Beschluss
7 TH 3215/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0207.7TH3215.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1989, der nur von der Antragstellerin angegriffen wird, ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe dieses Beschlusses Bezug. Im einzelnen gilt folgendes: Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Juni 1960, BGBl. I, S. 17, in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I, S. 2002 (im folgenden: "VwGO a.F.") statthaft. Das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl. I, S. 2809, ist hier nach dessen Art. 21 nicht anwendbar, da es sich bei dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO um einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rdnr. 1), der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1991) bekanntgegeben worden ist. Das von der Antragstellerin gewählte Vorgehen nach § 80 Abs. 5 VwGO a.F. entspricht der in Rechtsprechung und Literatur für die vorliegende Fallkonstellation des Verwaltungsakts mit (drittbelastender) Doppelwirkung überwiegend vertretenen und vom erkennenden Senat grundsätzlich geteilten Auffassung (vgl. zum Meinungsstand Kopp, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 22; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn. 499 f., 622, 876 ff.). Die für Baurecht zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wenden allerdings bisher § 123 VwGO a.F. an, wenn ein Nachbar geltend macht, durch ein Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt zu werden (vgl. ESVGH 26, 237). Im Hinblick darauf hat der erkennende Senat im Beschluß vom 31. August 1987 -- 7 TG 2738/86 -- die Auffassung vertreten, daß ein Nachbar vorläufigen Rechtsschutz gegen eine nach § 44 HWG a.F. (jetzt: § 50 HWG in der Neufassung vom 22. Januar 1990, GVBl. 1990, 114) genehmigte Anlage nur dadurch erlangen kann, daß er eine einstweilige Anordnung gegen die untere Wasserbehörde beantragt, da in diesen Fällen ein enger Sachzusammenhang mit baurechtlichen Vorschriften besteht (vgl. Abs. 4 der genannten Vorschrift), der es gebietet, nach einheitlichen Grundsätzen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Diese Besonderheiten bestehen jedoch im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. nunmehr auch die hier noch nicht anwendbaren §§ 123 Abs. 5 i.V.m. §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 80 a Abs. 3 VwGO n.F.). Die Antragstellerin kann jedoch nur hinsichtlich eines Teils der von ihr vorgetragenen Belange geltend machen, durch die dem Beigeladenen in dem angefochtenen Bescheid erteilte gehobene Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein; nur insoweit ist sie im vorliegenden Verfahren also antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine entsprechende Befugnis kann sich für einen von einer gehobenen Erlaubnis betroffenen Dritten zunächst aus der nach § 20 Abs. 1 Satz 3 HWG (früher § 17 a HWG a.F.) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 23. September 1986 (BGBl. I, S. 1529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I, S. 205), ergeben. Danach darf die gehobene Erlaubnis in Fällen, in denen zu erwarten ist, daß die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Weiter kann nach § 20 Abs. 1 Satz 3 HWG i.V.m. § 23 Abs. 1 HWG Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, daß die Benutzung den Wasserabfluß verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert, den Wasserstand verändert, die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzieht oder die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert. Darüber hinaus sind die Wasserbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG ergibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1987 -- 4 C 56.83 --, NJW 1988, 434, 435). Maßgeblich ist dabei, daß sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Geschützt sind in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung, darüber hinaus aber auch alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Das Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe bei der Erteilung der angefochtenen Erlaubnis Verfahrensvorschriften verletzt. Ein Anspruch auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften kommt nur in Betracht, soweit diese drittschützende Wirkung entfalten. Eine Verletzung solcher Verfahrensvorschriften macht jedoch die Antragstellerin, die an dem Verfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Erlaubnis führte, beteiligt worden ist, nicht geltend. Dagegen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der befürchteten Auswirkungen der Infiltrationsmaßnahme auf bestimmte Waldgebiete der Antragstellerin zutreffend von deren Antragsbefugnis ausgegangen. Die Antragstellerin macht insoweit substantiiert die Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts geltend. Soweit die Antragstellerin meint, sie sei für die Trinkwasserqualität verantwortlich und die Inanspruchnahme der angegriffenen Erlaubnis durch den Beigeladenen führe zu einer Verunreinigung des Wassers bzw. einer sonstigen Veränderung seiner Eigenschaften (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 HWG), macht sie nur insoweit eigene Rechte geltend, als sie diese Befürchtung im Hinblick auf ihr eigenes Wasserwerk hegt, durch das die Kernstadt und der Ortsteil H versorgt werden. Soweit dagegen die S Gas- und Wasser AG die Trinkwasserversorgung sicherstellt, bestehen keine eigenen Rechte der Antragstellerin. Verantwortlich für die Wasserqualität ist insoweit die S Gas- und Wasser AG, der für ihr Wasserwerk I zwei Erlaubnisse und für ihr Wasserwerk II eine Bewilligung erteilt wurden. Von ihr, nicht von der Antragstellerin, können die Wasserbezieher eine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser verlangen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. Januar 1988 -- 4 B 12.88 --, ZfW, Jahrgang 27/1988, 408 f). Eine Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung einer Gemeinde i.S.d. § 19 Abs. 1 HGO ist nur dann erforderlich, wenn der Bedarf nicht bereits auf andere Weise -- nämlich durch Wasserlieferung seitens bereits bestehender fremder, d.h. nicht von der Gemeinde eingerichteter Wasserversorgungsunternehmen -- befriedigt wird (vgl. das Urteil des 5. Senats des Hess. VGH vom 7. Februar 1990 -- 5 UE 2894/86). Ein derartiges privatrechtlich organisiertes Wasserversorgungsunternehmen kann zum Kreis der im Hinblick auf das oben dargestellte Rücksichtnahmegebot qualifiziert und individualisiert geschützten Dritten gehören (vgl. den ausdrücklichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im oben zitierten Urteil vom 15. Juli 1987, NJW 1988, 435 linke Spalte, dies verstehe sich hinsichtlich der als Aktiengesellschaft betriebenen Beigeladenen im damaligen Verfahren, deren Aufgabe die öffentliche Wasserversorgung sei und die hierzu eine Bewilligung besitze, von selbst). Ob dies hier der Fall ist, kann offen bleiben, da die S Gas- und Wasser AG nicht am Verfahren beteiligt ist. Weiter kann offenbleiben, was in dem hier offenbar nicht gegebenen Fall der Übertragung der Wasserversorgung auf eine von der Gemeinde beherrschte Gesellschaft gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 1986 -- 7 A II 2/85, NVwZ 1987, 71 f.) Unabhängig hiervon sei angemerkt, daß das Vorbringen der Antragstellerin zur angeblichen mangelhaften Qualität des zu infiltrierenden Rheinwassers insofern widersprüchlich erscheint, als sie eine unmittelbare Verwendung aufbereiteten Rheinwassers für Trinkwasserzwecke für möglich hält. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, u.a. infolge des in den letzten Jahren wieder gestiegenen Grundwasserspiegels sei die beabsichtigte Infiltration aufbereiteten Rheinwassers nicht (mehr) erforderlich, geht es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um Rechte der Antragstellerin. Das gleiche gilt, soweit diese ausführt, die Anlage sei konzeptionell nicht in der Lage, die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Ziele, nämlich Mehrförderung von Trinkwasser und "ökologische" Sanierung der Grundwasserverhältnisse im R, zu erreichen. Die Antragstellerin kann ferner nicht geltend machen, daß durch die in ihrer Gemarkung angelegten Sickerschlitzgräben Freiflächen beeinträchtigt und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Diese Sickerschlitzgräben sind mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juni 1985 genehmigt worden (vgl. den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 1987 -- III E 1637/85 --, durch den die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Antragstellerin abgewiesen wurde). Ebensowenig kann die Antragstellerin aus dem Versuchsbetrieb zweier Schluckbrunnen im Sickerbecken der Infiltrationsanlage eine Verletzung eigener Rechte herleiten und damit die Zulässigkeit ihres Antrages begründen (vgl. den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Ergänzungsbescheid zur nach § 44 HWG a.F. erteilten Genehmigung für die Infiltrationsanlage E-brücken vom 14. Juni 1985). Weiter bestehen Zweifel, ob die Antragstellerin noch damit gehört werden kann, daß durch Grundwasseraufspiegelungen als Folge der Infiltrationsmaßnahme ihr Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung gefährdet sei. Nach der öffentlichen Auslegung des Antrags des Beigeladenen und der Antragsunterlagen bestand für die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, entsprechende Einwendungen im Verwaltungsverfahren dem Antragsgegner gegenüber geltend zu machen. Dies ist jedoch nicht substantiiert geschehen. Auch nach der öffentlichen Bekanntmachung des angegriffenen Bescheids, der Regelungen zur Höhe des Grundwasserspiegels (auch in der Ortslage E) enthält, hat die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren keine entsprechenden substantiierten Einwendungen vorgebracht, wozu sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen sein dürfte (vgl. zur Frage einer Präklusion auch Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 73 Rdnr. 50 a m.w.N.). Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Die Planungshoheit der Gemeinde umfaßt das aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in deren Gebiet. Dieses Recht wird durch ein überörtliches Vorhaben nicht schon deswegen beeinträchtigt, weil das Gemeindegebiet berührt und damit die Ausgangslage für zukünftige Planungen der Gemeinde beeinflußt wird. Vielmehr kann eine Gemeinde in derartigen Fällen eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO nur unter zwei Voraussetzungen geltend machen: Einerseits muß für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegen, die allerdings nicht verbindlich zu sein braucht. Zum anderen muß die Störung dieser Planung durch den überörtlichen Fachplan "nachhaltig" sein, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 1984 -- 4 C 83.80 --, DÖV 1985, 113, 114; vgl. auch das Urteil des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1988 -- 5 UE 1040/84 --, NVwZ 1989, 484 und Kühling, Fachplanungsrecht, Rdnrn. 458 ff.). Was zunächst das Neubaugebiet im Nordosten des Ortsteils E angeht, so ist offenbar der für diesen Bereich geltende Bebauungsplan im wesentlichen vollzogen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß zu Recht ausgeführt, es sei Sache der Grundstückseigentümer, ihre Rechte geltend zu machen, soweit sie eine Erhöhung des Grundwasserspiegels befürchten (vgl. auch Hess. VGH, NVwZ 1989, 485). Soweit die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin 1988 die Aufstellung mehrerer Bebauungspläne beschlossen hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach Ergehen des Widerspruchsbescheids entwickelte planerische Vorstellungen hier außer Betracht bleiben müssen. Ebenso wie bei einem abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß bauleitplanerische Entwicklungen außer Betracht bleiben müssen, die von der Gemeinde erst nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses in Gang gesetzt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Mai 1989 -- 7 B 185.88 --, UPR 1989, 354), können hier nur konkrete planerische Vorstellungen geltend gemacht werden, die bereits bei Erlaß des Erlaubnisbescheids bestanden. Auch soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf Auswirkungen auf ihren seit 1. Mai 1981 geltenden Flächennutzungsplan durch angebliche Grundwasseraufspiegelungen als Folge der Infiltrationsmaßnahme verweist, ist damit keine nachhaltige Störung einer hinreichend bestimmten gemeindlichen Planung dargetan. Eine derartige Planung kann auch in einem Flächennutzungsplan enthalten sein (vgl. Kühling, a.a.O., Rdnr. 464). Ob es sich hier -- der fragliche Bereich ist größtenteils als "gewerbliche Baufläche" ausgewiesen -- um eine hinreichend bestimmte Planung handelt, kann offen bleiben. Auch wenn man hiervon ausgeht, ist der Senat aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, daß es jedenfalls an einer "nachhaltigen" Störung dieser Planung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt. Soweit die Planung bereits realisiert ist (vgl. den Hinweis der Antragstellerin auf das "bestehende Neubaugebiet"), kommt ohnehin eine Verletzung ihrer Planungshoheit nicht in Betracht. Unabhängig hiervon sind jedenfalls für den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. Juni 1990 bezeichneten Bereich in dem angegriffenen Bescheid vom 2. Dezember 1985 (vgl. insbesondere die Auflagen Nrn. 16 ff.) und in dem vom Beigeladenen als verbindlich anerkannten sogenannten Betriebsreglement für Betrieb, Steuerung und Überwachung des Infiltrationsbetriebs ausreichende Vorkehrungen gegen Beeinträchtigungen durch eine Anhebung des Grundwasserspiegels enthalten. Das Betriebsreglement schreibt auch für den am tiefsten liegenden Baugebietsbereich eine maximale Aufspiegelung von 5,30 m unter Flur vor. Die Befürchtung der Antragstellerin, es müsse im Bereich des geplanten Gewerbegebiets mit Grundwasserflurabständen von drei bis vier Metern gerechnet werden, erscheint nicht begründet. Den detaillierten Ausführungen des Antragsgegners und des Beigeladenen zum Grundwasserspiegel und den Auswirkungen der Infiltration in dem fraglichen Bereich ist die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dem Strömungsplan, der dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 10. Oktober 1988 im Hauptsacheverfahren als Anlage 2 beigefügt war, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu entnehmen, daß das bestehende Neubaugebiet und die im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Gebiete bis zum S-bach durch infiltriertes Wasser unterströmt werden. Der Abflußbereich des infiltrierten Wassers, auf den die Antragstellerin hinweist, befindet sich in dem genannten Plan nördlich des S-baches und damit außerhalb der Ausweisungen "gewerbliche Bauflächen" und "Sonderbau- und Grünfläche Sport" im Flächennutzungsplan, auf den die Antragstellerin unter dem 18. Juni 1990 Bezug nimmt (vgl. Anlage 1 zu diesem Schriftsatz). Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Steuerbarkeit des Grundwasserspiegels. Für eine solche Steuerbarkeit sprechen vielmehr die vom Beigeladenen im Schriftsatz vom 11. Juli 1990 beschriebenen positiven Erfahrungen. Bei den im März bis Juli 1990 durchgeführten Versuchen wurde nämlich festgestellt, daß der Grundwasserspiegel nach der Einstellung oder Unterbrechung der Infiltration schnell absinkt. Andererseits zeigte sich, daß während der Infiltration die Aufhöhung (Aufspiegelung) des Grundwasserspiegels nur sehr langsam erfolgt. Dies bedeutet, daß bei Erreichen bestimmter Wasserstände durch vorbeugende Drosselung oder auch Einstellung der Infiltration ein schnelles Absinken der Grundwasserspiegellinie bewirkt werden kann. Gegenüber diesen durch exakte Meßergebnisse belegten Ergebnissen kann es nicht überzeugen, wenn die Antragstellerin lediglich auf die Kurzfristigkeit des Probelaufs verweist und im übrigen pauschal auf ihr Vorbringen vom 24. Juni 1988 in den Verfahren III/V E 2162/85 und III/V E 2102/87 (Verwaltungsgericht Darmstadt) Bezug nimmt, ohne sich zu der ausführlichen Klageerwiderung im gleichen Verfahren zu äußern. Selbst wenn man jedoch von den Angaben der Antragstellerin über geringere Grundwasserflurabstände ausginge -- für die freilich keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen --, so wäre es Sache der Bauherren, insoweit bauliche Vorkehrungen zu treffen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Realisierung der fraglichen Planung dürfte nicht gefährdet sein. Im übrigen sind die Ausführungen der Antragstellerin über eine mögliche Abschreckung von Investoren hypothetisch. Obwohl seit Ergehen der angegriffenen Erlaubnis mehr als fünf Jahre verstrichen sind, sind die befürchteten Auswirkungen offenbar bisher nicht eingetreten. Nach allem spricht manches dafür, daß der Antragstellerin die Antragsbefugnis auch insoweit fehlt, als sie meint, im Hinblick auf ihren Flächennutzungsplan liege ein Eingriff in ihre Planungshoheit vor. Der Senat stellt diese Bedenken aber zurück, ohne daß sich indessen hierdurch am Ergebnis etwas ändert. Nach alledem ist der Eilantrag (allenfalls) insoweit zulässig, als die Antragstellerin eine Beeinträchtigung der Trinkwasserherstellung in ihrem eigenen Wasserwerk sowie eine Verletzung ihrer Planungshoheit in dem oben beschriebenen Umfang sowie die Gefahr von Nässeschäden in Teilen ihres Kommunalwaldes geltend macht. Dem Eilantrag konnte allerdings -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat -- nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes und auch insoweit nur in dem vom Verwaltungsgericht festgelegten Umfang entsprochen werden, so daß die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg bleiben muß. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ordnungsgemäß begründet worden. Der Antragsgegner hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids hinreichend dargetan, in dem er im einzelnen ausgeführt hat, daß die Wasserversorgung im südhessischen Raum unter Berücksichtigung des zukünftigen Bedarfs nicht mehr gesichert ist und nicht der Eintritt von Versorgungsengpässen bzw. -notständen abgewartet werden darf. Andererseits geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, daß dem keine gleichgewichtigen oder gar überwiegenden Interessen der Antragstellerin gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß -- mit Ausnahme des Anfechtungsgrundes "Nässeschäden am Kommunalwald" -- die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage, soweit sie nicht ebenso wie der vorliegende Eilantrag im Hinblick auf § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig ist, jedenfalls als offensichtlich unbegründet angesehen werden muß. Denn hinsichtlich der hierbei noch verbleibenden relevanten Anfechtungsgründe ist die Antragstellerin offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die durch den angegriffenen Bescheid zugelassene Infiltration beeinträchtigt nicht das der Trinkwasserversorgung dienende Wasserwerk der Antragstellerin. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist im Hinblick auf die Höhenverhältnisse und die Fließrichtung des Grundwassers nicht damit zu rechnen, daß sich infiltriertes Wasser mit dem im Bereich des Grundwasserbrunnens der Antragstellerin anstehenden Grundwasser vermischen kann. Was den fraglichen Flächennutzungsplan der Antragstellerin angeht, so fehlt es ebenfalls an einer Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt. Soweit der angegriffene Bescheid keine näheren Ausführungen hierzu enthält, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal substantiierte Darlegungen der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids insoweit nicht vorlagen. Fehlt es somit hinsichtlich der Anfechtungsgründe "Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung" und "Verletzung der Planungshoheit" an der Verletzung von der Antragstellerin als Drittbetroffener nach den oben dargestellten Grundsätzen zustehenden Rechten, so muß insoweit die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage schon deshalb offensichtlich erfolglos bleiben. Eine Anfechtungsklage führt nämlich nicht schon zum Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nach § 113 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn gerade der jeweilige "Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist" (vgl. auch BVerwG, U. v. 27.01.1982 -- 4 ER 401.81 --, BVerwGE 64, 347, 348; ferner Bay.VGH, B. v. 17.09.1987, BayVBl. 1988, 369, 370; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 82). Die Tatsache, daß die angegriffene gehobene Erlaubnis aufgrund einer Ermessensentscheidung des Antragsgegners erging, ändert daran nichts. Der Antragsgegner hat die Belange der Antragstellerin -- von der Gefahr von Nässeschäden am Kommunalwald einmal abgesehen, auf die weiter unten noch eingegangen wird -- hinreichend berücksichtigt. Es kann nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Erlaubnis unter Mißachtung ihrer rechtlich geschützten Interessen ermessensfehlerhaft zustandegekommen ist. Einer weitergehenden Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Hat die Klage im Hauptsacheverfahren demnach zum weitaus größten Teil keine Aussicht auf Erfolg, so folgt hieraus zwar noch nicht automatisch, daß schon alleine deswegen der angegriffene Bescheid vor Eintritt seiner Bestandskraft vollzogen werden kann. Bei dieser Konstellation kann aber das Suspensivinteresse nicht mehr auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden und verliert damit wesentlich an Gewicht, während andererseits jedes öffentliche Vollzugsinteresse verstärkt wird (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn. 653 ff. m.w.N.). Hier hat der Antragsgegner -- wie bereits erwähnt -- ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids hinreichend dargetan und das Vorliegen gleichgewichtiger oder gar überwiegender Interessen der Antragstellerin zutreffend verneint. Bei dieser Sachlage kann dem Antragsgegner ein Zuwarten mit dem Beginn der Infiltration bis zu dem noch nicht absehbaren Zeitpunkt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden. An diesem Ergebnis ändert sich auch in Ansehung des Anfechtungsgrundes "Nässeschäden am Kommunalwald" nichts. Insoweit muß allerdings -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat -- der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden. Indessen ist auch in diesem Zusammenhang das vom Antragsgegner dargelegte überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Infiltrationserlaubnis dem Grunde nach zu bejahen und allenfalls eine teilweise Einschränkung der Infiltration zur Vermeidung etwaiger Beschädigungen des Kommunalwaldes in Betracht zu ziehen. Durch den vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen, nicht angefochtenen Teilstopp ist bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ein ausreichender Schutz des Waldes sichergestellt, zumal der Beigeladene zur Intensivierung der Kontrolle zusätzliche Meßstellen eingerichtet hat. Soweit die Antragstellerin die Steuerbarkeit der Infiltration bezweifelt, geht diese Auffassung fehl (vgl. dazu oben). Auch das weitere Beschwerdevorbringen ergibt nichts dafür, daß die Teilstattgabe durch das Verwaltungsgericht zum Schutz der Belange der Antragstellerin nicht ausreichen könnte. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin vorgelegte behördeninterne Stellungnahme der Abteilung VIII beim Regierungspräsidium D vom 8. Dezember 1989, die sich auf zwei andere Infiltrationsbereiche mit offenbar abweichenden Gegebenheiten bezieht und im übrigen den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Mindestabstand nicht berücksichtigt. Ist der Sofortvollzug somit bereits im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, so kann offenbleiben, ob ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen besteht. Schließlich hat die vorübergehende Unterbrechung der Infiltration, für die die vom Antragsgegner angegebenen Gründe maßgeblich waren, nichts am Fortbestehen des besonderen öffentlichen Interesses geändert. Mit Schreiben vom 26. Mai und 17. August 1983 beantragte der Beigeladene, ihm zur Einleitung von aufbereitetem Rheinwasser in das Grundwasser im Bereich des Wasserwerks I (E) der S Gas- und Wasser AG zur Anreicherung des Grundwassers mit im einzelnen bezeichneten Wassermengen eine gehobene Erlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Vorhaben erhob die Antragstellerin Einwendungen. Sie machte u.a. geltend, sie habe eine Vielzahl von überörtlichen Einrichtungen (Bundesautobahn, Flugschneise, Stromleitungen, Richtfunkstationen usw.) in ihrem Gemarkungsbereich. Weitere Einrichtungen seien nicht mehr zu verkraften. Zudem sei zu befürchten, daß ihr Wald durch die Vernässung beeinträchtigt werde. In der Folgezeit genehmigte das Regierungspräsidium D mit Bescheid vom 12. April 1985 den Bau des Wasserwerks B- und mit Bescheid vom 14. Juni 1985 den Bau der Infiltrationsanlage E. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1985 erteilte dann das Regierungspräsidium D dem Beigeladenen die gehobene Erlaubnis gemäß § 17a des Hessischen Wassergesetzes (HWG) a.F., aufbereitetes Rheinwasser mittels neun Sickerschlitzgräben, einem Sickerbecken und der vorhandenen Infiltrations-Versuchsanlage in das Grundwasser einzuleiten, um dieses anzureichern sowie den Grundwasserspiegel zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse anzuheben und zu stabilisieren. Unter "Bedingungen, Auflagen, Hinweise" ist u.a. festgelegt, daß nur im Wasserwerk Biebesheim aufbereitetes Wasser in das Grundwasser eingeleitet werden darf, das der Verordnung über Trinkwasser und über Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung) in der jeweils gültigen Fassung und der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch -- EG-Richtlinie 80/778 -- entspricht. Weitere Regelungen betreffen Wassermengen, Wasserbeschaffenheit und grundwasserstandsabhängige Überwachung der Infiltration. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, Zweck der Maßnahme sei die Anreicherung des Grundwassers, das durch Entnahmen für die Versorgung des Rhein-Main-Gebietes mit Trink- und Betriebswasser lokal zeitweise über die Grundwasserneubildung hinaus in Anspruch genommen worden sei, und die Anhebung und Stabilisierung des Grundwasserspiegels zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse und zum Ausgleich von durch Grundwasserförderungen entstandenen Absenkungen des Grundwasserspiegels und von klimatisch bedingten Schwankungen des Grundwasserspiegels. Das Einleiten von aufbereitetem Rheinwasser in das Grundwasser sei eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 5 WHG, die einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe, soweit sich aus den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den landesrechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergebe. Ein Grund für die Versagung der beantragten Wasserbenutzung sei nicht gegeben. Es sei im Gegenteil aufgrund der eingeholten Gutachten davon auszugehen, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere dem Wasserhaushalt und den Belangen der Ökologie diene. Den Fachgutachten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen sei. Das für eine gehobene Erlaubnis erforderliche öffentliche Interesse sei gegeben, da die vorgesehene Versickerung von aufbereitetem Rheinwasser zum Zwecke der Anreicherung des Grundwassers sowie der Anhebung und Stabilisierung des Grundwasserspiegels zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse im öffentlichen Interesse liege. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 1986 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte sie zusätzlich u.a. aus, die Ausgangssituation habe sich insofern geändert, als infolge einiger niederschlagsreicher Jahre der Grundwasserspiegel im gesamten Hessischen Ried auf natürliche Weise wieder angestiegen sei, was der Planung die Grundlage entziehe und die künstliche Grundwasseranreicherung mit allen damit verbundenen Nachteilen entbehrlich mache. Weiter erscheine es nicht ausreichend, lediglich ein förmliches Erlaubnisverfahren durchzuführen. Ein Planfeststellungsverfahren werde der Bedeutung der geplanten Maßnahmen und den damit verbundenen Gefahren weitaus eher gerecht. Auch würden durch die Sickerschlitzgräben landwirtschaftliche Freiflächen beeinträchtigt. Schließlich drohe eine Verschlechterung der Grundwasserqualität. Der Rhein diene als Vorfluter für zahlreiche Abläufe von kommunalen und industriellen Kläranlagen und weise daher insbesondere bei Niedrigwasserperioden beträchtliche Konzentrationen an Schadstoffen auf. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1987 zurück. Zur Begründung war ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da es an der Beeinträchtigung eigener rechtlich anerkannter und geschützter Rechtspositionen fehle. Die vorgebrachten Argumente könnten nicht als Geltendmachung der möglichen Verletzung spezifisch gemeindlicher Rechtspositionen verstanden werden. Soweit die Planungshoheit angesprochen werde, enthalte die Widerspruchsbegründung nur allgemeine Hinweise auf die Konzentrierung einer Reihe verschiedener ziviler, öffentlicher und militärischer Einrichtungen, lasse aber die konkrete Darlegung vermissen, daß und in welcher Weise gerade der angefochtene Erlaubnisbescheid bzw. seine Ausnutzung unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf konkretisierte Planungsabsichten habe. Im übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet. Trockenzeiten wie in den siebziger Jahren könnten jederzeit wieder eintreten; der Wasserbedarf sei nach wie vor hoch. Weiterhin werde ein Planfeststellungsverfahren im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23. September 1987 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben (Az.: III/V E 2154/87). Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie führt aus, daß auch die Quellen, die ihrer Wasserversorgung dienten, mit dem angereicherten Grundwasser vermischt würden, so daß sie nicht in der Lage sein werde, unverfälschtes Quellwasser zur Wasserversorgung zu verwenden. Weiter greife die beabsichtigte Maßnahme konkret in ihre, der Antragstellerin, Planungshoheit ein. Im Neubaugebiet im Nordosten der Ortslage E müsse im Sinne einer vorausschauenden Planung davon ausgegangen werden, daß der Grundwasserflurabstand noch geringer als drei Meter sein werde und dadurch die vorhandenen Keller überflutet würden. Es könnten dann auch keine Baugenehmigungen mehr erteilt werden. Weiter seien die an das genannte Gebiet angrenzenden Gebiete bereits verplant. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Regierungspräsidium D unter dem 11. September 1989 die sofortige Vollziehung der gehobenen Erlaubnis vom 2. Dezember 1985 im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beigeladenen an. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, die Wasserversorgung im südhessischen Raum sei nicht mehr gesichert. Die erforderlichen Maßnahmen müßten schnellstmöglich durchgeführt werden. Es könne nicht der Eintritt von Versorgungsengpässen oder -notständen abgewartet werden. Der Wasserbedarf im südhessischen Raum steige nachweisbar weiter an. Die Bevölkerung im Verdichtungsgebiet Rhein-Main nehme ständig weiter zu. Es müsse der Vorsorgepflicht nachgekommen werden, daß auch in trockenen Jahren die Bevölkerung ausreichend und sicher mit qualitativ einwandfreiem Wasser versorgt werden könne. Jahrzehntelange positive Erfahrungen in der Bundesrepublik und anderen europäischen Ländern bewiesen, daß die Infiltration von aufbereitetem Flußwasser inzwischen eine gängige Methode zur Anhebung und Stabilisierung des Grundwasserspiegels sowie auch zur Grundwasseranreicherung darstelle. Am 29. September 1989 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machte u.a. geltend, daß die Voraussetzungen für den Sofortvollzug nicht vorlägen. Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 2. Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. August 1987 wiederherzustellen. Der Beigeladene verteidigte die angegriffenen Bescheide und beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 5. Oktober 1989 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin insoweit wiederhergestellt, als die Infiltrationsmenge so zu steuern, gegebenenfalls zu drosseln oder die Infiltration ganz einzustellen sei, daß in den in der Gemarkung B, Flur ... und ... gelegene Waldgebieten der Antragstellerin sowie in der ihr gehörenden Waldabteilung "K" der Grundwasserspiegel höchstens bis fünf Meter unter Gelände ansteige. Im übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, der Eilantrag sei nur insoweit zulässig, als die Antragstellerin aus der mit der angefochtenen Erlaubnis zugelassenen Infiltrationsmaßnahme wegen der Gefahr der Wasserverunreinigung Nachteile für ihr eigenes Wasserwerk befürchte und soweit sie mit Nässeschäden in den von ihr genannten Teilen ihres Kommunalwalds rechne. Der angefochtene Bescheid sei insoweit offensichtlich rechtmäßig, als von der damit zugelassenen Infiltrationsmaßnahme keine Auswirkungen auf das der Trinkwasserversorgung dienende Wasserwerk der Antragstellerin zu befürchten seien. Insoweit sei der Antrag unbegründet. Die Befürchtungen der Antragstellerin hinsichtlich der Nässeschäden in ihrem Kommunalwald erschienen allenfalls begründet, soweit in ihren Waldgebieten nach der erteilten Erlaubnis der Grundwasserstand höher als fünf Meter unter der Oberfläche ansteigen dürfe. Insoweit sei der Ausgang des Klageverfahrens offen. Gegen diesen ihr am 9. Oktober 1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 23. Oktober 1989 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, sie sei in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt, weil die angefochtene Maßnahme konkrete Planungen beeinträchtige. Ihr seit dem 1. Mai 1981 verbindlicher Flächennutzungsplan sehe westlich der D Straße bis zum S-bach die bauliche Weiterentwicklung des Ortsteils E- ... vor. Der ganz überwiegende Teil des Gebietes sei im Flächennutzungsplan als geplantes Gewerbegebiet ausgewiesen. Im nördlichen Bereich direkt am S liege eine Sonderbau- und Grünfläche Sport. Die Planung sei auch bereits teilweise realisiert. Sowohl das bestehende Neubaugebiet wie auch die Erweiterungen im Flächennutzungsplan seien durch Grundwasseraufspiegelungen als Folge der Infiltrationsmaßnahme gefährdet. Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes sei mit Grundwasserflurabständen von drei bis vier Meter zu rechnen. Angesichts der unzureichenden Steuerbarkeit des Grundwasserspiegels durch die Infiltration könnten an den bestehenden Gebäuden Vernässungsschäden nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend sei aber, daß die geplante bauliche Entwicklung von Gewerbeflächen mit einem hohen Risiko behaftet sei. Zwar sei eine Bebauung nicht gänzlich ausgeschlossen. Jedoch werde jeder Bauherr Vorkehrungen gegen schwankende Grundwasserstände treffen müssen, wodurch die Bauvorhaben erheblich verteuert würden. Sie, die Antragstellerin, wäre gehalten, potentielle Bauherren auf diese Probleme und Gefahren hinzuweisen. Aus der Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit ergäben sich Konsequenzen für die gerichtliche Kontrolldichte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie, die Antragstellerin, nicht auf die Geltendmachung eigener Belange beschränkt. Vielmehr könne sie das Verfahren einer umfassenden Kontrolle zuführen. Die Anlage sei konzeptionell nicht in der Lage, die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Ziele (Mehrförderung von Trinkwasser und "ökologische" Sanierung der Grundwasserverhältnisse im R) zu erreichen. Die Antragstellerin verweist weiterhin auf ihre Klageschrift vom 24. Juni 1988 in den Verfahren III/V E 2162/87 und III/V E 2102/87. Hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer Waldgrundstücke nimmt sie Bezug auf eine Stellungnahme der Abteilung VIII des Regierungspräsidiums in D vom 8. Dezember 1989, die das Genehmigungsverfahren für weitere Infiltrationsanlagen im A- und im J Wald betrifft. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 1989 nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluß und führt u.a. folgendes aus: Soweit sich die Antragstellerin erstmalig in diesem Verfahren auf die Darstellungen in ihrem Flächennutzungsplan berufe, bleibe sie eine konkrete und schlüssige Darlegung schuldig, worin die nachhaltigen Beeinträchtigungen der Planung, d.h. die unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung bestünden. Es sei unzutreffend, daß die fraglichen Baugebiete von infiltriertem Wasser unterströmt würden und daß die Grundwasseraufspiegelung nicht steuerbar sei. In einem die verbindlichen Auflagen im angegriffenen Bescheid ergänzenden und mit den Behörden abgestimmten Betriebsreglement für Betrieb, Steuerung und Überwachung des Wasserwerks- und Infiltrationsbetriebs sei neben den auf den Schutz des Waldes bezogenen Festlegungen auch für den am tiefsten liegenden Baugebietsbereich eine maximale Aufspiegelung bis zu 5,30 m unter Flur festgeschrieben. Überwacht werde dieser Wert mit der Meßstelle 13. Abgesehen davon, daß selbst bei einer Kellergeschoßtiefe von ca. 2,80 m eine Vernässung ausgeschlossen sei, gebe es auch technische Möglichkeiten (u.a. Wannen, Isolation) falls wider jede Erwartung eine zu starke Aufhöhung des Grundwassers in dem fraglichen Bereich erkennbar werde. Was die angebliche Beeinträchtigung der Waldgrundstücke angehe, so habe die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme der Abteilung ... beim Regierungspräsidium vom 8. Dezember 1989 nur behördeninternen Charakter und könne nicht als endgültig angesehen werden. Sie beziehe sich auf zwei andere geplante Infiltrationsbereiche, von denen die Antragstellerin unter keinem Gesichtspunkt betroffen sein könne und für die auch eine andere Ausgangssituation bestehe, da die Infiltrationsanlagen J Wald und A im Wald selbst eingerichtet werden sollten. Die Stellungnahme setze sich außerdem im wesentlichen mit dem Bau der Anlagen und der dadurch eintretenden Waldinanspruchnahme auseinander und gehe zudem fälschlich davon aus, daß der Waldboden als Filter zur Qualitätsverbesserung des infiltrierten Wassers dienen solle. Zwischen der -- u.a. aufgrund extremer Witterungsverhältnisse und infolge von Orkanschäden vorgenommenen -- vorübergehenden Einstellung der Versickerung und der Versickerungsleistung der Infiltrationsanlagen bestehe keinerlei Zusammenhang. Soweit zusätzlich zwei nach § 44 HWG genehmigte Schluckbrunnen niedergebracht würden, handele es sich lediglich um eine zunächst noch zu erprobende ergänzende technische Infiltrationseinrichtung. Die Einleitung von Wasser in das Grundwasser sei durch den Erlaubnisbescheid gedeckt. Der Beigeladene tritt gleichfalls der Beschwerde entgegen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt u.a. aus, die Antragstellerin könne sich nicht auf einen Eingriff in ihre Planungshoheit berufen. Zwischen den vorhandenen Neubaugebieten und dem S-bach liege eine Geländehöhe von NN + 92,50 m. Mit zukünftigen Grundwasserspiegelhöhen von zwischen NN + 87,0 und NN + 87,50 m bedeute dies Flurabstände zwischen 5,00 m und 5,50 m. Da er, der Beigeladene, die nach dem angegriffenen Bescheid angeordneten Meßstellen (dort als 9, 10, 11 und 12 bezeichnet) zur Beweisführung mit einem Aufwand von 100.000,-- DM wesentlich verdichtet habe, seien nunmehr exakte Angaben auf kürzesten Distanzen über die Wirkungen der Infiltration im unmittelbaren Einflußbereich und in gleicher Reihe der Meßstellen 9 bis 12 möglich. Die -- im einzelnen mitgeteilten -- Messungen hätten ergeben, daß nach der Einstellung oder Unterbrechung der Infiltration der Grundwasserspiegel schnell absinke. Dagegen erfolge während der Infiltration eine sehr träge Reaktion für die Aufspiegelung bei gleichen Standorten und bei gleichen Aufspiegelungshöhen. Damit sei die Steuerbarkeit des Systems bewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Verwaltungsgericht Darmstadt III/V E 2154/87, III/V E 2162/87, III/V E 2102/87, III/V E 1478/88, III/V E 2431/89, III/V G 2103/87, III/V H 2026/89 und der gleichfalls beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidiums D Bezug genommen.