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Beschluss

12 TH 989/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0105.12TH989.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben. Die mit ausländerbehördlichem Bescheid vom 20. September 1988 verfügte Ausweisung des Antragstellers und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung sind nämlich offenbar rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohl rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Umfang schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zwar genügen hierfür formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs umschreiben, ebensowenig wie eine bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts selbst sprechenden Gründe, wenn auch im Einzelfall die Begründung des Verwaltungsakts gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse darzulegen vermag (Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, EZAR 622 Nr. 5). Diesen Anforderungen genügt aber der angegriffene Bescheid, da dort das besondere öffentliche Interesse unter Abwägung der entgegenstehenden privaten Interessen einzelfallbezogen dargestellt ist. Ob diese Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in materieller Hinsicht trägt, ist im vorliegenden Zusammenhang, in dem lediglich die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Rede stehen, ohne Belang. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hält entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Die von der Ausländerbehörde verfügte Ausweisung des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist erfüllt, da der Antragsteller durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts L vom 16. Dezember 1987 -- ...) -- wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 25. August 1988 die Feststellungen des Strafurteils vom 16. Dezember 1987 mit dem Hinweis darauf anzweifelt, das Urteil stütze sich einzig und allein auf die Aussage "der angeblich geschädigten Zeugin", gibt dies keine Veranlassung für eine Überprüfung der strafrichterlichen Feststellungen. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt lediglich voraus, daß ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist; insoweit ist nicht das strafbare Verhalten, sondern die strafgerichtliche Verurteilung des Betroffenen ausschlaggebend (BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 22.86 --, EZAR 120 Nr. 12; BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11; jeweils m.w.N.). Die Überprüfung strafgerichtlicher Feststellungen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörden; diese dürfen vielmehr die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt (BVerwG, 16.10.1970 -- I C 47.69 --, BVerwGE 35, 291; BVerwG, 11.06.1975 -- I C 8.71 --, BVerwGE 48, 299; BVerwG, 08.05.1989 -- 1 B 77.89 --, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118). Zur eigenen zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung sind sie allerdings dann verpflichtet, wenn sie sonst nicht in der Lage sind, im Rahmen der Ermessensentscheidung alle maßgeblichen Umstände angemessen zu würdigen und insbesondere die Einzelheiten des Tatgeschehens und der Situation des Täters zuverlässig zu beurteilen (BVerwG, 08.05.1989, a.a.O. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, 17.04.1986 -- 11 S 2213/84 --, EZAR 120 Nr. 10 = InfAuslR 1987, 114; Hess. VGH, 08.05.1989 -- 12 TH 939/89 --; Hess. VGH, 03.10.1989 -- 12 TH 2039/89 --). Da die Jugendkammer des Landgerichts L in dem strafgerichtlichen Urteil die Einlassung des Antragstellers, der Geschlechtsverkehr sei ohne jegliche Gewaltanwendung durchgeführt worden, aufgrund der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen hat, weil die glaubhaften Angaben der vergewaltigten Frau durch zahlreiche Indizien und weitere Zeugenaussagen gestützt und bestätigt wurden, brauchte die Ausländerbehörde den nicht näher begründeten Zweifeln des Antragstellers an der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin nicht nachzugehen. Die Jugendkammer des Landgerichts L verfügte nach den Angaben in dem strafgerichtlichen Urteil über ausreichende eigene Sachkunde, um die Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen und Opfern von Sittlichkeitsdelikten selbst ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen zu beurteilen. Der Antragsteller hat nicht konkret begründet, warum er dies für unzutreffend hält und aus welchen Gründen ein Sachverständigengutachten insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Im übrigen hat er es verabsäumt, seine strafverfahrensrechtlichen Einwendungen mit Hilfe eines Rechtsmittels durchzusetzen und eine Aufhebung seiner Verurteilung zu erreichen; um so weniger bestand für die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde und besteht für den beschließenden Senat Anlaß zu einer eigenen Überprüfung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen über das Vergewaltigungsdelikt des Antragstellers. Der ausländerbehördliche Bescheid erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde dort neben der Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung auch die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht W am 10. August 1982 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,-- DM (...) erwähnt hat. Zwar durfte diese Verurteilung im Rahmen der Ausweisungsverfügung nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, weil der Strafbefehl des Amtsgerichts W vom 10. August 1982 am 20. August 1982 rechtskräftig geworden war und deswegen nach Ablauf von fünf Jahren die Eintragung über die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen war (§§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 51 Abs. 1 BZRG; vgl. dazu BVerwG, 05.04.1984 -- 1 C 57.81 --, BVerwGE 69, 137 = EZAR 125 Nr. 4 m.w.N.). Die bloße Erwähnung der Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem angegriffenen ausländerbehördlichen Bescheid stellt aber hier keinen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung beeinflussenden Verstoß gegen das gesetzliche Verwertungsverbot dar, weil die Ausländerbehörde die Ausweisung letztlich nicht hierauf gestützt hat. Die Feststellung, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG seien durch die genannten zwei Straftaten, insbesondere die Verurteilung wegen Vergewaltigung erfüllt (Bescheid vom 20. September 1988, S. 2 oben) läßt erkennen, daß die Ausländerbehörde beide Verurteilungen zum Anlaß für die Ausweisung nehmen wollte, daß sie aber besonderes Gewicht auf die letzte Verurteilung legte und diese in der nachfolgenden Begründung (S. 2 Mitte bis S. 5 oben) allein zur Grundlage für ihre Entscheidung machte. Da der Ausländerbehörde insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist und die Verurteilung wegen Vergewaltigung allein bereits den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt, ist die unzulässige Erwähnung der ersten Verurteilung insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird dadurch bestätigt, daß die Ausländerbehörde in der übrigen Begründung überhaupt nicht mehr auf die erste Verurteilung eingegangen ist, ein Umstand, den das Verwaltungsgericht offenbar übersehen hat. Zudem wird die Widerspruchsbehörde Gelegenheit haben, diesen Fehler richtigzustellen und insoweit der Rechtsverfolgung des Antragstellers ohnehin die Grundlage zu entziehen. Darüber hinaus ist auch die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde hat fehlerfrei generalpräventive Erwägungen angestellt. Generalpräventiv motivierte Ausweisungen sind zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die übrige grundgesetzliche Wertordnung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, 17.01.1979 -- 1 BvR 241/77 --, BVerfGE 50, 166 = EZAR 122 Nr. 1). Eine Ausweisung entspricht deshalb dem Gesetzeszweck, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu veranlassen; hierbei sind jedoch alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11 m.w.N.). Sittlichkeitsdelikte wie die vom Antragsteller begangene Vergewaltigung gehören zu den Fallgruppen, bei denen der abschreckenden Wirkung auf andere Ausländer bei der Ausweisungsentscheidung Gewicht zugemessen werden darf (BVerwG, 03.05.1973 -- I C 33.72 --, BVerwGE 42, 133; Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --; Hess. VGH, 03.10.1989 -- 12 TH 2039/89 -- m.w.N.). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß auch bei kontinuierlicher Ausweisungspraxis nach der Lebenserfahrung eine wirksame Abschreckung bei Sittlichkeitsdelikten nicht möglich sei. Zwar mag es krankhaft veranlagte Personen geben, die aufgrund einer nicht oder nur schwer steuerbaren Veranlagung auch durch die Ausweisung anderer straffällig gewordener Ausländer nicht von Sittlichkeitsdelikten abzuhalten sind. Der Täterkreis beschränkt sich aber bei Sittlichkeitsdelikten nicht ausschließlich auf derartig anormal veranlagte Personen, wie gerade der Fall des Antragstellers belegt, der zumindest nach außen hin ein geordnetes Familienleben nach türkischen Moralvorstellungen geführt hat und sonst weder strafrechtlich noch in sittlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist. Umstände, die gegen die erhoffte Abschreckungswirkung der vorliegenden Ausweisung sprechen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisungsverfügung auch nicht insoweit als ermessensfehlerhaft, als sie auf spezialpräventive Überlegungen gestützt ist. Die Ausländerbehörden handeln rechtmäßig, wenn sie durch eine Ausweisung weiteren Straftaten vorbeugen und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen je nach Art und Ausmaß möglicher Schäden differenzierend beurteilen (BVerwG, 27.10.1978 -- 1 C 91.76 --, BVerwGE 57, 61 = EZAR 124 Nr. 1). Im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Gewalttaten üben sie ihr Ausweisungsermessen in aller Regel einwandfrei aus, wenn sie die Erwägung anstellen, eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) könne nicht ausgeschlossen werden (BVerwG, 17.10.1984 -- 1 B 61.84 --, EZAR 121 Nr. 5 = DVBl. 1985, 570 m.w.N.). Für die Frage, ob Veranlassung besteht, durch eine Ausweisung neuen Verfehlungen des Ausländers vorzubeugen, ist danach eine Gefahrenprognose erforderlich, wie sie auch sonst im Polizei- und Ordnungsrecht anerkannt ist; bei Verurteilungen wegen Gewalttaten dürfen an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers indes geringere Anforderungen gestellt werden mit der Folge, daß insoweit die entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt (BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ermessensausübung der Ausländerbehörde nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Indem die Ausländerbehörde auf die Rücksichtslosigkeit des Antragstellers und auf die niedrige Hemmschwelle beim Einsatz körperliche Gewalt sowie auf den hohen Wert des Rechtsguts der eigenverantwortlichen sexuellen Selbstbestimmung abgestellt hat, hat sie zu Recht die Schwere der Tat und die Gefährlichkeit des Antragstellers in ihre Gefahrenprognose einbezogen. Demgegenüber vermag der vom Verwaltungsgericht herangezogene Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt L vom 26. Juli 1988 eine Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen. Wenn dort ausgeführt ist, der Antragsteller zeige sich vom Vollzug der Freiheitsstrafe stark beeindruckt, da er erkannt habe, welche Konsequenzen sich aus der von ihm begangenen Straftat für ihn und seine Familie ergeben könnten, und deshalb werde ihm eine günstige Sozialprognose gestellt, erscheint es nicht unsachgerecht, daß die Ausländerbehörde dennoch eine Wiederholungsgefahr angenommen hat. Zur Tatzeit lebte der Antragsteller nämlich offenbar in geordneten familiären Verhältnissen, und seine Persönlichkeit wies auch sonst keine Besonderheiten auf, die eine Erklärung für das von ihm begangene Sittlichkeitsdelikt geben konnten. Hieran hatte sich durch den Strafvollzug nichts geändert. Es mag zutreffen, daß dem Antragsteller durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe das Risiko von Straftaten deutlich vor Augen geführt worden ist und er hierdurch beeindruckt werden konnte. Es fällt indes auf, daß er sich zu keiner Zeit darüber geäußert hat, wie es zu der Vergewaltigung gekommen ist, daß er die durch die Vergewaltigung angerichteten Beeinträchtigungen des Opfers bedauert und in welcher Weise er Vorkehrungen getroffen hat oder treffen will, um in Zukunft einen derartigen Vorfall von sich aus auszuschließen. Da für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung der Zeitpunkt des noch bevorstehenden Widerspruchsbescheids maßgeblich ist (BVerwG, 20.05.1980 -- 1 C 82.76 --, BVerwGE 60, 330 = EZAR 120 Nr. 2), kann zwar das zwischenzeitliche Verhalten des Antragstellers in die hier anzustellende Überprüfung der spezialpräventiven Überlegungen der Ausländerbehörde einbezogen werden. Dies wirkt sich indes nicht zugunsten des Antragstellers aus, obwohl dieser nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 22. Februar 1989 unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden ist und seither offenbar ein beanstandungsfreies Leben geführt hat. Denn es kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Antragsteller während der Strafhaft, der Bewährungszeit und des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens in besonderer Weise auf Wohlverhalten Wert legen mußte und hieraus noch keine sicheren Schlüsse auf die Zukunft gezogen werden können. Die Entlassung auf Bewährung aufgrund von § 57 Abs. 1 StGB allein läßt die Gefahrenprognose der Ausländerbehörde noch nicht als unrichtig erscheinen (vgl. BVerwG, 19.10.1982 -- 1 C 100.78 --, EZAR 124 Nr. 6 = DVBl. 1983, 174). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, daß besondere Anstrengungen des Antragstellers, die Reue über die begangene Straftat oder Vorkehrungen gegen eine Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse erkennen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Daß er nunmehr unter der "Aufsicht" seines Familienverbandes steht und mit dessen Unterstützung bei der Resozialisierung rechnen kann, vermindert die Rückfallgefahr nach Überzeugung des Senats unter diesen Umständen nur unerheblich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausweisung auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil in der Begründung der Ausweisungsverfügung eingangs auch auf die Verurteilung vom 10. August 1982 hingewiesen worden ist. Wie oben ausgeführt, ist nämlich diese Verurteilung weder als Grundlage für die Ausweisungsverfügung herangezogen noch im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt worden. Da nach alledem sowohl die general- als auch die spezialpräventiven Erwägungen der Ausländerbehörde nicht beanstandet werden können, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, in welchem Verhältnis beide Begründungen zueinander stehen. Es sei jedoch angemerkt, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, beide Gesichtspunkte seien "kumulativ nebeneinander" gestellt, eine Formulierung, die mit Herkunft und Sinn des Begriffs "kumulativ" schlicht unvereinbar ist und der Formulierung in dem angegriffenen Bescheid ("Auch sind in Ihrer Person Gründe vorhanden, ...") eindeutig widerspricht. Schließlich erscheint die Ausweisung des Antragstellers nicht unverhältnismäßig, und zwar weder im Hinblick auf die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet noch wegen seiner familiären Situation. Der im April 1964 geborene Antragsteller lebt zwar schon seit Juli 1981 im Bundesgebiet, besitzt seit Juli 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und geht inzwischen wie meist schon früher einer geregelten Beschäftigung nach. Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde im Hinblick auf Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftat das persönliche Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet geringer bewertet hat als das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Der beschließende Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, das von ihm begangene Delikt sei als weniger schwerwiegend anzusehen, da die verhängte Freiheitsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens von zwei bis 15 Jahren liege. Die Jugendstrafkammer des Landgerichts L hat zur Strafzumessung ausgeführt, daß das gesamte Tatbild nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der Vergewaltigung abweicht, der Antragsteller nicht vorbelastet ist und nicht mit übermäßiger Brutalität zu Werke ging; erschwerend hat sie in Rechnung gestellt, daß der Antragsteller die Frau an einen Ort verbrachte, wo sie keine Hilfe erwarten konnte, und der Antragsteller bei der Begehung der Tat ein Messer benutzte. Vor allem aber hat das Strafgericht ausdrücklich berücksichtigt, daß der Antragsteller aufgrund der ausländerrechtlichen Vorschriften nach Verbüßung der Strafe die Bundesrepublik Deutschland, die derzeit seinen Lebensmittelpunkt darstellt, möglicherweise wird verlassen müssen und ihn insoweit die Folgen der Tat mit besonderer Härte treffen. Unter diesen Umständen kann bei Beurteilung der den Antragsteller durch die Ausweisung treffenden Nachteile nicht nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß die gegen ihn verhängte Strafe lediglich sechs Monate über der Mindeststrafe für Vergewaltigung (zwei Jahre) liegt. Eine derartige Überlegung wäre allenfalls angebracht, wenn das Vergewaltigungsdelikt des Antragstellers als minderschwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB angesehen worden wäre, für das eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht ist. Die den Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei treffenden nachteiligen Folgen seiner Verurteilung sind nicht derart schwerwiegend, daß sie von ihm nicht hingenommen werden könnten. Dies gilt sowohl für die Ableistung des Wehrdienstes, der für alle türkischen wehrpflichtigen Männer gilt, als auch für die wirtschaftlichen Folgen, die dem Antragsteller und seiner Familie drohen, wenn er seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgeben muß. Die wirtschaftlichen Folgen der Ausweisung erscheinen auch deswegen nicht unverhältnismäßig hart, weil die Wirkung der Ausweisung des Antragstellers auf fünf Jahre befristet worden ist und diesem danach die Möglichkeit offensteht, wiederum eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet zu beantragen. Schließlich stehen auch die Interessen der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Antragstellers dessen Ausweisung nicht entgegen. Abgesehen davon, daß sich die Ehefrau des Antragstellers, die sich schon von 1980 bis 1983 einmal hier aufhielt, erst seit Januar 1987 im Bundesgebiet aufhält und die beiden Kinder im Jahre 1985 und 1987 geboren sind, ist dabei zu beachten, daß der Ehefrau des Antragstellers am 26. Februar 1987 die Aufenthaltserlaubnis nur zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt und letztmals am 21. Juli 1988 bis zum 20. Januar 1989 verlängert worden ist. Darüber hinaus kann schon angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Familienangehörigen im Bundesgebiet nicht angenommen werden, daß sie sich bereits weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingelebt haben. Soweit die Ehefrau des Antragstellers wegen einer chronischen Erkrankung am Ohr operativ behandelt worden ist, ist nicht erkennbar, daß ihr Gesundheitszustand ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet unbedingt erfordert; im übrigen wäre dieser Gesichtspunkt allein bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie selbst zu prüfen, da nichts dafür spricht, daß sie auf die Betreuung und sonstige Lebenshilfe des Antragstellers im Bundesgebiet aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist. Die von der Ausländerbehörde ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Da mit der Ausweisung die dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) und er deshalb das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen hat (§ 12 Abs. 1 AuslG), durfte ihm für den Fall der Nichtausreise innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung gemäß § 13 AuslG die Abschiebung angedroht werden. Die ihm eingeräumte Ausreisefrist ist ausreichend bemessen und im übrigen von ihm nicht beanstandet worden. Der Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung für die freiwillige Ausreise stand nicht entgegen, daß sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses und des Wirksamwerdens der Verfügung noch in Strafhaft befand. Dies hinderte ihn nicht, Vorkehrungen für eine Ausreise zu treffen, um seiner zwangsweisen Abschiebung zuvorzukommen und damit Vollstreckungsmaßnahmen zu erübrigen (Hess. VGH, 12.02.1986 -- 10 TG 2374/85 --, EZAR 224 Nr. 11 = ESVGH 36, 189; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Hamburg, 06.11.1986 -- Bf IV 509/86 --, EZAR 224 Nr. 15 = NVwZ 1987, 1111 ; vgl. BVerwG, 22.08.1986 -- 1 C 34.83 --, EZAR 130 Nr. 5 = NVwZ 1987, 57 = InfAuslR 1986, 311 ; Kanein/Renner, AuslR 1988, Rn. 3 zu § 10 AsylVfG; a.A. Hess. VGH, 01.07.1985 -- 7 TG 1103/85 --, InfAuslR 1985, 214; Hailbronner, AuslR, 2. Aufl., 1989, Rn. 660; Kloesel/Christ, Dt. AuslR, Anm. 26 zu § 13 AuslG). Erweisen sich danach die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (Hess. VGH, 03.10.1989 -- 12 TH 2039/89 -- m.w.N.). Das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens muß hinter dem gewichtigen Interesse der Öffentlichkeit an der Bekämpfung von Gewaltdelikten zurücktreten, zumal damit gerechnet werden kann, daß der Antragsteller noch während des unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens erneut eine entsprechende Straftat begeht. Wie bereits oben ausgeführt, stehen der Richtigkeit der dahingehenden Gefahrenprognose der Ausländerbehörde weder der erwähnte Bericht der Justizvollzugsanstalt L noch die vorzeitige Entlassung des Antragstellers aus Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entgegen.