerkannt werden, da die hier betriebenen Handelsgeschäfte gerade zu der typischen und spezifischen Leistungserstellung der C. gehörten. Mit Urteil vom 19. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. April 2014 (Az.: ..) sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Februar 2017 (Az.: ..) verpflichtet, dem Antrag der – seinerzeitigen – Klägerin vom 27. Juni 2013 entsprechend für die Abnahmestellen C., Werk F., und C., Werk E., für das Begrenzungsjahr 2014 die EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 zu begrenzen. Ferner hat der Einzelrichter im Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15a des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) sei. Ausgehend von dieser Rechtslage habe die (seinerzeitige) Klägerin – die C. – einen Anspruch auf Begrenzung ihrer EEG-Umlage nach § 41 Abs. 1 EEG 2012. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Anspruchsvoraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG 2012 liege zu Gunsten der C. vor. Das Verhältnis der im maßgeblichen Geschäftsjahr 2012 zu tragenden Stromkosten zu der Bruttowertschöpfung liege über den gesetzlich geforderten 14 Prozent. Das Verwaltungsgericht folge dabei der Ansicht der C., wonach der durch die im Rahmen des Asset Deals außergewöhnlich günstig übernommenen fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erzielte außerordentliche Ertrag im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung außer Acht zu lassen sei. Unter begrifflicher Orientierung an dem Wortlaut des seinerzeit geltenden § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. handle es sich bei den auf die Übernahme zurückzuführenden Erträgen um einen „außerordentlichen Ertrag“. Diese Sichtweise werde auch von den einleitenden Erläuterungen unter „Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen“ in der Fachserie 4 Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes getragen, wonach als allgemeine und vor die Klammer gezogene Ermittlungsanweisung außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung nicht einbezogen werden sollen. Insofern könne auch der Sicht des Statistischen Bundesamtes in dessen E-Mail vom 21. Februar 2014 nicht gefolgt werden, da die dort akzeptierte Volatilität der Vorleistungen dieser allgemeinen Berechnungsanweisung entgegenstehe. Insofern erreiche die C. schon allein bei maßgeblicher Beachtung des Kontos „#Umgliederung Korrektur Asset Deal 350000“ ein ausreichendes Verhältnis der Stromkostenintensität zur Bruttowertschöpfung von 14,4 Prozent. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. Oktober 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der jetzige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits zuvor hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 – Eingang beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag – gegen das den Bevollmächtigten der C. und der Beklagten jeweils am 4. Oktober 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil Berufung eingelegt (Bl. 177 der Gerichtsakte). Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Beklagte zunächst ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- sowie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Klarstellend und ergänzend trägt sie vor, dass das Verhältnis der im Geschäftsjahr 2012 bei der C. angefallenen Stromkosten zu ihrer Bruttowertschöpfung im Sinne der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4 Reihe 4.3 (Wiesbaden 2007) höchstens 13,05 Prozent betragen habe. Denn die Stromkosten beliefen sich auf 2.071.378,25 € und die Bruttowertschöpfung habe – auch nach der von der C. vorgelegten Berechnung – mindestens 15.873.827,77 € betragen. Die Klägerseite gehe zu Unrecht davon aus, dass der auf dem außerordentlich günstigen Anschaffungspreis des Vorratsvermögens von der D. beruhende Ertrag nicht in die Berechnung der Bruttowertschöpfung einzustellen sei. Sie habe daher zu Unrecht durch einen Korrekturposten in der Berechnung der Bruttowertschöpfung den Wert der Vorleistungen um rund 6 Millionen € erhöht. Dieser Betrag entspreche dem im Geschäftsjahr erzielten Erlös aus dem Verkauf der günstig erworbenen Produkte. Bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Erlöses ergebe sich allein aus diesem Effekt eine eigentliche Bruttowertschöpfung von 19.102.278,37 €. Das Verhältnis zu den von der C. zu tragenden Stromkosten betrage daher eigentlich höchstens noch 10,84 Prozent. Selbst wenn man aber der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Berechnung der C. folge, so betrage die Bruttowertschöpfung mindestens 15.873.827,77 €, wodurch sich ein Verhältnis zu den Stromkosten von allenfalls 13,05 Prozent ergebe. Denn auch in diesem Fall gebe es an zwei Stellen einen Korrekturbedarf hinsichtlich der vorgelegten Berechnung im Umfang von mindestens 2.761.006,19 € – der Summe der in der Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 unter 1.-3.) aufgeführten jeweiligen „Zwischensumme Korrektur“ –, nämlich dem Restkorrekturbetrag aus dem Asset Deal in Höhe von 1,3 Millionen € und den Wertsteigerungen hinsichtlich des Bestandes der fertigen/unfertigen Erzeugnisse sowie der Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 aufgrund des strengen Niederstwertprinzips nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Hierbei sei zu beachten, dass handelsrechtliche Wertberichtigungen auf den Abschlussstichtag geboten sein mögen, Bestände an Waren im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung jedoch zu den historischen Anschaffungskosten zu bewerten seien. Sofern im Rahmen der mündlichen Verhandlung in erster Instanz darauf nicht vertieft eingegangen worden sei, so sei dies allein damit zu begründen, dass der Fokus auf der fehlerhaften Bewertung der bereits getätigten Veräußerungsgeschäfte mit einem Volumen von 5,3 Millionen € gelegen habe, da dieser Vorgang alleine schon dazu führe, dass das geforderte Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung deutlich verfehlt werde. Selbst wenn man der Klägerin darin folgen würde, dass eine Korrektur hinsichtlich des außergewöhnlich hohen Ertrages erforderlich wäre, so sei selbst dann nicht nachvollziehbar, warum der Betrag in voller Höhe eliminiert worden sei. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb genau der gesamte, und nicht etwa nur ein Anteil des Erlöses als außerordentlich anzusehen sei. Die Klägerseite mache zudem geltend, dass von ihr vorgenommene Korrekturen der Bestimmung eines objektiven Wertes der Vorratsbestände gedient hätten und sie sich hierfür an den in der Buchhaltung der D. geführten Werten orientiert habe. Wenn dies aber der zum Stichtag objektive Wert gewesen sei, so könne nicht nachvollzogen werden, warum nicht schon im Rahmen des Verkaufs der Gegenstände des Vorratsvermögens an die C. dieser Buchwert zumindest ansatzweise erreicht worden sei. Schließlich wäre der Insolvenzverwalter der D. dazu verpflichtet gewesen, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen. Soweit die C. bei ihren Berechnungen auf die Buchwerte der D. als „wahren“ bzw. objektiven Wert abgestellt, und damit deren Herstellungskosten angesetzt habe, erweise sich diese Vorgehensweise auch deshalb als unzutreffend, weil es sich um die Herstellungskosten eines aus der Sicht der C. anderen Unternehmens handle. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Anfangs- und Endbestände für die einzelnen Vermögensgegenstände auf Basis der Anschaffungskosten der C. zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch zweifelsfrei aus der E-Mail des Statistischen Bundesamtes an die Klägerseite vom 28. Februar 2014. Danach bestehe insbesondere kein Raum für alternative (fiktive oder kalkulatorische) Wertermittlungsansätze. Auch wenn aufgrund des strengen Niederstwertprinzips handelsrechtlich eine Wertberichtigung und in der Folge ein niedrigerer Wertansatz in der Bilanz geboten sei, so sei dieser Effekt bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung auszublenden. Folglich seien die Werte aus der Bilanz für die Berechnung der Bestände im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung um diese Wertberichtigungen so zu korrigieren, dass nur noch die der C. entstandenen (historischen) Anschaffungskosten, und nicht etwa die eines Dritten, anzusetzen seien. Diese Vorgehensweise ergebe sich aus der konsequenten Anwendung der Vorgaben des Statistischen Bundesamtes, welches auf Nachfrage der C. auch noch einmal ausdrücklich die nach der Fachserie anzuwendenden Ansatz- und Bewertungsregeln erläutert habe. Eine diesen Anforderungen entsprechende Berechnung der Bruttowertschöpfung habe die C. jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Weiter sei noch immer streitig, ob der durch den Asset Deal erlangte Vorteil i.H.v. rund 6 Millionen € die Bruttowertschöpfung der C. nach den Vorgaben der genannten Fachserie mindern dürfe. In Übereinstimmung mit dem Statistischen Bundesamt stütze sich auch die Beklagte auf die Definition des Begriffs „Vorleistungen“ in den „Informationen zur Kostenstrukturerhebung“ der Fachserie. Nach den dortigen Ausführungen unter Nr. 10 und Nr. 13 seien Bestände an Erzeugnissen zu Herstellungskosten und Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu Anschaffungskosten zu bewerten. Herstellung- bzw. Anschaffungskosten seien vorliegend aber diejenigen, die der C. bei Übernahme der Produkte im Rahmen des Asset Deals mit der D. entstanden seien. Diese tatsächlichen Kosten müssten daher als Vorleistungen im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung angesetzt werden. Auf der Seite der Umsätze wiederum seien gemäß Nr. 5 der genannten Informationen zur Kostenstrukturerhebung der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte anzusetzen. Dies umfasse hier auch die von der C. im Geschäftsjahr 2012 erzielten Erlöse für die Veräußerung der im Rahmen des Asset Deals übernommenen Produkte. In der Folge seien nach den Vorgaben der Fachserie auch die Erlöse aus dem Verkauf der übernommenen Produkte in voller Höhe im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung miteinzustellen. Ob es sich dabei aufgrund des günstigen Erwerbs der übernommenen Produkte möglicherweise um einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall handele, der sich voraussichtlich auch nicht wiederholen werde, spiele dabei keine Rolle. Die Informationen zur Kostenstrukturerhebung würden insoweit keine Korrekturmöglichkeit vorsehen. Den von der Klägerseite sowie dem Verwaltungsgericht angeführten einleitenden Erläuterungen unter „Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen“ in der genannten Fachserie – wonach außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung, und damit auch in die Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht einzubeziehen sind – komme keine vor die Klammer gezogene regelnde Bedeutung zu, sondern sie bezögen sich lediglich auf die in der Kostenstrukturerhebung angelegten außerordentlichen bzw. betriebsfremden Aufwendungen und Erträge. Dies zeige sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 5 der Informationen zur Kostenstrukturerhebung. Dort seien eine Reihe von Erträgen genannt, die beim Umsatz nicht anzusetzen seien, wie etwa Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultierten. Solche Erträge seien ganz offensichtlich als außerordentliche bzw. betriebsfremde Erträge anzusehen. Hieraus folge, dass nur die in den Informationen zur Kostenstrukturerhebung ausdrücklich genannten außerordentlichen bzw. betriebsfremden Aufwendungen und Erträge nicht in die Bruttowertschöpfung einfließen sollten. Die Übernahme der Produkte im Rahmen des Asset Deals von der D. und deren späterer Verkauf möge zwar aus tatsächlicher Sicht der C. einen ungewöhnlichen Geschäftsvorfall darstellen. Nach der vorgegebenen Kostenstrukturerhebung handle es sich jedoch um einen der normalen Geschäftstätigkeit der C. entsprechenden Vorgang, weshalb auch die ungewöhnlich hohen Erträge im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien. Diese Erträge basierten auf Geschäftsvorfällen, die sich ohne weiteres dem in der Bruttowertschöpfung anzusetzenden Rechnungsposten „Handelsgeschäfte“ zuordnen ließen. Solche Handelsgeschäfte würden zudem auch der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der C. entsprechen, wie sich aus den Begrenzungsanträgen für die späteren Jahre zeige, aus denen sich jeweils ein erheblicher Umsatz für Handelsware entnehmen lasse. Insofern überzeuge die Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil auch nicht, wonach es sich bei diesen außergewöhnlichen Veräußerungserlösen unter Orientierung an § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. um außerordentliche Erträge im Sinne der genannten Vorschrift handle. Der genannte Geschäftsvorfall stelle schon keinen „außerordentlichen Ertrag“ im handelsrechtlichen Sinne dar. Nach der genannten Vorschrift komme es nämlich nicht darauf an, ob der Geschäftsvorfall zu einem Betrag in einer außerordentlichen Größenordnung geführt habe, sondern ob er auf einer außergewöhnlichen Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens beruhe. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Handel mit hochqualitativen Premium-Leichtmetallrädern zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der C. gehöre, weshalb die außergewöhnlich hohen Erträge aus der Veräußerung der übernommenen fertigen Leichtmetallräder dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien. Das einzige Außergewöhnliche sei hier nur die Höhe des Ertrags. Zudem sei die einschlägige Fachserie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus auch auf insolvente Unternehmen bzw. auf Geschäftsaktivitäten mit solchen Unternehmen anwendbar. Würde man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen, so wären sämtliche Unternehmen, die ganz oder partiell aus einer Insolvenz eines anderen Unternehmens hervorgegangen seien, nicht dazu in der Lage, eine Bruttowertschöpfungsberechnung vorzulegen. In der Folge könnten diese Unternehmen keinen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Dass die Vermögensgegenstände der D. aufgrund ihrer Insolvenz „unfreiwillig“ veräußert worden seien, spiele dabei für die Einordnung als gewöhnliche Geschäftstätigkeit keine Rolle. Denn die Freiwilligkeit einer Preisentwicklung, die maßgeblich von Angebot und Nachfrage sowie dem allgemeinen Marktgeschehen abhänge, erweise sich insofern als ungeeignetes Abgrenzungskriterium. Ferner komme es auf die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung insoweit auch nicht an, da sich die Berechnung nach der klaren gesetzlichen Anordnung allein nach der genannten Fachserie richte. Schließlich erlaube – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – die „Atypizität“ eines Geschäftsvorfalls es den Behörden oder Gerichten auch nicht, von den gesetzlich verbindlichen Vorgaben der Fachserie abzuweichen. Da in der Fachserie auch keine offensichtlichen Regelungslücken zu erkennen seien, die einen Rückgriff auf das Handelsgesetzbuch als möglich erscheinen lassen könnten, sei festzustellen, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Wertungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach der Fachserie und der Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch bewusst in Kauf genommen habe. Sähe man dies anders, so müsste jeder einzelne Geschäftsvorfall unter Orientierung an Marktpreisen zum jeweiligen Realisierungszeitpunkt daraufhin überprüft werden, ob etwa aufgrund eines Sonderangebots oder durch besonderes Verhandlungsgeschick auf der Beschaffungs- wie auch auf der Absatzseite außergewöhnliche Geschäfte getätigt werden konnten. Entsprechendes gelte dann insbesondere auch für sämtliche Aufwendungen, die – wie hier etwa Aufwendungen für die Rechtsberatung im Rahmen der Umstrukturierung, die im Jahresabschluss 2012 im Vergleich zu den nachfolgenden Geschäftsjahren mit ca. 1,45 Millionen € in einem außergewöhnlichen Umfang angefallen seien – der Höhe nach als außerordentlich anzusehen wären. Daneben fehle es auch aufgrund von Unstimmigkeiten in den vorgelegten Berechnungen an einem hinreichenden Nachweis über das erforderliche Verhältnis zwischen den Stromkosten sowie der Bruttowertschöpfung. Die Zusammensetzung der Position „Eingänge an RHB (ohne Ust., die als Vst. abzugsfähig ist)“ sei in der zweiten Fassung der Bruttowertschöpfungsberechnung mit einem ausgewiesenen Betrag von 14.616.606,00 € zunächst nicht nachvollziehbar. Erst bei genauerer Betrachtung stelle sich heraus, dass dieser Abzugsbetrag den beiden Teilbeträgen aus der ersten Fassung der Bruttowertschöpfungsrechnung entspreche, und zwar den dort angegebenen Eingängen an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen i.H.v. 8.641.149,31 € und dem „Effekt günstig erworbene Vorräte“ i.H.v. 5.975.456,79 €, mithin dem in Rede stehenden streitbefangenen Ertrag aus der vorteilhaften Veräußerung der übernommenen fertigen Produkte. Dieser Betrag werde jedoch sodann in der zweiten Fassung der Bruttowertschöpfungsberechnung in der letzten Position unter „Eliminierung a.o. Effekt“ noch einmal in gleicher Höhe abgezogen. Ferner ergebe sich eine Unklarheit daraus, dass zwar in einem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der C. Aufwandspositionen wie etwa „Rohrmaterial Gießerei“ mit dem Zusatz „Aluminium“ mit einem Umfang von 6.829.245,05 € genannt würden. Gleichzeitig werde aber ausgeführt, dass die Verwendung der übernommenen unfertigen und fertigen Räder zur Umsatzgenerierung ab dem 1. April 2012 nicht zu einem Einkauf an Aluminium, Energie, Lack und ähnlichem geführt habe. Die doppelte Berücksichtigung des ohnehin unzulässigen Abzugsbetrages stehe daher weiter im Raum. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich auch hinsichtlich des von der C. angewandten Verbrauchsfolgeverfahrens. Dieses wirke sich auch auf die Bewertung der betroffenen Vermögensgegenstände aus, denn es komme insofern darauf an, zu welchen Preisen die betreffenden Vermögensgegenstände angeschafft bzw. hergestellt worden seien. Etwaige Schwankungen würden sich daher auch auf die Höhe der Vorleistungen und damit auf die Bruttowertschöpfung auswirken. Hinsichtlich der als Vorleistung von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Factoringgebühren sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 A 1762/15 –) diese Aufwendungen keine abzugsfähigen Vorleistungen darstellten. Schließlich habe die C. im Rahmen ihrer Antragstellung auch deshalb das erforderliche Stromverhältnis von 14 Prozent zwischen den Stromkosten und der Bruttowertschöpfung nicht nachgewiesen, da sie – nach den Angaben in der hierfür vorgelegten Bescheinigung der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – im maßgeblichen Geschäftsjahr 2012 von der an ihrer Abnahmestelle in E. bezogenen Strommenge im Gesamtumfang von 14.368.124 kWh einen Teil an die zu dieser Zeit auf ihrem Gelände ebenfalls produzierende H. weitergegeben habe. Dabei sei der Umfang des weitergereichten Stromverbrauchs i.H.v. 1.077.098 kWh nur grob und pauschal anhand des Produktionszyklus sowie der Produktion – mithin also im Wege der Schätzung – ermittelt worden, wobei die genannte Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine nachvollziehbaren Angaben zu den Anknüpfungstatsachen der Hochrechnung sowie zu deren Methodik enthalte. Insofern sei völlig unklar, wie sich der Stromverbrauch der beiden genannten Unternehmen tatsächlich dargestellt habe. Eine nachvollziehbare sowie zweifelsfreie Ermittlung des jeweiligen Verbrauchs, etwa über einen eigenen Stromzähler der H., sei jedenfalls nicht erfolgt. Eine objektiv nachprüfbare Ermittlung der Stromverbrauchsmengen sei aber mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –) zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist für den Eingang eines Antrags zur besonderen Ausgleichsregelung zwingend geboten. Erschwerend komme hinzu, dass die C. der H. nur eine Mietpauschale inklusive Strom berechnet habe. Die Zusammensetzung dieser Pauschale aus den einzelnen Leistungsarten sei aber weder betragsmäßig noch nach ihrer sachlichen Zuordnung ersichtlich. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung zurückzuweisen. Im Berufungsverfahren wiederholt der Kläger – in weiten Teilen wortlautgleich – zunächst das klägerseitige Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Darüber hinaus setzt er sich ergänzend mit der Berufungsbegründung der Beklagten auseinander: Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren (erneut) „zwei Fehlerquellen“ für eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Bewertung der günstig übernommenen Bestände vortrage, könne dieser Einwand nicht überzeugen. Die Beklagte trage im Rahmen ihrer Berufungsbegründung insoweit zutreffend selbst vor, dass die übernommenen Bestände zu Anschaffungskosten bewertet werden müssten. Gerade diesem Ziel würden jedoch die Korrekturbuchungen sowie der am Ende des Geschäftsjahres 2012 ausgewiesene Restkorrekturbetrag i.H.v. 1,3 Millionen € auf dem Konto „#Umgliederung Korrektur asset deal 350000“ dienen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum dieser Aspekt nunmehr erneut streitig gestellt werde, denn anders als die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeführt habe, sei dieser Aspekt im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinreichend erörtert und unstreitig gestellt worden. Insofern hätten sich die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren darauf verständigt, dass sich die rechtliche Auseinandersetzung allein auf die Eliminierung des außerordentlichen Ertrages beziehe. Weiter sei auch die von der Beklagten im Rahmen ihrer Berufung als zweite Fehlerquelle beanstandete Bewertung der Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert und klargestellt worden. Bei den beanstandeten Buchungen handle es sich um regelmäßige Vorgänge, die – auch unabhängig von dem Asset Deal – jedes Jahr erfolgten. Es erfolge ein Ausgleich der Differenz zwischen den in SAP tatsächlich eingebuchten und den nach handelsrechtlichen Vorschriften im Jahresabschluss anzusetzenden Werten, die im Laufe des Geschäftsjahres entstünden. Diese Differenzen seien ausgeglichen worden, um die Bestände wertmäßig an die bilanzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Auf die betroffenen Konten entfalle insgesamt ein Betrag in Höhe von rund 1,38 Millionen €. Diese erforderliche Anpassung senke insoweit die Bruttowertschöpfung und erhöhe damit das Verhältnis zu den Stromkosten. Ferner habe die Klägerseite bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Nichtberücksichtigung dieser Konten an der hier streitbefangenen Anspruchsvoraussetzung eines hinreichenden Verhältnisses zwischen den Stromkosten und der Bruttowertschöpfung nichts ändere. Selbst wenn also die beanstandeten Konten außer Acht blieben, so sei gleichwohl noch eine Bruttowertschöpfung von rund 14,4 Millionen € und damit ein Verhältnis zu den Stromkosten von 14,4 Prozent zu errechnen. Ferner sei die Beklagte der Begründung des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach die auf der außergewöhnlich günstigen Übernahme des Vorratsvermögens beruhenden Erträge unter Orientierung an der seinerzeit gültigen Vorschrift des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. als außerordentlich, und damit als nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung anzusehen seien, nicht in überzeugender Weise entgegengetreten. So könne schon nicht nachvollzogen werden, warum – wie von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angenommen – die hier anzuwendende Fachserie keiner Auslegung zugänglich sei. Denn eine Auslegung nehme die Beklagte selbst vor, soweit sie sich mit der Reichweite der einleitenden Aussage zu den außerordentlichen Erträgen befasse und deren Bedeutung einordne und bewerte. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch nicht – wie die Beklagte beanstande – eine unzulässige Ergänzung oder Korrektur der Vorgaben der Fachserie vorgenommen. Die Eliminierung der außerordentlichen Erträge sei vielmehr als „vor die Klammer gezogene“ Vorgabe in der Fachserie selbst ausdrücklich angelegt. Insofern stehe dieser Ansicht auch nicht die von der Beklagten angeführte Ziffer 5 der Informationen zur Kostenstrukturerhebung entgegen. Denn die allgemeine Aussage diene vielmehr dazu, sämtliche Sonderfälle – wie etwa eine Insolvenz – aufzufangen und diese einer angemessenen Lösung zuzuführen. In der Folge gehe es darum, dass sowohl die Insolvenz als auch der daraus resultierende Asset Deal als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall angesehen würden, und nicht etwa darum, dass der Verkauf von (selbst produzierten) Rädern zum normalen Geschäftsbetrieb der C. gehöre. Die Insolvenz der Vorgängergesellschaft sei auch als prägendes Ereignis anzusehen, denn die Alternative zur Teilübernahme des Produktionsbereichs Leichtmetallfelgen wäre die Abwicklung der gesamten Vorgängergesellschaft gewesen. Es sei somit um den Erhalt des betroffenen Unternehmensteils, und nicht etwa lediglich um einen „günstigen Einkauf“ gegangen. Schließlich hätte in diesem Zusammenhang der Asset Deal auch nicht anders gestaltet werden können, um den außerordentlichen Ertrag im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Acht zu lassen. Weiter trägt die Klägerseite vor, dass auch bei der Position „Erträge an RHB (ohne Ust., die als Vst. abzugsfähig ist)“ entgegen den Beanstandungen in der Berufungsbegründung keine Unstimmigkeiten bestünden. Sowohl im Rahmen der ersten als auch der zweiten Berechnung der Bruttowertschöpfung sei der Materialaufwand jeweils mit insgesamt 14.616.000 € angesetzt worden. In der ersten Berechnung sei lediglich zum Zwecke einer transparenten Darstellung eine differenzierte Ausweisung erfolgt, um den außerordentlichen Ertrag i.H.v. 5.975.000 € für die Beklagte erkennbar zu machen. In der zweiten Berechnung sei dieser Betrag dann auch nur einmal unter der Position „Effekt Asset Deal“, und nicht etwa doppelt berücksichtigt worden. Vielmehr seien im Rahmen der zweiten Berechnung die Anfangsbestände im Vorratsvermögen mit „0“ und die Endbestände entsprechend den Vorgaben der Fachserie sowie den Beanstandungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren zu Anschaffung- bzw. Herstellungskosten angesetzt worden. Der dabei erwirtschaftete außerordentliche Ertrag sei – wie im überarbeiteten Jahresabschluss – als solcher ebenfalls transparent ausgewiesen worden. Auch die Kritik der Beklagten an dem bei der C. angewandten Verbrauchsfolgeverfahren sei nicht gerechtfertigt. Die so genannte FIFO-Methode sei lediglich hinsichtlich des Vorratsvermögens an fertigen Erzeugnissen angewandt worden. Insofern sei angenommen worden, dass zunächst die übernommenen und sodann erst die selbst produzierten Räder veräußert worden seien. Dies wirke sich jedoch nicht auf die Bewertung der betroffenen Bestände, sondern lediglich auf die Reihenfolge ihrer Veräußerung aus. Die Factoringgebühren (nicht dagegen die Factoringzinsen) seien entsprechend der Kostenstrukturerhebung als „Bankspesen“ abzugsfähig und daher angerechnet worden. Schließlich sei auch die Darlegung sowie der Nachweis der von der C. im Jahr 2012 zu tragenden Stromkosten entgegen den nun erstmals im Berufungsverfahren geäußerten Bedenken der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Es sei zunächst zutreffend, dass die H. vorübergehend am Standort der C. produziert und daher an derselben Abnahmestelle ihren Strom bezogen habe. Für die Installation eines weiteren Stromzählers wären komplexe technische Maßnahmen erforderlich gewesen, die nicht hinreichend kurzfristig durchführbar gewesen wären. Der hinreichende Nachweis der jeweils abgenommenen Strommenge sei aber gleichwohl erbracht worden, da es hierfür nicht erforderlich sei, dass eine getrennte Abnahmestelle oder separate Stromzähler vorhanden seien. Dies ergebe sich auch nicht aus der in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. In der betroffenen Entscheidung sei vielmehr ausgeführt worden, dass auch „andere Wege der Nachweisführung“ möglich seien. Erforderlich aber auch ausreichend sei insofern, dass die Behörde die Angaben zur verbrauchten Strommenge ohne weiteres selbst beurteilen und zumindest eine Plausibilitätskontrolle durchführen könne. Im vorliegenden Verfahren seien die Stromabrechnungen sowie die Stromlieferverträge vorgelegt worden. Die insgesamt abgenommene Strommenge sei durch einen Zähler ermittelt worden. Methodisch sei die an die H. weitergereichte Strommenge anhand des Produktionszyklus und der Produktion errechnet worden. Hierzu seien die Stromkosten pro Rad und daraus der Jahresstromverbrauch für die H. ermittelt und sodann anteilig auf die Monate des Jahres 2012 verteilt worden. Zur weiteren Plausibilisierung werde insofern auf die dem Berufungsgericht – entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der Ladungsverfügung vom 6. September 2023 – als Anlage zum Schriftsatz vom 1. November 2023 vorgelegte Tabelle samt Darstellung der Ermittlungsmethode verwiesen. Darin werde dargestellt, dass Grundlage der Berechnung konkrete Angaben zu den Bearbeitungszeiten der im Bereich Motorsport produzierten Räder und die bis dahin gemeinsamen Stromkosten aus dem Jahr 2010 und die aktuellen Strompreise 2012 waren. Es sei zudem rechnerisch berücksichtigt worden, dass die Produktion eines Rads für den Motorsport gegenüber der Serienproduktion in einem Verhältnis von 5 zu 1 aufwendiger sei. Insofern handle es sich nicht um eine pauschale Hochrechnung und der weitergereichte Stromkostenanteil sei durchaus genau ermittelt worden. Die entsprechenden Stromkosten seien gemäß den beigefügten Abrechnungen für die Monate April bis Dezember 2012 zudem auch monatlich abgerechnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung, der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.