Urteil
7 UE 1683/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0326.7UE1683.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger trotz seines während des Berufungsverfahrens erfolgten Umzugs in den Hochtaunuskreis weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises begehrt, denn diese ist hierzu nach wie vor befugt. Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG. Grundsätzlich hat der Wegzug eines Verpflichtungsklägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten freilich zur Folge, daß letzterer mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlaß des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, sich ihm gegenüber das Verpflichtungsbegehren also erledigt hat und der Kläger deshalb allenfalls zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen kann (vgl. z. B. zur Einbürgerung BVerwG, U. v. 31. März 1987 - 1 C 32/84 -, NJW 1987, 2179 = EZAR 601 Nr. 4, zur Aufenthaltserlaubnis Hess. VGH, U. v. 10. Juni 1983 - 7 OE 6/83 - u. zur Erteilung der Fahrerlaubnis Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, Rdnr. 45). Abweichend hiervon war allerdings für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze unter Rückgriff auf besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze des Bundesvertriebenengesetzes - insbesondere auf den Vorrang des Grundsatzes nach möglichst schneller Entscheidung vor demjenigen auf Entscheidung durch eine ortsnahe Behörde - anerkannt, daß ein Aufenthaltswechsel im Verwaltungsverfahren die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für den Vertriebenenausweis nicht berührte (BVerwG, B. v. 22. November 1973 - VIII ER 400/73 -, VerwRspr. 26 (1976), 117, u. U. v. 16. März 1977 - VIII C 58.76 -, BVerwGE 52, 167 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 20; Hess. VGH, U. v. 24. April 1980 - VII OE 34/77 -; vgl. ferner Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern als Staatsbeauftragten für das Flüchtlingswesen vom 17. November 1964, StAnz. S. 1425). Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfaßt (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG nunmehr bestimmt, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gilt. Denn ungeachtet dessen hat im vorliegenden Fall der Kreisausschuß des Hochtaunuskreises als nunmehr zuständige Behörde (vgl. Abschn. II Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1953, StAnz. S. 786) der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 19. März 1992 ausdrücklich zugestimmt, und die übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 HVwVfG für eine Verfahrensfortführung liegen schon in Anbetracht des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums ohnehin vor. Unter diesen Umständen ergibt sich die fortbestehende Befugnis der Beklagten zur Ausstellung des Vertriebenenausweises für den Fall der unmittelbar oder mindestens entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 HVwVfG auf den vorliegenden Rechtsstreit aus dieser Vorschrift, für den Fall ihrer Unanwendbarkeit hingegen aus den dann jedenfalls insoweit fortgeltenden, oben angesprochenen besonderen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des Bundesvertriebenengesetzes (Hess. VGH, U. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 -). Die Berufung ist jedoch unbegründet, dann das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Der Kläger hatte infolge dessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in seinem Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Dafür, daß der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien im Jahre 1958 (vgl. BVerwG, U. v. 22. August 1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 269 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Zwar hätte der Kläger gemäß § 4 RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil Deutscher gewesen wäre; dies behauptet der Kläger indessen nicht einmal, und seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, daß seine Mutter oder sein Vater zu irgendeiner Zeit im ehemaligen deutschen Reichsgebiet gelebt haben. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII 24.23 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für die Walachei - wo die Mutter des Klägers fortwährend und sein Vater jedenfalls von 1930 bis 1941/42 gelebt haben und wo der Kläger selbst geboren und aufgewachsen ist - mithin auf die Zeit kurz vor der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11. März 1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 21, sowie BVerwG, U. v. 26. Februar 1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 14 f.). Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVWZ 1992, 128 = DVBl 1991, 1083 ; Hess. VGH, Ue. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -). Der Kläger, der ausweislich seines Formularantrags der mosaischen Religionsgemeinschaft angehört, ist zwar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten, jedoch vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren. Da er im letztgenannten Zeitpunkt erst sieben Jahre alt und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihm um einen sog. Frühgeborenen. Für die Einstufung als Früh- oder Spätgeborener ist auf den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzustellen, und zwar ungeachtet des für Angehörige der mosaischen Religionsgemeinschaft aus Zumutbarkeitserwägungen vorverlegten Zeitpunkts, bis zu dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erwartet werden kann; der Kläger ist demzufolge nicht etwa deshalb Spätgeborener, weil sein Geburtsdatum nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten liegt (vgl. BVerwG, U. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, a.a.O., u. Hess. VGH, U. v. 2. Februar 1990 - 7 UE 1869/85 -, DÖV 1992, 176 (Ls.)). Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise hätte, obwohl die Vorverlegung des Bekenntniszeitpunkts für Personen mosaischer Konfession sonst bestehende Nachteile gerade ausgleichen soll, im übrigen die negative Folge, daß ihnen - gleichsam als zusätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - das Bewußtsein, dem deutschen Volke zuzugehören, bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend vermittelt worden sein müßte (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, u. v. 12. November 1991 - 9 B 109.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -). Demgegenüber ist die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; auf die spätere Entwicklung des Kindes selbst kommt es grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, a.a.O.; Hess. VGH U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. B. v. 22. Oktober 1991 - 7 TE 694/90 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Die danach erforderlichen Voraussetzungen kann der Senat in bezug auf den Kläger nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen. Der Senat vermag - und zwar auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit bestehenden Beweisnot - weder die Überzeugung zu gewinnen, daß der Vater des Klägers zur maßgeblichen Zeit Volksdeutscher gewesen ist, noch daß die Mutter des Klägers die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß insoweit noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten, nachdem im Verlaufe des Berufungsverfahrens (weitere) Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 11. Juni 1986 und 28. April 1987 und der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 28. September 1987 vorgelegt worden sind, sind weder vorgetragen nocht sonst ersichtlich. Insbesondere besteht keine Veranlassung für die von ihm selbst angeregte eidliche Vernehmung des Klägers, da der Senat an der Richtigkeit der von ihm vorgetragenen entscheidungserheblichen Tatsachen keine durchgreifenden Zweifel hegt und zumal der anwaltlich vertretene Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seinen Vortrag spätestens während des Berufungsverfahrens zu vervollständigen, nachdem er zuvor einer Vielzahl von entsprechenden Aufforderungen der Beklagtenseite nicht oder nur eingeschränkt nachgekommen war und beispielsweise auch den ihm von der Heimatortskartei übermittelten Erhebungsbogen nicht ausgefüllt zurückgereicht hatte. Der 1984 verstorbene Vater des Klägers hieß seinen Angaben im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1991 zufolge L und wurde 1903 M S (Rumänien), geboren. Die Auskunftspersonen A ein Bruder des Vaters des Klägers, und A die Ehefrau eines weiteren Bruders, haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 19. Juni und 14. August 1985 als Vornamen des Vaters des Klägers "L" genannt. Als seinen Geburtsort hat A "T" und A "M" bezeichnet. Urkunden, die die betreffenden Personalangaben belegen könnten (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Abschn D VI, Rdnr. 29), hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten nicht vorgelegt. Legt man ungeachtet dessen das Jahr 1903 als Geburtsdatum zugrunde, so war der Vater des Klägers zur maßgeblichen Zeit jedenfalls bekenntnisfähig, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder auf den Zeitraum von der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten bis zum vorgenannten Zeitpunkt abstellt. Es mag deshalb dahinstehen, ob der Vater - was der Kläger nicht ausdrücklich vorträgt, wofür aber die dem Senat über den Vater vorliegenden Erkenntnisse insgesamt sprechen - mosaischer Konfession war. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß der Vater des Klägers sich - bestätigt durch mindestens eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7.FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O., u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 - VII OE 38/79 -). Der Kläger hat zum Verhalten seines Vaters bei den Volkszählungen in Rumänien in den Jahren 1930 und 1941 keine Angaben gemacht; insbesondere bezieht sich die Formulierung "Bei den Volkszählungen habe ich mich als Deutsche eingetragen sowie meine Familie" im Lebenslauf des Klägers vom 26. November 1982 offensichtlich nicht auf die beiden vorgenannten Volkszählungen. Dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen kann nicht einmal zweifelsfrei entnommen werden, ob sich der Vater des Klägers bei diesen Volkszählungen schon bzw. noch in P aufgehalten hat oder ob er im Jahre 1930 möglicherweise noch in M oder N bzw. T M, S, lebte und ob er im Jahre 1941 infolge der Scheidung der Ehe der Eltern P bereits wieder verlassen hatte. Unabhängig hiervon kann nach den von der Heimatauskunftstelle Rumänien unter dem 21. Mai 1984 und dem 11. Juni 1986 übermittelten Volkszählungsergebnissen trotz der in der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle vom 28. April 1987 für Siebenbürgen insoweit geäußerten Vorbehalte jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Vater des Klägers - sofern er 1930 in einem der drei Orte und 1941 in P an der Volkszählung teilgenommen hat - jeweils mit deutscher Nationalität und Muttersprache sowie mit mosaischer Religion eingetragen hat. Andererseits kann aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials aber auch nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, daß sich der Vater des Klägers 1930 oder 1941 zur deutschen Nationalität bekannt hat. Die durch bloßes Ankreuzen im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Vater habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, genügt insoweit ebenfalls nicht; und die Auskunftspersonen haben in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keinerlei Angaben zum Volkszählungsverhalten des Vaters des Klägers gemacht. In bezug auf den Vater des Klägers lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, und v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Eine deutsche Abstammung seines Vaters hat der Kläger nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Es fehlt insbesondere an Angaben zu den Personalien der Großeltern väterlicherseits, die sich der Kläger jedenfalls mit Hilfe seines in Israel lebenden und ohnehin als Auskunftsperson herangezogenen Onkels A tron trotz der insoweit schwierigen Beweislage sicherlich hätte beschaffen können. Hinzu kommt, daß der Vater des Klägers auch bei der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa laut deren Stellungnahme vom 28. September 1987 nicht registriert ist. Auch das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" kann in der Person des Vaters des Klägers nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festgestellt werden. Der Kläger selbst hat hierzu lediglich im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 angekreuzt, daß sein Vater Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen sei. Zur Muttersprache seines Vaters hat er sich nicht geäußert. Wenn der Kläger als bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie in dem vorgenannten Ergänzungsbogen Deutsch angegeben hat, so kann daraus schon deshalb für das Sprachverhalten seines Vaters mit der erforderlichen Deutlichkeit nichts entnommen werden, weil offenbleibt, ob damit überhaupt der hier maßgebliche Zeitraum von 1933 bis 1941 oder 1942 - also bevor der Vater sich infolge der Ehescheidung von der Familie getrennt hat - angesprochen ist. Auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Auskunftspersonen A und A vom 19. Juni bzw. 14. August 1985 reichen zur Überzeugung des Senats hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals "Sprache" beim Vater des Klägers nicht aus. Zwar hat die am 2. November 1913 geborene A angegeben, der Vater des Klägers und sein Bruder M hätten sich miteinander auf Deutsch unterhalten und die Sprache, die im Haus der Z - wo sie als junges Mädchen oft zu Besuch gewesen sei - "herrschte", sei Deutsch gewesen; und der Bruder A des Vaters des Klägers hat versichert, während seiner Kindheit hätten sie "zu Hause Jiddisch, Deutsch und Rumänisch" gesprochen und darüber hinaus die ungarische Sprache beherrscht. Indessen spricht gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen beider Auskunftspersonen, daß sie in anderen Punkten falsche Angaben gemacht haben. A hat nämlich erklärt, der Vater des Klägers und sein Bruder M seien Mitglieder im Bowling- und im Sport-Club gewesen, die beide von Deutschen als deutsche Clubs geführt worden seien, und A hat versichert, die Bevölkerung von M habe die deutsche Kultur gepflegt und Deutsch gesprochen. All dies trifft ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 11. Juni 1986, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat insoweit keine Veranlassung sieht und die auch vom Kläger nicht substantiiert angegriffen wird, nicht zu; vielmehr gab es - ungeachtet des seinerzeitigen Aufenthaltsorts des Vaters des Klägers - weder in M noch in N oder P jemals einen der bezeichneten Clubs, und außerdem liegt M in dem fast ausschließlich von ungarischen Volkszugehörigen bewohnten sog. S, wo von einer Pflege deutscher Sprache und Kultur keine Rede sein konnte. Selbst wenn man aber die Angaben A als wahr unterstellte und alsdann das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" bejahte, würde dies für sich allein - da weitere Merkmale i.S. des § 6 BVFG nicht erfüllt sind, wie sogleich ausgeführt werden wird - zur Auslösung der eingangs dieses Absatzes dargestellten Indizwirkung nicht genügen; schon deshalb braucht der auf Vernehmung A als Zeugen gerichteten Anregung des Klägers nicht weiter nachgegangen zu werden. Zur Erziehung seines Vaters hat der Kläger nichts vorgetragen; insbesondere ist im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 auf die Frage nach dem Schulbesuch des Vaters "unbekannt" eingetragen, obgleich der Kläger sich die erforderlichen Informationen von seinem seinerzeit noch lebenden Vater und außerdem von den in Israel befindlichen Auskunftspersonen oder anderen Verwandten sicherlich hätte beschaffen können. Hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals "Kultur" kann den Angaben der Auskunftsperson A zur Vereinszugehörigkeit des Vaters des Klägers aus den oben genannten Gründen keine Bedeutung beigemessen werden. Soweit A unter dem 14. August 1985 des weiteren versichert hat, der Vater des Klägers habe "deutsche Literatur und deutsche Zeitungen" gelesen, ist dies - ungeachtet der auch insoweit gegen die Richtigkeit zu erhebenden Bedenken - viel zu unsubstantiiert, um zur Annahme des Bestätigungsmerkmals auszureichen, zumal kein einziges Werk nach Titel und/oder Verfasser bezeichnet ist. Soweit schließlich der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 und in seinem Lebenslauf vom 26. November 1982 insgesamt vier früher in P wohnhafte deutsche Familien namentlich - jedoch ohne gegenwärtige Wohnanschrift - genannt hat, zu denen bis zur Aussiedlung enger gesellschaftlicher Kontakt bestanden habe, fehlt es an jeglicher Substantiierung insbesondere in zeitlicher Hinsicht und in bezug auf die jeweilige Intensität, und deshalb können daraus Rückschlüsse auf die vom Vater des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1933 und 1944 eingenommene Haltung zur deutschen Kultur nicht gezogen werden. Die 1967 verstorbene Mutter des Klägers hieß seinen Angaben im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 und im Lebenslauf vom 26. November 1982 zufolge L A wurde 1905 in F geboren, übersiedelte 1912 nach B, 1916 nach P, 1935 nach B und 1937 wieder nach P, wo sie offenbar bis zu ihrer Ausreise nach Israel im Jahre 1958 lebte; sämtliche Aufenthaltsorte liegen im sog. rumänischen Altreich. Urkunden, die die Personalien seiner Mutter belegen könnten, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten ebensowenig vorgelegt wie sonstige Unterlagen zur Glaubhaftmachung der in bezug auf die Mutter außerdem gemachten Angaben. Legt man ungeachtet dessen das Jahr 1905 als Geburtsjahr zugrunde, so war die Mutter des Klägers zur maßgeblichen Zeit ebenfalls bekenntnisfähig, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder auf den Zeitraum von der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten bis zum vorgenannten Zeitpunkt abstellt. Es mag deshalb - wie schon hinsichtlich des Vaters des Klägers - dahinstehen, ob die Mutter mosaischer Konfession war, was der Kläger (ebenfalls) nicht ausdrücklich vorträgt, wofür aber der Akteninhalt insgesamt sprechen dürfte. Ein Bekenntnis der Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche Erklärung oder mittels schlüssigem Verhaltens vermag der Senat nicht hinreichend sicher festzustellen. Zum Verhalten seiner Mutter bei den Volkszählungen in Rumänien in den Jahren 1930 und 1941 hat der Kläger keine Angaben gemacht. Daß die bereits oben zitierte Formulierung im Lebenslauf des Klägers vom 26. November 1982 den hier maßgeblichen Zeitraum betrifft, vermag der Senat nicht anzunehmen. Vielmehr deuten die Angaben des Klägers im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981, im Jahre 1948 sei er von der Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen worden und im Jahre 1956 habe er selbst seine Volkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils mit Deutsch eingetragen, daraufhin, daß auch die im Lebenslauf angesprochenen Volkszählungen solche sind, die nach dem zweiten Weltkrieg stattgefunden haben. Hinreichend sichere Rückschlüsse auf das Verhalten der Mutter des Klägers bei den zur maßgeblichen Zeit durchgeführten Volkszählungen lassen sich aus den vorgenannten Umständen ebenfalls nicht ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50). Allerdings sei mit Blick auf die Argumentation in dem angegriffenen Gerichtsbescheid bemerkt, daß es nicht notwendig gegen ein Deutschtumsbekenntnis der Mutter des Klägers bei den Volkszählungen in den Jahren 1930 und 1941 spricht, daß Vertreibungsmaßnahmen gegen sie weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind; denn insbesondere von der Mitte Januar 1945 durchgeführten Deportation Rumäniendeutscher zu Zwangsarbeit in die damalige Sowjetunion wurden lediglich Frauen im Alter von bis zu 35 Jahren erfaßt (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI Rdnr. 15, u. Teil I D 5. b) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21), und die Mutter des Klägers war damals bereits 39 oder 40 Jahre alt. Indessen reichen - wie dargelegt - insoweit die weitgehend unsubstantiierten Angaben des Klägers auch unter Berücksichtigung der für ihn bestehenden Beweisnot nicht aus, um ein Bekenntnis seiner Mutter zum deutschen Volkstum anläßlich von Volkszählungen im maßgeblichen Zeitraum positiv festzustellen, und zwar ungeachtet dessen, daß die von der Heimatauskunftstelle Rumänien unter dem 21. Mai 1984 und 11. Juni 1986 für P übermittelten Volkszählungsergebnisse dies jedenfalls nicht von vornherein ausschließen. In bezug auf die Mutter des Klägers lassen sich - ebenso wie bei seinem Vater - auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers auch nicht zu vermuten ist. Eine deutsche Abstammung seiner Mutter hat der Kläger nicht einmal behauptet; erst recht fehlt es insoweit an jeder Substantiierung. Allein aus dem ersten - deutschen - Teil ("A") des vom Kläger angegebenen zweiteiligen Familiennamens seiner Mutter läßt sich deren deutschen Abstammung jedenfalls nicht herleiten, zumal Angaben zu den Personalien der Großeltern mütterlicherseits vollständig fehlen, so daß schon nicht erkennbar ist, ob der betreffende Namensteil überhaupt von diesen Großeltern herrührt. Bei der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa ist die Mutter des Klägers im übrigen nicht registriert, und außerdem ist sie keiner der von dort aus angeschriebenen Auskunftspersonen in F und P bekannt. Auch das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" vermag der Senat nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Insbesondere fehlt es an substantiierten Angaben dazu, die den hier maßgeblichen Zeitraum bis höchstens August 1944 betreffen. In der eidesstattlichen Versicherung der am 17. Mai 1935 geborenen Auskunftsperson N vom 8. August 1985 heißt es lediglich, N habe einige Jahre gemeinsam mit dem Kläger dieselbe Schule in P besucht und ihm sei aufgrund von Besuchen in dessen Elternhaus bekannt, daß man sich dort "in deutscher Sprache" unterhielt. Auch wenn diese Angabe sich zu einem Teil auf die maßgebliche Zeit beziehen kann, so läßt sie jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen, ob ausschließlich oder neben anderen Sprachen Deutsch gesprochen wurde und insbesondere ob und in welchem Umfang sich gerade die Mutter des Klägers seinerzeit der deutschen Sprache bediente. Hinreichend sichere Rückschlüsse auf die von der Mutter im maßgeblichen Zeitraum benutzte Sprache können vorliegend auch nicht aus dem späteren eigenen Sprachverhalten des Klägers gewonnen werden, obwohl solche und ähnliche Schlußfolgerungen grundsätzlich möglich sind (vgl. BVerwG, U. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 22). Zur Überzeugung des Senats reicht es aber insoweit nicht aus, daß der Kläger selbst im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 und im Lebenslauf vom 26. November 1982 Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet hat, nachdem er im Formularantrag vom 9. Juli 1981 zur Muttersprache keine Angaben gemacht hatte. Das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" vermag der Senat nicht schon deswegen zu bejahen, weil die Mutter des Klägers von 1912 bis 1916 in B eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache - die Existenz einer solchen Volksschule wird in der Ortsbeschreibung, die der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 29. April 1987 beigefügt war, bestätigt - besucht hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bereits in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß ohne nähere Angaben über diejenigen Personen, die seinerzeit in die betreffende Schule gegangen sind, nicht auf eine dort erfolgte Erziehung der Mutter des Klägers zum Deutschtum geschlossen werden kann. Was schließlich das Bestätigungsmerkmal "Kultur" angeht, so kann, soweit es um den Kontakt zu Familien in P geht, auf die Ausführungen betreffend den Vater des Klägers Bezug genommen werden. Für die Bejahung der Zugehörigkeit der Mutter des Klägers zum deutschen Kulturkreis im maßgeblichen Zeitraum genügt überdies nicht die pauschale Behauptung des Klägers in seinem Lebenslauf vom 26. November 1982, er selbst "habe eine deutsche Erziehung genossen". Hierzu hätte es eingehenden Vortrags bedurft, zumal der Kläger insoweit nicht notwendig auf Informationen Dritter angewiesen ist. Der Angabe des Klägers im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981, bis zur Aussiedlung regelmäßig die deutschsprachige Zeitung "Neuer Weg" gelesen zu haben, reicht insoweit nicht aus, zumal der Beginn der betreffenden Lektüre nicht mitgeteilt und im übrigen die genannte Zeitung jedenfalls vor 1946 nicht erschienen ist (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 17). Ebensowenig kann - ungeachtet der in dem Auszug aus dem Bevölkerungsregister des israelischen Amts für Einwanderung und Registrierung vom 14. November 1990 per Dezember 1958 ausgewiesenen jüdischen Nationalität des Klägers - allein aufgrund seiner Angabe im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981, sich bei der Volkszählung im Jahre 1956 mit deutscher Nationalität und Muttersprache eingetragen zu haben, nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit gefolgert werden, daß der Kläger von seiner Mutter deutsch erzogen wurde und sie deshalb ihrerseits bereits im maßgeblichen Zeitraum dem deutschen Kulturkreis angehörte. In diesem Zusammenhang kann übrigens nicht vollständig außer Betracht bleiben, daß die Mutter des Klägers ihn ausweislich seiner Angaben im Formularantrag vom 9. Juli 1981 und im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 28. Dezember 1981 keine deutschen Schulen, sondern ab 1943 ausschließlich Schulen mit rumänischer Unterrichtssprache hat besuchen lassen, obgleich es nach der der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 21. Mai 1984 beigefügten Anlage in P seinerzeit möglicherweise eine Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache gegeben hat. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Rumänien im Jahre 1958 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, sowie Heilbronner/Renner a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., (921), u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil des Klägers auswirkt, daß er zunächst nach Israel ausgereist ist daß er erst mehr als 20 Jahre später und als israelischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20. März 1987 - VII OE 87/78 - sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34). Der Kläger, der mosaischer Konfession ist, wurde am 22. Dezember 1936 in bzw. P, (Rumänien), geboren und wuchs dort auf. Nach der Scheidung seiner Eltern - der Kläger war damals seinen Angaben zufolge fünf Jahre alt - blieb er bei seiner Mutter. Im Jahre 1958 reiste der Kläger nach Israel aus, wo er 1970 heiratete. Im Sommer 1981 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein; er verfügte über einen gültigen israelischen Reisepaß. Seit November 1990 ist der Kläger im Besitz einer - derzeit bis zum 16. März 1993 - befristeten Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 9. Juli 1981 beantragte der Kläger unter Vorlage eines ausgefüllten Formularantrags die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Im Januar 1982 reichte der Kläger einen unter dem 28. Dezember 1981 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" nach. Weitere Unterlagen legte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht vor. Mit Bescheid vom 24. März 1983 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mangels Beweises ab. Hiergegen erhob der Kläger mit am 18. April 1983 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Die Heimatauskunftstelle Rumänien nahm unter dem 21. Mai 1984 erstmals zu dem Antrag des Klägers Stellung. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1984 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück, weil es nach wie vor an jeglicher Glaubhaftmachung für die angebliche deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers fehle. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1984, der am 10. Juli 1984 einging, erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er einen Lebenslauf vom 26. November 1982 vorlegte und geltend machte, die Beklagte sei ihrer Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 24. März 1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. Juni 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte wegen Fehlens jeglicher Glaubhaftmachung, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 1985 - zugestellt am 1. August 1985 - ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, dem Kläger sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß er deutscher Volkszugehöriger sei. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 1985 - eingegangen am 23. August 1985 - Berufung eingelegt. Zu deren Begründung legt der Kläger von den in Israel lebenden Auskunftspersonen A (einem Bruder seines verstorbenen Vaters) am 19. Juni 1985, A (der Ehefrau eines weiteren - verstorbenen - Bruders seines Vaters) am 14. August 1985 und R (einem Schulkameraden des Klägers) am 8. August 1985 vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherungen vor. Außerdem macht er geltend, die Auskunftspersonen hätten Tatsachen bestätigt, die belegten, daß er, der Kläger, und die Mitglieder seiner Familie deutsche Volkszugehörige seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Juli 1985 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie legt weitere Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 11. Juni 1986 und 28. April 1987, eine Stellungnahme der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 28. September 1987 sowie einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister des israelischen Amtes für Einwanderung und Registrierung vom 14. November 1990 nebst Übersetzung vor. Ferner macht sie mit näherer Begründung geltend: Auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichten bei eingehender Würdigung zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nicht aus. Abgesehen davon könne dieser nach der Scheidung seiner Eltern nur von der Mutter geprägt worden sein; hierzu fehle es jedoch an hinreichendem Vortrag. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, teilt in der Sache jedoch im wesentlichen die Rechtsauffassung der Beklagten und legt dies im einzelnen dar. Der Kreisausschuß des Hochtaunuskreises, wohin der Kläger im Sommer 1988 verzogen ist, hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 19. März 1992 ausdrücklich zugestimmt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über den Kläger geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Regierungspräsidium geführte einschlägige Widerspruchsakte und die vom Landrat des geführte Ausländerbehördenakte betreffend den Kläger Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.