Beschluss
7 F 2058/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1107.7F2058.13.0A
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Leitsätze
1. Wird um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Maßnahme eines Schulleiters zur Abwehr von Störungen des Schulbetriebs nachgesucht, ist für die Bestimmung des als Klagegegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz VwGO in Anspruch zu nehmenden Rechtsträgers danach zu unterscheiden, in welchem Aufgabenbereich der Schulleiter die Maßnahme ausgehend von deren objektivem Erklärungsgehalt getroffen hat.
2. Der staatlichen Schulaufsicht und damit dem Land Hessen zuzurechnen sind Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 HSchG sowie Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 82a HSchG, die der Schulleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung des inneren Schulbetriebs gegenüber Schülern trifft.
3. Die Ausübung des Hausrechts nach § 90 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. HSchG durch den Schulleiter dient demgegenüber dem geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs, der in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers fällt.
4. Das Hausrecht ist grundsätzlich das Instrument zur Abwehr von Störungen, die von Schulfremden innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule verursacht werden.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 - 7 O 1680/13.GI - wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Maßnahme eines Schulleiters zur Abwehr von Störungen des Schulbetriebs nachgesucht, ist für die Bestimmung des als Klagegegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz VwGO in Anspruch zu nehmenden Rechtsträgers danach zu unterscheiden, in welchem Aufgabenbereich der Schulleiter die Maßnahme ausgehend von deren objektivem Erklärungsgehalt getroffen hat. 2. Der staatlichen Schulaufsicht und damit dem Land Hessen zuzurechnen sind Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 HSchG sowie Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 82a HSchG, die der Schulleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung des inneren Schulbetriebs gegenüber Schülern trifft. 3. Die Ausübung des Hausrechts nach § 90 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. HSchG durch den Schulleiter dient demgegenüber dem geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs, der in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers fällt. 4. Das Hausrecht ist grundsätzlich das Instrument zur Abwehr von Störungen, die von Schulfremden innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule verursacht werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 - 7 O 1680/13.GI - wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Gießen eine Erinnerung der Titelschuldnerin gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen hat. Der Gläubiger suchte um vorläufigen Rechtsschutz gegen ein vom Schulleiter der xxx-Schule erteiltes Hausverbot nach. Nach der Rücknahme des Hausverbots durch den Schulleiter erklärte der Gläubiger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Das Verwaltungsgericht, das die xxx-Schule, vertreten durch den Rektor M. - im Folgenden: Schulleiter -, in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, als Antragsgegnerin benannte, fragte mit an die Schule - die nachmalige Titelschuldnerin - gerichtetem Schreiben vom 30. April 2013 an, ob ebenfalls Hauptsacheerledigung erklärt werde. Zugleich wies das Verwaltungsgericht die xxx-Schule darauf hin, dass der Rechtsstreit auch dann in der Hauptsache erledigt sei, wenn der Beklagte/Antragsgegner die Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes widerspreche und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden sei. Die xxx-Schule äußerte sich zur Anfrage des Verwaltungsgerichts nicht. Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 - 7 L 881/13.GI - stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, wobei es zu Lasten der xxx-Schule von einer Erklärungsfiktion nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausging und übereinstimmende Erledigungserklärungen annahm. Im selben Beschluss wurden der xxx-Schule, vertreten durch den Schulleiter, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 6. Juni 2013 legte die xxx-Schule als Titelschuldnerin mit Schreiben vom selben Tag „Beschwerde“ gegen den bei ihr am 27. Mai 2013 eingegangenen Beschluss vom 23. Mai 2013 ein und verwies auf ihre fehlende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit. Die Berichterstatterin führte daraufhin in einem Hinweisschreiben vom 6. Juni 2013 aus, das Gericht sei bei seiner Entscheidung im Eilverfahren davon ausgegangen, dass der Schulleiter der Antragsgegner sei, da dieser seine Maßnahme ausdrücklich auf das Hausrecht gestützt habe. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 - 7 L 881/13.GI -, dessen Rubrum wiederum die xxx-Schule, vertreten durch den Schulleiter, als Titelschuldnerin benennt, wurde diese verpflichtet, 464,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2013 an den Gläubiger zu erstatten. Die Titelschuldnerin beantragte im Hinblick auf den ihr am 12. August 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 19. August 2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half dieser Erinnerung nicht ab. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Erinnerung mit Beschluss vom 16. September 2013 - 7 O 1680/13.GI -, in dessen Rubrum die Titelschuldnerin als „Erinnerungsführer und Antragsgegner“ bezeichnet ist, zurück. Auf der Rückseite des letzten Blattes des Originalbeschlusses vom 16. September 2013 ist als Abgangsvermerk der 18. September 2013 benannt (Bl. 69 der Gerichtsakte). Am 1. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 erhoben. Die Titelschuldnerin sei nicht Kostenschuldnerin, weil es ihr an der erforderlichen Rechtsfähigkeit fehle. Der Beschwerdeführer beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 - 7 O 1680/13.GI - aufzuheben, 2. festzustellen, dass die xxx-Schule, xxx, vertreten durch den Rektor M., nicht Kostenschuldner sei. Der Gläubiger hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, macht er geltend, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattetet bekommen müsse, nachdem der Schulleiter die Unrechtmäßigkeit des Hausverbots erkannt und dieses zurückgenommen habe. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. II. Die Beschwerde gegen die nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO durch Beschluss getroffene Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, über die analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthaft, aber mangels Beschwer des Beschwerdeführers unzulässig. Eine formelle Beschwer, die gegeben ist, wenn in der angegriffenen Entscheidung einem Antrag des Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist, scheitert daran, dass der Beschwerdeführer in dem unter der Geschäftsnummer 7 O 1680/13.GI geführten Erinnerungsverfahren, in dem der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2013 ergangen ist, kein Verfahrensbeteiligter gewesen ist. Eine materielle Beschwer des Beschwerdeführers ist gleichfalls nicht gegeben: Weder durch den die Erinnerung der Titelschuldnerin zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 noch durch den damit verwaltungsgerichtlich bestätigten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 wird der Beschwerdeführer tatsächlich oder auch nur dem Rechtsschein nach belastet. Beschwert wird durch beide Entscheidungen - wenn auch nur dem Rechtsschein nach - die xxx-Schule als Titelschuldnerin und Erinnerungsführerin. Als nichtrechtsfähiger öffentlicher Anstalt (vgl. § 127a Abs. 1 Satz 1 HSchG) hat dieser im Erinnerungs- und Kostenfestsetzungsverfahren, darüber hinaus aber auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beteiligtenfähigkeit gefehlt. Sämtliche gegen die Schule als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt ergangenen gerichtlichen Beschlüsse sind damit zwar als Hoheitsakte wirksam, die in ihnen getroffenen Entscheidungen sind jedoch wirkungslos. Eine Auslegung der wiederholt gegen die xxx-Schule, vertreten durch den Schulleiter, ergangenen Beschlüsse als gegen das Land Hessen, den Wetteraukreis als Schulträger oder gegen den Schulleiter als natürliche Person gerichtet, scheidet nach den objektiven Gegebenheiten aus. Die Beschwerde gibt dem Beschwerdegericht Anlass auf Folgendes hinzuweisen: Das unter der Geschäftsnummer 7 L 881/13.GI geführte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht beendet und fortzusetzen. Berechtigt, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen, ist dabei auch die nichtrechtsfähige Titelschuldnerin, soweit sie ihre mangelnde Beteiligtenfähigkeit infolge fehlender Rechtsfähigkeit geltend macht. Die „Beschwerde“ der Titelschuldnerin vom 6. Juni 2013 dürfte als entsprechender Antrag zu verstehen sein. Eine im fortgesetzten Verfahren ergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts tritt in vollem Umfang an die Stelle des Beschlusses vom 23. Mai 2013. Infolge des damit verbundenen Wegfalls der im Beschluss vom 23. Mai 2013 enthaltenen Kostengrundentscheidung entfällt der gegen die Titelschuldnerin gerichtete Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 automatisch (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 104 Rdnr. 21 [Schlagwort: Wegfall des Titels]). Die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Mai 2013 angenommene Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens aufgrund übereinstimmender Erklärungen des Rechtsstreits für in der Hauptsache erledigt, ist nicht eingetreten. Es fehlt an einer ausdrücklichen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) oder fiktiven (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Erledigungserklärung eines nach § 61 VwGO Beteiligtenfähigen auf Antragsgegnerseite. Die Bezeichnung der xxx-Schule, vertreten durch den Rektor M., als Antragsgegner genügte analog § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO lediglich zur Bezeichnung des Antragsgegners durch den rechtsschutzsuchenden Bürger. Das Prozessrechtsverhältnis wurde hingegen zum analog § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz VwGO maßgeblichen Rechtsträger begründet, dessen Bestimmung Aufgabe des angerufenen Gerichts ist. Wird - wie hier - um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Maßnahme eines Schulleiters zur Abwehr von Störungen des Schulbetriebs nachgesucht, ist für die Bestimmung des als Klagegegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1 Halbsatz VwGO in Anspruch zu nehmenden Rechtssträgers danach zu unterscheiden, in welchem Aufgabenbereich der Schulleiter die Maßnahme ausgehend von deren objektiven Erklärungsgehalt getroffen hat: Der staatlichen Schulaufsicht und damit dem Land Hessen zuzurechnen sind Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 HSchG sowie Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 82a HSchG, die der Schulleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung des inneren Schulbetriebs gegenüber Schülern trifft. Die Ausübung des Hausrechts nach § 90 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. HSchG durch den Schulleiter dient demgegenüber dem geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs, der in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers fällt. Das Hausrecht ist damit grundsätzlich das Instrument zur Abwehr von Störungen, die von Schulfremden innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule verursacht werden (vgl. zur Abgrenzung von schulischem Ordnungsrecht und Hausverbot: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, 240 f. [Nr. 12.215]; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 475 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nicht notwendig, wenn eine nach dem Kostenverzeichnis zum GKG in Betracht kommende Gebühr nicht vom Kostenstreitwert abhängt oder keine Gerichtsgebühren anfallen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 7 E 2900/09 - NJW 2010, 2618 und vom 28. März 2013 - 7 E 236/13 -). Hier fällt eine Gebühr an, deren Höhe nicht vom Kostenstreitwert abhängt. Denn die vom Beschwerdeführer als Kostenschuldner zu entrichtende Gebühr ist dem Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) als Festgebühr normiert. Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr von 60,- € vor, wenn die Beschwerde - wie hier - verworfen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).