Beschluss
7 TH 1695/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0727.7TH1695.88.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Folgen dieser Prozeßhandlungen festzustellen und ist über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dementsprechend werden die Kosten des gesamten Verfahrens den Antragstellern auferlegt, denn die Beschwerde hätte im Falle der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheids bestehen nämlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, keine ernstlichen Zweifel. Der Bescheid beruht zunächst auf nicht zu beanstandenden rechtlichen Grundlagen. Der Senat hat diese im Normenkontrollverfahren - 7 N 1273/87 - eingehend überprüft und mit dem ausführlich begründeten Beschluß vom 02.10.1987 (DVBl 1987, 1212 ff. = NVwZ 1988, 642 ff.) entschieden, daß das Volkszählungsgesetz 1987 (VZG) vom 08.11.1985 (BGBl. I, S. 2071) verfassungsgemäß ist. Weiterhin wurde durch diesen Beschluß entschieden, daß die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Hessischen Verordnung zur Durchführung der Volkszählung 1987 (HVO-VZ) vom 26.06.1986 (GVBl I, 229) i.d.F. vom 22.01.1988 (GVBl I, 53) mit höherrangigem Recht vereinbar und somit gültig sind (bezogen auf die Fassung vom 11.03.1987, GVBl I, 80). Schließlich bestehen im vorliegenden Fall auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende und schützenswerte Rechtspositionen der Antragstellers beeinträchtigende Mängel beim Vollzug der für die Volkszählung 1987 einschlägigen Normen. Etwaige Bedenken gegen den Einsatz einzelner Zähler können dahinstehen. Wie sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 VZG ergibt, brauchten die Erhebungsvordrucke nicht dem Zähler ausgehändigt zu werden, sondern konnten der Erhebungsstelle zugeleitet werden. Ohne Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung ist die Tatsache, daß die Erledigungserklärungen der Beteiligten aufgrund der Mitteilung des Hessischen Statistischen Landesamts erfolgten, derzufolge sich die im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bei der Volkszählung 1987 erhobenen Daten bereits im fortgeschrittenen Stadium des Anonymisierungsprozesses befinden, so daß jetzt noch eingehende Erhebungsunterlagen nicht mehr verarbeitet werden. Die Erledigungswirkung in bezug auf das vorliegende Verfahren ergibt sich - unabhängig davon, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt - bereits aufgrund der entsprechenden Erklärungen der Beteiligten. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Verfahren auch ohne die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten erledigt wäre. Auch wenn man dies bejaht, wozu der Senat neigt, können die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, daß die Erledigung durch behördliches Handeln, nämlich die fortgeschrittene Anonymisierung der erhobenen Angaben verursacht worden sein dürfte. Das Hessische Statistische Landesamt ist durch Verfassung (vgl. BVerfG 65, 1, 49) und Gesetz (§ 15 VZG) zu einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung verpflichtet. Andererseits hatten die Antragsteller hinreichend Gelegenheit, ihrer Auskunftspflicht gemäß § 12 VZG nachzukommen. Die den Antragstellern mit dem angegriffenen Bescheid aufgegebene Auskunftserteilung dürfte im Hinblick auf die erwähnte Mitteilung des Hessischen Statistischen Landesamts nicht mehr in Betracht kommen. Entfaltet dieser Bescheid nicht mehr die mit ihm intendierte Rechtswirkung, so dürfte er seine innere Wirksamkeit verloren haben und i.S.d. § 43 Abs. 2 HVwVfG "auf andere Weise erledigt" sein (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl. § 43 Rdnrn. 4 ff., 16 ff.; Meyer in Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. § 43 Rdnrn. 13 ff., 29 ff.; BVerwGE 55, 212, 215). Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehende Erfordernis eines vollziehbaren Verwaltungsakts entfallen ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn. 21, 752 m.w.N.). Auch die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (vgl. § 23 BStatG) dürfte hier zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Es kann offen bleiben, ob die Erledigungswirkung bereits aufgrund der möglicherweise vor dem Stadium der fortgeschrittenen Anonymisierung im oben bezeichneten Sinne erfolgten Schließung der Erhebungsstelle der Antragsgegnerin eingetreten ist. Gegebenenfalls dürften die oben angestellten Überlegungen in gleicher Weise gelten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).