Urteil
7 UE 761/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1121.7UE761.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger als (Mit-)Erben nach seiner verstorbenen Ehefrau Leistungen nach § 9 a des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793; zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2561) für die Monate Juli 1956 bis April 1978 zu gewähren. Der Ehefrau stand zu ihrer Lebzeit dieser Anspruch zu. Unstreitig war sie zum maßgebenden Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige und erfüllte auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. In ihrem Falle ist nach richtiger Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1980, 8 C 8.78, BVerwGE 60, 343 ff., unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung) nicht nur gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG die Zeit des tatsächlichen Lagergewahrsams, sondern darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG die Zeit von der Entlassung aus dem Lager bis zur Erteilung der Erlaubnis zur Ausreise aus der UdSSR (Juli 1956 bis April 1978) als rechtlich relevante Gewahrsamszeit anzusehen. Denn die Ehefrau war in der damaligen sowjetisch besetzten Zone wegen ihrer Eigenschaft als aus der Sowjetunion stammende Volksdeutsche von der sowjetischen Besatzungsmacht in (politischen) Gewahrsam genommen, gegen ihren Willen in ausländisches Staatsgebiet - nämlich der UdSSR - verbracht und bis April 1978 an ihrer Rückkehr gehindert worden. Demnach hatte sie - über die ihr bereits bewilligten Leistungen hinaus - Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 9 a Abs. 1 HHG auch für die Zeit des bislang noch nicht berücksichtigten "Anschlußgewahrsams", und zwar - unter Anrechnung des bewilligten Betrages von 8.640,00 DM - bis zum Höchstbetrag von 15.420,00 DM. Dieser Anspruch der Ehefrau Else K. ist gemäß § 9 a Abs. 2 HHG i.V.m. § 5 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG - im Wege der Erbfolge auf ihren Ehemann, den Kläger, übergegangen, wobei die zuständige Verwaltungsbehörde noch im einzelnen zu prüfen haben wird, ob der Kläger - worauf der Akteninhalt hindeutet - trotz des Vorhandenseins von Miterben die Gewährung der gesamten zusätzlichen Eingliederungshilfe verlangen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 KgfEG). Der Senat hat sich dieser Prüfung enthalten, da das hiermit bestätigte erstinstanzliche Urteil den Beklagten antragsgemäß lediglich zur Gewährung nicht näher bezifferter "Ergänzungsleistungen nach § 9 a HHG" für die Zeit vom Juli 1956 bis April 1978 verpflichtet, so daß die Fachbehörde den konkreten Betrag ohnehin noch ermitteln muß. Der Einwand des Beklagten, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, da über die Eingliederungshilfe auch für die hier umstrittene Zeit in dem Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 16. Mai 1980 unanfechtbar mitentschieden worden sei und er - der Beklagte - das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt habe, schlägt nicht durch. Der Senat geht vielmehr wie das Verwaltungsgericht davon aus, daß die Regierung von Oberfranken seinerzeit lediglich über die Eingliederungshilfe für die Zeit bis Juni 1956 (Entlassung der Ehefrau aus dem Lagergewahrsam) entschieden hat und daher auf den Antrag des Klägers vom 25. Mai 1982 eine rechtlich gebundene Erstentscheidung über einen Rechtsanspruch und nicht etwa nur eines Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu treffen ist. Hierfür spricht eindeutig der gesamte in diesem Zusammenhang interessierende Inhalt der beigezogenen Behördenakten. Im einzelnen wird auf folgendes hingewiesen: Bereits bei der Antragstellung hat die Ehefrau Kühne nach rechtlicher Beratung durch das Ausgleichsamt Bamberg auf der Grundlage der inzwischen überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den anzuerkennenden politischen Gewahrsam zeitlich bis Juni 1956 (Entlassung aus dem Lager) begrenzt. Der Bewilligungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 16. Mai 1980 enthält die Formulierung: "Dem Antrag ... wird stattgegeben." Er geht mit keinem Wort auf die Zeit nach dem Juni 1956 ein, geschweige denn ist insoweit von einer Teilablehnung die Rede. Schließlich hat die Regierung von Oberfranken - also die erlassende Behörde selbst - in ihrem Bericht an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 2. April 1981 ihren Bewilligungsbescheid dahingehend (authentisch) interpretiert, daß sie lediglich über die Zeit bis Juni 1956 entschieden habe, indem sie nämlich formuliert hat: "Sie hat aber aufgrund entsprechender - damals richtiger - Beratung nur Gewahrsamszeiten bis Juni 1956 (Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG) geltend gemacht, um eine teilweise Ablehnung zu vermeiden." Nach alledem ist jeder Zweifel daran, daß vorliegend über die Gewahrsamszeit ab Juli 1956 noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden ist, ausgeschlossen. Zu Unrecht beruft sich daher auch der Beklagte bei seiner Ablehnung auf die Weisung des Bundesministers des Innern vom 29. Januar 1981, die sich lediglich auf das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren bezieht und auch nur beziehen kann, weil sie anderenfalls rechtswidrig und für das Gericht schon deshalb rechtlich nicht relevant wäre. Im Ergebnis verbleibt es also, da die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, dabei, daß dem Kläger die begehrten Leistungen nach § 9 a HHG zu gewähren sind. Hieran hätte sich im übrigen auch nichts geändert, wenn man der Ansicht des Beklagten, der Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 1980 enthalte hinsichtlich der Zeit ab Juli 1956 eine Teilablehnung, hätte folgen müssen. In der durch das Ausgleichsamt Bamberg an den Kläger übermittelten Aufforderung der Regierung von Oberfranken (vgl. Verfügung vom 29. April 1982), als Hinterbliebener hinsichtlich der Anschlußgewahrsamszeit ab Juli 1956 noch Anträge zu stellen, hätte dann die konkludente Aufhebung einer zuvor ergangen rechtswidrigen Ablehnung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) gelegen. Dadurch wäre also das Verwaltungsverfahren in einer die Regierung von Oberfranken selbst und auch später zuständige hessische Behörden bindenden Weise wiederaufgegriffen worden. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger begehrt als Miterbe nach seiner am 10. September 1981 verstorbenen Ehefrau Else K. die Gewährung von Leistungen nach § 9 a des Häftlingshilfegesetzes für den Zeitraum von Juli 1956 bis April 1978. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 28. Mai 1925 in Blumenthal bei Odessa (Ukraine) geborene Else K. wurde im März 1944 als Volksdeutsche in den damaligen Regierungsbezirk Posen umgesiedelt. Sie floh vor den russischen Truppen im Januar 1945 nach Zeuchfeld, Kreis Querfurt. Nach der Besetzung dieses Gebiets wurde sie durch die sowjetische Besatzungsmacht zusammen mit anderen Volksdeutschen festgenommen, in ein Sammellager gebracht, danach in die UdSSR verschleppt und in ein Zwangsarbeitslager in Wologda eingewiesen. Von dort wurde sie im Juni 1956 entlassen, erhielt aber erst im April 1978 die Erlaubnis, aus der Sowjetunion auszureisen. Sie kam mit ihrem Ehemann, dem Kläger, am 12. April 1978 als Aussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie in Bamberg Wohnung nahm. Sie beantragte am 27. März 1979 die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 9 a, 9 b und 9 c HHG. Die Regierung von Oberfranken stellte unter dem 16. Mai 1980 die begehrte Bescheinigung für Else K. aus und bewilligte ihr ebenfalls mit Bescheid vom 16. Mai 1980 eine Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG in Höhe von 6.120,00 DM für die Gewahrsamszeit vom 1. Januar 1947 bis Juni 1956 sowie eine weitere Eingliederungshilfe nach § 9 c HHG in Höhe von 2.520,00 DM für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis Juni 1956, zusammen 8.640,00 DM. Gegen diesen Bescheid legte Else K. keinen Widerspruch ein. Mit Urteil vom 3. September 1980 änderte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung dahin, daß bei Volksdeutschen, die von der sowjetischen Besatzungsmacht in der SBZ in Gewahrsam genommen und in die Sowjetunion verbracht wurden, nicht nur die Zeit des tatsächlichen Gewahrsams im Lager, sondern auch die im Anschluß hieran in der Sowjetunion verbrachte Zeit, während der der Verschleppte an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurde ("Anschlußgewahrsam"), als Gewahrsamszeit im Sinne des § 1 Abs. 5 Sätze 1 bzw. 2 HHG anzuerkennen ist. Daraufhin teilte die Regierung von Oberfranken dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Bericht vom 2. April 1981 mit, daß sie beabsichtige, Frau Else K. aufzufordern, einen formlosen Antrag hinsichtlich der weiteren Gewahrsamszeit (bis zur Ausreise aus der Sowjetunion) zu stellen. Das Ministerium stimmte der vorgeschlagenen Sachbehandlung mit Erlaß vom 1. Juli 1981 zu. Nach dem Tode von Frau K. (10. September 1981) forderte das Ausgleichsamt Bamberg in Befolgung einer entsprechenden Verfügung der Regierung von Oberfranken vom 29. April 1982 den Kläger auf, Anträge nach dem Häftlingehilfegesetz als Hinterbliebener hinsichtlich der von seiner verstorbenen Ehefrau verbrachten Gewahrsamszeit von Juli 1956 bis April 1978 zu stellen. Es sei erforderlich, daß für die noch nicht bestätigte Gewahrsamszeit der Erblasserin von ihm als Hinterbliebenem eigene Anträge eingereicht würden. Der Kläger folgte dieser Anregung, indem er unter dem 25. Mai 1982 entsprechende Anträge beim Ausgleichsamt Bamberg stellte. Am 1. Juni 1982 verzog er nach Hessen, woraufhin das Ausgleichsamt Bamberg den Vorgang an die zuständigen hessischen Behörden abgab. Der Regierungspräsident in Kassel lehnte mit Bescheid vom 12. April 1983 die Anträge des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1984, zugestellt am 8. Mai 1984, zurück. Zur Begründung verwies er auf eine fachliche Weisung des Bundesministers des Innern vom 29. Januar 1981, wonach abgeschlossene Verwaltungsverfahren, die Erbansprüche nach § 9 a Abs. 2 HHG i.V.m. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zum Gegenstand hätten, vorerst nicht aufgegriffen werden dürften. Dies gelte auch für spätere Anträge von Erben, wenn der Erblasser selbst zu Lebzeiten eigene HHG-Anträge gestellt und Leistungen erhalten habe. Hiergegen erhob der Kläger am 8. Juni 1984 Klage mit der Begründung, der Beklagte könne sich nicht auf die fachliche Weisung des Bundesministers des Innern berufen, weil diese gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit sowie gegen das Gleichheitsgebot und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstießen. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 12. April 1983 und dessen Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 1984 den Beklagten zu verpflichten, ihm Ergänzungsleistungen nach § 9 a HHG für die von seiner verstorbenen Ehefrau Else K. zwischen Juli 1956 und April 1978 im Gewahrsamsgebiet verbrachte Zeit zu gewähren. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er bezog sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und berief sich darauf, daß er an die Weisungen des Bundesministers des Innern gebunden sei. Dieser halte daran fest, daß das Verbot des Wiederaufgreifens von Verwaltungsverfahren auch für Neuanträge von Erben für solche Zeiten gelte, die der Erblasser noch nicht habe geltend machen können. Das Verwaltungsgericht Kassel gab der Klage mit Urteil vom 10. Februar 1986 statt und begründete diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Dem Kläger stehe als Miterben der geltend gemachte Anspruch zu, da für die Zeit des "Anschlußgewahrsams" ab Juli 1956 die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 5, 9 a Abs. 1 HHG in der Person seiner verstorbenen Ehefrau erfüllt gewesen seien. Der Regierungspräsident sei demnach als an das Gesetz gebundene Behörde verpflichtet, dem Kläger die begehrten Leistungen zu gewähren. Auf die Weisungen des Bundesministers des Innern vom 29. Januar 1981 könne er sich nicht mit Erfolg berufen, da diese sich lediglich auf die Fälle des in das behördliche Ermessen gestellten Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bezögen, während vorliegend über die Frage der Eingliederunghilfe für die umstrittene Zeit des "Anschlußgewahrsams" der Ehefrau des Klägers noch gar keine Verwaltungsentscheidung ergangen sei. Der ursprüngliche Antrag der Ehefrau sowie die Bescheide der Regierung von Oberfranken vom 16. Mai 1980 hätten lediglich die Zeit bis Juni 1956 zum Gegenstand gehabt. Gegen dieses ihm am 21. Februar 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. März 1986 Berufung eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Bei verständiger Würdigung des Willens der Ehefrau müßten deren HHG-Anträge vom 27. März 1979 so ausgelegt werden, daß für den größtmöglichen Entschädigungszeitraum Leistungen begehrt werden sollten. In der Leistungsgewährung für die Zeit bis Juni 1956 liege auch ersichtlich eine beabsichtigte Beschränkung. Daher sei die Ausgangsüberlegung des Verwaltungsgerichts, es handele sich vorliegend um einen Erstantrag bzw. um einen noch nicht entschiedenen Teil des Antrags der Erblasserin, irrig. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1980 stelle keine Änderung der Rechtslage dar, so daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung finde. Es liege also in seinem - des Beklagten - Ermessen, ob er die unanfechtbare Ablehnung aufheben und das Verfahren wiederaufgreifen wolle oder nicht. Insoweit habe er aber die ermessensbindenden Richtlinien des Bundesministers des Innern zu beachten, die ihn an einem Wiederaufgreifen des Falles hinderten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten der Regierung von Oberfranken und des Regierungspräsidenten in Kassel (je ein Hefter) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.