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Beschluss

7 N 1273/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1002.7N1273.87.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die Antragsteller wenden sich gegen die Hessische Verordnung zur Durchführung der Volkszählung 1987 - HVO-VZ - vom 26.06.1986 (GVBl. I, 229) in der Fassung vom 11.03.1987 (GVBl. I, 80). Sie sind Einwohner verschiedener hessischer Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen ca. 3.400 und ca. 76.000. Die Antragsteller zu 1. bis 7. sind nach ihren Angaben Grundstückseigentümer, der Antragsteller zu 4. ist zugleich Inhaber einer Arbeitsstätte. Insoweit unterliegen sie alle der Auskunftspflicht bei der Volks- und Berufszählung, zum Teil auch bei der Gebäude- und Wohnungszählung und bei der Arbeitsstättenzählung. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dem gestellte Normenkontrollantrag sei - zumindest nach Maßgabe der Hilfsanträge - zulässig, da sie durch die Anwendung der angegriffenen Verordnung in Kürze Nachteile zu erwarten hätten. Durch die Volkszählung 1987 werde in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Die erwähnte Verordnung sehe organisations- und verfahrensrechtliche Datenschutzregelungen vor. Ihre - der Antragsteller - Betroffenheit ergebe sich gerade daraus, daß sie einen Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht nur hinnehmen müßten, wenn diese organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten. Dies sei aber bei der angegriffenen Verordnung nicht der Fall. Weiterhin seien ihnen - wie im einzelnen ausgeführt wird - zum Teil die Zähler, zum Teil die Mitarbeiter der Erhebungsstellen, zum Teil beide Personengruppen bekannt; regelmäßig seien in der Erhebungsstelle Personen eingesetzt, die aus ihrer Tätigkeit in den entsprechenden Gemeinde- und Stadtverwaltungen über Zusatzwissen über sie - die Antragsteller - verfügen könnten. Diese und die weiteren aufgezeigten Vollzugsmängel seien systembedingt. Sie beruhten auf der unzulänglichen Verwaltungsorganisation, die durch die angegriffene Verordnung geschaffen worden sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Mindesteinwohnerzahl von 3.000 als Voraussetzung für die Durchführung der Volkszählung durch eine eigene Erhebungsstelle sei viel zu niedrig bemessen, da Gemeinden dieser Größenordnung in der Regel weder das Gebot der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung von anderen Verwaltungsstellen noch die Abschottung im materiellen Sinn durch Anonymisierung und Geheimhaltung gewährleisten könnten; erst in Städten mit einer Einwohnerzahl von 100.000 und darüber könne die Einhaltung der im Volkszählungsgesetz 1987 vom 08.11.1985 (BGBl. I, 2078) - VZG - enthaltenen Gebote garantiert werden. Bei Gemeinden in der Größenordnung von 3.000 Einwohnern sei kaum zu verhindern, daß die Mitarbeiter der Erhebungsstelle während des Bestehens der Erhebungsstelle zugleich - und sei es auch nur teilweise am Tag - Aufgaben des Verwaltungsvollzuges in der Gemeindeverwaltung wahrnähmen. Dies werde durch mehrere - im einzelnen geschilderte - Vorkommnisse belegt. Aber auch in größeren Gemeinden ergäben sich Probleme. Das gelte auch für das Gebot der räumlichen Trennung; die Abschottung der Erhebungsstelle sei teilweise erst nach Durchführung der Gebäudevorerhebung vorgenommen worden. Das eigentliche Problem bei der Bemessung der Mindesteinwohnerzahl für Gemeinden mit eigenen Erhebungsstellen liege in der Erfüllung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 und 5 VZG. In Gemeinden bis zur Größenordnung des Universitätsstadt Marburg, wo ein Inspektor des Sozialamts zum Leiter der Erhebungsstelle bestellt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei Mitarbeitern der Erhebungsstellen und insbesondere bei Zählern Interessenkollisionen aufträten, die nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts gerade ausgeschlossen sein sollten. Insoweit bedürfe es bei kleineren Gemeinden über 3.000 Einwohnern sicher keiner empirischen Erhebung. Hier sei das verfügbare Zusatzwissen so groß, daß es - ganz abgesehen von der Nachbarschaftsproblematik - nahezu ausgeschlossen sein dürfte, Personen für die Zählertätigkeit und die Mitarbeit in der Erhebungsstelle zu finden, für die nicht das Einsatzverbot des § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VZG direkt oder sinngemäß anzuwenden sei. Weiterhin lasse sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZG entnehmen, daß die organisatorische und personelle Trennung der Erhebungsstellen von den Verwaltungsstellen vom Zeitpunkt der Errichtung der Erhebungsstelle an zu gelten habe. Mit dieser gesetzlichen Auslegung sei die Bestimmung des § 5 Abs. 3 HVO-VZ nicht vereinbar. Die angegriffene Verordnung regele auch nicht, was mit den eingesammelten Erhebungsbogen zu geschehen habe, nachdem die Erhebungsstelle deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft habe. Die in § 9 HVO-VZ gefundene Lösung verletze das Gebot der Normenklarheit, da nach der Novellierung der angegriffenen Verordnung eine oberste Erhebungsstelle, an die die ausgefüllten und geordneten Erhebungsbogen von den örtlichen Erhebungsstellen weiterzuleiten wären, rechtlich nicht mehr existiere. Auch gelte das Sicherstellungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 3 VZG nicht nur für die Erhebungsstellen, sondern für alle Stellen, die mit den erhobenen Daten zu tun hätten. In Verkennung dieser gesetzlichen Anforderung habe sich der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 2 HVO-VZ damit begnügt, dieses gesetzliche Gebot nahezu wörtlich zu wiederholen, um ihm lediglich eine Zuständigkeitsregelung ohne weitere Konkretisierung der Art und Weise der Sicherstellung anzufügen. Nicht geregelt seien unter anderem die Einzelheiten der organisatorischen Trennung der Erhebungsstelle von der Gemeindeverwaltung; so fehlten Regelungen zur Weisungsfreiheit des Leiters der Erhebungsstelle. Verwaltungsvorschriften reichten nicht aus, um eine rechtmäßige Sicherstellungsregelung zu treffen. Die Ermächtigung in § 9 Abs. 3 Satz 3 VZG sei nämlich so zu verstehen, daß die Länder mindestens die Form der Rechtsverordnung zu wählen hätten. Dies gelte insbesondere für die Schaffung eines Sicherungskonzepts bezüglich der gespeicherten und verarbeiteten Daten der Volkszählung. Im übrigen seien die in Form von Runderlassen zur Durchführung der Volkszählung ergangenen Vorschriften in mehrfacher Hinsicht unzureichend; unter anderem sei insoweit die Einhaltung von Datensicherungsbestimmungen beim Einsatz von Personal-Computern nahezu unmöglich. Schließlich sei § 10 HVO-VZ nicht mit dem Abschottungsprinzip vereinbar. Denn durch diese Vorschrift werde das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Volkszählung auf Verwaltungsstellen ausgedehnt, die mit dem Bereich der amtlichen Statistik einschließlich der abgeschotteten Erhebungsstellen nichts zu tun hätten. Verweigere etwa ein Freiberufler die verlangte Auskunft mit der Begründung, daß aus der Kombination seiner Antworten auf Frage 15 und Frage 12 des Personenbogens nicht nur Name und Anschrift seiner Arbeitsstätte, sondern auch sein eigener Name und seine eigene Anschrift erschlossen werden könnten, so habe dies zwingend zur Folge, daß Angaben aus dem Erhebungsvordruck an die nicht im Abschottungsbereich liegende Widerspruchsbehörde gelangten. Nehme man die beanstandeten Regelungen bzw. das Fehlen einer gebotenen Regelung zusammen, dann könne die angefochtene Rechtsverordnung bezüglich der übrigen Bestimmungen keinen isolierten Bestand haben. Weiterhin bestünden verfassungsrechtliche Einwendungen gegen das Volkszählungsgesetz 1987. Erwiesen sich diese als begründet, dann sei das Gesetz in seinen verfassungsmäßigen Teilen keine in sich geschlossene Regelung mehr. Es sei dann insgesamt nicht vollziehbar. Daraus folge, daß auch die hier angegriffene Durchführungsverordnung gegenstandslos werde. Schließe sich der erkennende Senat den nachfolgenden verfassungsrechtlichen Einwänden an, so sei die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich. Der Bundesgesetzgeber habe nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, sich mit dem Stand der Methodendiskussion auseinanderzusetzen. Jedenfalls habe es der Gesetzgeber unterlassen, eine Reihe erforderlicher organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirkten. Zu beanstanden sei, daß sich aus den §§ 13 Abs. 5 i.V.m. 10 Abs. 7 Satz 1 VZG ein umfangreicher Datenkatalog ergebe, bezüglich dessen dem Zähler durch den Gezählten mündliche Auskunft zu erteilen sei. Dadurch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso verletzt wie das Gebot der Normenklarheit. Weiter habe es der Gesetzgeber verfassungswidrig unterlassen, eine § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VZG entsprechende Vorschrift zu normieren, die dar Tatsache Rechnung trage, daß bei Mitarbeitern der Erhebungsstelle die gleichen Interessenkollisionen auftreten könnten wie bei Zählern. Daneben sei die Verletzung des Verwendungsverbots nicht mit einer Sanktion belegt, insbesondere nicht als Straftatbestand ausgestaltet worden. Dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, daß für die Phase der Datenerhebung wegen der noch bestehenden Individualisierbarkeit der Daten besondere Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation getroffen werden müßten, sei der Gesetzgeber nur unzulänglich nachgekommen; unter anderem fehle es an einer Regelung hinsichtlich der Organisationspapiere. Weiter sei der Gesetzgeber nicht der Verpflichtung zur Offenlegung des Datenverarbeitungsprozesses nachgekommen. Das Gebot möglichst frühzeitiger (faktischer) Anonymisierung der Volkszählungsdaten sei als solches im Volkszählungsgesetz 1987 nirgends ausformuliert. Es werde auch nicht durch die Bestimmung des § 15 VZG eingelöst. Faktischer Anonymisierung zuwiderlaufend sei insbesondere die in § 15 Abs. 4 Satz 3 VZG definierte Blockseite. Die vom Bundesverfassungsgericht insoweit gestellten Anforderungen würden auch nicht durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 VZG gewährleistet, da diese nicht die Zusammenführung von Merkmalen aus der Volkszählung mit Verwaltungsdaten bzw. umgekehrt untersagten. Die weitergehende Vorschrift des § 21 Bundesstatistikgesetz vom 22.01.1987 (BGBl. I, 462) - BStatG - könne nur aufgrund einer komplizierten juristischen Interpretation angewendet werden, die mit dem Prinzip der Normenklarheit schwerlich vereinbar sei. Weiter verstoße es gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, daß der Gesetzgeber nicht geregelt habe, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten, die nach § 11 VZG aus dem Melderegister, dem Grundsteuerverzeichnis und dem Gewerberegister an die Erhebungsstellen übermittelt würden, gespeichert und verarbeitet werden dürften. Weiter verletze die Behandlung der Hilfsmerkmale, die in mehreren Fällen "zweckentfremdet" würden, die Gebote der Normenklarheit und Systemgerechtigkeit. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß durch die fehlende Trennung und gesonderte Aufbewahrung des Namens der Arbeits- oder Ausbildungsstätte eine Individualisierung dar Daten erleichtert werde. Verfassungswidrig sei auch das Fehlen einer Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen im Falle jeder Übermittlung personenbezogener Einzeldaten. Das gleiche gelte für die Unterlassung des Gesetzgebers, ein Verwertungsverbot der erhobenen Daten für nichtstatistische Zwecke zu erlassen. Darüber hinaus verstoße die Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 2 VZG nach der bestimmte Daten aus dem Melderegister zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und Berufszählung verwendet werden dürften, soweit im Einzelfall eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zählungsstichtag nicht zu erreichen sei, gegen das Gebot der Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug. Zu beanstanden sei schließlich, daß das Volkszählungsgesetz keinerlei Regelung über die Aufgaben und Eingriffsmöglichkeiten der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bei der Erhebung und bei der späteren Verarbeitung der Volkszählungsdaten enthalte. Das Unterlassen dieser notwendigen gesetzlichen Regelung führe dazu, daß § 12 Abs. 5 VZG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung hätten, verfassungswidrig sei. Die angefochtene Rechtsverordnung sei weiter deshalb nichtig, weil sie gegen §§ 3 und 4 HGO und damit gegen höherrangiges Recht verstoße. Der Bestimmung des § 9 Abs. 3 VZG könne nicht entnommen werden, daß sie Vorrang auch gegenüber solchen Bestimmungen der Gemeindeordnungen der Länder beanspruche, die die Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Gemeinden an weitere Bedingungen inhaltlicher wie formaler Art knüpften. Insoweit seien die Bestimmungen der §§ 3 und 4 HGO weiterhin beachtlich. Erforderlich sei ein formelles Gesetz im Sinne des § 3 HGO, da es sich hier um neue Pflichten handele, die den Gemeinden auferlegt würden. Selbst wenn man jedoch nicht von einer neuen Pflicht in diesem Sinne ausgehe, fehle in der Verordnung eine Regelung über die Aufbringung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich seien. Die durch Erlaß insoweit getroffene Regelung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine solche Regelung habe bereits in der angefochtenen Verordnung enthalten sein müssen. Ohne diese Regelung sei die Verordnung wegen Verstoßes gegen § 4 HGO nichtig. Die Antragsteller beantragen, die Hessische Verordnung zur Durchführung der Volkszählung 1987 vom 26.06.1986 (GVBl. I, 229) in der Fassung der Verordnung vom 11.03.1987 (GVBl. I, 40) für nichtig zu erklären. Hilfsweise beantragen sie, 1. die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 9 und 10 dieser Verordnung für nichtig zu erklären; 2. festzustellen, daß der Antragsgegner rechtswidrig unterlassen hat, in der genannten Verordnung ausreichende Regelungen zu treffen, die sicherstellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken für die Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1987 vom 08.11.1985 (BGBl. I, 2078) nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hält die Anträge für unzulässig und führt hierzu aus, die Antragsteller hätten durch die zu prüfende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung keinen "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten. Da die Antragsteller anscheinend ihre Verpflichtung aus dem Volkszählungsgesetz noch nicht erfüllt hätten, komme lediglich die zweite Alternative in Betracht. Diese setze voraus, daß eine Beeinträchtigung in rechtlich geschützten Interessen zu erwarten sei. Daran fehle es hier. Wenn in der Verpflichtung zur Auskunft ein Nachteil für die Antragsteller zu sehen wäre, wäre dieser ausschließlich durch das Gesetz und nicht durch die angegriffene Verordnung verursacht. Deren Regelungen hielten sich im internen Organisationsbereich der Verwaltung. Ihnen fehle jede Außenwirkung gegenüber den Antragstellern, die über die Festlegung von Zuständigkeiten hinausginge. Jedenfalls hätten die Antragsteller von den von ihnen im einzelnen angeführten Bestimmungen der angegriffenen Verordnung in Verbindung mit den von ihnen behaupteten Tatsachen keinen Nachteil zu erwarten, falls sie ihrer Auskunftspflicht genügten. Die Beauftragung der Gemeinden mit 3.000 und mehr Einwohnern mit der örtlichen Durchführung der Volkszählung führe nicht zu Nachteilen der Antragsteller. Es gebe keine Tatsachen, die für die Vermutung der Antragsteller sprächen, daß es in Gemeinden der genannten Größenordnungen praktisch unmöglich sei, die Volkszählung ordnungsgemäß durchzuführen. Soweit die Antragsteller behaupteten, bei ihnen seien Zähler eingesetzt, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 5 VZG genügten, folge daraus schon deshalb für sie kein die Antragsbefugnis begründender Nachteil, weil sie nach § 13 Abs. 2 VZG die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen auch schriftlich beantworten und den ausgefüllten Vordruck nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 VZG ohne Einschaltung des Zählers unmittelbar der Erhebungsstelle übergeben oder portofrei übersenden könnten. Bei ihren Bedenken gegen die Auswahl des Personals der Erhebungsstelle übersähen die Antragsteller, daß das Volkszählungsgesetz an die dort beschäftigten Personen nicht die gleichen Anforderungen wie an die Auswahl der Zähler stelle. Das Einsatzverbot des § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VZG gelte nur für Zähler. Es sei weder direkt noch indirekt auf die in den Erhebungsstellen beschäftigten Personen übertragbar. Auch aufgrund der weiteren von ihnen angegriffenen Bestimmungen der fraglichen Verordnung drohe den Antragstellern - wie im einzelnen ausgeführt wird - kein Nachteil. Das gleiche gelte, soweit die Antragsteller eine zusätzliche Konkretisierung des Sicherstellungsgebots in § 9 Abs. 1 Satz 3 VZG durch Rechtsverordnung für geboten erachteten. Die Angaben, die sie in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht noch zu machen hätten, seien schon unmittelbar durch § 9 Abs. 2 VZG gegen unbefugte Weitergabe und Verwendung geschützt. Soweit die Antragsteller weitergehende Regelungen für die Zähler oder für andere Stellen, die mit der Volkszählung befaßt seien, vermißten, werde dabei die Rechtslage verkannt. Die Volkszählung gehöre als eine Statistik für Bundeszwecke nach Art. 73 Nr. 11 GG zum Bereich der ausschließlichen Bundesgesetzgebung. Die Länder könnten nach Art. 71 GG in diesem Bereich nur Recht setzen, soweit sie dazu ausdrücklich ermächtigt seien. § 9 Abs. 3 VZG beschränke die Rechtsetzungsbefugnis der Länder aber ausdrücklich auf die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des § 9 Abs. 1 VZG. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die angegriffene Verordnung beruhe auf einer verfassungsmäßigen bundesgesetzlichen Ermächtigung und halte sich in deren Rahmen. Die Übertragung der örtlichen Durchführung der Volkszählung auf die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 3.000 an aufwärts verletze nicht die Regelungen über die Abschottung der Erhebungsstellen und die Anonymisierung der Angaben der Auskunftspflichtigen in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 4 und 5 VZG. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen scheide schon deshalb aus, weil das Volkszählungsgesetz in § 9 Abs. 3 Satz 2 die Übertragung der örtlichen Durchführung der Volkszählung auf Gemeinden aller Größenklassen zulasse. Dies lasse bei widerspruchsfreier Auslegung des Gesetzes nur den Schluß zu, daß der Gesetzgeber alle Gemeinden, selbst solche mit weniger als 3.000 Einwohnern, für befähigt gehalten habe, die gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Erhebungsstellen und die Anonymisierung der erhobenen Daten zu erfüllen. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVO-VZ könne nur dann unvereinbar mit dem Gesetz sein, wenn alle Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl objektiv nicht in der Lage wären, die Volkszählung in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchzuführen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Fälle ließen keinen Rückschluß hierauf zu. Auch kleine Gemeinden könnten vielmehr durchaus die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Einzelne Fehler, die bei einem so aufwendigen, schwierigen und umfangreichen Vorhaben keine Verwaltung vermeiden könne, bewiesen nicht die allgemeine Untauglichkeit der Regelung. Weiter sei § 5 Abs. 3 HVO-VZ mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZG vereinbar. Mit "Durchführung der Zählungen" in Satz 1 sei nur die eigentliche Zählung gemeint. Die in § 5 Abs. 3 HVO-VZ angesprochenen Verwaltungsvorgänge dienten der Vorbereitung der Zählungen. Insoweit sei noch keine Trennung vom sonstigen Verwaltungsvollzug erforderlich, weil hierbei noch keine Daten der Auskunftspflichtigen anfielen, die mißbraucht werden könnten. Weiterhin ergebe sich aufgrund des § 9 HVO-VZ keine Unklarheit über die Zuständigkeiten bei der weiteren Bearbeitung der Zählergebnisse. Wie sich unter anderem aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 HVO-VZ ergebe, seien sämtliche ausgefüllten Bogen unverzüglich bearbeitet und fristgerecht an die dafür vorgesehene Stelle des Hessischen Statistischen Landesamtes weiterzuleiten. § 9 HVO-VZ begründe hierfür ein Weisungsrecht des Hessischen Statistischen Landesamts. Auch verstoße die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden durch § 10 HVO-VZ nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der erhobenen Daten durch Abschottung und Anonymisierung. Da diese Behörden weder zählten noch bei der Zählung angefallene Daten aufbereiteten, könnten die Antragsteller zu ihnen nur bei einem Widerspruchsverfahren oder durch Beschwerden in Kontakt kommen. Gegenstand der daraus folgenden Prüfungen seien nicht Daten, sondern Streitigkeiten um die Auskunftspflicht oder Beanstandungen des Verfahrens bei der Zählung. Im übrigen habe ein Antragsteller, der seiner Heranziehung zur Volkszählung widerspreche, noch keinen Erhebungsbogen ausgefüllt, dessen Daten geschützt werden müßten. Wäre die Auffassung der Antragsteller richtig, müßte eine von der übrigen Verwaltung völlig getrennte "Volkszählungsverwaltung" und "Volkszählungsgerichtsbarkeit" eingerichtet werden. Der Antrag sei schließlich auch insoweit unbegründet, als er die mangelnde Konkretisierung des Sicherstellungsgebots und damit ein gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 3 VZG verstoßendes Unterlassen des Verordnungsgebers rüge. § 9 Abs. 3 Satz 1 VZG verpflichte das Land, die Erhebungsstellen für die örtliche Durchführung der Volkszählung zu bestimmen. Dies sei geschehen. Ebenso sei das Nähere zur Ausführung des § 9 Abs. 1 VZG, das den Ländern "obliege", veranlaßt worden. Diese Bestimmung schreibe nicht vor, in welcher Rechtsform das Land seinen Obliegenheiten nachkommen solle. § 9 Abs. 3 Satz 3 VZG schreibe ebenfalls keine Rechtsform vor, sondern ermächtige nur die Landesregierungen durch das Wort "können", die Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Die hessische Landesregierung habe die Maßnahmen zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes, soweit für sie neben dem allgemeinen Verwaltungsvollzug generelle Regelungen angebracht erschienen seien, auf die angegriffene Rechtsverordnung, zwei Runderlasse und umfangreiche "Anleitungen" für Gemeinden und Zähler verteilt. Im übrigen blieben die hessischen Vorschriften zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes in ihrer Regelungsdichte keineswegs hinter den Ausführungsbestimmungen der anderen Bundesländer zurück. Weiterhin seien die Bedenken der Antragsteller gegen die Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes unbegründet. Dieses Gesetz trage den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil gegebenen Anregungen umfassend Rechnung. Soweit die zweite Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes befaßt worden sei, sei diese durchweg bejaht worden. Schließlich liege kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt der §§ 3 und 4 HGO/§§ 3 und 4 HKO vor. Die örtliche Durchführung der Volkszählung sei den Gemeinden und Landkreisen durch § 2 Abs. 1 und 4 HVO-VZ als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Diese Regelung stütze sich auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 3 VZG, die auch nach Auffassung der Antragsteller die Übertragung in der Form einer Rechtsverordnung abdecke. Die Aufbringung der Mittel für die Durchführung der Volkszählung sei "gleichzeitig" mit der Anordnung der Zählung in § 19 VZG geregelt. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergebe, sollten diese Mittel auch den Gemeinden zukommen, soweit die Mehrbelastungen bei ihnen entstünden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß in Hessen bei den Volkszählungen seit 1950 die Bundesmittel jeweils durch Erlasse ganz oder teilweise an die Gemeinden nach einem besonderem Schlüssel weitergeleitet worden seien. Fast alle anderen Flächenländer sähen in der Weiterleitung der Bundeszuweisungen für die Volkszählung an die Gemeinden ebenfalls eine Frage des Verwaltungsvollzugs. Selbst wenn die §§ 3 und 4 HGO, 3 und 4 HKO auch auf den besonders gelagerten Vorgang der Weiterleitung von zweckgebundenen Bundeszuschüssen an die vorgesehenen Begünstigten anzuwenden seien, könne dies nicht den Bestand der zur Prüfung gestellten Verordnung gefährden. Weder sei die den Gemeinden übertragene Aufgabe "neu" im Sinne dieser Vorschriften, noch könne aus der Forderung nach "gleichzeitiger" Regelung der Aufbringung der Mittel die Pflicht zur Aufnahme einer solchen Regelung in die eine Aufgabe übertragende Norm hergeleitet wurden. Zudem würde ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen die Übertragung der Aufgabe nicht rückgängig machen. Schutzzweck der fraglichen Regelung sei es, die kommunale Eigenverantwortlichkeit auch im Bereich dar Finanzen zu sichern und die Gemeinden und Landkreise vor einer Aushöhlung ihrer Finanzkraft zu bewahren. Diesem Schutzzweck sei auch Genüge getan, wenn die Kostenregelung nicht im selben Gesetz getroffen werde, sondern die Mehrbelastung durch ein anderes (Finanzausgleichs-)Gesetz oder auf sonstige Weise ausgeglichen werde, sofern der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufgabenübertragung und Kostenregelung gewahrt bleibe. Jedenfalls führe ein Verstoß gegen das Gebot der §§ 3 und 4 HGO/3 und 4 HKO nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Verordnung, sondern allenfalls zur Verpflichtung, den bereits aufgebrachten Mitteln eine formelle Rechtsgrundlage nachzuschieben. Der Senat hat zur Praxis der Umsetzung des Gebots der räumlicher, organisatorischen und personellen Trennung in Hessen Auskünfte des Hessischen Datenschutzbeauftragten und mehrerer gemäß § 10 Satz 2 HVO-VZ zuständiger Aufsichtsbehörden sowie des Magistrats der Stadt Fulda eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Stellungnahmen des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 07.07. und 11.08.1987, des Landrats des Landkreises Fulda vom 26.05. und 1.06.1987, des Landrats des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 03.06. und 12.06.1987, des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 01.06.1987 und des Magistrats der Stadt Fulda vom 10.06.1987. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. B. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). I. Der Normenkontrollantrag (Hauptantrag) ist zulässig. 1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist zuständig für die Überprüfung der "Hessischen Verordnung zur Durchführung der Volkszählung 1987" vom 26.06.1986 (GVBl. I, 229) in der Fassung vom 11.03.1987 (GVBl. I, 40) im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 i. V . m. Art. 1 Abs. 1 GG und mit dem Volkszählungsgesetz 1987 (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO). Dem Begehren der Antragsteller steht nicht entgegen, daß die Garantien des Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde) ihre Entsprechung in den gemäß Art. 142 GG fortgeltenden Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen finden (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen - HV -, Art. 2 Anm. 1, Art. 3 Anm. 1). Anders als der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt, v. 10.09.1980 - 1 N 4/77 - ESVGH 31, 1) ist der erkennende Senat der Auffassung, daß mit den Grundrechten der hessischen Verfassung inhaltsgleiche Grundrechte des Grundgesetzes Prüfungsmaßstab in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren in Hessen sein können. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Senats an, der zu dieser Frage mit Beschluß vom 08.12.1981 - VI N 5/79 - folgendes ausgeführt hat: "Der 1. Senat geht davon aus, daß der hessische Staatsgerichtshof in jedem Falle eine ausschließliche Verwerfungskompetenz für sich in Anspruch nehme, wenn neben der Verletzung von Verfassungsnormen des Bundes zugleich ein Verstoß gegen inhaltsgleiche Normen der hessischen Verfassung in Betracht kommt. Dem zur Begründung angeführten Urteil des Staatsgerichtshofs vom 04.02.1970 - P.St. 533 (StAnz. 1970, 531, 534) läßt sich nach Ansicht des erkennenden Senats eine derart: weitgehende Auffassung nicht entnehmen. Der Entscheidung des Staatsgerichtshofs lag ein Strafverfahren zugrunde, für dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit der Sperrbezirksverordnung ankam. Die Gültigkeit der Sperrbezirksverordnung stellte also in dem Strafverfahren eine Vorfrage der zu treffenden Entscheidung dar. Da es mithin in der Ausdrucksweise des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV auf die Gültigkeit der Sperrbezirksverordnung bei der Entscheidung des vorlegenden Gerichts ankam, sah der Staatsgerichtshof die Vorlage durch das Strafgericht als zulässig und geboten an, obwohl außer einem Verstoß gegen die hessische Verfassung auch ein Verstoß gegen Normen des Grundgesetzes in Betracht kam. Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage in Normenkontrollverfahren. Hier ist die Gültigkeit oder Ungültigkeit der am Maßstab des Verfassungsrechts zu prüfenden Norm nicht Vorfrage einer vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Entscheidung, sondern die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit stellt den Inhalt der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Entscheidung dar. Wie der 1. Senat selbst zutreffend ausführt, kommt eine Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV daher nicht in Betracht. Er verweist hierzu auf dessen Urteil vom 15.07.1970 - P.St. 548/563 - (ESVGH 21, 1, 8; ebenso für Art. 100 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 19.02.1957 - 1 BvL 13/54 - BVerfGE 6, 222, 231). Es muß daher fraglich erscheinen, ob der Staatsgerichtshof eine ausschließliche Kompetenz zur Überprüfung von Rechtsverordnungen am Maßstabs von im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Hessen inhaltsgleich enthaltenen Grundrechten auch gegenüber dem im Normenkontrollverfahren entscheidenden Verwaltungsgerichtshof für sich in Anspruch nehmen würde. Die Kompetenz ließe sich jedenfalls nicht auf Art. 133 HV stützen. Im übrigen stellt es eine Frage der Auslegung des § 47 Abs. 3 VwGO und damit des Bundesrechts dar, ob und inwieweit die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofs im Vergleich zu etwaigen Zuständigkeiten eines Verfassungsgerichts reicht. § 47 Abs. 3 VwGO läßt die Überprüfung einer Rechtsvorschrift durch das Verfassungsgericht eines Landes nur am Maßstab des Landesrechts zu. Hieraus folgt, daß der Staatsgerichtshof eine Zuständigkeit zur Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen mit im Grundgesetz verankerten Grundrechten auch nicht auf andere landesverfassungsrechtliche Normen als Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, insbesondere nicht auf Art. 132 HV stützen kann." Der erkennende Senat teilt diese vom 6. Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.09.1981 - VI N 4/77 - vertretene Auffassung (ebenso Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 47; Sachs, BayVBl 1982, 396). Sie führt zu der Folgerung, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof befugt ist, im Normenkontrollverfahren Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesrecht auf ihre Vereinbarkeit mit bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten hin auch dann zu überprüfen, wenn die hessische Verfassung inhaltsgleiche Grundrechte gewährleistet. Obwohl von dem erwähnten Urteil des 1. Senats abgewichen wird, bedarf es keiner Vorlage an den Großen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 12 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 11 VwGO. Eine Anrufung des Großen Senats beim Oberverwaltungsgericht kommt nach § 12 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, soweit über eine Frage des Landesrechts endgültig zu entscheiden ist. Vorliegend weicht aber der erkennende Senat von der Meinung des 1. Senats in einer Frage ab, die Bundesrecht, nämlich die Auslegung des § 47 Abs. 3 VwGO betrifft. 2. Die Antragsteller sind antragsbefugt, soweit sie die fragliche Verordnung unter Hinweis darauf zur Überprüfung stellen, daß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 HVO-VZ keinen Bestand haben könnten und die Verordnung insofern lückenhaft sei, als sie dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 VZG enthaltenen Auftrag nicht hinreichend nachkomme. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt bei natürlichen und juristischen Personen für die Antragsberechtigung eine besondere Beschwer dergestalt, daß der Antragsteller "durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat". Durch dieses Erfordernis soll - ähnlich wie bei Klagen nach § 42 Abs. 2 VwGO durch das Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung - ein Popularantrag ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 7/4324, Seite 11). Unter dem Begriff "Nachteil" ist nach herrschender Meinung eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen (vgl. BVerwGE 56, 172., 175; Hess.VGH NVwZ 1987, 514; Kopp, VwGO § 47 Rdnr. 25 m.w.N.). Für die Geltendmachung, d.h. für den entsprechenden Tatsachenvortrag und gegebenenfalls erforderliche rechtliche Ausführungen gilt grundsätzlich das gleiche wie bei § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, die eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen möglich erscheinen lassen (vgl. Kopp , VwGO, §§ 47 Rdnr. 31 c, § 42 Rdnr. 98 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier in dem oben umrissenen Umfang gegeben. Zwar haben die Antragsteller nicht dargetan, daß sie durch die angegriffene Verordnung oder deren Anwendung bereits einen Nachteil erlitten haben. Die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte in absehbarer Zeit und damit ein derartiger "Nachteil" ist jedoch - legt man die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Antragsteller zugrunde - in Betracht zu ziehen, da diese aufgrund der in § 12 VZG enthaltenen gesetzlichen Verpflichtung mit einer Heranziehung zur Auskunftserteilung und einer Verarbeitung sie betreffender Daten nach Maßgabe der angegriffenen Bestimmungen der HVO-VZ rechnen müssen. Diese enthalten organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die dem Schutz des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten informationellen Selbstbestimmungsrechts zu dienen bestimmt sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich somit nicht um Regelungen des internen Organisationsbereichs der Verwaltung ohne Außenwirkung gegenüber den Antragstellern. Diese brauchen vielmehr den in der gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung liegenden Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht nur hinzunehmen, wenn organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen bestehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (BVerfGE 65, 44, 49 ff, 58 ff; vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung des Normenkontrollantrags). Die entsprechenden Vorschriften sind im Volkszählungsgesetz nicht abschließend enthalten; der Antragsgegner hat aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 3 VZG Einzelheiten in der angegriffenen Verordnung geregelt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsteller unter anderem zu den Gegebenheiten in Gemeinden mit geringer bzw. mittlerer Einwohnerzahl und den angegebenen Beispielsfällen ist ein "Nachteil" aufgrund eines Verstoßes von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVO-VZ gegen höherrangiges Recht hinreichend dargetan. Das gleiche gilt für § 10 der angegriffenen Verordnung und für die nach Auffassung der Antragsteller bestehenden Regelungslücken (vgl. dazu Kopp, VwGO § 47 Rdnr. 25). Schließlich begründen die Ausführungen der Antragsteller zur nach ihrer Auffassung fehlenden Normenklarheit des § 9 HVO-VZ auch insoweit eine Antragsbefugnis. Sämtliche genannten Vorschriften betreffen Organisation und Verfahren hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei bzw. im Zusammenhang mit der Volkszählung. Würden sie gegen höherrangiges Recht verstoßen - was nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint -, so wären die Antragsteller im Falle ihrer Heranziehung zur Auskunftserteilung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt. An der hinreichenden Darlegung eines "Nachteils" fehlt es allerdings; soweit die Antragsteller die Vorschrift des § 5 Abs. 3 HVO-Z angreifen. Zunächst ist eine Betroffenheit der Antragsteller durch die in dieser Vorschrift erwähnte Gebäudevorerhebung nicht dargetan. Diese Erhebung ist nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 1 Abs. 3 VZG). Aus der Tatsache, daß einige Antragsteller Hauseigentümer sind, kann noch nicht geschlossen werden, daß sie in die Gebäudevorerhebung einbezogen waren. Nach der "Anleitung für die Gemeinde und die Erhebungsstelle" des Hessischen Statistischen Landesamts ist es in der Regel erforderlich, einen Teil der Gebäude vorab zu erheben (a.a.O. S. 3; vgl. auch die Anleitung für die Gebäudevorerhebung desselben Amtes, S. 2, der zufolge eine Vorerhebung für die Gebäude durchgeführt werden soll, in denen der auskunftspflichtige Eigentümer oder Verwalter selbst keine Wohnung bewohnt). Die Antragsteller, die durch gerichtliche Verfügung ausdrücklich auf das Darlegungserfordernis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der einzelnen von ihnen angegriffenen Vorschriften hingewiesen wurden, haben keinerlei Ausführungen zu ihrer individuellen Betroffenheit durch die Gebäudevorerhebung gemacht. Dies änderte sich auch dann nicht, als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.08.1985 unter Hinweis hierauf ausführte, ein "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei insoweit nicht gegeben. Ein derartiger "Nachteil" ist auch nicht dargetan, soweit die Antragsteller § 5 Abs. 3 HVO-VZ mit dem Argument angreifen, diese Vorschrift führe wegen Verstoßes gegen das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsprinzip (§ 9 Abs. 1 VZG) zur Fehlerhaftigkeit der Zählerbestellung. Soweit die Antragsteller insoweit eine uneingeschränkte Abschottung für geboten halten, können sie sich nicht auf eigene schutzwürdige Interessen berufen. § 9 Abs. 1 VZG dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Vom Schutzzweck dieser Norm wird jedoch die im Vorfeld der Erhebung erfolgende Zählerbestellung nicht umfaßt. Ob ein Zähler gegebenenfalls im Innenverhältnis unter Berufung auf einen nach seiner Auffassung gegebenen Verstoß gegen das Trennungsprinzip seine Bestellung angreifen kann (so das VG Gießen in einem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Beschluß vom 02.04.1987 - V/V H 175/87 -, der im übrigen offenläßt, ob Bedenken gegen § 5 Abs. 3 HVO-VZ bestehen), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Nichtigkeit der Bestellung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Eigene Rechte von Auskunftspflichtigen sind insoweit ebensowenig betroffen wie in Fällen, in denen dem Bürger. der Bedienstete einer Behörde in Wahrnehmung einer amtlichen Funktion gegenübertritt, der im Innenverhältnis etwa seine Heranziehung zu einer bestimmten dienstlichen Tätigkeit angreift. Im übrigen besteht für die Antragsteller die Möglichkeit, die Erhebungsunterlagen der Erhebungsstelle schriftlich zuzuleiten (§ 13 Abs. 2 und 4 VZG). Soweit sie Rückfragen haben, können sie sich an die Erhebungsstelle wenden (§ 8 Abs. 2 HVO-VZ), sind also insoweit nicht auf den Zähler angewiesen. II. Der Normenkontrollantrag (Hauptantrag) ist unbegründet. 1. Die angegriffene Verordnung beruht auf wirksamen gesetzlichen Ermächtigungen, die einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten. Die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen bilden § 9 Abs. 3 VZG und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I, 603). Gegen die Wirksamkeit der zuletzt genannten Bestimmung sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. § 9 Abs. 3 VZG ist entgegen der Auffassung der Antragsteller mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Einwendungen der Antragsteller gegen das Volkszählungsgesetz 1987 sind nicht stichhaltig. Dieses Gesetz ist entgegen deren Auffassung nicht in Teilen mit der Folge verfassungswidrig, daß § 9 Abs. 3 VZG keinen Bestand haben könnte bzw. die angegriffene Verordnung gegenstandslos würde (vgl. auch Bundesbeauftragter für den Datenschutz, 9. Tätigkeitsbericht, 10.3; Hessischer Datenschutzbeauftragter, 15. Tätigkeitsbericht, 8.2). a) Die unter Androhung einer Geldbuße stehende Auskunftspflicht (§ 12 VZG i.V.m. § 23 BStatG) stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht - hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - dar (BVerfGE 65, 1, 41 ff. , vgl, dazu Simitis, NJW 1984, 398 ff. ; Denninger, in: Informationsgesellschaft oder Überwachungsstaat, hrsg. vom Hessendienst der Staatskanzlei, Wiesbaden 1984, S. 285 ff.; Scholz-Pitschas, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverantwortung, 1984; Schneider, DÖV 1984, 161 ff.; Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und der Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz vom 27./28.03.1984, DÖV 1984, 504 ff.). Diesen Eingriff haben die Antragsteller hinzunehmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts sind jedoch nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG a.a.O. S. 43 f.). Diesen Anforderungen genügen die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes 1987. b) Das im Gesetz vorgesehene Erhebungsprogramm (§§ 5 ff. VZG) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es geht nicht über dasjenige des Volkszählungsgesetzes 1983 hinaus, das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts(a.a.O. S. 52 ff.) nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit führte. Der Gesetzgeber hat - anders als in § 10 Abs. 1 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes vom 10.06.1985 (BGBl. I, 955) - auf eine gesetzliche Ermächtigung verzichtet, die es ermöglicht hätte, den Inhalt des Fragebogens durch Rechtsverordnung festzulegen und damit dessen gesetzeskonforme Ausgestaltung sicherzustellen. Hiergegen ist jedoch von Verfassung wegen nichts zu erinnern, da dem Gesetzgeber insoweit verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen (BVerfG a.a.O. S. 60 f.). Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen jedenfalls dem Gebot der Normenklarheit und enthalten hinreichende Vorgaben hinsichtlich der Fragebogen (vgl. vor allem §§ 4 - 8 und § 13 VZG). Auch ist derzeit nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß zur Beschaffung der vom Staat für künftiges Planen und Handeln benötigten Informationen eine Volkszählung in Form einer Totalerhebung erforderlich ist. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, daß die vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 54 ff.) bezogen auf die Volkszählung 1983 getroffenen Feststellungen nicht mehr zutreffen, insbesondere daß mögliche Alternativen zu einer Totalerhebung (namentlich Erhebungen aufgrund von Stichproben auf freiwilliger Basis oder eine Kombination von Voll- und Stichprobenerhebungen) noch mit zu großen Fehlerquellen behaftet seien und außerdem verläßliche Daten über die Gesamtbevölkerung voraussetzten, die zur Zeit nur periodische Volkszählungen liefern könnten. Der Gesetzgeber müsse sich aber vor künftigen Entscheidungen für eine Erhebung mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinandersetzen. Es müsse jeweils neu festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die herkömmlichen Methoden der Informationserhebung und -verarbeitung beibehalten werden könnten. Diese Fragen wurden im Gesetzgebungsverfahren intensiv geprüft und erörtert. Vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages wurden zahlreiche Sachverständige gehört. Sie vertraten ganz überwiegend die Auffassung, daß Alternativen zu einer Vollerhebung mit Auskunftspflicht derzeit nicht zur Verfügung stünden. Eine Bestandsaufnahme der gesamten Bevölkerung in tiefer regionaler und fachlicher Gliederung sei unverzichtbar, zumal die Fortschreibung der Ergebnisse früherer inzwischen lange zurückliegender Erhebungen zu erheblichen Ungenauigkeiten führe. Die Informationen über die sozio-ökonomische Grundstruktur würden bei der Volkszählung im Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszusammenhang betrachtet. Hierdurch würden Einblicke in Zusammenhänge vermittelt, die keine andere Statistik liefern könne. Die erforderliche Vollständigkeit der Ergebnisse könne nur durch eine Auskunftspflicht sichergestellt werden (vgl. z.B. die von Grohmann und vom Statistischen Bundesamt bei der Anhörung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen, abgedruckt in: Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 17.04.1985, Prot. 10/57, S. 138 ff.; Anlage 2,1.2). Nur vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, daß eine Totalerhebung durch Stichprobenverfahren auf freiwilliger Basis ersetzt werden könne (vgl. Kollek a.a.O. Anl. 8). Im Hinblick auf die im Gesetzgebungsverfahren getroffenen Feststellungen kann von Verfassung wegen nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber wiederum den Weg der Volkszählung in Form einer Totalerhebung gewählt hat. Er bleibt aufgerufen, im Hinblick auf die Ausgestaltung künftiger statistischer Erhebungen - auch des Mikrozensus - den Stand der Methodendiskussion einschließlich der Entwicklung im Bereich Sozialforschung und statistischer Erhebungen aufmerksam zu verfolgen. Was die Volkszählung 1987 angeht, ist der Gesetzgeber jedenfalls dieser Verpflichtung nachgekommen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.07.1987 - Z 10 S 13/87 -; Bay.VGH, Beschl. v. 01.07.1987 - 5 CS 87.011718 -, BayVBl. 1987, 535). c) Das Bundesverfassungsgericht geht weiter davon aus, daß das Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat nur für Datenerhebungen zu nichtstatistischen Zwecken, nicht jedoch bei einer Volkszählung gilt, die eine gesicherte Datenbasis für weitere statistische Untersuchungen ebenso wie für den politischen Planungsprozeß durch eine verläßliche Feststellung der Zahl und der Sozialstruktur der Bevölkerung vermitteln soll (a.a.O. S. 47 ). Im Hinblick auf die Vielfalt der Verwendungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten bei der Statistik müssen der Informationserhebung und -verarbeitung zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. Einerseits sind klar definierte Verarbeitungsvoraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonderer Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (a.a.O. S. 49). Von besonderer Bedeutung sind, wie das Bundesverfassungsgericht hervorhebt, wirksame Abschottungsregelungen nach außen (a.a.O. S. 49). Zu statistischen Zwecken erhobene Daten sind strikt geheimzuhalten, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist. Dem liegt der Grundsatz der Trennung von Statistik und Vollzug (a.a.O. S. 61) zugrunde, ein Ausfluß des übergreifenden Prinzips der "informationellen Gewaltenteilung" (a.a.O. S. 69). Damit wird unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die öffentliche Verwaltung keine Informationseinheit sein kann (vgl. Simitis, NJW 1984, 398, 402 ; ders. NJW 1986, 2795 ff.). d) Diesen Anforderungen trägt das Volkszählungsgesetz Rechnung. Zunächst stellt § 17 VZG klar, daß die erhobenen Merkmale ausschließlich statistischen Zwecken dienen; die Vorschrift untersagt eine Zusammenführung von aufgrund des Volkszählungsgesetzes erhobenen Merkmalen oder von solchen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung des Gesetzes. Dieses Verbot wird zusätzlich durch die Strafvorschrift des § 18 VZG gesichert. Entgegen der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 25.03.1987 (GMBl. 1987, 163; dort wird auf eine Besprechung der Dienstaufsichtsbehörden der statistischen Ämter der Länder Bezug genommen) gilt daneben die über § 17 VZG hinausgehende Vorschrift des § 21 BStatG, die nach § 22 BStatG ebenfalls strafbewehrt ist (so auch Bay.VGH a.a.O.; VG Wiesbaden Beschluß v. 07.09.1987, IV H 738/87; a.M. VG Darmstadt, Beschluß v. 28.08.1987 - V/1 H 7203/87). § 21 BStatG untersagt nicht nur die Zusammenführung von Einzelangaben aus statistischen Erhebungen, sondern spricht darüber hinaus generell ein Verbot der Zusammenführung solcher Daten mit anderen Angaben (z.B. aus dem Verwaltungsvollzug) außerhalb der statistischen Aufgabenstellung aus. Die Vorschrift richtet sich an jedermann, auch an denjenigen, der nur zufällig Kenntnis von Einzelangaben aus der Bundesstatistik gewinnt (amtliche Begründung, BT-Drucks. 10/5345). Zwar geht das Volkszählungsgesetz 1987 als Sondergesetz hinsichtlich der darin geregelten Tatbestände grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vor. §§ 17 f. VZG sind jedoch gegenüber §§ 21 f. BStatG insofern nicht spezieller, als nur ein Teilbereich des Regelungsgehalts der zuletzt genannten Vorschriften erfaßt wird. Im übrigen erschiene es unstimmig, würde man die in § 21 f. BStatG enthaltenen strengeren Vorschriften, die der amtlichen Begründung zufolge der überragenden Bedeutung des Statistikgeheimnisses Rechnung tragen sollen (BT- Drucks. 10/5345, S. 22), nicht auf die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 49) mit besonderen Risiken behaftete Volkszählung, wohl aber auf nicht in gleichem Maße sensible Erhebungen anwenden, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Sachverhalts und im Bewußtsein der bevorstehenden Volkszählung die Vorschrift des § 21 BStatG verabschiedet hat. Da dieses Ergebnis aus Gesetzessystematik und Normzweck eindeutig abzuleiten ist, liegt hier kein Verstoß gegen das Prinzip der Normenklarheit vor. Angesichts des durch §§ 17 f. VZG und §§ 21 f. BStatG garantierten Reidentifizierungsverbots bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner zusätzlichen strafbewehrten Schutzvorschriften (nach BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87 -, gilt dies auch unabhängig von der Anwendbarkeit von §§ 21, 22 BStatG). Im übrigen kommt für Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete eine Anwendung der §§ 203 Abs. 2, 204 und 353 b StGB in Betracht. e) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt weiter § 9 VZG, der in Abs. 1 die Errichtung von Erhebungsstellen vorsieht, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen sind, und der zugleich die Verwendung der Angaben in den Erhebungsvordrucken für andere Zwecke ausschließt. Auch insoweit wird also das Prinzip der Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug umgesetzt. Im Interesse einer wirksamen Abschottung statuiert § 9 Abs. 2 VZG weiterhin für die in den Erhebungsstellen tätigen Personen ein Verbot der zweckentfremdeten Verwendung aus ihrer Tätigkeit gewonnener Erkenntnisse (vgl. den Hinweis in Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 10/3843, S. 24, es dürften weder in Verfahren nach der Strafprozeßordnung noch gegenüber Dienstvorgesetzten bei der Tätigkeit außerhalb der Erhebungsstelle Auskünfte erteilt werden). Darüber hinaus ist die schriftliche Verpflichtung dieses Personenkreises auf das Statistikgeheimnis vorgesehen. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des § 9 Abs. 1 den Ländern obliegt (§ 9 Abs. 3 VZG). Inhalt, Zweck und Ausmaß der den Ländern erteilten Ermächtigung sind hinreichend bundesgesetzlich bestimmt (Art. 80 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung der Antragsteller weisen die in § 9 VZG enthaltenen Vorschriften kein verfassungsrechtlich bedenkliches Regelungsdefizit auf. § 9 enthält zwar keine Regelung, wie sie § 10 Abs. 5 Satz 2 VZG für die Zähler zum Ausschluß eines Einsatzes in der Nachbarschaft und zur Vermeidung dienstlicher und anderer Interessenkollisionen vorsieht. Die für die Zähler maßgeblichen Überlegungen sind indessen nicht auf die in den Erhebungsstellen tätigen Personen übertragbar. Die insgesamt ca. 500.000 Zähler (BT-Drucks. 10/2814, S. 22) erlangen nämlich bei Wohnungsbesuchen zusätzliche Erkenntnisse über den Betroffenen und sein soziales Umfeld, die über die für das Personal der Erhebungsstelle zugänglichen Informationen in den Erhebungsbogen weit hinausgehen und im Verwaltungsvollzug - z.B. in abgaben- oder melderechtlicher Hinsicht - in höherem Maße Bedeutung erlangen könnten. Zudem sind die ehrenamtlich tätigen Zähler - anders als dies bei dem Personal der Erhebungsstelle grundsätzlich der Fall ist - nicht über einen längeren Zeitraum von ihrer beruflichen Beschäftigung abgeschottet, sondern nehmen diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit. der Zählertätigkeit wahr (Bedenken bestehen insoweit gegen die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.05.1987 - Z 10 1/87, NJW 1987, 1717, daß der tageweise und wiederholte Einsatz von Verwaltungsbediensteten in der Erhebungsstelle zulässig sei). Weiterhin verlangt das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil Maßnahmen zum Schutz gegen Interessenkollisionen nur hinsichtlich der Zähler (a.a.O., S. 60). Im übrigen deutet auch die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, der Bürger müsse durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung in die Lage versetzt werden, die Erhebungsbogen ohne Beteiligung der Zähler in verschlossenem Umschlag der Erhebungsstelle zuzuleiten, darauf hin, daß gegenüber den Zählern zusätzliche Schuhmaßnahmen erforderlich sind. Andererseits verkennt der Senat nicht, daß das Personal der Erhebungsstellen Zugang zu einer Vielzahl personenbezogener Daten in den Erhebungsunterlagen hat (vgl. hierzu die Ausführungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten im 15. Tätigkeitsbericht unter 2.1.2 und der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg, 7. Tätigkeitsbericht unter 2.1.). Insoweit trifft das Gesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts die bereits erwähnten Vorkehrungen. Wenn dennoch eine zweckentfremdete Verwendung von Daten nicht völlig auszuschließen ist, so ist dieses Risiko nach Auffassung des Senats (noch) hinzunehmen. Aus den oben angeführten Gründen kann von Verfassung wegen nicht beanstandet werden, daß in Erhebungsstellen auch Personen eingesetzt werden können, die im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen von der Zählertätigkeit ausgeschlossen sind (vgl. aber zur Möglichkeit landesrechtlicher Bestimmungen unten 2 a). Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 VZG auf das Personal der Erhebungsstelle kommt im übrigen nicht in Betracht. Dem steht die Gesetzessystematik entgegen. §§ 9 und 10 VZG stellen jeweils für ihren Anwendungsbereich abschließende Regelungen mit teils - wie oben dargestellt - differenzierenden, teils aber auch identischen (§§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 VZG) Schutzvorkehrungen dar. Allerdings ergibt sich aus dem Trennungsprinzip und dem Sicherstellungsgebot des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VZG, daß für Personalauswahl und -einsatz in der Erhebungsstelle strenge Voraussetzungen gelten müssen. Erforderlich ist, daß die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle und die Einhaltung der Pflichten nach § 9 Abs. 2 VZG besteht. Insgesamt sind Verfahren und Organisation der Volkszählung in der Erhebungsphase in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt. Aus dem Trennungsprinzip und den diesen Grundsatz im einzelnen sicherstellenden Vorschriften folgen auch Anforderungen an die automatisierte Datenverarbeitung, die keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierung bedürfen. Insoweit ist § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 - HDSG - (GVBl. I, 309.) anwendbar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den in Abs. 3 dieser Vorschrift enthaltenen Anforderungskatalog für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen. Zusätzlicher Vorschriften bedurfte es auch für die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschlüsse vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - und 25.09. 1987 - 1 BvR 936/87). Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich schließlich auch der Gang der Erhebung und weiteren Verarbeitung der Daten. Weitere Vorschriften zur Herstellung der Transparenz der Datenverarbeitung sind nicht verfassungsrechtlich geboten, zumal der Bürger nach § 16 VZG über die in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen schriftlich zu unterrichten ist. f) Bestellung und Tätigkeit der Zähler sind in § 10 VZG geregelt. Auch sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die hierzu ergangenen gesetzlichen Regelungen gewährleisten in Verbindung mit den Vorschriften über die an die Zähler zu stellenden Anforderungen und den bereits erwähnten Bestimmungen über den Ausschluß einer Tätigkeit in der Nachbarschaft bzw. im Falle drohender Interessenkollisionen aus beruflichen und anderen Gründen einen hinreichenden Schutz des Persönlichkeitsrechts, so daß weitere Einzelheiten nicht geregelt werden mußten. Daß die Zähler für die Dauer der Aufbewahrung ausgefüllter Erhebungsbogen sicherzustellen haben, daß diese Dritten - auch Familienangehörigen oder Besuchern - nicht zugänglich sind, folgt hinreichend bestimmt bereits aus ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, B. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87). Das Gesetz räumt, auch nicht den Zählern dadurch zu weitgehende Befugnisse ein, daß diese nach § 13 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 VZG hinsichtlich bestimmter zur Durchführung der Zählung erforderlicher Angaben mündlich Auskunft verlangen können (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.1987 - 13 B 267/87, DVBl. 1987, 959). Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß zur vollständigen und richtigen Zählung das Gemeindegebiet begangen werden muß und zur Klärung von Unstimmigkeiten Rückfragen zulässig sind (a.a.O. S. 57). Damit wird zwar eine Verpflichtung zur Erteilung mündlicher Auskünfte nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. Zu beachten ist aber, daß ein ausschließlich schriftliches Verfahren bei der Beantwortung der vom Bundesverfassungsgericht für zulässig gehaltenen Rückfragen kaum praktikabel wäre. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Verfahrensgestaltung, die dem Auskunftspflichtigen eine Übergabe der ausgefüllten Bogen in verschlossenem Umschlag an den Zähler bzw. deren Zuleitung an die Erhebungsstelle ermöglicht, bedeutet weiterhin nicht, daß jede Pflicht zur mündlichen Auskunftserteilung ausgeschlossen ist. Die verabschiedete Gesetzesfassung, die gegenüber dem Regierungsentwurf (vgl. dazu den 13. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, 3.2.2.4) den Umfang der mündlichen Auskunftspflicht reduziert, greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sie trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem sie die mündliche Auskunftspflicht auf die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 VZG beschränkt und es dem Betroffenen ausdrücklich freistellt, die Vor- und Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder und des Wohnungsinhabers entsprechend § 13 Abs. 4 VZG schriftlich mitzuteilen (vgl. auch BT-Drucks. 10/3843, S. 44 f.). Angesichts des eindeutig umschriebenen Regelungsgehalts verstößt § 13 Abs. 5 VZG auch nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit, wenngleich die komplizierte Verweisungstechnik und die Regelung außerhalb der Vorschrift über die Auskunftspflicht (§ 12) gesetzessystematisch wenig geglückt erscheinen. g) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist gesetzlich geregelt, wie mit den Organisationspapieren zu verfahren ist. Hierzu gehören die vom Zähler als Leitpapier zu führende Adressenliste und die Regionalliste, die bezogen auf den Zählbezirk die organisatorische Grundlage für die Zählung bildet. Die Organisationspapiere gehören nämlich zu den Erhebungsvordrucken (vgl. auch § 13 Abs. 1 VZG), was in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich klargestellt wird (vgl. BT-Drucks. 10/2814, S. 24; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; BayVGH, a.a.O.; vgl. auch OVG Hamburg, NJW 1986, 3100, 3101 zu der entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 4 Mikrozensusgesetz). Im übrigen folgt aus § 10 Abs. 7 Satz 1 VZG, daß mit dem Begriff "Erhebungsvordrucke" nicht nur die Erhebungsbogen gemeint sein können. Dieser Begriff entspricht den Erfordernissen der Normenklarheit. Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz nämlich dann, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (BVerfGE 65, 1, 54 m.w.N.). Die Zulässigkeit von Dateien zur Abwicklung der Erhebung und von Erhebungs(hilfs)papieren bedurfte entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Die Organisationspapiere und die sonstigen bei der Erhebung anfallenden personenbezogenen Daten unterfallen den Trennungs- und Löschungsregelungen des § 15 VZG (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.09. 1987 - 1 BvR 1063/ 87 -). Die Voraussetzungen, unter denen die Erhebungsstelle Angaben über die Nichterteilung der Auskunft durch eine Person an andere Behörden übermitteln darf, ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. So folgt aus § 23 BStatG die Zulässigkeit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige gegenüber der zuständigen Behörde. h) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die in § 11 Abs. 1 VZG enthaltene Regelung, die zur Organisation der Zählung die Übermittlung einiger weniger Identifikationsdaten aus dem Melderegister an die Erhebungsstelle vorsiehst. Die Kenntnis dieser Daten ist für die Erhebungsstelle zur organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Zählung erforderlich (amtl. Begründung, BT-Drucks. 10/2814, S. 23). Hierin liegt keine unzulässige Zweckentfremdung. Die melderechtlichen Bestimmungen lassen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Übermittlung von Angaben aus dem Melderegister an andere Behörden zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben zu (vgl. § 18 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - vom 16.08.1980 i.d.F. v. 24.02.1983, BGBl. I, 179; § 31 des Hessischen Meldegesetzes vom 14.06.1982, GVBl. I , 126). § 11 Abs . 1 VZG 1987 enthält insoweit eine Sonderregelung, die über diesen Rahmen nicht hinausgeht. Unbedenklich ist auch die in Abs. 2 dieser Vorschrift vorgesehene Verwendung der übermittelten Daten (mit Ausnahme von Vor- und Familiennamen) zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und Berufszählung, soweit im Einzelfall eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zählungsstichtag nicht zu erreichen ist. Durch diese Einschränkung wird die Subsidiarität der Maßnahme festgeschrieben (s. auch die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, BT-Drucks. 10/3843, S. 41 f; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. unter 2., dessen Auffassung, es gehe beim informationellen Selbstbestimmungsrecht primär um den Schutz vor an den Bürger gerichteten Informationsanforderungen des Staates, der Senat allerdings nicht teilt; von gleichrangiger Bedeutung ist eine verfassungskonforme Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten; vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. ). Mit einem verfassungswidrigen Melderegisterabgleich hat diese Maßnahme nichts zu tun. Eine Übermittlung der erhobenen Daten an die Meldebehörde ist vielmehr ausgeschlossen (vgl. dazu auch Wedler, Computer und Recht - CR 1987, 58, 65). Entgegen der Ansicht der Antragsteller regelt das Gesetz auch hinreichend, wie mit den aus dem Melderegister sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 VZG übermittelten Daten zu verfahren ist. Nach § 15 Abs. 6 VZG sind Datenträger, auf denen eine Übermittlung nach § 11 erfolgt ist, an die statistischen Ämter der Länder für Zwecke der Festsetzung der amtlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden weiterzuleiten, dort gesondert aufzubewahren und zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes zu vernichten. "Datenträger" in diesem Sinne sind nicht nur solche, die maschinell lesbar sind. Dieser auch in den Datenschutzgesetzen verwendete Begriff (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSG) ist vielmehr weit zu verstehen. Er umfaßt jedes Material, das beschriftet werden kann (Dammann in Simitis/Dammann/Mullmann/Reh, BDSG, 3. Aufl. § 2 Rdnr. 82). Soweit das Volkszählungsgesetz im übrigen auf für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger abstellt, wird dies ausdrücklich klargestellt (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Satz 2). § 15 Abs. 6 VZG versetzt die statistischen Ämter in die Lage, Vollzähligkeits- und Richtigkeitsprüfungen bei der Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden durchzuführen. Eine andere Verwendung der genannten Datenträger läßt das Gesetz nicht zu. Eine hinreichende Zweckbindung ist somit gegeben. Durch die Weiterleitung der Melderegisterauszüge wird zudem sichergestellt, daß kein bei der Erhebung verwendetes Material in den Erhebungsstellen verbleibt (amtl. Begründung, BT-Drucks. 10/2814, S. 27). i) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen weiter gegen die in § 15 VZG enthaltenen Trennungs- und Löschungsregelungen (vgl. auch OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 16.07.1987 - 13 OVG B 88/87; OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; Diese Regelungen verstoßen insbesondere nicht gegen das für statistische Erhebungen geltende Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen einte Deanonymisierung (BVerfGE, 65, 1, 49 ). Das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß die erhobenen Daten einer strikten statistischen Zweckbindung unterliegen und geheimgehalten werden müssen, solange sie personenbezogen sind, der Betroffene also jedenfalls bestimmbar ist (vgl. § 2 Abs. 1 BDSG und dazu Dammann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, BDSG, § 2 Rdnrn. 19 ff., 38 ff.). Erst wenn die Daten keinen Personenbezug in diesem Sinne mehr aufweisen, kommt eine Übermittlung an staatliche Organe für Planungszwecke in Betracht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 49 f.). Dabei kann - auch nach Auffassung der Antragsteller - nicht jedes theoretische Risiko einer Reidentifizierung ausgeschlossen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehene "faktische Anonymisierung" liegt dann vor, wenn die Deanonymisierung einen an der konkreten Situation gemessen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten, Personal und sonstigen Ressourcen voraussetzen würde. Zu berücksichtigen ist dabei auch das Risiko einer Bestrafung (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 -; s. weiter Simitis, NJW 1984, 398, 404 mit weiteren Nachweisen, der ausführt, damit werde dem Betroffenen das notwendige Maß an Sicherheit noch geboten, andererseits die sozialstaatlich erforderliche Planung nicht gefährdet; vgl. zum ganzen auch Paaß, Datenschutz und Datensicherung - DuD - 1985, 97 ff.; Schlörer, Datenverarbeitung im Recht, - DVR 1976, 203 ff.; Dittrich/Schlörer, DuD 1987, 30 ff.). In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, daß "die Informationen während der Phase der Erhebung - und zum Teil auch während der Speicherung noch individualisierbar sind" (BVerfGE, 65, 1, 49 ). Es spricht an anderer Stelle von einem zeitlich begrenzten Personenbezug der erhobenen Daten (a.a.O., S. 50). Dabei wird einerseits berücksichtigt, daß die Statistischen Ämter der Länder in der Lage sein müssen, Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrollen durchzuführen und im Einzelfall Rückfragen vorzunehmen (vgl. die bei der Anhörung vom Innenausschuß des Bundestages vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Statistischen Bundesamts, S. 93 ff.). Zum anderen wird der Tatsache Rechnung getragen, daß bei der statistischen Aufbereitung der erhobenen Daten ein sofortiger Ausschluß der Individualisierung nicht möglich ist (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.09.1987, 1 BvR 1063/87 - unter 3.; vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 5 CS 87.01718 - BayVBl 1987, 535 und vom 30.07.1987 - 5 CE 87.02047 - jeweils mit weiteren Nachweisen sowie OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1987, 208; vgl. auch die vom Hessischen Statistische Landesamt herangezogene Broschüre HSL informiert ..., S. 24). Im Hinblick hierauf ist nicht die umgehende, wohl aber die möglichst frühzeitige Löschung der zur Identifizierung dienenden Merkmale geboten (BVerfGE 65, 1, 49 , 59). Das Gesetz trägt dem durch abgestufte Löschungsregelungen Rechnung. Es ist nicht zu beanstanden, daß nach § 15 Abs. 2 und 3 VZG die Löschung bzw. Vernichtung der einzelnen Daten und Unterlagen bis zu zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes zurückgestellt werden kann. Der Gesetzgeber ging zu Recht davon aus, daß die Statistischen Ämter im Streitfall in der Lage sein müssen, die Richtigkeit der insoweit von ihnen festgestellten Ergebnisse nachzuweisen (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucksache 10/2814, S. 25) . Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet weiter die in § 15 Abs. 2 VZG enthaltene Vorschrift über die Trennung und gesonderte Aufbewahrung der Hilfsmerkmale. Für den inneren Bereich der Statistischen Ämter sieht es das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., S. 59) als ausreichend an, daß die zur Identifizierung dienenden Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluß zu halten sind (vgl. OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, a.a.O.). Damit wird auch den bei diesen Ämtern bestehenden umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen (vgl. die Hinweise bei BVerfG, a.a.O.; S. 51, 68 auf Organisation und Verfahren innerhalb der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie die bei der Anhörung vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Statistischen Bundesamts, S. 87 ff.). Die Trennung der Hilfsmerkmale stellt eine vorläufige Maßnahme dar, an die nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden können wie im Falle der Weitergabe von Daten aus dem abgeschotteten statistischen Bereich heraus (vgl., auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16.07,1987 - 13 D 267/87 -, DVBl. 1987, 959). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß für die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer aus aufbereitungstechnischen Gründen Sonderregelungen getroffen wurden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG München, Beschluß vom 16.06.1987 - M 6 S 87.3059). Diese Hilfsmerkmale sind vom Erfordernis der Trennung und gesonderten Aufbewahrung ausgenommen und können gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden, da sie zur kleinräumigen Gliederung benötigt werden (§ 15 Abs. 4 VZG). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts liegt hierin kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit. Ebensowenig verstößt die in § 8 Abs. 2 VZG vorgesehene Verwendung von Hilfsmerkmalen zu bestimmten statistischen Zwecken gegen das Verbot der Zweckentfremdung. Allerdings werden im Volkszählungsurteil unter den zur Identifizierung dienenden, von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluß zu haltenden Merkmalen auch die Anschriften erwähnt (a.a.O., S. 59) . Hieran anknüpfend vertritt das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschl. vom 07.09.1987 - IV H 738/87) die Auffassung, die in § 15 Abs. 1 VZG vorgesehene Ausnahme vom Trennungsgebot für die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn einzuräumen ist, daß das Merkmal "Adresse" - zumal angesichts der technischen Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung - eine Reidentifizierung wesentlich erleichtert, vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 8970/87 unter 1 d). Zunächst kann eine Nichtgeltung der fraglichen Ausnahme in § 15 Abs. 1 VZG angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht mit einer - aus der Sicht des Verwaltungsgerichts verfassungskonformen - Auslegung begründet werden. Weiter ist zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil nicht über die nunmehr vorgesehene Verfahrensgestaltung zu entscheiden hatte, die eine Verwendung der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer für die - vom Bundesverfassungsgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen für zulässig gehaltene (a.a.O., S. 69) - kleinräumige Gliederung vorsieht. Die gebotene Anonymität der Daten wird einerseits dadurch sichergestellt, daß die fraglichen Merkmale nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 2 VZG zu löschen sind, sobald ihre Zugehörigkeit zu kleinräumigen Gliederungen festgelegt ist. Was den davorliegenden Zeitraum angeht, so braucht, wie bereits ausgeführt, innerhalb des abgeschotteten Bereichs der Statistischen Ämter der Länder eine Identifizierung nicht ausgeschlossen zu werden; die Angaben sind insoweit in dem Sinne personenbezogen, als den Betroffene bestimmbar ist. Zum anderen - und dem kommt nach Auffassung des Senats maßgebliche Bedeutung zu - schreiben die gesetzlichen Bestimmungen eine wirksame Abschottung der erhobenen Daten nach außen ebenso vor wie ihre zweckentsprechende Verwendung zu ausschließlich statistischen Zwecken. Die gleichen Überlegungen müssen hinsichtlich des Umstands gelten, daß die Anschrift der Arbeitsstätte nach § 5 Nr. 7 VZG ein Erhebungsmerkmal ist, während der Name der Arbeitsstätte ein Hilfsmerkmal nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VZG darstellt, das aber nicht unter das Trennungsgebot des § 15 Abs. 1 VZG fällt (vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.1987 , - 5 C 87. 0171 8 - BayVBl. 1987 , 535 unter 3 e. und vom 10.09.1987 - 5 CS 87.02553 --). Zu beachten ist insoweit, daß das genannte Hilfsmerkmal nicht auf die für die maschinelle Datenverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen wird (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 VZG) und gemäß § 15 Abs. 2 VZG zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernichten ist (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drucks. 10/2814, S. 25). Es bedarf keiner Entscheidung, was in bestimmten Sonderfällen zu gelten hat, in denen (zum Beispiel bei Selbständigen) Wohnung und Arbeitsstätte in einem Haus liegen. Zwar übt zumindest einer der Antragsteller einen selbständigen Beruf aus. Es ist jedoch nicht dargetan, daß die genannten Voraussetzungen insoweit vorliegen. Soweit die Antragsteller im Zusammenhang hiermit die Gestaltung der Erhebungsbogen rügen, können sie damit im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht gehört werden. Selbst wenn im übrigen in den genannten Sonderfällen Bedenken hinsichtlich der Wahrung der gebotenen Anonymität bestünden - was der Senat offenläßt -, stellte sich zunächst die Frage, ob diesen im Wege der Auslegung Rechnung getragen werden könnte (vgl. OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, a.a.O.). Konsequenzen im Hinblick auf die Geltung der hier allein interessierenden Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 V ZG ergeben sich jedenfalls nicht. Es begegnet weiterhin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Volkszählungsgesetz die Trennung und gesonderte Aufbewahrung der Hilfsmerkmale erst für den Zeitraum nach Durchführung der Eingangskontrolle bei den Statistischen Ämtern vorsieht (§ 15 Abs. 1) und hinsichtlich der Erhebungsstellen keine entsprechende Vorschrift enthält. Offenbleiben kann, ob Wortlaut und Systematik des Gesetzes insoweit eine erweiternde Auslegung zulassen. Jedenfalls gehört die Trennung und gesonderte Rufbewährung von Hilfsmerkmalen bereits in der Erhebungsstelle nicht zu den für die Volkszählung von Verfassung wegen gebotenen Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung (so aber VG Wiesbaden, a.a.O., für den Leitraum nach Durchführung der Eingangskontrolle im Sinne des § 8 Abs. 3 HVO-VZ). Diese Vorkehrungen gibt das Bundesverfassungsgericht nicht generell allen an der Erhebung beteiligten Organisationen und Personen auf. Vielmehr differenziert es - teils ausdrücklich, teils stillschweigend - hinsichtlich der einzelnen Adressaten (insbesondere BVerfGE, 65, 1, 58 ff. ; vgl. weiter die mehrfachen Hinweise auf die Statistischen Ämter des Bundes und den Länder, a.a.O., S. 51, 68). Die hier interessierenden Ausführungen zum Trennungsgebot sind auf die Statistischen Ämter der Länder zu beziehen. Wenn das Bundesverfassungsgericht verlangt, die "zur Identifizierung dienenden Merkmale ... zum frühest möglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluß zu halten" (a.a.O., S. 59), so kann kein Verfahren geboten sein, das die Trennung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen in der Erhebungsstelle, die Zusammenführung nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt zur Vornahme der dann erforderlichen Prüfungen und eine nochmalige dort vorzunehmende Trennung bis zum Zeitpunkt der Löschung erfordert (so aber VG Wiesbaden, a.a.O.; vgl. demgegenüber BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Besohl. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 4.). Zusätzliche Schutzvorkehrungen für die Statistischen Ämter der Länder sind deshalb erforderlich, weil dort eindeutig der Schwerpunkt der Verarbeitung der Daten im Rahmen der Volkszählung liegt. Aufgrund der verglichen mit einer einzelnen Erhebungsstelle wesentlich größeren Datenmenge und der längeren Dauer der Verarbeitung besteht ein gesteigertes Schutzbedürfnis. Würde man das Trennungsgebot auf die Erhebungsstellen ausdehnen, so könnte im übrigen der hiermit bewirkte zusätzliche Schutzeffekt dadurch relativiert werden, daß aufgrund des komplizierteren Verfahrensablaufs die gebotenen Löschungen letztlich erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden können. Was die sogenannte Blockseite (die unterste Ebene der kleinräumigen Gliederung, vgl. § 15 Abs. 4 Satz 3 VZG) angeht, so sieht das Gesetz in § 15 Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahme von dem sonst geltenden Löschungsgebot vor. Eine im Regierungsentwurf in § 15 Abs. 4 enthaltene besondere Löschungsverpflichtung wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen (vgl. BT-Drucks. 10/3843, 2.14). Dennoch begegnen die Regelungen über die Blockseite keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16.07.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 957ff. unter 3.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. 09.1987 - Z 10 S 40/87 -). Zur Sicherstellung der erforderlichen Anonymität wurde die Blockseite ausdrücklich in den Schutz des strafbewehrten Reidentifizierungsverbots einbezogen (vgl. § 17 Abs. 1 VZG).Darüber hinaus sind allerdings im Hinblick auf die erwähnte Ausnahme von der Löschungspflicht strenge Anforderungen an die Zulässigkeit der Weitergabe bzw. Veröffentlichung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung zu stellen. Dies ist bei der Auslegung der Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 4 VZG zu beachten, die vorschreibt, daß bei der Erstellung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten, die zur Weitergabe und Veröffentlichung bestimmt sind, die Gliederungseinheiten Blockseite, soweit sie Einzelangaben enthalten, die dem Auskunftspflichtigen oder Betroffenen zuzuordnen sind, zu höheren Einheiten zusammengefaßt werden müssen. Insoweit sind die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Möglichkeit einer Reanonymisierung aggregierter Datensätze zu beachten (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1148/87 - unter 5.). j) Die in § 15 VZG enthaltenen Regelungen über die Blockseite sind im Zusammenhang mit der gesetzlichen Vorschrift über Übermittlung und Veröffentlichung in § 14 VZG zu sehen. Auch diese Vorschrift entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, das im Hinblick auf Datenaufbereitungen für kleinräumige Planungen wegen des großen Zusatzwissens der Kommunen besondere Vorkehrungen zur Sicherung der Zweckbindung verlangt (BVerfGE, 65, 1, 69 ; vgl. auch den 14. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, 5.3.1 und OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Im Sinne einer strikten Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug darf die Übermittlung, die auf Anforderung auf der Grundlage von Blockseiten durchgeführt wird, nur an die für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu ausschließlich statistischen Zwecken erfolgen. Eine praktisch bedeutsame Einschränkung liegt darin, daß die Übermittlung nur zulässig ist, wenn durch Landesgesetz eine Trennung der erwähnten Stellen von anderen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist (Abs. 1 Satz 3). Die Voraussetzungen hierfür hat der hessische Gesetzgeber durch das kurz vor dem Stichtag der Volkszählung verabschiedete Landesstatistikgesetz - HessLStG - vom 19.05.1987 (GVBl. I, 67; vgl. dort § 12 Abs. 2 Satz 2) geschaffen. Damit wird für Übermittlungen ein hoher Sicherheitsstandard gefordert (vgl. auch den Hinweis von Rehn im Rahmen der Anhörung vor dem Innenausschuß des Bundestages, a.a.O., Protokoll S. 201, von 8.500 Gemeinden im Bundesgebiet seien höchstens einige Hundert in der Lage, die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die strikte Trennung von statistischen Aufgaben und Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu erfüllen). Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, zumal die Aufzeichnungspflicht des § 14 Abs. 4 VZG die Voraussetzungen für eine wirksame Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten schafft und dem Betroffenen die Verfolgung seiner Rechte erleichtert, wenn er sich gegen eine Übermittlung seiner Daten wenden will (amtliche Begründung, BT-Drucks. 10/2814, S. 25). Keinen Bedenken begegnet schließlich § 14 Abs. 6 VZG, dem zufolge die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zuleiten, wenn und soweit sie diese nicht selbst durchführen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß eine Übermittlung noch nicht anonymisierter Daten zur statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist (BVerfGE, 65,1, 61 ). k) Zu den von Verfassung wegen gebotenen organisatorischen und verfahrensmäßigen Vorkehrungen gehört die Kontrolle durch unabhängige Datenschutzbeauftragte. Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE, 65, 1, 46 , 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962). Für den Bereich des Landes Hessen ist insoweit nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1 HDSG der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig. Im Hinblick auf die im Volkszählungsurteil enthaltenen Anforderungen ist das Hessische Datenschutzgesetz novelliert worden; unter anderem wurde die Phase der Datenerhebung in den gesetzlichen Schutzbereich einbezogen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HDSG). Außerdem wurden die Befugnisse des Hessischen Datenschutzbeauftragten erweitert. Es besteht kein Zweifel, daß damit, die verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine effektive Kontrolltätigkeit bei der Volkszählung vorliegen. Schon deshalb bedurfte es - unabhängig von der Frage der Gesetzgebungszuständigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen der Kontrolltätigkeit - entgegen der Auffassung der Antragsteller insoweit keiner zusätzlichen Regelungen im Volkszählungsgesetz, das im übrigen durch Aufzeichnungspflichten (vgl. den bereits erwähnten § 14 Abs. 4 sowie § 15 Abs. 5 Satz 6 VZG) die Voraussetzungen für eine effektive Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten schafft. l) Nach allem bestehen gegen die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes 1987 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Antragsteller auf Experimente verweisen, welche die Reidentifizierbarkeit bzw. Deanonymisierbarkeit statistischer Daten beweisen sollen, kommt dem keine verfassungsrechtliche Relevanz zu. Eine Gefährdung bzw. Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts setzt insoweit regelmäßig die hypothetische Möglichkeit voraus, daß ein mit dem Datenmaterial amtlich befaßter Bediensteter dieses unter Verstoß gegen fachgesetzliche sowie dienst- und strafrechtliche Vorschriften gleichwohl zweckwidrig verwendet, Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich die mit der Durchführung der Statistik beauftragten Personen korrekt und gesetzestreu verhalten. Wenn dennoch ein gewisses Mißbrauchsrisiko verbleibt, das der Senat allerdings als gering veranschlagt, so kann dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen führen (ebenso BVerfGE, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 b; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Kassel, Beschl. vom 23.07.1987 - 4/2 H 10040/87 -; VG Wiesbaden, Beschl. vorn 07.09.1987 - IV H 738/87 -, zur nicht auszuschließenden Möglichkeit des Bekanntwerdens von Dienstgeheimnissen trotz wirksamer Vorkehrungen vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerfGE 87, 100, 136). Diese halten vielmehr einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, da sie durch ein System aufeinander abgestimmter Schutzinstrumente einschließlich strafbewehrter Reidentifizierungsverbote hinreichende Vorkehrungen schaffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1, 44 ). Ein absoluter, jedes theoretische Risiko ausschließender Schutz wird vom Grundgesetz nicht geboten. 2. Die angegriffene Verordnung steht mit höherrangigem Bundesrecht im Einklang. a) Nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VZG obliegt die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausfilterung des Absatzes 1 dieser Vorschrift den Ländern, die zugleich ermächtigt werden, die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen. Die Regelungen können gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 VZG durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen werden. Zunächst ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVO-VZ nicht zu beanstanden, der zufolge die örtliche Durchführung der Volkszählung 1987 den Gemeinden mit 3.000 und mehr Einwohnern obliegt. Es kann offenbleiben, ob der Bundesgesetzgeber davon ausging, daß generell alle Gemeinden - und damit auch diejenigen mit einer Einwohnerzahl von 3.000 bis 100.000 - in der Lage sind, die Volkszählung durchzuführen. Dies ergibt sich nicht schon aus dem Fehlen einer Mindesteinwohnerzahl in der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 3 Satz 2 VZG zumal die Übertragung der Aufgaben der Erhebungsstelle auf die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht zwingend vorgeschrieben ist. Im übrigem hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern zur Durchführung der Volkszählung zu verpflichten; diese Gemeinden können die Volkszählung nach den - von den Antragstellern nicht angegriffenen - Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 HVO-VZ nur durchführen, wenn sie nachweisen, daß die Trennung der örtlichen Erhebungsstelle vor dem Beginn der Zählung gewährleistet ist. Der Verordnungsgeber hat von den ihm übertragenen Befugnissen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Gemeinden mit einer Einwohnerzahl vorn 3.000 bis 100.000 objektiv in der Lage, den sie betreffenden Anforderungen des Volkszählungsgesetzes, insbesondere was die zur Grundrechtssicherung erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen angeht, in vollem Umfang nachzukommen. Zu dieser Auffassung ist der Senat aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in Verbindung mit den im vorliegenden Vorfahren eingeholten Auskünften unter anderem des Hessischen Datenschutzbeauftragten und mehrerer nach § 10 Satz 2 HVO-VZ zuständiger Aufsichtsbehörden (Landräte der Landkreise Fulda, Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, in denen die meisten Antragsteller wohnen) sowie des Magistrats der Stadt Fulda gelangt. Die Behauptung der Antragsteller, Gemeinden der fraglichen Größenordnung könnten in der Regel weder das Gebot der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Erhebungsstelle von anderen Verwaltungsstellen noch die gebotene Abschottung im materiellen Sinne gewährleisten, wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Senats nicht bestätigt. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern vertretene Auffassung, bei kleineren Gemeinden sei kaum zu verhindern, daß Mitarbeiter der Erhebungsstelle während deren Bestehen zugleich Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen, weil das vorhandene Personal nicht ausreiche. Die sich auf eine Reihe derartiger Fälle beziehenden Tatsachenbehauptungen der Antragsteller sind teilweise vom Antragsgegner bestritten worden, der ausgeführt hat, daß bis auf wenige Gemeinden die gebotene räumliche, organisatorische und personelle Trennung vorgenommen worden sei; soweit dies nicht geschehen sei, seien die Gemeinden angewiesen worden, die gebotene Trennung umgehend herzustellen. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Tatsachen bedarf es keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen, da es sich, auch wenn man die Richtigkeit der Ausführungen der Antragsteller unterstellt, um Einzelfälle handelt, die nicht die mangelnde Fähigkeit der fraglichen Gemeinden zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben belegen. In einem vom Antragsgegner bestätigten Fall nahm die Leiterin der örtlichen Erhebungsstelle als Standesbeamtin eine Trauung vor. In einem anderen derartigen Fall übte ein stellvertretender Zählungsleiter Aufgaben in der Gemeindeverwaltung aus; er wurde dann später von seiner Funktion in der Erhebungsstelle entbunden. Wie sich aus den vom Senat eingeholten Auskünften - insbesondere dem von den Landräten der Landkreise Fulda, Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg ermittelten detaillierten Zahlenmaterial - ergibt, machten gerade kleine Gemeinden vielfach von der Möglichkeit Gebrauch, nicht der Gemeindeverwaltung angehörende Personen (z.B. ehemalige Gemeindebedienstete, Rentner, Hausfrauen) auf der Grundlage von Zeitverträgen in der Erhebungsstelle zu beschäftigen (vgl. den gemeinsamen Runderlaß des Hessischen Ministerpräsidenten, des Hessischen Ministers des Inneren und des Hessischen Ministers der Finanzen vom 02.09.1986 - StAnz. S. 1774 - unter Il. 8). Unter anderem im Hinblick hierauf führt der Hessische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 11.08.1987 aus, aufgrund seiner Prüfergebnisse könne nicht bestätigt werden, daß kleinere Gemeinden bis zu einer Einwohnerzahl von 6.000 die Einhaltung des Abschottungsgebots nicht gewährleisten könnten, was vor allem für die personelle Trennung gelte. Seine Feststellungen beruhen auf der Kontrolle von 41 von 426 Erhebungsstellen in Hessen. Allerdings weist der Hessische Datenschutzbeauftragte darauf hin, daß sich diese Feststellungen nur unter Vorbehalt auf die Gesamtsituation in Hessen hochrechnen ließen, weil der Prüfplan nicht nach dem "Zufallsprinzip" aufgestellt worden sei, sondern Erhebungsstellen vielfach wegen gezielter Hinweise auf Unregelmäßigkeiten aufgesucht worden seien. Es sei daher nicht auszuschließen, daß Verstöße in den Prüforten häufiger vorgekommen seien als im Landesdurchschnitt. Zumal wenn man dies beachtet, lassen sich aus der Tatsache, daß in 8 von 41 Erhebungsstellen in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern ermittelt wurde, daß Mitarbeiter von Erhebungsstellen zugleich Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnehmen, keine Schlüsse im Sinne der Auffassung der Antragsteller ziehen. Hinzu kommt, daß alle Fälle mitgezählt wurden, in denen trotz Freistellung im übrigen einzelne Verwaltungsvorgänge von den betroffenen Leitern oder Mitarbeitern der Erhebungsstellen bearbeitet wurden (z. B. Standesamt). Zu berücksichtigen ist weiter, daß die nach § 10 Satz 2 HVO-VZ zuständigen Aufsichtsbehörden verneint haben, daß Mitarbeiter von Erhebungsstellen in den Gemeinden, auf die sich die Anfrage bezog, zugleich Aufgaben des Verwaltungsvollzugs erfüllen. Die gleiche Auskunft hat der Magistrat der Stadt Fulda erteilt. Auch die weiteren Kontrollergebnisse des Hessischen Datenschutzbeauftragten bestätigen nicht die von den Antragstellern vertretene Auffassung. So verteilen sich die festgestellten Mängel bei der räumlichen und organisatorischen Datensicherung ziemlich gleichmäßig auf alle Erhebungsstellen in Kommunen bis zu 50.000 Einwohnern, wobei bestimmte Defizite in Bezug auf das Gebot der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung gehäuft bei kleineren Gemeinden (z.B. fehlende Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis), andere dagegen vorwiegend bei Kommunen mit höherer Einwohnerzahl auftreten (z.B. fehlende Freistellung des stellvertretenden Zählungsleiters). Ein genereller Zusammenhang zwischen Einwohnerzahl und Häufigkeit von Verstößen ist somit nicht erkennbar. Schließlich ergeben sieh aus den Auskünften der Landräte der erwähnten Landkreis keine Verstöße gegen das Gebot der räumlichen und organisatorischen Trennung. Auch insoweit bestehen unter Berücksichtigung der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Senats und den Ausführungen der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, daß die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben von Gemeinden von 3.000 bis 100.000 Einwohnern nicht erfüllt werden können. Wenn die Antragsteller hinsichtlich der Feststellungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten die Auffassung vertreten, es handele sich hierbei um die "Spitze eines Eisbergs" und es sei klar, daß die Prüfungen nur kurzseitig gewesen seien und Erhebungsstellen gegebenenfalls Mängel verborgen hätten, so sind dies durch keinerlei Tatsachen begründete Mutmaßungen. Im übrigen wurde bereits oben darauf hingewiesen, daß den Überprüfungen vielfach gezielte Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorausgingen. Wie sich aus den vom Senat eingeholten Auskünften in Verbindung mit den Angaben der Beteiligten ergibt, wurden zur Tätigkeit in den Erhebungsstellen nicht selten Bedienstete herangezogen, die (sonst) im Bereich des Sozial-, Ordnungs-, Melde- oder kommunalen Steueramts tätig bzw. mit entsprechenden Aufgaben befaßt sind. Freilich geschah dies nach den Auskünften der nach § 10 Satz 2 HVO-VZ zuständigen Aufsichtsbehörden und des Hessischen Datenschutzbeauftragten in Gemeinden unter 9.000 Einwohnern - offenbar wegen der verstärkten Beschäftigung externen Personals aufgrund von Zeitverträgen - nur in wenigen Fällen. In diesen Zusammenhang ist aber zu beachten, daß nach den oben (1 e) gemachten Ausführungen für den Einsatz des Personals der Erhebungsstellen nicht die gleichen strengen Anforderungen gelten wie im Falle der Zähler, so daß es letztlich nicht darauf ankommt, in welcher zahlenmäßigen Größenordnung die genannten Bediensteten in Gemeinden unterschiedlicher Größe jeweils herangezogen werden. Allerdings hätte es nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf die Akzeptanz der Erhebung - nahegelegen, den Einsatz des Personals der Erhebungsstelle durch landesrechtliche Regelungen an einschränkende Bedingungen zu knüpfen, auch wenn ein derartiges Vorgehen nicht zwingend durch höherrangiges Recht geboten erscheint. So sollen in Baden-Württemberg grundsätzlich keine den Meldebehörden angehörenden Bediensteten in der Erhebungsstelle eingesetzt werden (vgl. VwV-VZG 1987 vom 01.10.1986 in GABl Baden-Württemberg Nr. 1.3 unter Hinweis darauf, daß hierdurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Zählung erhöht und Mißverständnisse von vornherein ausgeschlossen werden sollen). Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, in kleineren und mittleren Gemeinden, in denen nahezu jeder jeden kenne, bzw. problemlos Informationen über andere einholen könne, sei es fast ausgeschlossen, Zähler einzusetzen, bei denen keine Interessenkollisionen auftreten, so gehen sie von einer unrichtigen Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 2 VZG aus. Die - auch in Großstädten nicht auszuschließende - Tatsache, daß ein Zähler einen Auskunftspflichtigen kennt - die Antragsteller weisen auf eine Reihe derartiger Fälle hin - oder sich leicht Informationen über ihn beschaffen kann, begründet noch kein Einsatzverbot im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. auch amtliche Begründung BT-Drucks. 10/2814, S. 22). Insoweit wird dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch die nach § 13 Abs. 2 und 4 VZG bestehende Möglichkeit, die ausgefüllten Erhebungsvordrucke dem Zähler in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder direkt der Erhebungsstelle zuzuleiten (vgl. auch BVerfGE 65, 1, 60 ), hinreichend Rechnung getragen. Es ist weder von den Antragstellern substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, daß es in Gemeinden der fraglichere Größenordnung unmöglich ist, Zähler außerhalb der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbarschaft) und ohne Verstoß gegen das Verbot der Nutzung von Erkenntnissen zu Lasten Auskunftspflichtiger aufgrund beruflicher Tätigkeit oder aus sonstigen Gründen einzusetzen, so daß insoweit keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren. Soweit entsprechend den Angaben der Antragsteller über eine Reihe derartiger Fälle - die im übrigen jedenfalls hinsichtlich der Frage der "unmittelbaren Nähe der Wohnung" nicht hinreichend konkretisiert wurden - Zähler unter Verstoß gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 VZG eingesetzt werden sollten, handelt es sich um Vollzugsmängel, aus denen keine Schlüsse im Sinne der Auffassung der Antragsteller gezogen werden können. Ist somit in Gemeinden von 3.000 Einwohnern an ein Einsatz von Zählern in ihrer eigenen Wohngemeinde ohne Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen möglich, so kommt hinzu, daß weder das Volkszählungsgesetz noch die angegriffene Verordnung eine Tätigkeit externer, d.h. nicht in der Gemeinde ihres Zählbezirks wohnender Zähler ausschließt. Eine solche zwar nicht rechtlich zwingend gebotene, aber im Sinne der Akzeptanz der Erhebung wünschenswerte Lösung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf dem gegenseitigen Einverständnis von Zähler und Erhebungsstelle beruht. Nach allem erreichen die Mängel bei der Anwendung dem Schutz der Auskunftspflichtigen dienender Bestimmungen bei weitem nicht eine solche Größenordnung, daß an der Eignung kleiner Gemeinden von 3.000 Einwohnern an bzw. solcher bis zu 100.000 Einwohnern zur Durchführung der Volkszählung im Rahmen der geltenden Bestimmungen gezweifelt werden könnte. Weiterhin kann nicht festgestellt werden, daß die Zahl der Verstöße gegen geltende Bestimmungen mit zunehmender Einwohnerzahl abnimmt. Soweit Vollzugsmängel ermittelt wurden, sind sie nicht auf die Vorschriften der angegriffenen Verordnung zurückzuführen, sind also entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht "systembedingt". Insoweit können Auskunftspflichtige gegen unberechtigte Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung die zulässigen Rechtsmittel einlegen. Unabhängig hiervon besteht die Möglichkeit, sich gemäß § 28 Abs. 1 HDSG an den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Im übrigen dürfte jedenfalls ein Teil der festgestellten Vollzugsdefizite - auch über die zwischen den Beteiligten unstreitigen Fälle hinaus - inzwischen behoben sein. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat insoweit in seiner Auskunft vom 11.08.1987 ausgeführt, er habe im Falle von Verstößen gegen das Volkszählungsgesetz oder dessen Durchführungsbestimmungen entweder die Staatskanzlei oder das Statistische Landesamt benachrichtigt; in Einzelfällen sei dies wegen der umgehenden Abstellung von Mängeln entbehrlich gewesen. b) Weiter bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit von § 9 HVO-VZ, der die "Weiterleitung der ausgefüllten und geordneten Erhebungsbogen von den örtlichen Erhebungsstellen zur obersten Erhebungsstelle nach Maßgabe der vom Hessischen Statistischen Landesamt erteilten Weisung" vorsieht. Zwar rügen die Antragsteller zu Recht, daß die angegriffene Verordnung nach der Neufassung vom 11.03.1987 den Begriff "Oberste Erhebungsstelle" außer in § 9 nicht mehr verwendet. Die ursprüngliche Fassung vom 26.06.1986 hatte in § 1 Satz 1 vorgesehen, daß bei der Durchführung der Volkszählung das Hessische Statistische Landesamt oberste Erhebungsstelle ist. Die Weiterverwendung dieses Begriffs in § 9 HVO-VZ beruht offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen des Verordnungsgebers, das jedoch nicht zu einem Verstoß gegen das Prinzip der Normenklarheit führt. Auch nach der Neufassung der Verordnung kann kein Zweifel bestehen, daß die in § 9 HVO-VZ erwähnten Unterlagen an das Hessische Statistische Landesamt weiterzuleiten sind. Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 HVO-VZ unter ausdrücklicher Erwähnung des Hessischen Statistischen Landesamts festgelegten entsprechenden Verantwortlichkeit des Zählungsleiters. Im übrigen folgt die Verpflichtung zur Weiterleitung der Erhebungsvordrucke an das Statistische Landesamt aus § 15 Abs. 6 VZG. Eine den Bestand der zur Prüfung gestellten Verordnung oder einzelner ihrer Vorschriften gefährdende Unklarheit ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, daß die Verordnung ohne erkennbare Systematik teils den Begriff "örtliche Erhebungsstelle" verwendet (z.B. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1), teils ohne weiteren Zusatz nur von der "Erhebungsstelle" spricht (z.B. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2). Aus dem engen Zusammenhang der zuletzt genannten Vorschriften mit § 9 VZG folgt, daß - zumal nach der erwähnten Novellierung der Verordnung mit der Folge der Streichung des Begriffs "oberste Erhebungsstelle" in § 1 - jeweils nur die örtliche Erhebungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 HVO-VZ und nicht das Statistische Landesamt gemeint sein kann, auch wenn im Einzelfall der Zusatz "örtlich" fehlt. Soweit die angegriffene Verordnung auch im übrigen nicht frei von redaktionellen Mängeln ist, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen das Prinzip der Normenklarheit. Wenn in § 3 Abs. 2 HVO-VZ von "Unterlagen für die Durchführung der Erhebungsstellen" die Rede ist, so kann damit nur die "Durchführung der Erhebung" gemeint sein. c) Weiter verstößt § 10 HVO-VZ nicht gegen das Gebot den Abschottung. Dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß dieses Gebot für jegliche im Zusammenhang mit der Volkszählung durchzuführende Verwaltungstätigkeit gilt. Soweit in § 10 HVO-VZ genannte Behörden im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder aufgrund einer Beschwerde tätig werden, geht es in der Regel um die Auskunftspflicht oder Beanstandungen des Verfahrens bei der Zählung. Gegenstand der dadurch erforderlich werdenden Prüfungen sind nicht die Angaben in den Erhebungsbogen. Im übrigen hat ein Bürger, der seiner Heranziehung zur Volkszählung widerspricht, regelmäßig noch keinen Erhebungsbogen ausgefüllt. Was die Abfassung der Widerspruchsbegründung angeht, so hat der Widerspruchsführer es selbst in der Hand, die Preisgabe besonders schutzwürdiger Angaben zu vermeiden. Im übrigen unterliegen personenbezogene Daten, die im Rahmen behördlicher und auch gerichtlicher Verfahren - insoweit ist genausowenig eine Abschottung erforderlich - mitgeteilt worden, der vertraulichen Behandlung nach Maßgabe der insoweit geltenden allgemeinen Bestimmungen. d) Die angegriffene Verordnung ist auch nicht in dem von den Antragstellern behaupteten Sinne lückenhaft. Aus § 9 Abs. 3 VZG ergibt sich nicht das Erfordernis, in der Verordnung noch weitere Regelungen zu treffen. Diese bestimmt vielmehr in nicht zu beanstandender Weise entsprechend der bundesgesetzlichen Ermächtigung die Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VZG. Gegenstand der durch § 9 Abs. 3 VZG gebotenen Regelungen sind grundrechtssichernde Vorkehrungen. Grundsätzlich richtet sich das Gebot, zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verfahrensrechtliche Maßnahmen bei der Durchführung und Organisation der Volkszählung zu treffen, an den Bundesgesetzgeber. Dieser braucht nicht alles selbst zu regeln, muß aber dafür sorgen, daß das Notwendige geschieht (BVerfGE 65, 1, 59 ). Delegiert der Bundesgesetzgeber die Vornahme solcher Maßnahmen auf die Länder, so haben diese im Hinblick auf die grundrechtssichernde Funktion der Maßnahmen Regelungen in Form eines Rechtssatzes, mindestens also einer Rechtsverordnung zu treffen (vgl. auch den Hinweis des BVerfG, a.a.O., S. 61 oben). Dies ist in Hessen mit der hier zur Prüfung gestellten Verordnung geschehen; auch in den anderen Bundesländern sind entsprechende Rechtsverordnungen ergangen. Was die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Normenklarheit und Regelungsdichte angeht, so kann es keine Rolle spielen, ob der Gesetzgeber abschließende Regelungen trifft oder aber in der dargestellten Weise Aufgaben delegiert. In dem hier interessierenden letzteren Fall ist es erforderlich, daß durch das Gesetz in Verbindung mit der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnung im Sinne des Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend bestimmte grundrechtssichernde Vorkehrungen getroffen werden. Hierauf zielt die in § 9 Abs. 3 VZG enthaltene Vorgabe, daß die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des § 9 Abs. 1 VZG den Ländern obliegt. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, der Verordnungsgeber hätte deshalb weitere Regelungen treffen müssen, weil das in § 9 Abs. 1 Satz 3 VZG enthaltene Sicherstellungsgebot und damit die Verordnungsermächtigung über den Bereich der Erhebungsstellen hinaus für alle mit Volkszählungsdaten befaßten Stellen gelte, wird damit die Systematik des Gesetzes verkannt, die eine erweiternde Auslegung der in § 9 VZG enthaltenden Vorschriften nicht zuläßt. Im übrigen besteht für eine solche Auslegung auch kein Bedürfnis, da das Gesetz insoweit über § 9 hinaus hinreichende Regelungen enthält (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 25.09.1987 - 1 BvR 936/87 -). Die angegriffene Verordnung genügt den dargestellten Anforderungen, indem sie die wesentlichen Regelungen zur Zuständigkeit für die im einzelnen übertragenen Aufgaben (§§ 1, 2 Abs. 4, 10, 11) sowie zu Organisation und Verfahren der Erhebungsstellen (§§ 3 ff) trifft. Durch §§ 3 und 5 HVO-VZ wird das Trennungs- und Abschottungsgebot konkretisiert. § 4 begründet das Erfordernis der Bestellung eines Zählungsleiters und legt dessen Aufgaben im einzelnen fest. §§ 7 bis 9 enthalten Vorschriften über vor, während und nach der Zählung von den Erhebungsstellen zu erfüllende Aufgaben einschließlich der Verfahrensweise nach Rücklauf der Erhebungspapiere (§ 8 Abs. 3). Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird auch das in § 9 Abs. 1 Satz 3 VZG enthaltene Sicherstellungsgebot hinreichend konkretisiert. Dies geschieht in der Weise, daß dem Zählungsleiter aufgegeben wird, die Einhaltung des Zweckentfremdungsgebots ebenso zu gewährleisten wie die unverzügliche Bearbeitung und fristgerechte Weiterleitung sämtlicher ausgefüllter Bogen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HVO-VZ). Weiterhin werden die gesetzlichen Anforderungen dadurch konkretisiert, daß die in den Erhebungsstellen tätigen Personen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten müssen (§ 5 Abs. 1 HVO-VZ). Damit hat der Verordnungsgeber die wesentlichen zur Grundrechtssicherung notwendigen Bestimmungen erlassen. Der Regelung weiterer Einzelheiten in der angegriffenen Verordnung bedurfte es nicht. Insoweit haben die zuständigen Behörden in Hessen zur Sicherstellung eines verfassungs- und gesetzeskonformen Verwaltungsvollzugs eine Reihe von Verwaltungsvorschriften erlassen, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (vgl. die Runderlasse vom 02.09.1986 - StAnz. S. 1774 - und 21.04.1987 - StAnz S. 1064 -; daneben hat das Hessische Statistische Landesamt detaillierte "Anleitungen" für Gemeinden und Zähler herausgegeben). Der Runderlaß vom 02.09.1986 enthält u.a. - im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfende - nähere Bestimmungen über die organisatorische, räumliche und personelle Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen. Diese Regelungen können von Bedeutung sein, soweit Auskunftspflichtige im Einzelfall Mängel beim Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen rügen. Indessen war der Verordnungsgeber nicht von Verfassung oder Gesetzes wegen gehalten, entsprechende Einzelbestimmungen in die Verordnung aufzunehmen. Was die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Leiter und dem Personal der Erhebungsstelle einerseits und den übrigen Teilen der Verwaltung im Bereich der Träger der Erhebungsstelle andererseits angeht, so ergeben sich diese aus den insoweit geltenden allgemeinen Bestimmungen in Verbindung mit den im Volkszählungsgesetz und der angegriffenen Verordnung enthaltenen Vorschriften zum Trennungs- und Abschottungsgebot. Eine völlige Freiheit des Leiters der Erhebungsstelle von Weisungen des Oberbürgermeisters bzw. Bürgermeisters besteht danach nicht. In keinem Falle dürfen jedoch die Geheimhaltungspflichten der in der Erhebungsstelle tätigen Personen (§ 9 Abs. 2 VZG) durchbrochen werden (vgl. hierzu auch Hessischer Landtag, Drucks. 12/468 v. 26.08.1987). Damit wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Weiterhin bedurfte es in der angegriffenen Verordnung keiner Regelung der Datensicherung beim Einsatz automatisierter Verfahren. Die hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Trennungsprinzip in Verbindung mit § 10 HDSG (vgl. oben 1 e). Nähere Einzelheiten sind im Gemeinsamen Runderlaß vom 21.04.1987 geregelt, wobei im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, ob die darin enthaltenen Vorschriften den gesetzlichen Anforderungen genügen. Auch das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter c) geht ersichtlich davon aus, daß insoweit Verwaltungsvorschriften ausreichen, wenn es - bezogen auf die Beachtung von Löschungs-, Anonymisierungs- und Abschottungsregelungen - ausführt, daß es innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Stellen obliege, die zur (grund-)rechtsschützenden und -wahrenden Durchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Hilfsmittel und Maßnahmen rechtzeitig zu entwickeln und zu ergreifen (vgl. auch den Hinweis a.a.O. unter d) auf die durch die § 6 BDSG entsprechende Regelung im Landesdatenschutzgesetz, mit der hinreichend klar durch Gesetz die Verpflichtung zu Datensicherungsmaßnahmen angeordnet werde). 3. Die angegriffene Verordnung verstößt schließlich auch nicht gegen höherrangiges Landesrecht. Insbesondere ist sie nicht wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, 66) und §§ 3 und 4 der Hessischen Landkreisordnung - HKO - in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, 97) ungültig. Nach § 9 Abs. 3 VZG kann die Landesregierung die Aufgaben der Erhebungsstelle durch Rechtsverordnung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Damit wird mit für die Länder verbindlicher Wirkung festgelegt, daß es hierzu - unabhängig von insoweit geltenden landesrechtlichen Anforderungen - keines förmlichen Gesetzes bedarf. Offen bleiben kann, ob mit § 9 Abs. 3 VZG in Verbindung mit der in § 19 VZG enthaltenen Regelung über die Finanzzuweisung an die Länder zum Ausgleich der ihnen und den Gemeinden entstehenden Mehrbelastungen darüber hinaus eine abschließende bundesgesetzliche Regelung getroffen ist, welche die Länder von landesrechtlichen Vorbehalten hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden und Gemeindeverbände freistellt. Dies erscheint deshalb nicht zweifelsfrei, weil der Bundesgesetzgeber die Länder nicht zur Übertragung dieser Aufgaben verpflichtet hat. Weiterhin dürfte aus dem Erfordernis, diese Aufgaben gegebenenfalls in Form einer Rechtsverordnung, die grundrechtssichernde Bestimmungen zugunsten der Auskunftspflichtigen enthält, zu übertragen, nicht notwendigerweise geschlossen werden können, daß zugunsten der Gemeinden bestehende landesrechtliche Schutzvorschriften nicht gelten sollen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Anwendbarkeit von §§ 3 und 4 HGO nicht bundesrechtlich ausgeschlossen ist, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit der Übertragung der örtlichen Durchführung der Volkszählung auf die Gemeinden und damit auch nicht die Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Verordnung. Was zunächst § 3 HGO betrifft, so liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Unter "neuen Pflichten" im Sinne dieser Vorschrift sind "neue Aufgaben" zu verstehen (Schlempp, HGO, § 3 Anm. I). Hierzu zählt nicht die Mitwirkung der Gemeinden bei der Volkszählung. Dies ergibt sich daraus, daß die Gemeinden bei den nach 1945 durchgeführten Volkszählungen jeweils mitgewirkt haken (vgl. z.B. die Durchführungsbestimmungen der Hessischen Landesregierung zum Volkszählungsgesetz 1950 v. 27.07.1950, Beilage Nr. 6 zum StAnz. Nr. 34 v. 26.08.1950, S. 39). Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob die Aufgabe bisher gesetzlich geregelt war (vgl. aber Schneider/Jordan, HGO, § 3 Anm. 1). Anwendbar ist aber § 4 Abs. 1 HGO. Danach können den Gemeinden "durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln". Um eine solche Aufgabenübertragung zur Erfüllung nach Weisung handelt es sich hier (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HVO-VZ). Gesetze im Sinne des § 4 Abs. 1 HGO sind nicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen (vgl. Schneider/Jordan, HGO, § 4 Rdnr. 2 mit Hinweis auf Art. 137 Abs. 4 HV und auf die Entstehungsgeschichte der Norm). Insoweit besteht keine Abweichung von der erwähnten in § 9 Abs. 3 VZG enthaltenen Vorgabe, der die angegriffene Verordnung entspricht. Diese ist auch nicht deshalb ungültig, weil sie keine Regelung über die Aufbringung der Mittel enthält. Die entsprechende Regelung wurde durch Erlaß des Hessischen Ministerpräsidenten vom 23.10.1986 getroffen (StAnz. S. 2106). Zwar scheint der Wortlaut des § 4 Abs. 1 HGO eine Finanzregelung in derselben Rechtsnorm zu verlangen. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht zwingend. "Das Gesetz", das "gleichzeitig" die Aufbringung der Mittel zu regeln hat, muß nicht dieselbe Rechtsnorm sein, die die Aufgabenübertragung vornimmt. § 4 Abs. 1 HGO stellt lediglich einen Zusammenhang zwischen der Aufgabenübertragung und der Mittelaufbringung her, ohne damit ein zwingendes Gebot zur Regelung in ein- und derselben Rechtsnorm aufzustellen. Ein derartiges Junktim wird auch nicht durch die hessische Verfassung geboten. Diese fordert in Art. 137 Abs. 5 Satz 1, daß der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern hat. Eine Finanzregelung zugleich mit der Aufgabenübertragung (vgl. § 137 Abs. 4 HV) in demselben Gesetz wird dadurch nicht gefordert (vgl. v. Zezschwitz in Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 137 Erl. IX 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber insoweit mit der wenige Jahre nach Inkrafttreten der Hessischen Verfassung ergangenen Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11), die bereits § 4 HGO in der noch heute geltenden Fassung enthielt, zugunsten der Gemeinden über das erwähnte Verfassungsgebot hinausgehen wollte. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 HGO bestätigt, wie sich aus einer Änderung von §§ 3 und 4 des Regierungsentwurfs ergibt. Im Bericht des Kommunalpolitischen Ausschusses zu diesem Entwurf ist ausgeführt: "Bei § 3 wurde gleichfalls von einem Abgeordneten der FDP die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmung des ersten Satzes bezüglich der Aufbringung der Mittel ausreiche und ob es nicht notwendig sei, in diesem Paragraphen klar zu sagen, daß bei der Auferlegung neuer Pflichten auch die Mittel zur Verfügung zu stellen seien. Dieser Auffassung wurde unter Hinweis auf das Verfassungsrecht und den Finanzausgleich widersprochen. Mit der Änderung der Worte "dabei ist" in "dieses hat" soll zum Ausdruck kommen, daß in jedem Falle über die Aufbringung der Mittel in einem Gesetz Näheres gesagt werden müsse. In der gleichen Richtung liegt der Zusatz zum ersten Satz des § 4 "und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln"" (LT-Drucks. 2. Wahlperiode, Abt. II Nr. 103; s. dazu Schneider/Jordan, HGO, § 3 Anm. 2, die allerdings in § 4 Anm. ausführen, Aufgabenübertragung und Aufbringung der Mittel, müßten im gleichen Gesetz erfolgen). Genügt somit die Regelung der Aufbringung der Mittel in "einem" Gesetz im Sinne dieser Vorschrift, so braucht dies nicht dasjenige zu sein, mit dem die Aufgabe übertragen wird. Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht dem Schutzzweck der Vorschrift, der darin besteht, die kommunale Eigenverantwortlichkeit auch im Bereich der Finanzen zu sichern und die Gemeinden vor einer Aushöhlung ihrer Finanzkraft zu bewahren. Diesem Schutzzweck ist auch Genüge getan, wenn die Kostenregelung durch ein Finanzausgleichsgesetz oder durch eine sonstige Rechtsnorm erfolgt, sofern der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufgabenübertragung und Kostenregelung gewahrt bleibt. Damit wird dem Erfordernis, daß die Aufbringung der Mittel "gleichzeitig" zu regeln ist, hinreichend entsprochen (vgl. z.B. VerfGH Rheinland-Pfalz, DÖV 1978, 763 ; OVG Münster - Urt. v. 30.01.1987 - 15 A 1032/84; NRW VerfGH, NVwZ 1985, 820). Danach kann die fragliche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden durch die angegriffene Verordnung nicht als unwirksam angesehen werden. Zum gleichen Ergebnis führt eine teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, die folgendes besagt: Die Vorschrift, daß mit der Auferlegung von Aufgaben gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln sei, habe im wesentlichen programmatische Bedeutung. Sie richte sich an den Gesetzgeber, der sich damit eine nur politisch wirksame Selbstbindung auferlegt habe, weil die Kommunalverfassungsgesetze als einfache Gesetze durch jedes spätere Gesetz Änderungen erfahren könnten. Die Regelung über die Aufbringung der Mittel stehe im Ermessen des Gesetzgebers. Dabei kämen alle Finanzierungsformen von der Erschließung neuer Abgaben bis zu Kostenzuschüssen und -erstattungen sowie Zuweisungen im Finanzausgleich in Betracht (Schlempp, HGO § 4 Anm. II, § 3 Anm. IV; vgl. auch Schneider/Jordan, HGO § 3 Anm. 2). Dementsprechend verfuhr die hessische Gesetzgebungspraxis. Die Zuweisung von Mitteln im Zusammenhang mit Aufgabenübertragungen wurde vielfach dem Finanzausgleich vorbehalten (vgl. etwa § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren - BrSHG - v. 05.10.1970 - GVBl. I, 585 -; § 7 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - HAGBAFöG - v. 23.05.1973 - GVBl. I, 173 -). In anderen Fällen sind den Gemeinden neue Aufgaben übertragen worden, ohne daß eine Kostenregelung getroffen oder auch nur auf das Finanzausgleichsgesetz verwiesen wurde (vgl. z.B. § 30 Abs. 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - v. 19.09.1980, GVBl. I. 309; § 81 Abs. 2 der HBO in der Fassung v. 10.07.1979 - GVBl. I, 179). Damit hat der Landesgesetzgeber selbst zu erkennen gegeben, daß § 4 HGO keine Regelung über die Aufbringung der Mittel in der die jeweiligen Aufgaben übertragenden Norm erfordert. Nach allem ist - gleich welcher der dargestellten Meinungen man folgt - die zur Überprüfung gestellte Verordnung nicht wegen Fehlens einer Kostenregelung ungültig. Im übrigen würde sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn entgegen der oben vertretenen Auffassung § 3 HGO anwendbar wäre. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen zu Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck dieser Vorschrift. Nichts Abweichendes ergibt sich ferner aus § 4 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessLStatG. Danach nehmen die Gemeinden und Landkreise Aufgaben bei der Durchführung von Bundesstatistiken zur Erfüllung nach Weisung wahr. Auch diese Vorschriften enthalten insoweit keine Kostenregelung, was für die oben befürwortete Auslegung des § 4 Abs. 1 HGO spricht. Soweit für aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 HessLStatG ergehende Rechtsverordnungen beabsichtigt sein sollte, diese mit Kostenregelungen zu versehen (vgl. die amtliche Begründung, LT-Drucks. 11/7087, S. 13), hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vor Inkrafttreten des HessLStatG aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung wirksam ergangene Hessische Durchführungsverordnung zum Volkszählungsgesetz 1987. Selbst wenn man jedoch entgegen den oben gemachten Ausführungen §§ 3, 4 HGO in dem Sinne verstehen würde, daß diese Vorschriften eine Regelung der Aufbringung der Mittel in der die Aufgabe übertragenden Norm erfordern, würde hieraus nicht die Ungültigkeit der angegriffenen Verordnung folgen. Diese wäre vielmehr lediglich in der Weise ergänzungsbedürftig, daß eine Regelung hinsichtlich entsprechender Mittel nachträglich in die Verordnung aufgenommen werden müßte. Ein anderes Ergebnis wird durch den oben beschriebenen Schutzzweck der fraglichen gemeinderechtlichen Vorschriften nicht geboten. Hinzu kommt, daß die Mittel für die Durchführung der Volkszählung nach den Angaben des Antragsgegners bereits an die Gemeinden ausbezahlt- wurden und Rechte von Auskunftspflichtigen nicht berührt werden. Die gleichen Überlegungen müssen hinsichtlich der wortgleichen §§ 3 und 4 HKO gelten, welche die Übertragung von Aufgaben auf die Landkreise regeln. III. Auch die Hilfsanträge sind zurückzuweisen. Soweit mit dem Hilfsantrag zu 1) § 2 Abs. 1 HVO-VZ angegriffen wird, ist dies nach dem Gesamtvorbringen der Antragsteller in der Weise auszulegen, daß lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVO-VZ gemeint ist, zumal ein auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 HVO-VZ einbeziehender Antrag mangels eines "Nachteils" i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig wäre. Die Hilfsanträge können - unabhängig von ihrer Zulässigkeit - aus den oben ausgeführten Gründen keinen Erfolg haben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG : Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Nichtvorlage, der Sache an das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, bezeichnet werden (vgl. § 47 Abs. 7 VwGO). Die Beschwerde ist einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 3500 Kassel.