Beschluss
7 TH 3434/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0204.7TH3434.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 1986 zu Unrecht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung. ob der Antragsgegner für den Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung örtlich zuständig war. Diese Zuständigkeit könnte sich daraus ergeben, daß der Antragsteller im Folgeantragsverfahren angegeben hat, er sei ohne festen Wohnsitz (vgl. zur zuständigkeitsbegründenden Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG in derartigen Fällen den Beschluß des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1986 - 10 TH 2377/86 -). Jedenfalls ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers deshalb anzuordnen, weil die Voraussetzungen der §§ 14, 10 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen. Nach § 10 Abs. 1 AsylVfG entfällt die Verpflichtung eines Ausländers zur unverzüglichen Ausreise bei unbeachtlichen Folgeanträgen u. a. dann, wenn ihm ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners von der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main eine "Bescheinigung Über den legalen Aufenthalt nach § 21 Abs. 3 AuslG", die bis zum 27. Februar 1987 gültig ist, erhalten hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es ohne Bedeutung, daß diese Bescheinigung erst nach Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung erteilt wurde. Bei der Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach §§ 14, 10 AsylVfG ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. den Beschl. d. 10. Senats des Hess. VGH v. 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 -). Da die Beschwerde somit Erfolg hat, greift die Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG ein. Die Tatsache, daß der Folgeantrag des Antragstellers unbeachtlich ist - insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts verwiesen -, ändert hieran nichts. Nach § 10 Abs. 4 AsylVfG ist der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde wird unwirksam. Die Regelung bezweckt einen möglichst zügigen Ablauf des Asylverfahrens bei Folgeanträgen. Bereits die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung löst. sofern sie zugunsten des Folgeantragstellers ausfällt, die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt aus. § 10 Abs. 4 AsylVfG ist auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden, in denen die Ausländerbehörde den Folgeantrag zu Recht als unbeachtlich angesehen hat, aber der Bescheid gemäß § 10 Abs. 1, 2 AsylVfG aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist und der Eilantrag deshalb Erfolg hat. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, § 10 Abs. 4 AsylVfG sei einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Folgeantrag nach dem Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens beachtlich ist (so OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juni 1983 - Bs 7 317/82 -; anders OVG Bremen InfAuslR 1984, 247; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 1986 - 18 9 20665/85 -; Hess. VGH, Beschl. v. 25. Juni 1986 - 10 TH 726/86 -). Gegen eine derartige einschränkende Auslegung spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Angesichts des ohnehin komplizierten Verfahrensablaufs bei Folgeanträgen birgt jedes Abweichen vom Gesetzeswortlaut die Gefahr von Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der für Folgeanträge geltenden Vorschriften. Allein die mit Hilfe des § 10 AsylVfG angestrebte umgehende Entfernung des Ausländers rechtfertigt die Entscheidung in dem vom Gesetz zur Verfügung gestellten besonderen Verfahren. Dieser rechtfertigende Grund entfällt, wenn das Verfahrensziel, die umgehende Abschiebung des Ausländers. durch die Entscheidung nach § 10 AsylVfG nicht erreicht wird (vgl. OVG Bremen a. a. 0.). Dies wird durch § 10 Abs. 4 AsylVfG bestätigt. Entfällt nämlich die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, so wird die Entscheidung der Ausländerbehörde gegenstandslos. Im übrigen erscheint es entgegen der vom OVG Hamburg a. a. 0. vertretenen Auffassung auch zweifelhaft, ob durch eine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde das Verfahren notwendigerweise beschleunigt wird (vgl. Hess. VGH a. a. 0.). In diesem Fall wäre mit einem zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen, in dessen Verlauf der Antragsteller - was erfahrungsgemäß häufig geschieht - neue Tatsachen zur Änderung der Sach- und Rechtslage vortragen und neue Beweismittel benennen kann, die das Verwaltungsgericht, da insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, zu berücksichtigen hat. Ist der Folgeantrag aufgrund des neuen Vorbringens beachtlich, so hat sich das Verfahren letztlich aufgrund der erneuten ausländerbehördlichen Entscheidung verzögert. Nach allem ist dem Antrag des Antragstellers mit der Folge zu entsprechen, daß der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist und die angegriffene Entscheidung der Ausländerbehörde unwirksam wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 a.F., 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.