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Urteil

7 UE 72/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0305.7UE72.93.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet über die vorliegende Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vertriebenenausweises abgewiesen. Dem Kläger steht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" nicht zu, weil er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Ausweises nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG i.d.F. vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565; im nachfolgenden a.F.) nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens nach wie vor maßgebend, weil nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BGBl. I S. 829) Ansprüche auf Vertriebenenausweise für diejenigen Personen, die - wie der Kläger - einen Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt haben, weiterhin nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften zu beurteilen sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" erfüllt der Kläger deswegen nicht, weil er kein Vertriebener im Sinne des nach § 100 Abs. 1 BVFG maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Gemäß dieser Vorschrift setzt die Eigenschaft als Vertriebener (Aussiedler) u.a. voraus, daß der Betreffende als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestimmte Gebiete, zu denen auch Polen gehört, verlassen hat. Der Vertriebene muß also im Zeitpunkt seiner Ausreise deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen sein. Hier steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Zunächst vermag das Gericht nicht festzustellen, daß der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Polen im Jahre 1986 (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 - in BVerwGE 58, 259, 262) neben seiner polnischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 RuStAG vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) i.d.F. des Gesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl. I S. 593, im folgenden: a.F.) scheidet entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend aus. Denn im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im September 1928 konnten ihm weder sein Vater noch seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln. Von dem Vater war der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich, weil dieser bei Geburt des Klägers nicht deutscher Staatsangehöriger war. Da der Vater des Klägers 1902 in Lemberg (= Lwow) geboren wurde, das in Galizien liegt und seinerzeit zu Österreich-Ungarn gehörte, hat dieser zunächst die alt-österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Mit der Gründung der Republik Polen im November 1918 wurde Galizien Bestandteil des neuen polnischen Staates. Aufgrund dessen erhielt der Vater des Klägers die polnische Staatsangehörigkeit. Die in Galizien geborenen ehemaligen alt-österreichischen Staatsangehörigen erwarben nämlich, sofern sie nicht für die Zugehörigkeit eines anderen Staates optierten - wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen -, gemäß Art. 70 und 230 des Staatsvertrages von St. - Germain vom 10. September 1919 (Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1920, S. 193 f.) und Art. 2 Nr. 1 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Januar 1920 (GBl. RP 1920, Nr. 7, Position 44; abgedruckt in Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen, 1952, S. 52 f.) mit Wirkung vom 31. Januar 1920 die polnische Staatsangehörigkeit. Nach den genannten Regelungen war hierzu nicht erforderlich, daß ein Wohnsitz im polnischen Gebiet bestand. Daher ist es für die Feststellung, daß der Vater des Klägers polnischer und nicht deutscher Staatsangehöriger war, rechtlich ohne Bedeutung, daß dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Regelungen nicht in Polen lebte. Vielmehr hatte er damals seinen Wohnsitz in der Freien Stadt Danzig, die unter dem Schutz des Völkerbundes stand. Offen bleiben kann auch, ob der Vater später aufgrund hier nicht bekannter Umstände die Danziger Staatsangehörigkeit gemäß dem Danziger Gesetz über den Erwerb oder Verlust der Danziger Staatsangehörigkeit vom 30. Mai 1922 (Danziger GBl. S. 129, abgedruckt in Massfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1953) erworben hat. Denn jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß er bei der Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war. Die Mutter des Klägers konnte ihm die deutsche Staatsangehörigkeit bei seiner Geburt gleichfalls nicht vermitteln. Denn nach der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 RuStAG konnte ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur erwerben, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger war. Diese Regelung wurde zwar durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 (- 1 BvL 22/71 und 21/72 - in BVerfGE 37, 217 f.) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Nach Art. 1 und 3 des hieraufhin entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erlassenen Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714 f.) konnte nunmehr ein nach dem 31. März 1953 geborenes eheliches Kind einer Mutter, die bei dessen Geburt Deutsche war, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Diese Voraussetzungen erfüllt der schon im Jahre 1928 geborene Kläger aber nicht. Im übrigen dürfte die Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch schon vor der Geburt des Klägers mit der Selbständigkeit Danzigs im Oktober 1920, spätestens jedoch mit der Verheiratung mit dem Vater des Klägers im Jahre 1925, verloren haben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Kläger bis zu seiner Ausreise aus Polen im Jahre 1986 zu irgendeinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde. Eine Einbürgerung des Klägers im Zuge der Sammeleinbürgerungen aufgrund der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) kann ausgeschlossen werden, da sowohl sein Vater und seine Stiefmutter als auch er selbst schon 1937, also ca. zwei Jahre vor der Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Deutsche Reich, nach Posen und dann 1939 nach Krakau im Generalgouvernement Polen umgezogen waren und im Generalgouvernement diese Verordnung keine Anwendung fand (vgl. Runderlaß des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13.03.1941, abgedruckt in von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 2. Aufl. 1991, Abschn. C 20.1.3.6.1). Im Generalgouvernement Polen galt für die Einbürgerung die Verordnung des Generalgouverneurs vom 26. Januar 1940 (abgedruckt in Verordnungsbl. GGP I S. 36). Dort war geregelt, daß deutsche Volkszugehörige sowie Deutschstämmige, zu denen auch Personen aus Mischfamilien gehörten, zur Einbürgerung zugelassen oder vorgeschlagen wurden. Für eine hiernach allein mögliche Einbürgerung des Klägers im Einzelverfahren liegen jedoch keine Hinweise vor. Einbürgerungen von deutschen Volkszugehörigen oder Mitgliedern von Mischfamilien mit Wohnsitz im Generalgouvernement erfolgten - bedingt durch die fortschreitenden Kriegsereignisse - erst ab 1943 und auch nur in begrenztem Umfang. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er oder sein Vater oder seine Stiefmutter während der Zeit der deutschen Besetzung eingebürgert worden seien. Auch aus der Ausstellung einer grauen Kennkarte für den Kläger am 16. Dezember 1943 kann nicht auf eine Einbürgerung des Klägers geschlossen werden. Eine solche innerdeutsche Kennkarte in der Farbe Grau ohne besondere Kennzeichnung wurde für solche Personen ausgestellt, die ab 1942 durch die deutsche Einwanderungszentrale erfaßt und zur sofortigen Einbürgerung vorgeschlagen wurden. Allerdings erfolgte ihre Ausstellung unabhängig von einer nachfolgenden Vornahme der Einbürgerung und vom Zeitpunkt einer etwaigen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (Auskunft der Heimatortskartei für Deutsche aus dem Wartheland und Polen vom 12.09.1989). Daher kann aufgrund der in Kopie vorgelegten Kennkarte weder zweifelsfrei festgestellt noch es als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, daß im Fall des Klägers die vorgeschlagene Einbürgerung auch tatsächlich vollzogen wurde. Zum anderen vermag das Berufungsgericht auch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Polen deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG a.F. gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - 8 C 24.73 - in Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 - in Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 6 Rdnr. 18). Für Krakau und die westlich der Weichsel gelegenen Teile des damaligen Generalgouvernements ist dies die Zeit kurz vor Beginn der Winteroffensive der sowjetischen Armee Mitte Januar 1945 (vgl. BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 - in von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. 40.1.3.4; VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.09.1992 - 6 S 1182/92 - in von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. C 40.1.2.15). Im Zuge dieser Offensive brach die Front der deutschen Truppen zusammen und die sowjetische Armee nahm Krakau und die umliegende Umgebung zwischen dem 13. und 19. Januar 1945 ein (Merkblatt Nr. 2 für Polen, die früheren preußischen Ostprovinzen und Danzig vom 23.09.1977, Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts Nr. 10 , S. B 48; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 Rdnr. 19 u. Abschn. D III). Zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt Anfang Januar 1945 lag ersichtlich kein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum vor. Für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers ist es nämlich erforderlich, daß dieser sich damals selbst zum deutschen Volkstum bekannt hat. Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts war der Kläger schon vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Raum Krakau bekenntnisfähig, so daß er der sogenannten "Bekenntnisgeneration" zuzuordnen ist. Der Kläger war zwar im September 1944 erst 16 Jahre alt geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Fähigkeit einer Person, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG a.F. abzulegen, aber nicht deren Volljährigkeit voraus. Vielmehr ist ganz allgemein darauf abzustellen, ob die betreffende Person für ein solches Bekenntnis schon den notwendigen Reifegrad besaß. Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn diese Person zum maßgebenden Zeitpunkt sich bereits vom Elternhaus gelöst und eine gewisse Selbständigkeit erlangt hatte (BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 78.87 - in NJW 1989, 1875 ). Die für ein eigenes Volkstumsbekenntnis notwendige Reife kann dann schon etwa ab der Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben sein (Bay. VGH, U. v. 20.05.1994 - 19 B 93.86 - in von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. C 40.1.5.12). Hier lagen nach dem Gesamtverhalten des Klägers ab August 1944 solche Umstände vor, die eine über die durchschnittliche altersmäßige Entwicklung hinausgehenden Reifegrad belegen. Denn der Kläger ist nach seiner vorübergehenden Festnahme und anschließenden Flucht im Juli 1944 nicht wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt, sondern hat sich kurze Zeit danach über die Frontlinie nach Rzeszow im befreiten Teil Polens begeben und sich dort der neu gegründeten polnischen Armee angeschlossen. Dieses selbständige Handeln zeigt, daß er sich schon etwa ein halbes Jahr vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nachhaltig vom Elternhaus gelöst hatte. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG a.F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - 8 C 22.76 - in BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 - in Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 Rdnr. 13, 16 f.). Ein solches Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum kann jedenfalls nicht unmittelbar aufgrund seines Sachvortrags und der vorliegenden Beweismittel festgestellt werden (sog. unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Es liegen nämlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß er sich zur maßgebenden Zeit durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat. Weder den Angaben der benannten Auskunftspersonen noch den Auskünften der Heimatauskunftstelle vom 27. Februar 1989 und der Heimatortskartei vom 12. September 1989 sind Hinweise auf ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu entnehmen. Tatsachen, die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche Erklärung sprechen können, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Etwaige Erklärungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ausstellung seiner grauen Kennkarte im Dezember 1943 scheiden für ein solches Bekenntnis schon deswegen aus, weil er seinerzeit noch nicht bekenntnisfähig war. Denn Ende des Jahres 1943 ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte noch von einer Verwurzelung des Klägers in seinem Elternhaus, also von einer Bindung insbesondere an den Vater, aber auch an die Stiefmutter, auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gerade erst 15 Jahre alt geworden. Im Hinblick hierauf ist nicht anzunehmen, daß der für die Bekenntnisfähigkeit des Klägers notwendige Reifegrad im Herbst 1943 schon gegeben war. Im übrigen enthält die in Kopie vorliegende Kennkarte des Klägers auch keine Eintragung, die darauf schließen lassen könnte, der darin Ausgewiesene habe verbindlich den Willen geäußert, selbst Angehöriger des deutschen Volkes zu sein. Auch die Ausgabe der grauen Kennkarte selbst weist nicht auf eine solche zuvor abgegebenen Erklärung hin. Denn die im Generalgouvernement ab dem Jahre 1942 ergriffenen Maßnahmen der Stadt- und Kreishauptmannschaften waren Teil der von der deutschen Besatzung in Polen betriebenen aktiven Eindeutschungspolitik, die auf eine möglichst weitreichende Erfassung auch lediglich Deutschstämmiger oder aus Mischfamilien stammender Personen zum Zwecke der Einbürgerung zielte (vgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 6 Anm. 2 i); Auskunft der Heimatortskartei vom 12.09.1989 an den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Lande Hessen). Über etwaige Erklärungen zu seiner Volkszugehörigkeit gegenüber den Behörden bei sonstigen Gelegenheiten oder gegenüber Dritten kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hat der Kläger gleichfalls nichts vorgetragen. Dem vorliegenden Sachverhalt ist weiterhin auch kein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum durch ein schlüssiges Gesamtverhalten zu entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, seine Familie habe in Danzig als deutsche Familie gegolten und hierzu entsprechende Erklärungen seines Bruders vom 29. Juli 1987 und 27. März 1990 sowie seiner Schwester vom 22. August 1989 vorgelegt hat, kommt dem für ein eigenes Bekenntnis kurz vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen keine Bedeutung zu. Denn nach der zweiten Eheschließung des Vaters mit der polnischen Volkszugehörigen und dem Wegzug aus Danzig im Jahre 1937 war in den Lebensverhältnissen der Familie eine solch wesentliche Veränderung eingetreten, daß aus einem etwaigen früheren Verhalten des Klägers und seiner Familie in Danzig nicht auf ein entsprechendes Gesamtverhalten des Klägers in Krakau Ende 1944 geschlossen werden kann. Auch die Tätigkeit des Klägers von 1943 bis zum Juni 1944 als Schlosserlehrling bei der Ostbahn läßt sich nicht als schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum werten. Abgesehen davon, daß vor dem Weggang des Klägers nach Rzeszow und der damit verbundenen Loslösung vom Elternhaus die erforderliche Bekenntnisfähigkeit noch nicht vorhanden war, kommt seiner Lehre bei der Ostbahn auch deshalb keine Bedeutung für die Feststellung eines Bekenntnisses zu, weil nach der Auskunft der Heimatauskunftstelle vom 27. Februar 1989 im Generalgouvernement während des Zweiten Weltkrieges bei der Ostbahn auch Polen beschäftigt waren. Dies läßt vermuten, daß dort auch für nichtdeutsche Auszubildende geeignete Berufsbildungsstätten mit polnischer Unterrichtssprache eingerichtet waren. Die Beschäftigung des Klägers als Lehrling bei der Ostbahn in Krakau im Jahre 1943/44 war demzufolge bekenntnisneutral. Des weiteren vermag das Berufungsgericht ein Bekenntnis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht mit hinreichender Sicherheit mittelbar aufgrund von Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a.F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, festzustellen. Bei Ausweisbewerbern aus Vielvölkerstaaten wie Polen kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Grundsatz dann vermutet werden, wenn die vorhandenen objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein solches Bekenntnis sprechen. Je zahlreicher solche objektiven Bestätigungsmerkmale gegeben sind, um so näher liegt die Annahme eines subjektiven Bekenntnisses (von Schenckendorff, a.a.O., § 6 Anm. 2c). Allerdings müssen für die Feststellung eines subjektiven Bekenntnisses aufgrund von Indizien (sog. mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts) mindestens zwei objektive Bestätigungsmerkmale vorliegen (BVerwG, U. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 - in Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49; Hess. VGH, U. v. 29.01.1994 - 7 UE 618/90 -; von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. C 40.1.3.6). Hier kann zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß mindestens zwei für ein subjektives Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum sprechende objektive Bestätigungsmerkmale vorhanden sind. Zum anderen könnte selbst bei Vorliegen von zwei Bestätigungsmerkmalen in Anbetracht der gegen ein subjektives Bekenntnis sprechenden Indizien daraus nicht seine deutsche Volkszugehörigkeit abgeleitet werden. Ein solches gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit sprechendes Indiz ist insbesondere in dem Eintritt des Klägers in die neu gegründete polnische Armee im Spätsommer 1944 zu sehen. Dieses Verhalten kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen würde die Indizwirkung von zwei Bestätigungsmerkmalen entkräften. Der Sachvortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten Erklärungen von insgesamt neun Auskunftspersonen vermögen dem Berufungsgericht nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen, daß mehr als nur eines der in § 6 BVFG a.F. aufgeführten Merkmale oder ein unbenanntes Bestätigungsmerkmal vorliegt. Allenfalls kann für eine mittelbare Feststellung eines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum das Bestätigungsmerkmal "Sprache" als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dagegen sind die Bestätigungsmerkmale "Abstammung" und "Kultur" ersichtlich nicht gegeben. Für das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Erziehung" liegen zwar gewisse Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um dieses Merkmal nach dem derzeitigen Sachstand als gegeben ansehen zu können. Zunächst kann das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" bei dem Kläger nicht als erfüllt angesehen werden. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung entfaltet nämlich die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil keine Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (vgl. hierzu: BVerwG, Ue. v. 08.11.1994 - 9 C 599.93 - in von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. C 40.1.3.11 u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 - in BVerwGE 74, 336, 338). Zwar dürfte die leibliche Mutter des Klägers nach Herkunft, Namen und Sprache eine Deutsche im ethnischen Sinne gewesen sein. Eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des Vaters läßt sich indessen nicht treffen. Über dessen familiäre Herkunft hat der Kläger keine konkreten Angaben gemacht. Er hat seinen Vater bei seinen schriftlichen Angaben zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises zunächst sogar als polnischen Volkszugehörigen bezeichnet. Im Hinblick hierauf reichen die erst später während des Klageverfahrens erfolgten Darlegungen, sein Vater habe perfekte Deutschkenntnisse besessen, er habe während des Krieges die Lebensmittelkarten für Reichsdeutsche erhalten und er sei Ende des Krieges einige Zeit in einem Lager für Deutsche interniert gewesen, nicht aus, um dem Berufungsgericht die Feststellung zu ermöglichen, auch er sei Deutscher im ethnischen Sinne gewesen. Insbesondere sind die deutschen Sprachkenntnisse des Vaters im Hinblick auf seinen Schulbesuch in Berlin bis zum Umzug nach Danzig im Jahre 1917 und auf die Eheschließung mit einer Deutschen im Jahre 1925 durch Einflüsse außerhalb der eigenen Herkunftsfamilie gut erklärbar. Sie besitzen deshalb für die Frage, inwieweit bei ihm damals auch noch nach seiner zweiten Eheschließung die ethnischen Merkmale eines Deutschen vorgelegen haben, wenig Aussagekraft. Insoweit läßt auch der Umstand, daß dem Vater während seiner Tätigkeit bei der deutschen Ostbahn der Erwerb von Lebensmittelkarten für Reichsdeutsche gelungen war, keine weiteren Rückschlüsse zu. Was die behauptete Internierung des Vaters angeht, so haben weder der Kläger noch dessen Bruder in den beiden vorliegenden Schreiben irgendwelche Angaben zum konkreten Anlaß, zur Art und zur Dauer der Internierung gemacht. Daher ermöglicht auch dieser Sachverhalt dem Berufungsgericht keine hinreichenden Erkenntnisse über dessen ethnische Herkunft. In diesem Zusammenhang ist schließlich festzustellen, daß der Vater entgegen den Behauptungen des Klägers nicht deutscher Beamter bei der angeblich zur Deutschen Reichsbahn gehörenden Eisenbahn von Danzig gewesen sein kann. Denn das gesamte Eisenbahnnetz der Freien Stadt Danzig gehörte ab 1918 der Republik Polen (Merkblatt Nr. 1 zur 11. LeistungsDVLA vom 16.12.1965, Amtl. Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts Nr. 1 , S. B 8). Für das Vorliegen des objektiven Bestätigungsmerkmals "Sprache" zum maßgeblichen Zeitpunkt sind gewichtige Umstände gegeben. Die deutsche Sprache muß, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum indizieren zu können, auch noch kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen muttersprachlich beherrscht worden oder jedenfalls die bevorzugte Umgangssprache gewesen sein. Es erscheint glaubhaft, daß der Kläger in den ersten neun Lebensjahren durch seine Mutter und seine Großmutter neben der polnischen auch die deutsche Sprache erlernt und gebraucht hat. In der Zeit nach der zweiten Eheschließung des Vaters mit einer polnischen Volkszugehörigen und dem Umzug der Familie nach Posen dürfte der Kläger die deutsche Sprache nicht verlernt haben. Es liegen auch gewisse Anhaltspunkte dafür vor, daß er die deutsche Sprache noch verwendet hat. Denn nach seinen Angaben hat er mit seinem Vater, der aus Galizien in Österreich-Ungarn stammte und daher die deutsche Sprache beherrscht haben dürfte und der auch einige Zeit in Berlin eine deutsche Schule besuchte, auch deutsch gesprochen. Außerdem war das gute Verhältnis zu seiner deutschsprachigen Großmutter nicht abgerissen. Zweifelhaft ist lediglich, inwieweit der Kläger noch nach dem Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit im August 1944 die deutsche Sprache gebraucht hat. Hiervon kann nach der Loslösung des Klägers von seinem Elternhaus und insbesonderen seinem freiwilligen Eintritt in die polnische Armee kaum ausgegangen werden. Dafür spricht, daß der Kläger in einem von ihm selbst im Jahr 1950 ausgefüllten Personalbogen angegeben hat, nur schwache Deutschkenntnisse zu besitzen. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß der Kläger damals gegenüber den polnischen Behörden nicht ganz zutreffende Angaben gemacht und den wirklichen Umfang seiner Kenntnisse der deutschen Sprache verheimlicht hat. Aber auch wenn der Kläger in den letzten fünf Monaten vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen keine Gelegenheit mehr gehabt haben sollte, die deutsche Sprache zu gebrauchen, würde diese relativ kurze Zeitspanne nicht zum Verlust des Merkmals "Sprache" im Sinne von § 6 BVFG a.F. führen. Ob des weiteren auch das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" als Indiz für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gegeben ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach dem derzeitigen Sachstand kann das Vorliegen dieses Merkmals jedenfalls nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Merkmals "Erziehung" ist zwar gleichfalls anzunehmen, daß der Kläger bis zu seinem 9. Lebensjahr eine vorwiegend deutsch geprägte Erziehung gehabt hat. Mit der Wiederheirat des Vaters des Klägers dürfte jedoch eine Zäsur in dieser Erziehung eingetreten sein. Denn für die nachfolgende Zeit bis zum Eintritt der Selbständigkeit des Klägers im August 1944 sind weder dem Sachvortrag des Klägers noch den vorliegenden Erklärungen der benannten Auskunftspersonen ausreichende Hinweise auf eine Fortführung seiner deutschen Erziehung zu entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger tatsächlich von 1940 bis 1942 in Krakau eine von der deutschen Ostbahn getragene Volksschule besucht haben sollte, die nach seiner Behauptung nur Kinder mit deutscher Abstammung aufgenommen haben soll. Gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Klägers bestehen trotz entsprechender gleichlautender Bestätigungen in den schriftlichen Erklärungen seines Bruders vom 27. März 1990 und seiner Schwester vom 29. August 1989. Denn der Kläger hat diesen Schulbesuch erstmals im Klageverfahren erwähnt und auch die ersten Schreiben des Bruders vom 29. Juli 1987 und des Cousins vom 17. Oktober 1986 enthalten keinen Hinweis auf einen Besuch dieser angeblich deutschen Schule. Allerdings konnte der Cousin entgegen der Bestätigung in der zweiten Erklärung vom 8. Mai 1990 hierzu keine Angaben aus eigener Anschauung machen, weil er schon seit 1939 in Hamburg lebt und bei seinem Besuch bei der Familie in Krakau im Herbst 1944 den Kläger nicht mehr angetroffen haben kann. Aber auch wenn der Kläger entsprechend seinem Sachvortrag tatsächlich von 1940 bis 1942 Schüler der deutschen Ostbahnschule war, ließe sich hieraus nicht ohne weitere Sachaufklärung auf eine Fortführung seiner deutschen Erziehung schließen. Denn allein der Besuch dieser Schule würde nicht ausreichen, um das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" im Sinne von § 6 BVFG a.F. bis zum Eintritt der Selbständigkeit des Klägers zu erfüllen, wenn dieser dort nicht auch in deutscher Sprache unterrichtet und mit deutscher Kultur vertraut gemacht wurde. Möglicherweise war die Unterrichtssprache in der Klasse, die der Kläger besuchte, polnisch. Denn der Kläger hat in seinem Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises angegeben, ab dem Jahre 1937 nur noch Schulen mit polnischer Unterrichtssprache besucht zu haben. Auch in der von ihm in Krakau besuchten Schule sei die Unterrichtssprache polnisch gewesen. Eine andere Beurteilung des Besuchs der Ostbahnschule käme nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Kläger dort in deutscher Sprache unterrichtet wurde. Das Bestätigungsmerkmal "Kultur" liegt im Fall des Klägers offensichtlich nicht vor. Denn es bestehen keinerlei Hinweise für eine Mitgliedschaft des Klägers in deutschen Vereinen oder für Besuche von deutschen Kulturveranstaltungen nach dem Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit im August 1944. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen über sein Verhalten nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere über sein Sprachverhalten in der Familie, über die Lektüre deutscher Zeitungen und Zeitschriften sowie über seine Entlassung als Chefredakteur im März 1981, reichen ebenfalls nicht aus, um im Wege des Rückschlusses eine mittelbare Feststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu ermöglichen. Selbst wenn der Kläger im Umgang mit seiner Ehefrau und seiner Adoptivtochter neben der polnischen auch die deutsche Sprache gebraucht haben sollte, kann hieraus nicht auf ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum zwischen August 1944 und Januar 1945 geschlossen werden. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, wann er sich wieder der deutschen Sprache bedient hat und in welchem Umfang und aufgrund welcher Motivation dies geschehen ist. Mit seiner 1970 adoptierten Tochter kann er frühestens in den 70er Jahren deutsch gesprochen haben. Im Hinblick auf die möglicherweise lange Zeitspanne, die bis zum ersten Gebrauch der deutschen Sprache nach dem Zweiten Weltkrieg verstrichen war, können auch erst nach Januar 1945 eingetretene Gründe für das erneute Interesse an der deutschen Sprache ausschlaggebend gewesen sein. So könnte von Bedeutung gewesen sein, daß er durch seine Tätigkeit als Journalist und vor allem als Chefredakteur des ersten Programmes des polnischen Rundfunks auch mit deutscher Zeitgeschichte und aktuellen politischen Fragen in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR befaßt war. Eine solche aus beruflichen Umständen bedingte spätere Hinwendung zum deutschen Sprach- und Kulturkreis wäre aber für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 6 BVFG a.F. ohne Belang (vgl. Hess. VGH, U. v. 28.01.1994 - 7 UE 618/90 - in von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. C 40.1.3.6). Aus den gleichen Gründen reicht es für die mittelbare Feststellung eines Bekenntnisses des Klägers im Sinne von § 6 BVFG a.F. auch nicht aus, daß er während seiner Tätigkeit als Journalist auch deutsche Zeitungen und Zeitschriften und Bücher namhafter deutscher Schriftsteller las. Wenn auch der Kläger entsprechend seinem Vortrag die deutschsprachigen Druckerzeugnisse nicht wegen seiner Tätigkeit als Journalist, sondern privat bezogen haben sollte, so hat er sie jedenfalls auch zu beruflichen Zwecken verwendet. Denn nach der Erklärung des mit dem Kläger seit etwa 1951 befreundeten A. vom 7. November 1986 befanden sich die deutschen Zeitungen und Zeitschriften in dessen Redaktion. Rückschlüsse auf ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sind daher auch insoweit nicht möglich. Schließlich kommt auch der Entlassung des Klägers als Chefredakteur im März 1981 für die Frage der mittelbaren Feststellung eines Bekenntnisses gemäß § 6 BVFG a.F. keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn selbst wenn für die Entlassung des Klägers im Zusammenhang mit den politischen Spannungen in Polen, die dann im Dezember 1981 zur Einführung des Kriegsrechts führten, die Abstammung von seiner deutschen Mutter eine gewisse Rolle gespielt haben sollte, läßt sich hieraus nicht ein Indiz für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum vor Januar 1945 ableiten. Denn aus dem Sachvortrag des Klägers und dem Entschuldigungsschreiben des Radio- und Fernsehkomitees vom 5. Februar 1991 läßt sich nur entnehmen, daß die Abstammung des Klägers von seiner deutschen Mutter offenbar innerhalb des Betriebes bekannt war. Rückschlüsse auf ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum läßt dies aber nicht zu. Eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals "Erziehung", dessen Vorliegen nach dem derzeitigen Sachstand weder bejaht noch mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, etwa durch eine gerichtliche Vernehmung der bisher nur als Auskunftspersonen gehörten Zeugen, ist jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geboten. Denn selbst dann, wenn eine solche Beweisaufnahme das Vorliegen des Merkmals "Erziehung" bestätigen würde, könnte dies dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Auch wenn in diesem unterstellten Falle zwei Bestätigungsmerkmale für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gegeben wären, so würde aber deren Indizwirkung dadurch entkräftet, das gleichwertige Indizien vorhanden sind, die gegen ein solches Bekenntnis des Klägers sprechen. Die mittelbare Feststellung eines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen scheitert hier jedenfalls daran, daß der Kläger im August 1944, also noch vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, freiwillig in die polnische Armee eingetreten ist, um als Soldat am Kampf gegen die deutsche Wehrmacht teilzunehmen. Dabei kann offenbleiben, ob der Eintritt in diese Armee sogar als ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Bekenntnis zum polnischen Volkstum - also als ein ausdrückliches Gegenbekenntnis - zu werten ist. Ein solches Gegenbekenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei einem Eintritt in die von General W. Anders geführte polnische Exilarmee vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen angenommen und hat dabei maßgeblich auf den von den Soldaten zu leistenden Treueeid abgestellt (BVerwG, v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 - in BVerwGE 92, 70 = von Schenckendorff, a.a.O., Abschn. C 40.1.3.4). Aber auch wenn ein Gegenbekenntnis nicht angenommen wird, so stellt der freiwillige Eintritt des Klägers in das im Juli 1944 gegründete "Polnische Heer" (vgl. N. Hellmann, Daten der polnischen Geschichte, 1985, S. 212) einen Umstand dar, der es verbieten würde, im Falle des Vorliegens von zwei objektiven Bestätigungsmerkmalen im Wege der Vermutung auf ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu schließen. Der Kläger hat sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts durch seinen Weggang aus dem im Sommer 1944 noch von der deutschen Wehrmacht besetzten Krakau über die Frontlinien in das Gebiet von Rzeszow und seinen freiwilligen Eintritt in das polnische Heer vom deutschen Volkstum distanziert. Denn der Kläger wußte bei seinem Eintritt in diese Armee, daß es sich hierbei um Streitkräfte handelt, die vor allem zur Teilnahme am Krieg gegen Deutschland gegründet worden waren. Mit seinem Eintritt in diese Armee hat er sich zugleich mit seinem Kampfeinsatz gegen die deutsche Wehrmacht einverstanden erklärt. Hinzu kommt, daß der Kläger sich bei seinem Eintritt in das polnische Heer - ebenso wie bei jeder anderen Armee - zur Treue und zum Gehorsam gegenüber seinem Vaterland und seinen Vorgesetzten, insbesondere dem polnischen Oberbefehlshaber, verpflichten mußte. Die damit verbundene Distanzierung vom deutschen Volkstum hat der Kläger offensichtlich aus freien Stücken vollzogen. Denn er hat seinen Aufenthaltswechsel in das bereits von der deutschen Besatzung befreite Gebiet freiwillig vorgenommen und hat sich freiwillig bei der polnischen Armee gemeldet. Dieses Verhalten des Klägers steht somit einer Indizwirkung, die im unterstellten Falle des Vorhandenseins von zwei objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne von § 6 BVFG a.F. vorliegen würde, entgegen. Infolgedessen könnte von einer deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nur dann ausgegangen werden, wenn neben dem Vorliegen mindestens eines objektiven Bestätigungsmerkmals auch ein subjektives Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum in der Zeit zwischen dem Eintritt in das polnische Heer und dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen positiv nachgewiesen wäre (vgl. zur Wirkung einer Namensmadjarisierung: Hess. VGH, U. v. 31.01.1995 - 7 UE 1066/91 -). Letzteres ist jedoch gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Frage einer unmittelbaren Feststellung eines Bekenntnissachverhalts zu verneinen. Mithin fehlt es bei dem Kläger an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß er im dafür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Prüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des von dem Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht beurteilt zu werden, ob der Kläger Polen endgültig verlassen hat und ob dies wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aus vertreibungsfremden Gründen geschehen ist. Schließlich gilt der Kläger auch nicht als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 3 BVFG, da er nicht Ehegatte einer Vertriebenen ist. Denn seine Ehefrau ist nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Beauftragten der Bundesregierung während des Aufenthalts im Grenzdurchgangslager Friedland polnische Staatsangehörige und polnische Volkszugehörige. Somit ergibt sich, daß die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt hat und demgemäß kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO), besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Der Kläger ist 1928 in der damaligen Freien Stadt Danzig im Vorort Langfuhr geboren. Seine Eltern waren T. und A. Der Vater des Klägers wurde 1902 in Lemberg (= Lwow) in Galizien geboren, das damals zu Österreich-Ungarn gehörte. Er lebte ab dem Jahr 1917 mit seiner Mutter in Danzig und war dort bei der Eisenbahn beschäftigt. Die Mutter des Klägers wurde 1901 in Stolpmünde in Pommern geboren und wuchs in Danzig auf. Ihre Eltern waren (geboren 1863, verstorben 1923) und A. (geboren 1870, verstorben 1957 in Danzig). Aus der im Jahre 1925 geschlossenen Ehe der Eltern des Klägers gingen auch seine Brüder sowie seine Schwester hervor. Der Kläger lebte mit seinen Eltern zunächst in Danzig. Nach dem Tod der Mutter des Klägers am 30. April 1934 in Bromberg (= Bydgoszczy) wurden die Kinder von der Großmutter mitversorgt. Im Jahre 1937 heiratete der Vater des Klägers die polnische Staatsangehörige und Volkszugehörige D. Nach der Heirat verzog die Familie - ohne die Schwester des Klägers, die bei der Großmutter zurückblieb - noch im selben Jahr nach Posen (= Poznan) und dann im Jahre 1939 entweder nach Krakau (= Krakow) oder nach Myslenice bei Krakau, wo sie bis 1945 lebte. Dort war der Vater des Klägers ab 1940 bei der Ostbahn beschäftigt. Der Kläger besuchte von 1934 bis 1937 eine Volksschule entweder in Gdingen (Polen) oder in Danzig sowie danach von 1937 bis 1939 in Posen und von 1939 bis 1940 in Myslenice staatliche Volksschulen mit polnischer Unterrichtssprache. Im Juli 1943 begann er dann eine Lehre als Schlosser bei der Ostbahn. Am 20. Juli 1944 wurde der Kläger bei einer Straßenrazzia in Myslenice festgenommen und in dem Durchgangslager Pradnik inhaftiert. Eine Woche später konnte er sich befreien und sich kurze Zeit in Krakau verstecken. Danach begab er sich Mitte August 1944 nach Rzeszow, das in dem von der deutschen Besetzung befreiten Gebiet Polens lag. Dort schloß er sich am 20. August 1944 der Jugendkampforganisation an und trat anschließend in die neu gegründete polnische Armee ein. Im Krieg gegen Deutschland war er ab Dezember 1944 als stellvertretender Kompanieführer eingesetzt. Nach seiner Entlassung aus der Armee im Oktober 1946 besuchte der Kläger zunächst ein staatliches Gymnasium in Posen oder Kattowitz (= Katowice) und begann 1948 ein Studium an der Universität in Posen, das er 1950 wieder abbrach. Von 1950 bis 1952 war er als Journalist bei einer Zeitung in Kattowitz tätig. Im Jahre 1952 zog der Kläger nach Warschau und studierte dort bis 1954 an der staatlichen Akademie der Wissenschaften. Anschließend war er als Journalist beim polnischen Rundfunk in Kattowitz tätig. Ab 1957 war der Kläger Redakteur des polnischen Rundfunks in Warschau. Mit Schreiben vom 18. März 1981 wurde er als Redakteur entlassen und als Kommentator weiterbeschäftigt. Seit 1982 ist der Kläger Rentner. Der Kläger ist seit Oktober 1951 mit der polnischen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen S. verheiratet. Seit 1970 haben sie eine Adoptivtochter. Der Kläger reiste am 18. Juni 1986 mit seiner Ehefrau aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 29. Juli 1986 im Grenzdurchgangslager Friedland einen Antrag auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach der Verteilungsverordnung. Dabei gab er an, daß seine Mutter 1934 und sein Vater etwa 1939 verstorben seien. Diesen Antrag lehnte der Beauftragte der Bundesregierung für die Verteilung mit Bescheid vom 29. Juni 1986 mit der Begründung ab, beim Kläger könne eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht angenommen werden. Sodann stellte der Kläger am 8. Juni 1986 beim Beklagten einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge. Hierbei gab er an, von seiner Geburt bis zu seiner Einbürgerung in Polen im Jahre 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen zu haben. Sein Vater sei polnischer Volkszugehöriger, seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Seine Muttersprache sei deutsch und polnisch. Die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie sei deutsch gewesen. Er habe von 1934 bis 1937 in Danzig eine deutsche Volksschule besucht. Des weiteren habe er bis zur Schädigung mehrere deutsche Zeitungen und Zeitschriften gelesen. Der Beklagte ließ zur Person und zur Volkszugehörigkeit des Klägers die von ihm benannten Zeugen A. am 8. August 1986 durch die Stadt Bergisch-Gladbach und J. am 3. September 1986 durch die Stadt Arnsberg vernehmen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1986 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises ab, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Vertriebener nicht vorlägen. Die deutsche Abstammung von seiner bereits 1934 verstorbenen Mutter reiche nicht aus. Durch sein anschließendes Aufwachsen in einer reinen polnischen Familie sei die deutsche Volkszugehörigkeit bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen (22. Juli 1944) wieder verloren gegangen. Gegen diese Ablehnung erhob der Kläger am 5. November 1986 Widerspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, daß er sich aufgrund der Erziehung durch seine deutsche Mutter bis heute Kenntnisse der deutschen Sprache und Interesse der deutschen Kultur bewahrt habe. Er sei bis zu seinem 10. Lebensjahr zunächst von seiner deutschen Mutter und dann von seiner deutschen Großmutter erzogen worden. Auch später habe er mit seiner Ehefrau und seiner Adoptivtochter die deutsche Sprache gepflegt. Er habe auch nach außen hin erklärt, daß er Deutscher sei und sich als Deutscher fühle. Dies sei auch mit Anlaß für seine Entlassung aus seiner Position gewesen. Zum Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit legte der Kläger ein Schreiben seines Cousins vom 17. Oktober 1986, eine eidesstattliche Erklärung des A. vom 7. November 1986, ein Schreiben der R. vom 9. Dezember 1986 und ein Schreiben seines 1968 aus Polen nach Schweden ausgereisten Bruders. vom 29. Juli 1987 vor. Außerdem überreichte er die Kopie einer ihm in dem von Deutschland besetzten Generalgouvernement von der deutschen Verwaltung in Krakau am 16. Dezember 1943 ausgestellten Kennkarte in grauer Farbe. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 1988 wies der Regierungspräsident den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger könne den begehrten Vertriebenenausweis "A" nicht beanspruchen. Er sei kein Vertriebener, weil er kein deutscher Volkszugehöriger sei. Da er bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen noch minderjährig war, bestimme sich seine Volkszugehörigkeit nach derjenigen seiner gesetzlichen Vertreter. Sowohl der Vater als auch die Stiefmutter des Klägers seien polnische Staatsangehörige gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, daß sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Auch der Kläger selbst, der aufgrund seiner Abstammung mit der Geburt die polnische Staatsangehörigkeit erworben habe, habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Im übrigen habe der Kläger seinen Wohnsitz in Polen auch nicht mehr im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung verloren. Er habe zu keiner Zeit unter einem Vertreibungsdruck gestanden. Wegen der Ablehnung seines Antrages hat der Kläger am 8. April 1988 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei aufgrund seiner deutschen Mutter deutscher Abstammung und habe sich auch immer zum deutschen Volkstum bekannt. Dies ergebe sich aus seinem Gesamtverhalten, das ein ausreichendes Indiz für seine deutsche Volkszugehörigkeit sei. So sei er von seiner Geburt bis 1934 von seiner deutschen Mutter und danach bis 1937 von seiner deutschen Großmutter erzogen worden. Auch noch nach dem Umzug der Familie sei er mit der Großmutter in Verbindung geblieben. Nach der Volksschule habe er von 1940 bis 1942 die deutsche Ostbahnschule in Krakau besucht, die nur Kinder mit deutscher Abstammung aufgenommen habe. Zum Nachweis hierfür hat er zwei Fotografien mit Schülergruppen überreicht. Des weiteren hat der Kläger vorgetragen, er und seine Geschwister hätten seinen Vater als Deutschen angesehen. Der Vater habe perfekte Deutschkenntnisse gehabt und ihn und die Brüder die deutsche Sprache gelehrt. In Danzig sei sein Vater dann bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt gewesen. Während des Zweiten Weltkrieges habe der Vater die Lebensmittelkarten für Reichsdeutsche bezogen. Nach Kriegsende sei er dann in einem Lager für Deutsche interniert gewesen. Aus Angst vor Schikanen sei die Familie nach 1945 nach Kattowitz umgezogen. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, daß auch seine beiden Geschwister Vertriebenenausweise erhalten hätten. Weiterhin hat der Kläger eine eidesstattliche Erklärung seiner Schwägerin vom 18. April 1988, eine eidesstattliche Erklärung seiner Schwester vom 29. August 1989, ein Schreiben seines früheren Arbeitskollegen vom 29. Mai 1990 sowie jeweils eine weitere Erklärung seines Bruders D. vom 27. März 1990 und seines Cousins vom 8. Mai 1990 vorgelegt. Des weiteren hat er zwei Schreiben des Radio- und Fernsehkomitees Warschau vom 18. März 1981 und 30. November 1990 betreffend seine Entlassung überreicht. Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1986 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 7. März 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Der Beklagte hat - sinngemäß - beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, daß der Kläger nicht als Vertriebener anerkannt werden könne. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne er entgegen seiner Darstellung allenfalls im privaten Kreise abgegeben haben. Anderenfalls hätte der Kläger nie in Polen eine derartige berufliche Karriere machen können. Der zum Verfahren beigeladene Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Verwaltungsgerichten Wiesbaden, Frankfurt am Main, Darmstadt und Gießen hat gleichfalls die Ansicht vertreten, der Kläger könne keinen Vertriebenenausweis beanspruchen. Da dieser bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen am 22. Juli 1944 erst 15 Jahre alt war, richte sich seine Volkszugehörigkeit nach der Bekenntnislage seiner Eltern. Für ihn könne nur die polnische Volkszugehörigkeit seines Vaters allein entscheidend gewesen sein. Wäre der Kläger deutscher Volkszugehöriger, so hätte er ab 1942 in dem damals von Deutschland besetzten Generalgouvernement entweder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben oder zumindest eine "Kennkarte für deutsche Volkszugehörige" in brauner Farbe erhalten. Beides sei nicht der Fall. Gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers spreche auch seine Behandlung durch die polnischen Behörden nach Kriegsende. In Krakau seien die Volksdeutschen in ein Lager genommen und später zu Zwangsarbeit verurteilt worden. Erst ab 1951 sei ihnen die Möglichkeit des Erwerbs der polnischen Staatsangehörigkeit eingeräumt worden. Der Beigeladene hat zu seinen Ausführungen eine zum Verfahren des Klägers eingeholte Auskunft der Heimatauskunftstelle Polen II vom 27. Februar 1989 und eine Stellungnahme der Heimatortskartei für Deutsche aus dem Wartheland und Polen vom 12. September 1989 überreicht. Durch Gerichtsbescheid vom 16. November 1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung des Vertriebenenausweises "A" mit der Begründung verneint, daß er kein Vertriebener sei, weil sein Sachvortrag und die vorgelegten Unterlagen eine positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb der elterlichen Familie im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen nicht zuließen. Es könne zwar zutreffen, daß in der Zeit bis zum Weggang der Familie aus Danzig im Jahre 1937 ein gewisses Übergewicht des deutschen Anteils an seiner Erziehung durch seine Mutter und seine Großmutter bestanden hat. Im maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 1944 sei jedoch die Bekenntnislage in der neuen Familie durch die polnische Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers und seiner Stiefmutter geprägt gewesen. Gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers spreche vor allem der Umstand, daß er nach seinen Angaben schon ab 1945 ein staatliches Gymnasium besuchen konnte und bereits 1946 die polnische Staatsangehörigkeit erhielt. Zudem hätten sämtliche als Zeugen benannten Personen über die Bekenntnislage der Familie in der Zeit von 1937 bis 1944 aus eigener Anschauung keine Angaben machen können. Auch der Umstand, daß der Bruder und die Schwester des Klägers Vertriebenenausweise erhalten haben, begründe keinen Anspruch des Klägers, da bei ihnen von einem anderen Sachverhalt ausgegangen worden sei und es im übrigen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Gegen diesen am 27. November 1992 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Dezember 1992 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die Angaben der im Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen , die seine Angaben bestätigt hätten. Seine Deutschstämmigkeit ergebe sich auch daraus, daß er im Besitz einer im Jahre 1943 ausgestellten innerdeutschen Kennkarte Deutsches Reich in grauer Farbe gewesen sei. Weiterhin räumt der Kläger jetzt ein, daß er von 1944 bis 1946 beim polnischen Militär gedient habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 16. November 1992 nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Gerichtsbescheid. Auch der Beigeladene hält die Berufung des Klägers für unbegründet. Hierzu weist er darauf hin, daß eine Reihe von Angaben des Klägers zu seiner angeblichen deutschen Volkszugehörigkeit unrichtig seien. So habe nach den von ihm - dem Beigeladenen - eingeholten polnischen Unterlagen der Kläger nicht die deutsche Volksschule in Danzig, sondern die polnische Volksschule in Gdyna (Gdingen) besucht. In seinen Personalbögen von 1950 und 1951 habe der Kläger bestätigt, daß weder er noch jemand aus seiner Familie Reichsdeutscher, Volksdeutscher oder Volkslistenangehöriger war. Nach 1945 habe er auch nicht die Ausreise aus Polen betrieben, sondern habe eine für Deutsche undenkbare Karriere begonnen und es bis zum Redakteur des polnischen Rundfunks gebracht. Der Kläger sei Mitglied der polnischen kommunistischen Partei und Träger höchster polnischer Auszeichnungen gewesen. Dazu hat der Beigeladene eine Kopie aus dem Zensurbuch der Volksschule des Kreises Krakow in Myslenice im Schuljahr 1939/40 betreffend den Kläger sowie Kopien der Personalbögen des Klägers von Oktober 1950 und Dezember 1951 und Kopien von zwei vom Kläger verfaßten Lebensläufen u.a. vom November 1954 überreicht. Schließlich weist der Beigeladene noch darauf hin, daß der Kläger immer noch bei der Zentralen Meldeerfassungsstelle in Warschau mit der Anschrift , gemeldet sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger erwidert hierzu, daß er die Richtigkeit der vom Beigeladenen überreichten polnischen Unterlagen nicht beurteilen könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die den Antrag des Klägers betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.