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Beschluss

7 TG 1103/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0701.7TG1103.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Landrat des Wetteraukreises beabsichtigt, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet unmittelbar im Zeitpunkt der Beendigung seiner Strafhaft gemäß § 456 a StPO abzuschieben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts für die in dieser Art beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zur Zeit nicht vorliegen. Zur Verhinderung einer unzulässigen Vollstreckungsmaßnahme ist deshalb der Erlaß einer einstweiligen Anordnung geboten. Der Antragsteller ist zur Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 12 AuslG verpflichtet, seitdem die inzwischen bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 11. April 1983 durch gesonderte Verfügung vom 5. April 1984 für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Ausreiseverpflichtung kann von der Behörde nach § 13 Abs. 1 AuslG durch Abschiebung durchgesetzt werden. Nach § 13 Abs. 2 AuslG soll die Abschiebung schriftlich angedroht werden; außerdem soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Der Antragsgegner hat bisher dem Antragsteller weder wirksam die Abschiebung angedroht noch wirksam eine Frist zur Ausreise gesetzt. Für eine Berechtigung des Antragsgegners, den Antragsteller ohne die in § 13 Abs. 2 AuslG genannten Vollstreckungsvoraussetzungen abzuschieben, bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte. Da § 13 Abs. 2 AuslG nur eine Sollvorschrift und keine Mußvorschrift ist, können allerdings in besonderen Fällen die Androhung der Abschiebung und die Fristsetzung zur Ausreise unterbleiben. Allein die Tatsache, daß sich der Antragsteller in Strafhaft befindet, reicht jedoch nicht aus, um eine solche Maßnahme anzunehmen. Hinzu kommt, daß der Antragsgegner selbst in der Ausweisungsverfügung zu erkennen gegeben hat, daß er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Androhung der Abschiebung nicht für gegeben hielt. Der Antragsgegner hat entgegen seiner vorgetragenen Ansicht dem Antragsteller die Abschiebung bisher nicht rechtswirksam angedroht. Die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung, die mit der Ausweisungsverfügung vom 11. April 1983 verbunden worden war, ist gegenstandslos, weil der Antragsteller während des Laufs der ihm damals gesetzten Frist nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet war. Der Antragsteller hatte nämlich am 14. Oktober 1981 beim Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt den Antrag auf unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Auf Grund dieses Antrags, der nicht beschieden worden ist, galt der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gemäß § 21 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt. Die Wirkung dieser vorläufigen Erlaubnis endete erst in dem Zeitpunkt, als die Ausweisungsverfügung vollziehbar wurde, nicht aber schon vorher, insbesondere nicht mit Ablauf der von der Ausländerbehörde durch Stempeldruck im Reisepaß angebrachten Erfassungsbescheinigung. Eine von der Ausländerbehörde gesetzte Ausreisefrist, die abläuft, bevor der Ausländer überhaupt zur Ausreise verpflichtet ist, entfaltet keine Rechtswirkungen und ist gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979, Buchholz Nr. 66 zu § 10 AuslG und Beschluß des OVG NW vom 12. Februar 1981, VwRspr. Band 32, S. 871). An dieser Wirkung der erfolglosen Fristsetzung ändert sich nichts dadurch, daß die Verfügung durch Rücknahme von Rechtsmitteln formal in Bestandskraft erwachsen ist. Durch die Unanfechtbarkeit hat die Verfügung keinen neuen Inhalt bekommen. Eine gegenstandslose Verfügung bleibt deshalb ohne Rechtswirkungen. Auch die im Schriftsatz vom 19. November 1984 - Az.: V/1 E 217/84 - enthaltene Androhung der Abschiebung entfaltet keine Rechtswirkungen. Diese Androhung ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen, weil sie ausweislich des Tatbestandes des rechtskräftigen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1985 - Az.: V/1 E 217/84 - nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens gewesen ist. Abgesehen davon ist diese (neue) Abschiebungsandrohung in sich widerspruchsvoll; sie läßt insbesondere nicht erkennen, ob es sich um eine Abschiebung mit Fristsetzung oder um eine Abschiebung ohne Fristsetzung handeln soll. Die Einräumung einer Frist zur Ordnung seiner Angelegenheiten gegenüber einem in Strafhaft einsitzenden Ausländer, der unmittelbar im Anschluß an die Strafhaft abgeschoben werden soll, ist in § 13 AuslG nicht vorgesehen. Sie ist weder eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung noch eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung und daher eine offensichtlich unzulässige und daher nichtige ausländerrechtliche Maßnahme. Angesichts dieser Rechtslage ist ein Anspruch des Antragstellers darauf zu bejahen, daß die Ausländerbehörde ihn nicht abschiebt, ohne zuvor nach der Beschlußformel zu verfahren. Der Antragsteller hat dagegen nicht glaubhaft gemacht, daß er einen Anspruch darauf hat, daß die Ausländerbehörde ihm die freiwillige Ausreise nach Entlassung aus der Strafhaft ohne Wahlmöglichkeit einräumen muß. Die vom Antragsteller vorgetragenen familiären Gründe allein reichen nicht aus, um einen solchen Anspruch zu bejahen. Vielmehr ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand des Strafverfahrens war, daß auch die Abschiebung ohne Fristsetzung nicht ausgeschlossen erscheint. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 1985 vorgetragen hat, bei der Senatsentscheidung müsse auch beachtet werden, daß er während seines sechzehnjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seinen natürlichen Immunschutz gegen die in seinem Heimatland Gambia vorkommenden Tropenkrankheiten (Malaria, Gelbfieber, Cholera) verloren habe, die medizinische Immunisierung dürfe ihm daher vor der Abschiebung nach Gambia nicht verweigert werden, vermag dieser Vortrag eine für den Antragsteller günstigere Beschwerdeentscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, daß er den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt dem Antragsgegner mit dem Antrag auf Impfung und Verabreichung von Tabletten unterbreitet hat und daß sein Antrag abgelehnt worden ist. Der Senat kann es daher offen lassen, ob Gambia zu den Ländern gehört, in denen die vorgenannten Tropenkrankheiten vorkommen. Er kann es ferner offen lassen, ob - wenn der Vortrag des Antragstellers zuträfe - dieser ohne Gelbfieber-und Cholera-Impfung und ohne Malaria-Immunisierung überhaupt sein Heimatland im Falle seiner Abschiebung dorthin betreten dürfte, oder ob er nicht sofort wieder nach Deutschland auf dem Luftwege zurückgeschickt würde. Dies alles wird der Antragsgegner nunmehr zu prüfen haben; für eine Verwertung dieses Vorbringens im Beschwerdeverfahren besteht wegen Nichtglaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs insoweit kein Anlaß. Nach alledem hat die Beschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Da der Antragsteller sich nur gegen die Modalitäten der Zwangsvollstreckung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes wendet und sich nur zwei Wochen frei im Bundesgebiet bewegen will, erscheint sein Interesse mit 1.000,-- DM angemessen bewertet.