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Urteil

7 B 2994/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1126.7B2994.09.0A
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Leitsätze
Aus der verfassungsrechtlichen Garantie rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, grundsätzlich nur, wenn der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss gesetzwidrig selbst nicht begründet gewesen oder aber das Festhalten des Verwaltungsgerichts an seiner für die angegriffene Entscheidung konkret gegebenen Begründung aufgrund des Beschwerdevorbringens schlechterdings rechtlich nicht mehr vertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, wird aus den die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs betreffenden Gründen des angefochtenen Verweisungsbeschlusses, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung beanspruchen, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 148 Abs. 1 VwGO vom 12. November 2009 bedurfte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner Begründung. Einfachgesetzlich ist das Erfordernis einer Begründung in § 148 VwGO nicht vorgesehen. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, grundsätzlich nur, wenn der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss gesetzwidrig selbst nicht begründet gewesen oder aber das Festhalten des Verwaltungsgerichts an seiner für die angegriffene Entscheidung konkret gegebenen Begründung aufgrund des Beschwerdevorbringens schlechterdings rechtlich nicht mehr vertretbar ist. In diesen Sonderfällen resultiert aus dem gehörsrechtlichen Gebot, wesentliches Beteiligtenvorbringen zu berücksichtigen, ausnahmsweise eine - einfachgesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene - Begründungspflicht (vgl. zu Vorstehendem: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 148 Rdnr. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 148 Rdnr. 4; jeweils m. w. N.). Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor, namentlich enthält das Beschwerdevorbringen zur öffentlich- bzw. privatrechtlichen Rechtsnatur der Äußerungen, deren Abwehr im Wege vorläufigen Rechtsschutzes begehrt wird, keine neuen Gesichtspunkte, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung begründen könnten. Ob das Amtsgericht Frankfurt am Main für den vom Antragsteller verfolgten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachlich zuständig ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In diesem Verfahren ist lediglich die Rechtswegzuständigkeit zu prüfen, da der Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur insoweit Bindungswirkung entfaltet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 So 41/00 - NVwZ-RR 2001, 203; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 1 L 7.02 - juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Nach dem maßgeblichen § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist mangels Notwendigkeit nicht zulässig, wenn die nach dem Kostenverzeichnis in Betracht kommende Gebühr nicht vom Kostenstreitwert abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 7 TM 701/07 - und vom 22. September 2009 - 7 E 2614/09 -; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 63 GKG Rdnr. 16 i. V. m. Rdnr. 8). Hier fehlt es an einem Kostenstreitwert, von dem die Höhe der zu erhebenden Gebühren abhängt. Denn die vom Antragsteller als Kostenschuldner zu entrichtende Gebühr ist im Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) als Festgebühr normiert. Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr von 50,00 € vor, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen ist (vgl. zu diesem Beschwerdeausschluss: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 - NVwZ 2006, 1291). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).