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Beschluss

7 A 2210/18.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0413.7A2210.18.00
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Leitsätze
Aufgrund Ihrer Fachkunde können Ärzte in Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen prognostische Aussagen allein dazu machen, ob bei einer medizinischen Betrachtungsweise eine Person voraussichtlich in der Lage ist, im Arztberuf die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Davon zu trennen ist die rechtliche Bewertung, ob aufgrund des in medizinischer Hinsicht bewerteten Gesundheitszustands der Arzt auch in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen an die Geeignetheit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO genügt. Diese rechtliche Würdigung ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 12. September 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund Ihrer Fachkunde können Ärzte in Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen prognostische Aussagen allein dazu machen, ob bei einer medizinischen Betrachtungsweise eine Person voraussichtlich in der Lage ist, im Arztberuf die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Davon zu trennen ist die rechtliche Bewertung, ob aufgrund des in medizinischer Hinsicht bewerteten Gesundheitszustands der Arzt auch in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen an die Geeignetheit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO genügt. Diese rechtliche Würdigung ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 12. September 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die vom Kläger benannten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die erstrebte Durchführung eines Berufungsverfahrens. I. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargetan. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 27. März 2017 - 7 A 1526/16.Z - juris Rn. 5, vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, juris Rn. 8, und vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 -, juris Rn. 16). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 TZ 822/01 -, juris Rn. 5, Kopp/Schenke, a. a. O.; § 124a Rn. 50). Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 17. Februar 2017 und Widerspruchsbescheid vom 24. April 2017 die dem Kläger im Jahr 2003 als Arzt erteilte Approbation gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 3191; im Folgenden: BÄO) widerrufen hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen für den Widerruf eingehalten worden seien. Denn die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG fände auf einen Widerruf nach § 5 Abs. 2 BÄO keine Anwendung. Der Widerruf sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO seien nachträglich entfallen. Der Kläger sei in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet, weil er an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit phasenhaften Verlauf erkrankt sei. Diese Erkrankung hatte dazu geführt, dass der Kläger am 19. Mai 2012 im Zustand der Schuldunfähigkeit seine Mutter erstochen und seine schwangere Ehefrau zu töten versucht hatte. Zuvor war es in den Jahren 2000 und 2001 zu akuten Manifestationen der Erkrankung gekommen, bei denen der Kläger suizidal war und stationär behandelt wurde. Für den Kläger war vor seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Juli 2016 in den Stellungnahmen der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Emmendingen sowie in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F... vom 6. Juni 2016 eine günstige Prognose ausgestellt worden. Nach dem Gutachten ist von einer Vollremission der Krankheitssymptomatik auszugehen. Die den Kläger nach der Entlassung betreuende Forensisch-psychiatrische Ambulanz Vitos führte in ihrem fachärztlichen Attest vom 26. Oktober 2016 aus, es ergäben sich aus dem ambulanten Behandlungsverlauf keine Hinweise darauf, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sei, eine vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das Verwaltungsgericht kam bei seiner Bewertung der fachärztlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass von dem Kläger eine latente konkrete Gefahr ausgeht. Der Beklagte habe auch das ihm bei einem Widerruf nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil weiter ausgeführt, dass darüber hinaus die Approbation gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zwingend zu widerrufen gewesen sei. Denn der Kläger habe sich durch seine Gewalttat eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Ein Arzt sei aufgrund seiner beruflichen Position in besonderer Weise zum Schutz und zur Achtung des Lebens berufen. Diese Pflicht habe der Kläger in besonders hohem Maß verletzt. Die Tötung eines Menschen stelle das schwerste Delikt in der deutschen Rechtsordnung dar. Daher sei das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Person als Arzt zerstört. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass dem Kläger kein strafrechtlicher Schuldvorwurf gemacht werden konnte. Ein Verhalten, aus dem eine Unwürdigkeit folgen könne, müsse nicht von strafrechtlichen Normen erfasst werden. Erst recht genüge ein Tötungsdelikt für die Annahme einer Berufsunwürdigkeit, wenn die Tat vorsätzlich und rechtswidrig begangen worden sei. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem vom Beklagten in seinem Bescheid vom 17. Februar 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2017 ausgesprochenen Widerruf der Approbation nach §§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. a) Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich der Widerruf seiner Approbation nicht wegen Versäumung einer Ausschlussfrist als formell rechtswidrig. aa) Im vorliegenden Verfahren kann der Senat offenlassen, ob der Widerrufstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO eine abschließende Regelung enthält oder ob gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG die in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG normierte Jahresfrist für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ergänzend heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu der Rechtsfrage eines an die Jahresfrist des §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gebundenen Approbationswiderrufs zutreffend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit dieser Regelungen im Falle eines nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zwingend auszusprechenden Widerrufs wegen einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit des Arztes abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, gegen die Heranziehung der Jahresfrist sprächen die Gesetzesmaterialien. Der schriftliche Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen vom 7. Juni 1961 (BT-Drs 3/2810, Seite 2) lasse erkennen, dass „die Erteilung sowie die Zurücknahme der Bestallung“ „abschließend in der Bundesärzteordnung geregelt werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, juris Rn. 22, 23). Der Kläger wendet gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein, Entsprechendes könne nicht für den vom Beklagten auf § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO gestützten Widerruf gelten, der eine Ermessensentscheidung erfordere. Der Kläger kann sich zwar darauf berufen, dass bei der Normierung eines Rücknahmeermessens in einem spezielleren Fachgesetz die subsidiäre Geltung des § 48 Abs. 4 VwVfG grundsätzlich bejaht wird (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2021, § 48 VwVfG, Rn. 231). Allerdings dürfte - entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts - neben dem historischen Willen des Gesetzgebers zu einer abschließenden Regelung der „Zurücknahme“ der Approbation auch der mit der Regelung der §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO bezweckte Schutz der Patienten für die Auslegung sprechen, dass der Widerruf wegen des Wegfalls der gesundheitlichen Eignung des Arztes ebenfalls keiner Ausschlusswirkung unterliegt (Schoch/Schneider, a.a.O. § 49, Rn. 60). Dem vom Kläger insoweit angeführten Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts braucht der Senat aber nicht nachzugehen. Denn der Beklagte hat die Approbation des Klägers innerhalb eines Jahres widerrufen. bb) Der Beklagte hätte im Falle der Anwendbarkeit der Regelungen in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Approbation des Klägers innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen widerrufen. Der Kläger meint, dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg seien nach seiner Anhörung mit Schreiben vom 5. Juni 2013 zu der seinerzeit beabsichtigten Anordnung des Ruhens der Approbation sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen. Daher sei die Widerspruchsfrist bereits im Jahr 2014 abgelaufen. Dies müsse sich der Beklagte nach Übergang des Verfahrens in seine Zuständigkeit zurechnen lassen. Diesen Rechtsausführungen ist nicht zu folgen. Die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen erlangt hat, die für die Entscheidung über den Widerruf relevant sind oder sein können. Hierzu gehören auch die für die Ermessensabwägung relevanten tatsächlichen Umstände. Der Beginn der Frist setzt voraus, dass die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf zu entscheiden. Handelt es sich bei der nachträglich eingetretenen Tatsache um eine Dauererscheinung, ist für den Beginn des Laufs der Frist auf den frühesten Zeitpunkt abzustellen, in dem Art, Ausmaß und Veränderungen und die zukünftige Entwicklung hinreichend bestimmbar gewesen sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 60). Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist für den Beginn der Jahresfrist darüber hinaus erforderlich, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 -, juris Rn. 10; BVerwG Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - 1.84 -, juris Rn. 19; Hess. VGH Kassel, Urteil vom 23. Juni 1993 - 8 UE 2040/86 -, juris Rn. 25). Diese für den Fristlauf notwendige Erfassung der Rechtslage bedeutet übertragen auf den Fall des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, dass die Behörde ihre nachträglich eingetretene Berechtigung, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, erkannt hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 87). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 17. Februar 2017 bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - dessen Anwendbarkeit hier unterstellt - die Approbation des Klägers widerrufen. Die Widerrufsfrist endete frühestens am 9. November 2017. Denn sie begann nach § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 ZPO frühestens am 10. November 2016 zu laufen, nachdem am Vortag die fachärztliche Stellungnahme der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz Vitos beim Beklagten eingegangen war. Vor diesem Zeitpunkt waren dem Beklagten nicht alle Tatsachen vollständig bekannt, um ohne weitere Sachaufklärung die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers beurteilen und auf dieser Grundlage eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen zu können. Ob für den Beginn des Fristlaufs sogar eine vorherige Anhörung des Betroffenen gemäß § 28 VwVfG erforderlich ist, kann dahinstehen (vgl.: BVerwG Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - 1.84 -, juris Rn. 21). In diesem Fall hätte die Jahresfrist sogar erst nach Eingang der auf das Anhörungsschreiben abgegebenen Stellungnahme des Klägers vom 9. Januar 2017 zu laufen begonnen. Für die Prüfung, ob der Kläger durch die Therapiemaßnahmen in der Klinik seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung seines Berufs wiedererlangt hat, bedurfte es der detaillierten Schilderung des Verlaufs seiner klinischen Therapie. Des Weiteren waren medizinische Fachinformationen darüber erforderlich, wie hoch das Risiko einer erneuten akuten Phase der schizophrenen Psychose im Allgemeinen ist und wie es im Falle des Klägers eingeschätzt wird. Hierbei waren von entscheidungserheblicher Bedeutung auch Erkenntnisse der Behörde darüber, ob und ggf. welcher Präventionsmaßnahmen es im vorliegenden Fall bedarf, um ein Rückfallrisiko zu minimieren. Für eine sachgerechte Ausübung des Ermessens bedurfte es des Weiteren der Ermittlung, ob die günstige gutachterliche Prognose für den Kläger sich nach erfolgter Aussetzung der Unterbringung bestätigt hat. Mit seiner Rüge verkennt der Kläger, dass die Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie in ihren Stellungnahmen bis einschließlich 14. April 2015 lediglich über seinen jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand berichtet hatte. Aus diesen Informationen war die zukünftige gesundheitliche Entwicklung des Klägers nach einer etwaigen Beendigung der im Sicherungsverfahren vom Landgericht Freiburg im Oktober 2012 angeordneten Unterbringung nicht hinreichend erkennbar. Erstmals in der Stellungnahme vom 9. Februar 2016 traf die Klinik auf der Grundlage des Verlaufs der zurückliegenden eineinhalb Jahren die Prognose, der Kläger werde die äußeren Anforderungen und Belastungen im Privatleben sowie im Beruf ohne Wiederauftreten krankheitsassoziierter Symptome bewältigen. Erkenntnisse darüber, wie hoch aus fachärztlicher Sicht im Falle des Klägers trotz anhaltender Remission der Erkrankung das Risiko einer erneuten akuten Phase einzuschätzen ist, vermittelten allerdings auch die weiteren Stellungnahmen der Klink nicht. Erst Dr. F... stellte in seinem detaillierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 6. Juni 2016 dar, welche begleitenden Maßnahmen und Rahmenbedingungen unbedingt erforderlich sind, um bei Aussetzung der Unterbringung des Klägers das Risiko eines Wiederauftretens einer akuten Phase der schizophrenen Psychose als gering einstufen zu können, sodass daraus eine positive Kriminalprognose folgt. Der Sachverständige führt aus, welche begleitenden Maßnahmen und Rahmenbedingungen hierzu unbedingt erforderlich seien. Weiter heißt es in dem Gutachten, bei erheblich lebensverändernden Ereignissen oder Lebenskrisen werde der Kläger mit seiner psychologisch-psychiatrischen Betreuungsperson ergänzend zu den laufenden Kontakten Rücksprache nehmen können und ggf. die Dosis des Antipsychotikums (vorübergehend) erhöhen müssen. Erkenntnisse über die weitere Entwicklung des Klägers nach der Aussetzung der Unterbringung und der Entlassung aus der Klinik am 20. Juli 2016 erhielt das Landesgesundheitsamt des Beklagten mit der Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme der ihn nach der Entlassung weiter betreuenden Forensisch-psychiatrischen Ambulanz Vitos vom 26. Oktober 2016, eingegangen am 9. November 2016. Darin heißt es, es ergäben sich weiterhin aus dem ambulanten Behandlungsverlauf keine Hinweise darauf, dass der Kläger aus schwerwiegenden Gründen ungeeignet sei, die von ihm nunmehr angestrebte vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Damit lagen am 9. November 2016 erstmals die für eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Widerruf der Approbation erforderlichen Erkenntnisse vollständig vor. Der Einwand des Klägers, der Zuständigkeitswechsel der Behörde im Oktober 2016 habe zu keinem Neubeginn der bereits abgelaufenen Frist geführt, geht damit ins Leere. b) Der Kläger wendet gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten weiter ein, der erst im Februar 2017 erfolgte Widerruf seiner Approbation verstoße gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Er meint, es bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Behörde von einer ihr zustehenden Widerrufsmöglichkeit in angemessener Frist Gebrauch macht. Der Beklagte ist hier jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen in angemessener Zeit tätig geworden. Der Umstand, dass das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Juni 2013 die zunächst beabsichtigte Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 BÄO nicht weiterverfolgt hatte, war nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf zu begründen, dass im Falle der Beendigung seiner Unterbringung nicht mehr geprüft werden wird, ob er bei Abschluss der stationären Behandlung weiterhin aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung seines Berufs ungeeignet ist. Denn für die Behörde bestand keine Veranlassung, von ihrer Befugnis zum Widerruf der Approbation Gebrauch zu machen, solange die Dauer der Unterbringung des Klägers noch nicht absehbar war. c) Der Kläger hat mit seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren ferner nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei der materiell-rechtlichen Prüfung des Bescheids des Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2017 zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO bejaht hat. Es erweist sich nicht als ernstlich zweifelhaft, dass im Falle des Klägers nachträglich die negative Erteilungsvoraussetzung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids entfallen war. aa) Der Kläger macht geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, von ihm gehe im Falle der Berufsausübung eine latente konkrete Gefahr für die Patienten aus, widerspräche dem Inhalt aller vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen. Auch Dr. Dr. E..., in dessen Praxis er vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 als Weiterbildungsassistent und vom 1. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 als Sicherstellungsassistent tätig gewesen sei, habe ihm in seiner Stellungnahme vom 4. März 2017 bescheinigt, dass sein Verhalten vollkommen unauffällig gewesen und er zur Berufsausübung gesundheitlich geeignet sei. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F... in seinem Gutachten sowie nach der Stellungnahme der Klinik vom 8. Juli 2016 kein Zusammenhang zwischen seiner Straftat im Mai 2012 und seiner ärztlichen Tätigkeit bestand. Diese Rügen begründen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung, die schizophrene Psychose des Klägers führe durch ihren phasenhaften Verlauf zu einer latenten konkreten Gefahr, stützt sich auf die in den fachärztlichen Stellungnahmen enthaltenen medizinischen Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass zwischen dem vom Kläger begangenen Tötungsdelikt und seiner ärztlichen Tätigkeit kein Zusammenhang bestand (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit den Aussagen des Sachverständigen Dr. F... in seinem kriminalprognostischen Gutachten vom 6. Juni 2016 auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage eine zutreffende Gefahrenprognose getroffen. Es hat darauf hingewiesen, dass nach der Einschätzung des Gutachters erneute akute Krankheitsschübe bei psychotischen Erkrankungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. Dr. F... hat unter Bezugnahme auf den im Unterbringungsverfahren angehörten Sachverständigen Dr. G... angegeben, dass eine rein medikamentöse Behandlung das Wiederauftreten einer psychotischen Phase nicht zulässig verhindere. Das Risiko werde statistisch betrachtet um ca. 50 % reduziert. Im Falle des Klägers könne die Rückfallgefahr ganz erheblich durch eine psycho-edukative Behandlung gesenkt werden. Dr. F... führt in seinem Gutachten aus, dass der Kläger aufgrund der entsprechenden Behandlungen in der Klinik seit geraumer Zeit symptomfrei sei. Daher sei von einer anhaltenden Remission der Grunderkrankung auszugehen. Diesen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Es ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters zu dem Ergebnis gelangt, dass das Risiko einer erneuten akuten Phase mit einer Gewalttat aufgrund der gegebenen Lebensumstände des Klägers als gering einzuschätzen ist. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass die gutachterlichen Äußerungen eine besondere Schwere der Erkrankung des Klägers erkennen lassen. Denn ausweislich des Gutachtens hatten sich bei dem Kläger bereits in den Jahren 2000 und 2001 zwei psychotische Phasen manifestiert, bei denen dieser - wie auch bei der Tat im Mai 2012 - eine hohe Entschlossenheit und Aggressionsbereitschaft gezeigt hat. Entsprechend der Feststellung des Verwaltungsgerichts ginge von dem Kläger im Falle der Ausübung des Arztberufs eine latente Gefahr für seine Patienten aus. Das Gericht hat dem Sachverständigengutachten hierzu zutreffend entnommen, dass die dort ausgesprochene positive Prognose von mehreren Grundannahmen abhängig gemacht worden ist. Denn nach den Ausführungen von Dr. F... ist zur Vermeidung erneuter Krankheitsschübe des Klägers die weitere zuverlässige Compliance bei der Medikamenteneinnahme und eine weitere nieder- bis mittelfrequente psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung unbedingt erforderlich. Außerdem ist nach den Ausführungen des Gutachters für den Kläger nach wie vor eine stabile partnerschaftliche bzw. familiäre Situation sowie ein stabiles Arbeitsumfeld notwendig. Zur Absicherung dieser Rahmenbedingungen hat der Gutachter eine Reihe von Bewährungsauflagen für sinnvoll erachtet, zu denen etwa auch die Überwachung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme durch Kontrollen des Blutbilds gehört. Demzufolge besteht ohne solche absichernden Maßnahmen ein höheres Restrisiko, dass es beim Kläger in Stressphasen zu einer raschen Entwicklung von Krankheitssymptomen kommen kann, wenn sich sein familiäres oder berufliches Umfeld nachteilig verändert. Dies stellt entsprechend der Feststellung des Verwaltungsgerichts eine latente Gefahr dar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr bejaht. Denn eine akute Phase der schizophrenen Psychose würde bei ungehindertem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Schädigung von überragenden Rechtsgütern führen. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass bei der möglichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter - wie hier dem Leben von Patienten - schon eine geringe Wahrscheinlichkeit die Annahme des Bestehens einer konkreten Gefahr rechtfertigt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auf die weiteren fachärztlichen Stellungnahmen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Denn daraus ergeben sich keine abweichenden Erkenntnisse. Die Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie hat sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2016 den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Sie hat nach der Entlassung des Klägers in ihrer letzten Stellungnahme vom 26. September 2016 das Vorliegen eines psychisch stabilen Zustands ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen bestätigt. Auch die Forensisch-psychiatrische Ambulanz Vitos ging in ihrem fachärztlichen Attest vom 26. Oktober 2016 von einer stabilen Remission der schizophrenen Psychose des Klägers aus. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Schreiben des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Dr. E... vom 4. März 2017. Dieser führte zwar aus, der Kläger habe in seiner Praxis während seiner Beschäftigungszeit einen eigenen Patientenstamm selbstständig und zu seiner vollsten Zufriedenheit versorgt. Aus diesem Schreiben lassen sich indes keine Schlüsse in Bezug auf das Risiko einer weiteren akuten Phase der Erkrankung ziehen. bb) Der Kläger wendet im Zulassungsverfahren erneut ein, in sämtlichen fachlichen Stellungnahmen werde bestätigt, dass er im Sinne der Erteilungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei. Über diese Feststellungen habe sich das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft hinweggesetzt. Auch diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht war gehalten, unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. F..., der Stellungnahmen der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie und des fachärztlichen Attests der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz Vitos zu bewerten, ob entgegen der Annahme des Beklagten die uneingeschränkte Eignung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO mit der rechtlich erforderlichen Sicherheit bejaht werden kann. Die im Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO normierte Voraussetzung „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet“ erfordert anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Subsumtion unter den in dieser Norm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19-07 -, juris Rn 26 zur gesundheitlichen Eignung eines Berufssoldaten). Aufgrund ihrer Fachkunde können Ärzte in Gutachten und ärztlichen Stellungahmen prognostische Aussagen allein dazu machen, ob bei einer medizinischen Betrachtungsweise eine Person voraussichtlich in der Lage ist, im Arztberuf die anfallenden Aufgaben zu erledigen. In diesem Sinne ist die Äußerung der Klinik vom 19. Oktober 2015 zur gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Arztberuf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO zu verstehen. Entsprechendes gilt für die Auffassungen des Gutachters Dr. F... und der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz Vitos, voraussichtlich stehe der vom Kläger gewünschten vertragsärztlichen Zulassung nichts entgegen. Davon zu trennen ist die rechtliche Bewertung, ob der Arzt aufgrund des in medizinischer Hinsicht bewerteten Gesundheitszustands auch in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen an die Geeignetheit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO genügt. Dies erfordert von der Behörde insbesondere die Bewertung, ob die Erkrankung des Arztes mit ihren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten bei der Behandlung seiner Patienten den Schluss rechtfertigen, dass er gleichwohl auf Dauer uneingeschränkt in der Lage ist, jederzeit den objektiven Anforderungen seines Berufs zu entsprechen (Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 8 Rn. 53). Diese rechtliche Würdigung ist entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar. Das Gericht hat die gesundheitliche Eignung des Klägers zu Recht verneint, weil sich bei der schizophrenen Psychose mit phasenhaften Verlauf das Auftreten einer erneuten akuten Phase grundsätzlich nicht ausschließen lässt. Bei der rechtlichen Würdigung fällt zudem maßgeblich ins Gewicht, dass der Kläger im Falle einer akuten Phase erneut eine gravierende Aggressionsbereitschaft gegenüber Personen zeigen könnte (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. September 1989 - 7 B 43.81 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2006 - 7 K 4060/05 -, juris Rn. 17). d) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers ferner zu recht die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht beanstandet. Die Darlegung, es sei kein Ermessen eröffnet gewesen, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO nicht gegeben gewesen sein, geht fehl. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. e) Schließlich stellen die Ausführungen des Klägers zu der nach seiner Auffassung gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Approbationswiderrufs nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils infrage. aa) Der Widerruf war geeignet, in legitimer Weise Patienten während ihrer Behandlung vor Gefahren zu schützen, die vom Kläger im Falle einer nicht auszuschließenden erneuten akuten Phase der schizophrenen Psychose durch die zu erwartende hohe Aggressionsbereitschaft ausginge. bb) Ein gleich geeignetes milderes Mittel stand nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Klägers kam hier nicht die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO in Betracht. Nach dieser Regelung kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen sind. Die Ruhensanordnung ist nur vorübergehender Natur. Sie kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausgesprochen werden, wenn die gesundheitliche Nichteignung aktuell zwar feststeht, aber nicht endgültig ist. Sind die Voraussetzungen für die Approbation dagegen endgültig entfallen, kommt eine Ruhensanordnung nicht mehr in Betracht (Haage in: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: Februar 2018, B II S. 51). Hier war davon auszugehen, dass die schizophrene Psychose des Klägers nicht heilbar ist und damit dauerhaft vorliegt. Eine andere rechtliche Beurteilung kann im Übrigen auch nicht den beiden vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen entnommen werden (VG Hannover, Urteil vom 17. Februar 2016 - 5 A 890/15 -, juris Rn. 51; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 7 K 3024/15 -, juris Rn. 29). Die beiden Gerichte haben ebenfalls ausgeführt, dass ein Ruhen der Approbation voraussetzt, dass die gesundheitliche Nichteignung nicht endgültig eingetreten ist. Soweit der Kläger sich auf die Überlegungen des Beklagten im Erörterungstermin vom 29. November 2017 über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 BÄO beruft, zieht er daraus rechtsfehlerhaft den Schluss, dieser habe damit seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes anerkannt. Die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kommt nämlich gerade dann in Betracht, wenn keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung vorliegt (Haage in: Narr, a.a.O., B III S. 5). Denn die Erlaubnis kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. cc) Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Approbation des Klägers eine angemessene Maßnahme darstellt. Das Gericht hat bei der Überprüfung der Auswirkungen des Approbationswiderrufs einerseits in den Blick genommen, dass damit in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, das die Freiheit der Berufswahl gewährleistet. Es hat dieser Rechtsposition andererseits das Grundrecht potenzieller Patienten aus Art. 2 Abs. 2 GG auf Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit als überragende Gemeinschaftsgüter gegenübergestellt. Die grundrechtlichen Positionen sind entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom Beklagten im Wege einer praktischen Konkordanz rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen worden. Dem Schutz der potentiellen Patienten ist in Anbetracht des Gefährdungsgrades im Falle einer Dekompensation des Klägers zu Recht der Vorrang eingeräumt worden. 2. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus dem Vorfall vom 19. Mai 2012, bei dem der Kläger seine Mutter erstochen und seine schwangere Ehefrau zu töten versucht hatte, seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergibt und deshalb seine Approbation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zwingend zu widerrufen war. Soweit der Kläger auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, erweist sich sein Vorbringen als rechtlich unerheblich. Denn das Gericht hat die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation selbständig tragend auf den Wegfall der gesundheitlichen Eignung des Klägers gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gestützt. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht erfolgreich entgegengetreten. Unabhängig davon erachtet der Senat die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch als zutreffend. a) Der Kläger macht geltend, das Ansehen der Ärzteschaft könne nur dadurch nachhaltig geschädigt werden und zum Vorwurf der Unwürdigkeit des Berufsangehörigen führen, wenn dieser schuldhaft gehandelt habe. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Arzt ist zur Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und wenn er deshalb nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist (Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019 § 8 Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7). Das Verhalten des Berufsangehörigen darf bei objektiver Betrachtung nicht eklatant dem Berufsbild des Arztes zuwiderlaufen, welches von einer uneingeschränkten Verantwortungsbereitschaft und Verantwortungsfähigkeit in Bezug auf den Schutz menschlichen Lebens geprägt ist (vgl.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 1992 - 21 B 91.1336 -, beck-online). Das aus diesem Berufsethos resultierende Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft stellt ein hochrangiges Rechtsgut dar. Andererseits ist die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO normierte Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Falle einer eingetretenen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs die Approbation zu widerrufen, im Hinblick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Berufswahlfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen gebunden. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Bei Würdigung aller Umstände muss eine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris Rn. 9 und vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris Rn. 4). Vornehmlich die vorsätzliche Begehung einer schweren Körperverletzung, erst recht aber die vorsätzliche Tötung eines Menschen, hat einen entsprechend hohen Unrechtsgehalt, wenn sie nicht in einer Rechtfertigungslage begangen wurde. Dabei ist der Verlust der für den Arztberuf unabdingbar gebotenen Vertrauenswürdigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Berufsangehörige zwar vorsätzlich und rechtswidrig einen Menschen schwer verletzt oder getötet hat, aber aufgrund einer Erkrankung zum Tatzeitpunkt gemäß § 20 StGB schuldunfähig war und deshalb strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ob in einem solchen besonderen Fall das Vertrauen in den Arzt und - sofern er weiterhin uneingeschränkt praktizieren darf - in die Ärzteschaft insgesamt zerstört ist, hängt von den Begleitumständen der Tat und dem Tathergang ab. Dieser Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut der Regelung der Arzt sich „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht“ haben darf, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung bedeutet nicht, dass der Arzt voll schuldfähig im strafrechtlichen Sinne gewesen sein muss. Vielmehr ist der Begriff „schuldig gemacht“ dahin zu verstehen, dass dem Arzt das Fehlverhalten im Sinne einer adäquaten Kausalität zugerechnet werden kann. Dieses vom strafrechtlichen Begriff der Schuld abweichende Verständnis des Wortlauts liegt schon deshalb nahe, weil in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO keine Differenzierung zwischen einer Schuldunfähigkeit wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB und einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorgenommen wird. Der vom Kläger vertretenen Auslegung des Begriffs „schuldig gemacht“ ist zudem entgegenzuhalten, dass sich für seine Differenzierung zwischen einer krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit und einer selbst vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schuldunfähigkeit kein Anhaltspunkt in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO findet. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte inhaltliche Bedeutung des Wortlauts der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wird durch die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift bestätigt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Widerruf nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient der Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sowie für das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris Rn. 15; Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019 § 8 Rn. 46). Das Ansehen der Ärzteschaft kann auch dann verloren gehen, wenn ein Arzt, der im Zustand der Schuldunfähigkeit einen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig getötet hat, weiterhin uneingeschränkt praktizieren darf. Je nach den konkreten Umständen des Tatgeschehens kann nicht erwartet werden, dass Patienten, wenn sie Kenntnis von dem Tötungsdelikt hätten, diesem Arzt jederzeit das volle Vertrauen in seine Verantwortungsfähigkeit entgegenbringen. Diesem Schutzgedanken wird - soweit ersichtlich - auch in den obergerichtlichen Entscheidungen Rechnung getragen. So hat etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. März 1992 (- 21 B 91.1336 -, beck-online) einen Arzt als berufsunwürdig erachtet, dessen Schuldfähigkeit in Bezug auf die fortgesetzte vorsätzliche unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln zuvor vom Strafgericht wegen einer krankhaften seelischen Störung verneint hatte (zum Begriff „schuldig gemacht“ vgl. auch: OVG Saarland, Urteil vom 31. August 1989 - 1 R 118/87 -, juris Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat im Falle des Klägers zu Recht angenommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Person als Arzt dauerhaft zerstört ist. Bei objektiver Betrachtungsweise kann nicht erwartet werden, dass Patienten ihm das erforderliche volle Vertrauen in seine Verantwortungsfähigkeit entgegenbringen. Auch das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes und das Vertrauen in dessen Integrität wäre beschädigt, wenn dem Kläger die Fortsetzung seines Berufes ermöglicht würde, obwohl das erneute Auftreten einer akuten Phase mit einer hohen Gewaltbereitschaft nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen nicht nur die besondere Schwere der vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Taten des Klägers berücksichtigt. Es hat auch die näheren Umstände des Geschehens und den Tatablauf in seine rechtliche Bewertung eingestellt. Die Tötung der Mutter und die versuchte Tötung der Ehefrau entwickelten sich aus Sicht der beiden Opfer nahezu anlasslos. Sie wollten dem Kläger helfen, der sich und seine Familie vom „Bösen“ besessen sah. b) Soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vorsätzlich und rechtswidrige, jedoch nicht schuldhaft begangene schwere Körperverletzung oder Tötung zur Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes führt, verletzt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Arzt wird in einem solchen Fall nicht durch die Anwendung der Vorschriften über den Widerruf der Approbation in seinem Grundrecht verletzt. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Schranken unter anderem in den verfassungsmäßigen Vorschriften der allgemeinen Gesetze. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besonders schwierig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist eine Rechtssache dann, wenn ihre Bearbeitung an das Gericht überdurchschnittliche Anforderungen im Vergleich mit anderen Rechtstreitigkeiten stellt, wenn also die Sache auf Grund der zu beantwortenden Tatsachen- oder Rechtsfragen signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist also die Komplexität der Sache in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 7 TZ 2126/97 -, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 9). Bei der zu treffenden Beurteilung des Schwierigkeitsgrads der Rechtssache kommt es dabei nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie an. Vielmehr müssen sich die besonderen Schwierigkeiten auf solche Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes müssen auch noch nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfüllt sein. Ein für das Verwaltungsgericht möglicherweise zunächst umfangreicher und komplexer Rechtsstreit kann sich nach dessen Aufarbeitung im erstinstanzlichen Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als eindeutig geklärt darstellen. In diesem Fall ist dann ein Bedarf nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts oder nach Erörterung besonders schwierige Rechtsfragen nicht mehr erkennbar. Bestehen die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht mehr fort, greift das Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ein. Dies folgt bereits aus dem Zweck der Zulassungsberufung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 4 L 35/97 -, juris Rn. 6). Die ausreichende Darlegung des Zulassungsgrunds setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine Frage von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich nicht ohne weiteres in einem Zulassungsverfahren entscheiden lässt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 114). Entgegen der Auffassung des Klägers übersteigt die rechtliche Prüfung, ob der Beklagte die Approbation des Klägers wegen eines nachträglichen Wegfalls seiner gesundheitlichen Eignung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO widerrufen durfte, nicht den normalen Schwierigkeitsgrad eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens. Die insoweit entscheidungserheblichen Fragen kann der Senat im Zulassungsverfahren auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren sehr sorgfältig aufgeklärten Sachverhalts sowie der umfassenden Würdigung der rechtlichen Voraussetzungen für den ausgesprochenen Widerruf ohne weiteres beantworten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen den Darlegungen des Klägers auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht zusätzlich die Voraussetzungen für einen zwingenden Widerruf der Approbation wegen einer eingetretenen Berufsunwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bejaht hat. Denn das Urteil ist - wie bereits ausgeführt - daneben selbständig tragend auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gestützt. Auch der Umstand, dass sich weder der Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht bislang mit der Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „schuldig gemacht“ befasst haben, begründet hier keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Die Auslegung ist dem Senat anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich. Auch die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägige Vorschrift bereitet keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. III. Auch der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn eine höchstrichterliche Klärung der Frage schon vorliegt oder wenn sich die Klärung der Frage bereits aus dem Gesetz ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 10). Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt vom Rechtsmittelführer die Bezeichnung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage. Weiter sind Ausführungen dazu erforderlich, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Rechtsmittelführer muss in der Begründung seines Zulassungsantrages weiterhin aufzeigen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, so dass eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, juris Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 124a Rn. 103, 104). Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Keine der drei von ihm angeführten Rechtsfragen begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 1. Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob der Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO nur innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich ist. Diese Frage ist zwar für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen, würde sich aber nicht auch in einem Berufungsverfahren stellen. Denn der Widerruf ist nach Auffassung des Senats innerhalb eines Jahres seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme der die Rücknahme rechtfertigenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erfolgt. 2. Der Kläger misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auch im Hinblick auf die Rechtsfrage bei, ob es an einer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO fehlt mit der Folge, dass die Approbation widerrufen werden kann, wenn die (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung eine vollständige Heilung nicht erwarten lässt, aufgrund einer über mehrere Jahre erfolgreich verlaufenden Behandlung aber keine Anhaltspunkte der Gesundheitsbeeinträchtigung zu Tage treten und auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass diese zukünftig zu tragen Tage treten könnte. Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt, dass diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, bedarf es bei der rechtlichen Bewertung, ob eine psychische Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Arztberufes ausschließt, nicht nur einer Feststellung des Krankheitsverlaufs in den zurückliegenden Jahren und einer Prognose des zukünftigen Verlaufs. Es ist auch in die rechtliche Bewertung einzustellen, in welchem Maße die Gesundheit und das Leben von Patienten im Falle eines nicht auszuschließenden neuen Krankheitsschubs gefährdet wäre. Diese Risikobewertung lässt sich nicht für alle psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und selbst nicht für alle schizophrenen Psychosen in gleicher Weise treffen. 3. Der Kläger erachtet ferner die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich ein Arzt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO eines Verhaltens schuldig gemacht haben kann, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt durch eine Tat, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund eines gesundheitlichen Leidens begangen hat. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers erschließt sich nicht, inwiefern diese Rechtsfrage für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidungserheblich sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Es hat den Widerruf der Approbation des Klägers auch deshalb für rechtmäßig erachtet, weil er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO zur Ausübung des Arztberufes nicht mehr gesundheitlich geeignet ist. Diese Begründung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen. Daher kommt es für die weitere Begründung des Gerichts, der Kläger habe sich durch die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tötung seiner Mutter und die versuchte Tötung seiner Ehefrau eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergibt, für den Ausgang des Klageverfahrens nicht an. Selbst wenn der Senat in einem Berufungsverfahren zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen würde, könnte dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. IV. Die Berufung kann auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1997 (3 C 12.95 -, juris Rn. 22) zugelassen werden. Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 15 ZB 14.1542 -, juris Rn. 24). Der Kläger führt als Rechtssatz in dem von ihm genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, die nach der Approbation weggefallene Zuverlässigkeit und/oder Würdigkeit eines Arztes beruhe auf dessen schuldhaftem Handeln, nämlich regelmäßig im schuldhaften und schwerwiegenden Verstoß gegen seine Berufspflicht. Dies lässt keine Divergenz zum angegriffenen Urteil erkennen. Der Senat kann der zutreffend wiedergegeben Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass darin der tragende Rechtssatz formuliert ist, eine Straftat könne ausschließlich dann zur Berufsunwürdigkeit des Arztes führen, wenn sie nicht nur vorsätzlich und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft begangen worden ist. Der angeführte Satz steht zum einen im Kontext der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Ausschlussfrist in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei einem Approbationswiderruf nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO. Als Argument für die mangelnde Anwendbarkeit führt das Bundesverwaltungsgericht an, es fehle an der Schutzwürdigkeit des begünstigten Arztes, wenn die rechtmäßig erteilte Approbation durch sein späteres schuldhaftes Verhalten sozusagen rechtswidrig geworden sei. Allerdings war der Arzt in jenem Verfahren wegen Honorarbetrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Frage, ob eine im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Straftat den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit rechtfertigt, hat sich dem Bundesverwaltungsgericht daher gar nicht gestellt. Zum anderen lässt die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Formulierung, die weggefallene Würdigkeit beruhe „regelmäßig“ auf einem „schuldhaften und schwerwiegenden Verstoß“ erkennen, dass ein schuldhaftes Verhalten gerade keine zwingende Voraussetzung darstellt. Ungeachtet dessen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf der vom Kläger gerügten Divergenz. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. V. Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag schließlich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Einen Verfahrensfehler hat der Kläger jedoch nicht in ausreichender Weise dargelegt. 1. Das Verwaltungsgericht hat nicht die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht verletzt. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von weiteren Gutachten. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu verschaffen. Hätte sich deshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen müssen und ist dies unterblieben, liegt ein Verfahrensmangel vor (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 -, juris Rn. 37, Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 31.20 -, juris Rn. 18, 19 und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 4.19 -, juris Rn. 6). Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten oder die sonstigen ärztlichen Stellungnahmen einen offen erkennbaren Mangel aufweisen oder darin von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wird. Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, weitere ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Klägers einzuholen. 2. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel in Form einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts aufgezeigt. Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Etwaige Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung betreffen die Anwendung des materiellen Rechts und nicht das Verfahren. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nur dann vor, wenn zwischen dem unumstrittenen Akteninhalt und einer im angegriffenen Urteil getroffenen tatsächlichen Annahme ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Im Übrigen kann eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris Rn 8; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 190). Diese Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die im Gutachten von Dr. F... und in den ärztlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht angenommene Geeignetheit des Klägers für den Beruf des Arztes zutreffend erkannt. Es hat damit keinen falschen Akteninhalt zugrunde gelegt. Die vom Kläger als Verfahrensmangel beanstandete rechtliche Würdigung, ob der festgestellte Gesundheitszustand in Anbetracht einer nicht auszuschließenden erneuten akuten Phase der schizophrenen Psychose die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO erfüllt, steht dazu nicht in Widerspruch. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat misst der im Bescheid des Beklagten angeordneten Herausgabe der Approbationsurkunde wertmäßig keine selbständige Bedeutung bei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).