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Beschluss

7 UE 868/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0302.7UE868.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten gemäß Art. 16a GG durch das Bundesamt (1.) und dessen Feststellung, daß in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (2.), erweisen sich nämlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig. Dies hat Auswirkungen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (3.). 1. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, denn er ist ist kein politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2, 3 und 5 GG kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Beigeladenen die Berufung auf das Asylrecht nicht schon deshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG (vgl. dazu BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49) verwehrt, weil er aus Österreich, also aus einem - nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I hierzu - sicheren Drittstaat eingereist ist. Denn diese Vorschriften gelten nicht für vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1993 eingereiste Asylbewerber (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - NVwZ 1994, 159) bzw. für vor diesem Datum gestellte Asylanträge (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und der Beigeladene ist seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am 29. Dezember 1991 nach Deutschland eingereist und hat am 6. Januar 1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. - NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O.). Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, genießt allerdings nur dann asylrechtlichen Schutz, wenn er auch in anderen Landesteilen eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine interne Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58 ; BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muß (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird - da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluß hierzu einer festen und im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 - NVwZ 1993, 193). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25 u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12). Der beschließende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Beigeladenen, insbesondere des Ergebnisses seiner Vernehmung, sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Beigeladene als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt war bzw. wäre (1.1.) und daß ihm - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte - auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte (1.2.), so daß abschliessende Feststellungen betreffend eine eventuell gegebene interne Fluchtalternative entbehrlich sind (1.3.). 1.1. Der Beigeladene, der ausweislich seiner - nicht zuletzt wegen der bei seiner Vernehmung erkennbar gewordenen albanischen Sprachkenntnisse - insoweit glaubhaften Angaben albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens ist und ausweislich seines aus dem vorgelegten Personalausweis ersichtlichen Geburts- und letzten Wohnortes aus dem Kosovo kommt, hatte allein deswegen weder bei seiner Ausreise noch hat er bei jetziger Rückkehr in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung zu erwarten. Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, gegen die der Verfolger seine Verfolgungsmaßnahmen richtet; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlaß gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Ue. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57, v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben primär Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den Staat erfolgen; dieser muß sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die Prüfung der ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und nach Gerichtetheit in bezug auf das Merkmal der Ethnie - vorliegen. Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f.) so dar, daß Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und daß auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.). Mit dieser Überzeugung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Verwaltungsgerichtshöfe bzw. Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 -, v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 - u. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 07.03.1996 - 13 A 1796/94.A - u. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A -; OVG Rheinland- Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). 1.1.1. Das Kosovo, eine ca. 11.000 km2 große und traditionell agrarisch geprägte Region im äußersten Südwesten Serbiens, grenzt südöstlich an Mazedonien, südwestlich an Albanien und westlich an Montenegro (Erkenntnisquellen Nrn. 20, S. 3, u. 125, S. 2 - im folgenden: 20., S. 3; 125., S. 2). Nach der Volkszählung im Jahre 1981 wohnten im Kosovo ca. 1,89 Millionen Menschen, davon waren ca. 1,47 Millionen - also etwa 77,4 % (11., S. 2; 99., Kap. 2.1) - ethnische Albaner. Für die Folgezeit kann die Bevölkerungsentwicklung nicht genau nachvollzogen werden, weil die albanischen Volkszugehörigen sich an der Volkszählung im Jahre 1991 nicht beteiligt haben. Nach vorsichtigen Schätzungen liegt die Bevölkerungszahl seit Anfang der 90er Jahre zwischen 1,8 und 2,2 Millionen; davon sind - unter Berücksichtigung der seither erfolgten Abwanderung von ungefähr 300.000 bis 400.000 vornehmlich jüngeren Albanern im wehrpflichtigen Alter einerseits und der hohen Geburtenrate der Albaner andererseits - etwa 85 bis 90 % albanische und etwa 8 %, jedenfalls aber weniger als 10 %, serbische Volkszugehörige (7., Nr. 196; 8., S. I f., 2 u. 7; 10., S. 6 f.; 20., S. 3; 23., S. 26; 24., S. 51; 38.; 45.; 65., S. 11; 78.; 84.; 99., Kap. 2.1; 107.; 115., Nr. 142; 125., S. 2; 126., S. 1 u. 4; 151.; 189., S. 2 u. 4). Für die Zeit seit 1990 bis heute kann danach davon ausgegangen werden, daß zwischen 1,5 und 2 Millionen ethnische Albaner im Kosovo gelebt haben bzw. noch dort leben (22.; 24., S. 53; 37., S. 6 u. 12; 50., S. 8; 104.; 115., Nr. 142; 126., S. 5; 189., S. 5). Nach einer wechselvollen Geschichte, die vor allem seit dem 19. Jahrhundert vermehrt durch Konflikte zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerungsgruppe geprägt ist, erhielt das Kosovo nach der Bundesverfassung von 1974 und der damaligen serbischen Verfassung innerhalb der Teilrepublik Serbien der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Status einer autonomen Provinz (3., S. 4; 8., S. 15 f.; 11., S. 2; 27.; 125., S. 2). Als solche war das Kosovo annähernd wie eine selbständige Republik organisiert, verfügte insbesondere über eine eigene Legislative, Exekutive und Judikative, war in den Bundesinstanzen vertreten und besaß auch das Recht, die albanische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache zuzulassen (27.; 125., S. 2). In der Folgezeit gelangten immer mehr Albaner in - auch führende - staatliche Stellungen, während eine größere Zahl von Serben auswanderte (11., S. 3). Nach Titos Tod im Jahre 1980 kam es seit März 1981, ausgehend von Studenten der Universität in Pristina, zu Demonstrationen und Unruhen, in deren Verlauf albanische Volkszugehörige für eine eigenständige "Republik Kosova" eintraten und in deren Gefolge es zu zahlreichen Strafgerichtlichen Verurteilungen kam (11., S. 3). Im Jahre 1989 wurde das Kosovo erneut durch schwere Unruhen erschüttert, und zwar im Zusammenhang mit damals beabsichtigten, die Selbstverwaltungsrechte weitgehend beseitigenden Änderungen der serbischen Verfassung, welche, nachdem das Provinzparlament des Kosovo am 23. März 1989 zugestimmt hatte, am 28. März 1989 vom serbischen Parlament beschlossen wurden (6., S. 10; 11., S. 3; 27.; 125., S. 3). Im Zuge der sich danach - trotz des im Februar 1989 verhängten und bis April 1990 andauernden Ausnahmezustands - weiter fortsetzenden Proteste der Albaner kam es zu blutigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, in deren Verlauf mindestens 30 Albaner ums Leben kamen (11., S. 3). Als das Provinzparlament am 2. Juli 1990 den Kosovo zu einer eigenständigen jugoslawischen Teilrepublik erklärte und seine Zustimmung zu der früheren Verfassungsänderung revidierte, beschloß das serbische Parlament am 5. Juli 1990 die Auflösung von Parlament und Regierung des Kosovo (8., S. 2; 11., S. 4; 21., S. 1; 99., Kap. 1.3; 125., S. 3). Daraufhin verabschiedeten am 7. September 1990 über 100 Abgeordnete des aufgelösten Provinzparlaments eine Verfassung für den Kosovo; am 28. September 1990 gab sich Serbien seinerseits eine neue Verfassung, in der effektive Autonomie- oder Minderheitenrechte für die in der Provinz Kosovo lebenden Albaner nicht enthalten sind (3., S. 4; 8., S. 9; 11., S. 4; 27.; 99., Kap. 1.3; 125., S. 3; 189., S. 1 f.). Die albanische Bevölkerungsgruppe verfolgt seitdem konsequent die Errichtung einer eigenständigen, von Jugoslawien unabhängigen "Republik Kosova", zum Teil auch weitergehend mit dem Ziel einer Vereinigung des Kosovo mit Albanien oder gar einer Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete auf dem Balkan zu einer einzigen Republik (3., S. 4; 8., S. I f.; 189., S. 2 u. 4). So wurde im September 1991 im Kosovo ein inoffizielles Referendum durchgeführt, bei dem sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für eine eigene "Republik Kosova" aussprach (99., Kap. 1.3; 189., S. 2). Nachdem am 27. April 1992 die aus den Bundesstaaten Serbien und Montenegro bestehende Bundesrepublik Jugoslawien ausgerufen worden war, fanden am 24. Mai 1992 im Kosovo - aus Sicht der serbischen Staatsmacht illegale, jedoch nicht gewaltsam unterbundene - Wahlen statt, bei denen der als gemäßigt geltende "Demokratische Bund Kosovo" (LDK) fast alle Sitze gewann und dessen Vorsitzender Ibrahim Rugova zum "Staatspräsidenten" gewählt wurde; als Ministerpräsident einer weitgehend im Exil tätigen Übergangsregierung fungiert seit Oktober 1991 der in Deutschland ansässige Urologe Dr. Bujar Bukoshi (1.; 3., S. 4; 8., S. 9 f.; 10., S. 3; 11., S. 4 f.; 23., S. 17 f.; 99., Kap. 7.1 u. 7.2; 125., S. 3; 189., S. 1 f.). An den in der Folgezeit abgehaltenen offiziellen jugoslawischen und serbischen Wahlen beteiligte sich die albanischstämmige Bevölkerungsmehrheit überwiegend nicht, so daß die für den Kosovo reservierten Parlamentssitze fast ausschließlich an serbische Politiker fielen (2., Nr. 170; 3., S. 4; 8., S. II u. 20; 11., S. 5; 27.; 99., Kap. 10; 189., S. 2). Seitdem ist die politische Lage im Kosovo als weitgehend ruhig, aber gespannt zu bezeichnen; Gewaltakte albanischer Volkszugehöriger gibt es - abgesehen von einer Reihe bisher ungeklärter Anschläge vornehmlich auf die Polizei von April bis November 1996 - kaum, und Demonstrationen haben von 1991 bis 1995 nicht mehr und seither nur vereinzelt - zuletzt im Dezember 1997 - stattgefunden (126., S. 2; 129.; 130.; 184.; 189., S. 2; 191.). Der Konflikt hat zu einer extremen Polarisierung und zu einer einem Patt vergleichbaren Situation zwischen beiden Bevölkerungsgruppen geführt, wobei die albanische Seite nach staatlicher Unabhängigkeit strebt, während die serbische Seite dies nachhaltig ablehnt und offenbar beiderseits keine echte Bereitschaft besteht, von den jeweiligen Maximalforderungen abzugehen und zu einem Kompromiß zu kommen (3., S. 4; 7., Nr. 188; 8., S. II, 20 f. u. 25; 27.; 37., S. 6; 130.; 189., S. 5). Die albanische Bevölkerung ist aufgrund dieser politischen Entwicklung in eine in mehrfacher Hinsicht schwierige Situation geraten. Im einzelnen lassen sich dazu in bezug auf die Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (1.1.1.1.), der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen (1.1.1.2.), der Handhabung der Wehrpflicht (1.1.1.3.), des Arbeits- und Wirtschaftslebens (1.1.1.4.), des Gesundheitswesens (1.1.1.5.) und des Bildungswesens (1.1.1.6.) sowie ansonsten (1.1.1.7.) - insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Rückkehrern (1.1.1.8.) - für die Zeit ab 1990 die folgenden Tatsachenfeststellungen treffen und sind diese in bezug auf ihre Asylerheblichkeit folgendermaßen zu würdigen: 1.1.1.1. Für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist vor allem ein überaus hartes Vorgehen der Polizei zu konstatieren (2., Nr. 160). Vor allem gibt es ständig Fahrzeug- und Personenkontrollen auf den öffentlichen Straßen (6., S. 35 f.; 37., S. 9; 65., S. 4 u. 9; 99., Kap. 14; 114., Abschn. II.2; 125., S. 4). Ferner werden fortwährend Personen von der Polizei zu sog. Informationsgesprächen vorgeladen (33.; 83.; 175.); nach als weitgehend zuverlässig eingeschätzten (24., S. 65 ff.; 37., S. 9; 50., S. 10 f.; 190.) Angaben der albanischen Seite - insbesondere des in Pristina ansässigen Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten (CDHRF) - waren davon 1993 849, 1994 zwischen 2.729 und 5.026, 1995 zwischen 1.697 und 2.534, 1996 1.868 und 1997 1.283 Personen von derartigen Vorladungen betroffen (8., S. 7; 21., S. 5; 31.; 37., S. 9; 41.; 110.; 114., Abschn. II.2 u. III; 125., S. 6 f.; 160., S. 5; 191.). Außerdem werden in großem Umfang Wohnungen durchsucht; für 1993 wird deren Anzahl mit 1.994 bis 3.396, für 1994 mit 3.553 bis 5.407 - wobei vereinzelt von 6.394 betroffenen Personen die Rede ist -, für 1994 mit 1.862 bis 2.561, für 1996 mit 809 und für 1997 mit 427 angegeben (6., S. 39; 8., S. 7; 9.; 21., S. 5; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 45.; 110.; 113.; 114., Abschn. II.2 u. III; 160., S. 5; 191.). Vor allem im Zusammenhang mit polizeilichen Aktionen der vorgenannten Art kommt es häufig zu Sachbeschädigungen, zur Wegnahme von Geld oder Gegenständen, zu Festnahmen für bis zu drei Tagen - gelegentlich auch von Angehörigen nicht angetroffener Gesuchter - und/oder zu Mißhandlungen, wobei letztere nicht selten vor den Augen von Familienmitgliedern stattfinden (3., S. 10; 7., Nrn. 194 u. 241; 8., S. 6; 10., S. 7; 11., S. 11 f.; 20., S. 7; 21., S. 5; 31.; 37., S. 10 f.; 48.; 70.; 83.; 99., Kap. 14; 110.; 114., Abschn. II.2; 125., S. 4 u. 12 f.; 129.; 150.; 181.). 1993 sollen ca. 2.300 Personen willkürlich verhaftet worden sein; für 1994 wird von 2.868 bis 3.160, für 1995 von 2.809 bis 3.601, für 1996 von 1.712 und für 1997 von maximal 1.544 derartigen Festnahmen berichtet (8., S. 7; 9.; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 45.; 110.; 113., S. 5; 125., S. 8; 160., S. 5; 191.). Ebenfalls meist aus Anlaß polizeilicher Maßnahmen wie Überprüfungen und Wohnungsdurchsuchungen sowie Inhaftierungen erfolgen in beträchtlichem Umfang physische und psychische Mißhandlungen; die Zahl der physisch Mißhandelten, d.h. geschlagenen Personen soll 1993 zwischen 749 und 1.721, 1994 zwischen 2.157 und 4.008 sowie 1995 zwischen 2.144 und 3.296 gelegen haben; daneben werden für 1993 3.395 und für 1994 3.436 "Malträtierungen" - womit offenbar psychische Mißhandlungen gemeint sind (so auch Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 30 f.) - genannt; für 1996 sind insgesamt 5.197 Fälle physischer und psychischer "Folter" registriert worden, für 1997 insgesamt 5.031 Mißhandlungen, davon 1.740 physischer Art (8., S. 7; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 110.; 113., S. 5; 114., Abschn. II.2 u. III; 125., S. 6 ff.; 160., S. 5; 191.). In einzelnen Fällen ist es durch oder aufgrund von Polizeieinsätze(n) zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod von albanischen Volkszugehörigen gekommen; für 1994 bzw. 1995 wird beispielsweise von 11 bis 23 bzw. 8 Verletzungs- und von 16 bis 18 bzw. 14 bis 16 Todesfällen dieser Art berichtet (7., Nr. 192; 31.; 37., S. 8 ff.; 41.; 45.; 110.; 114., Abschn. II.1 u. III; 125., S. 6 f.; 160., S. 5). Da - abgesehen von den Wohnungsdurchsuchungen, bei denen die Polizei überwiegend angibt, Schußwaffen aufspüren zu wollen (6., S. 39; 9.; 21., S. 5; 31.; 45.; 99., Kap. 14; 114., Abschn. II.2; 116.; 125., S. 12 f.; 129.; 150.; 175.) - für die meisten der vorgenannten polizeilichen Maßnahmen und Übergriffe ein Anlaß und das Vorverhalten des jeweiligen Betroffenen nicht dokumentiert sind, hat sich der Senat jedenfalls von ihrer generellen Asylerheblichkeit nicht zu überzeugen vermocht. Grundsätzlich nicht asylrelevant sind insbesondere Straßenkontrollen; sie dienen nämlich vorrangig der Erhaltung der serbischen Staatsgewalt auch gegenüber der - fast durchweg in einer passiven Protesthaltung verharrenden - albanischen Bevölkerungsmehrheit und treffen überdies nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern alle Bewohner des Kosovo. Deshalb fehlt es insoweit bei objektiver Betrachtung schon an der auf die albanische Volkszugehörigkeit zielenden Gerichtetheit; abgesehen davon ist auch die erforderliche Eingriffsintensität derartiger polizeilicher Überprüfungen zu verneinen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60). Die dokumentierten Vorladungen zu polizeilichen Verhören und deren Durchführung beinhalten zumindest für den Regelfall ebenfalls keinen Eingriff von asylerheblicher Intensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21; OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 17; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 29). Auch Wohnungsdurchsuchungen - namentlich solche zum Zwecke der Waffensuche - sind prinzipiell nicht asylrelevant. Soweit diese Maßnahmen primär darauf gerichtet sind, jeglichen Waffenbesitz zu unterbinden und damit der Gefahr zu begegnen, daß der bislang weitgehend gewaltfreie Widerstand der albanischen Volkszugehörigen in einen bewaffneten Aufstand umschlägt (116.; 150.), mangelt es schon an der an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gerichtetheit (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21; OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 59 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 15 f. u. v. 16.04.1997 - 14 A 2800/94.A - S. 29 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 28). Wegen der 1990/91 nicht vollständig gelungenen Entwaffnung der früher neben der Jugoslawischen Volksarmee vorhandenen regionalen Territorialverteidigung und wegen der hohen Bedeutung, die dem Besitz einer eigenen Waffe im Kosovo traditionell beigemessen wird (8., S. 8; 20., S. 7; 24., S. 60), kann dem serbischen Staat ein objektiver Anlaß für entsprechende Präventivmaßnahmen nämlich nicht generell abgesprochen werden. Soweit allerdings die Suche nach Waffen nur als Vorwand herangezogen wird, um albanische Volkszugehörige zu schikanieren, wofür etwa sprechen kann, daß bei erfolgloser Suche entweder unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Ablieferung erst noch zu beschaffender Waffen aufgefordert wird oder Sachen beschädigt und/oder weggenommen werden (7., Nr. 191; 8., S. 6 f.; 20., S. 7; 114., Abschn. II.2; 129.; 150.), wird eine asylerhebliche Gerichtetheit zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18 f.; Nds. OVG, U.v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60). Indessen fehlt es dann jedenfalls hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung als solcher und der damit einhergehenden Eingriffe in bloße Sachwerte regelmäßig an der notwendigen Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19). Den registrierten Festnahmen ist, jedenfalls soweit sie nicht länger als drei Tage dauern, gleichfalls nicht ohne weiteres Asylrelevanz beizumessen, denn zumindest dann, wenn diese Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Ermittlung kriminellen Unrechts oder nur kurzzeitig - je nach Anlaß auch mehrstündig - erfolgen, ist eine an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit bzw. ein hinreichend intensiver asylrelevanter Eingriff grundsätzlich nicht festzustellen, und konkrete Tatsachenangaben hierzu sind in aller Regel nicht dokumentiert (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61). Anders verhält es sich indes, soweit Polizisten aus Anlaß von Straßenkontrollen, polizeilichen Verhören, Wohnungsdurchsuchungen oder Festnahmen bis zu drei Tagen die Betroffenen oder ansonsten albanische Volkszugehörige ohne jeden Anlaß unter Überschreitung ihrer Befugnisse physisch mißhandeln oder gar deren Tod verursachen. Solchen exzessiven polizeilichen Übergriffen kann nicht unter Berufung auf die in ganz Serbien übliche harte Vorgehensweise der Polizei (6., S. 39; 7., Nr. 166; 189., S. 5) die Asylrelevanz prinzipiell abgesprochen werden (so aber Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 85 ff., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 24.01.1995 - 13 A 1792/94 - S. 13; wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20). Es trifft zwar zu, daß Fahrzeugkontrollen im Kosovo alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, weil für die Polizei die Volkszugehörigkeit der Insassen nicht von vornherein erkennbar ist. Bei gezielten Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, Vorladungen und Festnahmen wird dagegen die Volkszugehörigkeit der Betroffenen in aller Regel von vornherein bekannt sein, spätestens - aus sprachlichen und auch physiognomischen Gründen (66.) - aber dann bekannt werden, wenn es bei einer solchen Gelegenheit zu exzessiven Übergriffen kommt. Da von derartigen Übergriffen gegenüber nichtalbanischen Volkszugehörigen im Kosovo kaum berichtet wird, erachtet der Senat die Asylerhebliche Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit hier regelmäßig für gegeben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20, u. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 58 f.; vgl. auch BVerfG, Be. v. 08.01.1990 - 2 BvR 933/90 - NVwZ 1991, 772, u. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl. 1994, 143). Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß im Kosovo nahezu ausschließlich Polizisten serbischer Volkszugehörigkeit eingesetzt sind, die die Sprache der albanischen Bevölkerungsmehrheit nicht oder nur unzulänglich beherrschen, zunehmend gegen ihren Willen und bei schlechter Bezahlung dort Dienst leisten müssen und zudem bei Exzessen kaum ernsthafte Sanktionen zu erwarten haben (6., S. 35; 10., S. 9 f.; 20., S. 5 u. 12; 99., Kap. 12.2; 116.; 150.; 152.; 160., S. 5 f.; 170.). Die erforderliche Eingriffsintensität steht bei physischen Mißhandlungen, die die Rechtsgüter Leib oder gar Leben verletzen, ohnehin außer Frage (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 23, u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20). Demgegenüber läßt sich die gebotene Intensität für die dokumentierten psychischen Mißhandlungen nicht grundsätzlich feststellen, da es insoweit überwiegend an der Überlieferung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte fehlt. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige, die bei der physischen Mißhandlung eines der Ihren lediglich anwesend sind und seelisch mitleiden, denn zwischen dem Erleiden von Gewalt am eigenen Leibe und der bloßen Anwesenheit bei der Gewaltanwendung gegen andere besteht ein qualitativer Unterschied, der jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Asylrelevanz solcher - für die physisch nicht selbst mißhandelten Familienangehörigen nur mittelbar wirkenden - Maßnahmen führt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 23; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 14 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 30; a.A. VG Aachen, Ue. v. 23.03.1995 - 1 K 697/94.A - S. 58 u. v. 20.07.1995 - 1 K 3726/94.A -). 1.1.1.2. Für den Bereich der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ist zu unterscheiden zwischen strafgerichtlichen Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen wegen Straftaten nach dem jugoslawischen oder dem serbischen Strafgesetzbuch und zwischen von - den Gemeinden zugeordneten - Schnellgerichten, den sog. Amtsgerichten für Übertretungen, verhängten Haftstrafen bis zu maximal 60 Tagen wegen Übertretungen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz (19.; 82.; 127.; 189., S. 4). Nachdem im Zuge einer Reform des jugoslawischen Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1990 die für die Verfolgung politischer Straftaten relevanten Strafbestimmungen überwiegend dahingehend modifiziert worden waren, daß nur noch gewalttätige oder gewaltbefürwortende Aktivitäten mit Strafe bedroht werden, ging die Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen in der Folgezeit zunächst stark zurück, so daß sich im Mai 1993 nur noch 30 Personen wegen illegaler politischer Aktivitäten in Haft befanden (7., Nr. 190; 11., S. 7). Albanische Volkszugehörige wurden seither in großer Zahl wegen marginaler Verhaltensweisen wie etwa der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, der Äußerung von Kritik an den Maßnahmen zur Beschränkung der Autonomie des Kosovo oder des Besitzes von Zeitschriften oder Tonträgern in albanischer Sprache nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz belangt (9.; 19.; 20., S. 7 u. 10 f.; 56.; 113., S. 3; 122.); seit April 1997 ist eine verstärkte Verfolgung von ethnischen Albanern wegen des/der - bis dahin tolerierten - Kaufs bzw. Anmietung von Immobilien ohne staatliche Genehmigung zu verzeichnen; allein in der Zeit vom 15. April bis 25. Juni 1997 ergingen 60 diesbezügliche Haftbeschlüsse (189., S. 6). Abgesehen davon läßt sich für die Zeit ab 1993/94 eine neuerliche Schwerpunktverlagerung - jetzt wieder hin zu förmlichen Strafverfahren - feststellen. So wird für 1994 - freilich überwiegend ohne Mitteilung von Einzelheiten - von 90 bis 263 Verurteilungen aus politischen Gründen berichtet gegenüber nur 19 in 1993 und 6 in 1992 (11., S. 13 f.; 20., S. 6; 21., S. 2 f.; 37., S. 9 f.; 41.). Im Jahre 1995 sind von 200 bis 300 seit November 1994 festgenommenen ehemaligen Offizieren und Polizisten albanischer Volkszugehörigkeit in vier Prozessen in Pristina, Gnjilane, Pec und Prizren insgesamt zwischen 158 und über 160 angeklagt und zwischen 138 und 145 nach Art. 116, 133 und/oder 136 jug. StGB wegen Gefährdung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie eine kosovo-albanische Untergrundarmee aufgebaut hätten (32.; 37., S. 7 f.; 38.; 57.; 77.; 88.; 99., Kap. 14; 102.; 103.; 117.; 166.; 169.; 170.; 189., S. 5). Seit Januar 1997 wurden ca. 100 mutmaßlich Angehörige der "Volksbewegung für die Freiheit Kosovos" (LKCK) und der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UCK) - letztere wird für die weiter oben (1.1.1.) erwähnte Serie von Anschlägen verantwortlich gemacht - verhaftet; zwischenzeitlich wurden 52 mutmaßliche Angehörige der beiden Gruppierungen (mindestens zwölf von ihnen in Abwesenheit) zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und 20 Jahren verurteilt (147.; 164.; 181.; 188.; 189., S. 6; 191.). Vor allem im Zusammenhang mit den seit 1995 durchgeführten strafgerichtlichen Verfahren ist es offenbar in etlichen Fällen zu Unregelmäßigkeiten gekommen; so sind mehrfach Angeklagte nach ihrer Verhaftung im Polizeigewahrsam mißhandelt und zu - später vor Gericht widerrufenen - Aussagen genötigt worden; außerdem sollen die Verteidigung teilweise behindert und auch sonst Prinzipien eines fairen Verfahrens mißachtet worden sein (6., S. 46 f.; 11., S. 14; 20., S. 6; 21., S. 2 u. 7; 37., S. 21 f.; 62.; 70.; 73.; 77.; 119.; 164.; 166.; 169.; 181.; 188.; 189., S. 5 f.; 191.). Werden von den serbischen Behörden gesuchte albanische Volkszugehörige nicht angetroffen, so sind gelegentlich - gleichsam stellvertretend für sie - Familienangehörige Repressalien ausgesetzt; insbesondere wird davon berichtet, daß Angehörige in Polizeigewahrsam verbracht und dort einige Stunden - selten auch bis zu drei Tagen - festgehalten werden, wobei es häufig zu Beleidigungen und Drohungen und in etlichen Fällen auch zu körperlichen Mißhandlungen kommt (54.; 74.; 77.; 81.; 99., Kap. 13; 123.; 170.; 189., S. 9). Eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der vorstehend festgestellten Maßnahmen des serbischen Staates zur Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ergibt zur Überzeugung des Senats, daß diesen überwiegend Asylerheblichkeit zuzuerkennen ist. Es wird nämlich mit strafrechtlichen Mitteln gegen als separatistisch eingestufte, aber regelmäßig gewaltfreie Aktivitäten vorgegangen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24). Die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, ist - sofern nicht besondere Gründe dem entgegenstehen - selbst dann als politische Verfolgung anzusehen, wenn der Staat durch die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen seinen Bestand oder seine politische Identität verteidigt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O., v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O. u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1994, 105). Da so gut wie jeder Handlung eines albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ein politischer Bezug unterstellt wird (189., S. 5), die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe mithin pauschal zumindest in die Nähe separatistischer Aktivitäten gerückt werden, schlägt dies dergestalt auf die vom serbischen Staat praktizierte Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen durch, daß hierbei aus objektiver Sicht regelmäßig auch an die Volkszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - a.a.O.; BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24 f.). Das gilt uneingeschränkt für strafgerichtliche Verurteilungen aus politischen Gründen, jedenfalls soweit ihnen keine terroristischen Aktivitäten zugrundeliegen (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 62 i.V.m. 6; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - NVwZ 1996, 86), und grundsätzlich auch für die Verhängung von Haftstrafen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz, soweit hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, daß es im Einzelfall an der asylrechtlich erforderlichen Gerichtetheit im Hinblick auf die albanische Volkszugehörigkeit mangelt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 25; ähnlich Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 62 f.; a.A. Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 87 f.). Soweit im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, werden diese regelmäßig ebenfalls auf die albanische Volkszugehörigkeit der Angeklagten gezielt, allerdings nicht immer - soweit nicht Leib, Leben oder persönliche Freiheit betroffen waren - asylrelevante Intensität erreicht haben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25). Soweit Familienangehörige Gesuchter Repressalien ausgesetzt sind, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stellvertretend für einen politisch Verfolgten in dessen Verfolgung im Wege der Sippenhaft einbezogen werden. Zwar streitet für Ehegatten und minderjährige Kinder eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers eine dahingehende widerlegliche Vermutung, sofern Fälle festgestellt werden können, in denen der Verfolgerstaat sich einer solchen Verfahrensweise bedient (BVerwG, Ue. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304, v. 26.04.1988 - 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244, u. v. 31.03.1992 - 9 C 140.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151). Eine die Annahme der vorgenannten Vermutungswirkung rechtfertigende Verfolgungspraxis gegenüber den betreffenden nahen Angehörigen läßt sich indessen hier nicht feststellen; denn die dokumentierten Übergriffe bleiben in aller Regel unterhalb der Schwelle asylerheblicher Eingriffsintensität - insbesondere finden längerfristige Festnahmen nur selten statt -, und die danach asylrechtlich berücksichtigungsfähigen Verfolgungsmaßnahmen sind von ihrer Zahl her zu gering, um eine praktizierte Sippenhaft bejahen zu können (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 31 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 10 ff.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 60 ff.). 1.1.1.3. Was die Handhabung der Wehrpflicht angeht, so ist diese jedenfalls für die hier beurteilte Zeit ab 1990 weder in bezug auf die Einberufungspraxis gegenüber Kosovo-Albanern noch in bezug auf deren Einsatz während des Wehrdienstes und auch nicht in bezug auf eine Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung oder der Desertion asylrechtlich relevant (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 -; Bay. VGH, Ue. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - u. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30683 -; OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 31.05.1995 - 11 L 1899/95 -, v. 13.07.1995 - 3 L 2339/95 - u. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 07.03.1996 - 13 A 1796/94.A - u. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, Ue. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - u. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -). Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung im Falle einer Verletzung dieser allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht sind grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann als politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn sie mindestens auch darauf abzielen, den Wehrpflichtigen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen, ihn also beispielsweise im Kampf gegen Landsleute, deren politische Auffassung er teilt, oder in besonders gefährlichen Bereichen einzusetzen (BVerwG, Ue. v. 31.03.1981 - 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123, v. 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41, u. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 - NVwZ 1992, 274). Selbst ethisch und moralisch gutzuheißende Beweggründe, etwa nicht an einem als völkerrechtswidrig erachteten bewaffneten Konflikt mitwirken zu wollen, sind dagegen asylrechtlich ohne Belang (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 26; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 29 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 15, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 19.08.1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54). Stellt sich hiernach die Wehrpflicht als Ausdruck einer prinzipiell berechtigten Loyalitätserwartung des Staates gegenüber seinen Angehörigen dar, so gilt sie uneingeschränkt auch für solche Volksgruppenzugehörigen und für solche Einzelpersonen, die der Staat durch wie auch immer geartete Maßnahmen an den Rand seines Schutzverbandes drängt, sofern die damit verbundenen Beeinträchtigungen noch keine die Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende - d.h. asylerhebliche - Wirkung haben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 26 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 26). Nur für den bereits aus anderen Gründen politisch Verfolgten ruht also die Wehrpflicht mit der Folge, daß ihre zwangsweise Durchsetzung oder eine an ihre Nichterfüllung anknüpfende Bestrafung ihrerseits - und zusätzlich - Asylrelevanz erlangt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 7 f.; a.A. VG Frankfurt am Main, U. v. 25.04.1995 - 6 E 11177/93.A (3) -, nicht rechtskräftig). Anhaltspunkte für eine danach ausnahmsweise gegebene politische Verfolgung der Kosovo-Albaner im Zusammenhang mit dem Wehrdienst liegen nicht vor. Insbesondere kann eine verstärkte Heranziehung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zum Wehrdienst nicht festgestellt werden (104.; 159.; 183.), und zwar auch nicht in der Zeit des von Anfang oder Mitte Oktober 1991 bis Ende Mai 1992 erklärten Zustands der unmittelbaren Kriegsgefahr (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 f.). Einberufungen ethnischer Albaner finden nämlich nur gelegentlich statt und werden, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, dennoch nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt, so daß letztlich weniger als 10 % der wehrpflichtigen Kosovo-Albaner eines jeden Jahrgangs tatsächlich Wehrdienst leisten; Ende 1995 beispielsweise belief sich deren Anzahl auf ca. 100 junge Männer (1.; 3., S. 11; 4.; 10., S. 10; 11., S. 15; 21., S. 52 ff.; 37., S. 17 ff.; 104.; 107.; 108.; 183.; 189., S. 10). Die vorgenannte Einberufungspraxis findet ihre Erklärung darin, daß der jugoslawische Staat zum einen Kosovo-Albanern keine militärische Ausbildung zukommen lassen will, die sie im Falle eines Aufstandes gegen ihn einsetzen könnten, und zum anderen von ihrer mangelnden Loyalität ihm gegenüber ausgeht (10., S. 10; 17.; 24., S. 60; 37., S. 17; 104.; 189., S. 10). An der Asylirrelevanz der Einberufung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ändert auch die von den jugoslawischen Behörden neben der im Vordergrund stehenden militärischen Bedarfsdeckung möglicherweise mitverfolgte Absicht nichts, den Auswanderungsdruck auf Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe zu erhöhen (3., S. 11; 6., S. 57; 11., S. 15; 37., S. 18; 104.; 107.; 108.; 189., S. 10). Denn damit macht sich der Staat lediglich den Umstand zunutze, daß die wehrpflichtigen Kosovo-Albaner diese auch ihnen obliegende Dienstpflicht meist nicht erfüllen, weil sie einer nach ihrem politischen Verständnis "fremden Macht" nicht dienen wollen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 26 f.); die Einberufungen widerstreiten zwar dieser - objektiv unrichtigen und schon deshalb asylrechtlich unerheblichen - Überzeugung, sie beinhalten aber kein über deren - dann ebenfalls asylirrelevante - Brechung hinausgehendes Element politischer Disziplinierung (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 64 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 7 f., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 7 f.). Einberufenen Kosovo-Albanern droht auch während des Wehrdienstes keine asylerhebliche Gefahr für Leib oder Leben. Sie werden überwiegend nicht an der Waffe ausgebildet und meist in grenzfernen Standorten eingesetzt, wo sie zu Versorgungsaufgaben vorwiegend untergeordneter Art herangezogen werden (6., S. 57; 10., S. 10; 17.; 24., S. 60; 104.). Dieser Verfahrensweise kann zwar die an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit nicht abgesprochen werden; ihr fehlt indes die erforderliche Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 27; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 64). Es läßt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, daß albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo darüber hinaus einer zielgerichteten und auch im übrigen asylrelevanten Sonderbehandlung unterzogen werden (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 8). Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß Kosovo-Albaner während des Wehrdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder politischen Gesinnung nicht nur schikaniert, sondern mißhandelt werden und dabei äußerstenfalls auch zu Tode kommen können (4.; 5.; 6., S. 58 ff.; 50., S. 10; 62.). Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als die Summe einzelner und im wesentlichen auf Kriegszeiten beschränkter Exzeßtaten, die dem insoweit schutzwilligen und auch grundsätzlich schutzfähigen Staat asylrechtlich nicht zurechenbar sind (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 18 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - S. 18; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 37). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß gerade Kosovo-Albaner während des Krieges in Kroatien im Jahre 1991 gezielt zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert worden sind (vgl. 63., S. 4). In Bosnien-Herzegowina kamen jugoslawische Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit ohnehin nicht zum Einsatz, es sei denn als mehr oder weniger Freiwillige auf seiten der bosnischen Serben; denn reguläre Einheiten der Bundesrepublik Jugoslawien waren seit spätestens Oktober 1992 - und damit während des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina - nicht mehr außerhalb des (rest-)jugoslawischen Territoriums im Einsatz (6., S. 55; 10., S. 10 f.; 21., S. 8 f.; 39.; 58.; 98.). Erst recht gab und gibt es keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für einen - ggf. freilich asylrelevanten - tatsächlichen oder beabsichtigten Einsatz von Wehrpflichtigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zur Bekämpfung des dortigen Widerstands der albanischen Bevölkerungsmehrheit (vgl. 8., S. 8; 24., S. 60); es kommt dort nämlich nur zu vereinzelten Gewalthandlungen, und im übrigen wäre solchenfalls die Heranziehung gerade von als illoyal angesehenen Kosovo-Albanern schwerlich zu erwarten (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 18 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 29; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 19 f.). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß die Wehrdienstentziehung und Desertion mit Strafe bedrohenden Rechtsvorschriften oder deren Anwendung asylrelevant sind. Nach Art. 214 jug. StGB kann bei Wehrdienstentziehung auf eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren erkannt werden; Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr war nach Art. 217 i.V.m. 226 Abs. 3 jug. StGB mit der Todesstrafe bedroht, seit der Änderung der letztgenannten Vorschrift im Juli 1993 - die auch auf früher begangene, aber noch nicht abgeurteilte Taten anzuwenden ist - steht darauf noch eine maximal 20jährige Freiheitsstrafe (11., S. 8; 37., S. 17 u. 28; 39.; 63., S. 9 u. 16 f.; 90.; 189., S. 10). Am 22. Juni 1996 ist ein Amnestiegesetz für Wehrstraftaten in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion - ausgenommen von aktiven Offizieren und Unteroffizieren - vor dem 14. Dezember 1995 erfaßt (132.; 189., S. 11 u. 27 f.). Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist als solcher nicht überzogen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 29; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 35) und wird von den Militärgerichten ausweislich der bisher bekannt gewordenen Verurteilungen zudem nicht ausgeschöpft (11., S. 15; 55.; 63., S. 9; 80.; 101.); insbesondere sind aus der Zeit vor Abschaffung der Todesstrafe für Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr keine auf die Höchststrafe lautenden Strafanträge oder gar Urteile bekannt geworden (63., S. 9). Es läßt sich auch nicht feststellen, daß gegen albanische Wehrpflichtige aus dem Kosovo in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit oder politische Gesinnung verstärkt Strafverfahren durchgeführt oder daß sie ggf. deswegen zu einer vergleichsweise härteren Strafe verurteilt worden sind. Denn zum einen wurden bisher ganz allgemein nur wenige Strafverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch tatsächlich zum Abschluß gebracht (3., S. 11; 4.; 6., S. 57; 11., S. 11; 12.; 36.; 38.; 55.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 80.; 91.; 101.; 104.; 110.; 113., S. 10; 183.). Zum anderen läßt die geringe Zahl bisher bekannt gewordener Verurteilungen - insbesondere betreffend vergleichbare Fälle unterschiedlicher Volkszugehöriger durch dasselbe Militärgericht - keine hinreichend sichere Beurteilung dahingehend zu, daß Kosovo-Albaner ein sog. Politmalus trifft (1.; 4.; 6., S. 49 f.; 12.; 36.; 38.; 55.; 59.; 80.; 91.; 96.; 101.; 104.; 108.; 166.). Daß es nur zu wenigen Verurteilungen gekommen ist, beruht nicht zuletzt auf der konsequenten praktischen Umsetzung des Amnestiegesetzes hinsichtlich der im Amnestiezeitraum begangenen Wehrstraftaten (130.; 132.; 154.; 183.; 189., S. 11); so wurden eingeleitete Strafverfahren in großem Umfang eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen aus den Strafregistern getilgt und amnestierte Inhaftierte entlassen (132.; 183.; 189., S. 11). Daraus, daß aus dem Ausland zurückkehrende Wehrpflichtige aufgrund eines von den Grenzbehörden offenbar praktizierten Listenabgleichs als solche ermittelt und belangt werden (24., S. 57; 37., S. 28; 59.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 129.; 148.), läßt sich übrigens nichts dafür entnehmen, daß das Amnestiegesetz in der Praxis doch nicht angewandt werde. Denn dieses Gesetz hebt weder die Wehrpflicht auf (141.; 154.; 159.; 189., S. 11), noch dürfte es der Bestrafung wegen einer erst nach dem Amnestiezeitraum - etwa durch Verbleib im Ausland - begangenen Wehrdienstentziehung oder Desertion (vgl. Art. 214 Abs. 3 u. 217 Abs. 3 jug. StGB (189., S. 23 f.)) entgegenstehen. Die vorgenannte Verfahrensweise der Grenzbehörden steigert demzufolge lediglich die generelle Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung oder Bestrafung, vermag aber eine asylrelevante Gerichtetheit in Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit nicht zu begründen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 30; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 30; Nds. OVG; U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 65). 1.1.1.4. Auch für den Bereich des Arbeits- und Wirtschaftslebens im Kosovo ist seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie eine Vielzahl von Veränderungen zu verzeichnen, die sich vor allem für die albanische Bevölkerungsmehrheit nachteilig ausgewirkt haben. Diese Maßnahmen erfolgten aufgrund einer Reihe von Gesetzen (2., Nrn. 156 bis 158), die seit März 1990 vom serbischen Parlament beschlossen worden sind und das Ziel verfolgen, einerseits die durch den Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft noch verschärfte wirtschaftliche Lage zu bereinigen und andererseits serbische Volkszugehörige zum Verbleib oder zur Zuwanderung zu motivieren (63., S. 3; 189., S. 4). Hierbei gelangte vor allem das "Gesetz über die Arbeitsverhältnisse in Notstands- bzw. Ausnahmesituationen" zur Anwendung, das die Entlassung von solchen Albanern ermöglichte, die sich weigerten, der jeweiligen - meist serbischen - Betriebs- bzw. der Staatsführung gegenüber ihre Loyalität zu bekunden, oder sonst ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht befolgten (6., S. 11; 8., S. I; 15.; 63., S. 4; 113., S. 4; 114., Abschn. II.8). Auch fast alle Richter, Polizisten, Journalisten und Verwaltungsbediensteten sowie die bis dahin in staatlichen Einrichtungen beschäftigten Lehr- und medizinischen Kräfte albanischer Volkszugehörigkeit verloren auf die gleiche oder ähnliche Weise - das Lehrpersonal etwa wegen Nichtanwendung der serbisierten Lehrpläne - ihre Arbeitsplätze (2., Nrn. 156 g u. i, 164 u. 166; 6., S. 14, 21 u. 27 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. I u. 4 f.; 10., S. 5; 20., S. 5; 25.; 27.; 57.; 63., S. 4; 81.; 93.; 112.; 113., S. 4; 125., S. 11 f. u. 15; 143.; 170.). Insgesamt waren bis Ende 1992 ungefähr 100.000 und bis November 1997 sogar rund 140.000 Personen betroffen (8., S. 2; 11., S. 5; 37., S. 13; 84.; 94.; 113., S. 4; 125., S. 3; 189., S. 15); nur zwischen 10 und 50 % der freigewordenen Stellen wurden neu - und zwar überwiegend mit serbischen Volkszugehörigen - besetzt, da die Gelegenheit zum ohnehin notwendigen Abbau von Überkapazitäten benutzt wurde (6., S. 11 f.; 109.). Obwohl sich die wirtschaftliche Lage in der am 27. April 1992 ausgerufenen Bundesrepublik Jugoslawien in der Folgezeit weiter verschlechterte, und zwar vor allem aufgrund des vom 30. Mai 1992 bis zum 22. November 1995 von den Vereinten Nationen verhängten Embargos (1.; 189., S. 1), haben etliche der arbeitslos gewordenen Kosovo-Albaner entweder in der Landwirtschaft eine Beschäftigung gefunden oder in privaten Kleinbetrieben, gegen deren Inhaber die serbischen Behörden zwar mit einer gewissen Regelmäßigkeit - etwa wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Beteiligung an illegalen Devisengeschäften -, jedoch nicht nachhaltig mit dem Ziel der Betriebsvernichtung vorgehen (2., Nr. 167; 25.; 37., S. 13; 63., S. 4 u. 9; 65.; 94.; 113., S. 4; 125., S. 10). Ehemaliges Lehr- und medizinisches Personal ist zum Teil in entsprechenden - von den Albanern parallel zu den staatlichen aufgebauten - Einrichtungen tätig, die vornehmlich durch Auslandsspenden und eine inoffiziell erhobene einkommensabhängige "Steuer" finanziert werden (6., S. 24; 10., S. 9; 23., S. 13; 27.; 28.; 34.; 50., S. 8; 94.; 104.; 136.; 172.). Soweit die übrigen arbeitslosen albanischen Volkszugehörigen keine staatliche Unterstützung (vgl. 214.) oder Geldmittel von im Ausland lebenden Angehörigen erhalten, wird ihre wirtschaftliche Not durch Zuwendungen von den Albanern gegründeter karitativer Einrichtungen gelindert (2., Nr. 168; 8., S. 3; 25.; 34.; 37., S. 12 f.; 63., S. 18; 76.; 94.; 114., Abschn. II.9; 125., S. 3). Demzufolge stellt sich die wirtschaftliche Situation der Albaner im Kosovo jedenfalls nicht signifikant schlechter dar als diejenige in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien (6., S. 12; 23., S. 12 f.; 63., S. 10; 189., S. 16). Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die staatlichen Eingriffe in das Arbeits- und Wirtschaftsleben - auch soweit sie den Verlust von Arbeitsplätzen zur Folge hatten - grundsätzlich asylrelevant sind. Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der Bundesrepublik Jugoslawien allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 32 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 66 f. u. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 17; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 32 f.; vgl. BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Zum anderen läßt sich auch die außerdem gebotene Gerichtetheit auf die Ethnie nicht hinreichend sicher feststellen, weil die betreffenden Maßnahmen vor allem auf eine weitgehende Angleichung der Lebensverhältnisse im Kosovo an diejenigen in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien und auf den Abbau von Überkapazitäten zielten und weil im übrigen bei entsprechender Loyalitätsbekundung bzw. Anerkennung der von serbischer Seite verfügten Änderungen - beides war asylrechtlich zumutbar - ein Arbeitsplatzverlust oft hätte vermieden werden können (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 31 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 33 f.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 33 f.; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35 f.). 1.1.1.5. Im Bereich des Gesundheitswesens hat es zu Beginn der 90er Jahre ebenfalls einschneidende Veränderungen gegeben. Insbesondere wurde ein großer Teil des - ursprünglich zu fast 100 % der Volkszugehörigkeit nach albanischen - medizinischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitssystems bis Ende November 1992 entlassen (6., S. 14; 8., S. 7; 10., S. 5; 25.; 37., S. 14; 63., S. 10; 112.; 114., Abschn. II.9; 125., S. 4; 153.; 189., S. 16). Grund hierfür war vornehmlich die Weigerung, Krankenberichte in serbo-kroatischer Sprache abzufassen - was durch das Gesetz über den Gesundheitsdienst vom 31. März 1992 vorgeschrieben wurde - und sonstigen Weisungen der serbischen Vorgesetzten nachzukommen sowie Loyalitätserklärungen zu unterzeichnen (2., Nr. 156 g; 6., S. 14; 112.). Da nur in geringem Umfang serbisches Ersatzpersonal angeworben werden konnte und die albanische Bevölkerungsmehrheit zudem kein Vertrauen in die durch dieses praktizierte medizinische Versorgung hat und deshalb den staatlichen Gesundheitsdienst meidet, obwohl immer noch mehr als die Hälfte der dort Beschäftigten ethnische Albaner sind (153.; 189., S. 16), mußten in der Folgezeit zahlreiche staatliche Einrichtungen geschlossen werden (2., Nr. 165; 3., S. 6; 6., S. 15; 8., S. 4; 10., S. 9; 25.; 37., S. 14; 99., Kap. 2.5; 115., Nrn. 145 u. 167; 125., S. 4 u. 18; 153.). Die albanische Seite hat seither mit einem Teil des entlassenen medizinischen Fachpersonals ein paralleles Gesundheitssystem aufgebaut, das - obgleich es von staatlichen Stellen nicht nachhaltig behindert wird - wegen seiner unzureichenden Ausstattung lediglich eine medizinische Grundversorgung gewährleisten kann, aber dennoch von den albanischen Volkszugehörigen den staatlichen Einrichtungen vorgezogen wird (3., S. 6 f.; 6., S. 16 f.; 8., S. 5; 10., S. 8 f.; 37., S. 14; 48.; 63., S. 10; 76.; 94.; 113., S. 12; 189., S. 16 f.). Daß Kosovo-Albaner vom staatlichen Gesundheitsdienst generell abgewiesen oder dort schlechter behandelt werden als etwa serbische Volkszugehörige, läßt sich hingegen nicht feststellen (6., S. 15; 113., S. 12; 114., Abschn. II.9; 153.; 182.; 189., S. 16). Allerdings ist der Zugang zu den staatlichen Einrichtungen durch eine gewisse sprachliche Barriere zwischen albanischen Patienten und serbischem Personal sowie dadurch erschwert, daß Voraussetzung für eine unentgeltliche Behandlung die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung und damit regelmäßig ein bestehendes Arbeitsverhältnis ist, während die parallelstaatlichen Einrichtungen unabhängig hiervon - jedoch grundsätzlich auch nur gegen Entrichtung eines Entgelts - Leistungen erbringen (3., S. 7; 6., S. 15; 37., S. 14; 50., S. 10; 66.; 99., Kap. 2.5.; 114., Abschn. II.8 u. II.9; 153.; 161.; 189., S. 16); ungeachtet dessen werden Kosovo-Albaner jedenfalls in Notfällen von staatlichen Krankenanstalten selbst dann nicht abgewiesen, wenn sie das geforderte Honorar nicht aufbringen können (vgl. 37., S. 14; 182.). Insgesamt ist die medizinische Versorgungslage im Kosovo ebenso wie in den übrigen Landesteilen der Bundesrepublik Jugoslawien - bedingt durch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage - schwierig mit der Folge, daß wegen nicht funktionsfähiger oder veralteter medizinischer Geräte und/oder wegen eines Mangels an Medikamenten eine zureichende medizinische Versorgung nicht in jedem Fall gewährleistet und daß gerade im Kosovo - auch bedingt durch die Boykottierung staatlicher Vorsorgemaßnahmen seitens der albanischen Volkszugehörigen - eine Zunahme epidemischer Erkrankungen zu konstatieren ist (6., S. 15; 8., S. 4; 63., S. 10; 94.; 99., Kap. 2.5.; 112.; 113., S. 12; 115., Nr. 145; 125., S. 18; 153.; 189., S. 16 f.). Asylrelevanz kann den staatlichen Maßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens, soweit diese zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung der Kosovo-Albaner geführt haben, freilich nicht zuerkannt werden. Denn sie sind bei objektiver Betrachtung nicht hierauf, sondern vielmehr auf die Erlangung der serbischen Kontrolle über den staatlichen Gesundheitsdienst gerichtet, wie vor allem daraus erhellt, daß dessen Inanspruchnahme auch albanischen Volkszugehörigen weiterhin offensteht und die teilweise bestehende wirtschaftliche Zugangssperre nicht an deren Volkszugehörigkeit anknüpft, sondern die Folge von ihrerseits asylunerheblichen Umständen - wie etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes - ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 33 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 57; OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 72 f.). Wegen der unterschiedlichen Muttersprache von Patienten und Personal mag zwar die Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitsdienstes durch albanische Volkszugehörige erheblich erschwert sein; eine faktische Zugangssperre resultiert hieraus - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indessen nicht, weil in aller Regel die erforderliche Verständigung mit Hilfe solcher Personen möglich sein wird, die beide Sprachen ausreichend beherrschen. Jedenfalls sind verifizierbare Anhaltspunkte dafür, daß allein wegen sprachlicher Probleme eine medizinisch gebotene Behandlung albanischer Volkszugehöriger nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34). Abgesehen davon fehlt es für den Regelfall auch an der notwendigen Eingriffsintensität, weil zumindest das existentielle Minimum medizinischer Grundversorgung durch das Vorhandensein staatlicher und hierzu paralleler Gesundheitseinrichtungen gewährleistet ist (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 38). Der schlechte Zustand des Gesundheitssystems im Kosovo unterscheidet sich zudem nicht wesentlich von demjenigen in den anderen Landesteilen der Bundesrepublik Jugoslawien; auch dies macht deutlich, daß maßgebende Ursache hierfür die schwierige politische und wirtschaftliche Lage ist und nicht - wie die Vorinstanz mutmaßt - serbische Maßnahmen mit dem Ziel einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Kosovo-Albaner (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37). 1.1.1.6. Im Bildungsbereich sind seit etwa 1990 sowohl das Schul- als auch das Hochschulsystem, die bis dahin der autonomen Gestaltung der Provinzregierung des Kosovo überantwortet waren, von gravierenden staatlichen Maßnahmen betroffen worden (6., S. 19; 20., S. 9; 25.; 125., S. 15). Insbesondere setzte das serbische Parlament im August 1990 für das gesamte Staatsgebiet einheitliche Lehrpläne fest; danach blieb zwar muttersprachlicher Unterricht weiterhin statthaft, der Anteil des Unterrichts zum Erlernen der serbo-kroatischen Sprache sowie der serbischen Geschichte und Kultur wurde aber stark ausgeweitet (3., S. 7; 6., S. 19 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. 5; 11., S. 12; 20., S. 9; 27.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 15). Da die kosovo-albanischen Lehrkräfte dieser Lehrplanänderung nicht Rechnung trugen, wurde die Gehaltszahlung an sie von staatlicher Seite eingestellt und wurden zwischen 18.000 und 26.000 von ihnen entlassen (3., S. 7; 6., S. 21; 7., Nr. 201; 8., S. 5; 11., S. 12; 20., S. 9; 25.; 27.; 63., S. 4; 99., Kap. 2.4.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 15; 160., S. 4). Seither wird den ca. 270.000 albanischen Kindern im Grundschulalter - teils in den bisherigen Schulgebäuden, aber räumlich getrennt von den Angehörigen anderer Volksgruppen, und teils in Privaträumen - von albanischen Lehrern Unterricht in weitgehender Anlehnung an die früheren Lehrpläne erteilt (6., S. 21 f.; 7., Nr. 201; 8., S. 11 f.; 22.; 23., S. 12; 24., S. 38; 25.; 27.; 37., S. 15; 50., S. 7 f.; 99., Kap. 2.4.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 4 u. 15; 160., S. 4; 161., S. 6 f.; 172.). Der größte Teil der weiterführenden staatlichen Schulen wurde dagegen geschlossen, da die kosovo-albanische Bevölkerung ihren Besuch ablehnt; die ca. 60.000 albanischen Kinder dieser Altersstufe werden durch entlassene albanische Lehrkräfte in Privatwohnungen unterrichtet (6., S. 21 u. 23; 7., Nr. 201; 8., S. I, 5 u. 11 f.; 10., S. 9; 11., S. 12; 20., S. 9; 22.; 23., S. 12; 25.; 27.; 37., S. 15; 50., S. 7 f.; 63., S. 4; 114., Abschn. II.10; 125., S. 4; 160., S. 4; 161., S. 7). Die am 1. September 1996 zwischen dem serbischen Ministerpräsidenten Milosevic und Rugova vereinbarte Rückkehr albanischer Schüler und Lehrer an die staatlichen Schulen ist bis heute nicht umgesetzt (137.; 160., S. 4; 189., S. 2; 191.), obwohl dem parallelen Schulsystem zunehmend Lehrer, Unterrichtsräume und finanzielle Mittel fehlen (115., Nrn. 144 u. 166; 186.). Es kommt immer noch - jedoch seltener als vor Abschluß der vorgenannten Vereinbarung - zu Durchsuchungen von Unterrichtsräumen, zur Beschlagnahme von Sachmitteln und zu Übergriffen auf Lehrkräfte und gelegentlich auch auf Schüler, wobei der Grundschulbereich seit jeher weniger häufig betroffen ist; eine systematische Störung oder gar Unterbindung des von der albanischen Seite organisierten parallelen Schulsystems findet nach wie vor nicht statt (6., S. 21 ff.; 7., Nr. 200; 8., S. 11 f.; 11., S. 12; 22.; 23., S. 12 u. 14; 25.; 27.; 37., S. 14 f.; 42.; 46.; 63., S. 4; 70.; 81.; 95.; 106.; 110.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 4 u. 15 f.; 137.; 157.; 167.; 172.; 186.; 191.). An der Universität in Pristina waren früher zwei Drittel der Studienplätze für albanische Studenten reserviert, für die Lehrveranstaltungen in albanischer Sprache abgehalten wurden (6., S. 24; 57.). Als durch das Gesetz über die Universitäten Serbiens vom 7. August 1992 grundsätzlich Serbo-Kroatisch zur alleinigen Unterrichtssprache bestimmt wurde - die Zulassungsquote für albanische Studenten war schon zuvor auf 1.500 pro Jahr herabgesetzt worden -, verweigerten die meisten albanischen Professoren und Dozenten eine entsprechende Unterrichtserteilung; ca. 800 von ihnen wurden daraufhin entlassen oder quittierten aus Solidarität mit entlassenen Kollegen den Dienst (6., S. 24; 8., S. 6; 11., S. 12; 20., S. 9; 27.; 57.; 125., S. 16; 160., S. 4). Kosovo-albanische Studenten meiden deshalb die staatliche Universität in Pristina mit der Folge, daß die knapp bemessene Zulassungsquote nicht einmal ausgeschöpft wird. Statt dessen studieren sie im Rahmen paralleler universitärer Strukturen mit inzwischen 13 oder gar 15 Fachbereichen, an denen 900 bis 1.100 Lehrkräfte überwiegend in Privatwohnungen ca. 15.000 bis 22.000 Studenten unterrichten (8., S. 12; 11., S. 12; 22.; 25.; 27.; 28.; 50., S. 7; 143.; 151.; 161., S. 7). Auf diese Weise gelingt es der albanischen Seite trotz häufiger Behinderungen durch die serbischen Behörden im großen und ganzen, den Studienbetrieb auf allen Ebenen bis hin zur Promotion aufrechtzuerhalten (11., S. 12; 25.; 27.; 28.; 125., S. 16). Die alternativen Schul- und Universitätsabschlüsse werden allerdings nicht allgemein anerkannt (137.; 160., S. 4). Die vorgenannten staatlichen Maßnahmen im Bildungsbereich sind für die davon betroffenen Schüler, Studenten und Lehrkräfte sowie dort sonst engagierten Personen albanischer Volkszugehörigkeit in aller Regel asylrechtlich ohne Belang. Ihnen fehlt bereits die Gerichtetheit in bezug auf die Volksgruppe der Kosovo- Albaner; sie zielen nämlich nicht darauf ab, die albanischen Volkszugehörigen von Bildung und Erziehung auszuschließen, sondern dienen dem bildungspolitischen Zweck, die schulischen und universitären Rahmenbedingungen im Kosovo denjenigen im übrigen Serbien anzugleichen (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 34 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 36 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 33; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 35; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40). Außerdem vermag der Senat auch die asylrechtlich nötige Eingriffsintensität nicht zu erkennen, denn das bildungsmäßige und kulturelle Existenzminimum ist nach wie vor gewährleistet (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 34 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37; OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40). Die seit 1990 gültigen Lehrpläne lassen nämlich muttersprachlichen Unterricht in einem gewissen, dem Schutz der Albaner als nationaler Minderheit ausreichend Rechnung tragenden Umfang zu; und einen asylrechtlich geschützten Anspruch der Kosovo-Albaner, die Unterrichtssprache und die Lehrinhalte selbst zu bestimmen, gibt es nicht; soweit Bildungsdefizite dadurch entstehen, daß die albanische Bevölkerungsmehrheit das offizielle Schul- und Hochschulsystem boykottiert, fällt dies demzufolge in ihren eigenen Verantwortungsbereich (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 12 f. u. 70 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 18). Abgesehen davon steht albanischen Schülern und Studenten des von ihrer Volksgruppe auf allen Ebenen organisierte und letztlich auch funktionierende parallele Bildungssystem zur Verfügung, so daß das zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz notwendige Maß an Bildung erlangt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, daß im parallelen Bildungssystem lehrende und lernende sowie dieses unterstützende Personen im Einzelfall ihrer Intensität nach asylerheblichen Eingriffen ausgesetzt sein können (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 26.09.1996 - 13 A 3255/94.A - S. 12 f.). 1.1.1.7. Auch die ansonsten von seiten des Staates ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen, welche sich für die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo negativ auswirken, sind jedenfalls für den Regelfall asylrechtlich irrelevant. Soweit etwa im Sozialbereich eine faktische Benachteiligung der Kosovo-Albaner dadurch stattfindet, daß infolge der Begrenzung der öffentlichen Leistungen ab dem vierten Kind durch Gesetz vom 21. Juli 1992 die traditionell kinderreicheren albanischen Familien eine geringere finanzielle Unterstützung als zuvor erhalten (2., Nr. 158 b), fehlt es an der asylrechtlich nötigen Gerichtetheit schon deshalb, weil diese Regelung für die gesamte Bevölkerung gilt (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 29) und weil sie überdies das Ziel verfolgt, ein übermäßiges Bevölkerungswachstum allgemein einzudämmen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 69 f.). Soweit der serbische Staat durch eine Reihe weiterer Maßnahmen - die allerdings bisher ein eher geringes Echo gefunden haben - die Ansiedlung von Serben und von Montenegrinern im Kosovo begünstigt (2., Nr. 156 c, d u. f; 81.; 107.; 114., Abschn. II.4.1), liegt darin zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kosovo-Albanern. Darunter fallen auch die in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 erfolgten Zuweisungen von serbischen Kriegsflüchtlingen aus der Krajina (Kroatien), von denen allerdings im Kosovo - und zwar überwiegend in Notunterkünften - proportional weniger untergebracht wurden als in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (65., S. 7; 78.; 84.; 109.; 110.; 113., S. 4; 114., Abschn. II.4.1; 125., S. 10 f.; 189., S. 4 f.). Den albanischen Volkszugehörigen im Kosovo wird durch diese Maßnahmen aber nicht das wirtschaftliche Existenzminimum entzogen, so daß es zumindest in aller Regel an der notwendigen Eingriffsintensität mangelt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 22; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 57). Grundsätzlich gilt nichts anderes, soweit albanische Volkszugehörige im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes aus ihnen bis dahin preisgünstig überlassenen Firmenwohnungen ausziehen mußten und diese alsdann von serbischen Volkszugehörigen bezogen wurden (84.; 160., S. 27 f.). Allerdings wird gelegentlich auch von der gewaltsamen Vertreibung kosovo-albanischer Familien aus Wohnungen berichtet, in denen sie offenbar rechtmäßig lebten (7., Nr. 195; 31.; 63., S. 3; 65., S. 9; 109.; 110.; 114., Abschn. II.5; 125., S. 10 f.; 160., S. 27 f.; 189., S. 4; 191.); solchenfalls kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Asylrelevanz durchaus zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 38; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 73). Ansonsten läßt sich - abgesehen von der fehlenden Eingriffsintensität - auch nicht ohne weiteres eine asylerhebliche Gerichtetheit der ansiedlungspolitischen Maßnahmen feststellen, weil diese primär auf eine stärkere Präsenz des staatsloyalen Bevölkerungsteils und damit auf eine Schwächung der im Kosovo vermehrt auftretenden Separatismusbestrebungen zielen (107.); in bezug auf die Krajina-Flüchtlinge ist offensichtlich auch deren Heimatlosigkeit Rechnung getragen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 46). Soweit ferner die albanische Sprache im öffentlichen Leben zurückgedrängt worden ist, insbesondere die Medien insoweit Beschränkungen und anderen Behinderungen unterliegen, und die serbo-kroatische Sprache zur vorrangigen Amtssprache bestimmt worden ist (2., Nr. 157 b u. c; 6., S. 26 ff.; 7., Nrn. 196 bis 199; 125., S. 4), stellt dies ebenfalls keinen der Intensität nach asylerheblichen Eingriff in das kulturelle Existenzminimum der albanischen Volkszugehörigen dar. Es wird nämlich weder auf den Gebrauch der albanischen Sprache im häuslichen Bereich oder in dem der nachbarschaftlichen Kommunikation nachhaltig Einfluß genommen, noch wird den Kosovo-Albanern das Erlernen der Amtssprache verwehrt (vgl. Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 75 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 12 f. u. 74). Soweit staatliche Maßnahmen kulturelle und sportliche Aktivitäten der Kosovo-Albaner berühren (2., Nr. 157 f), wird die Schwelle zur Asylerheblichkeit in der Regel ebenfalls nicht erreicht (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 39). 1.1.1.8. Schließlich stellt auch die Art und Weise, in der seitens des jugoslawischen Staates mit Rückkehrern aus dem Ausland umgegangen wird, regelmäßig keine politische Verfolgung dar. Soweit die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende November 1994 denjenigen ihrer Staatsangehörigen, die nach einem erfolglosen Asylverfahren ohne aktualisiertes Reisedokument zurückkehren wollten (30.; 32.; 96.; 114., Abschn. II.7; 134., S. 14; 175.), und seit Mai 1995 auch denjenigen, die muslimischer Religionszugehörigkeit sind und begleitet abgeschoben werden sollten (vgl. Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern vom 04.01.1995 - II A 4 - 23 d - u. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23.05.1995 - II A 42 (0) - 23 d -), die Einreise verweigert hat, sind in großer Zahl albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo betroffen gewesen. Indessen ist diese Praxis angesichts der seit dem 1. Dezember 1996 erfolgenden vorläufigen Anwendung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen und des Protokolls zu dessen Durchführung (134., S. 17 nebst Anl. V u. VI) zu einem großen Teil - nämlich soweit nicht freiwillige Rückkehrer betroffen sind - überholt (vgl. jetzt den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 03.12.1996 - II A 4 - 23 d -). Bis Mitte November 1997 wurden auf der Grundlage des vorgenannten Abkommens ca. 3.600 Personen nach Jugoslawien abgeschoben; die Zahl der freiwilligen Rückkehrer dürfte die der Abgeschobenen im selben Zeitraum noch überstiegen haben; der Anteil albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo an der Gesamtzahl der Rückkehrer belief (und beläuft) sich auf ca. 80 % (152.; 154.; 157.; 167.; 189., S. 14). Zwar kann eine Einreiseverweigerung asylerheblich, also nicht nur hinsichtlich der Abschiebung von rechtlicher Bedeutung sein (BVerwG, U. v. 12.02.1985 - 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 u. B. v. 30.04.1997 - 9 B 11.97 - DVBl 1997, 912). In bezug auf die bis zum 30. November 1996 und seither auch gegenüber freiwilligen Rückkehrern offenbar nur noch gelegentlich geübte Praxis der Einreiseverweigerung (174.; 175.) fehlt es indessen schon an der Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit (zweifelnd, aber im Ergebnis offengelassen: Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 52), denn die betreffende Verfahrensweise galt und gilt grundsätzlich für alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 39; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 84; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 24 f.) und zielt(e) objektiv darauf ab, einer unkontrollierten, massenhaften - mithin nicht sozialverträglichen - Rückkehr sowie einer Zuwanderung unter Benutzung falscher Personalpapiere entgegenzusteuern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94 - S. 49 f.). Darüber hinaus läßt sich auch die erforderliche Eingriffsintensität nicht feststellen. Die betreffende Schwelle erreicht eine Einreiseverweigerung nämlich erst, wenn sie mindestens von langer, unabsehbarer Dauer ist und mit einer Entziehung des durch Auslandsvertretungen des Herkunftsstaats gewährten Schutzes einhergeht, so daß faktisch eine Ausbürgerung bewirkt wird (BVerwG, B. v. 30.04.1997 - 9 B 11.97 - a.a.O.). Vorliegend ging es aber zum überwiegenden Teil um eine lediglich vorübergehende Einreiseverweigerung, die erkennbar vor allem die Position der Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen der Verhandlungen über das zwischenzeitlich abgeschlossene Rückführungs- und Rückübernahmeabkommen stärken sollte (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 40; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 - S. 8 ff.; Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 20 f.); dies zeigt sich nicht zuletzt daran, daß auch die Zahl der erfolgreichen freiwilligen Rückkehrer seither stetig ansteigt (174.; 189., S. 14). Soweit sonst von staatlichen Repressalien gegenüber Rückkehrern berichtet wird, sind diese in der Regel ebenfalls nicht von asylrechtlicher Bedeutung. Zwar unterliegen Rückkehrer gewissen Restriktionen, die von polizeilichen Verhören (etwa über ihr exilpolitisches Verhalten und das anderer Kosovo-Albaner im Ausland) über die Einbehaltung des Passes bis hin zur Beschlagnahme von Devisen und/oder von Sachen reichen können (11., S. 17; 32.; 37., S. 27 f.; 43.; 45.; 53.; 70.; 80.; 154.; 164.; 175.; 181.; 189., S. 14). Von derartigen Maßnahmen ist indes nur ein Teil der Rückkehrer betroffen; allerdings müssen alle diejenigen, die lediglich über einen von einer konsularischen Vertretung Jugoslawiens in Deutschland ausgestellten Reiseausweis zur Rückreise (sog. Putni List) verfügen, zum Zwecke der Ausstellung eines neuen Personalausweises bei der örtlich zuständigen Stelle vorsprechen (181.; 189., S. 14 f.). Nur in wenigen Einzelfällen kommt es anläßlich der obengenannten Maßnahmen bei der Einreise oder bei der späteren Meldung in der Zielgemeinde zu längerfristigen Festnahmen oder zu körperlichen Mißhandlungen (152.; 154.; 157.; 167.; 175.; 181.; 189., S. 14; 190.); auch die in neueren Erkenntnisquellen zur Rückkehrgefährdung aufgeführten diesbezüglichen Fälle (114., Abschn. II.7; 144.; 164.; 171., S. 2 ff.) lassen eine staatlich zu verantwortende Änderung der geübten Praxis in quantitativer oder qualitativer Hinsicht seit der vorläufigen Anwendung des Rückführungs- und Rückübernahmeabkommens nicht erkennen (Hess. VGH, B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - A 14 S 444/96 - S. 13 f.). Dem weit überwiegenden Teil der dokumentierten Maßnahmen (Verhören, Paßeinbehaltungen, Beschlagnahmen) gegenüber Rückkehrern fehlt es schon von vornherein an der asylrelevanten Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 53 u. B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 24), und auch hinsichtlich der gemeldeten Mißhandlungen und Verhaftungen enthalten die vorliegenden Dokumente in aller Regel keine Angaben zu Art und Schwere bzw. Dauer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19). Meist läßt sich darüber hinaus die asylrechtlich gebotene Gerichtetheit nicht feststellen, weil zum einen die näheren Umstände - insbesondere der Anlaß für die jeweils ergriffene Maßnahme - und die persönlichen Verhältnisse des betreffenden Rückkehrers - wie z.B. dessen kriminelles oder exilpolitisches Vorverhalten - nicht mitgeteilt werden (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - 14 S 444/96 - S. 14) und zum anderen Grenzbeamte auf Devisen und Sachen auch bei Touristen und Geschäftsreisenden ungeachtet deren Volkszugehörigkeit teils unter Berufung auf Zoll- und/oder Importbestimmungen zugreifen (174.; 175.; 189., S. 14; vgl. dazu auch Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 17). 1.1.2. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gebotene Würdigung der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo getroffenen Feststellungen hat den Senat nicht hinreichend davon zu überzeugen vermocht, daß alle Kosovo-Albaner oder - wenigstens - ein sachlich oder persönlich begrenzter Kreis von ihnen als Zielgruppe eines staatlichen Verfolgungsprogramms gruppenverfolgt sind. Denn die gewonnenen Erkenntnisse lassen für die Zeit seit 1990 bis heute den Schluß auf das Bestehen eines entsprechenden staatlichen Verfolgungsprogramms, das bereits verwirklicht wird oder dessen Verwirklichung mindestens alsbald bevorsteht, nicht zu. Das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms kann nur festgestellt werden, wenn (erstens) Eckpunkte eines zumindest in Ansätzen koordinierten und organisierten Vorgehens, für das eine gewisse Regel- oder Gleichmäßigkeit kennzeichnend ist, sichtbar sind, wenn (zweitens) dieses Programm auf einem entsprechenden Willensakt staatstragender Stellen oder Personen beruht und wenn (drittens) die geplanten Maßnahmen darauf abzielen, die betroffene Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit physisch zu vernichten, gewaltsam zu vertreiben oder sonst asylerheblich zu beeinträchtigen (vgl. Bay. VGH, U. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30663 - S. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 55 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 38). Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß alle diese Voraussetzungen in bezug auf die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder eine Teilgruppe von ihnen seit 1990 vorgelegen haben oder jetzt vorliegen. Es erscheint mindestens ernstlich zweifelhaft, ob die oben (1.1.1.1. bis 1.1.1.8.) festgestellten Maßnahmen unterschiedlichster Art und Intensität, denen die Kosovo-Albaner seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie der Provinz ausgesetzt sind, sich überhaupt auf ein Programm im vorbezeichneten Sinne zurückführen lassen. Dies mag zwar für die legislativen und administrativen Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit eine Angleichung der Lebensverhältnisse im Kosovo an diejenigen im übrigen Serbien und eine Stärkung der serbischen Staatsautorität bewirken sollen, zu bejahen sein. Für die im wesentlichen auf Befugnisüberschreitungen der Polizei beruhenden asylerheblichen Eingriffe, die nach Ort, Zeit und Betroffenen willkürlich erfolgen und auch in jeder Hinsicht unauffällig gebliebene Albaner treffen können (6., S. 34 ff.; 10., S. 6 f.; 11., S. 11; 24., S. 53; 37., S. 23; 74.; 102.; 142.; 189., S. 5), läßt sich dagegen eine irgendwie geartete Planmäßigkeit nicht feststellen, es sei denn, diese würde - wegen des damit erreichbaren breitgefächerten Einschüchterungseffekts - gerade in der mangelnden Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des polizeilichen Vorgehens erblickt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 - S. 16 f.). Würde unter Zurückstellung der dargelegten Zweifel ein Programm als solches festgestellt - was letztlich offenbleiben kann -, so wäre dieses durchaus als ein staatliches zu qualifizieren. Denn die legislativen und administrativen Maßnahmen gehen unmittelbar vom serbischen Staat aus, und die Vielzahl der polizeilichen Übergriffe muß er sich zurechnen lassen, weil er in Kenntnis der Situation keine oder mindestens keine effektiven Maßnahmen trifft, um sie zu unterbinden. Ob überhaupt ein Programm vorliegt, bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil es sich ggf. zumindest nicht um ein gegen die Kosovo-Albaner oder eine Teilgruppe von ihnen gerichtetes Verfolgungsprogramm handeln würde. Zwar verfolgt der serbische Staat erkennbar das Ziel, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung des Kosovo zu Lasten der albanischen Mehrheit zu verschieben und gegen deren Willen und Boykotthaltung sicherzustellen, daß die Provinz Kosovo Teil des serbischen Staatsverbandes bleibt (8., S. 1; 23., S. 25 ff.; 24., S. 40 ff.; 43.; 50., S. 8; 78.; 107.; 125., S. 22; 189., S. 4). Ferner ist davon auszugehen, daß der serbische Staat mit der Gesamtheit der von ihm veranlaßten Maßnahmen zum Nachteil der Albaner - auch soweit sie für sich betrachtet nicht asylerheblich sind - einen erheblichen Auswanderungsdruck auf den albanischen Bevölkerungsteil im Kosovo bewußt ausübt oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (1.; 50., S. 6 u. 8; 78.; 189., S. 5). Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer physischen Vernichtung, gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen Beeinträchtigung der gesamten oder eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils der albanischen Bevölkerung im Kosovo bestehen demgegenüber nicht (BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 37 ff. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42; VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - S. 22 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 56; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 81 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 39; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37 f.; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 32). Weder ist ein Programm dieses Inhalts dokumentiert oder sonst amtlich verlautbart - gelegentliche Äußerungen serbisch-nationaler Politiker genügen hierfür nicht -, noch gibt es Hinweise auf ein derartiges Geheimprogramm oder zumindest einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens (vgl. 78.). Ebensowenig kann - und zwar entgegen der Vorinstanz auch nicht mit Blick auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierenden gesundheitlichen Risiken - zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß die gegenwärtige bedrückende Situation für die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo sich lediglich als erste Stufe eines letztlich doch auf ihre asylrelevante Verfolgung gerichteten Gesamtkonzepts darstellt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 37 u. 44). Denn zum einen haben sich die Diskriminierungs- und Verfolgungsformen in den letzten Jahren jedenfalls in qualitativer Hinsicht nicht maßgeblich verändert (3., S. 8; 32.; 50., S. 6 f. u. 9 f.); vielmehr ist eine Stagnation der Repression auf hohem Niveau bei im wesentlichen unveränderter politischer Zielsetzung seit etwa 1989/90 festzustellen (102.; 110.). Und zum anderen beläßt der serbische Staat den Kosovo-Albanern seit jeher jedenfalls den Raum, den sie benötigen, um ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe ersichtlich wären (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 38 f. u. 46 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37). Dies hat zur Überzeugung des Senats mit dazu beigetragen, daß sich ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - hierbei würde es sich um ein gewichtiges Indiz für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung handeln - jedenfalls bisher nicht zu entwickeln vermochte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58 f.). Größere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang allerdings dem Umstand zu, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit darstellen mit der Folge, daß sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im passiven Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen oder wenigstens erträglicher erscheinen lassen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. 49; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 77 f. u. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 27 u. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 39 f.; einschränkend Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 47). 1.1.3. Ebensowenig hat der Senat aufgrund der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewinnen können, daß seit 1990 bis heute die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte vorliegt (ebenso: Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 25 ff. u. 41 ff. sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 16 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 95 ff.; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 84 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 07.03.1996 - 13 A 1796/94.A - S. 14 ff. u. v. 16.04.1997 - 14 A 2800/94.A - S. 27 f.; OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 - S. 7 ff.; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - S. 17 ff.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 52 ff.). Hierzu hat der Senat die Zahl der jeweils asylerheblichen Verfolgungsschläge und die Zahl der jeweiligen Gruppenmitglieder einer auf den maßgebenden Zeitraum bezogenen, - auch in qualitativer Hinsicht - wertenden Relationsbetrachtung unterzogen (vgl. dazu Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 20). Die Feststellung einer - absolut gesehen - größeren Zahl solcher Eingriffe reicht nämlich für sich allein nicht aus, weil eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer größeren Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann mit der Folge, daß noch keine Bedrohung für die gesamte Gruppe vorliegt (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die vom serbischen Staat ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen in den Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftslebens, des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens sowie von Kultur und Sport, im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und gegenüber Rückkehrern sind - wie oben festgestellt wurde - in aller Regel asylrechtlich nicht beachtlich und können schon deshalb die Qualifizierung der Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder eines begrenzten Kreises von ihnen als Gruppenverfolgung nicht rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19). Maßgebende Bedeutung kommt indessen den vornehmlich von Polizeikräften verübten Eingriffen in Leib, Leben und persönliche Freiheit zu, die in den Bereichen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen vermehrt vorkommen. Die Gesamtzahl der diesbezüglichen Menschenrechtsverletzungen wird für 1993 mit ca. 13.500, für 1994 mit 19.000 bis 25.000, für 1995 mit maximal 12.500, für 1996 mit etwa 5.900 bis 7.000 und für 1997 mit allenfalls 15.200 angegeben (8., S. 7; 9.; 21., S. 5; 24., S. 68; 37., S. 8 ff.; 41.; 45.; 110.; 114., Abschn. III; 125., S. 7 f.; 142.; 160., S. 5; 175.; 189., S. 5; 191.). Da sich danach die Verhältnisse im Jahr 1994 im Vergleich zu den hier relevanten Vorjahren seit 1990 und zu den Folgejahren seit 1995 als am schlechtesten darstellen (vgl. 2., Nrn. 153 u. 171; 3., S. 8; 7., Nr. 189; 32.; 37., S. 10; 38.; 45.; 50., S. 7; 142.; 160., S. 5; 189., S. 5), können sich die folgenden Überlegungen auf die Zahlen des Jahres 1994 beschränken (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 26 u. 41 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 54). Zu berücksichtigen ist einerseits zunächst, daß die dokumentierten polizeilichen Maßnahmen - wie weiter oben (1.1.1.1.) festgestellt - jedenfalls nicht generell, sondern nur insoweit asylrelevant sind, als diese zielgerichtet an die Ethnie anknüpfen und darüber hinaus auch nach dem jeweils verletzten Rechtsgut bzw. nach der jeweiligen Eingriffsintensität asylrechtlich beachtlich sind; schon aus diesem Grunde ist ein ganz erheblicher Abschlag erforderlich (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44; vgl. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 56 f.). Hinzu kommt, daß nach der Art der Dokumentation der berichteten Fälle die angegebenen Zahlen offenbar auch Mehrfachnennungen desselben Vorfalls unter verschiedenen Rubriken beinhalten. Andererseits kann davon ausgegangen werden, daß etliche der nur einmal erfaßten Verfolgungsfälle mehrere Personen betreffen und daß eine größere Zahl asylrelevanter Eingriffe gar nicht dokumentiert ist, etwa weil sie von den Betroffenen aus Angst vor weiteren Repressalien gar nicht gemeldet wurden oder weil eine zur Entgegennahme einer Meldung bereite Stelle im Einzelfall nicht erreichbar war (24., S. 39 u. 68; 37., S. 9; 171., S. 1). Der Senat ist aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisse - insbesondere über die Engmaschigkeit des Informationsnetzes der Dokumentationsstellen (23., S. 19 u. 22 f.) - der Überzeugung, daß die Dunkelziffer nicht bekannt gewordener Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls die Zahl der dokumentierten, aber nicht asylerheblichen Polizeimaßnahmen nicht übersteigt, so daß gebotene Zu- und Abschläge sich im wesentlichen ausgleichen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 47 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 21, u. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 56 f. u. 75). Beachtliche Anzeichen für eine in absehbarer Zeit zu erwartende Zunahme asylrelevanter Eingriffe gegenüber Kosovo-Albanern sind nicht zu erkennen; insbesondere ist gegenwärtig - auch unter Berücksichtigung der vor allem der UCK zugerechneten Serie von in der Zeit von April bis November 1996 verübten Anschlägen (189., S. 2 f.) und des daraufhin zu Beginn des Jahres 1997 registrierten schärferen Vorgehens der Polizei gegen mutmaßliche Terroristen (164.), der in jüngster Zeit vereinzelt wieder veranstalteten Demonstrationen im Kosovo (184.; 191.) und der im Winter 1996/97 infolge der Nichtanerkennung der Ergebnisse von Lokalwahlen im übrigen Serbien erfolgten mehrmonatigen Massenkundgebungen (144.; 189., S. 1) - nicht ernsthaft zu erwarten, daß die seit längerem bestehende Pattsituation umschlägt, sei es durch eine drastische Ausweitung der Maßnahmen des serbischen Staates oder durch eine Radikalisierung des bislang weitgehend gewaltfreien Widerstands von seiten der ethnischen Albaner (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 45; vgl. ferner Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 75 f. u. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 15 f., sowie Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 48 f.). Legt man danach die für 1994 mit 25.000 Menschenrechtsverletzungen angegebene Höchstzahl zugrunde und setzt man diese zu der weiter oben (1.1.1.) ermittelten kleinstmöglichen Zahl der kosovo-albanischen Bevölkerung von gut 1,5 Millionen in Beziehung (ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 - S. 10), so ergibt sich für jeden albanischen Volkszugehörigen im Kosovo lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit von knapp 1,7 % pro Jahr, von einem asylrelevanten Verfolgungsschlag getroffen zu werden (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 45). Selbst bei Abstellung auf einen mittelfristigen Zeitraum von vier Jahren mit der Erwägung, daß die Betrachtung nur eines Kalenderjahres nicht sachgerecht sei (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 50; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 28 f.), liegt die Betroffenheitsquote - legt man die Summe der für 1994 bis 1997 angegebenen Höchstzahlen von 59.700 Verfolgungsschlägen zugrunde - bezogen auf alle Kosovo-Albaner bei weniger als 4 %. Würde man den in die Relationsbetrachtung einzubeziehenden Personenkreis angesichts der nur ganz selten von Verfolgungsschlägen betroffenen Kosovo-Albaner weiblichen Geschlechts und im noch nicht oder nicht mehr wehrpflichtigen Alter (37., S. 22 f.; 65., S. 8; 110.; 114., Abschn. III; 125., S. 6; 191.) außerdem in persönlicher bzw. sachlicher Hinsicht auf die Teilgruppe der wehrpflichtigen Männer zwischen 18 und 60 Jahren begrenzen und diese - mit Blick auf die hohe Kinderzahl der albanischen Familien - auf etwa ein Viertel aller Kosovo-Albaner schätzen, so vervierfachte sich die soeben ermittelte Betroffenheitsquote (vgl. Schlesw.- Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 25 f.; für bloße Verdopplung OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 49 f.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 21). Die sich danach ergebende statistische Wahrscheinlichkeit für Mitglieder der betreffenden Teilgruppe, binnen vier Jahren einen asylrelevanten Verfolgungsschlag zu erleiden, läge bei annähernd 15,9 %. Für eine noch weitergehende Eingrenzung dieser Teilgruppe - etwa auf politische Aktivisten, in den parallelen Strukturen tätige Personen, aktive Gewerkschafter oder ehemalige Polizisten und Offiziere - reichen die vorliegenden Erkenntnisse nicht aus. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die vorgenannten Personenkreise - nach zeitlich wechselnden Schwerpunktsetzungen der serbischen Behörden - relativ stärker gefährdet sind als die übrigen wehrpflichtigen Männer albanischer Volkszugehörigkeit (3., S. 9 f.; 11., S. 11; 20., S. 8; 27.; 32.; 35.; 37., S. 22 f. u. 34; 46.; 63., S. 3 f.; 65., S. 7; 75.; 77.; 79.; 93.; 95.; 106.; 108.; 130.; 168.; 181.; 186.; 188.; 191.). Es läßt sich aber anhand der dokumentierten Zahlen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, daß sich die registrierten Verfolgungsschläge gerade auf die vorgenannten Personenkreise oder auch nur auf einen von ihnen konzentrieren (Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 27 f.); demzufolge bedarf es einer jeweils individuellen Prüfung, ob die grundsätzlich stärkere Gefährdung des Mitglieds eines solchen Personenkreises sich im konkreten Fall zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit verdichtet (vgl. Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 13 f., sowie unten 1.2.1.). Eine rein quantitative Betrachtungsweise reicht für sich allein freilich nicht aus; vielmehr ist mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch die Qualität der Eingriffe in die - insoweit normative Elemente aufweisende - Feststellung der Verfolgungsdichte einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - a.a.O. u. B. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186). Denn bei gleicher statistischer Wahrscheinlichkeit, überhaupt von einem Verfolgungsschlag getroffen zu werden, ist die Zumutbarkeitsschwelle um so niedriger anzusetzen, je härter der drohende Eingriff nach Art und Intensität voraussichtlich ausfällt (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 45, VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1995 - A 14 S 531/96 - S. 21 f., u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 51). In diesem Zusammenhang ist hier von Belang, daß asylrelevante Übergriffe der serbischen Polizei gegenüber Kosovo-Albanern unterschiedlich schwer wiegen, insbesondere nur außerordentlich selten tödlich enden oder Folter im Rechtssinne darstellen (119.; 142.), vielmehr in aller Regel lediglich zu solchen Körperverletzungen führen, derentwegen ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden muß (vgl. 20., S. 2; 41.), oder sich in verhältnismäßig kurz dauernden Entziehungen der physischen Freiheit erschöpfen bzw. sich hinsichtlich ihrer Intensität nur im Grenzbereich der asylrechtlichen Relevanz bewegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 22 f.). Abgesehen davon verteilen sich die festgestellten Verfolgungsschläge nicht gleichmäßig auf die gesamte albanischstämmige Bevölkerung im Kosovo oder auf eine oder mehrere nach objektiven Merkmalen begrenzbare Teilgruppe(n) der dort lebenden albanischen Volkszugehörigen. Vielmehr vermittelt die Erkenntnislage insoweit eher das Bild einer strukturierten Willkür. Denn zum einen gibt es keine Teilgruppe, die von asylerheblichen Übergriffen vollständig ausgenommen ist (24., S. 37; 37., S. 23; 41.; 102.; 108.; 139.; 150.), zum anderen sind - wie dargelegt - relativ stärker gefährdete Personengruppen erkennbar (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 49; vgl. auch OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 - S. 33 f.), zu denen indes die große Mehrheit der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht gehört. Insgesamt läßt die erforderliche Relationsbetrachtung danach weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Schluß zu, daß im Kosovo für jeden albanischen Volkszugehörigen oder für jedes Mitglied eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils dieser Gruppe nicht nur die Möglichkeit, sondern - objektiv gesehen und ungeachtet des menschlich verständlichen subjektiven Furchtempfindens der Gruppenangehörigen - die aktuelle Gefahr besteht, Opfer eines asylerheblichen Übergriffs der serbischen Staatsmacht zu werden (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46). Die Wahrscheinlichkeit, in einem überschaubaren Zeitraum nicht von solchen Maßnahmen betroffen zu werden, war und ist für Kosovo-Albaner - und zwar auch für Angehörige in Betracht zu ziehender Teilgruppen - seit 1990 bis in eine absehbare Zukunft vielmehr deutlich höher als die gegenteilige. Auch im Hinblick darauf, daß in bezug auf die Verfolgungsprognose unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zusätzlich weitere, nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie für sich betrachtet nicht asylrelevante Übergriffe und Diskriminierungen sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - indiziell zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O., u. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367), läßt sich die erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen. Insbesondere kann - wie oben (1.1.2.) aufgezeigt - von einem Klima entsprechender Verachtung für die im Kosovo weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit der albanischen Volkszugehörigen trotz der sie treffenden wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Diskriminierungen nicht ausgegangen werden. 1.1.4. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Kosovo- Albanern läßt sich für die Zeit seit 1990 bis heute und für eine absehbare Zukunft nicht feststellen. Zwar wird für die Zeit bis 1994 von Übergriffen privater paramilitärischer Einheiten und Banden auf ethnische Albaner im Kosovo in nicht näher quantifiziertem Umfang berichtet, gegen die der serbische Staat nicht eingeschritten ist (26.; 63., S. 5). Einzelheiten, die eine hinreichend sichere Feststellung der Intensität und insbesondere Häufigkeit der betreffenden Vorfälle ermöglichen, sind indes nicht überliefert. Danach kann von der auch insoweit erforderlichen Verfolgungsdichte - selbst bei einer Gesamtschau mit den asylrelevanten Eingriffen staatlicher Stellen - nicht ausgegangen werden (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 21 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 47; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 39; Schlesw.- Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - S. 14 f.). Für die Zeit ab 1994 läßt sich eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung schon deshalb nicht feststellen, weil die betreffenden Aktivitäten seither auf Veranlassung des Staates merklich eingeschränkt worden sind (26.; 52.; 63., S. 5) und Übergriffe ethnischer Serben auf albanische Volkszugehörige im Kosovo nur vereinzelt vorkommen (116.; 129.; 187.). 1.2. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß der Beigeladene wegen individueller politischer Verfolgung Asyl beanspruchen kann. Insbesondere war er bei der Ausreise und ist er jetzt asylrelevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht ausgesetzt (1.2.1.). Außerdem hatte er weder zum Zeitpunkt der Ausreise in seiner Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten oder drohte ihm eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar (1.2.2.) - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.) -, noch hat er im Falle jetziger Rückkehr sogleich oder in absehbarer Zeit gerade ihn treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (1.2.3.). 1.2.1. Der Beigeladene konnte und kann Asyl - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und eine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Diese Rechtsfigur, bei der es sich aber nicht um eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit neben denjenigen der Gruppen- und Einzelverfolgung handelt (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.), trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, Be. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O. u. v. 20.10.1994 - 2 BvR 1375/93 u.a. -). Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.). Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung, in welchem die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von noch nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.). Darüber hinaus ist aber eine Konkretisierung in bezug auf den einzelnen Asylbewerber erforderlich (VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 - S. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 60). Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer mißliebigen Gruppe ausweist, ist in Fällen einer möglichen Individualverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit für den Verfolgerstaat nämlich nur ein - wenn auch im Vordergrund stehendes - Element seines Feindbildes, welches jedoch erst beim Hinzutreten weiterer Umstände, die den Schutzsuchenden in den Augen des Verfolgerstaats belasten, - hier etwa der Zugehörigkeit zu einem sachlich oder persönlich näher begrenzten Kreis innerhalb der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo - eine Verfolgung zwar nicht unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, aber doch in manchen Fällen nach Maßgabe weiterer Eigentümlichkeiten des Betroffenen auslöst (BVerwG, B. v. 22.02.1996 - 9 B 14.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 184). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer für den Beigeladenen beachtlich wahrscheinlichen Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vermag der Senat für die beiden relevanten Zeitpunkte nicht zu bejahen. Zum einen kann nach den weiter oben (1.1.2.) getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben müssen. Und zum anderen läßt sich hinsichtlich des Beigeladenen ein individueller Lebenssachverhalt, der bei ihm angesichts der Referenzfälle politischer Verfolgung und der Beeinträchtigungen von Gruppenangehörigen unterhalb der Schwelle asylrelevanter Eingriffsintensität eine asylerhebliche Gefährdungslage auszulösen geeignet war oder wäre, nicht feststellen. Der Beigeladene dürfte schon nicht zu einer der - wie oben (1.1.3.) aufgezeigt - im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe relativ stärker gefährdeten Personengruppen der politischen Aktivisten, in den parallelen Strukturen tätigen Personen, aktiven Gewerkschafter oder ehemaligen Polizisten und Offiziere gehören. Für den Ausreisezeitpunkt (Ende Dezember 1991) kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene als politischer Aktivist ins Blickfeld der serbischen Behörden geraten war. Denn er war seinen Angaben zufolge seinerzeit im Kosovo lediglich schlichtes LDK-Mitglied ohne besondere Funktionen und mußte als solches nicht mit asylerheblicher Verfolgung rechnen (6., S. 33; 50., S. 7; 63., S. 3; 108.; 113., S. 3; 131.; 188.). Und die zahlreichen Demonstrationen und die beiden Hungerstreiks, an denen er von 1988 bis 1990 bzw. im März 1989 und im Juni 1991 nach seinem Vorbringen teilgenommen hat, ohne in irgendeiner Weise hervorgetreten zu sein, lagen bei der Ausreise schon weit zurück; sie sind überdies von den serbischen Behörden ersichtlich nicht zum Anlaß für irgendwelche Maßnahmen gegen den Beigeladenen genommen worden und auch nicht hauptsächlich bestimmend für seinen Ausreiseentschluß gewesen. Trotz des in Deutschland seinen Angaben zufolge entfalteten exilpolitischen Engagements ist der Beigeladene nach seiner individuellen Situation zur Überzeugung des Senats auch nicht als im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdeter politischer Aktivist einzustufen. Zwar ist davon auszugehen, daß jugoslawische Sicherheitsdienste die Tätigkeit kosovoalbanischer Exilpolitiker und ihrer Organisationen in Deutschland beobachten und daß Rückkehrer von der Polizei zu Auslandsaktivitäten befragt werden (44.; 120.; 133.; 144.; 163.; 164.; 181.; 189., S. 12). Besondere Aufmerksamkeit ziehen dabei jedoch in aller Regel nur diejenigen auf sich, die sich in deutlich hervorgehobener Weise - insbesondere aktiv zugunsten der Unabhängigkeitsbestrebungen des Kosovo (29.; 113., S. 5; 133.; 163.) - engagieren. Wer lediglich Mitglied - auch auf einer lokalen Führungsebene - in einer Exilorganisation ist, die für eine gewaltfreie Stärkung kosovo-albanischer Belange eintritt, wer an Demonstrationen in Deutschland selbst teilnimmt bzw. die Teilnahme anderer organisiert, wer in diesem Zusammenhang Flugblätter verteilt und im Exil Spenden für die von der albanischen Seite im Kosovo betriebenen parallelen Einrichtungen sammelt, der gerät allein deswegen noch nicht in einer Weise ins Blickfeld der serbischen Behörden, daß er im Rückkehrfalle beachtlich wahrscheinlich von asylerheblichen Übergriffen betroffen wird (56.; 87.; 154.; 178.; vgl. dazu auch Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 24 ff.). Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen als Separatisten primär vom Grad des politischen Engagements im Kosovo selbst abhängig, während Auslandsaktivitäten - jedenfalls solchen eher untergeordneter Art - insoweit keine maßgebende Bedeutung beigemessen wird (58.; 87.; 100.; 149.; 154.; 178.). Der Beigeladene hat schon vor dem Bundesamt und im wesentlichen gleichbleibend im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - und deshalb glaubhaft - angegeben, daß er seit 1992 Mitglied des LDK in Deutschland sei und seit 1993 dem sechsköpfigen lokalen Vorstand dieser Organisation in Fulda angehöre, davon ca. zwei Jahre lang - nämlich bis etwa Mitte 1995 - als Sekretär. Der Senat glaubt dem Beigeladenen auch, daß er während seiner Zugehörigkeit zum Vorstand etwa 60 im Einzugsbereich seines damaligen Wohnorts Hilders aufenthältliche Kosovo-Albaner über Aktivitäten des Exil-LDK, insbesondere überörtliche Demonstrationen, persönlich und/oder durch Übermittlung von albanischsprachigem Schriftmaterial, das der Landesvorstand zur Verfügung stellte, informiert und um Spenden für den Kosovo gebeten hat. Es erscheint ferner glaubhaft, daß der Beigeladene selbst bei mindestens vier Demonstrationen in deutschen Großstädten - zuletzt im Mai 1995 in Bonn - mit jeweils mehreren tausend Teilnehmern mitgemacht und bei dieser Gelegenheit sowie sonst im Raum Fulda von ihm selbst verfaßte deutschsprachige Flugblätter verteilt hat, ohne sonst besonders hervorgetreten zu sein, und daß er auch die Sektion Fulda von amnesty international mit Materialien und Informationen über den Kosovo versorgt hat. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht auszuschließen, daß jugoslawische Sicherheitsdienste - etwa durch serbische Spitzel - von den vorgenannten Aktivitäten des Beigeladenen Kenntnis erlangt haben. In Anbetracht dessen, daß die von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten gereichten Informationsblätter keine separatistischen Äußerungen enthalten - es wird lediglich von gravierenden Übergriffen der serbischen Sicherheitskräfte berichtet, der weitgehende Verlust der früheren Autonomie des Kosovo beklagt und eine gerechte Lösung (nicht hingegen ausdrücklich eine selbständige "Republik Kosova") gefordert - und der Beigeladene bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 auch nichts davon erwähnt hat, sich etwa in dem einem Luxemburger Journalisten anläßlich einer Demonstration gegebenen Kurzinterview in separatismusverdächtiger Weise geäußert zu haben, hat der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Beigeladene durch sein Verhalten tatsächlich die Aufmerksamkeit der serbischen Behörden dergestalt auf sich gezogen hat, daß im Rückkehrfalle seine asylerhebliche Verfolgung beachtlich wahrscheinlich wäre. Gleiches gilt, soweit der Beigeladene bis Mai 1995 als LDK-Vorstandsmitglied lokal aktiv war und Kontakte zu amnesty international gehalten hat, denn hierbei handelte es sich im wesentlichen um exilpolitische Aktivitäten, bei denen der Beigeladene gezielt an Kosovo-Albaner oder deren Sympathisanten herangetreten ist, ohne daß erkennbar wird, daß auch Serben Zugang gehabt hätten. Soweit der Beigeladene schließlich - auf dahingehenden ausdrücklichen Vorhalt des Berichterstatters - bei der Vernehmung am 21. April 1997 erstmals substantiiert bekundet hat, ca. fünf- bis sechsmal auf einem öffentlichen Platz in Fulda deutschsprachiges Informationsmaterial über den Kosovo an Passanten verteilt zu haben, sind schon gewisse Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit angesichts der diesbezüglichen anlaßbezogenen Steigerung des Vorbringens nicht von der Hand zu weisen; ungeachtet dessen hat der Senat auch insoweit nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Beigeladene dadurch in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten wäre, zumal für einen separatistischen Inhalt der verteilten Unterlagen wiederum nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist. Nimmt man zusätzlich in den Blick, daß der Beigeladene seine exilpolitischen Aktivitäten auf örtlicher Ebene eigenen Angaben bei seiner Vernehmung zufolge Mitte Mai 1995 aus beruflichen Gründen stark zurückgenommen und eine Verstärkung seines diesbezüglichen Engagements mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998 lediglich - ohne konkrete zeitliche Angaben - für die Zukunft wieder angekündigt hat, so sind zur Überzeugung des Senats asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen gerade gegenüber dem Beigeladenen in Anknüpfung an sein exilpolitisches Verhalten bei einer jetzigen Rückkehr jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beigeladene deswegen - da es sich bejahendenfalls um einen nach dem Verlassen des Herkunftsstaats aus eigenem Entschluß geschaffenen Nachfluchttatbestand handeln würde (§ 28 AsylVfG) - überhaupt als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 1.2.2. Sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Soweit er geltend macht, er habe hauptsächlich deshalb seine Heimat verlassen, weil er seiner Einberufung zum Grundwehrdienst vom 18. Dezember 1991, wonach er sich beim Kreiswehrersatzamt in Pristina habe melden sollen, nicht habe nachkommen wollen, ist sein Vorbringen nach den in sich weitgehend stimmigen und während des gesamten Verfahrens im wesentlichen gleich gebliebenen Tatsachenangaben hierzu und nach dem persönlichen Eindruck, den der Beigeladene bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 hinterlassen hat, insgesamt glaubhaft. Es spricht angesichts der drei Rekrutierungsversuche in seinem Elternhaus am 20. und 21. Dezember 1991 auch vieles dafür, daß der damals 20 Jahre alte Beigeladene, wäre er nicht ausgereist und aufgegriffen worden, mit seiner zwangsweisen Zuführung zur Truppe hätte rechnen müssen (37., S. 18; 63., S. 13). Zwar wurden und werden - wie weiter oben (1.1.1.3.) festgestellt - Einberufungen gegenüber ethnischen Albanern aus dem Kosovo regelmäßig nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt. Indessen fanden von Juni 1991 bis Januar 1992 Kampfhandlungen in Kroatien statt, an denen auch die ehemalige Jugoslawische Volksarmee beteiligt war (29.), und deshalb dürfte im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (Dezember 1991) eine Zwangsrekrutierung von - auch albanischstämmigen - Wehrpflichtigen durchaus beachtlich wahrscheinlich gewesen sein. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, daß Mitte Oktober 1991 der Zustand der unmittelbaren Kriegsgefahr von der Bundesrepublik Jugoslawien förmlich erklärt wurde (36.; 63., S. 9; 90.). Einer abschliessenden Überzeugungsbildung des Senats hierüber bedarf es indessen nicht, weil selbst eine dem Beigeladenen bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung - wie ebenfalls oben (1.1.1.3.) dargelegt - asylrechtlich nicht relevant gewesen wäre; das gilt sogar dann, wenn der Beigeladene mit einem Fronteinsatz in Kroatien hätte rechnen müssen. Ebenso deutet vieles darauf hin, daß dem Beigeladenen bei einem weiteren Verbleiben in seiner Heimat - wenn er im Falle einer zwangsweisen Zuführung zur Truppe die Dienstleistung beharrlich verweigert hätte - Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion drohte. Es ist zwar - gemessen an der großen Zahl von Wehrdienstentziehungen und Desertionen albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo - nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen; jedoch sind solche Vergehen, soweit sie während der Zeit der Beteiligung der Jugoslawischen Volksarmee an Kampfhandlungen in Kroatien begangen wurden, wohl deutlich häufiger bestraft worden. Eine abschliessende Überzeugung brauchte der Senat freilich auch insoweit nicht zu gewinnen; denn auch wenn dem Beigeladenen seinerzeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion gedroht hat, wäre dies - wie oben (1.1.1.3.) näher begründet wurde - asylrechtlich ohne Bedeutung gewesen. Soweit der Beigeladene angegeben hat, er habe von 1988 bis 1990 an zahlreichen Demonstrationen sowie im März 1989 und im Juni 1991 an zwei Hungerstreiks - der letztere sei gegen die Schließung der Universität in Pristina gerichtet gewesen - teilgenommen, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Beigeladene mußte wegen dieses Verhaltens im Zeitpunkt seiner Ausreise (Dezember 1991) nicht (mehr) mit polizeilichen Maßnahmen rechnen, zumal seinem entsprechenden Vorbringen gar nicht entnommen werden kann, daß er durch seine diesbezüglichen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der Polizei überhaupt auf sich gezogen hat. Hinzu kommt, daß der Beigeladene nicht in hinreichend nahem zeitlichem Zusammenhang dazu ausgereist ist und schon aus diesem Grunde jedenfalls nicht deshalb als vorverfolgt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.). 1.2.3. Dem mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Beigeladenen, der im Rückkehrfalle - wie bereits oben (1.1. bis 1.1.1.8. u. 1.2.1.) dargelegt - auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, daß der jetzt 26 Jahre alte Beigeladene im Rückkehrfalle aufgrund der Einberufung vom 18. Dezember 1991 zum Grundwehrdienst herangezogen werden wird, zumal nach seinen Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats seinem Vater gegenüber noch in jüngerer Zeit geäußert wurde, daß sich der Beigeladene zum Dienstantritt zu melden habe, wenn er in den Kosovo zurückkomme. Es ist auch denkbar, daß bei der Einreise nach Jugoslawien von den Grenzbehörden anhand entsprechender Listen festgestellt wird, daß der Beigeladene bereits zum Grundwehrdienst einberufen worden ist und daß er sich der Dienstleistung bisher entzogen hat (37., S. 28; 53.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 96.; 129.; 148.). Mit Blick auf das am 22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion - ausgenommen von aktiven Offizieren und Unteroffizieren - vor dem 14. Dezember 1995 erfaßt und in der Praxis konsequent umgesetzt wird (vgl. oben 1.1.1.3), erachtet es der Senat allerdings - trotz der beiden gegen den Beigeladenen ergangenen Vorladungen des Amtsgerichts für Übertretungen in Pristina vom 8. Januar und 5. April 1993, deren Echtheit zugunsten des Beigeladenen trotz gewisser Bedenken nicht in Zweifel gezogen werden mag - für völlig unwahrscheinlich, daß der Beigeladene bei seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung im Amnestiezeitraum bestraft werden wird; es ist vielmehr insoweit mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen. Bisher sind auch keine verifizierbaren Fälle von Bestrafungen wegen erst nach dem Amnestiezeitraum - etwa durch Verbleib im Ausland - begangener Wehrstraftaten bekannt geworden; auf eine insoweit großzügige Handhabung des Amnestiegesetzes könnte hindeuten, daß selbst gegen desertierte Berufsoffiziere und während Wehrübungen desertierte Reserveoffiziere und -unteroffiziere, die von der Amnestie ausdrücklich ausgenommen sind, nach deren Inkrafttreten keine Strafverfahren mehr eingeleitet worden sind (166.; 189., S. 11). Ob dem Beigeladenen unter den vorgenannten Umständen im Rückkehrfalle eine zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, braucht der Senat nicht abschließend zu prognostizieren. Denn jedenfalls wäre die asylrechtliche Relevanz einer solchen Maßnahme - ebenso übrigens auch die einer wenig wahrscheinlichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach dem Amnestiezeit- raum - zu verneinen; abgesehen davon hätte der Beigeladene im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst nicht mit einem Kriegseinsatz zu rechnen, da keine Kampfhandlungen unter Beteiligung jugoslawischer Streitkräfte mehr stattfinden (vgl. zum ganzen oben 1.1.1.3.). Asylerhebliche Maßnahmen gegen den Beigeladenen sind im Rückkehrfalle - wie oben (1.2.1.) ausgeführt - auch nicht wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten beachtlich wahrscheinlich. Allein wegen seiner Asylantragstellung und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland ist der Beigeladene ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (6., S. 57; 43.; 62.; 80.; 138.; 168.). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, daß der Beigeladene allein wegen des erfolglosen Asylverfahrens dergestalt ins Blickfeld der jugoslawischen Grenzbehörden gerät, daß sich die Wahrscheinlichkeit, von asylrelevanten Übergriffen betroffen zu werden, in seiner Person über das für sonstige Rückkehrer festgestellte Maß (vgl. oben 1.1.1.8.) hinaus erhöht. Das gilt um so mehr, als die Eltern und jetzt ca. 16 und 18 Jahre alten Brüder des Beigeladenen nach dessen Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 offenbar nach wie vor weitgehend unbehelligt im Kosovo leben können. Auch im vorliegenden Zusammenhang braucht deshalb mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Rückkehrfall hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten und der Asylantragstellung des Beigeladenen nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß es sich jeweils um nach dem Verlassen des Herkunftsstaats selbst geschaffene Nachfluchtgründe handeln würde, die einer Asylanerkennung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. § 28 AsylVfG und oben 1.2.1.). 1.3. Da dem Beigeladenen weder bei seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr auf absehbare Zeit im Kosovo asylrelevante Verfolgung droht(e), kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht verneinte (ebenso 130.) - Frage des Vorhandenseins einer internen Fluchtalternative in der Bundesrepublik Jugoslawien rechtlich nicht an. Bei der hier allein in Betracht kommenden regionalen unmittelbaren staatlichen Verfolgung wäre das Bestehen einer internen Fluchtalternative im übrigen ohnehin die Ausnahme und nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, daß der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil verfolgt, im anderen unbehelligt läßt (BVerwG, U. v. 10.05.1994 - 9 C 434.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170). Selbst wenn der jugoslawische Staat hinsichtlich der Kosovo-Albaner - bei Anlegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.) - im vorgenannten Sinne mehrgesichtig wäre, so wäre eine interne Fluchtalternative gleichwohl zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den regional Verfolgten eine existentielle Gefährdung bestünde, die zwar in gleicher Weise auch am Herkunftsort gegeben war, deren Ursache dort aber verfolgungsbedingt war (BVerwG, B. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 - a.a.O. u. U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -). Der danach erforderliche Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Situation am verfolgungssicheren Ort und - die dortige Verfolgung hinweggedacht - am Herkunftsort wäre für die Frage einer eventuellen Vorverfolgung für den Zeitpunkt der Ausreise, für die Frage eines später entstandenen Nachfluchtgrundes für den Zeitpunkt seiner Entstehung und im übrigen für den Zeitpunkt der Rückkehr zu prüfen (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -). 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, steht dem Beigeladenen ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892, v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, u. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 193). Nach den Feststellungen zum Asylbegehren des Beigeladenen sind auch die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt; insbesondere drohen dem Beigeladenen keine insoweit - anders als hinsichtlich des Asylbegehrens - beachtlichen Maßnahmen aufgrund eines Nachfluchttatbestandes, etwa wegen der Asylantragstellung oder sonst im Zusammenhang mit der Rückkehr (vgl. oben 1.2.1. u. 1.2.3.). 3. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens - hierzu gehören auch die Kosten des Antragsverfahrens 7 UZ 490/96 - und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Da der Beigeladene mit seinem Antrag erfolglos geblieben ist, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der 1971 in O, Bez. Pristina, Provinz Kosovo, Serbien, geborene Beigeladene ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge legte der Beigeladene 1990 am mathematischen Gymnasium in P das Abitur ab und nahm danach an der dortigen Universität das Studium der Telekommunikation und Informatik auf, welches er im Oktober 1991 zu Beginn des dritten Semesters abbrach. Ebenfalls nach eigenen Angaben verließ der Beigeladene am 27. Dezember 1991 seine Heimat und reiste über Mazedonien und Österreich am 29. Dezember 1991 nach Deutschland ein, wo er am 2. Januar 1992 in der damaligen Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge Aufnahme fand. Am 6. Januar 1992 beantragte der Beigeladene zur Niederschrift der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises in Asyl, wobei er in englischer Sprache angab: Das Militär habe mehrere Male versucht, ihn einzuberufen. Er sei zunächst zu seinem Onkel geflohen, aber auch dort vor dem Militär nicht sicher gewesen. Da er nicht zum Militär gewollt habe, sei er nach Deutschland geflüchtet. Seine letzte Anschrift im Heimatland sei "Pristina" gewesen. In einer undatierten schriftlichen Begründung zum Asylantrag äußerte sich der Beigeladene wie folgt: Die Polizei habe einige Male das Haus kontrolliert, um ihn festzunehmen und in den Krieg zu schicken. Am 18. Dezember 1991 habe er einen Einberufungsbescheid erhalten, dem er nicht gefolgt sei, weil er sich nicht für serbische Interessen habe umbringen lassen wollen. Nach dem 18. Dezember 1991 habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Dreimal hätten Polizisten zu Hause vergeblich nach ihm gesucht. Am 25. Dezember 1991 seien sie auch zu seinem Onkel gekommen; es sei ihm jedoch gelungen, in den Wald zu flüchten. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) am 10. August 1993 in Korbach gab der Beigeladene an: Seit 1988 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Einmal habe er in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen. Damals, es sei am 30. Mai 1989 gewesen, hätten sie auf dem Campus der Universität gegen die Abschaffung der Verfassung des Kosovo protestiert. Bei dieser Gelegenheit habe er von der Polizei Schläge bekommen. Weitere Behinderungen durch die Polizei habe er nicht erfahren. Außer an Demonstrationen habe er an zwei Hungerstreiks teilgenommen. Einer habe im März 1989 in einer Sporthalle in Pristina stattgefunden, sei gegen die Abänderung der autonomen Verfassung des Kosovo gerichtet gewesen und habe insgesamt fünf Tage lang gedauert; er selbst habe sich aber nur zwei Tage beteiligt. Der zweite Hungerstreik sei am 26. Juni 1991 im Fachbereich Technik der Universität Pristina durchgeführt worden und habe sich gegen die Schließung der Universität gerichtet. Dieser Hungerstreik sei auf Rat der Professoren wegen der damals sehr schwierigen politischen Situation abgebrochen worden. Seit dem 27. Januar 1990 sei er Mitglied des LDK in Pristina. Während seiner Zeit im Kosovo habe er in dieser Partei allerdings keine besondere Funktion innegehabt. Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, daß er am 19. August 1991 erstmals einen Einberufungsbescheid zur jugoslawischen Volksarmee bekommen habe. Als Student sei es ihm jedoch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, eine Zurückstellung zu erreichen. Als die Universität im Oktober 1991 durch serbische Behörden geschlossen worden sei, habe er erneut mit seiner Rekrutierung rechnen müssen. Er habe sich deshalb Mitte Oktober 1991 zu seinem Onkel in das Dorf bei Vucitrn, das etwa 35 km von Pristina entfernt sei, begeben. Da er nichts weiter wegen des Wehrdienstes gehört habe, sei er schließlich wieder ins Elternhaus nach Pristina zurückgekehrt. Am 18. Dezember 1991 sei dann eine zweite Ladung gekommen, wonach er sich beim Kreiswehrersatzamt in Pristina habe melden sollen. Daraufhin habe er sich wieder bei seinem Onkel versteckt. Am 20. Dezember 1991 und am folgenden Tage sogar zweimal habe ihn die Polizei zu Hause in Pristina gesucht. Schließlich habe die Polizei auch begonnen, in dem Dorf nach Wehrpflichtigen zu suchen, und zwar am 25. Dezember 1991 auch bei seinem Onkel. Bevor die Polizei aber dort eingetroffen sei, habe er sich im Wald verstecken können. Nach dem Abzug der Polizei sei er wieder in das Haus des Onkels zurückgekommen, habe sich dann aber aus Furcht vor einer Rekrutierung zur Ausreise entschlossen. Am 27. Dezember 1991 sei er von Pristina aus nach Tetove in Mazedonien gefahren und habe dort einen Busfahrschein nach Deutschland gelöst. An den Grenzen sei im Bus nicht kontrolliert worden. Seine Eltern, die noch in Pristina lebten, hätten ihm mitgeteilt, daß im Januar und im April 1993 jeweils eine gerichtliche Vorladung gekommen sei; er nehme an, daß sich die Ladungen auf seine Wehrdienstentziehung bezögen. Seit Anfang 1992 sei er Mitglied des LDK in Deutschland, und seit Anfang 1993 gehöre er dem Vorstand der Sektion und außerdem einer Kommission an, die für das Sammeln von Spenden und für deren Verteilung im Kosovo zuständig sei. Im Rückkehrfalle befürchte er, an die Front geschickt oder verhaftet zu werden. Mit Bescheid vom 23. August 1993 - am selben Tage abgesandt - entschied das Bundesamt, daß der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt werde und daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sowohl die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG als auch - gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG - des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, da aufgrund des vom Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, daß er im Falle einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müßte. Mit am 7. September 1993 eingegangenem Schriftsatz erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hiergegen Klage. Zur Begründung machte er geltend: Allein wegen der Wehrdienstentziehung habe der völlig unpolitische Beigeladene keine politische Verfolgung - insbesondere keine Strafverschärfung wegen seiner Volkszugehörigkeit - zu befürchten. Seine früheren politischen Aktivitäten stünden in keinem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise. Die Mitgliedschaft im LDK alleine habe für ihn keine asylerheblichen Konsequenzen. Der Bundesbeauftragte beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 1993 aufzuheben. Die Beklagte nahm zu der Klage nicht sachlich Stellung. Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung legte er an ihn gerichtete Vorladungen des Amtsgerichts für Übertretungen in Pristina vom 8. Januar und vom 5. April 1993 vor, die sich jeweils auf die Nichtbefolgung einer Ladung zu einer Wehrübung bezogen, und gab hierzu an, seine Familie habe ihm diese Dokumente jetzt über einen Bekannten nach Deutschland gesandt. Außerdem machte er geltend: Albaner aus dem Kosovo unterlägen einer asylrelevanten Gruppenverfolgung. In seiner Person liege darüber hinaus ein individuelles Verfolgungsschicksal vor. Er habe nämlich allein aufgrund seiner Mitgliedschaft im LDK mit weiteren politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch die serbische Polizei und Justiz rechnen müssen. Die aktive Tätigkeit im hiesigen Vorstand des LDK stelle zudem einen Nachfluchtgrund dar. Davon abgesehen sei auch die Flucht vor dem Wehr- bzw. Kriegsdienst in der serbischen Armee asylerheblich, weil Angehörige ethnischer Minderheiten dort besonders häufig an vorderster Linie eingesetzt und im Falle der Wehrdienstentziehung besonders hart bestraft würden. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Dezember 1995 erklärte der Beigeladene: Er habe schon 1988 und 1989 als Schüler am Gymnasium in Pristina an mehreren Demonstrationen gegen die Abschaffung der Verfassung des Kosovo teilgenommen. Anfang März 1989 habe er sich für zwei Tage an einem Hungerstreik in einer Sporthalle in Pristina beteiligt. Am 23. März 1989 habe er an einer Demonstration - ebenfalls in Pristina - teilgenommen, und am 30. Mai 1989 hätten sie wieder auf dem Campus der Universität protestiert. Hierbei sei es zu einer Konfrontation mit der Polizei gekommen, und er sei von dieser geschlagen worden. Im Januar und Februar 1990 habe er wiederum an Demonstrationen in Pristina teilgenommen. Im Juni 1991 sei er als Student für einen Tag in den Hungerstreik getreten. Seit Januar 1990 sei er im Kosovo Mitglied des LDK gewesen, jedoch aufgrund seines Alters noch ohne Funktion. Grund für seine Ausreise sei gewesen, daß er im August 1991 zum Wehrdienst einberufen worden sei. Als Student habe er den Dienstantritt zwar zunächst aufschieben können. Nach der Schließung der Universität im Oktober 1991 habe er jedoch Angst gehabt, nunmehr rekrutiert zu werden, und habe sich deshalb zu seinem in wohnenden Onkel begeben. Da er einige Zeit nichts vom Wehrdienst gehört habe, sei er wieder ins Elternhaus nach Pristina zurückgegangen. Dort habe er am 18. Dezember 1991 erneut eine Ladung erhalten und sei daraufhin wieder zu seinem Onkel gegangen. In der Zwischenzeit habe die Polizei dreimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht; er wohne nur etwa 50 bis 100 m vom Kreiswehrersatzamt entfernt. In dieser Zeit sei es üblich gewesen, daß die Polizei in den Dörfern nach Wehrpflichtigen suchte, und so sei sie am 25. Dezember 1991 auch in das Dorf seines Onkels gekommen. Daraufhin sei er am 27. Dezember 1991 ausgereist. Seit er in Deutschland sei, sei er auch hier Mitglied des LDK. Seit Anfang 1993 gehöre er dem Vorstand des LDK in an. Sie sammelten Spenden für den Kosovo und hätten auch zahlreiche Demonstrationen in deutschen Großstädten organisiert. Er selbst habe auch Kontakt zu amnesty international, versorge diese Organisation mit Informationsmaterial und übersetze auch für sie. Ferner verteile er Informationsblätter, von denen er hiermit zwei zur Gerichtsakte gebe. Schließlich organisierten sie Hilfe für eine albanische Schule. Er selbst stehe auch ständig in Verbindung mit dem hessischen Landesvorstand des LDK. Durch Urteil vom 7. Dezember 1995 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Beigeladenen drohe als albanischem Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, daß Angehörige dieser Gruppe im Kosovo - da ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung dort bereits umgesetzt werde - staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und daß sie auch außerhalb des Kosovo in Jugoslawien keine verfolgungsfreie Zuflucht finden könnten. Besondere Umstände, derentwegen der Beigeladene von dieser Verfolgungsgefahr ausgenommen sei, lägen nicht vor. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 11. März 1996 - 7 UZ 490/96 - zugelassen. Der Bundesbeauftragte beantragt ohne nähere Begründung der Berufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils den Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 1993 aufzuheben. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag, meint aber, daß die Voraussetzungen, die zur Anerkennung des Beigeladenen geführt haben, nach wie vor gegeben seien. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und betont, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo - insbesondere wegen ihrer Benachteiligung im Gesundheitswesen und wegen des durch die Ansiedlung von serbischen Volkszugehörigen aus der Krajina erhöhten Vertreibungsdrucks - einer asylrelevanten Gruppenverfolgung unterlägen und daß er vor seiner Ausreise zudem individueller Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die beiden Vorladungen des Gemeindegerichts Pristina hätten seine Eltern wohl im Juni 1993 mit normaler Post erhalten. Der in Deutschland lebende Gastarbeiter habe sie ihm im August 1993 von einem Heimaturlaub in Pristina mitgebracht. Davon, ob gegen ihn zwischenzeitlich ein Urteil ergangen sei, habe er, der Beigeladene, keine Kenntnis. Seit Juli 1992 sei er in der Sektion des LDK aktiv, die etwa 100 Mitglieder zähle und etwa 700 im Raum Fulda wohnende Albaner aus dem Kosovo betreue. Seit 1993 gehöre er dem sechsköpfigen Sektionsvorstand an; er habe zunächst die etwa 60 Kosovo-Albaner aus seinem damaligen Wohnort und Umgebung vertreten. Diese habe er persönlich und durch Verteilung von Schriften über die Aktivitäten des LDK informiert. Er selbst habe an zahlreichen vom LDK veranstalteten Demonstrationen in Bonn, Frankfurt und München teilgenommen sowie an Parteiversammlungen in Fulda, Frankfurt und Gießen. Innerhalb des Sektionsvorstands habe er zwei Jahre lang die Funktion eines Sekretärs bekleidet. Er habe auch ein Informationsblatt entworfen, das auf einer vom LDK vorbereiteten Demonstration in Bonn am 20. April 1996 habe verteilt werden sollen. Des weiteren arbeite er bei der Sektion Fulda von amnesty international mit. Schon mehrfach habe er Informationsveranstaltungen abgehalten und dabei u.a. Videokassetten vorgespielt und Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen als sogenannte Lageberichte verteilt. Er nehme an, daß seine politische Betätigung für die Sache der Albaner den serbischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Da er mehrfach öffentlich aufgetreten sei und in Fulda mindestens 500 serbische Gastarbeiter lebten, seien seine Aktivitäten wahrscheinlich an den serbischen Geheimdienst weitergemeldet worden. Er müsse deshalb bei seiner Rückkehr als politischer Aktivist und Regimegegner mit Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter rechnen. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 1. April 1997 über die vom Beigeladenen geltend gemachten Gründe politischer Verfolgung Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligten. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter am 21. April 1997 verwiesen. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, daß der Senat über die Berufung durch Beschluß entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Bundesamtes - Gesch.-Zeichen: E 1256451-138 - Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen: 1. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden 2. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 3. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo 4. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg 5. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg 6. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München 7. 17.11.1993 5. periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien 8. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93 9. 23.03.1994 AA an VG Augsburg 10. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden 11. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo 12. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg 13. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach 14. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart 15. 06.07.1994 AA an VG Würzburg 16. 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main 17. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth 18. 16.08.1994 AA an VG Meiningen 19. 20.09.1994 AA an VG Ansbach 20. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer 21. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime 22. 13.10.1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) an VG München 23. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen 24. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen 25. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo, 27. bis 29. September 1994 26. 05.12.1994 AA an VG Würzburg 27. 13.12.1994 GfbV an VG München 28. 29.12.1994 AA an VG München 29. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig 30. 02.01.1995 Bundesministerium des Innern (BMI) an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin 31. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht des CDHRF in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994 32. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien 33. 19.01.1995 AA an VG Ansbach 34. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg 35. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden 36. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien 37. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Vertriebene zurückschaffen? 38. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion 39. 13.02.1995 AA an VG München 40. 15.02.1995 AA an VG Ansbach 41. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994 42. 17.02.1995 AA an VG Ansbach 43. 17.02.1995 AA an VG Würzburg 44. 22.02.1995 BMI an VGH Baden-Württemberg 45. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994 46. 14.03.1995 AA an VG Ansbach 47. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart 48. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 49. 21.03.1995 AA an VG Freiburg 50. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen 51. 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.07. bis 24.08.1992 und vom 01.01. bis 19.02.1994 52. 03.04.1995 ai an VG Würzburg 53. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg 54. 06.04.1995 AA an VG München 55. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg 56. 05.05.1995 ai an VG Schleswig 57. 19.05.1995 AA an VG Freiburg 58. 01.06.1995 AA an VG Schleswig 59. 05.06.1995 GfbV an VG München 60. 07.06.1995 AA an VG Ansbach 61. 13.06.1995 AA an VG Ansbach 62. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg 63. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien 64. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg 65. 13.07.1995 SFH: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat 66. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen 67. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg 68. 19.07.1995 SFH an VG Regensburg 69. 28.07.1995 AA an VG Ansbach 70. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf 71. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95 72. 16.08.1995 AA an VG München 73. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf 74. 17.08.1995 ai an VG Gießen 75. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart 76. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart 77. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth 78. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden 79. 08.09.1995 AA an VG Würzburg 80. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg 81. 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach 82. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg 83. 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe 84. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen 85. 29.09.1995 AA an VG Ansbach 86. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen 87. 02.10.1995 AA an VG Ansbach 88. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft 89. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen 90. 12.10.1995 IfOR an VG München 91. 19.10.1995 AA an VG Würzburg 92. 31.10.1995 AA an VG Würzburg 93. 06.11.1995 ai an VG Freiburg 94. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster 95. 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig 96. 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart 97. 21.11.1995 AA an VG Aachen 98. 21.11.1995 AA an VG Stuttgart 99. Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo 100. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe 101. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 - 102. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 - 103. 20.12.1995 AA an VG Ansbach 104. 20.12.1995 AA an VG Frankfurt am Main 105. 08.01.1996 ai an VG Mainz 106. 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig 107. 11.01.1996 AA an VG Köln 108. 18.01.1996 AA an VG Ansbach 109. 25.01.1996 AA an VG Gießen 110. 15.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995 111. 07.02.1996 AA an VG Ansbach 112. 07.02.1996 AA an VG Freiburg 113. 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 114. Febr. 1996 Kosovo-Komitee Helsinki: Jahresbericht 1995 zur Menschenrechtssituation im Kosovo 115. 14.03.1996 Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 116. 27.03.1996 AA an VG Stuttgart 117. 16.04.1996 AA an VG Chemnitz 118. 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz 119. 18.04.1996 AA an VG Regensburg 120. 19.04.1996 BND an VG Ansbach 121. 23.04.1996 AA an VG Freiburg 122. 23.04.1996 AA an VG Stuttgart 123. 23.04.1996 UNCHR an VG Regensburg 124. 24.04.1996 AA an VG Köln 125. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova 126. 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- unb abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 127. 02.07.1996 AA an VG Schleswig 128. 16.07.1996 IfOR an VG Oldenburg 129. 14.08.1996 SFH an VG Darmstadt 130. 16.08.1996 UNHCR: Positionspapier zu Asylbewerbern aus der Bundesrepublik Jugoslawien 131. 26.08.1996 AA an VG Oldenburg 132. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg 133. 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe 134. 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 135. 07.11.1996 AA an Hess. VGH 136. 13.11.1996 AA an Bundesamt 137. 19.11.1996 AA an VG Düsseldorf 138. 19.11.1996 AA an VG Sigmaringen 139. 20.11.1996 IGFM an VG Frankfurt/Oder 140. 26.11.1996 AA an VG Frankfurt/Main 141. 06.12.1996 UNHCR an VG Würzburg 142. 12.12.1996 AA an VG Frankfurt/Oder 143. 16.12.1996 AA an VG Freiburg 144. 09.01.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Unruhen in Serbien - Verhaftung und Mißhandlung zurückkehrender Kosovo-Albaner 145. 15.01.1997 AA an VG Ansbach 146. 04.02.1997 AA an VG Ansbach 147. 19.02.1997 AA an VG Münster 148. 24.02.1997 SFH: Das Amnestiegesetz der "Bundesrepublik Jugoslawien" für Deserteure und Refraktäre: seine Anwendung in Kosova 149. 25.02.1997 AA an VG Schleswig 150. 07.03.1997 ai an VG Augsburg 151. 17.03.1997 MdL (NRW) Karsli und Hammad: Reisebericht zur Situation im Kosovo 152. 19.03.1997 AA an OVG Rheinland-Pfalz 153. 19.03.1997 AA an VG Sigmaringen 154. 21.03.1997 AA an VGH Baden-Württemberg 155. 25.03.1997 AA an VG Gelsenkirchen 156. 02.04.1997 AA an OVG Saarland 157. 03.04.1997 AA an VG Stuttgart 158. 04.04.1997 AA an VG Sigmaringen 159. 07.04.1997 AA an OVG Saarland 160. 14.04.1997 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 161. 21.04.1997 Beate Harfmann (Caritasverband Stuttgart): Kosova - Ein Reisebericht 162. 23.04.1997 AA an OVG Nordrhein-Westfalen 163. 24.04.1997 BND an VG Bremen 164. 07.05.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Anhaltende Repressionen gegen albanische Rückkehrer und ihre Familienangehörigen 165. 13.05.1997 AA an VG Stuttgart 166. 23.05.1997 AA an VG Arnsberg 167. 10.06.1997 BMI an VG Berlin 168. 18.06.1997 GfbV an Niedersächsisches OVG 169. 18.06.1997 UNHCR an VG Münster 170. 30.06.1997 AA an VG Oldenburg 171. 01.07.1997 SFH: Übergriffe an aus der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich nach Kosova zurückgeschafften Asylsuchenden 172. 02.07.1997 AA an VG Ansbach 173. 02.07.1997 AA an VG Berlin 174. 24.07.1997 AA an VG Berlin 175. 28.07.1997 AA an VG Ansbach 176. 14.08.1997 AA an VG Karlsruhe 177. 26.08.1997 AA an VG Karlsruhe 178. 22.09.1997 AA an OVG Schleswig-Holstein 179. 21.10.1997 AA an VG München 180. 21.10.1997 AA an VG Wiesbaden 181. 30.10.1997 ai an VG Düsseldorf 182. 05.11.1997 AA an VG Oldenburg 183. 21.11.1997 AA an VG Karlsruhe 184. Nov. 1997 ai-Journal: Jugoslawien - Neue Gewalt im Kosovo 185. 03.12.1997 AA an VG Ansbach 186. 03.12.1997 AA an VG Wiesbaden 187. 05.12.1997 AA an VG Ansbach 188. 05.12.1997 ai an VG Ansbach 189. 15.12.1997 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 190. 07.01.1998 BMI an VG Berlin 191. 12.01.1998 CDHRF Information Service: The Annual Report on Violations of Human Rights and Fundamental Freedoms in Kosova in the Course of 1997