Urteil
7 UE 1407/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0622.7UE1407.89.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere genügte die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthielt sie keinen ausdrücklichen Antrag; ein solcher wurde erst mit Schriftsatz vom 19. Juni 1989 formuliert. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels ließ aber aus sich heraus das ursprüngliche Ziel der Berufung - nämlich das angegriffene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen - deutlich werden. Dies reicht aus, da an einem hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG, U. v. 21.09.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v. 18.10.1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12.11.1986 - 7 UE 1085/85 -, U. v. 18.09.1989 - 12 UE 2865/86 - u. U. v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 -). Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Erweiterung der Häftlingshilfebescheinigung vom 9. September 1986 um die Zeit des Aufenthalts der Klägerin in der damaligen DDR und auf Gewährung einer entsprechend höheren Eingliederungshilfe gerichtete Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht - ohne dies allerdings besonders ausgeführt zu haben - insbesondere davon ausgegangen, daß die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Mai 1987 eingetretene Unanfechtbarkeit der der Klägerin ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung vom 9. September 1986 und des Bescheids über die Gewährung von Eingliederungshilfe vom selben Tage einer sachlichen Prüfung der Frage, ob sich der Zwischenaufenthalt der Klägerin in der ehemaligen DDR als Fortdauer des häftlingshilferechtlichen Anschlußgewahrsams oder als erneuter Gewahrsam darstellt, nicht hindert. Denn unbeschadet dessen, ob die vorgenannten Verwaltungsakte eine diesbezügliche Regelung überhaupt beinhalten und ob - bejahendenfalls - ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 HVwVfG vorliegt und zulässigerweise geltend gemacht werden konnte oder kann, hat der Beklagte das jetzige Begehren der Klägerin in der Sache geprüft und damit auch den Weg für eine gerichtliche Nachprüfung eröffnet (vgl. Kopp, a.a.O., § 70, Rdnr. 10 (m.w.N.)). Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, daß der Beklagte die Berücksichtigung der von der Klägerin in der früheren DDR verbrachten Zeit als häftlingshilferechtlichen Gewahrsam rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Rechtlich maßgebend ist in Abänderungsfällen der vorliegenden Art das Häftlingshilfegesetz in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 - HHG 1993 - (BGBl. I S. 839), soweit nicht die Übergangsvorschrift des § 25a HHG 1993 die Anwendung einer früheren Fassung vorschreibt (vgl. BVerwG, U. v. 03.09.1980 - 8 C 8.78 -, BVerwGE 60, 343 = Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 24). Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß die Klägerin die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG 1993 in der Häftlingshilfebescheinigung zu bescheinigenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG 1993 erfüllt und in ihrer Person keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 HHG 1993 gegeben sind. Hiergegen ist nichts zu erinnern; denn die Klägerin ist deutsche Volkszugehörige und als Tochter der Angehörige einer Person, die im Herbst 1945 in Sachsen von Sowjets ergriffen und in ein Lager in Baschkirien verbracht worden ist, die also die zeitlichen und örtlichen Erfordernisse für den häftlingshilferechtlichen Gewahrsam erfüllt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 HHG 1993; vgl. zu einem insoweit gleich gelagerten Fall Hess. VGH, U. v. 21.11.1988 - 7 UE 761/86 -). Der in der damaligen sowjetischen Besatzungszone von der sowjetischen Besatzungsmacht gegenüber der Mutter der Klägerin verhängte und nach Verbringung in die frühere Sowjetunion aufrechterhaltene - mithin grenzüberschreitende - Gewahrsam beruhte desweiteren auf politischen Gründen, denn nach den allgemeinen Anschauungen, die im Jahre 1945 in der sowjetischen Besatzungszone herrschten, war es ein nicht vertretbarer Eingriff, Deutsche, die vor den sowjetischen Truppen aus der seinerzeitigen Sowjetunion in das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches geflüchtet waren, gegen ihren Willen in die Sowjetunion zurückzuschaffen, um sie dort für ihr Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen (BVerwG, U. v. 03.09.1980 - 8 C 8.78 -, a.a.O.). Gewahrsam ist zum einen die Zeit, in der die betroffene Person auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wird (§ 1 Abs. 5 Satz 1 HHG 1993). Als Gewahrsam gilt darüber hinaus, wenn eine solche Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht wird, aber auch die Zeit, während der die Person an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist (§ 25a Abs. 2 HHG 1993 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 - HHG 1987 - BGBl. I S. 512); hierbei handelt es sich um den sog. Anschlußgewahrsam. Die diesbezügliche Regelung verfolgt den Zweck, dem Schicksal ins Ausland Verschleppter dadurch gerecht zu werden, daß einerseits allein schon deren Aufenthalt im ausländischen Staatsgebiet unter den dort herrschenden fremden Lebensgewohnheiten als Gewahrsam gilt, solange die Rückkehr verwehrt wird, daß andererseits aber das Ende dieses fiktiven Gewahrsams nicht erst mit der Heimschaffung, sondern bereits mit dem Entstehen einer Rückkehrmöglichkeit eintritt (BVerwG, U. v. 26.07.1978 - 8 C 72.77 -, BVerwGE 57, 348 = Buchholz 412.6 § 10 HHG Nr. 12, unter Hinweis auf Abschn. I - vgl. auch II A, Art. I, zu Nr. 2 f) - der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes, BT-Drucks. 2/2637 vom 20.07.1956, S. 4 u. 5). § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 bewirkt, daß die gesamte Zeit, während der sich die Mutter der Klägerin nach ihrer Verschleppung in der früheren Sowjetunion aufhielt - sie durfte erst im August 1978 ausreisen -, als Gewahrsam gilt, also nicht nur die Zeit des Lageraufenthalts in Baschkirien, sondern auch die späteren Aufenthaltszeiten in Tadschikistan und Kirgistan (vgl. Hess. VGH, U. v. 21.11.1988 - 7 UE 761/86 -). Die in den Anschlußgewahrsam ihrer Mutter hineingeborene Klägerin teilt deren häftlingshilferechtliches Schicksal, obgleich sie selbst keinen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG 1993 erlitten hat (BVerwG, U. v. 03.09.1980 - 8 C 8.78 -, a.a.O., u. B. v. 16.09.1983 - 8 B 164.82 -). Dies gilt freilich ohne weiteres nur, solange der Lebensweg der Klägerin und ihrer Mutter gleichförmig verlaufen sind, mithin lediglich bis zur Aussiedlung der Klägerin in die damalige DDR im Dezember 1977. In der Folgezeit bis einschließlich 14. August 1985, während der sich die Klägerin in der DDR aufhielt, befand sie sich nicht mehr im häftlingshilferechtlichen Anschlußgewahrsam gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987. Die vorgenannte Rechtsfolge ergibt sich schon daraus, daß die Dauer des Anschlußgewahrsams auf den Zeitraum beschränkt ist, während dessen sich der Betroffene in einem ausländischen Staatsgebiet befindet. Dieses Erfordernis folgt aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987; denn danach setzt der Anschlußgewahrsam ein Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet voraus und wird die gesamte Folgezeit, solange keine Rückkehr möglichkeit besteht, als Gewahrsam fingiert. Die erwähnte Vorschrift erweitert dadurch den Regelgewahrsam unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Verweildauer im ausländischen Staatsgebiet (BVerwG, U. v. 26.07.1978 - 8 C 72.77 -, a.a.O.); zeitlich weiter reicht ihre Wirkung indessen nicht. Mit dem Begriff des ausländischen Staatsgebiets wird das Verbringungsgebiet umschrieben, in dem der Aufenthalt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 als Anschlußgewahrsam gilt (BVerwG, U. v. 26.07.1978 - 8 C 72.77 -, a.a.O.). Ob es sich bei dem Verbringungsgebiet um ausländisches Staatsgebiet handelt, ist von dem Gebiet aus zu beurteilen, in dem der Gewahrsam verhängt wurde; von der sowjetischen Besatzungszone her war das Staatsgebiet der Sowjetunion seinerzeit ausländisches Staatsgebiet (BVerwG, U. v. 03.09.1980 - 8 C 8.78 -, a.a.O.). Mit der Aussiedlung in die damalige DDR im Dezember 1977 verließ die Klägerin das ausländische Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987; denn ungeachtet dessen, wie weit der völker- und verfassungsrechtliche Inlandsbegriff seinerzeit reichte (vgl. dazu Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Einl. G, Rdnr. 45 (m.w.N.)), war jedenfalls das Territorium der damaligen DDR kein ausländisches Staatsgebiet, und zwar auch nicht im häftlingshilferechtlichen Sinne (vgl. Fritz, HHG, Erläuterungen, 1988, in: Das deutsche Bundesrecht, V F 16, S. 11 (S. 22 - Nr. 1 zu § 1 Abs. 5 - und S. 23 - Nr. 2 zu § 1 Abs. 5 -)). Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin - was § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 außerdem erfordert - über Dezember 1977 hinaus an ihrer Rückkehr gehindert war. Rückkehr bedeutet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Wortsinne nach das Zurückkehren an den Ort, an dem die Mutter der Klägerin in Gewahrsam geraten ist. Wurde freilich die Flucht in den westlichen Teil des Deutschen Reiches durch die Ingewahrsamnahme unterbunden und existieren weder zur früheren sowjetischen Besatzungsmacht noch zur späteren DDR irgendwelche Bindungen, so genügt nur eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 (vgl. BVerwG, U. v. 26.07.1978 - 8 C 72.77 -, a.a.O., u. v. 03.09.1980 - 8 C 8.78 -, a.a.O.). Die Klägerin hatte über ihren Ehemann, dessen Stiefbruder A K in der damaligen DDR und dessen Onkel Am K in V -S (Schwarzwald) wohnte, und über den in Aachen lebenden Vetter ihrer Mutter J H Bindungen sowohl zur DDR als auch zur Bundesrepublik Deutschland. Wenn sie sich unter diesen Umständen entschloß, die ihr im Dezember 1977 eröffnete Ausreisemöglichkeit in die damalige DDR wahrzunehmen und nicht - wie ihre Mutter und ihre beiden jüngeren Schwestern - weiter abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine direkte Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt würde, so stellt sich dieses Verhalten der Klägerin rechtlich als Rückkehr im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 dar. Hieran ändert der fortbestehende Wille der Klägerin zur Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland, den sie durch die Verweigerung der Annahme der DDR-Staatsangehörigkeit und das Behalten ihres sowjetischen Passes deutlich machte, nichts. Denn die Klägerin hat die Sowjetunion als bisherigen Gewahrsamsstaat ungehindert verlassen und in der seinerzeitigen DDR Aufenthalt nehmen können, und solchenfalls kommt es auf die Gründe der dortigen Aufenthaltsnahme und die damit verbundenen Hoffnungen und Erwartungen der Klägerin rechtlich nicht an (vgl. Fritz, a.a.O., S. 23 - Nr. 2 zu § 1 Abs. 5 -). Ist die Klägerin mithin bereits im Dezember 1977 zurückgekehrt, so stellt sich die Frage, ob sie in der Folgezeit an ihrer Rückkehr gehindert war, denknotwendig nicht mehr. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei von der früheren Sowjetunion als Gewahrsamsmacht in die DDR verbracht und dort bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland festgehalten worden, mag dies ihrer subjektiven Empfindung entsprechen. Die rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 sind indessen weder - wie oben bereits dargelegt - in Form einer grenzüberschreitenden Verlagerung des Anschlußgewahrsams von der damaligen Sowjetunion in die DDR noch - wie die Klägerin außerdem zu meinen scheint - durch erneute Verschleppung seitens sowjetischer Stellen (diesmal in die DDR) erfüllt, denn die Klägerin war ganz offensichtlich nicht gezwungen, die Ausreisemöglichkeit in die DDR tatsächlich wahrzunehmen. Daraus, daß ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern im August 1978 die direkte Ausreise aus der Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurde, ergibt sich im übrigen ein deutlicher Hinweis dafür, daß die Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach in gleicher Weise behandelt worden wäre. Auch die durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 i.V.m. Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 d) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 919) mit Wirkung vom 29. September 1990 eingefügte "Übergangsvorschrift" des § 25a Abs. 4 HHG 1993 führt zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Danach genügt es freilich für einen Gewahrsam in dem in § 3 BVFG genannten Gebieten - also in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone oder im früheren sowjetisch besetzten Sektor von Berlin -, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 HHG 1993 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen wird. Die Vorschrift qualifiziert indessen nur für den Fall, daß der Regelgewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG 1993 in der früheren DDR erfolgt ist, die sich anschließende Aufenthaltszeit ebenfalls als häftlingshilferechtlichen Gewahrsam; sie bestimmt mithin - vergleichbar dem § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 für den besonderen Fall der Verschleppung - für den weiteren Sonderfall der Entlassung aus DDR-Gewahrsam die folgende dortige Zeit zum Anschlußgewahrsam. Auf diesen nur beschränkten Anwendungsbereich des § 25a Abs. 4 Satz 1 HHG deutet schon die systematische Stellung des Wortes "dort" hin, welches sich auf die in § 3 BVFG genannten Gebiete bezieht und durch seine sowohl den Aufenthalt als auch den (vorausgehenden Regel-)Gewahrsam umschließende Stellung im Satz dafür spricht, daß beide vorgenannten Maßnahmen ebenfalls in den betreffenden Gebieten erfolgt sein müssen. Vollends deutlich wird dies aus den von der Bundesregierung gegebenen und unter dem Gesichtspunkt der historischen Auslegung heranzuziehenden "Erläuterungen zu den Anlagen zum ... Einigungsvertrag" (zu Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 c), BT-Drucks. 11/7817 vom 10. September 1990, S. 5), wenn es dort heißt, durch die betreffende Übergangsvorschrift erhielten auch Berechtigte, "die einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des (Einigungs-)Vertrages genannten Gebiet (- also in den neuen Bundesländern -) erlitten" und sich im Anschluß daran dort aufgehalten haben, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz. Bezieht man noch die Einfügung der Regelung in den für Übergangsvorschriften vorbehaltenen § 25a HHG 1993 in die Betrachtung ein, so steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, daß jedenfalls die Entlassung aus einem Anschlußgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 - hier in der früheren Sowjetunion - bei anschließender Aufenthaltsnahme in der damaligen DDR für einen dortigen Gewahrsam nach § 25a Abs. 4 Satz 1 HHG 1993 nicht genügt. Hätte der Gesetzgeber einen solchen weiteren Anschlußgewahrsam für Verschleppte in der DDR - also außerhalb des ausländischen Staatsgebiets - einführen wollen, so wäre dies deutlich zum Ausdruck gebracht worden, etwa auch durch Einfügung der Regelung in § 1 Abs. 5 HHG 1993. Der hier vertretenen Auffassung kann übrigens nicht entgegengehalten werden, daß die Alternative "wenn der ... Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort ... genommen worden ist" leerlaufe. Dies trifft nämlich nicht zu; vielmehr hat diese Variante einen Anwendungsbereich in dem Fall, daß jemand, der bis dahin nicht in der DDR seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dort - etwa während eines Besuchs - in Gewahrsam genommen wurde und nach der Entlassung nicht an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort zurückgekehrt ist. Soweit die Klägerin sich auf die ihr unter dem 6. Februar 1987 ausgestellte, zwischenzeitlich unanfechtbar gewordene Heimkehrer-Bescheinigung beruft, wonach sie sich in der seinerzeitigen UdSSR in Gewahrsam befunden hat und am 14. August 1985 entlassen worden ist, vermag dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist der Heimkehrer-Bescheinigung gerade nicht zu entnehmen, daß die Klägerin bis zum 14. August 1985 - also auch noch während ihres Aufenthalts in der DDR - verschleppt war und deshalb gemäß § 1 Abs. 3 des damals noch in Kraft befindlichen Heimkehrergesetzes - HkG - als Heimkehrer gilt. Vielmehr bestätigt die Bescheinigung ausdrücklich, daß die Klägerin sich (nur) in der UdSSR, also gerade nicht in der DDR, in Gewahrsam befand. Wenn der Entlassungszeitpunkt gleichwohl auf den 14. August 1985 datiert wurde, so beruht dies - wie insbesondere aus Seite 3 der Weisung des Landesversorgungsamts Hessen an das Versorgungsamt K vom 22. Januar 1987 (Bl. 70 der Heimkehrerakte) deutlich wird - ganz offensichtlich darauf, daß nach § 1 Abs. 6 HkG Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr in die Zwei-Monats-Frist nicht eingerechnet wurden, innerhalb der - gerechnet ab der Entlassung - gemäß § 1 Abs. 3 HkG in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt genommen worden sein mußte. Ob dies heimkehrerrechtlich richtigerweise dazu hätte führen müssen, den Entlassungszeitpunkt zwar auf Dezember 1977 zu bestimmen, die Heimkehrerfiktion nach § 1 Abs. 3 HkG aber gleichwohl eingreifen zu lassen, kann im vorliegenden häftlingshilferechtlichen Verfahren auf sich beruhen. Selbst wenn nämlich die der Klägerin ausgestellte Heimkehrer-Bescheinigung insoweit oder noch weitergehend fehlerhaft sein sollte, läßt sich hieraus für die Dauer des Anschlußgewahrsams nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 oder einen Gewahrsam nach § 25a Abs. 4 Satz 1 HHG 1993 nichts herleiten, denn kraft Gesetzes kommt der Heimkehrer-Bescheinigung eine dahingehende Bindungswirkung nicht zu, und nach den ihr beigegebenen "Bemerkungen" gilt sie ausdrücklich "für den Bereich des Häftlingshilfegesetzes ... nicht ohne weiteres". Wurde die Klägerin nach alledem lediglich von ihrer Geburt bis Dezember 1977 in häftlingshilferechtlichem Gewahrsam gehalten, so steht ihr auch die begehrte weitere Eingliederungshilfe in Höhe von 1.380 DM nicht zu. Nach § 25a Abs. 2 HHG 1993 i.V.m. § 9a Abs. 1 S. 2 und 3 HHG 1987 beträgt die Eingliederungshilfe für jeden Gewahrsamsmonat 30,-- DM, vom dritten Gewahrsamsjahr an jedoch 60,-- DM und ist auf einen Höchstbetrag von 14.420 DM begrenzt. Der Klägerin ist für die Zeit vom Juli 1957 bis Juni 1959 Eingliederungshilfe in Höhe von (24 X 30,-- DM =) 720 DM und für die Zeit Juli 1959 bis Dezember 1977 (222 X 60,-- DM =) 13.320 DM gewährt worden, das sind insgesamt 14.040 DM. Damit ist ihr Anspruch auf Eingliederungshilfe erschöpft. Diesem stand und steht freilich nicht entgegen, daß die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im damaligen Bundesgebiet nicht spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem häftlingshilferechtlichen Gewahrsam im Dezember 1977 genommen hat; in die vorgenannte Frist werden nämlich Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet (§ 9a Satz 1 Nr. 4 HHG 1987), und als solche sind alle Umstände anzusehen, die die Klägerin nicht abwenden konnte, also auch die Verweigerung der Ausreisepapiere für die Bundesrepublik Deutschland durch die Behörden der ehemaligen DDR (vgl. Fritz, a.a.O., S. 31 - Nr. 2.4 zu § 9a Abs. 1 - i.V.m. S. 29 - Nr.2 zu § 9 Abs. 1 u. 3 -). Insofern hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden, in denen die Beendigung des Anschlußgewahrsams und die Aufenthaltsnahme im damaligen Bundesgebiet infolge eines längeren Zwischenaufenthalts - hier in der seinerzeitigen DDR - um mehr als sechs Monate auseinanderfallen, durchaus bedacht hat. Die am 13. Juli 1957 in Kurgan-T'ube in der heutigen Republik Tadschikistan geborene Klägerin, der der Vertriebenenausweis "A" ausgestellt worden ist, begehrt die Änderung der ihr erteilten Häftlingshilfebescheinigung, in welcher eine Gewahrsamszeit bis Dezember 1977 anerkannt ist, dahingehend, daß zusätzlich die Zeit bis einschließlich 14. Juli 1985 als Gewahrsamszeit bescheinigt wird, sowie die Gewährung einer entsprechend höheren Eingliederungshilfe. Die Mutter R I H der Klägerin wurde am 18. Mai 1938 in der Ukraine geboren. Von dort wurde sie im November 1943 zusammen mit ihren Eltern, also den Großeltern der Klägerin mütterlicherseits, in den seinerzeitigen Warthegau umgesiedelt und im Februar 1944 im damaligen L in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Im Januar 1945 floh die Familie vor den heranrückenden sowjetischen Truppen westwärts nach W bei A -B (Sachsen). Dort wurden die Mutter der Klägerin und deren Eltern im Herbst 1945 von den Sowjets ergriffen und in ein Sammellager nach U (Baschkirien) in der heutigen Russischen Föderation verschleppt; bis Ende 1955 oder Anfang 1956 unterlagen sie dort der Meldepflicht. Noch vor der - nichtehelichen - Geburt der Klägerin und nach fehlgeschlagenen Bemühungen ihrer Mutter um Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland begab sich die Familie zunächst nach Tadschikistan; im Jahre 1959 verzog sie in die heutige Republik Kirgistan. Nach Angaben der Klägerin ab 1970 alljährlich, spätestens aber ab 1974 angestellte Ausreisebemühungen blieben zunächst ebenfalls erfolglos. Nach ihrer Heirat am 1. März 1977 entschlossen sich die Klägerin und ihr Ehemann, über die damalige DDR in die Bundesrepublik Deutschland auszusiedeln. Nach Einschaltung eines Stiefbruders des Ehemannes der Klägerin reisten sie alsdann im Dezember 1977 mit Zustimmung der sowjetischen und der DDR-Behörden aus der damaligen Sowjetunion aus und in die seinerzeitige DDR ein. Die Mutter und die beiden Schwestern H und S der Klägerin, die bis zum 4. August 1978 in Kirgistan verblieben waren, siedelten mit sowjetischer Genehmigung direkt in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo sie am 10. August 1978 eintrafen. Ihnen wurde jeweils eine Häftlingshilfebescheinigung ausgestellt, wonach ihr politischer Gewahrsam am 4. August 1978 geendet habe. Der Klägerin, für die ihren Angaben zufolge ab 1978 alljährlich, spätestens aber ab 1979 Anträge auf Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt worden waren, die jedoch die Annahme der DDR-Staatsangehörigkeit abgelehnt und ihren sowjetischen Paß behalten hatte, gelang erst am 14. Juli 1985 die Übersiedlung von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland. Unter dem 30. Januar 1986 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung und die Gewährung von Eingliederungshilfe; hierbei gab sie als Gewahrsamszeit diejenige von ihrer Geburt bis Dezember 1977 an. Daraufhin wurde der Klägerin unter dem 9. September 1986 vom Regierungspräsidenten in K eine Häftlingshilfebescheinigung ausgestellt, in welcher ihr politischer Gewahrsam in der Zeit vom 13. Juli 1957 bis Dezember 1977 bescheinigt wurde. Außerdem wurde ihr mit Bescheid des Regierungspräsidenten in K vom 9. September 1986, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und am selben Tage per Einschreiben abgesandt worden war, unter Hinweis auf den bescheinigten Gewahrsam eine Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 14.040 DM gewährt und hierzu ausgeführt, mit dem Verlassen der früheren Sowjetunion habe der häftlingshilferechtlich relevante Gewahrsam geendet. Ferner erhielt die Klägerin vom Versorgungsamt K unter dem 6. Februar 1987 eine Heimkehrer- Bescheinigung, wonach die Klägerin am 13. Juli 1957 in Verschleppung geboren und am 14. August 1985 entlassen worden sei und wonach sie sich in der seinerzeitigen UdSSR in Gewahrsam befunden und sich ihre Rückkehr unverschuldet verzögert habe. Mit Schreiben vom 5. Mai 1987, das am folgenden Tage beim Regierungspräsidenten in K einging, beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die ihr ausgestellte Heimkehrer-Bescheinigung, ihr auch häftlingshilferechtlich eine Gewahrsamszeit bis einschließlich 14. August 1985 zu bescheinigen und ihr eine weitere Eingliederungshilfe in Höhe von 1.380 DM zu gewähren. Diese Anträge lehnte der Regierungspräsident in K mit Bescheid vom 4. Januar 1988 mit der Begründung ab, daß der Verschleppungsgewahrsam mit dem Verlassen der damaligen UdSSR geendet habe, weil die Klägerin nicht gegen ihren Willen in die frühere DDR verbracht worden sei, deren Stellen den Verschleppungsgewahrsam zudem nicht hätten fortsetzen wollen und es sich hierbei auch nicht um ausländisches Staatsgebiet gehandelt habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 27. Januar 1988 eingegangenem Schreiben unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1988, der am 18. Oktober 1988 zugestellt wurde, wies der Regierungspräsident in K den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß als Anschlußgewahrsam nur die Verweildauer im ausländischen Staatsgebiet und als Rückkehr die Ausreise in das Deutsche Reich nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 anzusehen sei. Ein Zwischenaufenthalt in der seinerzeitigen DDR stelle sich deshalb - in Einklang mit der Rechtslage im Kriegsgefangenenentschädigungs- und im Vertriebenenrecht - nicht als Anschlußgewahrsam dar, sei indessen häftlingshilferechtlich unschädlich. Mit am 14. November 1988 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen insbesondere wie folgt ergänzte: Sie sei von der früheren UdSSR als Gewahrsamsmacht in die seinerzeitige DDR, bei der es sich um einen "UdSSR-Satelliten" gehandelt habe, verbracht und dort bis zu ihrer Übersiedlung auch tatsächlich aus politischen Gründen festgehalten worden; es habe mithin lediglich eine grenzüberschreitende Gewahrsamsverlagerung stattgefunden, denn es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß von sowjetischen Stellen jemals ihre direkte Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden wäre. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidenten in K vom 4. Januar 1988 und dessen Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 1988 zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Häftlingshilfebescheinigung vom 9. September 1986 eine Gewahrsamszeit bis einschließlich 14. August 1985 zu bescheinigen und ihr eine weitere Eingliederungshilfe in Höhe von 1.380 DM zu gewähren. Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. März 1989 - zugestellt am 21. März 1989 - ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß der Beklagte zu Recht abgelehnt habe, die Zeit von Januar 1978 bis zum 14. August 1985 als (fortdauernden) Anschlußgewahrsam infolge Verschleppung anzuerkennen. Die Verschleppung sei nämlich beendet, wenn der Verschleppte durch die ausländische Gewahrsamsmacht nicht mehr an der Rückkehr in das Bundesgebiet oder in das andernorts im früheren Deutschen Reich gelegene Gebiet, aus dem er verschleppt worden ist, gehindert sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. April 1989 - eingegangen am 20. April 1989 - Berufung eingelegt, und zwar zunächst, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ausführlich ihre Rechtsauffassung. Sie verweist insbesondere auf die bestandskräftige Heimkehrer-Bescheinigung vom 6. Februar 1987 und trägt ergänzend vor, die ehemalige DDR sei für sie als im sowjetischen Gewahrsam Geborene ausländisches Staatsgebiet. Während ihres dortigen Aufenthalts sei sie an einer Rückkehr, worunter nur eine solche in die Bundesrepublik Deutschland verstanden werden könne, durch die damalige UdSSR vermittels der seinerzeitigen DDR gehindert gewesen. Die Klägerin beantragt - unter Berücksichtigung ihres erstmals mit Schriftsatz vom 19. Juni 1989 formulierten Antrags - sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. März 1989 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids und verweist im übrigen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die vom Regierungspräsidium K über die Klägerin, ihre Mutter und ihre beiden Schwestern geführten Häftlingshilfeakten (vier Hefter) und die die Klägerin betreffende Heimkehrerakte des Versorgungsamts K Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.