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Urteil

5 K 1552/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0829.5K1552.22.F.00
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Leitsätze
Für den Umwandlungsbegriff des § 3 Nr. 45 EEG 2021 ist maßgeblich auf einen bilanzrechtlichen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung abzustellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Umwandlungsbegriff des § 3 Nr. 45 EEG 2021 ist maßgeblich auf einen bilanzrechtlichen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung abzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 5. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2022 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen, weil sie keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2021 für das Jahr 2022 hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F –, Rn. 26, 57, juris; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris Rn. 15). Für das Begrenzungsjahr 2022 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2021, gestellt werden. Damit ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist (im Folgenden: EEG 2021), maßgeblich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2021 für das Jahr 2022, weil die Klägerin den Antrag vom 29. September 2021 nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist (hier 30. Juni 2021) gestellt hat (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 EEG 2021) (dazu unter A.) und Nachsicht nicht zu gewähren war (dazu unter B.). Die Klägerin durfte nicht bis zum 30. September 2021 Daten auf Grundlage eines Rumpfgeschäftsjahres übermitteln, weil keine identitätsverändernde Umwandlung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 64 Abs. 4, § 66 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 EEG 2021 und keine Neugründung nach § 64 Abs. 4 EEG 2021 stattgefunden hat. A. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 ist der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2021 jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 EEG 2021). § 64 Abs. 4 EEG 2021 regelte: Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Für das erste Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. § 67 Abs. 1 EEG 2021 lautete: Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. Andernfalls ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ferner lautete § 103 Abs. 1 EEG 2021: Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. Dabei müssen für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben über den Stromverbrauch und die Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzuwenden. 1. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob für den Fall einer identitätsverändernden Umwandlung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 die regelmäßige materielle Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 läuft (so Baumann/Todorovic, in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, EEG § 67 Rn. 16, beck-online; Salje, EEG 2017, 8. Auflage 2018, § 66 Rn. 10, § 67 Rn. 13) oder ausnahmsweise eine Antragstellung bis 30. September nach § 66 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 möglich ist (so Stein/Haupt, in: Theobald/Kühling, 125. EL Mai 2024, EEG 2021 § 67 Rn. 43, beck-online m. w. N.; Panknin/Große, EnWZ 2020, 210 (210), beck-online), obwohl § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 darauf nicht verweist. Darauf – und die sich daran anschließende Frage, ob wegen der E-Mails des Mitarbeitenden der Beklagten aus Juni und Juli 2021 und anderslautender Angaben im Merkblatt des BAFA für stromkostenintensive Unternehmen Nachsicht zu gewähren sei – kommt es nicht an, weil keine Umwandlung nach den § 67 Abs. 1, § 3 Nr. 45 EEG 2021 vorliegt. 2. Die Transaktion vom 23./24. März 2021 stellt keine Umwandlung i. S. d. § 3 Nr. 45 EEG 2021 dar. § 3 Nr. 45 EEG 2021 lautete: Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind (…) „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Anwachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt, Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz lag unstreitig nicht vor. Gleiches gilt für eine Anwachsung nach § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Mühlenbetrieb wurde auch nicht im Wege der Singularsukzession übertragen. Hinsichtlich der Vorgängerfassung, die noch die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter verlangte, stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main darauf ab, dass der Umwandlungsbegriff nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse bezogen sei, vielmehr seien auch die rechtlichen Verhältnisse bestimmend (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, Rn. 42, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2019 – 5 K 2362/16.F –, Rn. 46, juris). Dies gilt auch hinsichtlich der hier einschlägigen Nachfolgeregelung des § 3 Nr. 45 EEG 2021 (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2023 – 5 K 652/20.F –, Rn. 34, juris). Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass für einen außenstehenden objektiven Beobachter vor und nach dem Stichtag der Umstrukturierung faktisch keinerlei Veränderung des Unternehmens feststellbar ist (vgl. dazu bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2023 – 5 K 652/20.F –, Rn. 29, juris), weil dieselben Mitarbeiter unter Nutzung derselben Betriebsmittel den Mühlenbetrieb einschließlich dazugehöriger Markenrechten und der Mitbenutzung des Firmennamens unverändert fortführten. Zur rechtlichen Bewertung führte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 12. September 2023 (Az. 5 K 652/20.F –, Rn. 30 f., 34, juris) jedoch aus: „Bei rechtlicher Bewertung kann ein nahezu vollständiger Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit im vorliegenden Fall indes nicht angenommen werden. Für das nähere Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffs enthält das Gesetz selbst, auch § 3 Nr. 45 EEG 2017, keine Anhaltspunkte. In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 (BT-Drucks. 18/1891, S. 214), dessen Verständnis zum hier fraglichen Tatbestandsmerkmal mit dem des § 67 EEG 2017 ‚deckungsgleich‘ (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) sein soll, ist nachzulesen: Absatz 1 soll Unternehmen, die kürzlich umgewandelt wurden, die Antragstellung erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens, auf dessen Daten zurückgegriffen wird, in dem übernehmenden, nun den Antrag stellenden Unternehmen wiederfindet. Grund hierfür ist, dass die Daten des Unternehmens vor der Umwandlung nur dann die Basis für die Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bilden können, wenn sie für das aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen weiterhin aussagekräftig sind. Die Formulierung ‚wirtschaftliche und organisatorische Einheit‘ ist dabei an die Definition des Unternehmensbegriffs in § 5 Nummer 34 EEG 2014 (neu) angelehnt. Sie impliziert, dass für eine Heranziehung der Daten die Substanz des Unternehmens nach der Umwandlung im Wesentlichen unverändert geblieben sein muss. Lediglich geringfügige Abweichungen hiervon sind unschädlich. Von einer nahezu vollständigen Erhaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist z.B. für das Unternehmen B auszugehen, das durch Aufspaltung des Unternehmens A in die Unternehmen B und C entsteht, wobei auf das Unternehmen B 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer übergehen und dort unter der gleichen einheitlichen Leitung und selbständigen Führung verbleiben, wie dies zuvor im Unternehmen A der Fall war. Die ‚Substanz des Unternehmens‘ findet mithin in der Gesetzesbegründung Erwähnung und kann deshalb, anders als die Klägerin meint, auch genutzt werden, um das Gesetz operabel zu machen. Voraussetzung für die Annahme einer identitätswahrenden Umwandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist demnach in jedem Fall, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert erhalten geblieben ist (so schon VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, juris Rn. 32). Ob dies der Fall ist, muss mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalles im Wege einer Gesamtbewertung geklärt werden (vgl. VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 32). Schematische Ansätze, etwa die vom Bundesamt praktizierte sog. 90-10-Methode, nach welcher eine identitätswahrende Umwandlung nur dann angenommen werden könne, wenn mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und der Mitarbeiter übergehen bzw. – spiegelbildlich – lediglich bis zu 10 Prozent der Substanz eines anderen Unternehmens, beispielsweise im Wege der Verschmelzung oder Ausgliederung, übernommen werden, sind hierbei zwar nicht ausschlaggebend, können aber wichtige Indizien liefern. So ist nämlich die Frage, inwieweit Sachanlagevermögen übergeht bzw. erhalten bleibt, Teil eben jeder Gesamtabwägung und bei der Frage, ob die Substanz des Unternehmens im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erhalten ist, gebührend zu berücksichtigen. Wesentliche Kennzahlen eines Unternehmens wie beispielsweise dessen Bruttowertschöpfung, die für die Begrenzungsentscheidung maßgeblich sind, hängen vom Sachanlagevermögen ab. (…) Im Übrigen sei angemerkt, dass sich Umwandlungen typischerweise dadurch auszeichnen, dass sie im Tatsächlichen keinerlei Veränderungen erkennen lassen, während sie im Rechtlichen oftmals ganz grundlegende Neuerungen bereithalten (…)“ In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) heißt es ergänzend: „Der Begriff ‚Umwandlung‘ in Nummer 45 wird dem Wortlaut des § 67 EEG 2014 angepasst. Die bisherige Definition des Begriffs war zu eng, indem auf die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils abgestellt wurde. Unternehmenskäufe im Wege der Singularsukzession und insbesondere die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz sind häufige Praxisfälle. Oftmals gehen dabei nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens über. Dies soll aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher ist der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich ist bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei ist unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibt. Der nahezu vollständige Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist deckungsgleich mit dem bisherigen Verständnis des § 67 EEG 2014. Maßgebend für den nahezu vollständigen Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist in erster Linie der Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung. Eine geringfügige Abweichung dieser Vergleichswerte steht der Umwandlung nicht entgegen.“ Vorliegend ist ebenfalls maßgeblich auf einen bilanzrechtlichen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung abzustellen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 stellt im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für stromkostenintensiven Unternehmen auf eine bilanzrechtliche Sicht ab (vgl. dazu schon VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F –, Rn. 16 f., juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 K 2097/18.F –, Rn. 23, juris). Dies wird deutlich in § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) EEG 2021, der lautete: Die Erfüllung der Voraussetzungen (…) sind wie folgt nachzuweisen: (…) durch c) den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen: (…) cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; und in § 64 Abs. 5 Satz 3 und 4 EEG 2021, der lautete: Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Weiter hieß es in den Begriffsbestimmungen des § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2021: „neu gegründete Unternehmen“ Unternehmen, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird, und Das Sachanlagevermögen ist ein Teil dieser bilanzrechtlichen Sicht (vgl. etwa § 240 Abs. 3 Satz 1 HGB; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 K 2466/19.F –, Rn. 26, juris) und damit auch bei Unternehmensumstrukturierungen maßgebend. Etwas Anderes ist auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) nicht zu entnehmen. Sofern es dort heißt: „Maßgebend für den nahezu vollständigen Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist in erster Linie der Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung. Eine geringfügige Abweichung dieser Vergleichswerte steht der Umwandlung nicht entgegen“ (Hervorhebung durch das Gericht) sind diese beiden Sätze nach dem Verständnis des Gerichts einheitlich im Sinne einer Stufenprüfung zu verstehen. Danach hat zunächst („in erster Linie“) ein Vergleich der genannten Parameter stattzufinden. Sollte dieser Vergleich eine Abweichung ergeben, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Abweichung geringfügig oder erheblich ist. Die einheitliche Betrachtungsweise der beiden Sätze wird durch den Rückbezug im zweiten auf den ersten Satz durch die Worte „diese Vergleichswerte“ deutlich. Die Sichtweise der Klägerin, dass „in erster Linie“ dieser in der Gesetzesbegründung genannte Vergleich stattzufinden hat oder alternativ ein Vergleich anderer Parameter, findet keinerlei Anknüpfungspunkt im Gesetzestext oder seiner Begründung. Zur Ermittlung der Wertigkeit des Sachanlagevermögens wird im Bilanzrecht auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurückgegriffen. Da sich zukünftige Zugänge sowie Abschreibungen und Abgänge in etwa ausgleichen müssen, wird zur Berücksichtigung der Abnutzung auf Grund des Durchschnittsalters der Vermögensgegenstände in der Regel der Festwert als prozentualer Durchschnittswert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten früherer Jahre angesetzt (Kliem/Lewe, in: Beck Bil-Komm, 14. Auflage 2024, HGB § 240 Rn. 100, beck-online; Poll, in: BeckOK HGB, 43. Ed. 1. Juli 2024, HGB § 240 Rn. 19). Nach dieser Maßgabe kann vorliegend von einem Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit des Unternehmens nicht ausgegangen werden. Zwar nahmen sämtliche Mitarbeiter, die ursprünglich bei der H. beschäftigt waren, das Weiterbeschäftigungsangebot der Klägerin an. Die H. übertrug jedoch mit dem Asset Deal vom 24. März 2021 Sachanlagevermögen zu einem Buchwert von etwa 431 300 Euro an die Klägerin („betriebsdienliche Vermögensgegenstände“; 60,4 Prozent) und am Vortag Sachanlagevermögen zu einem Buchwert von etwa 282 800 Euro an die R. („betriebsnotwendige Vermögensgegenstände“ bzw. „essentielle Anteilgüter“; 39,6 Prozent). Dass sich das bilanzielle Sachanlagevermögen der Klägerin selbst vor der Umstrukturierung (21 477 570,09 Euro) und danach (22 097 559,09 Euro) nur um etwa 2,89 Prozent erhöhte, ist dabei unerheblich und könnte lediglich bei der nachgelagerten Frage, ob eine identitätswahrende oder identitätsverändernde Umwandlung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2017 vorlag, eine Rolle spielen. Aus der hier maßgeblichen bilanzrechtlichen Sicht handelt es sich um eine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur, die sich auch auf die Bruttowertschöpfung auswirkt. Diese umfasst – nach Abzug sämtlicher Vorleistungen, zu denen Pachten gehören – die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen, zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt ist (§ 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2021 i. V. m. der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007; dazu ausführlich VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 2390/17.F –, Rn. 20, juris; HessVGH, Urteil vom 29. November 2023 – 6 A 2173/18 –, Rn. 76 ff., juris). Es kann ohne weiteres unterstellt werden, dass eine wesentliche Veränderung des Sachanlagevermögens und eine Veränderung des Pachtverhältnisses auch eine Veränderung der Bruttowertschöpfung bewirken. Dies wiederum ist ausschlaggebend für die Anspruchsberechtigung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung, die nur nach Prüfung der Voraussetzungen anhand gesicherter Unternehmenszahlen der letzten Geschäftsjahre erteilt werden soll und deren zugrundeliegende gesetzliche Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2023 – 5 K 652/20.F –, Rn. 33, juris). Aus diesem Grund vermag auch ein Vergleich des Pachtgegenstandes anhand historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vor und nach der Umwandlung nicht dazu zu führen, dass eine Umwandlung i. S. d. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 vorliegt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Parameter der AHK eine zweckmäßige Bewertungsgrundlage wäre, um die Umstrukturierung des Mühlenbetriebes einzuordnen, weil das Gericht damit in einem streng reglementierten Bereich eigenmächtig rechtliche Maßstäbe schüfe, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Die Umwandlungsvorschriften waren Gegenstand vielfältiger gesetzgeberischer Veränderungen, die nach dem Eingeständnis des Gesetzgebers „in der Vergangenheit immer wieder zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen“ führten (BT-Drs. 20/1630, Seite 171). Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gebietet insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Februar 2021 – 5 K 5025/18.F –, Rn. 28, juris) eine einheitliche Betrachtungsweise (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 58 unter Verweis auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris). Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 59; Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris, Rn. 36; für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris). Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – juris, Rn. 48; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 59, und Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris, Rn. 37), was vorliegend für Umstrukturierungen mit Auswirkungen auf das Begrenzungsjahr 2022 nicht geschehen ist. Daran ändert auch der Hinweis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nichts, wonach unter den neueren Fassungen der §§ 67 ff. EEG ursprüngliche AHK im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung anzusetzen seien (HessVGH, Urteil vom 29. November 2023 – 6 A 2173/18 –, Rn. 93, juris). Diese Entscheidung bezog sich gerade nicht auf die Bewertung von Pachtgegenständen; im Übrigen orientiert sich – wie oben ausgeführt – die bilanzrechtliche Bewertung von Sachanlagevermögen an den AHK. Wie Pachtgegenstände zu bewerten sind, ist im Einzelnen sehr strittig und vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängig (vgl. etwa §§ 192 ff. BauGB, § 41 GKG; Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673 (2675 f.)). Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, wie der gegenständliche Pachtgegenstand zu bewerten ist, weil dieser durch die Kündigung zum 23. März 2021 seinerseits grundlegend verändert wurde. Unabhängig von der Bewertungsmethode im Einzelnen bestimmt sich der Wert eines Pachtgegenstandes vordergründig am Vertragsverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien, die im Pachtvertrag Vereinbarungen zu Pachtgegenstand, -dauer und -zins treffen, §§ 581, 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich ist ferner der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da dieser die übrigen Vertragsbedingungen wesentlich beeinflusst, beispielsweise wegen des Wertverlustes und der Abschreibung von verpachteten Anlagen. Durch die Kündigung des ursprünglichen Pachtverhältnisses zwischen der H. und der R. und den Abschluss eines neuen Pachtvertrages zwischen der R. und der Klägerin veränderte sich der Pachtgegenstand grundlegend, ohne dass es darauf ankäme, ob gegebenenfalls vorher und nachher weitgehend dieselben Nutzungsrechte für die jeweilige Pächterin bestanden hätten. Die individuellen Vereinbarungen des jeweiligen Pachtvertrages beeinflussen die Bruttowertschöpfung, unter anderem weil Pachten als sonstige Vorleistungen vom Nettoproduktionswert abgezogen werden, um die Bruttowertschöpfung zu ermitteln. Es ist daher vorliegend nicht entscheidend, ob beide Pachtverträge (zufällig) dieselben Bedingungen – vorliegend etwa nahezu den gleichen monatlichen Pachtzins von 25 000 Euro – haben, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ein Vertragspartner in jedem Fall ein anderer waren und sich damit die Bruttowertschöpfung vor und nach der Umstrukturierung geändert hat. Vom Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn infolge der Kündigung zum 23. März 2023 zunächst die Nutzungsrechte von der H. auf die Verpächterin R. zurückfielen und dann mit einem neuen Pachtvertrag auf die Klägerin übergingen. Durch den Halbsatz „bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt,“ macht der Gesetzgeber gerade deutlich, dass nicht jede Übertragung von Wirtschaftsgütern im Weg der Singularsukzession ausreichen soll für eine Umwandlung im Sinne des § 3 Nr. 45 EEG 2021. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes kommt es darauf an, dass die wirtschaftliche Einheit „erhalten bleibt“. Dies ist so zu verstehen, dass die Unternehmenseinheit während des gesamten Übertragungsvorgangs gewahrt wird. Hätte der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet, dass das Unternehmen nach einer Aufspaltung im Umstrukturierungsvorgang bei der Klägerin wiedervereinigt werden könnte, so hätte sich dies im Wortlaut wiederspiegeln müssen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Klägerin die Nutzung an den Pachtgegenständen von der R. eingeräumt wird, das Personal jedoch von der H. übernommen wurde; darin kann kein einheitlicher Übertragungsvorgang gesehen werden. Wie die Beklagte richtigerweise meint, wäre eine andere Betrachtung zu erwägen gewesen, wenn der ursprüngliche Pachtvertrag nicht gekündigt worden wäre, sondern die Klägerin in diesen eingetreten wäre. 3. Die Transaktion vom 23./24. März 2021 ist auch nicht als Neugründung eines Unternehmens oder eines selbständigen Unternehmensteils in unmittelbarer Anwendung des § 64 Abs. 4, 5 EEG 2021 zu werten. Die Klägerin bestand schon vor der Transaktion als Rechtsträgerin (hier: GmbH) mit mindestens drei anderen Abnahmestellen. Durch die Transaktion hat sie lediglich eine neue Abnahmestelle hinzugewonnen, nicht aber die Unternehmenstätigkeit erstmals aufgenommen (vgl. die Legaldefinitionen in § 3 Nr. 47, § 64 Abs. 6 Nr. 1, 2a EEG 2021; anders war dies in den Verfahren VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F –, Rn. 13, juris und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F –, Rn. 16, juris, wo die Klägerinnen jeweils gesellschaftsrechtlich neu gegründet wurden). Diese neue Abnahmestelle kann auch nicht als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Abs. 5 EEG 2021 gewertet werden, da Mahl- und Schälmühlen eine Branche nach Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 sind. B. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die Beklagte darf sich auf die Fristversäumnis ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 K 2097/18.F –, Rn. 28, juris m. w. N.). Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese strengen Voraussetzungen vorliegen könnten. Insbesondere weist die Beklagte in ihrem Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2022 in einem Hinweiskasten darauf hin, dass bei Neugründungen und Umstrukturierungen/Umwandlungen dringend empfohlen werde, möglichst frühzeitig mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen (dort Seite 8). Die Beklagte bietet folglich im Vorfeld zu Umstrukturierungen Unterstützung bei der Antragstellung an, die von der Klägerin hätte wahrgenommen werden können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 850 514,45 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Beklagtenseite, die dem Schriftsatz vom 22. August 2022 beigefügt ist (vgl. Bl. 67 f. d. GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2022 für einen Mühlenbetrieb. Die Klägerin ist ein begünstigtes Unternehmen im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2021 und erhielt in der Vergangenheit für mindestens drei vorliegend nicht streitgegenständliche Abnahmestellen (G., S. und B.) Begrenzungsbescheide (vgl. Bl. 724 ff. d. BA des Parallelverfahrens 5 K 1904/22.F). Unter dem 17. Dezember 2020 erließ die Beklagte einen Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung für 2021 für die H. (nachfolgend: H.). Die H. betrieb als vormalige Pächterin an der Abnahmestelle I. eine Weizen- und Roggenmühle, die der Wirtschaftszweig-Klasse „Mahl- und Schalmühlen Code 1061“ zugeordnet ist (Bl. 333 d. BA). Eigentümerin der gesamten Mühle einschließlich unbeweglicher und beweglicher Vermögensgegenstände ist die R. (nachfolgend: R.), welche im Rahmen eines Betriebspachtvertrages den Mühlenbetrieb mit den dazu gehörigen Markenrechten und die Mitbenutzung des Firmennamens an die H. verpachtet hatte; der monatliche Pachtzins betrug zuletzt knapp 25 000 Euro. Sie betreibt selbst eine Kornbrennerei auf dem Grundstück. Die Mitarbeiter des Mühlbetriebs waren bei der H. angestellt. Im Laufe des Pachtverhältnisses schaffte die Pächterin H. eigenes Sacheigentum an. Dabei handelte es sich um zusätzliche Anschaffungen und defekte Pachtgegenstände, deren Austausch die H. für die Verpächterin R. durchführte. Der Pachtvertrag zwischen der R. und der H. wurde am 23. März 2021 aufgrund von gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekündigt. Zum gleichen Zeitpunkt veräußerte die H. nach Bezeichnung der Vertragsparteien „essenziell wichtige“ Anlagegüter zum Buchwert von 282 800 Euro an die R., mithin 39,6 Prozent (Bl. 500, 506 d. BA). Am 24. März 2021 schlossen die Klägerin und die R. einen Betriebspachtvertrag über die kombinierte Weizen- und Roggenmühle mit dazugehörigen Siloanlagen und Betriebs- und Büroflächen mit den dazugehörigen Markenrechten und die Mitbenutzung des Firmennamens der Verpächterin R. (Bl. 470 ff. d. BA). Dieser Pachtvertrag umfasste nach Vorstellung der Vertragsparteien die „betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände“, die die Klägerin nutzen kann. Der monatliche Pachtzins beträgt 25 000 Euro. Am selben Tag schloss die Klägerin mit der H. einen „Kaufvertrag über den Erwerb von Einzelwirtschaftsgütern (Asset Deal)“ (Bl. 479 ff. d. BA). Nach der Präambel des Kaufvertrages strebte die H. an, der Klägerin solche Vermögensgegenstände zu verkaufen, die sie im Rahmen des Betriebes der Mühle nutzte und die nicht vom Pachtvertrag umfasst waren (sog. „betriebsdienliche Vermögensgegenstände“), um eine Räumung zu vermeiden und der Klägerin einen effizienten Weiterbetrieb zu ermöglichen. Den 25 Angestellten der H. wurde in § 6 des Kaufvertrages ein Weiterbeschäftigungsangebot in Aussicht gestellt, das alle annahmen. Dadurch erhöhte sich die Arbeitnehmerzahl der Klägerin von vorher 137 Mitarbeitern und 10 Auszubildenden auf nachher 162 Mitarbeiter und 10 Auszubildende um etwa 18,3 Prozent (Bl. 465 f. d. BA). Die H. veräußerte insgesamt Anlagegüter zum Buchwert von 431 300 Euro zu einem (Einzel-)Kaufpreis von 620 300 Euro an die Klägerin, mithin 60,4 Prozent (Bl. 500, 506 d. BA). Der Gesamtkaufpreis betrug nach § 10 des Kaufvertrages 2 418 454 Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Dazu gehörten unter anderem sämtliche Vorräte der H. (Bl. 13 f. d. GA). Auf Antrag der Klägerin wurden ihr für die Abnahmestellen B., G. und S. Begrenzungsbescheide für das Jahr 2022 erteilt. Im Juni und Juli 2021 fand zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin E-Mail-Korrespondenz über die Antragsvoraussetzungen einschließlich der maßgeblichen Frist (30. Juni oder 30. September 2021) hinsichtlich der Abnahmestelle I. unter Berücksichtigung des Umstrukturierungssachverhalts statt. Dabei wies ein Mitarbeiter der Beklagten in zwei E-Mails an die damaligen Steuerberater der Klägerin darauf hin, dass für den Fall einer identitätswahrenden Umstrukturierung die Ausschlussfrist des 30. September 2021 gelte (Bl. 5 ff. d. BA), worauf auch die Merkblätter des BAFA für stromkostenintensive Unternehmen hinweisen. Mit Antrag vom 29. September 2021 (Bl. 359 ff. d. BA) beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. 2017 für die Abnahmestelle I.. Für den Nachweis der Anspruchsberechtigung reichte sie einen Prüfvermerk ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. September 2021 ein. Als Datengrundlage wählte sie ein gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr, welches den Zeitraum vom 25. März 2021 bis 31. Juli 2021 umfasste (Bl. 16 d. BA). Unter dem 4. November 2021 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages hinsichtlich der Abnahmestelle I. wegen unvollständiger Antragsunterlagen (Bl. 512 d. BA). Mit Schreiben vom 19. November 2021 (Bl. 515 ff. d. BA) verwies die Klägerin maßgeblich auf ihre Widerspruchsbegründung gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Oktober 2021 im Parallelverfahren 5 K 1904/22.F. Ergänzend führte sie aus, dass vorliegend mit Blick auf die Steigerung der Mitarbeiterzahl um 18,3 Prozent eine identitätsverändernde Umwandlung stattgefunden habe. Mit Ablehnungsbescheid vom 5. Januar 2022 (Bl. 5 ff. d. GA) lehnte die Beklagte den Antrag vom 29. September 2021 wegen Verfristung ab. Für die Beurteilung, ob bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern im Wege der Singularsukzession eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG vorliege, sei maßgeblich, ob die Substanz des ursprünglichen Unternehmens im Wesentlichen im aufnehmenden Unternehmen nahezu unverändert erhalten geblieben sei. Hierfür müssten kumulativ im Zuge der Maßnahme jeweils mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens (als Beurteilungskriterium der wirtschaftlichen Einheit) und der Mitarbeiter (als Beurteilungskriterium der organisatorischen Einheit) vom Verkäufer in der Gesamtheit auf einen Käufer übergehen. Dies sei hier nicht der Fall, da nur 60,4 Prozent des Sachanlagevermögens übergegangen seien. Dies werde gestützt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2021 (Az. 5 K 2097/18.F). Eine Antragstellung der Klägerin könne nur auf Grundlage von drei bzw. zwei eigenen abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahren erfolgen, da die Bildung eines eigenen gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschlossen sei nach § 103 Abs. 1 EEG 2021. Es sei kein Prüfungsvermerk, der auf dem korrekten Nachweiszeitraum basiere, fristgerecht eingereicht worden. Dagegen legte die Klägerin am 17. Januar 2022 Widerspruch ein (Bl. 9 ff. d. GA). Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Widerspruchsbegründung im Parallelverfahren 5 K 1904/22.F. Ergänzend trug sie vor, dass auf Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten alle zum Betrieb der Mühle notwendigen Anlagengegenstände von der H. auf die Klägerin übergegangen seien. Hinzu kämen bei der H. nicht bilanzierte immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe von 76 885,23 Euro. Maßgeblich sei der Besitzübergang von 100 Prozent der betriebsnotwendigen Anlagengegenstände. Demnach seien insgesamt Anlagengegenstände in Höhe von 15 012 479,90 Euro auf die Klägerin übergegangen. Zur Verdeutlichung fügte sie folgende Tabelle bei: Anlagengegenstände zum Betrieb der Mühle bei der H. vor Übertragung Anlagengegenstände zum Betrieb der Mühle bei der Klägerin nach Übertragung 1. Pachtgegenstand 13 518 934,00 Euro 14 132 925,79 Euro 2. Sachanlagevermögen 1 493 545,90 Euro 879 554,11 Euro Gesamt 15 012 479,90 Euro 15 012 479,90 Euro Die Betrachtung des bloßen Sachanlagevermögens sei nicht ausreichend, da den Pachtgegenständen ein weitaus höherer Wert zuzumessen sei. Gestützt werde diese Sichtweise durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2018 (Az. 5 K 2992/16.F). Die Sichtweise der Beklagten sei formalistisch und trage der Stromkostenintensität der Mahl- und Schälmühlen nicht ausreichend Rechnung. Zudem dürfe die Klägerin als Datengrundlage ein Rumpfgeschäftsjahr zugrunde legen, da hier eine identitätsverändernde Umwandlung erfolgt sei. Ihr Unternehmen sei hinsichtlich der Mitarbeiterzahl durch die Betriebsübernahme um 18,3 Prozent gewachsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2022 (Bl. 32 ff. d. GA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an ihrer Begründung des Ablehnungsbescheides fest und ergänzte, dass eine selektive Übertragung von Sachanlagevermögen an mehrere Rechtsträger von jeweils unter 90 Prozent keine Umwandlung im Sinne des EEG darstelle. Die Verpachtung stelle keine Singularsukzession im Sinne der Begriffsdefinition dar, weil die Klägerin dadurch nur ein Nutzungsrecht erhalte. Die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts restriktiv auszulegen, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher gehe. Die Klägerin hat am 10. Juni 2022 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, anwaltlich vertreten, Klage erhoben. Sie begründet die Klage unter Wiederholung der Argumentation im Widerspruchsverfahren (Bl. 57 ff. d. GA). Ergänzend ist sie der Auffassung, dass die in der Gesetzesbegründung genannte Übertragung von 90 Prozent des Sachanlagevermögens nur ein Beispiel sei; es seien auch andere Formen der Singularsukzession denkbar. Eine einengende Auslegung sei verfassungswidrig. Mit der Veränderung der Umwandlungsdefinition im Laufe der Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes habe der Gesetzgeber gerade Freiräume eröffnen wollen. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass sich am Standort des Mühlenbetriebes an den äußerlichen Gegebenheiten nichts geändert habe und die Klägerin über dieselben Betriebsmittel wie vormals die H. verfüge (Bl. 100 ff. d. GA). Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Umwandlungsbegriffs lägen vor. Insbesondere sei für den Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung nicht auf die rechtliche Einkleidung, sondern die bloße Substanz des Ursprungsunternehmens abzustellen. Davon unabhängig ergebe eine Gegenüberstellung der Vorher-/Nachher-Situation von „Eigentum-zu-Eigentum“- und „Besitz-zu-Besitz“-Übergang eine Abweichung von lediglich vier Prozent. Das Sachanlagevermögen bestehend aus übergegangenem Eigentum bzw. übergegangenem Nutzungsrecht betrage 96 Prozent. Die Pachtgegenstände, wie sie zunächst die H. von der R. gepachtet hätte, seien von der Klägerin in Gänze gepachtet worden. Auch der Pachtzins sei vor und nach der Umstrukturierung gleichgeblieben. Lediglich in Bezug auf die weiteren Wirtschaftsgüter, die von der H. erwirtschaftet worden seien und in deren Eigentum gestanden hätten, sei nicht alles zum Eigentum an die Klägerin veräußert worden. Sie habe zwar an dem überwiegenden Anteil Eigentum erlangt; aber eben in Teilen „nur“ das Nutzungsrecht und den Besitz. Der Mühlenbetrieb sei auch für die H. vormals nur mit den gepachteten Wirtschaftsgütern möglich gewesen und daher ebenfalls in den Vergleich einzubeziehen. Der Einfluss der Pachtgegenstände auf die Bruttowertschöpfung sei für die Frage der Umwandlung nicht von Bedeutung. Abzustellen sei vielmehr auf die gleiche Art und Weise der Betriebsfortsetzung mit denselben Betriebsmitteln; nicht dagegen auf die Art und Weise der Pachtvertragsübernahme. 1*Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid vom 5. Januar 2022 (Az. …) und den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2022 (Az.: Z13-HFw-…/..) aufzuheben, 2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu verpflichten, den mit Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage vom 29. September 2021 begehrten Begrenzungsbescheid zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine die Begrenzung rechtfertigende Umwandlung nicht stattgefunden habe (Bl. 118 d. GA und Bl. 73 ff. d. GA des Parallelverfahrens 5 K 1904/22.F). Ein nahezu vollständiger Erhalt werde nur angenommen, wenn zum Stichtag mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und mindestens 90 Prozent der Mitarbeiter auf das übernehmende Unternehmen übergingen, was hier nicht der Fall sei. Die Klägerin sei auch nicht in das Pachtverhältnis zwischen der H. und der R. eingetreten, sodass es nicht übergegangen sein könne. Auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) könne nicht abgestellt werden; für die Klägerin sei allein der Pachtwert entscheidend, der mit den AHK nichts zu tun habe. Der Pachtwert sei im Moment des Betriebsübergangs ein fiktiver Erwartungswert, der eine objektive Feststellung, wieviel Sachanlagevermögen übergegangen sei, nicht zuließe. Für die Vergleichbarkeit der Unternehmensdaten sei die Unternehmenssubstanz bzw. das Betriebsvermögen entscheidend. Als Pächterin verfüge die Klägerin jedoch über ein solches nicht. Werde ein großer Teil des Betriebsvermögens an Dritte veräußert, änderten sich die Unternehmensdaten zwangsläufig. Beispielsweise habe das übernehmende Unternehmen eine geringere Kreditbelastung, weil der Pachtgegenstand nicht finanziert werden müsse. Dies wirke sich auf die Bruttowertschöpfung aus. Die für die Begrenzung entscheidenden Unternehmensdaten bestimmten sich ausschließlich anhand des sich im Eigentum des Unternehmens befindlichen Sachanlagevermögens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der elektronisch übermittelten Behördenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.