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Urteil

19 A 116/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.19A116.11.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am XX. Februar 1960 in Szczecin/Polen (Stettin) geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Ihr Vater war der Maurer Florian U. , geboren am XX. Februar 1924 in Marysin (Kreis Hrubieszow, Distrikt Lublin/Polen) und verstorben am XX. September 1973 in Bydgoszcz/Polen (Bromberg). Er hatte am XX. April 1957 vor dem Standesamt Szczecin die Mutter der Klägerin geheiratet, die am XX. August 1926 in Dolga/Polen geborene und am XX. Oktober 2003 in Köln verstorbene Marianna U. , geb. P. . Aus der Ehe ging am XX. April 1961 die weitere Tochter Barbara Antonina U. hervor (Schwester der Klägerin). Die Schwester reiste am 20. Juli 1984 als Aussiedlerin in das Bundesgebiet ein. Die Beklagte stellte ihr am 16. Juli 1987 einen Vertriebenenausweis A aus. Durch Überleitung als Statusdeutsche wurde sie am 1. August 1999 deutsche Staatsangehörige. Florian U. war Sohn des Landwirts Jozef U. , geboren am XX. Februar 1888 in Horyszów Polski (Kreis Hrubieszow, Distrikt Lublin/Polen, Großvater väterlicherseits der Klägerin), dessen Vater Peter U. um 1886 von Bayern in die Gegend um Lublin ausgewandert war. Florian U. stammte aus der ersten, 1920 geschlossenen Ehe seines Vaters mit Antonina U. , geb. V. . Als 19-Jähriger durchlief er am 22. Mai 1943 als Einzelperson die Schleusung durch die Einwandererzentralstelle (EWZ) für den Distrikt Lublin in Zamosc. Die EWZ stellte für drei seiner Großeltern die Volkszugehörigkeit „deutsch“ fest, vergab für ihn die Einzelwertung II und stufte ihn als Eindeutschungsfähigen der Gruppe A ein. Ab dem 8. September 1944 war er als sog. Fremdarbeiter bei den Städtischen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben Mönchengladbach beschäftigt und bei deren Betriebskrankenkasse gesetzlich krankenversichert. Wegen dieser Beschäftigung leistete die Niederrheinische Versorgung und Verkehr AG in Mönchengladbach (NVV AG) am 5. November 2002 eine Entschädigungszahlung in Höhe von 2.500,00 Euro an seine Witwe Marianna U. . Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA) als Rentenversicherungsträger berücksichtigte in seinem Versicherungsverlauf „14 Mon. Militärischer Dienst“ für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1943 und dem 7. September 1944. Am 10. Mai 1945 wurde er in einem DP-Lager (Lager für „displaced persons“, verschleppte Personen) der Vereinten Nationen in der Britischen Besatzungszone als Kriegsgefangener mit der Staatsangehörigkeit „‘volksdeutsch‘, polnisch“ und den Sprachkenntnissen „polnisch“ registriert. Die Klägerin zog am 5. August 2003 von Szczecin zu ihrer Schwester nach Köln, war dabei im Besitz eines Besuchsvisums und beantragte am 6. November 2003 bei der Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie gab an, mit ihren Eltern bis zum 30. April 1960 in Szczecin gewohnt zu haben und dann nach Bydgoszcz umgezogen zu sein. Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erstmals ab. Ihr dagegen gerichteter Widerspruch und ihre Klage 10 K 7081/04 VG Köln blieben erfolglos (Gerichtsbescheid vom 4. August 2005). Nachdem der Senat ihre hiergegen gerichtete Berufung im Verfahren 19 A 3525/05 zugelassen hatte, hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid auf und holte eine Stellungnahme der Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu den Versicherungszeiten Florian U ‘s ein. Mit Bescheid vom 8. März 2007 lehnte sie den Antrag der Klägerin erneut ab. Selbst ein Dienst ihres Vaters in der deutschen Wehrmacht sei nach geltender Rechtslage kein Beweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Es seien auch Personen eingezogen worden, die nicht in die deutsche Volksliste eingetragen gewesen seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2009, zugestellt am 19. Juni 2009, abermals zurück. Die Klägerin hat am 22. Juli 2009 Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen berufen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 8. März 2007 und des Widerspruchsbescheides des Bezirksregierung Köln vom 12. Juni 2009 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Argumentation des Ablehnungsbescheides vom 8. März 2007 wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt und die Klage abgewiesen. Für eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s lägen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. Dagegen sprächen vielmehr seine Registrierung als Kriegsgefangener mit dem Vermerk „‘volksdeutsch‘, polnisch“ sowie die Entschädigungszahlung der NVV AG an die Mutter der Klägerin. Jedenfalls sei die vorherige Einzeleinbürgerung keine Voraussetzung für seinen Dienst in der Wehrmacht gewesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung legt die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung ihrer Onkel Henry und Felix U. aus Kanada vor, in der es u. a. heißt, „unser Vater Josef U. [sei] während eines russischen Bombenangriffs getötet [worden]. Alle unsere deutschen Unterlagen sind mit unserem Vater verschwunden.“ Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie legt eine Auskunft des Stadtarchivs Mönchengladbach mit einer von der NVV AG erstellten Liste dort beschäftigter ehemaliger Zwangsarbeiter vor, zu denen auch Florian U. gehört habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 19 A 3525/05 (10 K 7081/04 VG Köln), der Verfahren S 7 RJ 41/98, S 7 RJ 120/99, S 7 RJ 132/00 und S 11 RJ 251/02 SG Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin ohne eine weitere mündliche Verhandlung. Der Einzelrichter hat die Sache am 25. Mai 2016 mündlich verhandelt. Im Anschluss daran haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Senatsentscheidung ohne eine weitere mündliche Verhandlung erklärt (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. März 2007 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. Juni 2009 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Klägerin kann diese Feststellung nicht beanspruchen, weil sie neben ihrer polnischen Staatsangehörigkeit nicht zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hat diese weder durch ihre Geburt am XX. Februar 1960 (A.) noch durch Überleitung als Statusdeutsche am 1. August 1999 erworben (B.). A. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch ihre Geburt am XX. Februar 1960 durch einen Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals noch geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) erworben. Nach dieser Fassung erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch die Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Hiernach konnte die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nur von ihrem Vater Florian U. erwerben. Denn sie ist ehelich geboren. Ihre Eltern hatten am XX. April 1957 vor dem Standesamt in Szczecin geheiratet. Florian U. war am XX. Februar 1960 jedoch ausschließlich polnischer Staatsangehöriger. Der Senat kann nicht feststellen, dass er daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Florian U. hat mit seiner Geburt am XX. Februar 1924 in Marysin im Kreis Hrubieszow, Distrikt Lublin, von seinem Vater Jozef U. unstreitig ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Er kann die deutsche Staatsangehörigkeit während des Zweiten Weltkriegs nur durch eine Einzeleinbürgerung nach § 8 RuStAG 1913 erworben haben, welche die zuständige Einbürgerungsbehörde durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde nach § 16 Abs. 1 RuStAG 1913 vollzog. Eine Sammeleinbürgerung durch Eintragung in die Deutsche Volksliste in den eingegliederten Ostgebieten (DVL Ost) kam in seinem Fall nicht in Betracht. Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten (DVL-VO Ost) vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51), abgedruckt bei von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 112. Ergänzungslieferung März 2016, Abschnitt C 20.1.3.6. Die DVL-VO Ost fand nur auf solche Personen Anwendung, die am 26. Oktober 1939 polnische Staatsangehörige waren und bei ihrem Inkrafttreten am 7. März 1941 ihren Wohnsitz in den „eingegliederten Ostgebieten“, also im annektierten Teil Polens hatten. Das ergab sich aus Abschnitt II Abs. 9 Satz 1 DVL-Erlass. Runderlass des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 (I e 5 125/4-5000 Ost), abgedruckt bei von Schenckendorff, a. a. O., Abschnitt C 20.1.3.6.1; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht von 1870 bis zur Gegenwart, 2. Auflage 1955, S. 244 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 ‑ 9 C 340.93 ‑, BVerwGE 95, 228, juris, Rdn. 10; OVG NRW, Urteil vom 11. November 1998 ‑ 25 A 4905/94 ‑, S. 14 des Urteilsabdrucks. Nach dieser Vorschrift wurden diejenigen ehemaligen polnischen oder Danziger Staatsangehörigen nicht in die DVL-VO Ost aufgenommen, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ihren Wohnsitz im Generalgouvernement hatten. Für die Einbürgerung dieses Personenkreises galt vielmehr die Verordnung des Generalgouverneurs vom 26. Januar 1940, nach der deutsche Volkszugehörige sowie Deutschstämmige, zu denen auch Personen aus Mischfamilien gehörten, zur Einbürgerung im Einzelverfahren zugelassen oder vorgeschlagen wurden. Vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 5. März 1997 ‑ 7 UE 72/93 ‑, juris, Rdn. 46 f. Florian U. erfüllte die Voraussetzungen des Abschnitts II Abs. 9 Satz 1 DVL-Erlass. Er hatte seinen Wohnsitz seit seiner Geburt im Jahr 1924 bis jedenfalls September 1943 in der Kolonie Marysin im Kreis Hrubieszow im Distrikt Lublin, welcher zum ursprünglichen Gebietsbestand des mit Wirkung vom 26. Oktober 1939 gebildeten Generalgouvernements gehörte. Dieser Begriff bezeichnete diejenigen Gebiete der früheren Zweiten Polnischen Republik, die das Deutsche Reich im September 1939 ebenfalls militärisch besetzt, aber nicht in das Deutsche Reich eingegliedert hatte. Die im Generalgouvernement ansässig gewesene Bevölkerung deutscher Volkszugehörigkeit wurde im Sommer 1940 durch die deutsche EWZ geschleust und anschließend in das deutsche Reichsgebiet, in der Regel in die eingegliederten Ostgebiete (Reichsgaue Wartheland und Danzig-Westpreußen) umgesiedelt. Dieser Personenkreis erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Neuansiedlung durch Aushändigung von Einbürgerungsurkunden, die in der Regel schon bei der Schleusung ausgefertigt worden waren. Ab 1942 begann im gesamten Generalgouvernement die Erfassung auch der nichtdeutschen Volkszugehörigen mit Angehörigen deutscher oder teildeutscher Abstammung, die bereits mehr oder weniger weitgehend in das polnische Volkstum integriert waren. Mit dieser Erfassung sollte dieser Personenkreis „für das Deutschtum zurückgewonnen“, also wieder „eingedeutscht“ und letztendlich auch eingebürgert werden. Die Zuständigkeit für die Aushändigung von Einbürgerungsurkunden lag bei der Regierung des Generalgouverneurs, Hauptabteilung Innere Verwaltung. Kirchlicher Suchdienst, Heimatortskartei (HOK) Wartheland-Polen, Auskünfte vom 13. Mai 1987, S. 2, und vom 30. Januar 1985. Eine hiernach allein in Betracht kommende Einzeleinbürgerung Florian U ‘s während des Zweiten Weltkriegs im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Schleusung am 22. Mai 1943 hat die Klägerin nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Nach dieser Vorschrift ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Für eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s hat die Klägerin weder direkte (I.) noch indirekte Nachweise vorgelegt (II.). Der Senat kann einen solchen Staatsangehörigkeitserwerb auch nicht nach den Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen (III.). So verbleibt es bei der Beweislast der Klägerin für diese entscheidungserhebliche Tatsache (IV.). I. Die Klägerin hat zunächst keinen direkten Nachweis dafür vorgelegt, dass deutsche Stellen ihrem Vater Florian U. im Sommer 1943 im Anschluss an seine EWZ-Schleusung am 22. Mai 1943 eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt haben. Schon die Ausstellung einer solchen Urkunde für Florian U. kann der Senat nicht feststellen. Das Bundesarchiv ist in vielen ähnlich gelagerten Fällen in der Lage, einen direkten Einbürgerungsnachweis zu übermitteln, weil es die noch vorhandenen Unterlagen der EWZ aufbewahrt, also die EWZ-Karten und die bei den Behörden verbliebenen Aktenkopien der ausgehändigten Einbürgerungsurkunden. Hier hat das Bundesarchiv mitgeteilt, seine Unterlagen enthielten keine Angaben über eine Einbürgerung Florian U ‘s. Es vermochte lediglich die Kopien der EWZ-Karten von Josef und Florian U. zu übersenden (Auskunft vom 11. Februar 2004). EWZ-Karten gehören nicht zu den Dokumenten, welche geeignet sind, die Staatsangehörigkeit des Geschleusten nachzuweisen. Ebenso wenig hat die Klägerin Ausweisdokumente ihres Vaters vorlegen können, die den direkten Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit erbringen (Personalausweis, Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis). II. Die Klägerin hat weiter keine Indizien nachgewiesen, welche indirekt den Schluss auf eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s zulassen. Als solche indirekte Nachweise kommen nach Mai 1943 ausgestellte Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen eine zuständige amtliche Stelle ihn nach Prüfung seiner Staatsangehörigkeit als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat. Ein solches Indiz ergibt sich weder aus der von der Klägerin behaupteten Wehrmachtszugehörigkeit ihres Vaters (1.) noch aus anderen Umständen (2.). Gegenindizien sprechen vielmehr dafür, dass Florian U. bis zum Ende des 2. Weltkrieges ausschließlich polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit geblieben ist (3.). 1. Kein Indiz für eine vorherige Einzeleinbürgerung Florian U ‘s ist seine Wehrmachtzugehörigkeit. Denn die Wehrersatzbehörden des Deutschen Reiches haben unabhängig von der formalen Rechtslage seit der Eingliederung der besetzten Gebiete Polens bis zum Zusammenbruch 1945 auch ehemals polnische Staatsangehörige polnischen Volkstums als deutsche Staatsangehörige zwangsweise zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht einberufen. Dies geschah entweder, bevor die Volkslistendienststellen der eingegliederten Ostgebiete deren Volkstums- und Staatsangehörigkeitsverhältnisse überprüft und durch Eingruppierung in eine der vier Abteilungen der DVL Ost geklärt hatten, oder aber sogar, nachdem deren Eigenschaft als Schutzangehörige des Deutschen Reiches, also ihre Eingruppierung lediglich in die Abteilung 4 der DVL Ost bereits feststand. Ein gewichtiger Hinweis darauf ergibt sich aus dem Erlass des Reichsministers des Innern (RMI) vom 4. August 1943 (I Sta R 5428/43). Abgedruckt bei von Schenckendorff, a. a. O., Abschnitt C 21.5.80; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2016 ‑ 19 A 2148/13 ‑, juris, Rdn. 4 ff.; VG Köln, Urteil vom 20. März 2013 ‑ 10 K 6782/11 ‑, juris, Rdn. 38 ff. Darin heißt es, seit dem Herbst 1941 seien in den eingegliederten Ostgebieten „verschiedentlich“ „ehemalige polnische Staatsangehörige“ zur Wehrmacht eingezogen worden, ehe über ihre Volkszugehörigkeit und ihre Eingliederung in die DVL Ost entschieden gewesen sei. Auf diese Weise seien auch polnische Volkszugehörige in die deutsche Wehrmacht gelangt, deren Aufnahme in die DVL Ost von den Volkslistendienststellen bestimmungsgemäß habe abgelehnt werden müssen und die daher nun Schutzangehörige seien. Aus diesen Entscheidungen hätten sich wegen der damit für die polnischen Wehrmachtangehörigen und ihre Familien verbundenen Rechtsfolgen „erhebliche Unzuträglichkeiten“ ergeben, die immer wieder dazu geführt hätten, dass sich der Truppenteil solcher Wehrmachtangehöriger für eine Überprüfung des Falles mit dem Ziel der Aufnahme des Betreffenden in die DVL Ost eingesetzt habe. Bestätigt wird die genannte Feststellung durch den Erlass vom 4. Januar 1945 (1 Sta R 5668 IV/44 5044). Damit hat der RMI seinen zitierten Erlass vom 4. August 1943 gegenüber dem Regierungspräsidenten in Breslau dahin konkretisiert, dass den im Fronteinsatz befindlichen Wehrmachtangehörigen, die als deutsche Staatsangehörige zur Wehrmacht eingezogen worden seien, die Ablehnung der Anerkennung als deutsche Staatsangehörige nicht mitgeteilt werden dürfe, um „Beunruhigung in den Reihen der Wehrmacht“ zu vermeiden. Ebenfalls abgedruckt bei von Schenckendorff, a. a. O., Abschnitt C 21.5.100. Die genannte Feststellung von Einberufungen auch ehemals polnischer Staatsangehöriger polnischen Volkstums als deutsche Staatsangehörige zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht trifft insbesondere auch für die Verhältnisse im Generalgouvernement zu. Dort erfolgten Einbürgerungen nur in verhältnismäßig geringem Maße, weil die Innenverwaltung einerseits sowie SS- und Polizeiführung andererseits unterschiedlicher Auffassung darüber waren, wer als „Volksdeutscher“ gelten und damit eingebürgert werden konnte und wer lediglich „deutschstämmig“ war. Einbürgerungen sog. „Deutschstämmiger“ kamen gar nicht zustande. Sie blieben auf Anordnung Himmlers formal staatenlos, falls sie sich nicht freiwillig zur Wehrmacht meldeten, wurden jedoch de facto als Deutsche behandelt. Majer, „Fremdvölkische“ im Dritten Reich, Boppard am Rhein, 1981, S. 570 f. Bestätigt wird diese Würdigung durch die bereits zitierte Auskunft der HOK Wartheland-Polen vom 13. Mai 1987, in der es heißt: „Ein Deutschtumsbekenntnis war zwar erwünscht, jedoch für die Anerkennung [als Eindeutschungsfähige der Gruppen A oder B] ebenso wenig Voraussetzung wie deutsche Sprachkenntnisse. In Sonderfällen konnten auch „Fremdstämmige“ nach Entscheid des Leiters der EWZ als eindeutschungsfähig anerkannt werden. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war damit nicht verbunden, wohl aber eine bedingte rechtliche Gleichstellung. Die Kinder der anerkannten Familien wurden in deutsche Schulen überführt. Wehrpflichtige Männer konnten zum deutschen Wehrdienst herangezogen werden. [...] Die bereits 1940/41 erfaßten deutschen Volkszugehörigen sind ‑ bedingt durch die fortschreitenden Kriegsereignisse ‑ nur noch vereinzelt eingebürgert worden.“ Mit der vorstehenden Würdigung folgt der Senat der Rechtsprechung des früher für diesen Teil des Staatsangehörigkeitsrechts zuständigen 12. Senats des erkennenden Gerichts. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rdn. 18. Der Senat folgt hingegen nicht der anderslautenden Feststellung des BVerwG, für Wehrpflichtige aus den eingegliederten Ostgebieten, die nach dem 2. Oktober 1942 zur deutschen Wehrmacht einberufen worden seien, könne in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sie zuvor jedenfalls in die Abteilung 3 der DVL Ost eingetragen worden seien und damit die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben hätten. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 ‑ 9 C 113.95 ‑, BVerwGE 100, 139, juris, Rdn. 14 (für eine Einberufung am 20. März 1943). Diese Indizwirkung einer Einberufung zur deutschen Wehrmacht für einen vorherigen Staatsangehörigkeitserwerb stützt das BVerwG lediglich auf den Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) vom 2. Oktober 1942, mit dem dieses in Nr. I. A. 1. bestimmt hat, dass Wehrpflichtige nur noch dann zum Wehrdienst einberufen werden dürfen, wenn ihre Aufnahme in die Abteilung 3 der DVL Ost erfolgt ist. Abgedruckt bei von Schenckendorff, a. a. O., Abschnitt C 21.5.70. Mit den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnisquellen, insbesondere dem Erlass des RMI vom 4. Januar 1945, setzt sich das BVerwG im genannten Urteil hingegen nicht auseinander. Diese Quellen verdeutlichen, dass die Praxis der Wehrersatzbehörden während des Zweiten Weltkriegs vielfach im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben stand. Im Übrigen ist das zitierte Urteil des BVerwG tragend lediglich auf die Feststellung des Fehlens der deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters des dortigen Klägers gestützt (Rdn. 15 ff.). Auf die aus seiner Einberufung zur deutschen Wehrmacht gefolgerte Volkslisteneintragung kam es nicht entscheidungserheblich an. 2. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Indizien nachgewiesen, welche indirekt den Schluss auf eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s zulassen. Sollten, wie die Klägerin behauptet, ihren Großeltern und ihrem Vater im Sommer 1943 graue innerdeutsche Kennkarten „Deutsches Reich“ ausgestellt worden sein, läge auch darin kein Indiz für eine vorherige Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde an ihren Vater. Eine solche Indizwirkung käme der innerdeutschen Kennkarte allenfalls dann zu, wenn man sie Florian U. mit grünem Farbbalken ohne weitere Anmerkungen ausgestellt hätte. Denn nur in dieser Ausgestaltung der Kennkarte war ihre Ausstellung an die vorherige Aushändigung der Einbürgerungsurkunde geknüpft. Für eindeutschungsfähige Deutschstämmige der Gruppen A und B waren hingegen der Zusatz „Vorläufige“ und die Eintragungen „Angemeldet zur Einwanderung und Einbürgerung“ (Gruppe A) oder „Vorgemerkt für die Anmeldung zur Einbürgerung“ (Gruppe B) vorgesehen. In diesen Fällen erhielten die eindeutschungsfähigen Deutschstämmigen die Kennkarte allein aufgrund ihrer Einstufung in diese Gruppe und gegebenenfalls auch schon vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. HOK Wartheland-Polen, Auskunft vom 13. Mai 1987, a. a. O., S. 3 f. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass man Florian U. eine innerdeutsche Kennkarte mit grünem Farbbalken ohne weitere Anmerkungen ausgestellt hat. Denn nach der zusammenfassenden Bewertung der HOK Wartheland-Polen in der vorbezeichneten Auskunft erfüllten die im Sommer 1943 geschleusten Angehörigen der Familie U. hinsichtlich des Prozentsatzes der Deutschstämmigkeit im Zusammenhang mit der rassischen Wertung nach den damaligen Verfahrensweisen lediglich die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Eindeutschungsfähige der Gruppe A. Auch die Übersendungsliste der Melde- und Ausweisstelle Hrubieszow an den Kreishauptmann Hrubieszow vom 4. September 1943, die sich in den Akten des BVA befand, spricht für eine Einstufung Florian U ‘s als eindeutschungsfähiger Deutschstämmiger lediglich der Gruppe A. Kein Indiz für eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s ist ferner seine Beschäftigung bei den Städt. Versorgungs- und Verkehrsbetrieben Mönchengladbach in der Zeit vom 8. September 1944 bis 1. März 1945 (Bescheinigungen vom 30. August 2000 und vom 10. Mai 2004). Die Behauptung der Mutter der Klägerin, ihr Ehemann sei bei der Stadt Mönchengladbach „Beamter“ gewesen, ist unbestätigt. Gegen ihre Behauptung spricht, dass die NVV AG für ihn eine Zwangsarbeiterentschädigung gezahlt hat. Dies lässt darauf schließen, dass er für die Verkehrsbetriebe Mönchengladbach nicht im Beamtenverhältnis Dienst geleistet hat, sondern allenfalls in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. 3. Gegen eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s spricht vielmehr der Umstand, dass er sich am 10. Mai 1945 in einem DP-Lager in der Britischen Zone befand und sich als Kriegsgefangener mit der Nationalität „‘volksdeutsch‘, polnisch“ registrieren ließ. Die Aussagekraft dieses Gegenindizes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass Kriegsgefangene in der damaligen Situation durchaus ein Interesse daran haben konnten, sich ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung als nichtdeutsch auszugeben. Denn DP-Lager waren Lager vornehmlich für nichtdeutsche Staatsangehörige, welche die Nationalsozialisten während der Kriegszeit aus ihren Heimatländern zwangsweise zum Arbeitseinsatz nach Deutschland, Österreich und in die deutsch besetzten Gebiete gebracht hatten. Deutsche Staatsangehörige dürften im allgemeinen nicht in solche Lager aufgenommen worden sein. Internationaler Suchdienst, Auskunft vom 23. April 2004 ‑ T/D 1 130 363 ‑, S. 2. III. Der Senat kann eine Einzeleinbürgerung Florian U ‘s auch nicht nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen. Diese Grundsätze lassen es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt. Sie ermöglichen es, eigenen Erklärungen der beweisbelasteten Partei größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis der Fall ist, und den Beweiswert einer Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Allein der Tatsachenvortrag der Partei kann dann zur Zuerkennung des Klageanspruchs führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 ‑ 5 C 3.05 ‑, BVerwGE 126, 283, juris, Rdn. 29 (DVL Ukraine); Urteil vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, NVwZ-RR 1994, 295, juris, Rdn. 13 (jüdischer Geschichtsprofessor aus Lemberg); Beschluss vom 24. März 1987 ‑ 9 B 307.86 ‑, juris, Rdn. 2; Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, BVerwGE 71, 180, juris, Rdn. 16 (Asylanerkennung Dev Yol); OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 ‑ 19 A 1170/11 ‑, OVGE 55, 93, juris, Rdn. 57 (Matrikeleintragung), und vom 9. Januar 2008 ‑ 12 A 1842/06 ‑, juris, Rdn. 10. Grundlage einer Tatsachenfeststellung nach diesen Grundsätzen kann nur eine Aussage des Beteiligten über einen tatsächlichen Hergang sein, den dieser aus eigenem Erleben oder aus sicherer Quelle kennt. Erklärungen, die auf Vermutungen oder auf Mitteilungen Dritter (Aussagen vom Hörensagen) basieren, reichen nicht aus. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rdn. 29 m. w. Nachw.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012, a. a. O., Rdn. 59. Diese Grundsätze vermögen der Klage im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin hat lediglich einen unverschuldeten Beweisnotstand u. a. mit der eidesstattlichen Erklärung ihrer Onkel Felix und Henry U. aus Kanada (Halbbrüder des Florian U. ) glaubhaft gemacht, durch einen russischen Bombenangriff nach September 1944 sei ihr Vater Jozef U. getötet und ihr Bauerngut und Haus zerstört worden und es seien dabei „alle unsere deutschen Unterlagen“ verloren gegangen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass zu den verloren gegangenen Unterlagen auch eine Einbürgerungsurkunde betreffend Florian U. gehört hat und dass seine beiden damals 14 und 3 Jahre alten Halbbrüder diese zuvor schon einmal gesehen hatten. Allein ihre Aussage, ihr Bruder Florian U. habe in dieser Zeit seine deutsche Uniform bekommen und sei bei der deutschen Armee eingetreten, genügt nach dem oben Ausgeführten nicht für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit seiner vorherigen Einzeleinbürgerung. Abgesehen davon steht sie im Widerspruch zu den Zeitangaben im Versicherungsverlauf der LVA, in dem „14 Mon. Militärischer Dienst“ schon mehr als ein Jahr früher, nämlich für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1943 und dem 7. September 1944 festgehalten sind. Schließlich scheitert eine Anwendung der Grundsätze des unverschuldeten Beweisnotstands auch daran, dass die beiden genannten Onkel im vorliegenden Verfahren lediglich Zeugen, aber nicht selbst Beteiligte sind. IV. Die materielle Beweislast für die Einzeleinbürgerung Florian U ‘s trägt die Klägerin. Insofern gelten hier dieselben Grundsätze der Beweislastverteilung, die auch in Fällen von Eintragungen in die DVL zur Anwendung kommen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rdn. 27. B. Anders als ihre jüngere Schwester Barbara Antonina hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nachträglich am 1. August 1999 nach § 40a Satz 1 StAG erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt am 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit, wer an diesem Tag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil sie anders als ihre Schwester am 1. August 1999 keine Statusdeutsche im Sinne der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG war. Ihre Schwester hatte die Statusdeutscheneigenschaft mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 20. Juli 1984 erworben. An diesem Tag hatte sie im Sinne der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden, weil sie im Rahmen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist war und vor dem 1. August 1999 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten hatte. Die Klägerin hingegen ist erst nach dem 1. August 1999 und auch außerhalb eines solchen Verfahrens ausschließlich mit einem ausländerrechtlichen Besuchsvisum in das Bundesgebiet eingereist. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin die Statusdeutscheneigenschaft schon durch ihre Geburt am XX. Februar 1960 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG von ihrem Vater Florian U. erworben hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 ‑ 1 C 35.02 ‑, BVerwGE 119, 172, juris, Rdn. 17. Denn jedenfalls hat sie die Statusdeutscheneigenschaft durch den Umzug mit ihren Eltern im April 1960 von Szczecin nach Bydgoszcz wieder verloren. In diesem Punkt macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verlustgrund in § 7 des 1. StAngRegG zu Eigen (S. 8 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere ist der Senat mit seinen Ausführungen zu oben A. II. 1. zur Indizwirkung einer Wehrmachtzugehörigkeit für einen vorherigen Staatsangehörigkeitserwerb nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom oben zitierten Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1995 abgewichen. Eine Divergenz nach dieser Vorschrift kann nur in einem inhaltlichen Widerspruch zu einem tragenden abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BVerwG liegen. St. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 2. September 2015 ‑ 9 B 16.15 ‑, RdL 2016, 62, juris, Rdn. 3. Im Urteil vom 12. Dezember 1995 hat das BVerwG hingegen keinen tragenden Rechtssatz, sondern lediglich den generalisierenden Tatsachensatz aufgestellt, eine Wehrmachtzugehörigkeit nach dem 2. Oktober 1942 sei regelmäßig mit einer vorherigen Eintragung in die DVL Ost verbunden gewesen. Dieser Tatsachensatz ist auch nicht deshalb ausnahmsweise als Rechtssatz anzusehen, weil er als Indizienwürdigung ähnlich wie im Vertriebenenrecht auf der „Qualifizierung bestimmter Umstände aus komplexen Lebenssachverhalten“ beruht. Dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1991 ‑ 9 C 22.90 ‑, BVerwGE 88, 312, juris, Rdn. 26 f. Denn hier geht es, ähnlich wie im Asylrecht und durchaus auch sonst im Staatsangehörigkeitsrecht hinsichtlich bestimmter Herkunftsländer, um eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene generalisierende Tatsachenfeststellung, nicht hingegen darum, dass bei der der Beurteilung von Indizien „Fehler vorkommen [können], die als Rechtsfehler zu qualifizieren sind“, wenn den aus Indizien gezogenen Schlussfolgerungen überwiegend allgemeine Erfahrungssätze des täglichen Lebens zugrunde liegen.