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Beschluss

7 E 2900/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0217.7E2900.09.0A
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Leitsätze
1. Die Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unzulässig, wenn infolge völkerrechtlich begründeter Immunität zumindest eines der Beteiligten der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. 2. Wird Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und besteht Streit über die Befreiung des Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit, so hat das angerufene Gericht die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit als Voraussetzung seines hoheitlichen Tätigwerdens vorab zu prüfen.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - ist wirkungslos. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unzulässig, wenn infolge völkerrechtlich begründeter Immunität zumindest eines der Beteiligten der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. 2. Wird Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und besteht Streit über die Befreiung des Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit, so hat das angerufene Gericht die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit als Voraussetzung seines hoheitlichen Tätigwerdens vorab zu prüfen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - ist wirkungslos. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Beklagte wendet sich unter Berufung auf ihre Immunität als internationale Organisation gegen die Verweisung eines Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Darmstadt an das Arbeitsgericht A-Stadt. Die Beklagte wurde durch völkerrechtliches Übereinkommen vom 24. Mai 1983, das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 1986 in Kraft getreten ist, gegründet. Sitz der Beklagten ist Darmstadt. Die Beklagte genießt in der Bundesrepublik Deutschland Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe des Protokolls vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT). Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1991 als persönliche Assistentin des Generaldirektors beschäftigt. Im Jahr 2007 kam es in diesem Beschäftigungsverhältnis zu Spannungen. Die Klägerin rief die in Art. 38 Abs. 2 der Personalordnung („Staff Rules“) der Beklagten vorgesehene Beschwerdekammer („Appeals Board“) an. Die Eingabe der Klägerin richtete sich gegen die Bewertung ihrer Tätigkeit im Jahr 2006, ein aus ihrer Sicht ungenügendes Vertragsangebot sowie ihre Freistellung durch den Generaldirektor der Beklagten. Ferner begehrte die Klägerin Schadensersatz. Die Entscheidung der Beschwerdekammer der Beklagten erging am 21. Januar 2008. Die Beschwerdekammer verwarf das gegen die Bewertung gerichtete Gesuch der Klägerin infolge Verfristung als unzulässig. Im Hinblick auf deren Freistellung sah die Beschwerdekammer der Beklagten das Gesuch der Klägerin als begründet an, da der Generaldirektor zur Freistellung der Klägerin rechtlich nicht befugt gewesen sei. Das der Klägerin unterbreitete Vertragsangebot des Generaldirektors hielt die Beschwerdekammer nicht für unrechtmäßig. Das Schadensersatzbegehren der Klägerin wurde zurückgewiesen. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin erlegte die Beschwerdekammer der Beklagten dieser 10 % der der Klägerin entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung auf. Am 11. März 2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer der Beklagten begehrt, soweit diese ihren Gesuchen nicht entsprochen habe, und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verfolgt. Die deutsche Gerichtsbarkeit für ihre Begehren bestehe - so die Klägerin -, da Verletzungen ihrer persönlichen Ehre und ihrer körperlichen Unversehrtheit streitgegenständlich seien. Die der Beklagten zustehende funktionale Immunität gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit erfasse Verletzungen dieser grundrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt verwiesen. Für die von der Klägerin verfolgten Begehren sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, nicht der Verwaltungsrechtsweg. Eine Prüfung der Unterwerfung der Beteiligten unter die deutsche Gerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht Darmstadt als rechtswegunzuständiges Gericht sei rechtlich nicht geboten und zudem prozessunökonomisch. Die Beklagte hat gegen den ihr am 16. September 2009 zugestellten Beschluss am 30. September 2009 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe - so die Beklagte - den Beschluss, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt zu verweisen, nicht treffen dürfen. Streitigkeiten zwischen ihr - der Beklagten - und ihren Bediensteten unterfielen infolge der ihr zustehenden Immunität nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Um eine Immunitätsverletzung zu verhindern, sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, zunächst diese Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Dies hätte zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil des Verwaltungsgerichts geführt. Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Wegen der Einzelheiten verweist das Beschwerdegericht auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. September 2009 und vom 13. Januar 2010 sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Dezember 2009. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Tenor bezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, mit dem der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt verwiesen worden ist, ist zu Unrecht ergangen. Die Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unzulässig, wenn infolge völkerrechtlich begründeter Immunität zumindest eines der Beteiligten der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Beklagte ist im Hinblick auf die von der Klägerin verfolgten Rechtsschutzbegehren von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach den §§ 18 bis 20 GVG, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprechend anzuwenden sind, ist ein Verfahrenshindernis eigener Art. Die Immunität nach §§ 18 bis 20 GVG bewirkt, dass ein Tätigwerden deutscher Gerichte gegenüber den von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen grundsätzlich unzulässig ist. Wird - wie hier - Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und besteht Streit über die Befreiung des Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit, so hat das angerufene Gericht die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit als Voraussetzung seines hoheitlichen Tätigwerdens vorab zu prüfen. Fragen der Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts, namentlich dessen Rechtswegzuständigkeit, sind von ihm erst und nur dann zu prüfen, wenn die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht eingreift. Greift sie dagegen ein, so ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Sonstige Entscheidungen des angerufenen deutschen Gerichts, zu denen auch ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zählt, gegenüber einem Beklagten, der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist, sind nicht zulässig. Ihnen fehlt jede rechtliche Bindungswirkung. Hierdurch wird der Gefahr völkerrechtswidriger Entscheidungen deutscher Gerichte frühzeitig begegnet und ein weitgehender Schutz der Immunität von Völkerrechtssubjekten gewährleistet (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - juris, Rdnr. 7, 8; Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - juris, Rdnr. 18 ff.); Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, Vor §§ 18 ff. GVG, Rdnr. 2 ff.; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 18 Rdnr. 3). Für den beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig gemachten Rechtsstreit ist die Beklagte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung nach § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Nach Art. 1 Satz 1 der Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) vom 9. August 1989 (BGBl. II, S. 701) gilt für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) das gleichnamige Protokoll vom 1. Dezember 1986. Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Protokolls genießt die Beklagte (EUMETSAT) im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit grundsätzlich Immunität von der Gerichtsbarkeit. Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) bis f) des Protokolls vorgesehenen Ausnahmefälle greifen für das von der Klägerin gegen die Beklagte beim Verwaltungsgericht Darmstadt geführte Streitverfahren nicht ein. Als „amtliche Tätigkeiten“ definiert Art. 1 Buchst. c) des Protokolls alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Art. 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit. Zu den amtlichen Tätigkeiten der Beklagten zählt - wie dies grundsätzlich bei internationalen Organisationen der Fall ist - als Verwaltungstätigkeit auch die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse sowie der Rechtsstellung der Bediensteten. Bei der Beklagten gilt insoweit die von ihrem Rat angenommene Personalordnung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) Nr. (vi), früher Nr. (ix) des Gründungsübereinkommens. Dienstrechtliche Streitigkeiten unterfallen hiernach aufgrund der Immunität der Beklagten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (so auch für eine gegen die Beklagte gerichtete Klage: LAG Hessen, Urteil vom 24. März 1997 - 8 Ca 325/95 -; allgemein für die Exemtion dienstrechtlicher Streitigkeiten internationaler Organisationen von der deutschen Gerichtsbarkeit: BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 2093/05 - NVwZ 2006, 1403; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 2.90 - BVerwGE 91, 126; Classen, VerwArch 96 [2005], 464, 479 ff.; Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, 2009, § 10 Rdnr. 386). Bei den von der Klägerin verfolgten Begehren handelt es sich um eine (materiell- wie auch verfahrensrechtlich) nach der Personalordnung der Beklagten zu beurteilende dienstrechtliche Streitigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin sich zur Begründung ihrer Begehren auf Verletzungen ihrer persönlichen Ehre und ihrer Gesundheit beruft, berührt weder den Charakter der Auseinandersetzung als dienstrechtliche Streitigkeit noch rechtfertigt er eine Durchbrechung der Immunität der Beklagten. Wird im Bereich des Personalrechts einer internationalen Organisation von deren Regelungs- auf deren Justizhoheit geschlossen (so BVerwG, a. a. O.; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 24 Rdnr. 13 [Bearbeitungsstand: 1981]), versteht sich dies von selbst. Aber auch auf der Grundlage der Gegenauffassung, wonach der Sitzstaat der internationalen Organisation trotz der dieser verliehenen Immunität in der Verantwortung für einen Mindeststandard des Schutzes von Menschenrechten und dessen prozessualer Absicherung steht (so EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - Beschwerde Nr. 26083/94 - NJW 1999, 1173 ; Classen, a. a. O.), gilt im Fall der Beklagten nichts anderes. Die in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls vorgesehene Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit ist zum einen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechendes Mittel, um die Funktionsfähigkeit dieser internationalen Organisation sicherzustellen. Für dienstrechtliche Streitigkeiten gewährleistet die Beklagte zudem durch die von ihr eingerichtete Beschwerdekammer (vgl. Art. 38 der Personalordnung der Beklagten) einen menschenrechtlichen Anforderungen genügenden Rechtsschutz. Nach Art. 38 Abs. 2 der Personalordnung ist der Beschwerdekammer die Gerichtsbarkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Personals und der internationalen Organisation übertragen. Mindestens zwei Mitglieder der Kammer müssen ausgebildete Juristen sein (Art. 38 Abs. 4 Satz 2 der Personalordnung). In der Ausübung ihrer Befugnisse sind die Mitglieder der Beschwerdekammer unabhängig (Art. 38 Abs. 7 der Personalordnung). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdekammer der Beklagten trotz dieser Ausgestaltung bei ihrem praktischen Tätigwerden menschenrechtliche Standards nicht gewahrt hat oder wahren wird, bestehen nicht. Im Hinblick auf die sonach gegebene Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. September 2009 - 2 K 348/08 - ein einem deutschen Gericht gegenüber der Beklagten verwehrtes gerichtliches Tätigwerden dar, das keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das Beschwerdegericht stellt die Wirkungslosigkeit des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts deklaratorisch fest. Als (erstes) angerufenes deutsches Gericht hat das Verwaltungsgericht Darmstadt über die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klage zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nicht notwendig, wenn eine nach dem Kostenverzeichnis zum GKG in Betracht kommende Gebühr nicht vom Kostenstreitwert abhängt oder keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 7 TM 701/07 -, vom 22. September 2009 - 7 E 2614/09 - und vom 26. November 2009 - 7 B 2994/09 -; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 63 GKG Rdnr. 16 i. V. m. Rdnr. 8). Hier fallen mangels Vorliegens eines Gebührentatbestandes im Kostenverzeichnis zum GKG keine Gerichtsgebühren an. Der die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO grundsätzlich erfassende Gebührentatbestand des Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG greift nicht ein, da er die Erhebung einer Festgebühr von 50,00 € lediglich vorsieht, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde gegen ihn wird vom Beschwerdegericht nicht zugelassen, da weder die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat noch das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).