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Beschluss

7 TZ 2126/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1210.7TZ2126.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde kann nicht deshalb erfolgen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der angegriffene Beschluß zutreffend davon aus, daß die Voraussetzungen für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, da keine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG besteht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt. Eine die Schutzwirkungen des Art. 6 GG auslösende familiäre Lebensgemeinschaft, wie sie in § 17 Abs. 1 AuslG ihre einfachgesetzliche Ausprägung gefunden haben, liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft in Form einer Beistandsgemeinschaft (und nicht einer bloßen Begegnungsgemeinschaft) besteht. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge (BVerfG, Beschluß vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - NJW 1990, 895 = EZAR 105 Nr. 27), auf die das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch zutreffend Bezug genommen hat, ist das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft dadurch geprägt, daß ein Familienmitglied einem anderen Familienmitglied Lebenshilfe gewährt, auf die dieses angewiesen ist. Beistand kann danach auch dann geleistet werden, wenn die Familienmitglieder nicht in einer Hausgemeinschaft zusammenleben. Eine Beistandsgemeinschaft in diesem Sinne liegt hier bei summarischer Prüfung nicht vor, da die Tochter des Antragstellers auf dessen Lebenshilfe nicht angewiesen ist. Zwar ist ein solches Angewiesensein auch dann zu bejahen, wenn ein zur Ausübung der Personensorge berechtigter Ausländer nach der Ehescheidung in verantwortungsbewußter Wahrnehmung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und unter Wahrung des Kindeswohls regelmäßige Kontakte zu seinem Kind unterhält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 23.05.1996 - 18 B 339/95 - AuAS 1996, 206; OVG Hamburg, Beschluß vom 14.02.1992 - Bs VII 127/91 - EZAR 020 Nr. 2). Der Aussage seiner geschiedenen Ehefrau zufolge (vgl. Bl. 35 ff. der Akte 4 G 2501/96 (2)) besucht der Antragsteller "jetzt" - also im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung im Januar 1997 - die gemeinsame Tochter regelmäßig. Hieraus ist zu schließen, daß der Antragsteller, der bereits im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter, dem 18.12.1995, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war (vgl. Bl. 115 der Behördenakte), seine Tochter während des Jahres 1996 nicht bzw. nur unregelmäßig besucht hat. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.07.1996, durch die sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, nahm der Antragsteller offenbar Kontakt zu seiner Tochter auf, und zwar - wie seine geschiedene Ehefrau bekundet hat - zunächst in Gestalt unregelmäßiger Besuche. Bei diesem Sachverhalt kann von einer verantwortungsbewußten Wahrnehmung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG seitens des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Die erst im Jahre 1997 aufgenommenen regelmäßigen Kontakte zu seiner Tochter sprechen gegen die Annahme, daß zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter ein solcher Grad der Verbundenheit vorliegt, daß die Tochter auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen ist. Vielmehr ist offenbar von der Geburt der Tochter des Antragstellers an bis zum Jahre 1997 die wesentliche Lebenshilfe allein von der Mutter erbracht worden. Der Antragsteller hat auch nicht einzelfallbezogen begründet, worin er die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sieht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, daß die Antragsschrift in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet und darüber hinaus ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist der Antrag bereits unzulässig, weil dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht Genüge getan ist. Wenn auch an die Begründung des Zulassungsantrages keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist doch - ebenso wie nach der entsprechenden Bestimmung des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG - zu verlangen, daß der geltend gemachte Zulassungsgrund näher erläutert wird (Hess. VGH, Beschluß vom 08.07.1997 - 7 TZ 1851/97 -). Dem genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht, denn ihnen ist nicht zu entnehmen, auf welche rechtliche oder tatsächliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung es seiner Meinung nach im vorliegenden Verfahren ankommt. Soweit der Antragsteller ferner rügt, daß die angegriffene Entscheidung von einem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 - und einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.1996 - 10 UE 3744/95 - abweiche (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), vermag auch dies nicht zur Beschwerdezulassung führen, da dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Den Ausführungen des Antragstellers, aus den von ihm genannten Entscheidungen ergebe sich, daß sich "derartige Entscheidungen am wohl verstandenen Interesse des Kindes zu orientieren hätten und daß angesichts der Grundrechtsverbürgung in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zur Bestimmung des Kindeswohles in erster Linie die Eltern berufen seien", ist nicht zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht von den bezeichneten Entscheidungen in einer Weise abgewichen ist, daß - wie es erforderlich wäre - es seiner Entscheidung erkennbar eine Ansicht zugrunde legt, die dem aufgestellten Grundsatz widerspricht. Es ist weiterhin nicht festzustellen, daß das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß einen Rechtssatz aufgestellt oder erkennbar zugrunde gelegt hat, der von einem in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1994 (- 2 BvR 2084/94 - InfAuslR 1995, 55), vom 10.08.1989 (- 2 BvR 67/85 - InfAuslR 1990, 3) und vom 01.08.1996 (- 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341 -) aufgestellten Grundsatz abweicht. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe den in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1994 (- 2 BvR 2084/94 - InfAuslR 1995, 55 -) aufgestellten Grundsatz nicht beachtet, daß sich aus der Verpflichtung des Staates zur Förderung des Kindeswohls aufenthaltsrechtliche Folgerungen ergeben können. Mit dieser Rechtsprechung unvereinbare Rechtsgrundsätze gehen aus dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht hervor. Vielmehr hat die Vorinstanz eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unterfallende familiäre Verbundenheit, die die Voraussetzungen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 AuslG erfüllt, nicht erkennen können. Liegt aber keine von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Lebensgemeinschaft vor, weil - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - das aufenthaltsberechtigte Familienmitglied (die Tochter des Antragstellers) auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds (des Antragstellers) nicht angewiesen ist, ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen im allgemeinen im Hinblick auf Art. 6 GG unbedenklich. Einen Grundsatz des Inhalts, daß zwischen einem sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind grundsätzlich eine von Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft vorliegt, ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.1989 (- 2 BvR 67/85 - InfAuslR 1990, 3 = DVBl. 1989, 1246 -) nicht zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, daß zwischen einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind grundsätzlich keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, da sich mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft durch die Ehescheidung die Familie des nicht sorgeberechtigten Elternteils und seines Kindes in eine bloße Begegnungsgemeinschaft wandelt. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen sei im Hinblick auf Art. 6 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Dies schließt indes nicht aus, daß auch eine Beziehung zwischen einem sorgeberechtigten Elternteil und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kind nicht die Voraussetzungen einer von Art. 6 GG geschützten Beistandsgemeinschaft erfüllt, wenn das aufenthaltsberechtigte Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds nicht angewiesen ist. Dies beruht darauf, daß das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft dadurch geprägt wird, daß ein Mitglied dem anderen Familienmitglied Lebenshilfe gewährt, auf die es angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - a.a.O.). Fehlt es an dieser Voraussetzung, liegt keine von Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft vor. Etwas anderes kommt auch nicht in dem von dem Antragsteller zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1996 (- 2 BvR 1119/96 - a.a.O. -) zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, daß die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange dann zurückdrängt, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1996 (a.a.O.) nicht davon auszugehen, daß die Unterscheidung in Beistands- und Begegnungsgemeinschaft völlig entfallen ist. Vielmehr wird in dem von dem Antragsteller zitierten Beschluß lediglich ausgeführt, daß sich eine schematische Qualifizierung familiärer Beziehung entweder als Lebensgemeinschaft mit weitgehenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen, wenn der ausländische Elternteil mit seinem Kind zusammenlebt, oder als weit weniger schutzwürdige bloße Begegnungsgemeinschaft im Falle des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft mit der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers zu berücksichtigen, nicht vereinbaren läßt. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen, indem es ausführt, daß der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraussetze, daß bei deren Fehlen aber - um die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG auszulösen - erforderlich sei, daß ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen, nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Familienmitglieds angewiesen ist. Soweit der Antragsteller weiterhin eine Abweichung von einer in der Antragsschrift näher bezeichneten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg geltend macht, vermag dies schon deshalb keine Divergenz im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen, weil hierfür eine Abweichung des erstinstanzlichen Beschlusses von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, vorliegend des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, erforderlich ist. Ferner macht der Antragsteller einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, indem er ausführt, das Gericht habe es unterlassen, dem in seinem Schriftsatz vom 03.03.1997 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines jugendpsychologischen Sachverständigengutachtens bezüglich des Charakters der Beziehungen zwischen ihm und seiner Tochter nachzukommen. Ein Verfahrensmangel ist indes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Untersuchungsgrundsatz, der auch im Beschlußverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt, verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es hat die Entscheidung über die Zuziehung von Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 86 Rdnr. 9; BVerwG, Beschluß vom 02.12.1985 - 7 B 213.85 - NJW 1986, 1187). Allerdings hat sich das Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens auf eine summarische Sachaufklärung zu beschränken. Es ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 765). Dies bedeutet, daß im Eilverfahren grundsätzlich keine umfassende und vertiefte Untersuchung der Sachlage stattfindet (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, § 80 Rdnr. 274). Die Sachaufklärung durch die Einholung eines psychologischen Gutachtens würde sich indes nicht mehr im Rahmen des Eilverfahrens halten, sondern ist vielmehr typisches Mittel der Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren. Im übrigen hat der Antragsteller auch nicht in einer dem Erfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, daß im vorliegenden Verfahren nur die Einholung eines psychologischen Gutachtens eine ermessensgerechte Entscheidung des Gerichts dargestellt hätte. Das Gericht hat dargelegt, daß aufgrund der erst seit kurzer Zeit erfolgenden Besuche des Antragstellers bei seiner Tochter nicht davon auszugehen sei, daß das Kind auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen sei. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Verwaltungsgericht aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers eine enge persönliche Beziehung zwischen Vater und Tochter verneint hat. Wenn der Antragsteller demgegenüber behauptet, zwischen ihm und seiner Tochter bestehe eine solche enge Beziehung und seine Tochter sei auf seine Lebenshilfe angewiesen, hätte er - um die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens darzulegen - Anhaltspunkte dafür benennen müssen, daß trotz der offenbar erst in diesem Jahr aufgenommenen regelmäßigen Besuchskontakte eine enge persönliche Beziehung zustande gekommen ist. Schließlich rügt der Antragsteller, daß in der angefochtenen Entscheidung Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht berücksichtigt worden sei. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Beschwerde führen, da der Antragsteller insoweit keinen Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet hat, was nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn man annehmen würde, der Antragsteller wolle mit seinem Vorbringen geltend machen, es bestünden ernstliche zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), könnte dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Der Antragsteller geht zwar zutreffend davon aus, daß Art. 8 Abs. 1 EMRK auch die Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren nicht mit ihnen zusammenlebenden Kindern schützt (EGMR, Urteil vom 21.06.1988 - 3/1987/126/177 - InfAuslR 1993, 84) und die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der sich daraus ergebenden Ausreisepflicht einen Eingriff in den in dieser Bestimmung verbrieften Anspruch auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dieser Eingriff ist jedoch nach § 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Nach der vom EGMR entwickelten Schrankendogmatik (vgl. EGMR, Urteil vom 21.06.1988 - 3/1987/126/177 - a.a.O.) ist Voraussetzung für die Rechtfertigung, daß der Eingriff a) gesetzlich vorgesehen ist, b) der Verfolgung eines der acht in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Schrankenziele dient und c) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und mithin verhältnismäßig ist. Eine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland stellen die Vorschriften nach §§ 17 ff. AuslG dar. Daß die Voraussetzungen der hier einschlägigen Bestimmung des § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 AuslG nicht erfüllt sind, wurde oben dargelegt. Die angefochtene Maßnahme dient dem Schrankenziel "wirtschaftliches Wohl des Landes", da die Regelungen über Familienzusammenführung in den §§ 17 ff. AuslG einem der Hauptanliegen des Ausländergesetzes dienen, nämlich die Einwanderung von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten zu verhindern (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30.04.1996 - 4 L 62/95 - InfAuslR 1996, 258 ). Zuletzt gehört zur Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, daß dieser in "einer demokratischen Gesellschaft ... notwendig ist". Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 21.06.1988 - 3/1987/126/177 - a.a.O.) folgt daraus, daß im einzelnen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme zu prüfen ist, d.h., es muß das staatliche Interesse an der Maßnahme gegen das Recht des von der Maßnahme Betroffenen auf Achtung seines Familienlebens abgewogen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die angegriffene Maßnahme im vorliegenden Fall nicht eine besonders schützenswerte Beistandsgemeinschaft, sondern eine schlichte Begegnungsgemeinschaft trifft, stellt sie sich auch als verhältnismäßig im dargelegten Sinne dar. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).