OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 TG 2738/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0831.7TG2738.86.0A
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Störungen durch eine nach § 44 HWG genehmigte Anlage (hier: Teichkläranlage) kann ein Nachbar nur dadurch erlangen, daß er eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO gegen die untere Wasserbehörde beantragt. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung einer Gemeinde erteilt worden ist. Ein unmittelbares Vorgehen gegen die Gemeinde kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Störungen durch eine nach § 44 HWG genehmigte Anlage (hier: Teichkläranlage) kann ein Nachbar nur dadurch erlangen, daß er eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO gegen die untere Wasserbehörde beantragt. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung einer Gemeinde erteilt worden ist. Ein unmittelbares Vorgehen gegen die Gemeinde kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. I. Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Außenbereich der Gemeinde Allendorf/Lumda gelegener Grundstücke. In den dort befindlichen Gebäuden wird eine Schank- und Speisewirtschaft in Verbindung mit einem Pensionsbetrieb betrieben. Mit Bescheid vom 20. Juni 1986 erteilte der Landrat des Landkreises Gießen der Antragsgegnerin die Genehmigung zum Bau einer Abwasseranlage in Form einer belüfteten Teichkläranlage in der Nähe der Grundstücke der Antragsteller. Diese haben hiergegen beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. VI E 421/86 ). Nach Beginn der Bauarbeiten gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 01.10.1986 der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 10. Oktober 1986 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde, der die Antragsteller entgegengetreten sind. Die Beigeladene hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Dem Senat haben die bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen wasser- und baurechtlichen Behördenakten sowie die Gerichtsakte - VI E 421/86 - vorgelegen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Antragsteller richtet sich allein gegen die Gemeinde Rabenau, wie sich aus dem mit Schriftsatz vom 5. September 1986 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweilen Anordnung ergibt. Während im Hauptsacheverfahren zunächst gegen das im Beschwerdeverfahren beigeladene Land Hessen (vertreten durch den Landrat des Landkreises Gießen) Klage erhoben und diese später dann auch auf die Antragsgegnerin erstreckt wurde, haben die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 28. September 1986 nochmals klargestellt, daß nach ihrer Antragstellung im Eilverfahren das Land Hessen nicht verfahrensbeteiligt ist. Ohne Bedeutung ist es, daß das Verwaltungsgericht das Land Hessen in den Beweisbeschlüssen vom 10. und 16. September 1986 als Beteiligten des Eilverfahrens aufgeführt hat. Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist allein der angegriffene Beschluß vom 1. Oktober 1986, in dem das Verwaltungsgericht zutreffend von einem allein gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag ausgeht. Einen gegen den Landrat des Landkreises Gießen im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag haben die Antragsteller später zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt. Der Senat teilt weiterhin die dem angegriffenen Beschluß zugrundeliegende Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht kommt. In Rechtsprechung und Literatur wird zwar vielfach die Auffassung vertreten, daß im Falle von Verwaltungsakten mit (drittbelastender) Doppelwirkung, d. h. solchen, die einen Bürgerbegünstigen und zugleich einen anderen belasten, dieser nur nach § 80 Abs. 5 VwGO Rechtsschutz beanspruchen kann (vgl. zum Meinungsstand Kopp, VwGO, 7. Aufl. § 80 Rdnr. 22; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn. 499 f., 622, 876 ff.). Die für Baurecht zuständigen Senate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs wenden jedoch § 123 VwGO an, wenn ein Nachbar geltend macht, durch ein Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt zu werden (vgl. ESVGH 26, 237). Der Senat vertritt in Fortführung der Rechtsprechung des früher für Wasserrechts zuständigen 6. Senats (vgl. Beschluß v. 11. März 1985 - 6 TG 55/84 -) die Auffassung, daß schon die Rechtssicherheit im Hinblick auf den engen Sachzusammenhang (vgl. etwa § 44 Abs. 4 HWG, dem zufolge eine Genehmigung nach Abs. 1 dieser Vorschrift eine erforderliche Baugenehmigung einschließt) gebietet, im Bau- und Wasserrecht nach einheitlichen Grundsätzen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Unrecht von der Passivlegitimation der Antragsgegnerin ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller können diese im Hauptsacheverfahren Nachbarrechte nicht im Wege der Leistungsklage unmittelbar gegen die Antragsgegnerin geltend machen. In gleicher Weise kommt im Eilverfahren keine gegen diese gerichtete einstweilige Anordnung in Betracht. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise ein in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsschutz entwickelter allgemeiner öffentlich-rechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bejaht, wenn ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und er zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist (so VGH Baden-Württemberg VBlBW 1985, 222 im Falle eines ohne Baugenehmigung errichteten Bolzplatzes; vgl. auch BVerwG NJW 1974, 817 ; OVG Nordrhein-Westfalen DÖV 1983, 1020 m.w.N.) Es kann offen bleiben, inwieweit mit einem solchen Anspruch Nachbarrechte in wasserrechtlichen Verfahren gegenüber einem öffentlichen Bauherrn bzw. Betreiber einer Anlage geltend gemacht werden können. Jedenfalls kommt ein allgemeiner öffentlicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - Nachbarrechte gegenüber Störungen durch eine nach § 44 HWG genehmigte Anlage geltend gemacht werden. Soweit ein Eingriff in Nachbarrechte gegeben sein sollte was im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben kann -, beruht dieser auf der von der unteren Wasserbehörde erteilten Genehmigung. Mit dem Bau der Anlage wird lediglich von dieser Genehmigung Gebrauch gemacht. Hier kann nichts anderes gelten als im Falle von öffentlichrechtlich begründeten Nachbaransprüchen gegen eine nach § 44 HWG genehmigte private Anlage. Passiv legitimiert ist jeweils allein die Körperschaft, der die Genehmigungsbehörde angehört, mithin im vorliegenden Fall der Beigeladene (§ 44 Abs. 2, 90 Abs. 3 HWG). Kann durch ein gegen diesen gerichtetes Rechtsmittel Rechtsschutz gegen Eingriffe in Nachbarrechte gewährt werden, so besteht im vorliegenden Fall kein Grund, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Antragsgegnerin zuzulassen. Für dieses Ergebnis spricht angesichts des oben betonten engen Sachzusammenhangs wasser- und baurechtlicher Vorschriften auch die Praxis im Baurecht. Die für Baurecht zuständigen Senate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs gehen im Falle der dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation von Störungen durch ein von der Bauaufsichtsbehörde genehmigtes Vorhaben eines öffentlichen Bauherrn in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Nachbaransprüche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht werden können (vgl. z. B. den Beschluß vom 19. Juni 1985 - 3 TG 444/85 -). Soweit für Nachbaransprüche wegen Verstoßes eines dem Zustimmungsverfahren (§ 107 HBO) unterliegenden Vorhabens gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften anderes gilt - diese Ansprüche sind gegen den öffentlichen Bauherrn zu richten -, so beruht dies darauf, daß nach § 107 Abs. 5 HBO keine Verantwortung der Zustimmungsbehörde für das Vorhaben übernommen wird und der öffentliche Bauherr selbst dafür einstehen muß, daß seine baulichen Anlagen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen (§ 107 Abs. 8 HBO; vgl. Hess. VGH, BRS 36 Nr. 183). Eine vergleichbare Konstellation besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht. Nach allem hat die Beschwerde bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation der Antragsgegnerin Erfolg. Der Senat hat davon abgesehen, eine Umstellung des Antrags anzuregen, da dies im derzeitigen Verfahrensstadium nicht sachdienlich erscheint. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs 1 u. 3 VwGO. Zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen besteht kein Anlaß (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).